RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlE HG1/03/2016.031/033 TextZahl: E HG1/03/2016.031/033 Eisenstadt, am 20.11.2017 UG XXX, XXXHG-Verfahren (fortgesetztes Verfahren)UG römisch 30 , römisch 30 , HG-Verfahren (fortgesetztes Verfahren) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der UG XXX, vertreten durch den Obmann MG, XXX, vom 13.04.2016 gegen den aufgrund einer Minderheitsbeschwerde erlassenen Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: AB) vom 21.03.2016, Zl. 4a/A.199-10004-8-2016, betreffend Aufhebung eines Beschlusses der UG XXX (im Folgenden: UG) nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz (im Folgenden: FLG) und den Satzungen für Agrargemeinschaften (mitbeteiligte Partei: JMZ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der UG römisch 30 , vertreten durch den Obmann MG, römisch 30 , vom 13.04.2016 gegen den aufgrund einer Minderheitsbeschwerde erlassenen Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: Ausschussbericht vom 21.03.2016, Zl. 4a/A.199-10004-8-2016, betreffend Aufhebung eines Beschlusses der UG römisch 30 (im Folgenden: UG) nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz (im Folgenden: FLG) und den Satzungen für Agrargemeinschaften (mitbeteiligte Partei: JMZ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In ihrer Vollversammlung vom 24.09.2015 hat die UG unter TOP 2 den Beschluss gefasst, auf zwei näher genannten Grundstücken eine Waldfläche im Ausmaß von 4,06 ha auszupflanzen. Dagegen wurde eine Minderheitsbeschwerde eingebracht. Die AB hat daraufhin mit Bescheid vom 21.03.2016 den genannten Tagesordnungspunkt aufgehoben. Der Bescheid wurde der UG und der mitbeteiligten Partei zugestellt. Die UG hat dagegen mit Eingabe vom 13.04.2016 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Sie wurde im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 11.07.2016, Zl. E 215/03/2016.001/003, zurückgewiesen. Dagegen hat die UG Revision erhoben. Mit Erkenntnis vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/07/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Revision zurückgewiesen und ausgesprochen, dass das Landesverwaltungsgericht nicht über die Beschwerde der UG, sondern über die Beschwerde des Verwaltungsausschusses der UG entschieden hat, sodass über die Beschwerde der UG noch keine Entscheidung getroffen wurde. Das Verfahren war daher fortzusetzen.In ihrer Vollversammlung vom 24.09.2015 hat die UG unter TOP 2 den Beschluss gefasst, auf zwei näher genannten Grundstücken eine Waldfläche im Ausmaß von 4,06 ha auszupflanzen. Dagegen wurde eine Minderheitsbeschwerde eingebracht. Die Ausschussbericht hat daraufhin mit Bescheid vom 21.03.2016 den genannten Tagesordnungspunkt aufgehoben. Der Bescheid wurde der UG und der mitbeteiligten Partei zugestellt. Die UG hat dagegen mit Eingabe vom 13.04.2016 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Sie wurde im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 11.07.2016, Zl. E 215/03/2016.001/003, zurückgewiesen. Dagegen hat die UG Revision erhoben. Mit Erkenntnis vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/07/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Revision zurückgewiesen und ausgesprochen, dass das Landesverwaltungsgericht nicht über die Beschwerde der UG, sondern über die Beschwerde des Verwaltungsausschusses der UG entschieden hat, sodass über die Beschwerde der UG noch keine Entscheidung getroffen wurde. Das Verfahren war daher fortzusetzen. Strittig ist, ob der Mehrheitsbeschluss, wonach eine Waldfläche im genannten Ausmaß ausgepflanzt werden soll, gesetz- bzw. satzungsgemäß ist. Zu prüfen war daher, ob eine forstwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Grundstücke, die bisher verpachtet und landwirtschaftlich genutzt wurden, den Vorschriften entspricht. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit und der Höhe der Erträge bei den genannten Nutzungsformen wurde im Beschwerdeverfahren ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertungen bestellt. Am 07.07.2017 hat der Sachverständige, Herr HR Dipl. Ing. FB, folgendes Gutachten erstellt: „
- Allgemeines 1.
- Auftrag und Zweck Das Landesverwaltungsgericht Burgenland, Frau Mag. Eveline Obrist, hat mich mit Beschluss vom 11.04.2017, Zahl E HG1/03/2016.031/015, zum Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 12.04.2017 beauftragt, hinsichtlich der Ackerflächen der Gst. Nr. 1386/5 und 3423 (Teilflächen) der KG XXX die Nachhaltigkeit und Höhe der Erträge bei landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und bei forstwirtschaftlicher Nutzung andererseits zu ermitteln und ein Gutachten zu erstellen.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland, Frau Mag. Eveline Obrist, hat mich mit Beschluss vom 11.04.2017, Zahl E HG1/03/2016.031/015, zum Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 12.04.2017 beauftragt, hinsichtlich der Ackerflächen der Gst. Nr. 1386/5 und 3423 (Teilflächen) der KG römisch 30 die Nachhaltigkeit und Höhe der Erträge bei landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und bei forstwirtschaftlicher Nutzung andererseits zu ermitteln und ein Gutachten zu erstellen. 1.
- Bewertungsstichtag Der Bewertungsstichtag ist ident mit dem Gutachtenserstellungszeitpunkt. 1.
