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{'item': 'E 147/10/2017.001/004'}

Obsah (13)§ 49§ 31§ 25a§ 6§ 12§ 3Art. 130Art. 14bArtikel 14Art. 102Art. 10§ 1§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlE 147/10/2017.001/004 TextZahl: E 147/10/2017.001/004 Eisenstadt, am 11.10.2017 XXX Eisenbahn AG, XXXX

§ 49Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 – Eisb

G (mitbeteiligte Partei: XXX Eisenbahn AG, XXX), denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (im Folgenden „Beschwerdeführer“), 1040 Wien, Favoritenstraße 7, vom 30.12.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden „Behörde“), vom 14.12.2015, Zl. BMVIT-820.342/0004-IV/IVVS4/2015, vorgelegt aufgrund des Vorlageantrages vom 05.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 02.02.2016, Zl. BMVIT-820.342/0002-IV/SCH2/2016, in einem Verfahren

Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 – EisbG (mitbeteiligte Partei: XXX Eisenbahn AG, römisch 30 ), den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen: I. 1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. BMVIT-820.342/0004-IV/IVVS4/2015, legte die Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 22.05.2015

§ 49Abs. 2 Eisb

G die Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke Staatsgrenze bei B – E (Mitte L.brücke) fest, unter anderem bei der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 durch Lichtzeichen mit Schranken unter Einschränkung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens „Schleife E.“ (Spruchpunkt III.).römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. BMVIT-820.342/0004-IV/IVVS4/2015, legte die Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 22.05.2015

Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke Staatsgrenze bei B – E (Mitte L.brücke) fest, unter anderem bei der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 durch Lichtzeichen mit Schranken unter Einschränkung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens „Schleife E.“ (Spruchpunkt römisch drei.). I.

  1. Gegen Spruchpunkt III.
  2. erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30.12.2015 Beschwerde.römisch eins.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch drei.
  4. erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30.12.2015 Beschwerde. I.
  5. Die Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, Zl. BMVIT-820.342/0002-IV/SCH2/2016, als unbegründet ab.römisch eins.
  6. Die Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, Zl. BMVIT-820.342/0002-IV/SCH2/2016, als unbegründet ab. I.
  7. Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig mit Schriftsatz vom 05.02.2016, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.römisch eins.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig mit Schriftsatz vom 05.02.2016, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. I.
  9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens am 17.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.03.2017, Zl. W157 2121445-1/4E,

§ 6AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter. Begründend wurde ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht zuständig sei aufgrund des Vorliegens einer erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeit in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Delegierungsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann

§ 12Abs. 4 Eisb

G auch im Verfahren

§ 49Abs. 2 Eisb

G. Aufgrund der Lage der Eisenbahnkreuzung als unbewegliches Gut sei das LVwG Burgenland

§ 3Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG örtlich zuständig.römisch eins. 5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens am 17.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.03.2017, Zl. W157 2121445-1/4E,

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter. Begründend wurde ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht zuständig sei aufgrund des Vorliegens einer erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeit in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Delegierungsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann

Paragraph 12, Absatz 4, EisbG auch im Verfahren

Paragraph 49, Absatz 2, EisbG. Aufgrund der Lage der Eisenbahnkreuzung als unbewegliches Gut sei das LVwG Burgenland

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG örtlich zuständig. I.

  1. Die Behörde replizierte im Schreiben vom 08.05.2017, Zl. BMVIT-220.020/0005-IV/SCH2/2017, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei. Es liege eine unmittelbare Bundesvollziehung vor, die vom Bundesminister als Bundesbehörde besorgt werde. Daran ändere auch die im Eisenbahngesetz nur ausnahmsweise im Einzelfall unter gewissen Voraussetzungen vorgesehene Delegierungsmöglichkeit vom Bundesminister auf den Landeshauptmann nichts.römisch eins.
  2. Die Behörde replizierte im Schreiben vom 08.05.2017, Zl. BMVIT-220.020/0005-IV/SCH2/2017, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei. Es liege eine unmittelbare Bundesvollziehung vor, die vom Bundesminister als Bundesbehörde besorgt werde. Daran ändere auch die im Eisenbahngesetz nur ausnahmsweise im Einzelfall unter gewissen Voraussetzungen vorgesehene Delegierungsmöglichkeit vom Bundesminister auf den Landeshauptmann nichts. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der unter I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zur sachlichen Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenständlich wurde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Beschwerde geführt.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenständlich wurde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Beschwerde geführt. Art. 131 B-VG lautet (auszugsweise):Artikel 131, B-VG lautet (auszugsweise): „

(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.„
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Art. 14bAbs.

