2 Bgld. Veranstaltungsgesetz den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn HE, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. ***, vom 03.10.2016 und über die Beschwerde der GE AG in ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 12.10.2016, jeweils gegen den Bescheid der *** vom 19.07.2016, Zl. *** wegen der Einräumung einer Fortbetriebspflicht der hier mitbeteiligten Partei AC AG, vertreten durch die *** Rechtsanwälte GmbH,
Paragraph 8 d, Absatz 2, Bgld. Veranstaltungsgesetz den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
Aufhebung des mit ho. Bescheid vom
Aufhebung des mit ho. Bescheid vom
umfangreichen Ermittlungen sowie Befassung der gesetzlich eingerichteten Bewertungskommission wurde im Gegenstandsfall der AC AG der Vorzug gegeben, zumal diese
Ansicht der erkennenden Behörde die in den Abs 2 Z 4, 5, 7 und 8 des § 8b leg cit aufgestellten Kriterien am besten erfüllte.
umfangreichen Ermittlungen sowie Befassung der gesetzlich eingerichteten Bewertungskommission wurde im Gegenstandsfall der AC AG der Vorzug gegeben, zumal diese
Ansicht der erkennenden Behörde die in den Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7 und 8 des Paragraph 8 b, leg cit aufgestellten Kriterien am besten erfüllte. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerden der AE AG sowie der CE durch ausgewiesene Rechtsvertreter hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
Ablauf der aufgrund des § 8b Abs 6 gesetzten Frist oderdurch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung
Ablauf der aufgrund des Paragraph 8 b, Absatz 6, gesetzten Frist oder
dem UWG, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen. Herr E habe in diesem zivilgerichtlichen Verfahren die mangelnde Aktivlegitimation der A AG eingewendet, die durch die ex tunc Wirkung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides der *** (Bescheid vom 23.7.2013, Zlen. *** ua.) durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 24.6.2016, 2013/02/0205, Ro 2014/02/0002) eingetreten sei. Im Zuge des zivilgerichtlichen Verfahrens sei ihm der Bescheid über die Fortbetriebspflicht der A AG zur Kenntnis gelangt. Der Bescheid über die Fortbetriebspflicht sei ihm aber nicht zugestellt worden. Er sei daher als übergangene Partei zu werten, die Beschwerdeerhebung sei jedenfalls rechtzeitig. Sein rechtliches Interesse sei vor diesem Hintergrund „evident“ und sei damit seine Beschwerdelegitimation gegeben. Inhaltlich bringt er vor, dass die Fortbetriebspflicht nur für Bewilligungsinhaber normiert sei. Da die Bewilligung aber ex-tunc weggefallen sei, also rechtlich nie bestanden habe, komme die Bestimmung über die Fortbetriebspflicht in § 8b Abs. 6 Bgld. Veranstaltungsgesetz von vornherein nicht zur Anwendung. römisch eins.2.1. Herr E bringt zur Parteistellung vor, dass er Beklagter im Verfahren zu *** des Landesgerichtes Eisenstadt sei. Klägerin sei die AC AG (im Folgenden kurz: A AG), der das/die Fortbetriebsrecht/pflicht eingeräumt worden sei. Die Klägerin begehrte vom Beklagten in diesem Verfahren
dem UWG, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen. Herr E habe in diesem zivilgerichtlichen Verfahren die mangelnde Aktivlegitimation der A AG eingewendet, die durch die ex tunc Wirkung der Aufhebung des Bewilligungsbescheides der *** (Bescheid vom 23.7.2013, Zlen. *** ua.) durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 24.6.2016, 2013/02/0205, Ro 2014/02/0002) eingetreten sei. Im Zuge des zivilgerichtlichen Verfahrens sei ihm der Bescheid über die Fortbetriebspflicht der A AG zur Kenntnis gelangt. Der Bescheid über die Fortbetriebspflicht sei ihm aber nicht zugestellt worden. Er sei daher als übergangene Partei zu werten, die Beschwerdeerhebung sei jedenfalls rechtzeitig. Sein rechtliches Interesse sei vor diesem Hintergrund „evident“ und sei damit seine Beschwerdelegitimation gegeben. Inhaltlich bringt er vor, dass die Fortbetriebspflicht nur für Bewilligungsinhaber normiert sei. Da die Bewilligung aber ex-tunc weggefallen sei, also rechtlich nie bestanden habe, komme die Bestimmung über die Fortbetriebspflicht in Paragraph 8 b, Absatz 6, Bgld. Veranstaltungsgesetz von vornherein nicht zur Anwendung. I.2.2. Die GE AG bringt ebenfalls vor, den Bescheid über die Fortbetriebspflicht nicht zugestellt erhalten zu haben und damit übergangene Partei zu sein. Sie habe sich am ursprünglichen Ausschreibungsverfahren (damals noch als „CE AG“) beteiligt, sei aber damals, obwohl sie sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt habe, nicht zum Zug gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bewilligungsbescheid der *** aber in der Folge wegen „Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte und der damit einhergehenden Verletzung des Transparenzgrundsatzes“ aufgehoben (Erkenntnis vom 24.6.2016, 2013/02/0205, Ro 2014/02/0002). Durch die Fortbetriebspflicht der A AG werde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung verletzt. Auch der verfahrensgegenständliche Bescheid sei in einem nicht transparenten Verfahren ergangen. Die Erteilung einer Bewilligung zum Betreiben des (hier: kleinen) Glücksspiels in Burgenland, sollte