- Grundlagen und Unterlagen der Bewertung ● Befundaufnahme und örtliche Besichtigung vom 20.05.2017 ● Rechtskräftiger Flächenwidmungsplan der Gemeine XXXRechtskräftiger Flächenwidmungsplan der Gemeine römisch 30 ● Digitaler Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXXDigitaler Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 30 ● Einspruch des Herrn JMZ vom 04.08.2015 ● Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung an die UG XXX vom 03.12.2015Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung an die UG römisch 30 vom 03.12.2015 ● Gutachten des Dl HH, Abteilung 4b - HR Forsttechnik vom 04.02.2016 ● Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft, Herr Dl AM, Amt der Burgenländischen Landesregierung, vom 18.03.2016 Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Agrarbehörde, vom 21.03.2016 ● Beschwerde des Herrn HS vom 18.04.2016 ● Ergänzungsschreiben der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer der UG XXX vom 18.04.2016Ergänzungsschreiben der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer der UG römisch 30 vom 18.04.2016 ● Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 07.03.2017 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Agrarbehörde ● Antwort der Agrarbehörde vom 09.03.2017 ● Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 07.03.2017 an Herrn JMZ ● Antwort des Herrn JMZ vom 26.03.2017 ● Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 07.03.2017 an den Bürgermeister der Gemeinde XXX Antwort des Bürgermeisters der Gemeinde XXX vom 14.03.2017Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 07.03.2017 an den Bürgermeister der Gemeinde römisch 30 Antwort des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 30 vom 14.03.2017 ● Schreiben des neuen Obmannes der UG XXX, MG, vom 10.04.2017Schreiben des neuen Obmannes der UG römisch 30 , MG, vom 10.04.2017 ● Mitteilung des Dl HH auf die Anfrage des ● Landesverwaltungsgerichtes Burgenland über die Neuanpflanzungförderung ● Marschall, Hilfstafeln für die Forsteinrichtung, Österreichischer Agrarverlag ● FHP-Broschüre, „Holz richtig ausgeformt - höherer Erlös", Umrechnungsfaktoren für die Gewichtsmessung von Atro-Gewicht auf das Volumen und umgekehrt sowie Umrechnung der gebräuchlichsten Brennholzsortimente und Hackgut ● Bauer: Das Vergleichswertverfahren, Vortragsunterlage an der LBA Graz/Wien/Salzburg, 2006/2007 ● Bauer: Die Bewertung von landwirtschaftlichen Liegenschaften und höherwertigem Grünland, LBA Graz/Wien/Salzburg, 2006/2007 ● Maier: Einführung in die Bewertung forstwirtschaftlicher Liegenschaften, LBA Graz/Wien/Salzburg, 2015/2016
- Befund Gemäß Bescheid/Spruch des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.03.2016, Zahl 4a/A.199-10004-8-2016, beträgt der Ackerflächenanteil der Gst. Nr. 1386/5 und 3423 „Riede Remis" 4,06 ha. Die durchschnittliche Bodenklimazahl als Maß der natürlichen Ertragsverhältnisse beträgt 45 (siehe Bescheid der Agrarbehörde, Seite 4), was auf mittlere Ertragsverhältnisse hinweist, denn die besten Böden in diesem Gebiet weisen Bodenklimazahlen von knapp über 60 auf. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der beste Boden Österreichs (bei Bruck an der Leitha gelegen) die Wertzahl 100 aufweist und die übrigen Böden je nach Bodenart, Zustandsstufe, Entstehungsart, klimatische Verhältnisse, Geländegestaltung und sonstigen Besonderheiten nach unten abgestuft werden. Von der Bodenart her handelt es sich um Lockersediment-Braunerden. Während das Gst. Nr. 1386/5 im Durchschnitt eine Süd-Nord-Neigung von ca. 10 Grad aufweist, fällt der östliche Grundstücksteil neigungsmäßig ähnlich in Richtung Westen ab. Im Großen und Ganzen handelt es sich um ein kupiertes Gelände, welches jedoch ackermäßig durchaus sachgerecht bewirtschaftbar ist. Die Ackerfläche des Gst. Nr. 3423 stellt sich - abgesehen von dem zwischen den Waldteilen im Norden gelegenen Grundstücksteil - als ebene bzw. nahezu ebene Ackerfläche dar. Wie am Luftbild ersichtlich, läuft in Nordsüdrichtung eine 20 kV-Hochspannungsleitung, welche im Hinblick auf die Ackernutzung kaum wesentliche Einschränkungen (Holzmaste) aufweist. Im Hinblick auf eine forstliche Nutzung ist jedoch eine Freihaltung eines 12 m breiten Streifens, wie es die gesetzlichen Vorschriften (Starkstromwegegesetz) notwendig erscheinen lassen, notwendig. Im Fall einer Waldnutzung ist bei der Aufforstung von Nicht-Waldflächen das Burgenländische Landesgesetz Nr. 17/1989 bzw. Nr. 32/2001 dahingehend zu beachten, dass die Behörde die Aufforstung infolge der Durchwurzelung und Beschattung nur mit der Auflage erteilen