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{'item': 'E B06/10/2017.003/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlE B06/10/2017.003/002 TextZahl: E B06/10/2017.003/002 Eisenstadt, am 13.10.2017 HN und J, XXXHN und J, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) vom 18.07.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX (im Folgenden „Behörde“) vom 23.06.2017, Zl. XXX, mit dem über Antrag der mitbeteiligten Parteien NH, geboren am XXX, und JH, geboren am, beide wohnhaft in XXX, vom 03.03.2015 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Asphaltierung eines Zufahrtsweges zu einem Gebäude auf dem Grundstück XXX der KG XXX erteilt wurde,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) vom 18.07.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 (im Folgenden „Behörde“) vom 23.06.2017, Zl. römisch 30 , mit dem über Antrag der mitbeteiligten Parteien NH, geboren am römisch 30 , und JH, geboren am, beide wohnhaft in römisch 30 , vom 03.03.2015 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Asphaltierung eines Zufahrtsweges zu einem Gebäude auf dem Grundstück römisch 30 der KG römisch 30 erteilt wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. den B e s c h l u s s gefasst: III. Gemäß § 31 VwGVG wird der Antrag der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückgewiesen. IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerdevorbringen: I. 1. Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes XXX der KG XXX. Das Grundstück, auf dem sich ein Gebäude befindet, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde teilweise als „Grünland – gemischte Kellerzone (G-GKe)“ und als „Landwirtschaftlich genutzte Grünfläche (Gl)“ ausgewiesen.römisch eins. 1. Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes römisch 30 der KG römisch 30 . Das Grundstück, auf dem sich ein Gebäude befindet, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde teilweise als „Grünland – gemischte Kellerzone (G-GKe)“ und als „Landwirtschaftlich genutzte Grünfläche (Gl)“ ausgewiesen. I. 2. Mit Bescheid vom 02.12.2004, Zl. XX, wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für einen geschotterten Zufahrtsweg, einen Abstellplatz und eine Stützmauer auf diesem Grundstück erteilt.römisch eins. 2. Mit Bescheid vom 02.12.2004, Zl. römisch zwanzig, wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für einen geschotterten Zufahrtsweg, einen Abstellplatz und eine Stützmauer auf diesem Grundstück erteilt. I. 3. Mit Schreiben vom 03.03.2015 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Behörde die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Asphaltierung der Zufahrtsstraße zu ihrem Weinkeller/Wohnhaus auf dem Grundstück XXX der KG XXX, in XXX, XXX. Das Vorhaben umfasst die Asphaltierung eines bereits bestehenden geschotterten Zufahrtsweges mit einer Breite von 2,80 m, beginnend an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut („Tiefer Weg“) bis zu einem auf dem Grundstück befindlichen Abstellplatz. Der Zufahrtsweg dient zur Erschließung des ebenfalls auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes.römisch eins. 3. Mit Schreiben vom 03.03.2015 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Behörde die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Asphaltierung der Zufahrtsstraße zu ihrem Weinkeller/Wohnhaus auf dem Grundstück römisch 30 der KG römisch 30 , in römisch 30 , römisch 30 . Das Vorhaben umfasst die Asphaltierung eines bereits bestehenden geschotterten Zufahrtsweges mit einer Breite von 2,80 m, beginnend an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut („Tiefer Weg“) bis zu einem auf dem Grundstück befindlichen Abstellplatz. Der Zufahrtsweg dient zur Erschließung des ebenfalls auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes. I. 4. Über dieses Ansuchen beraumte die Behörde mit Verständigung vom 05.03.2015, Zl. X, eine mündliche Verhandlung für den 20.03.2015 an. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben per E-Mail vom 11.03.2015 Einwendungen gegen das Vorhaben und machte einen nachteiligen Einfluss auf das Landschaftsbild nach § 6 Abs. 1 lit. a NG 1990 als auch auf den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nach § 6 Abs. 1 lit. c NG 1990 geltend.römisch eins. 4. Über dieses Ansuchen beraumte die Behörde mit Verständigung vom 05.03.2015, Zl. römisch zehn, eine mündliche Verhandlung für den 20.03.2015 an. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben per E-Mail vom 11.03.2015 Einwendungen gegen das Vorhaben und machte einen nachteiligen Einfluss auf das Landschaftsbild nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, NG 1990 als auch auf den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, NG 1990 geltend. I. 5. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. XXX, erteilte die Behörde die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung zur Asphaltierung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück XXX der KG XXX bei plan- und befundgemäßer Ausführung gemäß §§ 5 lit. a Z. 2, 6 und 56 NG 1990 in Verbindung mit § 20 Bgld. RPG.römisch eins. 5. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. römisch 30 , erteilte die Behörde die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung zur Asphaltierung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück römisch 30 der KG römisch 30 bei plan- und befundgemäßer Ausführung gemäß Paragraphen 5, Litera a, Ziffer 2, 6 und 56 NG 1990 in Verbindung mit Paragraph 20, Bgld. RPG. I. 6. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:römisch eins. 6. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Der Bescheid sei in sich widersprüchlich. Die Behörde sei auf die Einwendungen nicht eingegangen. Sie hätte eine Ergänzung des eingeholten Gutachtens vornehmen müssen, zumal das vorliegende Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Landschaftsschutz mangelhaft sei. Ein naturschutzfachliches Gutachten sei überhaupt nicht eingeholt worden, dies wäre nachzuholen gewesen. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet und die Folgen der Versiegelung im Zusammenhang mit dem Oberflächenwasseranfall seien nicht beurteilt worden. Die Behörde sei nicht zuständig, weil entgegen § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet B-L-R, LGBl. Nr. 19/1972, keine Zustimmung der Landesregierung erwirkt worden sei.Der Bescheid sei in sich widersprüchlich. Die Behörde sei auf die Einwendungen nicht eingegangen. Sie hätte eine Ergänzung des eingeholten Gutachtens vornehmen müssen, zumal das vorliegende Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Landschaftsschutz mangelhaft sei. Ein naturschutzfachliches Gutachten sei überhaupt nicht eingeholt worden, dies wäre nachzuholen gewesen. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet und die Folgen der Versiegelung im Zusammenhang mit dem Oberflächenwasseranfall seien nicht beurteilt worden. Die Behörde sei nicht zuständig, weil entgegen Paragraph 3, der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet B-L-R, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1972,, keine Zustimmung der Landesregierung erwirkt worden sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Landesverwaltungsgericht und dessen Entscheidung in der Sache selbst beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der unter I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die hier relevante Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2016, lautet:Die hier relevante Bestimmung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, (StF), zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,, lautet: § 5:Paragraph 5 : „Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft: Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis i, § 15 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen außerhalb von geschützten Gebieten (ausgenommen solche im funktionellen Zusammenhang mit einem stehenden Oberflächengewässer), Sondergebiete, Baugebiete für förderbaren Wohnbau oder als Verkehrsflächen (Paragraph 14, Absatz 3, Litera a bis i, Paragraph 15, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

  1. a)die Errichtung und Erweiterung von 1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme mobiler Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen; 2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit.
  2. c)angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist.2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist.
  3. b)die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;
  4. c)die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art; ausgenommen sind Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen;
  5. d)der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; ausgenommen sind die Instandhaltung und Pflege solcher Uferbereiche;
  6. e)die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
  7. f)die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes oder ähnlicher Sportarten;
  8. g)die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
  9. h)das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen;
  10. i)die Errichtung, Erweiterung und Endgestaltung von Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, sofern nicht lit. b zur Anwendung kommt.“
