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{'item': 'E 215/03/2017.007/003'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum24.11.2017 GeschäftszahlE 215/03/2017.007/003 TextZahl: E 215/03/2017.007/003 Eisenstadt, am 24.11.2017 UG NiT,AdministrativsacheUG NiT,, Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde 1.) des Herrn Hofrat Diplom-Kaufmann RW, XXX, und 2.) des Herrn MS, XXX und der Frau AS, XXX, beide wohnhaft in XXX, alle vertreten durch Herrn Mag. Robert Bencsics, öffentlicher Notar in Oberwart, vom 06.11.2017 gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2017, Zl. A4/AR.AgG-10729-3-2017, betreffend agrarbehördliche Genehmigung einer Anteilsübertragung, (mitbeteiligte Partei: UG NiT),Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde 1.) des Herrn Hofrat Diplom-Kaufmann RW, römisch 30 , und 2.) des Herrn MS, römisch 30 und der Frau AS, römisch 30 , beide wohnhaft in römisch 30 , alle vertreten durch Herrn Mag. Robert Bencsics, öffentlicher Notar in Oberwart, vom 06.11.2017 gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2017, Zl. A4/AR.AgG-10729-3-2017, betreffend agrarbehördliche Genehmigung einer Anteilsübertragung, (mitbeteiligte Partei: UG NiT), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde des zu 1.) genannten Einschreiters stattgegeben und die Genehmigung erteilt und wird die Beschwerde der zu 2.) genannten Einschreiter als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde des zu 1.) genannten Einschreiters stattgegeben und die Genehmigung erteilt und wird die Beschwerde der zu 2.) genannten Einschreiter als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorspruch und Spruch des angefochtenen Bescheides lauten: „Mit Schreiben vom 13.9.2017 hat der Notar, Herr Mag. Robert Bencsisc, als Rechtsvertreter die agrarbehördliche Genehmigung der Anteilsübertragung laut Kauf- und Schenkungsvertrag vom 17.2.2017, nach welchem Herr HR Dkfm. RW, wh. XXX, seine insgesamt 11 Agraranteile (gebunden an der Einlagezahl „EZ“ 63) an der EZ 4 (10 Anteile) sowie an der EZ 61 (ein Anteil) Grundbuch X NiT, den Ehegatten A und MS, wh. XXX, schenkt, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde beantragt.„Mit Schreiben vom 13.9.2017 hat der Notar, Herr Mag. Robert Bencsisc, als Rechtsvertreter die agrarbehördliche Genehmigung der Anteilsübertragung laut Kauf- und Schenkungsvertrag vom 17.2.2017, nach welchem Herr HR Dkfm. RW, wh. römisch 30 , seine insgesamt 11 Agraranteile (gebunden an der Einlagezahl „EZ“ 63) an der EZ 4 (10 Anteile) sowie an der EZ 61 (ein Anteil) Grundbuch römisch zehn NiT, den Ehegatten A und MS, wh. römisch 30 , schenkt, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde beantragt. Spruch Gemäß § 57 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 56 Absatz 2 lit. a des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, i.d.g.F., wird dieser Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung der AnteilsübertragungGemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 Litera a, des Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, i.d.g.F., wird dieser Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung der Anteilsübertragung I.römisch eins. gegenüber dem Verkäufer, Herrn HR Dkfm. RW, abgewiesen und II.römisch zwei. gegenüber den Käufern, Ehegatten A und MS, zurückgewiesen.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Die Einschreiter bringen zusammengefasst vor, dass der UG im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Zuwendung der vertragsgegenständlichen Agraranteile kein Vorkaufsrecht zukomme. Ein solches komme lediglich bei entgeltlichen Erwerben zum Tragen. Hierüber wurde erwogen: Auf Sachverhaltsebene ist nach dem unstrittigen Akteninhalt davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Vertrag mehrere Grundstücke aus dem Gutsbestand der dem Herrn W gehörenden Liegenschaft EZ 63 und die Liegenschaft EZ 676, Grundbuch NiT, an die Ehegatten S verkauft werden sollen. Weiters wurde in diesem Vertrag die schenkungsweise Übertragung der an der Stammsitzliegenschaft EZ 63 gebundenen, oben angeführten Agraranteile, an die Ehegatten S vereinbart. Die Geschenknehmer sind bereits Mitglieder der UG NiT. Die bezughabenden rechtlichen Bestimmungen lauten: § 56 Abs. 1 und 2 lit. a Flurverfassungs-Landesgesetz (im Folgenden: FLG):Paragraph 56, Absatz eins und 2 Litera a, Flurverfassungs-Landesgesetz (im Folgenden: FLG): „

(1)Die Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch letztwillige Verfügungen oder im Wege der Zwangsversteigerung
  1. a)durch Absonderung von einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft),
  2. b)durch gleichzeitige ungeteilte Übertragung einer Stammsitzliegenschaft oder
  3. c)durch Übertragung von bisher nicht an eine Liegenschaft gebundenen Anteilen (walzenden Anteilen) ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig.
(2)Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:
  1. a)durch ein Mitglied der Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 57 nicht Gebrauch macht,
  2. a)durch ein Mitglied der Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß Paragraph 57, nicht Gebrauch macht,
  3. b)[…],“. § 57 FLG:Paragraph 57, FLG: „
(1)Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.„
(1)Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund Paragraph 56, Absatz 2, Litera a und Litera b, ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen. Erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, kann die Übertragung durchgeführt werden. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn die Übertragung an Personen erfolgen soll, die zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Verfügenden berufen wären.