kann, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt, oder bis 7 m erhöht werden. Im gegenständlichen Fall würde sich die Beschattung im geringfügigen Ausmaß an der Ostgrenze des Gst. Nr. 1386/5 zum Gst. Nr. 1304/9 und beim Gst. Nr. 3423 ebenfalls gegenüber den östlichen Ackerflächen auswirken.Im Fall einer Waldnutzung ist bei der Aufforstung von Nicht-Waldflächen das Burgenländische Landesgesetz Nr. 17 aus 1989, bzw. Nr. 32 aus 2001, dahingehend zu beachten, dass die Behörde die Aufforstung infolge der Durchwurzelung und Beschattung nur mit der Auflage erteilen kann, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt, oder bis 7 m erhöht werden. Im gegenständlichen Fall würde sich die Beschattung im geringfügigen Ausmaß an der Ostgrenze des Gst. Nr. 1386/5 zum Gst. Nr. 1304/9 und beim Gst. Nr. 3423 ebenfalls gegenüber den östlichen Ackerflächen auswirken. Der 5 m-Abstand erscheint wohl viel zu gering, weil man aus fachlicher Sicht bei einer Anpflanzung an der Südseite von einer Beschattung im Ausmaß einer Baumhöhe und bei einer Anpflanzung an der westlichen oder östlichen Grenze mit einer Beschattung von rund 60 % der Baumhöhe ausgehen muss. Andere Landesgesetze geben diesbezüglich daher auch wesentlich größere Abstandsbestimmungen vor. Im gegenständlichen Fall würde auf jeden Fall der 7 m-Abstand unbedingt notwendig erscheinen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Bewilligung auch versagt werden kann, wenn durch die Kulturumwandlung, auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation, für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist (§ 2 Abs. 2).Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Bewilligung auch versagt werden kann, wenn durch die Kulturumwandlung, auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation, für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist (Paragraph 2, Absatz 2,). Gemäß Burgenländischem Straßengesetz 2005 idF. Landesgesetzblatt Nr. 79/2013 ist gemäß § 33 ohne Anspruch auf Entschädigung der angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, wenn dies erforderlich erscheint.Gemäß Burgenländischem Straßengesetz 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, ist gemäß Paragraph 33, ohne Anspruch auf Entschädigung der angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, wenn dies erforderlich erscheint. Das heißt, es erscheint sinnvoll und notwendig mit der Bepflanzung entlang einer Gemeindestraße so weit weg zu bleiben, dass der Abstand von 4 m gewährleistet ist. Somit ergeben sich folgende Freihaltebereiche: Gst. Nr. 1386/5 westliche Grundgrenze (Straße): 166 m x 4 m = 664 m² östliche Grundgrenze (Acker): 20 m x 7 m = 140 m² Gst. Nr. 3423 südliche Grundgrenze (Straße): 105 m x 4 m = 420 m² östliche Grundgrenze (Acker): 139 m x 7 m = 973 m² Freihaltefläche zu den Grundgrenzen 2.197 m² Freihaltefläche infolge 20 kV-Leitung: Gst. Nr. 1386/5 110 m x 12 m = 1.320 m² Gst. Nr. 3423 168 m x 12 m = 2.016 m² Freihaltefläche infolge 20 kV-Leitung 3.336 m² Insgesamt freizuhaltende Fläche 5.533 m² Ackerfläche laut Bescheid der Agrarbehörde Burgenland: 4,06 ha Freihaltefläche bei Waldnutzung 0,55 ha Bepflanzbare Fläche 3,51 ha Neu zu errichtender Wildzaun: Gst. Nr. 1386/5 rund 750 m Gst. Nr. 3423 rund 730 m
- Gutachten Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat den Auftrag erteilt, die Nachhaltigkeit und Höhe der Erträge bei landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und bei forstwirtschaftlicher Nutzung andererseits zu beurteilen. 3.
- Angemessener Pachtzins für landwirtschaftliche Nutzflächen Laut Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung Dl AM vom 18.03.2016 hält er einen Pachtzins zwischen € 306,--/ha bis € 390,--/ha für angemessen. Laut Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde XXX vom 14.03.2017 liegen die Pachtzinse im Gemeindegebiet durchschnittlich zwischen € 300,--/ha und € 400,--/ha.Laut Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 30 vom 14.03.2017 liegen die Pachtzinse im Gemeindegebiet durchschnittlich zwischen € 300,--/ha und € 400,--/ha. Der frühere Obmann JMZ hat mit Schreiben vom 26.03.2017 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland bekannt gegeben, dass er nunmehr für die Ackerfläche des Gst. Nr. 1386/5 € 405,--/ha und Jahr und für die Gst. Nr. 3423, 3421 und 3422 € 430,--/ha und Jahr als Pachtzins bezahlen würde. Das heißt, der durchschnittliche Pachtzins für beide Ackerflächenanteile beträgt somit derzeit € 413,80/ha und Jahr. Als angemessen wird in agrarisch ungestörten Gebieten - wie in diesem - ein Pachtzins von 1,5 % bis 2 % des Verkehrswertes betrachtet. Er liegt somit