  11. i)die Errichtung, Erweiterung und Endgestaltung von Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, sofern nicht Litera b, zur Anwendung kommt.“ Im § 5 NG 1990 sind die bewilligungspflichtigen Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft taxativ aufgezählt. Da die gegenständliche Fläche im Flächenwidmungsplan unstrittig als „Grünland – gemischte Kellerzone (G-GKe)“ und als „Landwirtschaftlich genutzte Grünfläche (Gl)“ gewidmet ist, ist für die in dieser Bestimmung angeführten Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.Im Paragraph 5, NG 1990 sind die bewilligungspflichtigen Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft taxativ aufgezählt. Da die gegenständliche Fläche im Flächenwidmungsplan unstrittig als „Grünland – gemischte Kellerzone (G-GKe)“ und als „Landwirtschaftlich genutzte Grünfläche (Gl)“ gewidmet ist, ist für die in dieser Bestimmung angeführten Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum NG 1990 (Beilage 468 zu den Stenographischen Protokollen des Burgenländischen Landtages der XV. GP.) zu § 5 NG 1990 lauten wie folgt:Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum NG 1990 (Beilage 468 zu den Stenographischen Protokollen des Burgenländischen Landtages der römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, NG 1990 lauten wie folgt: "Zu § 5:"Zu Paragraph 5 : […]. Lit. a Z. 1Lit. a Ziffer eins Diese stellt die Begriffe "Gebäude" und "Anlage" auf die Bestimmung der Burgenländischen Bauordnung ab, umfaßt jedoch nur solche Anlagen, die unter dem Begriff "Hochbau" einzuordnen sind. Nicht gemeint sind Straßenanlagen u. dgl. Anlage ist alles, was angelegt, d. h. durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde (VwSlg 17.649/33)." Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des NG 1990 mit LGBl. Nr. 27/1991 in Geltung stehende Burgenländische Bauordnung definierte in ihrem § 2 Abs. 1 Bauten als Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 2 der Bauordnung sind Gebäude Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. Die Burgenländische Bauordnung enthält eine Begriffsbestimmung für Gebäude, nicht aber für (hochbauliche) Anlagen. Was mit den Ausführungen in der Regierungsvorlage, dass die Begriffe "Gebäude" und "Anlage" auf die Bestimmungen der Bauordnung abgestellt sind, gemeint ist, ist daher unklar. Möglicherweise sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der in dem Terminus "hochbauliche Anlagen" enthaltene Ausdruck "Bau" die Elemente des Bautenbegriffes des § 2 Abs. 1 der Bauordnung umfasst (so auch VwGH vom 29.06.1998, 98/10/0047).Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des NG 1990 mit Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in Geltung stehende Burgenländische Bauordnung definierte in ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Bauten als Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach Paragraph 2, Absatz 2, der Bauordnung sind Gebäude Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. Die Burgenländische Bauordnung enthält eine Begriffsbestimmung für Gebäude, nicht aber für (hochbauliche) Anlagen. Was mit den Ausführungen in der Regierungsvorlage, dass die Begriffe "Gebäude" und "Anlage" auf die Bestimmungen der Bauordnung abgestellt sind, gemeint ist, ist daher unklar. Möglicherweise sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der in dem Terminus "hochbauliche Anlagen" enthaltene Ausdruck "Bau" die Elemente des Bautenbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung umfasst (so auch VwGH vom 29.06.1998, 98/10/0047). Eine hochbauliche Anlage liegt vor, wenn sie mit dem Boden in Verbindung steht. Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden; nicht erforderlich ist, dass die Verbindung eine feste ist, d. h. Fundamente vorhanden sind. Es genügt vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden ist, die die Anlage unverrückbar macht (vgl. wiederum VwGH vom 29.06.1998, 98/10/0047).Eine hochbauliche Anlage liegt vor, wenn sie mit dem Boden in Verbindung steht. Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden; nicht erforderlich ist, dass die Verbindung eine feste ist, d. h. Fundamente vorhanden sind. Es genügt vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden ist, die die Anlage unverrückbar macht vergleiche wiederum VwGH vom 29.06.1998, 98/10/0047). Aus dem Wortlaut („hochbauliche Anlage“) der Bestimmung des § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 und insbesondere den erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass nur die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen bewilligungspflichtig ist, nicht hingegen die Errichtung und Erweiterung von Straßen(anlagen).Aus dem Wortlaut („hochbauliche Anlage“) der Bestimmung des Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, NG 1990 und insbesondere den erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass nur die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen bewilligungspflichtig ist, nicht hingegen die Errichtung und Erweiterung von Straßen(anlagen). Änderungen von bestehenden Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen, die keine Erweiterung darstellen, sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht erfasst und bedürfen keiner Bewilligung nach dem NG 1990. Der mit Bescheid der Behörde vom 02.12.2004, Zl. XX, genehmigte und in dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan eingezeichnete Zufahrtsweg entspricht jenem, der in den nunmehr zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen dargestellt ist. Das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist. Im Verfahren ist daher ausschließlich vom eingereichten Projekt auszugehen, und es kommt nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003).Der mit Bescheid der Behörde vom 02.12.2004, Zl. römisch zwanzig, genehmigte und in dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan eingezeichnete Zufahrtsweg entspricht jenem, der in den nunmehr zur Genehmigung vorgelegten Planunterlagen dargestellt ist. Das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist. Im Verfahren ist daher ausschließlich vom eingereichten Projekt auszugehen, und es kommt nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Ausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die gegenständliche Asphaltierung eines bestehenden Zufahrtsweges daher nicht gemäß § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bewilligungspflichtig ist, weil einerseits die Errichtung und Erweiterung von Straßen(anlagen) nach den Gesetzesmaterialien keine hochbauliche Anlage darstellt und andererseits keine Errichtung oder Erweiterung einer Anlage erfolgt.Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die gegenständliche Asphaltierung eines bestehenden Zufahrtsweges daher nicht gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, NG 1990 bewilligungspflichtig ist, weil einerseits die Errichtung und Erweiterung von Straßen(anlagen) nach den Gesetzesmaterialien keine hochbauliche Anlage darstellt und andererseits keine Errichtung oder Erweiterung einer Anlage erfolgt. Die Behörde hat die in Beschwerde gezogene Bewilligung nach § 5 lit. a Z. 2 NG 1990 erteilt. Nach dieser Bestimmung bedarf die Errichtung und Erweiterung von Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art einer naturschutzrechtlichen Genehmigung.Die Behörde hat die in Beschwerde gezogene Bewilligung nach Paragraph 5, Litera a, Ziffer 2, NG 1990 erteilt. Nach dieser Bestimmung bedarf die Errichtung und Erweiterung von Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0185, mwH). Die verfahrensgegenständliche Asphaltierung eines Zufahrtsweges stellt keine solche Einfriedung dar, weshalb der Bewilligungstatbestand des § 5 lit. a Z. 2 NG 1990 hier nicht zum Tragen kommt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0185, mwH). Die verfahrensgegenständliche Asphaltierung eines Zufahrtsweges stellt keine solche Einfriedung dar, weshalb der Bewilligungstatbestand des Paragraph 5, Litera a, Ziffer 2, NG 1990 hier nicht zum Tragen kommt. Gemäß § 5 lit. h NG 1990 bedarf das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind geringfügige flächenhafte Anschüttung oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.Gemäß Paragraph 5, Litera h, NG 1990 bedarf das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind geringfügige flächenhafte Anschüttung oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen. § 5 lit. h NG 1990 wurde durch die Novelle mit LGBl. Nr. 58/2004 in Kraft gesetzt. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (XVIII. Gp. RV 822) lauten wie folgt:Paragraph 5, Litera h, NG 1990 wurde durch die Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, in Kraft gesetzt. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (römisch achtzehn. Gp. Regierungsvorlage 822) lauten wie folgt: „In den letzten Jahren wurden vielfach Anschüttungen von Gräben und Hohlwegen in Wald- und Wiesenbereichen vorgenommen, die mit Erd- und Aushubmaterial gefüllt wurden. Mit dieser Bestimmung sollten solche Anschüttungen nur mehr nach Genehmigung erfolgen, um etwaige Natur- und Landschaftsschutzinteressen wahrnehmen zu können. Bewilligungspflichtig sind nur Maßnahmen, die - über die Geringfügigkeit hinausgehen – was das Ausmaß der veränderten Fläche betrifft - bzw. - ins Gewicht fallen – was das sonstige Ausmaß (z. B. Höhe) der durchgeführten Verfüllung bzw. der anderen Veränderung betrifft. Geringfügige flächenhafte Anschüttungen sind z. B. Anschüttungen zur Herstellung von Grundstücksüberfahrten. Instandhaltungsmaßnahmen von bestehenden Anlagen (Wegen oder Zufahrten) sind laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Bewilligungspflicht in diesem Zusammenhang ausgenommen. Instandsetzungsmaßnahmen sind anzeigepflichtig (§ 9).Instandsetzungsmaßnahmen sind anzeigepflichtig (Paragraph 9,). Ein natürlicher Hohlweg ist ein zwischen steilen Abhängen tief eingeschnittener Weg. Natürliche Gräben sind längere schmale Vertiefungen im Erdreich, z. B. Gräben zur Be- bzw. Entwässerung. Im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen von bestehenden Anlagen (Wegen und Zufahrten) im Sinne der Vermeidung von vor allem rinnenförmigen Auswaschungen durch Befestigung des Fahrbereichs (Sohle) von noch in Nutzung stehenden Hohlwegen zur Erhaltung deren allwettertauglichen Passierbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen wären diese nur mit Steinbruchmaterial geeigneter Korngröße vorzusehen, wobei die Hohlwegwände von diesen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht betroffen werden sollten (d.h.: keine Hohlwegverbreiterung!). Bei einem zu schmalen Hohlweg mit entsprechend gegebenem Adaptierungsbedarf