2 Z. 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z. 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.

Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3)[…].
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

  1. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 und Art. 11 Abs. 1 Z. 7);
  2. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
  3. b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
  4. b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze

Z. 1 und Z. 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze

Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5)[…].
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z. 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit

den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist

dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“

(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit

den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist

dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“ Art. 131 B-VG regelt die Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. In Abs. 2 und 3 des Art. 131 B-VG werden jene Angelegenheiten taxativ aufgezählt, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden. Abs. 1 und Abs. 6 des Art. 131 B-VG enthalten Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung als auch in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig.Artikel 131, B-VG regelt die Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. In Absatz 2 und 3 des Artikel 131, B-VG werden jene Angelegenheiten taxativ aufgezählt, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden. Absatz eins und Absatz 6, des Artikel 131, B-VG enthalten Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung als auch in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig. Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist also daran geknüpft, dass eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird.Nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist also daran geknüpft, dass eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird. In den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) wird dazu ausgeführt: „Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Art. 102Abs.

4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

dem vorgeschlagenen Artikel 131, Absatz 2, erster Satz knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die

Artikel 102

, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, - wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Art. 102Abs.

3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;- wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; - wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Art. 102Abs.

1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,

Artikel 102

, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; - wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.“ Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft somit daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft somit daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

Art. 10Abs.

1 Z. 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Kompetenztatbestand normiert keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur ein Teil des Eisenbahnwesens, nämlich das Verkehrswesen, in einem engeren Sinne der Kompetenz des Bundes angehört, sondern es ist umgekehrt das gesamte Eisenbahnwesen als ein Teil des Verkehrswesens gemeint. Der Kompetenztatbestand erfasst auch Bausachen, die mit diesem Sachgebiet in Zusammenhang stehen (vgl. Mayer, B-VG, Art. 10, Textzahl I.9.). Auch Anschlussbahnen sind von diesem Kompetenztatbestand erfasst. Es fallen auch Regelungen der Herstellung, Umgestaltung und Ausgestaltung der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, aber auch die Regelung der Tragung der Kosten solcher baulicher Maßnahmen darunter (VfSlg 2905/1955, zitiert in Mayer, B-VG, Art. 10, Textzahl I.9.).

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Kompetenztatbestand normiert keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur ein Teil des Eisenbahnwesens, nämlich das Verkehrswesen, in einem engeren Sinne der Kompetenz des Bundes angehört, sondern es ist umgekehrt das gesamte Eisenbahnwesen als ein Teil des Verkehrswesens gemeint. Der Kompetenztatbestand erfasst auch Bausachen, die mit diesem Sachgebiet in Zusammenhang stehen vergleiche Mayer, B-VG, Artikel 10,, Textzahl römisch eins.9.). Auch Anschlussbahnen sind von diesem Kompetenztatbestand erfasst. Es fallen auch Regelungen der Herstellung, Umgestaltung und Ausgestaltung der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, aber auch die Regelung der Tragung der Kosten solcher baulicher Maßnahmen darunter (VfSlg 2905 aus 1955,, zitiert in Mayer, B-VG, Artikel 10,, Textzahl römisch eins.9.).

Art. 102Abs.

1 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

Art. 102Abs.

2 B-VG kann das Verkehrswesen im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Art. 102 Abs. 3 B-VG bleibt es dem Bund vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.

Artikel 102

, Absatz eins, B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

Artikel 102

, Absatz 2, B-VG kann das Verkehrswesen im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Artikel 102, Absatz 3, B-VG bleibt es dem Bund vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen. Aus Art. 102 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ergibt sich, dass das Verkehrswesen, zu dem auch das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen gehört, zu den Angelegenheiten zählt, die sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können.Aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ergibt sich, dass das Verkehrswesen, zu dem auch das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen gehört, zu den Angelegenheiten zählt, die sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können. Wenn die Bundesvollziehung durch eigene Behörden des Bundes besorgt wird, spricht die Verfassung in Art. 102 Abs. 1 B-VG von unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Vollziehung von Angelegenheiten, die

Art. 102Abs.