im oberen Bereich, den der Amtssachverständige der Burgenländischen Landesregierung sowie die Gemeinde XXX genannt haben. Auch die UG XXX hat anlässlich der Pachtausschreibung Pachtzinse bis € 390,--/ha und Jahr angeboten bekommen.Als angemessen wird in agrarisch ungestörten Gebieten - wie in diesem - ein Pachtzins von 1,5 % bis 2 % des Verkehrswertes betrachtet. Er liegt somit im oberen Bereich, den der Amtssachverständige der Burgenländischen Landesregierung sowie die Gemeinde römisch 30 genannt haben. Auch die UG römisch 30 hat anlässlich der Pachtausschreibung Pachtzinse bis € 390,--/ha und Jahr angeboten bekommen. Wenn derzeit tatsächlich durchschnittlich rund € 414,--/ha und Jahr bezahlt werden, so handelt es sich mit einer Abweichung von rund 6 % um keine signifikante. Im Rahmen einer langfristigen Pachtzinsbetrachtung sollte demnach der von mir als angemessen betrachtete Wert von € 390,--/ha und Jahr der Berechnung zugrunde gelegt werden. Darauf hingewiesen wird, dass es sich bei diesem Pachtzins um einen Reinertrag handelt, von dem nur mehr die Grundsteuer und allenfalls eine Einkommensteuer in Abzug zu bringen ist. Beide vorhin genannten Steuern fallen jedoch auch bei einer Waldnutzung an. Aus der Verpachtung der gegenständlichen Flächen im Ausmaß von 4,06 ha würde sich somit einen jährlicher Ertrag von € 1.583,40 pro Jahr ergeben. Der angemessene Reinertrag aus der landwirtschaftlichen Verpachtung liegt somit bei € 1.583,40/ha pro Jahr. Nachdem sowohl der frühere Obmann der UG XXX, als auch der jetzige, von einer 38-jährigen Umtriebszeit sprechen und erst dann sich Erträgnisse aus dem Wald ergeben, muss auch der jährliche landwirtschaftliche Reinertrag auf diesen Zeitpunkt, nämlich auf 38 Jahre kapitalisiert werden, um die Erträge vergleichen zu können.Nachdem sowohl der frühere Obmann der UG römisch 30 , als auch der jetzige, von einer 38-jährigen Umtriebszeit sprechen und erst dann sich Erträgnisse aus dem Wald ergeben, muss auch der jährliche landwirtschaftliche Reinertrag auf diesen Zeitpunkt, nämlich auf 38 Jahre kapitalisiert werden, um die Erträge vergleichen zu können. Bei einem für die Land- und Forstwirtschaft angemessenen Zinssatz von 1,5 % (neueste Empfehlung des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen) beträgt der Kapitalisierungsfaktor 28,81 bzw. der zum heutigen Zeitpunkt zu betrachtende Barwert € 45.617,
- Man könnte es auch so zum Ausdruck bringen, dass das Recht, diese Flächen 38 Jahre landwirtschaftlich nutzen zu können, einen Wert von € 45.617,75 darstellt. 3.
- Waldnutzung Abgesehen davon, dass es nicht ganz logisch erscheint, warum bei 56 Teilen (Lose bzw. ein Teil besteht aus 6 Anteilen) insgesamt 342 Teile bestehen sollten (56 x 6 = 336 Anteile), scheint es bedeutsam, welchen Reinertrag man auf dieser Fläche in 38 Jahren erzielen kann. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar warum gerade ein 38-jähriger Umtrieb seitens der UG XXX festgelegt wurde, weil gerade in den ersten 30 Jahren der durchschnittliche Gesamtzuwachs pro Hektar nur bei 3,7 Festmeter und ab dem
- Jahr im doppelten Bereich gelegen ist (bis zum Alter von 130 Jahren), sodass man von der Tatsache ausgehen muss, dass der Wald zu einer ziemlich ungünstigen Umtriebszeit geschlägert wird.Es erscheint auch nicht nachvollziehbar warum gerade ein 38-jähriger Umtrieb seitens der UG römisch 30 festgelegt wurde, weil gerade in den ersten 30 Jahren der durchschnittliche Gesamtzuwachs pro Hektar nur bei 3,7 Festmeter und ab dem
- Jahr im doppelten Bereich gelegen ist (bis zum Alter von 130 Jahren), sodass man von der Tatsache ausgehen muss, dass der Wald zu einer ziemlich ungünstigen Umtriebszeit geschlägert wird. Die Hilfstafeln für die Forsteinrichtung nach Dl Dr. Ma., herausgegeben vom Österreichischen Agrarverlag, die nahezu bei allen forstlichen Hiebsatzberechnungen und Bewertungen herangezogen werden, geht bei der höchsten Ertragsklasse für Eiche, der Ertragsklasse 8 (das heißt, dass im 100-jährigen Umtrieb 800 Vorratsfestmeter Holz anfallen) zum Zeitpunkt des Alters von 40 Jahren (die Ertragstafeln kennen nur 10 Jahresabstände) von einer Holzmasse von 234 Vorratsfestmetern aus. Bei der höchsten Ertragsklasse der Holzart Buche finden sich Vergleichsweise im Alter von 40 Jahren 211 Vorratsfestmeter pro Hektar vor. Hainbuche, Wildobstbäume wie Kirsche, Wildapfel, Wildbirne etc. bringen noch geringere Erträge. Umgelegt auf Raummeter Scheitholz, bei einem Umrechnungsfaktor von 1,4 (FHP-Broschüre, „Holz richtig ausgeformt - höherer Erlöse"), wären dies 327,6 Raummeter, aufgerundet 328 Raummeter/Hektar. Wenn man vom Rohertrag