RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum27.07.2017 GeschäftszahlE 040/03/2017.001/004 TextZahl: E 040/03/2017.001/004 Eisenstadt, am 27.07.2017 XXX, Wienrömisch 30 , Wien Strafsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn XXX, geboren am 11.05.1992, wohnhaft in XXX, vom 19.06.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 22.05.2017, Zl. XXX, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG)Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn römisch 30 , geboren am 11.05.1992, wohnhaft in römisch 30 , vom 19.06.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 22.05.2017, Zl. römisch 30 , wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ArbIG bestraft und eine Geldstrafe von 410 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt. Der Tatvorwurf lautet:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, ArbIG bestraft und eine Geldstrafe von 410 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) verhängt. Der Tatvorwurf lautet: „Sie haben am 07.11.2016, gegen 11.15 Uhr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXX Projektentwicklung GmbH, mit Sitz in XXX, XXX und somit als Arbeitgeber das Arbeitsinspektionsorgan Ing. M (Arbeitsinspektorat Eisenstadt) durch Worte und Gesten am Betreten der Betriebsstätte in XXX gehindert und damit die Durchführung der gemäß § 3 Arbeitsinspektionsgesetz vorgesehenen Aufgaben (Überprüfung der Betriebsstätte) verhindert, obwohl Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen jederzeit zu betreten und besichtigen.“„Sie haben am 07.11.2016, gegen 11.15 Uhr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 30 Projektentwicklung GmbH, mit Sitz in römisch 30 , römisch 30 und somit als Arbeitgeber das Arbeitsinspektionsorgan Ing. M (Arbeitsinspektorat Eisenstadt) durch Worte und Gesten am Betreten der Betriebsstätte in römisch 30 gehindert und damit die Durchführung der gemäß Paragraph 3, Arbeitsinspektionsgesetz vorgesehenen Aufgaben (Überprüfung der Betriebsstätte) verhindert, obwohl Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen jederzeit zu betreten und besichtigen.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde rechtfertigt sich der Beschuldigte zusammengefasst damit, dass seine Firma keine Arbeitnehmer beschäftigte und deswegen keine Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates gegeben sei. Hierüber wurde erwogen: Auf Sachverhaltsebene steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den im Tatvorwurf genannten Arbeitsinspektor anlässlich der beabsichtigten Kontrolle am 07.11.2016 am Betreten der gegenständlichen Büroräumlichkeiten gehindert hat. Strittig ist, ob es sich um eine Betriebsstätte handelte und das Arbeitsinspektionsorgan berechtigt gewesen wäre, diese zu betreten. Das Arbeitsinspektorat Burgenland (im Folgenden: AI) wurde um Stellungnahme zur strittigen Arbeitgebereigenschaft ersucht und hat dazu im Schreiben vom 10.07.2017 folgendes mitgeteilt: „Herr LN hat als Person verhindert, dass ein Arbeitsinspektionsorgan die Betriebsstätte der XXX Projektentwicklung GmbH betritt. Damit hat er verhindert, dass das Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM die gemäß § 3 ArbIG vorgesehenen Aufgaben durchführt.„Herr LN hat als Person verhindert, dass ein Arbeitsinspektionsorgan die Betriebsstätte der römisch 30 Projektentwicklung GmbH betritt. Damit hat er verhindert, dass das Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM die gemäß Paragraph 3, ArbIG vorgesehenen Aufgaben durchführt. Das Arbeitsinspektionsorgan wollte auf der Adresse XXX, erheben, obDas Arbeitsinspektionsorgan wollte auf der Adresse römisch 30 , erheben, ob ● die XXX Projektentwicklung GmbH ein Arbeitgeber ist,die römisch 30 Projektentwicklung GmbH ein Arbeitgeber ist, ● neben der XXX Projektentwicklung GmbH auch noch andere Firmen bzw. Arbeitgeber an diesem Standort tätig sind,neben der römisch 30 Projektentwicklung GmbH auch noch andere Firmen bzw. Arbeitgeber an diesem Standort tätig sind, ● die XXX Projektentwicklung GmbH als Bauherr die gemäß BauKG geforderten Aufgaben für das Bauvorhaben H, erfüllt