vorheriger Interessentensuche
den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung erfolgen. Dies sei aber hier bislang nicht geschehen, weder im aufgehobenen Bewilligungsverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren über den Fortbetrieb. römisch eins.2.2. Die GE AG bringt ebenfalls vor, den Bescheid über die Fortbetriebspflicht nicht zugestellt erhalten zu haben und damit übergangene Partei zu sein. Sie habe sich am ursprünglichen Ausschreibungsverfahren (damals noch als „CE AG“) beteiligt, sei aber damals, obwohl sie sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt habe, nicht zum Zug gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bewilligungsbescheid der *** aber in der Folge wegen „Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte und der damit einhergehenden Verletzung des Transparenzgrundsatzes“ aufgehoben (Erkenntnis vom 24.6.2016, 2013/02/0205, Ro 2014/02/0002). Durch die Fortbetriebspflicht der A AG werde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung verletzt. Auch der verfahrensgegenständliche Bescheid sei in einem nicht transparenten Verfahren ergangen. Die Erteilung einer Bewilligung zum Betreiben des (hier: kleinen) Glücksspiels in Burgenland, sollte
vorheriger Interessentensuche
den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung erfolgen. Dies sei aber hier bislang nicht geschehen, weder im aufgehobenen Bewilligungsverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren über den Fortbetrieb. I.
folgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:
Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
Absatz eins, darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
zuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm - oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind, 4. eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund
eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund
Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen
Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. […]
Absatz 2, erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen
Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. […]
Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.
Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.
Ablauf der aufgrund des § 8b Abs. 6 gesetzten Frist oder 2. durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung
Ablauf der aufgrund des Paragraph 8 b, Absatz 6, gesetzten Frist oder
gebildet: Diese für die Verwaltungsgerichtsbarkeit neu geschaffene Verfahrensbestimmung wurde dem Paragraph 26, Absatz 2, VwGG alter Fassung
gebildet: Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I 2013/33 (eine vergleichbare Bestimmung existiert auch im VfGG für den Verfassungsgerichtshof) konnte die Bescheidbeschwerde an den VwGH auch erhoben werden, bevor der Bescheid – von dem der Beschwerdeführer bloß Kenntnis erlangt hat – ihm zugestellt oder verkündet worden war. Der Verwaltungsgerichtshof interpretierte aber diese Bestimmung insofern einschränkend, als es sich dabei um einen Beschwerdeführer handeln musste, „dem den Bescheid zuzustellen oder zu verkünden die Behörde die Absicht hat, was jedoch bisher unterblieben ist, nicht aber um die Fälle einer übergangenen Partei, also um jemanden, der bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Verwaltungsverfahren in der Rechtsstellung einer Partei hätte beigezogen werden müssen, diesem Verfahren aber, gleichgültig aus welchem Grunde nicht beigezogen wurde.“ Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dahingehend präzisiert, dass gemäß § 26 Abs. 2 VwGG alter Fassung die Beschwerde einer Person gegen einen ihr nicht zugestellten und auch nicht an sie gerichteten Bescheid voraussetze, dass ihre Parteistellung unstrittig ist bzw. dass diese Person auch tatsächlich im Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. In den Fällen, in denen die Parteistellung dieser Personen nicht eindeutig bzw. strittig waren, schied