2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, in der Ministerialinstanz stellt unmittelbare Bundesverwaltung dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Rz 836ff).Wenn die Bundesvollziehung durch eigene Behörden des Bundes besorgt wird, spricht die Verfassung in Artikel 102, Absatz eins, B-VG von unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Vollziehung von Angelegenheiten, die

Artikel 102

, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, in der Ministerialinstanz stellt unmittelbare Bundesverwaltung dar vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Rz 836ff). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 08.05.2017 hinweist, zeigt eine historische Betrachtung, dass das Eisenbahnwesen unmittelbar vom jeweiligen Ministerium bzw. von diesem unmittelbar unterstellten Dienststellen oder bundeseigenen Behörden vollzogen wurde. Diese Zuständigkeit änderte sich auch mit dem Eisenbahngesetz 1957 – EisbG nicht grundsätzlich, da das Gesetz bei sämtlichen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen eine Zuständigkeit des Bundesministers und eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorsah. Lediglich für Kleinseilbahnen, Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit Werksverkehr, war eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes normiert (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 103, zur Stammfassung des EisbG, BGBl. Nr. 60/1957). In der Stammfassung des EisbG mit BGBl. Nr. 60/1957 wurde dem Bundesminister die Möglichkeit zur Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen oder Bescheiderlassungen eingeräumt. Diese Ermächtigungskompetenz war schon in Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, vorgesehen. Damit wurde aber keine Vollziehung des Eisenbahnwesens in mittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Dagegen spricht auch die Kompetenz des Bundesministers zur Verhängung von Verwaltungsstrafen, die in § 54 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 der Stammfassung des EisbG vorgesehen war.Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 08.05.2017 hinweist, zeigt eine historische Betrachtung, dass das Eisenbahnwesen unmittelbar vom jeweiligen Ministerium bzw. von diesem unmittelbar unterstellten Dienststellen oder bundeseigenen Behörden vollzogen wurde. Diese Zuständigkeit änderte sich auch mit dem Eisenbahngesetz 1957 – EisbG nicht grundsätzlich, da das Gesetz bei sämtlichen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen eine Zuständigkeit des Bundesministers und eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorsah. Lediglich für Kleinseilbahnen, Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit Werksverkehr, war eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes normiert vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 103, , zur Stammfassung des EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,). In der Stammfassung des EisbG mit Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, wurde dem Bundesminister die Möglichkeit zur Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen oder Bescheiderlassungen eingeräumt. Diese Ermächtigungskompetenz war schon in Artikel 59, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, vorgesehen. Damit wurde aber keine Vollziehung des Eisenbahnwesens in mittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Dagegen spricht auch die Kompetenz des Bundesministers zur Verhängung von Verwaltungsstrafen, die in Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, der Stammfassung des EisbG vorgesehen war. Es kann daher – entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem verfahrensleitenden Weiterleitungsbeschluss - nicht davon ausgegangen werden, dass das Eisenbahngesetz 1957 ausschließlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird oder nur eine ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesministers vorsieht. Trotz der Erweiterung der Kompetenzen des Landeshauptmannes seit 1957 wurde vom Prinzip des Vollzuges des Eisenbahngesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung nicht abgegangen. Das Eisenbahnwesen wird daher entweder in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden selbst oder in mittelbarer Bundesverwaltung von beauftragten Landesbehörden, die funktionell als Bundesbehörden tätig werden, vollzogen (vgl. Liebmann, EisbG

(2014), § 12, Rz. 2).Es kann daher – entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem verfahrensleitenden Weiterleitungsbeschluss - nicht davon ausgegangen werden, dass das Eisenbahngesetz 1957 ausschließlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird oder nur eine ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesministers vorsieht. Trotz der Erweiterung der Kompetenzen des Landeshauptmannes seit 1957 wurde vom Prinzip des Vollzuges des Eisenbahngesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung nicht abgegangen. Das Eisenbahnwesen wird daher entweder in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden selbst oder in mittelbarer Bundesverwaltung von beauftragten Landesbehörden, die funktionell als Bundesbehörden tätig werden, vollzogen vergleiche Liebmann, EisbG
(2014), Paragraph 12,, Rz. 2). § 12 Abs. 3 EisbG regelt die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die in den Z. 1 – 10 genannten Angelegenheiten. In dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit des Bundesministers als Behörde und damit die Vollziehung durch eine Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung festgelegt.Paragraph 12, Absatz 3, EisbG regelt die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die in den Ziffer eins, – 10 genannten Angelegenheiten. In dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit des Bundesministers als Behörde und damit die Vollziehung durch eine Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Weitere Zuständigkeiten des Bundesministers sind in zahlreichen weiteren Bestimmungen des EisbG geregelt. Daraus ergibt sich der umfassende Vollzugsbereich des Bundesministers und nicht nur eine ausnahmsweise Betrauung mit einzelnen Angelegenheiten des Eisenbahnwesens. Die Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde ist geregelt in § 12 Abs. 1 EisbG und jene des Landeshauptmannes in § 12 Abs. 2 EisbG.

