G (mitbeteiligte Partei: XXX Eisenbahn AG, XXX), denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (im Folgenden „Beschwerdeführer“), 1040 Wien, Favoritenstraße 7, vom 30.12.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden „Behörde“), vom 14.12.2015, Zl. BMVIT-820.342/0004-IV/IVVS4/2015, vorgelegt aufgrund des Vorlageantrages vom 05.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 02.02.2016, Zl. BMVIT-820.342/0002-IV/SCH2/2016, in einem Verfahren
Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 – EisbG (mitbeteiligte Partei: XXX Eisenbahn AG, römisch 30 ), den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
GVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen: I. 1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. BMVIT-820.342/0004-IV/IVVS4/2015, legte die Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 22.05.2015
G die Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke Staatsgrenze bei B – E (Mitte L.brücke) fest, unter anderem bei der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 durch Lichtzeichen mit Schranken unter Einschränkung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens „Schleife E.“ (Spruchpunkt III.).römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. BMVIT-820.342/0004-IV/IVVS4/2015, legte die Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 22.05.2015
Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke Staatsgrenze bei B – E (Mitte L.brücke) fest, unter anderem bei der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 durch Lichtzeichen mit Schranken unter Einschränkung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens „Schleife E.“ (Spruchpunkt römisch drei.). I.
GVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter. Begründend wurde ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht zuständig sei aufgrund des Vorliegens einer erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeit in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Delegierungsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann
G auch im Verfahren
G. Aufgrund der Lage der Eisenbahnkreuzung als unbewegliches Gut sei das LVwG Burgenland
GVG örtlich zuständig.römisch eins. 5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens am 17.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.03.2017, Zl. W157 2121445-1/4E,
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter. Begründend wurde ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht zuständig sei aufgrund des Vorliegens einer erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeit in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Delegierungsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann
Paragraph 12, Absatz 4, EisbG auch im Verfahren
Paragraph 49, Absatz 2, EisbG. Aufgrund der Lage der Eisenbahnkreuzung als unbewegliches Gut sei das LVwG Burgenland
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG örtlich zuständig. I.
1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenständlich wurde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Beschwerde geführt.
, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenständlich wurde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Beschwerde geführt. Art. 131 B-VG lautet (auszugsweise):Artikel 131, B-VG lautet (auszugsweise): „
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
2 Z. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z. 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
2 Z. 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
Z. 1 und Z. 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
2 Z. 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“ Art. 131 B-VG regelt die Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. In Abs. 2 und 3 des Art. 131 B-VG werden jene Angelegenheiten taxativ aufgezählt, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden. Abs. 1 und Abs. 6 des Art. 131 B-VG enthalten Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung als auch in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig.Artikel 131, B-VG regelt die Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. In Absatz 2 und 3 des Artikel 131, B-VG werden jene Angelegenheiten taxativ aufgezählt, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden. Absatz eins und Absatz 6, des Artikel 131, B-VG enthalten Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung als auch in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig. Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist also daran geknüpft, dass eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird.Nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist also daran geknüpft, dass eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird. In den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) wird dazu ausgeführt: „Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.„Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
dem vorgeschlagenen Artikel 131, Absatz 2, erster Satz knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, - wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;- wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; - wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; - wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.“ Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft somit daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft somit daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Entscheidend ist die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
1 Z. 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Kompetenztatbestand normiert keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur ein Teil des Eisenbahnwesens, nämlich das Verkehrswesen, in einem engeren Sinne der Kompetenz des Bundes angehört, sondern es ist umgekehrt das gesamte Eisenbahnwesen als ein Teil des Verkehrswesens gemeint. Der Kompetenztatbestand erfasst auch Bausachen, die mit diesem Sachgebiet in Zusammenhang stehen (vgl. Mayer, B-VG, Art. 10, Textzahl I.9.). Auch Anschlussbahnen sind von diesem Kompetenztatbestand erfasst. Es fallen auch Regelungen der Herstellung, Umgestaltung und Ausgestaltung der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, aber auch die Regelung der Tragung der Kosten solcher baulicher Maßnahmen darunter (VfSlg 2905/1955, zitiert in Mayer, B-VG, Art. 10, Textzahl I.9.).
, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Kompetenztatbestand normiert keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur ein Teil des Eisenbahnwesens, nämlich das Verkehrswesen, in einem engeren Sinne der Kompetenz des Bundes angehört, sondern es ist umgekehrt das gesamte Eisenbahnwesen als ein Teil des Verkehrswesens gemeint. Der Kompetenztatbestand erfasst auch Bausachen, die mit diesem Sachgebiet in Zusammenhang stehen vergleiche Mayer, B-VG, Artikel 10,, Textzahl römisch eins.9.). Auch Anschlussbahnen sind von diesem Kompetenztatbestand erfasst. Es fallen auch Regelungen der Herstellung, Umgestaltung und Ausgestaltung der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, aber auch die Regelung der Tragung der Kosten solcher baulicher Maßnahmen darunter (VfSlg 2905 aus 1955,, zitiert in Mayer, B-VG, Artikel 10,, Textzahl römisch eins.9.).
1 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
2 B-VG kann das Verkehrswesen im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Art. 102 Abs. 3 B-VG bleibt es dem Bund vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
, Absatz eins, B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
, Absatz 2, B-VG kann das Verkehrswesen im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Artikel 102, Absatz 3, B-VG bleibt es dem Bund vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen. Aus Art. 102 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ergibt sich, dass das Verkehrswesen, zu dem auch das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen gehört, zu den Angelegenheiten zählt, die sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können.Aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ergibt sich, dass das Verkehrswesen, zu dem auch das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen gehört, zu den Angelegenheiten zählt, die sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden können. Wenn die Bundesvollziehung durch eigene Behörden des Bundes besorgt wird, spricht die Verfassung in Art. 102 Abs. 1 B-VG von unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Vollziehung von Angelegenheiten, die
2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, in der Ministerialinstanz stellt unmittelbare Bundesverwaltung dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Rz 836ff).Wenn die Bundesvollziehung durch eigene Behörden des Bundes besorgt wird, spricht die Verfassung in Artikel 102, Absatz eins, B-VG von unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Vollziehung von Angelegenheiten, die
, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, in der Ministerialinstanz stellt unmittelbare Bundesverwaltung dar vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Rz 836ff). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 08.05.2017 hinweist, zeigt eine historische Betrachtung, dass das Eisenbahnwesen unmittelbar vom jeweiligen Ministerium bzw. von diesem unmittelbar unterstellten Dienststellen oder bundeseigenen Behörden vollzogen wurde. Diese Zuständigkeit änderte sich auch mit dem Eisenbahngesetz 1957 – EisbG nicht grundsätzlich, da das Gesetz bei sämtlichen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen eine Zuständigkeit des Bundesministers und eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorsah. Lediglich für Kleinseilbahnen, Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit Werksverkehr, war eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes normiert (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 103, zur Stammfassung des EisbG, BGBl. Nr. 60/1957). In der Stammfassung des EisbG mit BGBl. Nr. 60/1957 wurde dem Bundesminister die Möglichkeit zur Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen oder Bescheiderlassungen eingeräumt. Diese Ermächtigungskompetenz war schon in Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, vorgesehen. Damit wurde aber keine Vollziehung des Eisenbahnwesens in mittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Dagegen spricht auch die Kompetenz des Bundesministers zur Verhängung von Verwaltungsstrafen, die in § 54 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 der Stammfassung des EisbG vorgesehen war.Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 08.05.2017 hinweist, zeigt eine historische Betrachtung, dass das Eisenbahnwesen unmittelbar vom jeweiligen Ministerium bzw. von diesem unmittelbar unterstellten Dienststellen oder bundeseigenen Behörden vollzogen wurde. Diese Zuständigkeit änderte sich auch mit dem Eisenbahngesetz 1957 – EisbG nicht grundsätzlich, da das Gesetz bei sämtlichen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen eine Zuständigkeit des Bundesministers und eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorsah. Lediglich für Kleinseilbahnen, Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit Werksverkehr, war eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes normiert vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 103, , zur Stammfassung des EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,). In der Stammfassung des EisbG mit Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, wurde dem Bundesminister die Möglichkeit zur Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen oder Bescheiderlassungen eingeräumt. Diese Ermächtigungskompetenz war schon in Artikel 59, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, vorgesehen. Damit wurde aber keine Vollziehung des Eisenbahnwesens in mittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Dagegen spricht auch die Kompetenz des Bundesministers zur Verhängung von Verwaltungsstrafen, die in Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, der Stammfassung des EisbG vorgesehen war. Es kann daher – entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem verfahrensleitenden Weiterleitungsbeschluss - nicht davon ausgegangen werden, dass das Eisenbahngesetz 1957 ausschließlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird oder nur eine ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesministers vorsieht. Trotz der Erweiterung der Kompetenzen des Landeshauptmannes seit 1957 wurde vom Prinzip des Vollzuges des Eisenbahngesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung nicht abgegangen. Das Eisenbahnwesen wird daher entweder in unmittelbarer Bundesverwaltung von Bundesbehörden selbst oder in mittelbarer Bundesverwaltung von beauftragten Landesbehörden, die funktionell als Bundesbehörden tätig werden, vollzogen (vgl. Liebmann, EisbG
G kann der Bundesministers den Landeshauptmann im Einzelfall zur Durchführung eines Verfahrens ermächtigen.Die Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde ist geregelt in Paragraph 12, Absatz eins, EisbG und jene des Landeshauptmannes in Paragraph 12, Absatz 2, EisbG.
