GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: I.
c und 6 Abs. 1 NG 1990 abgewiesen. Durch das beantragte Vorhaben sei eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur zu erwarten. Aufgrund der fachlichen Aussagen lägen Anhaltspunkte für eine Gefährdung seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten bzw. eine Beeinträchtigung des Lebensraumes derselben vor, jedenfalls sei eine sonstige wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre zu erwarten.römisch eins. 4. Die Behörde hat mit Bescheid vom 31.03.2016, Zl. römisch 30 , das Ansuchen des Beschwerdeführers
Paragraphen 5, Litera c und 6 Absatz eins, NG 1990 abgewiesen. Durch das beantragte Vorhaben sei eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur zu erwarten. Aufgrund der fachlichen Aussagen lägen Anhaltspunkte für eine Gefährdung seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten bzw. eine Beeinträchtigung des Lebensraumes derselben vor, jedenfalls sei eine sonstige wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre zu erwarten. I.
2 Bgld. RPG nicht vorliege, sei die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung nach Maßgabe der Notwendigkeit des Projektsvorhabens im Sinne des § 20 Abs. 5 Bgld. RPG zu erteilen.
4 Bgld. RPG sei der Teich für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig, weil er der vom Beschwerdeführer betriebenen Kleinlandwirtschaft diene, er sei als Maßnahme zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Naturhaushaltes gleich einem Biotop anzusehen.Auch wenn eine gesonderte Ausweisung der Grundstücke als „G-Fi – Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung“
Paragraph 16, Absatz 2, Bgld. RPG nicht vorliege, sei die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung nach Maßgabe der Notwendigkeit des Projektsvorhabens im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. RPG zu erteilen.
Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RPG sei der Teich für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig, weil er der vom Beschwerdeführer betriebenen Kleinlandwirtschaft diene, er sei als Maßnahme zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Naturhaushaltes gleich einem Biotop anzusehen. Der Beschwerdeführer legte hierzu die raumplanungsfachliche Stellungnahme des DI. XX, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, vom 18.01.2017, GZ: XXX, vor. Nach dieser Stellungnahme stehe die gesonderte Ausweisung einer Fischteichanlage im digitalen Flächenwidmungsplan im Widerspruch zur aktuellen Planungs- und Genehmigungspraxis der örtlichen Raumplanung im Burgenland. In der Praxis würde die Widmung „G-Fi – Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung“ nicht für die gesamte Teichanlage ausgewiesen, sondern nur punktuell für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Bauwerke. Die übrigen Flächen von Teichanlagen würden nach als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen, die Wasserfläche im (wasserrechtlich, etc.) bewilligten Ausmaß als „W - Gewässer, oberirdisch“ kenntlich gemacht.Der Beschwerdeführer legte hierzu die raumplanungsfachliche Stellungnahme des DI. römisch zwanzig, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, vom 18.01.2017, GZ: römisch 30 , vor. Nach dieser Stellungnahme stehe die gesonderte Ausweisung einer Fischteichanlage im digitalen Flächenwidmungsplan im Widerspruch zur aktuellen Planungs- und Genehmigungspraxis der örtlichen Raumplanung im Burgenland. In der Praxis würde die Widmung „G-Fi – Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung“ nicht für die gesamte Teichanlage ausgewiesen, sondern nur punktuell für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Bauwerke. Die übrigen Flächen von Teichanlagen würden nach als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen, die Wasserfläche im (wasserrechtlich, etc.) bewilligten Ausmaß als „W - Gewässer, oberirdisch“ kenntlich gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: II. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 20/2016, lauten:Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, (StF), zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, lauten: § 5:Paragraph 5 : „Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis i, § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (Paragraph 14, Absatz 3, Litera a bis i, Paragraph 15, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.d) in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung
Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.
b und i dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Bodenaushub (§ 2 Abs. 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2013) erfolgt.c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben
Paragraph 5, Litera b und i dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Bodenaushub (Paragraph 2, Absatz 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,) erfolgt.
a Z 2 errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art
Paragraph 5, Litera a, Ziffer 2, errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,
besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.
Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.
Absatz 1 gewidmeten Flächen sind so festzulegen, dass nach Möglichkeit eine funktionelle Gliederung des Gemeindegebietes erreicht und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Abwässer, Verunreinigung der Luft und dergleichen tunlichst vermieden wird.
3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
c leg. cit. bedarf die Errichtung und Erweiterung von Teichen auf solchen Grundstücken einer Bewilligung nach diesem Gesetz.Die Bewilligungspflicht für die Teichanlage ergibt sich aus Paragraph 5, NG 1990. Nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung bedürfen Vorhaben auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15 Bgld. Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung. Bei der gegenständlich vorliegenden Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ liegt somit eine Bewilligungspflicht nach dem NG 1990 vor.
