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{'item': 'E G06/02/2016.001/004'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§ 6Art. 116§ 8Art. 139§ 89

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlE G06/02/2016.001/004 TextZahl: E G06/02/2016.001/004 Eisenstadt, am 20.03.2017 XXX, XXXrömisch 30 , r

§ 279Abs.

1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXX vom 29.12.2015, Zl. XXX wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare für 2015

§ 6Bgld.

Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung 2015 und der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 04.12.2015 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2015 in der Höhe von 455,77 Euro vorgeschrieben. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 11.05.2016, Zl. XXX keine Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 30 vom 29.12.2015, Zl. römisch 30 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare für 2015

Paragraph 6, Bgld. Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung 2015 und der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch 30 vom 04.12.2015 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2015 in der Höhe von 455,77 Euro vorgeschrieben. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch 30 vom 11.05.2016, Zl. römisch 30 keine Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben. In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Im § 2 der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung (LGBl. 26/2015) lautet der Einleitungssatz: ‚Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden […]. Es ist also ein klarer Zweck derartiger Maßnahmen normiert. Auch der Erfolg ist im Rahmen der Durchführung

der genannten Verordnung regelmäßig zu dokumentieren. „Im Paragraph 2, der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung Landesgesetzblatt 26 aus 2015,) lautet der Einleitungssatz: ‚Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden […]. Es ist also ein klarer Zweck derartiger Maßnahmen normiert. Auch der Erfolg ist im Rahmen der Durchführung

der genannten Verordnung regelmäßig zu dokumentieren. Die Vorschreibung von Kosten für Maßnahmen, die entweder an den betreffenden Standorten gar nicht durchgeführt wurden oder in einer Weise durchgeführt wurden, dass sie den Zweck nicht erreichen konnten, ist unrechtmäßig. Zudem halte ich die Festsetzung der Kosten nach Abschluss der Weinlese für nicht verfassungsgemäß, da dadurch keine ordentliche Kalkulation für die bereits vorher zu verkaufenden Trauben aufgestellt werden kann. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es in der Gestaltungsmacht des Gemeinderates steht, zu entscheiden, welche Weingartengrundstücke in die Maßnahme einbezogen werden. Weiters wurde in der Verordnung des Gemeinderates nicht dargelegt, dass das erwünschte Ziel mit anderen, gelinderen Mitteln nicht erreicht werden kann. Ebenso geht offenbar sogar der Gemeinderat davon aus, dass die Maßnahme nicht effektiv ist und empfiehlt daher zusätzlich den Schutz durch Netze. Dabei wäre es gerade entscheidend, dass der Nachweis der Notwendigkeit und Unersetzbarkeit der Maßnahme einerseits sowie die Effektivität andererseits geführt wird, da sonst eine Verletzung der FFH-Richtlinie [gemeint wohl: Vogelschutzrichtlinie] vorliegt. Weiters ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Eine im Bescheid erwähnte Niederschrift wurde mir nicht zur Stellungnahme zugeleitet und ist mir noch heute unbekannt. Die Gemeinde XXX hat die Durchführung der Vertreibungsmaßnahmen ohne Ausschreibung freihändig vergeben, keine ausreichende Qualitätsparameter vorgegeben, die Durchführung der Aufgaben nicht ausreichend überwacht und hat daher zu verantworten, dass die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht erfüllt waren bzw. die Maßnahmen gar nicht oder so mangelhaft umgesetzt wurden, dass ein Erfolg objektiv nicht möglich war.“Die Gemeinde römisch 30 hat die Durchführung der Vertreibungsmaßnahmen ohne Ausschreibung freihändig vergeben, keine ausreichende Qualitätsparameter vorgegeben, die Durchführung der Aufgaben nicht ausreichend überwacht und hat daher zu verantworten, dass die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht erfüllt waren bzw. die Maßnahmen gar nicht oder so mangelhaft umgesetzt wurden, dass ein Erfolg objektiv nicht möglich war.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 8.3.2017 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen einerseits durch eine schriftliche Stellungnahme, in der er näher begründet, dass durch § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes die Vogelschutzrichtlinie nur unzulänglich umgesetzt worden sei, weil die Gemeinde vor Verordnungserlassung prüfen müsse, ob andere zufrieden stellende Maßnahmen existieren. Es gebe keine wissenschaftlichen Untersuchungen, wonach die hier angewendeten Starevertreibungsmaßnahmen tatsächlich effektiv seien. Der Beschwerdeführer behauptet, dass es durch die Vertreibung durch Schüsse nach dem „Floriani-Prinzip“ lediglich zu einer Verlagerung der Schäden komme. Es sei vielmehr bekannt, dass nur die Anbringung von dichtmaschigen, unten geschlossenen „Überzeilennetzen“ die Weinernte vollständig von Staren und anderen geschützten Vogelarten schütze. Daraus sei ersichtlich, dass offensichtlich zufriedenstellende Lösungen existieren würden. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer (erneut), dass es sich hier um Interessentenbeiträge handle. Anderseits präzisierte er in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen noch insoweit, als er ausführte, bereit zu sein,In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 8.3.2017 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen einerseits durch eine schriftliche Stellungnahme, in der er näher begründet, dass durch Paragraph 6, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes die Vogelschutzrichtlinie nur unzulänglich umgesetzt worden sei, weil die Gemeinde vor Verordnungserlassung prüfen müsse, ob andere zufrieden stellende Maßnahmen existieren. Es gebe keine wissenschaftlichen Untersuchungen, wonach die hier angewendeten Starevertreibungsmaßnahmen tatsächlich effektiv seien. Der Beschwerdeführer behauptet, dass es durch die Vertreibung durch Schüsse nach dem „Floriani-Prinzip“ lediglich zu einer Verlagerung der Schäden komme. Es sei vielmehr bekannt, dass nur die Anbringung von dichtmaschigen, unten geschlossenen „Überzeilennetzen“ die Weinernte vollständig von Staren und anderen geschützten Vogelarten schütze. Daraus sei ersichtlich, dass offensichtlich zufriedenstellende Lösungen existieren würden. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer (erneut), dass es sich hier um Interessentenbeiträge handle. Anderseits präzisierte er in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen noch insoweit, als er ausführte, bereit zu sein, „diese [gemeint: auf die im Akt erliegenden Fotos ersichtlichen, im biologischen Landbau betriebenen] Weingärten einzunetzen und dadurch die Weingärten meines Erachtens effektiv gegen den Starefraß zu schützen. Es müsste sich hier aber um engmaschige Netze handeln, außerdem habe ich noch Weingartenpfirsichbäume auf diesem Grundstück, wodurch sich aufgrund dieses biologischen Landbaus die Einnetzung als sehr aufwendig gestalten würde. Ich wäre aber bereit, diese Grundstücke einzunetzen, bin aber nicht bereit, dazu auch noch mich an den meines Erachtens ineffektiven und rechtlich auf tönernen Füßen stehenden Starebekämpfungsmaßnahmen der Gemeinde zu beteiligen. Das ist für mich nicht wirtschaftlich. […] Ich würde mich dann an diesen gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen beteiligen, wenn ich davon überzeugt wäre, dass sie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet sind, effektiv wären und gleichzeitig das gelindeste Mittel darstellen würden. […] Ich sehe das Grundübel in der überhasteten Reparatur des Landesgesetzgebers im Pflanzenmittelgesetz als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung C-507/