bzw. Holzerlös auf Basis des Markberichtes der Landwirtschaftskammer Österreich 2017, Burgenland, von € 60,-- pro Raummeter Hartholz bzw. € 64,-- pro Raummeter hauszugestellt, ausgeht und die Schlägerungs- und Weiterveredlungskosten, wie Spalten, Lagerkosten, Zustellung, Verladung, mittels modernster und rationellster Holzerntemethode, nämlich Harvester- und Forwardereinsatz unterstellt und die anfallenden Kosten von € 38,-- pro Festmeter (siehe Beilage: Berechnungen der Landwirtschaftskammer Oberösterreich), umgelegt pro 1 Raummeter von rund € 27,-- in Abzug bringt, ergibt sich ein Erlös von € 37,--/Raummeter. Weiters sind die Waldpflege- und Akazienbekämpfungskosten laut Kostenbekanntgabe des Obmannes in der Höhe von rund € 15,--/ha und Jahr sowie der Verwaltungsaufwand als kapitalisierer Betrag in Abzug zu bringen. Dieser wird - sehr gering betrachtet - mit € 4,--/Raummeter eingeschätzt. Rechenvorgang: Rohertrag/Roherlös € 64,--/rm Aufwand für Schlägerung, Bringung und Weiterveredelung € 27,--/rm Aufwand für Waldpflege und Verwaltung € 4,--/rm Ertrag ohne Abzug des Verwaltungsaufwandes € 33,--/rm € 33,--/rm x 328 = € 10.824,--/ha x 3,51 ha = Dieser Ertrag fließt jedoch erst nach 38 Jahren. Das heißt, bewertungsmethodisch ist der Betrag auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Der Abzinsungsfaktor bei 38 Jahre und 1,5 % beträgt 0,5679, sodass sich ein Barwert von € 21.576,-- ergibt. Von diesem Betrag sind die Aufforstungskosten und die Wildzaunerrichtungskosten, die sofort anfallen, in Abzug zu bringen. Selbst wenn man nur die vom Vorstand der UG XXX erwähnten Wildschutzzaunkosten mit € 7.000,-- - die objektiv viel zu niedrig gehalten sind, weil allein die Materialkosten laut vom Unterfertigten eingeholten Angeboten ca. im doppelten Bereich liegen - in Abzug bringt, sowie von einer 20 %igen Eigenleistung der Aufforstungskosten in der Höhe von € 1.600,-- - welche nach dem Burgenländischen Förderungsrichtlinien ableitbar sind - ausgeht, dann liegt der Barwert der Waldnutzung bei rund € 13.000,-- (€ 21.576,-- - € 8.600,--).Selbst wenn man nur die vom Vorstand der UG römisch 30 erwähnten Wildschutzzaunkosten mit € 7.000,-- - die objektiv viel zu niedrig gehalten sind, weil allein die Materialkosten laut vom Unterfertigten eingeholten Angeboten ca. im doppelten Bereich liegen - in Abzug bringt, sowie von einer 20 %igen Eigenleistung der Aufforstungskosten in der Höhe von € 1.600,-- - welche nach dem Burgenländischen Förderungsrichtlinien ableitbar sind - ausgeht, dann liegt der Barwert der Waldnutzung bei rund € 13.000,-- (€ 21.576,-- - € 8.600,--). Wenn man nun den jährlichen Ertrag aus der Waldnutzung ermittelt wissen will, so muss man den umgekehrten Vorgang der Kapitalisierung wählen. Der Barwert von € 13.000,-- ist durch die Fläche und durch den Kapitalisierungsfaktor zu dividieren um den Reinertrag pro Hektar und Jahr berechnen zu können. Rechenvorgang: Barwert Wald: € 13.000,-- : 4,06 ha = € 3.202,--/ha Barwert: € 3.202,--/ha : Faktor 28,81 = € 111,14/ha und Jahr Es existiert in Österreich ein Testbetriebsnetz (rund 100 Betriebe) für Betriebe über 500 ha Wald, das die Entwicklung der heimischen Forstwirtschaft dokumentiert. Laut Forsterhebung 2000-2011 betrug der durchschnittliche Reinertrag € 98,--/ha und Jahr. Diese Testbetriebe erzielen ihre Erträge primär aus der Hauptertragsholzart Fichte, die wesentlich höhere Erträge liefert als alla Laubholzarten. Das heißt zusammengefasst, dass die Erträgnisse aus der landwirtschaftlichen Verpachtung von € 390,--/ha um das 3,5-fache höher sind, als aus einer Waldnutzung mit einer Umtriebszeit von 38 Jahren. Anmerkung: Die vom Vorstand der UG XXX im Schrieben vom 18.04.2016 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie vom Obmann Ing. MG vom 10.04.2017 bekannt gegebenen Berechnungen, einmal von 456 Festmetern pro Hektar und einmal von 485,33 Raummetern pro Hektar, widersprechen absolut den Ertragstafeln von Marschall, sowie der übrigen Literatur, sodass sie in keiner Weise glaubwürdig erscheinen.Die vom Vorstand der UG römisch 30 im Schrieben vom 18.04.2016 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie vom Obmann Ing. MG vom 10.04.2017 bekannt gegebenen Berechnungen, einmal von 456 Festmetern pro Hektar und einmal von 485,33 Raummetern pro Hektar, widersprechen absolut den Ertragstafeln von Marschall, sowie der übrigen Literatur, sodass sie in keiner Weise glaubwürdig erscheinen. Die vom Vorstand erwähnte Annahme, dass im jahrzehntelangen Durchschnitt pro Anteil (= 89 m2; 30.000 : 336) 4 Raummeter Holz geerntet werden, stellt offensichtlich eine Grobschätzung