Paragraph 5, Litera c, leg. cit. bedarf die Errichtung und Erweiterung von Teichen auf solchen Grundstücken einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Behörde bereits eine Rodungsbewilligung nach den forstrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Errichtung einer Teichanlage erteilt habe. Auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren habe die Behörde das Vorhaben positiv beurteilt, auch wenn eine wasserrechtliche Bewilligung noch nicht erteilt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z. B. baurechtlichen oder wasserrechtlichen, Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht (VwGH 12.08.2014, 2011/10/0061). IV. 2.
G 1997 sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.römisch vier. 2.
Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG 1997 sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RPG sind auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden, da es sich bei dem Vorhaben nicht um Baumaßnahmen handelt. Das wäre nur der Fall, wenn Bauwerke oder Bauten, also Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, errichtet würden (§ 2 Abs. 1 Bgld. BauG).Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld. RPG sind auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden, da es sich bei dem Vorhaben nicht um Baumaßnahmen handelt. Das wäre nur der Fall, wenn Bauwerke oder Bauten, also Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, errichtet würden (Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. BauG). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Bgld. RPG in keinem Fall erfüllt wären, da das Vorhaben in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung „Gl“ oder „GF“ steht, wie noch auszuführen sein wird.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RPG in keinem Fall erfüllt wären, da das Vorhaben in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung „Gl“ oder „GF“ steht, wie noch auszuführen sein wird. § 20 Abs. 1 Bgld. RPG bezieht sich im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 und Abs. 5 nicht auf Baumaßnahmen, sondern ohne Einschränkung auf Bauten auf „Maßnahmen“.Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG bezieht sich im Gegensatz zu Paragraph 20, Absatz 4 und Absatz 5, nicht auf Baumaßnahmen, sondern ohne Einschränkung auf Bauten auf „Maßnahmen“. § 5 lit. c NG 1990 sieht eine Bewilligungspflicht nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen für die Errichtung und Erweiterung von Teichen, künstlichen Wasseransammlungen, Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art vor. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind davon Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten ausgenommen, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen. § 5 lit. c NG 1990 spricht in diesem Zusammenhang von „Anlagen“. Nach der Judikatur des VwGH ist unter einer „Anlage“ im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl. VwGH 18.10.1993, 92/10/0134). Der Tatbestand der Errichtung und Erweiterung von Teichen
c NG 1990 setzt die Errichtung von Bauwerken, Hochbauten oder Gebäuden nicht voraus.Paragraph 5, Litera c, NG 1990 sieht eine Bewilligungspflicht nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen für die Errichtung und Erweiterung von Teichen, künstlichen Wasseransammlungen, Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art vor. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind davon Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten ausgenommen, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen. Paragraph 5, Litera c, NG 1990 spricht in diesem Zusammenhang von „Anlagen“. Nach der Judikatur des VwGH ist unter einer „Anlage“ im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird vergleiche VwGH 18.10.1993, 92/10/0134). Der Tatbestand der Errichtung und Erweiterung von Teichen
Paragraph 5, Litera c, NG 1990 setzt die Errichtung von Bauwerken, Hochbauten oder Gebäuden nicht voraus. Nach § 16 Abs. 2 Bgld. RPG sind alle Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. Code 13801 der Anlage zu der
4 Bgld. RPG erlassenen „Planzeichnungsverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008“, LGBl. Nr. 33/2009, geändert durch LGBl. Nr. 17/2011 und 2/2016, sieht als Gewässernutzung das Planzeichen „G-Fi - Grünland–Fischerei und Teichbewirtschaftung“ vor. Die in der Verordnung enthaltene Beschreibung dieses Planzeichens enthält die Anmerkung „Inklusive Sportfischen; Fischer- und Gerätehütten für Private“.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Bgld. RPG sind alle Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. Code 13801 der Anlage zu der
Paragraph 12, Absatz 4, Bgld. RPG erlassenen „Planzeichnungsverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008“, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2009,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2011, und 2 aus 2016,, sieht als Gewässernutzung das Planzeichen „G-Fi - Grünland–Fischerei und Teichbewirtschaftung“ vor. Die in der Verordnung enthaltene Beschreibung dieses Planzeichens enthält die Anmerkung „Inklusive Sportfischen; Fischer- und Gerätehütten für Private“. Nach Code 13801 der Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne ist die Widmung „Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung“ gesondert mit „G-Fi“ zu bezeichnen. Eine solche gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan besteht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht. Die Grundstücke, auf denen der Teich errichtet werden soll, sind als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ gewidmet bzw. erfolgte eine Kenntlichmachung als „GF – Grünland-forstwirtschaftlich genutzte Fläche“, was auch nicht bestritten wird. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Sinne des § 20 Abs. 1 Bgld. RPG läge nur dann nicht vor, wenn nach dem Inhalt der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Flächen auf eine Art genutzt würden, die mit dieser Widmung bzw. Kenntlichmachung in Einklang stünden. Die verfahrensgegenständliche Teichanlage steht aber weder im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb noch mit einer forstlichen Nutzung der Grundstücke.Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG läge nur dann nicht vor, wenn nach dem Inhalt der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Flächen auf eine Art genutzt würden, die mit dieser Widmung bzw. Kenntlichmachung in Einklang stünden. Die verfahrensgegenständliche Teichanlage steht aber weder im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb noch mit einer forstlichen Nutzung der Grundstücke. Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass darunter nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen ist, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Der VwGH hat das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können. Auch eine Fischzucht, d. h. die Erhaltung und Vermarktung von Fischteichen, muss zur Erzielung von Einnahmen grundsätzlich geeignet sein (vgl. VwGH 28.11.1989, 89/05/0077, mwN).Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass darunter nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen ist, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Der VwGH hat das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können. Auch eine Fischzucht, d. h. die Erhaltung und Vermarktung von Fischteichen, muss zur Erzielung von Einnahmen grundsätzlich geeignet sein vergleiche VwGH 28.11.1989, 89/05/0077, mwN). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer – erstmals - vor, dass der geplante Fischteich einer von ihm betriebenen Kleinlandwirtschaft dienen solle. Aus dem zur Genehmigung vorgelegten Technischen Bericht ergibt sich aber, dass die Teichanlage der fischereilich extensiven Nutzung dienen soll. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist daher vom eingereichten Projekt auszugehen, wonach eine intensive Nutzung des Teiches durch Errichtung und Betrieb einer Teichanlage zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung (zumindest im Nebenerwerb) nicht vorgesehen ist, sondern ausdrücklich nur dessen extensive Nutzung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht als diesbezügliche Änderung des Vorhabens anzusehen. Dazu im Gegensatz steht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wonach der Teich als Maßnahme zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Naturhaushaltes, gleich einem Biotop, zu sehen sei. Nach dem zur Genehmigung vorgelegten Einreichprojekt stellt sich der geplante Teich aufgrund seiner Größe und Ausführung auch nicht als Biotop dar, der zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes dient und im Sinne von § 20 Abs. 4 Bgld. RPG letzter Satz zulässig wäre.Dazu im Gegensatz steht auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wonach der Teich als Maßnahme zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Naturhaushaltes, gleich einem Biotop, zu sehen sei. Nach dem zur Genehmigung vorgelegten Einreichprojekt stellt sich der geplante Teich aufgrund seiner Größe und Ausführung auch nicht als Biotop dar, der zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes dient und im Sinne von Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RPG letzter Satz zulässig wäre. Der Beschwerdeführer verweist auf die aktuelle Planungs- und Genehmigungspraxis der Örtlichen Raumplanung im Burgenland, wonach keine Grünflächensonderwidmung „G-Fi – Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung“ für Teichanlagen erfolge, sondern nur punktuell für damit im Zusammenhang stehende erforderliche Bauwerke. Grundstücke, auf denen sich die Wasserflächen von Teichen befinden, bleiben als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ gewidmet. Nach Abschluss der Genehmigungsverfahren, insbesondere des wasserrechtlichen, erfolge eine Kenntlichmachung
3 Bgld. RPG als „W – Gewässer, oberirdisch“.Der Beschwerdeführer verweist auf die aktuelle Planungs- und Genehmigungspraxis der Örtlichen Raumplanung im Burgenland, wonach keine Grünflächensonderwidmung „G-Fi – Grünland-Fischerei und Teichbewirtschaftung“ für Teichanlagen erfolge, sondern nur punktuell für damit im Zusammenhang stehende erforderliche Bauwerke. Grundstücke, auf denen sich die Wasserflächen von Teichen befinden, bleiben als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ gewidmet. Nach Abschluss der Genehmigungsverfahren, insbesondere des wasserrechtlichen, erfolge eine Kenntlichmachung