§ 12Abs. 4 Eisb

G kann der Bundesministers den Landeshauptmann im Einzelfall zur Durchführung eines Verfahrens ermächtigen.Die Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde ist geregelt in Paragraph 12, Absatz eins, EisbG und jene des Landeshauptmannes in Paragraph 12, Absatz 2, EisbG.

Paragraph 12, Absatz 4, EisbG kann der Bundesministers den Landeshauptmann im Einzelfall zur Durchführung eines Verfahrens ermächtigen.

§ 12Abs. 3 Z. 1 Eisb

G ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen. Nach § 4 Abs. 1 EisbG sind Hauptbahnen für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen die

§ 1

des Hochleistungsstreckengesetzes zu Hochleistungsstrecken erklärten Schienenbahnen (Z. 1) und die vom BMVIT durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärten Schienenbahnen, weil ihnen eine besondere Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen (Z. 2).

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, EisbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbG sind Hauptbahnen für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen die

Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes zu Hochleistungsstrecken erklärten Schienenbahnen (Ziffer eins,) und die vom BMVIT durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärten Schienenbahnen, weil ihnen eine besondere Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen (Ziffer 2,). In Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 04.02.1994 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (

  1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 83/1994, wurde die Eisenbahnstrecke Wien – Eisenstadt – Oberwart – Graz – Klagenfurt – Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien zur Hochleistungsstrecke erklärt.In Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 04.02.1994 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (
  2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1994,, wurde die Eisenbahnstrecke Wien – Eisenstadt – Oberwart – Graz – Klagenfurt – Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien zur Hochleistungsstrecke erklärt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie war daher nach § 12 Abs. 3 Z. 1 EisbG in Verbindung mit der genannten Verordnung zuständig zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie war daher nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, EisbG in Verbindung mit der genannten Verordnung zuständig zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Das Verkehrswesen findet in Art. 102 Abs. 2 B-VG eine Entsprechung, es kann daher in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Der Bundesgesetzgeber hat diese verfassungsgesetzlich eingeräumte Möglichkeit genutzt und in § 12 Abs. 3 Z. 1 EisbG eine unmittelbare Bundesbehörde – nämlich den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – für zuständig erklärt. Aus Sicht der erkennenden Richterin hat im gegenständlichen Fall damit sowohl in organisatorischer als auch in funktioneller Hinsicht eine Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung entschieden. Der Rechtszug gegen Bescheide des BMVIT in der unmittelbaren Bundesverwaltung geht an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Liebmann, EisbG

(2014), § 12, Rz. 4). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall für die inhaltliche Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig (vgl. dazu Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform, Zuständigkeiten von A-Z, 2013, S. 21).Das Verkehrswesen findet in Artikel 102, Absatz 2, B-VG eine Entsprechung, es kann daher in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Der Bundesgesetzgeber hat diese verfassungsgesetzlich eingeräumte Möglichkeit genutzt und in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, EisbG eine unmittelbare Bundesbehörde – nämlich den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – für zuständig erklärt. Aus Sicht der erkennenden Richterin hat im gegenständlichen Fall damit sowohl in organisatorischer als auch in funktioneller Hinsicht eine Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung entschieden. Der Rechtszug gegen Bescheide des BMVIT in der unmittelbaren Bundesverwaltung geht an das Bundesverwaltungsgericht vergleiche Liebmann, EisbG
(2014), Paragraph 12,, Rz. 4). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall für die inhaltliche Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig vergleiche dazu Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform, Zuständigkeiten von A-Z, 2013, S. 21). Der gegenständliche Fall ist anders gelagert als die bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen. Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, aus, dass eine zwischen dem Bundes- und Landesverwaltungsgericht nach organisatorischen Kriterien geteilte Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit dem Willen des Verfassungsgesetzgebers widerspreche. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, weil es sich auf eine Angelegenheit des Starkstromwegegesetzes 1968 bezieht. Das Starkstromwegerecht ist

Art. 10Abs.

1 Z. 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt. Das Starkstromwegegesetz wird aber nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, und ist darin eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen. Beim Starkstromwegerecht handelt es sich aber weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, aus, dass eine zwischen dem Bundes- und Landesverwaltungsgericht nach organisatorischen Kriterien geteilte Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit dem Willen des Verfassungsgesetzgebers widerspreche. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, weil es sich auf eine Angelegenheit des Starkstromwegegesetzes 1968 bezieht. Das Starkstromwegerecht ist

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt. Das Starkstromwegegesetz wird aber nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, und ist darin eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen. Beim Starkstromwegerecht handelt es sich aber weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG vergleiche Regierungsvorlage 1618, BlgNR