dar. Statistisch reicht eine Die vom Vorstand erwähnte Annahme, dass im jahrzehntelangen Durchschnitt pro Anteil (= 89 m2; 30.000 : 336) 4 Raummeter Holz geerntet werden, stellt offensichtlich eine Grobschätzung dar. Statistisch reicht eine , Fläche von 89 m2 (auch wenn es mehrere wären), die noch dazu von einem Geometer vermessen werden müsste, nicht aus, um eine Hochrechnung pro Hektar durchführen zu können. Die vom forstlichen Amtssachverständigen DI HH angegebenen Werte erscheinen durchaus nachvollziehbar, weil bei einer Holzmenge von 234 fm in 40 Jahren der jährliche Zuwachs tatsächlich bei 5,85 fm liegt; er hat 6 fm der Berechnung zugrunde gelegt. Des Weiteren hat er bei einer Umtriebszeit von 38 Jahren ausdrücklich ein Fragezeichen gestellt, weil dieser Zeitraum wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheint. Er hat auch festgestellt, dass der von ihm ermittelte erntekostenfreie Erlös von € 40,--/fm keine Kosten für die Anlage des Waldes inkl. des Kulturschutzes oder Wildverbisses berücksichtige. Es erscheint bewertungsmethodisch unbedingt erforderlich den Reinertrag des ofenfertigen Scheitholzes zu berechnen, weil der Pachtzins auch ohne irgendwelche sonstige Kosten (außer Grundsteuer allenfalls Einkommensteuer, die allerdings auch beim Wald anfallen) vereinnahmt werden kann. Es ist methodisch völlig unzulässig, Roherträge mit Reinerträgen zu vergleichen, weil bei ersteren keinerlei Kosten in Abzug gebracht wurden. Das Argument, dass die Anteilsbesitzer ihre Arbeitszeit nicht berechnen und keine Maschinen und sonstigen Holzerntekosten anfallen würden, ist im ertragsmäßigen Vergleich unzulässig, denn auch die Arbeitszeit des Anteilsbesitzers hat ihren Preis und sämtliche Maschinen und Geräte, die bei der Holzernte und Weiterveredlung eingesetzt werden, haben in der Anschaffung etwas gekostet und verursachen auch während der Ausübung der Tätigkeit Kosten. Die Frage, ob es volkswirtschaftlich sinnvoller sei, einen Acker zur Ernährungssicherung zu belassen, oder eine eigene Energieversorgung anzustreben, erscheint eher einer ideologische und es war auch nicht mein Auftrag mich damit zu befassen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass zu jeder Zeit der Menschheit - und das zeigen auch aktuelle amerikanische Untersuchungen - die Nahrungsmittelversorgung an oberster Stelle stand und steht, denn ohne Nahrungsmittel gibt es kein Menschenleben. In Österreich werden derzeit täglich rund 15 Hektar landwirtschaftliche Flächen verbaut, während die Waldflächen täglich zunehmen. Laut AMA-Berichten ist das Getreideexportland Österreich in den letzten 15 Jahren infolge des hohen landwirtschaftlichen Flächenverbrauchs einerseits und der Kulturumwandlung in Wald andererseits zu einem Getreideimportland geworden und es werden jährlich rund 200.000 Tonnen importiert (rund 25 kg Getreide/Person und Jahr). Zusammenfassung: Die Nachhaltigkeit und Höhe der Erträge bei landwirtschaftlicher Nutzung unter Zugrundelegung eines erzielbaren ortsüblichen Pachtzinses erscheint um das 3,5-fache höher als bei forstwirtschaftlicher Nutzung. Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise erscheint es demnach nicht angebracht, die derzeitigen Ackerflächen in Wald umzuwandeln.“ Am 16.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien und der Sachverständige teilgenommen haben. Die AB und die mitbeteiligte Partei sind den Ausführungen des Gutachters nicht entgegen getreten. Am 16.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien und der Sachverständige teilgenommen haben. Die Ausschussbericht und die mitbeteiligte Partei sind den Ausführungen des Gutachters nicht entgegen getreten. Der Vertreter der UG hat angegeben, dem Gutachten fachlich nicht entgegentreten zu können. Bemängelt hat er jedoch die Annahme von Freihalteflächen für die Waldanpflanzung an den Grenzen zu Straßen und Nachbargrundstücken, ohne allerdings konkret anzugeben, inwiefern diese Feststellungen falsch sein sollen. Weiters hat er den bei der Waldnutzung im Rechenvorgang angegebenen Aufwand für Schlägerung, Bringung und Weiterveredelung als falsch bezeichnet, weil der UG dafür kein Aufwand entstehe. Außerdem stellte er die Vergleichbarkeit der Waldbewirtschaftung durch die UG XXX mit den im Gutachten angeführten Vergleichsbetrieben in Frage.Der Vertreter der UG hat angegeben, dem Gutachten fachlich nicht entgegentreten zu können. Bemängelt hat er jedoch die Annahme von Freihalteflächen für die Waldanpflanzung an den Grenzen zu Straßen und Nachbargrundstücken, ohne allerdings konkret anzugeben, inwiefern diese Feststellungen falsch sein sollen. Weiters hat er den