Paragraph 12, Absatz 4, EisbG kann der Bundesministers den Landeshauptmann im Einzelfall zur Durchführung eines Verfahrens ermächtigen.
G ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen. Nach § 4 Abs. 1 EisbG sind Hauptbahnen für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen die
des Hochleistungsstreckengesetzes zu Hochleistungsstrecken erklärten Schienenbahnen (Z. 1) und die vom BMVIT durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärten Schienenbahnen, weil ihnen eine besondere Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen (Z. 2).
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, EisbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbG sind Hauptbahnen für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen die
Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes zu Hochleistungsstrecken erklärten Schienenbahnen (Ziffer eins,) und die vom BMVIT durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärten Schienenbahnen, weil ihnen eine besondere Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen (Ziffer 2,). In Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 04.02.1994 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (
1 Z. 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt. Das Starkstromwegegesetz wird aber nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, und ist darin eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen. Beim Starkstromwegerecht handelt es sich aber weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, aus, dass eine zwischen dem Bundes- und Landesverwaltungsgericht nach organisatorischen Kriterien geteilte Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit dem Willen des Verfassungsgesetzgebers widerspreche. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, weil es sich auf eine Angelegenheit des Starkstromwegegesetzes 1968 bezieht. Das Starkstromwegerecht ist
, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt. Das Starkstromwegegesetz wird aber nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, und ist darin eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen. Beim Starkstromwegerecht handelt es sich aber weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG vergleiche Regierungsvorlage 1618, BlgNR
1 AVG:Zur Feststellung der Unzuständigkeit und Weiterleitung
Paragraph 6, Absatz eins, AVG:
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch die subsidiäre,
GVG für Verwaltungsgerichte sinngemäße, Anwendbarkeit des § 6 AVG besteht für Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten. Diese zuständige Stelle kann auch ein anderes (sachlich und örtlich zuständiges) Verwaltungsgericht sein.Durch die subsidiäre,
Paragraph 17, VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäße, Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG besteht für Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten. Diese zuständige Stelle kann auch ein anderes (sachlich und örtlich zuständiges) Verwaltungsgericht sein. Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (durch Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, mwN).Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (durch Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Weil die Weiterleitung der gegenständlichen Rechtssache nach § 6 AVG durch das Bundesverwaltungsgericht an das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit verfahrensleitendem Beschluss erfolgte, hatte nunmehr ein förmlicher Beschluss über die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu ergehen und eine Rückübermittlung des Verwaltungsaktes an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.Weil die Weiterleitung der gegenständlichen Rechtssache nach Paragraph 6, AVG durch das Bundesverwaltungsgericht an das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit verfahrensleitendem Beschluss erfolgte, hatte nunmehr ein förmlicher Beschluss über die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zu ergehen und eine Rückübermittlung des Verwaltungsaktes an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen. Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
GVG mit Beschluss zurückzuweisen und
GVG mitsamt dem Verfahrensakt an das für zuständig erachtete Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (vgl. VwGH 22.12.2016, 2014/07/0060).Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mitsamt dem Verfahrensakt an das für zuständig erachtete Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen vergleiche VwGH 22.12.2016, 2014/07/0060). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens bindend klären kann. Ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art. 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG setzt deshalb neben förmlichen Beschlüssen der konkurrierenden Gerichte über ihre Unzuständigkeit auch voraus, dass die Beschlüsse im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002).Es wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens bindend klären kann. Ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt deshalb neben förmlichen Beschlüssen der konkurrierenden Gerichte über ihre Unzuständigkeit auch voraus, dass die Beschlüsse im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002). Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu der noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, und weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten – insbesondere auch im Hinblick auf die vorgenannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, und vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045 – unklar ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu der noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, und weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten – insbesondere auch im Hinblick auf die vorgenannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016, Ro 2016/04/0014, und vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045 – unklar ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ergeht an: 1) Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7, per Telefax: 01/71100 - 2190 2) XXX Eisenbahn AG, XXX, per Telefax: XXXrömisch 30 Eisenbahn AG, römisch 30 , per Telefax: römisch 30 3) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, per Telefax: 01/71162 - 652299 4) Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192 – 196, unter Anschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.147.10.2017.001.004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.