im Sinne der Passierbarkeit mit heutigen Fahrzeugen und Maschinen in einem derartigen Wegabschnitt wäre als langfristige Alternative zu einer Verbreiterung durch umfangreiche Abgrabung die Neuanlage eines Weges außerhalb des Hohlweges (z.B. an einer der beiden Hohlwegschultern) vorzusehen. Bei allen nachhaltig wirksamen Standort verändernden naturraumrelevanten Gelände“korrekturen“, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, dazu zählen neben - Geländevertiefungen, - Hohlwegen und natürlichen Gräben auch - grundwassernahe zur Versumpfung neigende, oftmals fließ- und stillgewässernahe, flache, nur bedingt ackerfähige linien- oder flächenhafte Geländevertiefungen (Bodenmulden, -wannen und –rinnen) und - Geländeabsenkungen sollen keine flächenhaften Aufschüttungen, insbesondere mit ortsfremden Bodenmaterialien erfolgen dürfen.“ Es kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Asphaltierung eines Zufahrtsweges das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen erfolgt, weshalb auch keine Bewilligungspflicht gemäß § 5 lit. h NG 1990 gegeben ist.Es kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Asphaltierung eines Zufahrtsweges das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen erfolgt, weshalb auch keine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, Litera h, NG 1990 gegeben ist. Die nachträgliche Einfügung der lit. h zu § 5 NG 1990 mit LGBl. Nr. 58/2004 sowie die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung zeigen ebenfalls, dass die Errichtung und Erweiterung von Straßenanlagen nicht nach § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bewilligungspflichtig ist, weil es sonst des für Hohlwege hinzugefügten Bewilligungstatbestandes nach der lit. h nicht bedurft hätte.Die nachträgliche Einfügung der Litera h, zu Paragraph 5, NG 1990 mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, sowie die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung zeigen ebenfalls, dass die Errichtung und Erweiterung von Straßenanlagen nicht nach Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, NG 1990 bewilligungspflichtig ist, weil es sonst des für Hohlwege hinzugefügten Bewilligungstatbestandes nach der Litera h, nicht bedurft hätte. Für ein solches Verständnis des § 5 NG 1990 spricht auch, dass in zahlreichen Landschaftsschutzverordnungen eine Bewilligungspflicht für Bauvorhaben aller Art festgelegt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist ein Weg bzw. eine Straße eine bauliche Anlage (vgl. z. B. VwGH 22.02.2012, 2010/06/0068, mwN). Eine solche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben aller Art findet sich hingegen nicht in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, mit der die Umgebung von B, L und R zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 19/1972.Für ein solches Verständnis des Paragraph 5, NG 1990 spricht auch, dass in zahlreichen Landschaftsschutzverordnungen eine Bewilligungspflicht für Bauvorhaben aller Art festgelegt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist ein Weg bzw. eine Straße eine bauliche Anlage vergleiche z. B. VwGH 22.02.2012, 2010/06/0068, mwN). Eine solche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben aller Art findet sich hingegen nicht in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, mit der die Umgebung von B, L und R zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1972,. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 3 dieser Verordnung, wonach in dem im § 1 bezeichneten Gebiet bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken ist, geht diesbezüglich ins Leere, weil die Einholung einer Baubewilligung durch die mitbeteiligten Parteien nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war.Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Paragraph 3, dieser Verordnung, wonach in dem im Paragraph eins, bezeichneten Gebiet bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken ist, geht diesbezüglich ins Leere, weil die Einholung einer Baubewilligung durch die mitbeteiligten Parteien nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war. Aus diesen Gründen ist die verfahrensgegenständliche Asphaltierung eines (bestehenden) Zufahrtsweges zu einem Gebäude nicht unter die Bewilligungspflicht nach § 5 NG 1990 subsumierbar.Aus diesen Gründen ist die verfahrensgegenständliche Asphaltierung eines (bestehenden) Zufahrtsweges zu einem Gebäude nicht unter die Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, NG 1990 subsumierbar. Mangels Bewilligungspflicht ist daher der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde aufzuheben und der Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ergeht an: 1) Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, TechLab Eisenstadt – Bauteil 1, Erdgeschoß, per Telefax: 057/600-72193 2) NH, XXXNH, römisch 30 3) JH, XXXJH, römisch 30 4) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.B06.10.2017.003.002

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