  1. Es sollte nur ein EU-rechtskonformer Deckmantel auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden. Meines Erachtens wird dadurch aber der Vogelschutzrichtlinie nicht entsprechend genüge getan. Es werden den Gemeinden die Lasten der Starebekämpfung auferlegt. Sie befindet sich dadurch in einer sehr ungünstigen „Sandwich-Position“, wonach sie einerseits die öffentlichen Interessen des Natur- und Vogelschutzes zu wahren hat, andererseits aber den unterschiedlichen Forderungen der Weinbauern, die im Weinbauverein organisiert sind, gegenübersteht. Auch das Land Burgenland wird den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie insofern nicht gerecht, als es nur halbherzig Forschungen in diesem Bereich durchführt (wie etwa das Falkenprojekt) und dies nur auf Zuruf.“ Folgender Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest: Im Jahr 2015 betrugen die Gesamtkosten für die Maßnahmen zur Starebekämpfung der Marktgemeinde XXX 40.556,99 Euro. Diese Kosten wurden laut Verordnung des Gemeinderates auf eine Gesamtfläche der Weingartengrundstücke von 340,22 ha aufgeteilt. Die in Ertrag stehende ungeschützte Weingartenfläche beträgt 285,32 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 54,90 ha. Die Organisation der Stareabwehr wurde an den örtlichen Weinbauverein übertragen. Von den Starevertreibungsmaßnahmen wurden durch Beschluss des Gemeinderates folgende „sensible“ Randzonen (Weingartenriede in Seenähe) innerhalb des Gemeindegebietes ausgenommen: Hoförtl, Hofäcker, Hofried, Gabel, Alte Satz, Kapellenhofäcker, Obere Weingartenwiesen, Karmazik sowie Untere Karmazik. Die Kosten der Starebekämpfungsmaßnahmen setzen sich aus den Personalkosten für die Starehüter und der Munition für die Strarevertreibung zusammen. Die Einteilung der Starehüter besorgt der Weinbauverein, wobei je nach Stareaufkommen und Reifegrad der Weintrauben drei bis sechs Starehüter eingesetzt werden. Im Jahr 2015 betrugen die Gesamtkosten für die Maßnahmen zur Starebekämpfung der Marktgemeinde römisch 30 40.556,99 Euro. Diese Kosten wurden laut Verordnung des Gemeinderates auf eine Gesamtfläche der Weingartengrundstücke von 340,22 ha aufgeteilt. Die in Ertrag stehende ungeschützte Weingartenfläche beträgt 285,32 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 54,90 ha. Die Organisation der Stareabwehr wurde an den örtlichen Weinbauverein übertragen. Von den Starevertreibungsmaßnahmen wurden durch Beschluss des Gemeinderates folgende „sensible“ Randzonen (Weingartenriede in Seenähe) innerhalb des Gemeindegebietes ausgenommen: Hoförtl, Hofäcker, Hofried, Gabel, Alte Satz, Kapellenhofäcker, Obere Weingartenwiesen, Karmazik sowie Untere Karmazik. Die Kosten der Starebekämpfungsmaßnahmen setzen sich aus den Personalkosten für die Starehüter und der Munition für die Strarevertreibung zusammen. Die Einteilung der Starehüter besorgt der Weinbauverein, wobei je nach Stareaufkommen und Reifegrad der Weintrauben drei bis sechs Starehüter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer betreibt biologischen Weinbau, was das Aufkommen von Staren in seinen Weingärten noch begünstigt. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung insbesondere für die Weingärten mit den Grundstücksnummern XXX und XX (auf den Fotos ersichtlich). Er behauptete bei diesen Weingärten einen vollständigen Ernteausfall. Eine Einnetzung würde sich für den Beschwerdeführer aufgrund des biologischen Weinbaus und der Erforderlichkeit von engmaschigen Netzen besonders (auch finanziell) aufwendig gestalten, da sich in seinen Weingärten etwa auch Pfirsichbäume befänden. Der Beschwerdeführer betreibt biologischen Weinbau, was das Aufkommen von Staren in seinen Weingärten noch begünstigt. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung insbesondere für die Weingärten mit den Grundstücksnummern römisch 30 und römisch zwanzig (auf den Fotos ersichtlich). Er behauptete bei diesen Weingärten einen vollständigen Ernteausfall. Eine Einnetzung würde sich für den Beschwerdeführer aufgrund des biologischen Weinbaus und der Erforderlichkeit von engmaschigen Netzen besonders (auch finanziell) aufwendig gestalten, da sich in seinen Weingärten etwa auch Pfirsichbäume befänden. Im Verwaltungsakt erliegt auch eine Niederschrift vom 23.1.2015 über eine Besprechung zwischen Vertretern der Gemeinde XXX mit Weingartenhütern, über ihre Erfahrungen. (Dem Beschwerdeführer wurde diese Niederschrift zur Einsicht ausgehändigt und in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, was er auch tat). In dieser Niederschrift wird unter anderem festgehalten, dass der Weinbauverein die (tägliche) Einteilung der Hüter vornehme. Jeder der Hüter bekomme ein Revier fix zugeteilt. In bestimmten Rieden gestalte sich das Hüten schwierig (etwa im Ortsgebiet und in unmittelbarer Ortsnähe), da im Ortsbereich nicht geschossen werden dürfe. Auch in besonders sensiblen Bereichen (etwa in Bereichen der Pferdehaltung oder zur Hintanhaltung von Störungen von Ornithologen) müsse man abwägen, ob geschossen werde oder ob man nur mit Fahrzeugen unterwegs sein solle (um die Stare auf andere Weise als durch Schüsse fernzuhalten). Nach Meinung der Hüter sollte in diesen Gebieten der Selbstschutz mit Netzen den Vorrang haben. Die Hüter betonten explizit, dass sich „ein Großteil der Weinbauern“ für ihre Leistungen bedankten. Im Verwaltungsakt erliegt auch eine Niederschrift vom 23.1.2015 über eine Besprechung zwischen Vertretern der Gemeinde römisch 30 mit Weingartenhütern, über ihre Erfahrungen. (Dem Beschwerdeführer wurde diese Niederschrift zur Einsicht ausgehändigt und in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, was er auch tat). In dieser Niederschrift wird unter anderem festgehalten, dass der Weinbauverein die (tägliche) Einteilung der Hüter vornehme. Jeder der Hüter bekomme ein Revier fix zugeteilt. In bestimmten Rieden gestalte sich das Hüten schwierig (etwa im Ortsgebiet und in unmittelbarer Ortsnähe), da im Ortsbereich nicht geschossen werden dürfe. Auch in besonders sensiblen Bereichen (etwa in Bereichen der Pferdehaltung oder zur Hintanhaltung von Störungen von Ornithologen) müsse man abwägen, ob geschossen werde oder ob man nur mit Fahrzeugen unterwegs sein solle (um die Stare auf andere Weise als durch Schüsse fernzuhalten). Nach Meinung der Hüter sollte in diesen Gebieten der Selbstschutz mit Netzen den Vorrang haben. Die Hüter betonten explizit, dass sich „ein Großteil der Weinbauern“ für ihre Leistungen bedankten. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stehen als Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Sie sind von den Parteien unbestritten und werden vom Landesverwaltungsgericht daher auch als wahr angenommen. III.römisch drei. Rechtslage: Nach Abs. 1 des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes, kann die Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.Nach Absatz eins, des Paragraph 6, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes, kann die Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken. Als gemeinsame Maßnahmen kommen nach § 6 Abs. 2 leg. cit. u. a. die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Jägerinnen und Jäger (Z 2) und durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter (Z 3) in Betracht. (Seit der Gesetzesnovelle vom
  2. Juni 2016, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird [LGBl. Nr. 41/2016] kommt nunmehr auch der Einsatz von Drohnen in Betracht.) In der Freistadt XXX ist nach § 2 Punkt 4 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
  3. Mai 2015, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2015), LGBl. Nr. 26/2015, die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person zulässig. Dieses (Falken-)Projekt befindet sich noch im Versuchsstadium. Als gemeinsame Maßnahmen kommen nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. u. a. die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Jägerinnen und Jäger (Ziffer 2,) und durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper, ...) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter (Ziffer 3,) in Betracht. (Seit der Gesetzesnovelle vom
  4. Juni 2016, mit dem das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 geändert wird [LGBl. Nr. 41/2016] kommt nunmehr auch der Einsatz von Drohnen in Betracht.) In der Freistadt römisch 30 ist nach Paragraph 2, Punkt 4 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
  5. Mai 2015, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2015), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person zulässig. Dieses (Falken-)Projekt befindet sich noch im Versuchsstadium. Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind gem. § 6 Abs. 5 leg. cit. von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Anordnungen dürfen nach § 4 Abs. 2 leg. cit. nur dann erfolgen, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden. Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, sind gem. Paragraph 6, Absatz 5, leg. cit. von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Anordnungen dürfen nach Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. nur dann erfolgen, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde

§ 6Abs.

10 leg. cit. den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde

Paragraph 6, Absatz 10, leg. cit. den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben. Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich

§ 6Abs.

11 leg. cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen.Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich

Paragraph 6, Absatz 11, leg. cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen. Nach § 2 der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung 2015 können zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden. § 6 dieser Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung lautet:Nach Paragraph 2, der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung 2015 können zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden. Paragraph 6, dieser Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung lautet: „Kostenverrechnung Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 […] anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben."Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003 […] anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben." Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 04.12.2015 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2015 lautet (auszugsweise):Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch 30 vom 04.12.2015 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2015 lautet (auszugsweise): "§ 1 Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde XXX werden Kosten ausgeschrieben.Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde römisch 30 werden Kosten ausgeschrieben. § 2Paragraph 2 Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen 40.556,99 Euro. § 3Paragraph 3 Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 340,22 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 285,32 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 50,90 ha. § 4Paragraph 4

(1)Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen. Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 80 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.
(2)Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen. § 5Paragraph 5 Der Einheitssatz wird mit 123,18 Euro je Hektar ungeschützte Weingartenfläche und mit 98,55 Euro je Hektar geschützte Weingartenfläche festgesetzt. […]“ IV.römisch vier. Erwägungen: Aus Medienberichten ist hinlänglich bekannt, dass der Kampf gegen die Stare keinesfalls zu 100 % erfolgversprechend ist und dass selbst die Einnetzung als Selbstschutzmaßnahme keinen vollständigen Schutz garantiert (vgl. etwa http://burgenland.orf.at/news/stories/2726814/). Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, dass Stare durch Schüsse und Knallkörper immer nur zeitweilig „vertrieben“ werden und eine erfolgreiche Vertreibung zeitlich immer wiederkehrender Maßnahmen bedarf. Dass die Vertreibungsmaßnahmen durch Schüsse jedoch generell wirkungslos wären, bestätigte weder die Vertreterin der Gemeinde noch geht dies aus der Niederschrift mit den Hütern hervor, welche in der mit ihnen aufgenommenen Niederschrift hervorheben, dass ein Großteil der Weinbauern für ihre Dienste dankbar sind - was auf eine grundsätzliche Akzeptanz unter den Weinbauern schließen lässt. Aus „prinzipiellen Gründen“ wendet sich lediglich der Beschwerdeführer jährlich vor dem Landesverwaltungsgericht gegen diese Gemeinschaftsmaßnahmen, mit dem klar formulierten Ziel, sie zu Fall zu bringen. Gegen Bescheide anderer burgenländischer Gemeinden, die ebenfalls zu gemeinsamen Starevertreibungsmaßnahmen ermächtigt wurden, wurden seit Einrichtung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit keine Beschwerden erhoben. Aus Medienberichten ist hinlänglich bekannt, dass der Kampf gegen die Stare keinesfalls zu 100 % erfolgversprechend ist und dass selbst die Einnetzung als Selbstschutzmaßnahme keinen vollständigen Schutz garantiert vergleiche etwa http://burgenland.orf.at/news/stories/2726814/). Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, dass Stare durch Schüsse und Knallkörper immer nur zeitweilig „vertrieben“ werden und eine erfolgreiche Vertreibung zeitlich immer wiederkehrender Maßnahmen bedarf. Dass die Vertreibungsmaßnahmen durch Schüsse jedoch generell wirkungslos wären, bestätigte weder die Vertreterin der Gemeinde noch geht dies aus der Niederschrift mit den Hütern hervor, welche in der mit ihnen aufgenommenen Niederschrift hervorheben, dass ein Großteil der Weinbauern für ihre Dienste dankbar sind - was auf eine grundsätzliche Akzeptanz unter den Weinbauern schließen lässt. Aus „prinzipiellen Gründen“ wendet sich lediglich der Beschwerdeführer jährlich vor dem Landesverwaltungsgericht gegen diese Gemeinschaftsmaßnahmen, mit dem klar formulierten Ziel, sie zu Fall zu bringen. Gegen Bescheide anderer burgenländischer Gemeinden, die ebenfalls zu gemeinsamen Starevertreibungsmaßnahmen ermächtigt wurden, wurden seit Einrichtung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit keine Beschwerden erhoben.

Art. 116Abs.

1 B-VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat nach Art. 116 Abs. 2 B-VG ua. das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben im eigenen Wirkungsbereich auszuschreiben.

§ 8Abs.

5 erster Satz F-VG kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Dies ist im Wege des § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz geschehen. Im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches kann die Gemeinde Verordnungen zur Anordnung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare – als Akte der Hoheitsverwaltung – für ihr Gemeindegebiet erlassen (vgl. VfGH vom 12.12.2016, E 2468/2015 ua). Nach Art. 118 Abs. 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in eigener Verantwortung zu besorgen. Innerhalb der Gesetze und Verordnungen des Bundes- oder des Landes (und letztlich auch innerhalb der unionsrechtlichen Vorgaben) kann die Gemeinde „ihre“ Angelegenheiten unabhängig und ohne Einflussnahme überörtlicher Behörden (die als „Korrektiv“ dazu ein Aufsichtsrecht haben) selbst regeln. Die gesetzliche Determinierung von Selbstverwaltungsaufgaben kann dabei so erfolgen, dass der Gesetzgeber vorgibt, ob die Gemeinde tätig werden muss, oder ob sie bloß tätig werden darf. Im vorliegenden Fall handelt es „um ein tätig werden dürfen“ – also um sog. „freiwillige Aufgaben“ zu deren Übernahme die Gemeinde nach Maßgabe örtlicher Bedürfnisse ermächtigt wird (vgl. zu all dem näher Oberndorfer in Pabel [Hrsg], Das österreichische Gemeinderecht, 1. Teil, Rz 35 ff).

Artikel 116

, Absatz eins, B-VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat nach Artikel 116, Absatz 2, B-VG ua. das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben im eigenen Wirkungsbereich auszuschreiben.

Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz F-VG kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Dies ist im Wege des Paragraph 6, Bgld. Pflanzenschutzgesetz geschehen. Im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches kann die Gemeinde Verordnungen zur Anordnung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare – als Akte der Hoheitsverwaltung – für ihr Gemeindegebiet erlassen vergleiche VfGH vom 12.12.2016, E 2468 aus 2015, ua). Nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in eigener Verantwortung zu besorgen. Innerhalb der Gesetze und Verordnungen des Bundes- oder des Landes (und letztlich auch innerhalb der unionsrechtlichen Vorgaben) kann die Gemeinde „ihre“ Angelegenheiten unabhängig und ohne Einflussnahme überörtlicher Behörden (die als „Korrektiv“ dazu ein Aufsichtsrecht haben) selbst regeln. Die gesetzliche Determinierung von Selbstverwaltungsaufgaben kann dabei so erfolgen, dass der Gesetzgeber vorgibt, ob die Gemeinde tätig werden muss, oder ob sie bloß tätig werden darf. Im vorliegenden Fall handelt es „um ein tätig werden dürfen“ – also um sog. „freiwillige Aufgaben“ zu deren Übernahme die Gemeinde nach Maßgabe örtlicher Bedürfnisse ermächtigt wird vergleiche zu all dem näher Oberndorfer in Pabel [Hrsg], Das österreichische Gemeinderecht,