dieser Judikatur die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs. 2 VwGG alter Fassung aus, weil die Frage des Parteirechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden musste, sei es durch Entscheidung über einen Antrag auf Bescheidzustellung oder über einen Feststellungsantrag über die Frage der Parteistellung (einen Überblick über diese Rechtsprechung des VwGH bietet etwa Mayer/Muzak, B-VG5 [2015], § 26 VwGG, VI bzw. Leeb, ÖJZ 2015, 975 ff [977]). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2013/33 (eine vergleichbare Bestimmung existiert auch im VfGG für den Verfassungsgerichtshof) konnte die Bescheidbeschwerde an den VwGH auch erhoben werden, bevor der Bescheid – von dem der Beschwerdeführer bloß Kenntnis erlangt hat – ihm zugestellt oder verkündet worden war. Der Verwaltungsgerichtshof interpretierte aber diese Bestimmung insofern einschränkend, als es sich dabei um einen Beschwerdeführer handeln musste, „dem den Bescheid zuzustellen oder zu verkünden die Behörde die Absicht hat, was jedoch bisher unterblieben ist, nicht aber um die Fälle einer übergangenen Partei, also um jemanden, der bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Verwaltungsverfahren in der Rechtsstellung einer Partei hätte beigezogen werden müssen, diesem Verfahren aber, gleichgültig aus welchem Grunde nicht beigezogen wurde.“ Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dahingehend präzisiert, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG alter Fassung die Beschwerde einer Person gegen einen ihr nicht zugestellten und auch nicht an sie gerichteten Bescheid voraussetze, dass ihre Parteistellung unstrittig ist bzw. dass diese Person auch tatsächlich im Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. In den Fällen, in denen die Parteistellung dieser Personen nicht eindeutig bzw. strittig waren, schied
dieser Judikatur die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG alter Fassung aus, weil die Frage des Parteirechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden musste, sei es durch Entscheidung über einen Antrag auf Bescheidzustellung oder über einen Feststellungsantrag über die Frage der Parteistellung (einen Überblick über diese Rechtsprechung des VwGH bietet etwa Mayer/Muzak, B-VG5 [2015], Paragraph 26, VwGG, VI bzw. Leeb, ÖJZ 2015, 975 ff [977]). Auch der Verfassungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsprechung in Bezug auf Beschwerden
GH 21.11.2013, B 925/2013). Auch der Verfassungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsprechung in Bezug auf Beschwerden
GH 21.11.2013, B 925 aus 2013,). In der Literatur zu § 7 Abs. 3 VwGVG wird nun überwiegend die Meinung vertreten, dass diese Bestimmung dem § 26 Abs. 2 VwGG alter Fassung
gebildet worden ist und daher auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung im VwGG auf den
diesem Vorbild geschaffenen § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar ist (vgl. etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts,
gebildet worden ist und daher auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung im VwGG auf den
diesem Vorbild geschaffenen Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar ist vergleiche etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts,
eindeutig in die Rechtsphäre übergangener Parteien eingriff, so dass er etwa meritorisch über Einwendungen von
barn abgesprochen oder etwa bei einem Abbruchsauftrag die Rechte eines Miteigentümers berührt hat (vgl. grundlegend Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 88 f, 96 f; vgl. auch Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Art. 131 Rz 38). Dogmatische Grundlage dieser hier dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildeten verfassungsrechtliche Überlegungen Oberndorfers zum damaligen Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Sie basierten auf den Gedanken, dass ein Bescheid vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung nur denjenigen Personen gegenüber Rechtswirkungen entfalten kann, an die er ergangen ist, sodass er übergangene Parteien nicht verletzen kann. Paragraph 26, Absatz 2, VwGG alter Fassung hat daher in verfassungskonformer Interpretation die Beschwerdelegitimation übergangenger Parteien nur im Ausnahmefall begründet, als lediglich der Formalakt der Zustellung des Bescheides gegenüber einer Partei unterblieben ist, aber der betreffende Bescheid seinem Inhalt
eindeutig in die Rechtsphäre übergangener Parteien eingriff, so dass er etwa meritorisch über Einwendungen von