bei der Waldnutzung im Rechenvorgang angegebenen Aufwand für Schlägerung, Bringung und Weiterveredelung als falsch bezeichnet, weil der UG dafür kein Aufwand entstehe. Außerdem stellte er die Vergleichbarkeit der Waldbewirtschaftung durch die UG römisch 30 mit den im Gutachten angeführten Vergleichsbetrieben in Frage. Damit wurde – wie vom Vertreter der UG selber zugestanden – dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dieses ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat begründet, wie er zu den von ihm zu Grunde gelegten Freihaltefläche gekommen ist. Welche konkreten Abstände von der Behörde im Fall einer Waldauspflanzung vorgeschrieben würden, ist für die Beurteilung nicht relevant, weil das allenfalls nur marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben könnte. Die Einbeziehung von variablen Kosten im Falle einer forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass die Erträge für die Bewertung auf eine einheitliche Basis gestellt werden müssen. Demnach kann der Pachtertrag in der Landwirtschaft – abgesehen von der anfallenden Grundsteuer – als Reinertrag betrachtet werden. Um diesen mit dem Waldertrag vergleichen zu können, müssen auch die objektiven Aufwendungen wie es das Liegenschaftsbewertungsgesetz vorsieht, in Abzug gebracht werden. Die dafür angesetzten Beträge hat der Sachverständige dargestellt und wurde ihre Höhe im Einzelnen auch nicht bestritten. Es wird daher von dem vom Sachverständigen errechneten Reinertrag bei einer Waldnutzung in Höhe von 111,14 Euro pro Hektar und Jahr ausgegangen. Der Sachverständige hat dies außerdem mit den Daten eines bestehenden Testbetriebsnetzes verprobt. Selbst bei den dort bestehenden günstigeren Parametern im Vergleich zur UG XXX – wie beispielsweise einer viel längeren Umtriebszeit und hochwertigeren Holzarten – lag der durchschnittliche Reinertrag noch unter dem vom Sachverständigen errechneten Betrag. Den Ausführungen des Gutachters wird daher gefolgt und sind demnach die Reinerträge aus der landwirtschaftlichen Verpachtung um 3,5-fach höher anzusetzen, als aus einer Waldnutzung.Damit wurde – wie vom Vertreter der UG selber zugestanden – dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dieses ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat begründet, wie er zu den von ihm zu Grunde gelegten Freihaltefläche gekommen ist. Welche konkreten Abstände von der Behörde im Fall einer Waldauspflanzung vorgeschrieben würden, ist für die Beurteilung nicht relevant, weil das allenfalls nur marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben könnte. Die Einbeziehung von variablen Kosten im Falle einer forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass die Erträge für die Bewertung auf eine einheitliche Basis gestellt werden müssen. Demnach kann der Pachtertrag in der Landwirtschaft – abgesehen von der anfallenden Grundsteuer – als Reinertrag betrachtet werden. Um diesen mit dem Waldertrag vergleichen zu können, müssen auch die objektiven Aufwendungen wie es das Liegenschaftsbewertungsgesetz vorsieht, in Abzug gebracht werden. Die dafür angesetzten Beträge hat der Sachverständige dargestellt und wurde ihre Höhe im Einzelnen auch nicht bestritten. Es wird daher von dem vom Sachverständigen errechneten Reinertrag bei einer Waldnutzung in Höhe von 111,14 Euro pro Hektar und Jahr ausgegangen. Der Sachverständige hat dies außerdem mit den Daten eines bestehenden Testbetriebsnetzes verprobt. Selbst bei den dort bestehenden günstigeren Parametern im Vergleich zur UG römisch 30 – wie beispielsweise einer viel längeren Umtriebszeit und hochwertigeren Holzarten – lag der durchschnittliche Reinertrag noch unter dem vom Sachverständigen errechneten Betrag. Den Ausführungen des Gutachters wird daher gefolgt und sind demnach die Reinerträge aus der landwirtschaftlichen Verpachtung um 3,5-fach höher anzusetzen, als aus einer Waldnutzung. § 49 FLG:Paragraph 49, FLG: „
(1)[…].
(8)Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, die Aufhebung nach § 53 Abs. 9 zu beantragen.“
(8)Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, die Aufhebung nach Paragraph 53, Absatz 9, zu beantragen.“ § 53 FLG:Paragraph 53, FLG: „
(1)[…].
(9)Beschlüsse, die Gesetze oder Satzungen verletzen, sind, soweit sie nicht dem Genehmigungsverfahren nach den Absätzen 5 bis 8 unterliegen, von der Agrarbehörde mit Bescheid aufzuheben. Nach Ablauf von drei Monaten vom Zeitpunkt der Auflage an ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.“ § 1 der Satzungen für Agrargemeinschaften:Paragraph eins, der Satzungen für Agrargemeinschaften: „
(1)Die Agrargemeinschaft […].