  1. Teil, Rz 35 ff). Im § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetz wird Art. 9 Abs. 1 lit. a der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) betreffend Maßnahmen zur Vertreibung von Staren umgesetzt. Der Beschwerdeführer beklagt nun die nur unzureichende Umsetzung dieser Richtlinie in Gesetzgebung und gemeindlichen Vollzug. Dazu ist wie folgt auszuführen: Im Paragraph 6, des Bgld. Pflanzenschutzgesetz wird Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) betreffend Maßnahmen zur Vertreibung von Staren umgesetzt. Der Beschwerdeführer beklagt nun die nur unzureichende Umsetzung dieser Richtlinie in Gesetzgebung und gemeindlichen Vollzug. Dazu ist wie folgt auszuführen: Der EuGH hat in der Entscheidung vom 12.7.2007, Rechtssache C-507/04 (Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Österreich) Österreich wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verurteilt. Er führte dabei aus, dass die Tatsache, dass der Star im Burgenland vom
  2. Juli bis
  3. November vollständig vom Schutzregime der Richtlinie ausgeschlossen war, mit Art. 1 der Richtlinie unvereinbar gewesen sei. Der EuGH anerkannte dabei aber, dass zur Abwehr von Schäden an Weinbaukulturen grundsätzlich Maßnahmen zur Abwehr von Staren erlassen werden dürfen, wenn sie den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie entsprechen (vgl. die Rz 110 ff des Urteils). Betroffen vom Urteil und somit unvereinbar mit der Vogelschutzrichtlinie war unter anderem auch § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes in seiner damaligen Fassung. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 12.7.2007, Rechtssache C-507/04 (Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Österreich) Österreich wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Artikel eins, Absatz eins und 2, Artikel 5 und Artikel 9, Absatz eins und 2 der Vogelschutzrichtlinie verurteilt. Er führte dabei aus, dass die Tatsache, dass der Star im Burgenland vom
  4. Juli bis
  5. November vollständig vom Schutzregime der Richtlinie ausgeschlossen war, mit Artikel eins, der Richtlinie unvereinbar gewesen sei. Der EuGH anerkannte dabei aber, dass zur Abwehr von Schäden an Weinbaukulturen grundsätzlich Maßnahmen zur Abwehr von Staren erlassen werden dürfen, wenn sie den Erfordernissen des Artikel 9, Absatz 2, der Vogelschutzrichtlinie entsprechen vergleiche die Rz 110 ff des Urteils). Betroffen vom Urteil und somit unvereinbar mit der Vogelschutzrichtlinie war unter anderem auch Paragraph 6, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes in seiner damaligen Fassung. Mit der Pflanzenschutzgesetznovelle 2008 (LGBl. Nr. 36/2008) wurde § 6 gänzlich neu gefasst und an die Vorgaben des EuGH angepasst. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Gedankenstrich, der eine Abweichung von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (Verbot des Störens ua. von Staren) zulässt, wenn dies zur Abwendung von erheblicher Schäden an Kulturen notwendig ist, wurde nunmehr ein neues Regelungswerk geschaffen, in dem genau definiert wird, auf welche Art und Weise bzw. mit welchen Mitteln die Vertreibung von Staren durchgeführt werden kann und welche Umstände vorliegen müssen, damit derartige Maßnahmen angeordnet werden können (vgl. dazu näher die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, XIX. Gp. RV 727). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt nun keine Bedenken, wonach Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie im § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Dazu kommt, dass die EU-Kommission nach Art. 9 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie anhand der verpflichtenden jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie, ständig darauf achtet, dass die Auswirkungen (unter anderem auch) der Starevertreibungsmaßnahmen mit den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie vereinbar sind. Seit dem EuGH-Urteil vom 12.7.2007, Rechtssache C-507/04 hat es denn auch keine weiteren Beanstandungen in diesem Zusammenhang durch die Europäische Union mehr gegeben. Ob Österreich die Forschung zum Schutz, der Regulierung und Nutzung der Bestände der durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten entsprechend dem Art. 10 der Vogelschutzrichtlinie fördert, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Mit der Pflanzenschutzgesetznovelle 2008 Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2008,) wurde Paragraph 6, gänzlich neu gefasst und an die Vorgaben des EuGH angepasst. Gestützt auf Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dritter Gedankenstrich, der eine Abweichung von Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie (Verbot des Störens ua. von Staren) zulässt, wenn dies zur Abwendung von erheblicher Schäden an Kulturen notwendig ist, wurde nunmehr ein neues Regelungswerk geschaffen, in dem genau definiert wird, auf welche Art und Weise bzw. mit welchen Mitteln die Vertreibung von Staren durchgeführt werden kann und welche Umstände vorliegen müssen, damit derartige Maßnahmen angeordnet werden können vergleiche dazu näher die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, römisch neunzehn. Gp. Regierungsvorlage 727, ). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt nun keine Bedenken, wonach Artikel 9, Absatz 2, der Vogelschutzrichtlinie im Paragraph 6, Bgld. Pflanzenschutzgesetz nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Dazu kommt, dass die EU-Kommission nach Artikel 9, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie anhand der verpflichtenden jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie, ständig darauf achtet, dass die Auswirkungen (unter anderem auch) der Starevertreibungsmaßnahmen mit den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie vereinbar sind. Seit dem EuGH-Urteil vom 12.7.2007, Rechtssache C-507/04 hat es denn auch keine weiteren Beanstandungen in diesem Zusammenhang durch die Europäische Union mehr gegeben. Ob Österreich die Forschung zum Schutz, der Regulierung und Nutzung der Bestände der durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten entsprechend dem Artikel 10, der Vogelschutzrichtlinie fördert, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Einschränkungen des Unionsrechts handelt, haben sie grundsätzlich zu ihrer Rechtfertigung verhältnismäßig zu sein, wie es auch in § 6 Abs. 4 Bgld. Pflanzenschutzgesetz konkret normiert wird. Das Verwaltungsgericht kann nun nicht erkennen, warum die zeitlich eingegrenzte Vertreibung durch Schüsse und Knallkörper durch Hüter und Jäger nicht gelindere Mittel darstellen sollen, als die im Abgabenzeitraum alternativ zulässigen Mittel der Vertreibung mit Kleinflugzeugen oder gar durch vereinzelte Abschüsse zu sog. „Vergrämungszwecken“. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der es nicht nur auf die eingesetzten Vertreibungsmittel ankommt, kommt der Gemeinde zusätzlich zugute, dass sie im Abgabenzeitraum besonders sensible Gebiete von Vertreibungsmaßnahmen gänzlich ausgenommen hat. Der Beschluss des Gemeinderates, bestimmte Riede von den Starevertreibungsmaßnahmen auszunehmen, entspricht demnach nicht nur dem unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzip, sondern geht auch mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Gemeinde einher, Angelegenheiten innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereich selbständig und in eigener Verantwortung zu regeln. § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz ist in diesem Sinne unionsrechts- und verfassungskonform auszulegen.Da es sich bei diesen Maßnahmen um Einschränkungen des Unionsrechts handelt, haben sie grundsätzlich zu ihrer Rechtfertigung verhältnismäßig zu sein, wie es auch in Paragraph 6, Absatz 4, Bgld. Pflanzenschutzgesetz konkret normiert wird. Das Verwaltungsgericht kann nun nicht erkennen, warum die zeitlich eingegrenzte Vertreibung durch Schüsse und Knallkörper durch Hüter und Jäger nicht gelindere Mittel darstellen sollen, als die im Abgabenzeitraum alternativ zulässigen Mittel der Vertreibung mit Kleinflugzeugen oder gar durch vereinzelte Abschüsse zu sog. „Vergrämungszwecken“. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der es nicht nur auf die eingesetzten Vertreibungsmittel ankommt, kommt der Gemeinde zusätzlich zugute, dass sie im Abgabenzeitraum besonders sensible Gebiete von Vertreibungsmaßnahmen gänzlich ausgenommen hat. Der Beschluss des Gemeinderates, bestimmte Riede von den Starevertreibungsmaßnahmen auszunehmen, entspricht demnach nicht nur dem unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzip, sondern geht auch mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Gemeinde einher, Angelegenheiten innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereich selbständig und in eigener Verantwortung zu regeln. Paragraph 6, Bgld. Pflanzenschutzgesetz ist in diesem Sinne unionsrechts- und verfassungskonform auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die gelindeste und wirksamste Maßnahme in einer engmaschigen Einnetzung der Weingärten liege, verkennt er bereits, dass es sich dabei nicht um von Gemeinden anzuordnende Gemeinschaftsmaßnahmen handeln kann, sondern vielmehr um - förderungswürdige – Selbstschutzmaßnahmen, die mit den im Pflanzenschutzgesetz zugelassenen Maßnahmen nicht in Vergleich gezogen werden können. Es bedarf keinen näheren Ausführungen, dass die Gemeinden schon aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen ihre Weinbauern nicht flächendeckend „zwangsverpflichten“ können, zeit- und geldaufwändige Einnetzungen all ihrer Weingärten zum Schutz vor Starefraß vorzunehmen. Innerhalb des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde steht es dieser auch frei, sich hier des Weinbauvereins hinsichtlich der Expertise und der konkreten Durchführung der Maßnahmen zu bedienen. Der Weinbauverein XXX teilt die Hüter in fix zugteilte Reviere ein und setzt sie, je nach Stareaufkommen, in unterschiedlicher Zahl (bis zu 6 Hüter) ein.Innerhalb des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde steht es dieser auch frei, sich hier des Weinbauvereins hinsichtlich der Expertise und der konkreten Durchführung der Maßnahmen zu bedienen. Der Weinbauverein römisch 30 teilt die Hüter in fix zugteilte Reviere ein und setzt sie, je nach Stareaufkommen, in unterschiedlicher Zahl (bis zu 6 Hüter) ein. In XXX werden sowohl Jäger im Rahmen ihres Jagdausübungsrechts als auch eigens dafür eingestellte Starehüter bei der Starevertreibung eingesetzt. Die in der Gemeindeverordnung festgesetzten Kosten von ca. 40.500 Euro ergeben sich rein aus den Personalkosten der Starehüter und aus den Munitionskosten. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland bezweifelt schon aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens der Vertreterin der belangten Behörde nicht, dass Stare-Bekämpfungsmaßnahmen zu den in der Verordnung des Gemeinderates angeführten Gesamtkosten von ca. 40.500,- Euro durchgeführt worden sind. Das vorliegende Verfahren hat weder ergeben, dass bei der Festsetzung der Kosten auch Grundstücke von Nachbargemeinden miteinbezogen wurden (wie etwa im Jahr 2014) noch Grundstücke des Beschwerdeführers mitberücksichtigt wurden, die nicht mehr als Weingärten bewirtschaftet wurden. Die Leistungen der Jäger fließen in diese Gesamtkosten nicht ein: In römisch 30 werden sowohl Jäger im Rahmen ihres Jagdausübungsrechts als auch eigens dafür eingestellte Starehüter bei der Starevertreibung eingesetzt. Die in der Gemeindeverordnung festgesetzten Kosten von ca. 40.500 Euro ergeben sich rein aus den Personalkosten der Starehüter und aus den Munitionskosten. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland bezweifelt schon aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens der Vertreterin der belangten Behörde nicht, dass Stare-Bekämpfungsmaßnahmen zu den in der Verordnung des Gemeinderates angeführten Gesamtkosten von ca. 40.500,- Euro durchgeführt worden sind. Das vorliegende Verfahren hat weder ergeben, dass bei der Festsetzung der Kosten auch Grundstücke von Nachbargemeinden miteinbezogen wurden (wie etwa im Jahr 2014) noch Grundstücke des Beschwerdeführers mitberücksichtigt wurden, die nicht mehr als Weingärten bewirtschaftet wurden. Die Leistungen der Jäger fließen in diese Gesamtkosten nicht ein: Die Grundstücke, die in XXX für die Jagd in Betracht kommen, unterliegen der gemeinschaftlichen Jagdausübung. Das hier vorherrschende System der Genossenschaftsjagd bekennt sich zur Selbstverwaltung durch die Grundeigentümer. Gemeinsam bilden sie die Jagdgenossenschaften. Die Verwaltung des gemeinsamen Jagdausübungsrechts erfolgt durch gewählte Jagdausschüsse (die zumeist aus Mitgliedern des jeweiligen Gemeinderates bestehen), so auch in XXX. Wenn nun – wie in XXX – eine Vereinbarung mit den Jägern besteht, dass diese auch Dienste im Rahmen der Starevertreibung übernehmen und dies bei der Festsetzung des Jagdpachtschillings gegenverrechnet wird, sind diese Vereinbarungen zwischen den Jagdberechtigten (Grundeigentümer) und Jagdausübungsberechtigten (vermittelt durch den Jagdausschuss als Organ der Jagdgenossenschaft) Vereinbarungen zivilrechtlicher Natur. Bei dieser Tätigkeit übt der Gemeinderat keine Hoheitsbefugnis aus, sondern wird Träger von Privatrechten. Die privatrechtliche Abgeltung der Leistungen der Jäger fließt daher aus diesen rechtlichen Gründen in die hoheitlich von der Gemeinde einzuhebenden Kostenbeiträge zur Starevertreibung nicht ein. Die Grundstücke, die in römisch 30 für die Jagd in Betracht kommen, unterliegen der gemeinschaftlichen Jagdausübung. Das hier vorherrschende System der Genossenschaftsjagd bekennt sich zur Selbstverwaltung durch die Grundeigentümer. Gemeinsam bilden sie die Jagdgenossenschaften. Die Verwaltung des gemeinsamen Jagdausübungsrechts erfolgt durch gewählte Jagdausschüsse (die zumeist aus Mitgliedern des jeweiligen Gemeinderates bestehen), so auch in römisch 30 . Wenn nun – wie in römisch 30 – eine Vereinbarung mit den Jägern besteht, dass diese auch Dienste im Rahmen der Starevertreibung übernehmen und dies bei der Festsetzung des Jagdpachtschillings gegenverrechnet wird, sind diese Vereinbarungen zwischen den Jagdberechtigten (Grundeigentümer) und Jagdausübungsberechtigten (vermittelt durch den Jagdausschuss als Organ der Jagdgenossenschaft) Vereinbarungen zivilrechtlicher Natur. Bei dieser Tätigkeit übt der Gemeinderat keine Hoheitsbefugnis aus, sondern wird Träger von Privatrechten. Die privatrechtliche Abgeltung der Leistungen der Jäger fließt daher aus diesen rechtlichen Gründen in die hoheitlich von der Gemeinde einzuhebenden Kostenbeiträge zur Starevertreibung nicht ein. Auf den vorliegenden Kostenbeitrag ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu sog. „Interessentenbeiträgen“ anwendbar (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.9.2013, B 48/2013 zum Kostenbeitrag für Starebekämpfungsmaßnahmen der Marktgemeinde XX für das Jahr 2011, im dem der damalige Beschwerdeführer für sich - ebenso wie der Beschwerdeführer hier - den konkreten Nutzen der Starebekämpfung in XX bezweifelt), bei denen die Höhe der Beiträge nach dem für sie geltenden „Äquivalenzprinzip“ nicht die Aufwendungen insgesamt übersteigen darf. Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der hier anwendbaren Rechtsvorschriften behauptet, so ist sie darauf zu verweisen, dass sich der für die Normenprüfung