  1. GP, 15). Gegenständlich liegt hingegen eine Angelegenheit des Art. 102 Abs. 2 B-VG vor. Gegen die Annahme einer exklusiven Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Eisenbahnangelegenheiten spricht auch schon die Tatsache, dass etwa in den §§ 78 Abs. 2 und 84 Abs. 4 EisbG bei Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegt ist.Gegenständlich liegt hingegen eine Angelegenheit des Artikel 102, Absatz 2, B-VG vor. Gegen die Annahme einer exklusiven Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Eisenbahnangelegenheiten spricht auch schon die Tatsache, dass etwa in den Paragraphen 78, Absatz 2 und 84 Absatz 4, EisbG bei Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegt ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof das Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichtes in Eisenbahnsachen bisher zur Kenntnis genommen und die Frage einer etwaigen ausschließlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nicht thematisiert (vgl. VwGH 13.09.2016, 2015/03/0045).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof das Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichtes in Eisenbahnsachen bisher zur Kenntnis genommen und die Frage einer etwaigen ausschließlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nicht thematisiert vergleiche VwGH 13.09.2016, 2015/03/0045). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, betrifft eine Angelegenheit nach dem Ingenieurgesetz 2006 und ist ebenfalls nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil es sich bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 ebenfalls um eine Angelegenheit handelt, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, in der ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. ErlRV 1618 BlgNR
  2. GP, 15).Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, betrifft eine Angelegenheit nach dem Ingenieurgesetz 2006 und ist ebenfalls nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil es sich bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 ebenfalls um eine Angelegenheit handelt, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, in der ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche ErlRV 1618 BlgNR
  3. GP, 15). Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, keine Bedenken gegen die Einrichtung von Organen der öffentlichen Universitäten als bundesnahe Organe und deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung und als Folge dessen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes geäußert.Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923 aus 2014,, keine Bedenken gegen die Einrichtung von Organen der öffentlichen Universitäten als bundesnahe Organe und deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung und als Folge dessen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes geäußert. Zur Feststellung der Unzuständigkeit und Weiterleitung

§ 6Abs.

1 AVG:Zur Feststellung der Unzuständigkeit und Weiterleitung

Paragraph 6, Absatz eins, AVG:

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch die subsidiäre,

§ 17Vw

GVG für Verwaltungsgerichte sinngemäße, Anwendbarkeit des § 6 AVG besteht für Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten. Diese zuständige Stelle kann auch ein anderes (sachlich und örtlich zuständiges) Verwaltungsgericht sein.Durch die subsidiäre,

Paragraph 17, VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäße, Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG besteht für Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten. Diese zuständige Stelle kann auch ein anderes (sachlich und örtlich zuständiges) Verwaltungsgericht sein. Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (durch Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, mwN).Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (durch Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Weil die Weiterleitung der gegenständlichen Rechtssache nach § 6 AVG durch das Bundesverwaltungsgericht an das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit verfahrensleitendem Beschluss erfolgte, hatte nunmehr ein förmlicher Beschluss über die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu ergehen und eine Rückübermittlung des Verwaltungsaktes an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.Weil die Weiterleitung der gegenständlichen Rechtssache nach Paragraph 6, AVG durch das Bundesverwaltungsgericht an das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit verfahrensleitendem Beschluss erfolgte, hatte nunmehr ein förmlicher Beschluss über die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu ergehen und eine Rückübermittlung des Verwaltungsaktes an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen. Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zurückzuweisen und

§ 6AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mitsamt dem Verfahrensakt an das für zuständig erachtete Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (vgl. VwGH 22.12.2016, 2014/07/0060).Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mitsamt dem Verfahrensakt an das für zuständig erachtete Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen vergleiche VwGH 22.12.2016, 2014/07/0060). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens bindend klären kann. Ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art. 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG setzt deshalb neben förmlichen Beschlüssen der konkurrierenden Gerichte über ihre Unzuständigkeit auch voraus, dass die Beschlüsse im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002).Es wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens bindend klären kann. Ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt deshalb neben förmlichen Beschlüssen der konkurrierenden Gerichte über ihre Unzuständigkeit auch voraus, dass die Beschlüsse im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002). Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu der noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, und weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten – insbesondere auch im Hinblick auf die vorgenannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, und vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045 – unklar ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu der noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, und weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten – insbesondere auch im Hinblick auf die vorgenannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, und vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045 – unklar ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ergeht an: 1) Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7, per Telefax: 01/71100 - 2190 2) XXX Eisenbahn AG, XXX, per Telefax: XXXrömisch 30 Eisenbahn AG, römisch 30 , per Telefax: römisch 30 3) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, per Telefax: 01/71162 - 652299 4) Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192 – 196, unter Anschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.147.10.2017.001.004

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