RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum13.12.2017 GeschäftszahlE 215/03/2017.004/004 TextZahl: E 215/03/2017.004/004 Eisenstadt, am 13.12.2017 GH und E, XXXGH und E, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn HG, geboren am XXX, und der Frau EG, geboren am XXX, beide wohnhaft in XXX, gegen den mit Verständigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 01.09.2016, Zl. XXX, aufgelegten Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens O II, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn HG, geboren am römisch 30 , und der Frau EG, geboren am römisch 30 , beide wohnhaft in römisch 30 , gegen den mit Verständigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 01.09.2016, Zl. römisch 30 , aufgelegten Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens O römisch zwei, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 25 des Flurverfassungs-Landesgesetzes (im Folgenden kurz: FLG) den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens O II zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 25, des Flurverfassungs-Landesgesetzes (im Folgenden kurz: FLG) den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens O römisch zwei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Dagegen haben die Einschreiter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, ihre Grundstücke hätten ursprünglich ein Ausmaß von 2580 m² gehabt und seien sie durch die Grundzusammenlegung um 644 m² verringert worden. Sie beantragten, die Verminderung der Länge in der Breite auszugleichen, sonst sei ein Geldausgleich zu leisten. Hierüber wurde erwogen:
- Verfahrensgang: Im Instruierungsbericht vom 23.01.2017 hat der Operationsleiter auszugsweise Folgendes ausgeführt: „[…] Chronologie des Z.-Verfahrens O II Nord:„[…] Chronologie des Z.-Verfahrens O römisch zwei Nord: Verfahrensstufe Zahl Datum zur Zahl Datum (Zeitraum) Einleitungsverordnung 4a-A-314/9-2008 27.05.2008 Wahl der Ausschuss- mitglieder 4a-A-314/11-2008 17.06.2008 16.06.2008 Bonitierung April 2009 Baulandbewertung Juni 2009 Grenzverhandlungen Grenzkataster Besitzstandserhebung
- Teil: April-Juni 2010
- Teil: Jänner-Juni 2013 Wegnetzverhandlung 4a-A-314/85-2013 13.08.2013 08.Aug. 2013 Besitzstand u. Bewer- tungsplan Auflage Umfahrung
- Teil 4a-A-314/41-2010 05.02.2010 05.Feb..2010 Besitzstand, GMA-Plan und Bewertungsplan Auflage 4a-A-314/83-2013 19.07.2013 28.
- bis 11.09.2013 Wunschabgabe
- Teil: April-Juni 2010
- Teil: Jänner-Juni 2013 Provisorische Übergabe 4b-A-1383/230-2013 07.10.2013 25.0kt. 2013 Verhandlung der Provi- sorischen Übergabe 4a/A.314-10000-3-2014 13.01.2014
- Dez. 2013 Auflage des Zusam- menlegungsplanes A4/AR.314-10000-3-2016 01.09.2016 19.