Art. 139und Art.

140 B-VG zuständige Verfassungsgerichtshof mit einer vergleichbaren (die Nachbargemeinde betreffenden) Angelegenheit bereits befasst hat und keinen Anlass zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens gesehen hat (so auch VwGH 26.5.2014, 2014/17/0001).Auf den vorliegenden Kostenbeitrag ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu sog. „Interessentenbeiträgen“ anwendbar vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.9.2013, B 48 aus 2013, zum Kostenbeitrag für Starebekämpfungsmaßnahmen der Marktgemeinde römisch zwanzig für das Jahr 2011, im dem der damalige Beschwerdeführer für sich - ebenso wie der Beschwerdeführer hier - den konkreten Nutzen der Starebekämpfung in römisch zwanzig bezweifelt), bei denen die Höhe der Beiträge nach dem für sie geltenden „Äquivalenzprinzip“ nicht die Aufwendungen insgesamt übersteigen darf. Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der hier anwendbaren Rechtsvorschriften behauptet, so ist sie darauf zu verweisen, dass sich der für die Normenprüfung

Artikel 139

und Artikel 140, B-VG zuständige Verfassungsgerichtshof mit einer vergleichbaren (die Nachbargemeinde betreffenden) Angelegenheit bereits befasst hat und keinen Anlass zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens gesehen hat (so auch VwGH 26.5.2014, 2014/17/0001). Der Beschwerdeführer verkennt nun, wenn er die Ineffizienz der Maßnahmen für seine Weingärten besonders ins Treffen führt, dass die Abgabepflicht bei solchen Beiträgen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem den Einzelnen zu erwachsenden Vorteilen stehen müssen (vgl. etwa die hier anwendbare Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10947/1986 zu Interessentenbeiträgen). Die Aufteilung muss nur nach sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein, was hier durch die hier anteilsmäßige Vorschreibung der Fall ist. Der Beschwerdeführer verkennt nun, wenn er die Ineffizienz der Maßnahmen für seine Weingärten besonders ins Treffen führt, dass die Abgabepflicht bei solchen Beiträgen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem den Einzelnen zu erwachsenden Vorteilen stehen müssen vergleiche etwa die hier anwendbare Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10947 aus 1986, zu Interessentenbeiträgen). Die Aufteilung muss nur nach sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein, was hier durch die hier anteilsmäßige Vorschreibung der Fall ist. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Starebekämpfungsmaßnahmen der Gemeinde XXX durch Hüter und Jäger für ineffizient erachtet bzw. dass er eine fehlende vergaberechtliche Ausschreibung bemängelt, stellt eine allgemeine Kritik an den Starebekämpfungsmaßnahmen der Gemeinde dar und macht der Beschwerdeführer damit nicht in konkreter und substantiierter Weise das Vorliegen von unverhältnismäßigen Kosten geltend. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kostenunverhältnismäßigkeit sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach Darlegung der Maßnahmen und der eingesetzten Hüter durch die Vertreterin der belangten Behörde nicht hervorgekommen. So ist weder der missbräuchliche Einsatz von Personal noch der von Munition im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorgekommen. Die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens und die Gesetzmäßigkeit des Inhalts der vorliegenden Gemeindeverordnung (vgl. dazu Fasching/Weikovics, Burgenländische Gemeindeordnung, § 89 Rz 2) wurde aktenkundig

§ 89Gem

O „auf Basis der von der Gemeinde vorgelegten Kosten“ von der Landesregierung überprüft und wurde dabei kein Anlass für eine Beanstandung gefunden. Dazu kommt, dass die Gemeinde bei den angeordneten Maßnahmen auch der Kontrolle und Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht (so etwa § 5 der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung).

§ 6Abs.

6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen. Die Gemeinde hat

§ 6Abs.

8 Bgld. Pflanzenschutzgesetz Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich daher nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der im Verordnungsweg der Gemeinde festgesetzten Gesamtkosten für die Bekämpfungsmaßnahmen 2015 zu beantragen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Starebekämpfungsmaßnahmen der Gemeinde römisch 30 durch Hüter und Jäger für ineffizient erachtet bzw. dass er eine fehlende vergaberechtliche Ausschreibung bemängelt, stellt eine allgemeine Kritik an den Starebekämpfungsmaßnahmen der Gemeinde dar und macht der Beschwerdeführer damit nicht in konkreter und substantiierter Weise das Vorliegen von unverhältnismäßigen Kosten geltend. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kostenunverhältnismäßigkeit sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach Darlegung der Maßnahmen und der eingesetzten Hüter durch die Vertreterin der belangten Behörde nicht hervorgekommen. So ist weder der missbräuchliche Einsatz von Personal noch der von Munition im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorgekommen. Die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens und die Gesetzmäßigkeit des Inhalts der vorliegenden Gemeindeverordnung vergleiche dazu Fasching/Weikovics, Burgenländische Gemeindeordnung, Paragraph 89, Rz 2) wurde aktenkundig

Paragraph 89, GemO „auf Basis der von der Gemeinde vorgelegten Kosten“ von der Landesregierung überprüft und wurde dabei kein Anlass für eine Beanstandung gefunden. Dazu kommt, dass die Gemeinde bei den angeordneten Maßnahmen auch der Kontrolle und Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht (so etwa Paragraph 5, der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung).

Paragraph 6, Absatz 6, Bgld. Pflanzenschutzgesetz hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen. Die Gemeinde hat

Paragraph 6, Absatz 8, Bgld. Pflanzenschutzgesetz Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich daher nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der im Verordnungsweg der Gemeinde festgesetzten Gesamtkosten für die Bekämpfungsmaßnahmen 2015 zu beantragen. Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, wenn er in § 6 Abs. 10 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes vorschreibt, dass erst nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen die Kostenbeiträge vorzuschreiben sind. Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, wenn er in Paragraph 6, Absatz 10, des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes vorschreibt, dass erst nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen die Kostenbeiträge vorzuschreiben sind. V. Ergebnis: Das Beschwerdevorbringen hat sich aus den dargelegten Gründen nicht als berechtigt erwiesen. Die Beschwerde war daher nach ausführlicher Erörterung der Rechtssache in der mündlichen Verhandlung abzuweisen. römisch fünf. Ergebnis: Das Beschwerdevorbringen hat sich aus den dargelegten Gründen nicht als berechtigt erwiesen. Die Beschwerde war daher nach ausführlicher Erörterung der Rechtssache in der mündlichen Verhandlung abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Die Rechtslage ist vielmehr ausreichend klargestellt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Die Rechtslage ist vielmehr ausreichend klargestellt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXXrömisch 30 2) Gemeinderat der Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesGemeinderat der Marktgemeinde römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.G06.02.2016.001.004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.