(2)Ihr obliegt die zweckmäßige Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Besitzes und die Erreichung eines nachhaltigen, möglichst hohen Ertrages.“ § 35 leg.cit.:Paragraph 35, leg.cit.: „
(1)[…].
(7)Nicht der Genehmigung unterliegende Beschlüsse können von der Agrarbehörde innerhalb von 3 Monaten vom Zeitpunkt der Auflage an aufgehoben werden.“ Die Satzungen sind als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft heranzuziehen. Die UG ist demnach bei der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Besitzes zur „Erreichung eines nachhaltigen, möglichst hohen Ertrages“ verpflichtet. Im Übrigen stellen auch die im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiell-rechtlichen Bestimmungen des FLG (§§ 80 ff – betreffend die Regelung) auf den nachhaltigen Ertrag ab. Die Satzungen sind als Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Agrargemeinschaft heranzuziehen. Die UG ist demnach bei der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Besitzes zur „Erreichung eines nachhaltigen, möglichst hohen Ertrages“ verpflichtet. Im Übrigen stellen auch die im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiell-rechtlichen Bestimmungen des FLG (Paragraphen 80, ff – betreffend die Regelung) auf den nachhaltigen Ertrag ab. Ausgehend von der gutachterlichen Schlussfolgerung des Sachverständigen sind die Reinerträge aus der landwirtschaftlichen Verpachtung um 3,5-fach höher anzusetzen, als aus einer Waldnutzung. Ein Verzicht auf diese wesentlich höheren Einnahmen ist mit dem Grundsatz der „Erreichung eines nachhaltigen, möglichst hohen Ertrages“ nicht in Einklang zu bringen. Das Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens wird durch den angefochtenen Beschluss der Vollversammlung also nicht erreicht. Das Vorbringen in der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Hinweis, dass nicht auf jeden Fall der höchste finanzielle Ertrag maßgeblich sei, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Satzung. Aber selbst wenn neben diesem auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein können, wurde nicht schlüssig dargelegt, welche Umstände derart gewichtig sein sollen. Der Hinweis auf § 27 der Satzungen für Agrargemeinschaften bringt nichts. Er steht zwar unter der Überschrift „Naturalnutzungen“, regelt aber auch, wie der Ertrag des Gemeinschaftsbesitzes aufzuteilen und wie bei Verpachtungen vorzugehen ist. Für die Auslegung des Zweckes einer Agrargemeinschaft ist daraus nichts abzuleiten. Der Umstand, dass die UG mehrheitlich Waldflächen besitzt, ändert nichts daran, dass nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 der Satzungen gewirtschaftet werden muss. Das Vorbringen in der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Hinweis, dass nicht auf jeden Fall der höchste finanzielle Ertrag maßgeblich sei, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Satzung. Aber selbst wenn neben diesem auch andere Umstände für die Erreichung des Gemeinschaftszweckes wesentlich sein können, wurde nicht schlüssig dargelegt, welche Umstände derart gewichtig sein sollen. Der Hinweis auf Paragraph 27, der Satzungen für Agrargemeinschaften bringt nichts. Er steht zwar unter der Überschrift „Naturalnutzungen“, regelt aber auch, wie der Ertrag des Gemeinschaftsbesitzes aufzuteilen und wie bei Verpachtungen vorzugehen ist. Für die Auslegung des Zweckes einer Agrargemeinschaft ist daraus nichts abzuleiten. Der Umstand, dass die UG mehrheitlich Waldflächen besitzt, ändert nichts daran, dass nach den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, der Satzungen gewirtschaftet werden muss. Der Hinweis auf die Frist von drei Monaten in § 35 Abs. 7 der zit. Satzungen führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Frist ist auch in § 53 Abs. 9 FLG vorgesehen. Sie findet sich systematisch in den Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Agrargemeinschaften, nach der Aufzählung der genehmigungspflichtigen Beschlüsse und ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Hier handelt es sich nicht um eine von der AB von Amts wegen ausgeübte Aufsicht oder um einen von Vornherein genehmigungspflichtigen Beschluss, sondern um den Fall einer Minderheitsbeschwerde. Eine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde ist diesbezüglich nicht vorgesehen und im Hinblick auf die Rechtsschutzinteressen der anfechtenden Minderheit auch nicht begründbar. Der Hinweis auf die Frist von drei Monaten in Paragraph 35, Absatz 7, der zit. Satzungen führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Frist ist auch in Paragraph 53, Absatz 9, FLG vorgesehen. Sie findet sich systematisch in den Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Agrargemeinschaften, nach der Aufzählung der genehmigungspflichtigen Beschlüsse und ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Hier handelt es sich nicht um eine von der Ausschussbericht von Amts wegen ausgeübte Aufsicht oder um einen von Vornherein genehmigungspflichtigen Beschluss, sondern um den Fall einer Minderheitsbeschwerde. Eine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde ist diesbezüglich nicht vorgesehen und im Hinblick auf die Rechtsschutzinteressen der anfechtenden Minderheit auch nicht begründbar. Deswegen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ergeht an: 1) UG XXX, z.Hd. Herrn Obmann MG, XXXUG römisch 30 , z.Hd. Herrn Obmann MG, römisch 30 2) Herrn JMZ, XXXHerrn JMZ, römisch 30 3) Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.HG1.03.2016.031.033