(2)Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechtes kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist.“ § 5 der Satzungen für Agrargemeinschaften, erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71 idgF (im Folgenden kurz: Satzungen) enthält eine gleichlautende Regelung.Paragraph 5, der Satzungen für Agrargemeinschaften, erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71 idgF (im Folgenden kurz: Satzungen) enthält eine gleichlautende Regelung. § 1072 ABGB:Paragraph 1072, ABGB: „Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem einer Agrargemeinschaft zustehenden Vorkaufsrecht um ein solches nach den §§ 1072ff ABGB und wird auf die bezughabende Judikatur des OGH verwiesen. Dieser geht davon aus, dass zwar auch die Schenkung zu den Veräußerungsarten zählt, die ein Vorkaufsrecht auslösen können, dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn ein Wertmaßstab für den Einlösungspreis vorliegt (OGH vom 27.04.1982, Zl. 5Ob24/82). Gegen die Annahme des gemeinen Wertes der Sache spricht demnach, dass der Geschenkgeber einen in Geld ausdrückbaren „Gegenwert“ (Freude, Dankbarkeit, Wohlwollen, gute Meinung uÄ.) für seine unentgeltliche Leistung in aller Regel nicht im Auge hat, käme es ihm auf einen in Geld ausdrückbaren Gegenwert an, dann würde er nicht schenken, sondern verkaufen oder tauschen. Wenn überhaupt, so könnten nur subjektive Wertvorstellungen des Geschenkgebers maßgebend sein, die aber nicht durchschaubar sind. Der OGH vertritt deswegen die Auffassung, dass bei vollständigem Fehlen eines Wertmaßstabes das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann. Ist eine Sache mit einem „reinen“ Vorkaufsrecht iSd § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall (OGH vom 07.07.2011, GZ 5Ob14/11). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem einer Agrargemeinschaft zustehenden Vorkaufsrecht um ein solches nach den Paragraphen 1072 f, f, ABGB und wird auf die bezughabende Judikatur des OGH verwiesen. Dieser geht davon aus, dass zwar auch die Schenkung zu den Veräußerungsarten zählt, die ein Vorkaufsrecht auslösen können, dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn ein Wertmaßstab für den Einlösungspreis vorliegt (OGH vom 27.04.1982, Zl. 5Ob24/82). Gegen die Annahme des gemeinen Wertes der Sache spricht demnach, dass der Geschenkgeber einen in Geld ausdrückbaren „Gegenwert“ (Freude, Dankbarkeit, Wohlwollen, gute Meinung uÄ.) für seine unentgeltliche Leistung in aller Regel nicht im Auge hat, käme es ihm auf einen in Geld ausdrückbaren Gegenwert an, dann würde er nicht schenken, sondern verkaufen oder tauschen. Wenn überhaupt, so könnten nur subjektive Wertvorstellungen des Geschenkgebers maßgebend sein, die aber nicht durchschaubar sind. Der OGH vertritt deswegen die Auffassung, dass bei vollständigem Fehlen eines Wertmaßstabes das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann. Ist eine Sache mit einem „reinen“ Vorkaufsrecht iSd Paragraph 1072, ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall (OGH vom 07.07.2011, GZ 5Ob14/11). Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, ist eine Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes, dass der Preis bekannt ist. Ein solcher liegt aber beim Rechtsgeschäft der Schenkung gerade nicht vor. Daraus ist allerdings nicht der von der Agrarbehörde gezogene Schluss zu ziehen, dass der Verkäufer einen Preis bekannt geben muss. Die subjektiven Wertvorstellungen des Geschenkgebers sind nach der zitierten Judikatur nicht maßgeblich. Es ist daher von Vornherein nicht notwendig, von ihm eine Preisangabe zu verlangen. Das Grundrecht der Eigentumsfreiheit gewährleistet die freie Übertragbarkeit des Eigentums. Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Das FLG und die Satzungen determinieren das Vorkaufsrecht dahingehend, dass der von der Agrargemeinschaft angebotene Preis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten sein muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut können also nur Rechtsgeschäfte, denen ein Preis zugrunde liegt, einen Vorkaufsfall bilden. Eine andere Auslegung würde in die Eigentumsfreiheit eingreifen, weil es dem Eigentümer verwehrt wäre, seine Agraranteile zu verschenken. Ein Wertmaßstab für den Einlösungspreis liegt nicht vor, weil dafür „das Gebot des Dritten“ ausschlaggebend wäre. Das Vorkaufsrecht kann also nicht ausgeübt werden. Die Agrarbehörde ist selber nicht davon ausgegangen, dass es sich hier um ein Umgehungsgeschäft handelt und gibt es dafür nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. Deswegen war der Beschwerde des erstgenannten Einschreiters (Geschenkgeber) Folge zu geben. Die Beschwerde der zweitgenannten Einschreiter (Geschenknehmer) war abzuweisen, weil ihr Antrag von der Agrarbehörde zu Recht zurückgewiesen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Erwerber von Anteilsrechten nämlich keine Parteistellung zu (VwGH vom 21.02.2008, Zl. 2008/07/0023 mwN). Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Lehner & Bencsics Öffentliche Notare, 7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 4, per Telefax Nr.: 03352/324 26 25 2) Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per E-Mail: Abt.33@bmlfuw.gv.at, zur Kenntnis Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.215.03.2017.007.003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.