barn abgesprochen oder etwa bei einem Abbruchsauftrag die Rechte eines Miteigentümers berührt hat vergleiche grundlegend Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 88 f, 96 f; vergleiche auch Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Artikel 131, Rz 38). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 21.12.1998, 96/17/0098 ausdrücklich dieser verfassungskonformen Auslegung Oberndorfers angeschlossen. Diese verfassungsrechtlichen Überlegungen zum Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG alter Fassung, sind nun auch 1:1 übertragbar auf den dahingehend inhaltsgleichen, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit neu geschaffenen Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht Burgenland kein Grund ersichtlich, warum diese verfassungskonforme Interpretation des § 26 Abs. 2 VwGVG nicht auch auf die neue Rechtslage für die Verwaltungsgerichte
dem **. Spielautomatengesetz 2011, mit Hinweisen auf die sich bereits herausgebildete Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zu § 7 Abs. 3 VwGVG.Für die beiden Einschreiter bedeutet dies, dass ihre „Beschwerden“ jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen waren, da ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde und sie dabei auch sonst nicht im Sinne Oberndorfers als Parteien behandelt wurden. Zum selben Ergebnis kommt auch das Landesverwaltungsgericht *** im Beschluss vom 1.12.2016, ***, in einem vergleichbaren Verfahren
dem **. Spielautomatengesetz 2011, mit Hinweisen auf die sich bereits herausgebildete Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zu Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG. Die Einschreiter bezeichnen sich aber allesamt als Parteien des Fortbetriebsverfahrens. Um Partei eines Verwaltungsverfahrens zu sein, muss dem Beschwerdeführer dabei von der Rechtsordnung ein subjektives Recht eingeräumt sein. Parteien sind
dem hier anwendbaren § 8 AVG Personen, die am Verfahrensgegenstand aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Bloße wirtschaftliche Auswirkungen (Reflexwirkungen) des Bescheides oder generell wirtschaftliche Interessen begründen danach keine Parteistellung. Die Einschreiter bezeichnen sich aber allesamt als Parteien des Fortbetriebsverfahrens. Um Partei eines Verwaltungsverfahrens zu sein, muss dem Beschwerdeführer dabei von der Rechtsordnung ein subjektives Recht eingeräumt sein. Parteien sind
dem hier anwendbaren Paragraph 8, AVG Personen, die am Verfahrensgegenstand aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Bloße wirtschaftliche Auswirkungen (Reflexwirkungen) des Bescheides oder generell wirtschaftliche Interessen begründen danach keine Parteistellung. Fraglich ist, ob es sich bei einem Verfahren, in dem – wie hier – ein/e Fortbetriebsrecht/pflicht eingeräumt wird, tatsächlich um ein Mehrparteienverfahren
GVG handelt, weil das Fortbetriebsrecht hier den Zweck hat, für den Fall des Wegfalls der Konzession einen vorübergehenden – kontrollierten - Fortbetrieb durch den ursprünglichen Konzessionär im öffentlichen Interesse zu sichern (vgl. dazu näher die zutreffende diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides). Fraglich ist, ob es sich bei einem Verfahren, in dem – wie hier – ein/e Fortbetriebsrecht/pflicht eingeräumt wird, tatsächlich um ein Mehrparteienverfahren
Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG handelt, weil das Fortbetriebsrecht hier den Zweck hat, für den Fall des Wegfalls der Konzession einen vorübergehenden – kontrollierten - Fortbetrieb durch den ursprünglichen Konzessionär im öffentlichen Interesse zu sichern vergleiche dazu näher die zutreffende diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides). Mit dieser Fortbetriebspflicht soll die Zeit eines neuerlichen Bewilligungsverfahren (Neuausschreibung bzw. Wiederholung des Bewilligungsverfahrens) überbrückt werden. Zweck dieses vereinfachten Verfahrens soll eben gerade nicht sein, andere Konkurrenten beizuziehen, um in einem, dem Vergaberecht
gebildeten Verfahren „den Besten“ auszuwählen. Dies ist allein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten. Das Fortbetriebsverfahren ist daher
dem Bgld. Veranstaltungsgesetz nicht als Mehrparteienverfahren ausgestaltet, sodass der angefochtene Bescheid daher im Einklang mit der nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine unmittelbaren Wirkungen auf die Rechtspositionen der beiden Einschreiter zu entfalten vermag. Damit verbleibt noch die offene Frage, ob es sich hier unionsrechtlich um ein Mehrparteienverfahren handelt: Die Anforderungen an ein subjektives öffentliches Recht sind im Unionsrecht geringer als
der Rechtsprechung des VfGH und VwGH. So wird etwa eine Differenzierung zwischen unmittelbaren Wirkungen und nur mittelbaren Wirkungen auf die jeweilige Rechtsposition nicht getroffen. Demnach ist jede Person berechtigt „einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht“