Paragraph 13, Absatz 3, Bgld. RPG als „W – Gewässer, oberirdisch“. Dieses Vorbringen verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg, zumal einer wenn auch gängigen Verwaltungspraxis keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan keine bindende Wirkung, sondern nur informativen Charakter (vgl. VwGH 19.12.2000, 98/05/0147; 20.09.1990, 86/06/0047). Bei Kenntlichmachungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Bgld. RPG handelt es sich um rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen (lit. a) oder Nutzungsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen (lit. b), nicht aber um durch wasserrechtliche Bewilligungen an einzelne verliehene Berechtigungen (vgl. nochmals VwGH 20.09.1990, 86/06/0047).Dieses Vorbringen verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg, zumal einer wenn auch gängigen Verwaltungspraxis keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan keine bindende Wirkung, sondern nur informativen Charakter vergleiche VwGH 19.12.2000, 98/05/0147; 20.09.1990, 86/06/0047). Bei Kenntlichmachungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Bgld. RPG handelt es sich um rechtswirksame Planungen und Maßnahmen übergeordneter Stellen (Litera a,) oder Nutzungsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen (Litera b,), nicht aber um durch wasserrechtliche Bewilligungen an einzelne verliehene Berechtigungen vergleiche nochmals VwGH 20.09.1990, 86/06/0047). Auf zwei von drei Grundstücken, auf denen der verfahrensgegenständliche Teich errichtet werden soll, erfolgte im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde eine Kenntlichmachung nach § 13 Abs. 3 Bgld. RPG als „GF – Grünland-forstwirtschaftlich genutzte Fläche“. In der Anlage zur Planzeichenverordnung 2008 sind für Kenntlichmachungen
3 Bgld. RPG die Planzeichen 20000 – 29999 vorgesehen. Zu diesen Kenntlichmachungen zählt auch jene als „Gewässer, oberirdisch“ („W“; Planzeichen 21001). Weil die Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan jedoch nur informativen Charakter und keine bindende Wirkung hat, führt auch eine (nachträgliche) Kenntlichmachung als Gewässer nicht dazu, dass das Vorhaben mit der bestehenden Grünlandwidmung aufgrund der Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Bgld. RPG vereinbar wäre.Auf zwei von drei Grundstücken, auf denen der verfahrensgegenständliche Teich errichtet werden soll, erfolgte im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde eine Kenntlichmachung nach Paragraph 13, Absatz 3, Bgld. RPG als „GF – Grünland-forstwirtschaftlich genutzte Fläche“. In der Anlage zur Planzeichenverordnung 2008 sind für Kenntlichmachungen
Paragraph 13, Absatz 3, Bgld. RPG die Planzeichen 20000 – 29999 vorgesehen. Zu diesen Kenntlichmachungen zählt auch jene als „Gewässer, oberirdisch“ („W“; Planzeichen 21001). Weil die Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan jedoch nur informativen Charakter und keine bindende Wirkung hat, führt auch eine (nachträgliche) Kenntlichmachung als Gewässer nicht dazu, dass das Vorhaben mit der bestehenden Grünlandwidmung aufgrund der Beurteilung nach Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG vereinbar wäre. Die beantragte Errichtung eines Teiches zur extensiven fischereilichen Nutzung widerspricht der rechtsgültigen Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“, weil die gegenständliche Teichanlage weder mit einem landwirtschaftlichen noch mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang steht. Es liegt auch keine Widmung „G-Fi - Grünland–Fischerei und Teichbewirtschaftung“ vor. Der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan hat
1 Bgld. RPG die Unzulässigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Folge.Die beantragte Errichtung eines Teiches zur extensiven fischereilichen Nutzung widerspricht der rechtsgültigen Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“, weil die gegenständliche Teichanlage weder mit einem landwirtschaftlichen noch mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang steht. Es liegt auch keine Widmung „G-Fi - Grünland–Fischerei und Teichbewirtschaftung“ vor. Der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan hat
Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG die Unzulässigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Folge. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (VwGH 05.04.2004, 2004/10/0037, mwH). Der VwGH hat ausdrücklich festgehalten, dass sich die Prüfung anderer naturschutzrechtlicher Bewilligungsvoraussetzungen erübrigt, wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht (vgl. VwGH 27.04.2000, 98/10/0341). Damit kann auch die weitere, vom Beschwerdeführer gerügte Prüfung der in § 6 NG 1990 aufgestellten Kriterien entfallen.Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (VwGH 05.04.2004, 2004/10/0037, mwH). Der VwGH hat ausdrücklich festgehalten, dass sich die Prüfung anderer naturschutzrechtlicher Bewilligungsvoraussetzungen erübrigt, wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht vergleiche VwGH 27.04.2000, 98/10/0341). Damit kann auch die weitere, vom Beschwerdeführer gerügte Prüfung der in Paragraph 6, NG 1990 aufgestellten Kriterien entfallen. Da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine dem Projekt entsprechende Widmung aufweisen, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem NG 1990 nicht vor. Die vom Beschwerdeführer beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung kann nicht erteilt werden, es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. IV. 3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung einer Rechtsfrage ging. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war auch unter dem Aspekt des Art. 6 MRK nicht geboten, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt wurde.römisch vier. 3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung einer Rechtsfrage ging. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war auch unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt wurde. IV.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.