hat.die römisch 30 Projektentwicklung GmbH als Bauherr die gemäß BauKG geforderten Aufgaben für das Bauvorhaben H, erfüllt hat. Anlass für die Erhebung auf der Adresse XXX, war, dassAnlass für die Erhebung auf der Adresse römisch 30 , war, dass ● durch Nachfrage bei der Baubehörde (bei der Gemeinde N) festgestellt wurde, dass sich auf der angeführten Adresse kein Wohnhaus, sondern ein Betriebsobjekt befindet, und auf dieser Adresse ein oder mehrere Arbeitgeber vermutet wurden, und ● erhoben werden sollte, warum die XXX Projektentwicklung GmbH als Bauherr für das Bauvorhaben H, dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsinspektorat, dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, wichtige Auskünfte zum BauKG nicht erteilt (z.B.: Koordinatorenbestellung, Sicherheits- und Gesundheitschutzplan, Vorankündigung u.a.).erhoben werden sollte, warum die römisch 30 Projektentwicklung GmbH als Bauherr für das Bauvorhaben H, dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsinspektorat, dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, wichtige Auskünfte zum BauKG nicht erteilt (z.B.: Koordinatorenbestellung, Sicherheits- und Gesundheitschutzplan, Vorankündigung u.a.). Da sich zum Zeitpunkt der verhinderten Erhebung mindestens eine weitere Person im Gebäude befunden hat, die dann während der lautstarken Tiraden des Beschuldigten ins Freie getreten ist, und zudem mehrere mit verschiedenen Kennzeichen versehene Autos im Hof des Anwesen geparkt waren, hatte das Arbeitsinspektionsorgan den Verdacht, dass auf dieser Adresse, von wem auch immer, Arbeitnehmer beschäftigt werden. Da Herr LN weitergehende Erhebungen verhindert hat, konnte dieser Verdacht nicht verifiziert werden. Der Beschuldigte irrt, wenn er annimmt, dass ein Arbeitsinspektionsorgan nur dann eine Betriebsstätte betreten darf, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Arbeitsinspektionsorgan dürfen jederzeit, unabhängig davon ob Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht, Betriebsstätte betreten. Im gegenständlichen Fall hatte das Arbeitsinspektionsorgan sogar den begründeten Verdacht, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zudem wollte das Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM feststellen, wer der Geschäftsführer der XXX Projektentwicklung GmbH ist und ein Gespräch mit dieser Person führen (bei Abwesenheit des GF einen Termin für ein Gespräch in der Betriebsanlage vereinbaren). Wegen der Tiraden des Herrn LN war das aber nicht möglich.Zudem wollte das Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM feststellen, wer der Geschäftsführer der römisch 30 Projektentwicklung GmbH ist und ein Gespräch mit dieser Person führen (bei Abwesenheit des GF einen Termin für ein Gespräch in der Betriebsanlage vereinbaren). Wegen der Tiraden des Herrn LN war das aber nicht möglich. Die Durchführung der gemäß § 3 ArbIG vorgesehenen Aufgaben war daher dem Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM nicht möglich, sodass eine entsprechende Anzeige erstattet werden musste. Der Beschwerdeführer wurde nicht als Arbeitgeber angezeigt, sondern als jene Person, die die Amtshandlung verhindert hat.Die Durchführung der gemäß Paragraph 3, ArbIG vorgesehenen Aufgaben war daher dem Arbeitsinspektionsorgan Ing. JM nicht möglich, sodass eine entsprechende Anzeige erstattet werden musste. Der Beschwerdeführer wurde nicht als Arbeitgeber angezeigt, sondern als jene Person, die die Amtshandlung verhindert hat. Die eingewendete Unzuständigkeit des Arbeitsinspektorates ist im gegenständlichen Fall belanglos, weil die Befugnis zum Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen auch im Zeitraum vor dem Feststellen der Zuständigkeit gilt. Auf die Unterscheidung Betriebsstätte – Arbeitsstätte, bzw. auf die eingewendete Unzuständigkeit, wird daher nicht weiter eingegangen.“ Demnach ist nicht erwiesen, dass die Gesellschaft, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer bestraft wurde, im Tatzeitpunkt Arbeitnehmer beschäftigt hat. § 2 ArbIG:Paragraph 2, ArbIG: „
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