GRC einzulegen, die eine Verletzung der ihr durch das Unionsrecht gewährleisteten subjektiven Rechte oder Freiheiten behauptet. Insbesondere begünstigende Regelungen
dem Unionsrecht müssen demnach im Regelfall vor einem Gericht einklagbar sein. Diese Behauptung, ein im Unionsrecht wurzelndes Recht sei verletzt, muss in der nationalen Rechtsordnung bzw. im Unionsrecht Verfahrensgegenstand eines Verfahrens über einen wirksamen Rechtsbehelf sein können, das von dieser Person ausgelöst werden kann, sodass sich nicht jedermann auf die Verletzung des Unionsrechts berufen kann und Art. 47 GRC auch nicht ein sog. Beschwerderecht „Dritter“ einräumt. Die Rechtsverletzung, die bloß zu behaupten ist, muss zumindest auf Grundlage der Beschwerdebehauptung (denk)möglich sein. Daran fehlt es, wenn offensichtlich die vom jeweiligen Beschwerdeführer behaupteten Rechte nicht bestehen, oder ihm nicht zustehen können (vgl. zu all dem näher Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC Kommentar, Art. 47, Rz 24 – 33; Blanke in Calliess/Ruffert, EUV und AEUV Kommentar, 5. Auflage, GrCh Art. 47 Rz 6; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht, 5. Auflage, 56 ff). Die Anforderungen an ein subjektives öffentliches Recht sind im Unionsrecht geringer als
der Rechtsprechung des VfGH und VwGH. So wird etwa eine Differenzierung zwischen unmittelbaren Wirkungen und nur mittelbaren Wirkungen auf die jeweilige Rechtsposition nicht getroffen. Demnach ist jede Person berechtigt „einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht“
, GRC einzulegen, die eine Verletzung der ihr durch das Unionsrecht gewährleisteten subjektiven Rechte oder Freiheiten behauptet. Insbesondere begünstigende Regelungen
dem Unionsrecht müssen demnach im Regelfall vor einem Gericht einklagbar sein. Diese Behauptung, ein im Unionsrecht wurzelndes Recht sei verletzt, muss in der nationalen Rechtsordnung bzw. im Unionsrecht Verfahrensgegenstand eines Verfahrens über einen wirksamen Rechtsbehelf sein können, das von dieser Person ausgelöst werden kann, sodass sich nicht jedermann auf die Verletzung des Unionsrechts berufen kann und Artikel 47, GRC auch nicht ein sog. Beschwerderecht „Dritter“ einräumt. Die Rechtsverletzung, die bloß zu behaupten ist, muss zumindest auf Grundlage der Beschwerdebehauptung (denk)möglich sein. Daran fehlt es, wenn offensichtlich die vom jeweiligen Beschwerdeführer behaupteten Rechte nicht bestehen, oder ihm nicht zustehen können vergleiche zu all dem näher Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC Kommentar, Artikel 47,, Rz 24 – 33; Blanke in Calliess/Ruffert, EUV und AEUV Kommentar,
dem Bgld. Veranstaltungsgesetz tatsächlich beteiligt hat, dürfte der GE AG jedenfalls in diesem Verfahren Parteistellung
dem Unionsrecht zukommen, sodass hier
Unionsrecht von einem Mehrparteienverfahren auszugehen ist. Diese (Rechts-)Fragen konnten
GVG in einem Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des VfGH und VwGH). Diese (Rechts-)Fragen konnten
Paragraph 24, VwGVG in einem Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des VfGH und VwGH). Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Obwohl eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier vertretenen einschränkenden Auslegung des § 7 Abs. 3 VwGVG fehlt, ist die Rechtslage durch die hier gebotene verfassungskonforme Auslegung (wie zu § 26 Abs. 2 VwGG alter Fassung) ausreichend klar (vgl. etwa Mayrhofer, ÖZW 2014, 94 ff, FN 53 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur und Lehre zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Fehlen von Judikatur des VwGH). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Obwohl eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier vertretenen einschränkenden Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG fehlt, ist die Rechtslage durch die hier gebotene verfassungskonforme Auslegung (wie zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG alter Fassung) ausreichend klar vergleiche etwa Mayrhofer, ÖZW 2014, 94 ff, FN 53 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur und Lehre zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Fehlen von Judikatur des VwGH). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn Rechtsanwalt Dr. ***, per Telefax Nr. *** 2) *** Rechtsanwälte-Partnerschaft, ***, per Telefax Nr. *** 3) Bgld. Landesregierung, Abteilung 2 – Landesplanung, Sicherheit, Gemeinden und Wirtschaft, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes 4) *** Rechtsanwälte GmbH, ***, per Telefax Nr. *** 5) Bundesministerium für Finanzen, Fachabteilung IV/2, ***, per E-Mail: *** Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.062.02.2016.004.012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.