- bis 03.10.2016 Das Ehepaar G hatte im Grundzusammenlegungsverfahren (Z.-Verfahren) O II Nord die Literabezeichung „FK“, nach der Realteilung „OS“ und „OT“. Das Ehepaar G hatte im Grundzusammenlegungsverfahren (Z.-Verfahren) O römisch zwei Nord die Literabezeichung „FK“, nach der Realteilung „OS“ und „OT“. Insgesamt brachten beiden Parteien gemeinsam das Grundstück 22261 im Ried K.graben einer Gesamtfläche von 2.580 m² und einem Wert von 84.197,40 Euro in das Z.-Verfahren ein (Durchschnittswert = 32,63 €). Im Zuge des Z.-Verfahrens musste ein jeder Grundbesitzer in den Bereichen mit besonderen Werten (Industrie- und Wohngebiet) einen Beitrag zum öffentlichen Gut leisten. Mit diesem Beitrag wurden die Flächen für die neuen Wege, Gräben, Biotopflächen und Hochwasserschutzmaßnahmen, die im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) definiert sind, aufgebracht. Der Beitragswert in der Projektionsabteilung (PA) 545, Ried K.graben, beträgt für die Fläche: 8,7148% für den Wert: 8,7148% Endgültige Anteilsberechnung je Ehepartner (siehe Beilage 1a & 1b / Abfindungsausweis): Bruttoanspruch: 1.290 m² mit einem Wert von € 42.098,70 abzüglich Beitrag: 84 m² mit einem Wert von € 3.374,39 Nettoanspruch: 1.206 m² mit einem Wert von € 38.724,31 Zuteilung: 968 m² mit einem Wert von € 38.720,00 Differenz: 238 m² mit einem Wert von € 4,31 Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen Wert des Abfindungsanspruches und Summe der Werte aller Zuteilungen beträgt +- 5% (lt. §21 Abs. 2 FLG)Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen Wert des Abfindungsanspruches und Summe der Werte aller Zuteilungen beträgt +- 5% (lt. §21 Absatz 2, FLG) im Fall von FK: € 38.724,31 – 38.720,00 = 4,31 / 38.720,00 = 0,01% Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke (unter Berücksichtigung der Bewegungen und Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen) und der neuen Zuteilung beträgt +- 20% (lt. §21 Abs. 3 FLG)Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke (unter Berücksichtigung der Bewegungen und Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen) und der neuen Zuteilung beträgt +- 20% (lt. §21 Absatz 3, FLG) im Fall von FK: 1.206 / 38.724,31 = 0,0311432 968 / 38.720,00 = 0,025 Differenz: 0,0061432 = 19,7% Das heißt, dass der erste gesetzliche Wert weit unterschritten wurde, der zweite knapp unterschritten wurde. Auf Wunsch der Parteien wurde nicht ein Grundstück zugeteilt, sondern aufgrund einer Realteilung jeder Partei ein eigenes. […]. Es stimmt, dass das ursprüngliche Grundstück 22261 eine Größe von 2.580 m² hatte, die Neuabfindung (2 Grundstücke 23566 und 23567) im Bereich der Ried K.graben zusammen jedoch nur 1.936 m², was einer Reduzierung von 644 m² entspricht. […]. Dieser Plan der Gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (GMA-Plan) erlangte im Laufe des Verfahrens auch Rechtskraft. In diesem Plan sind auch die geplanten Gemeinsamen Anlagen der Projektionsabteilung (PA) 545 (siehe Plan unten), in der das Altgrundstück 22261 (türkis) lag bzw. die Neugrundstücke 23566 und 23567 liegen, verzeichnet:
- Im Südwesten ein Fahrweg entlang der Buchschachener Straße
- Im Nordosten eine Erweiterung des öffentlichen Wassergutes (Umgehungsgerinne als passiven Hochwasserschutz)
- Im Nordosten die Weiterführung des Fahrweges 1 Aufgrund des GMA-Planes wurden diese öffentlichen Flächen auch ausgeschieden. Dieser Mehrbedarf für diese Flächen im landwirtschaftlichen bewerteten Bereich, in der auch der nordöstliche Teil PA 545 liegt, wurde durch die Stadtgemeinde XXX getragen (siehe Beilage 2, Altgrundstück = blau kariert, Neugrundstück = grün, Ackerbonitäten = rosa).Aufgrund des GMA-Planes wurden diese öffentlichen Flächen auch ausgeschieden. Dieser Mehrbedarf für diese Flächen im landwirtschaftlichen bewerteten Bereich, in der auch der nordöstliche Teil PA 545 liegt, wurde durch die Stadtgemeinde römisch 30 getragen (siehe Beilage 2, Altgrundstück = blau kariert, Neugrundstück = grün, Ackerbonitäten = rosa). Weiters gab es einen Beitrag, den alle Grundbesitzer von Grundstücken besonderen Wertes zu leisten hatten, 8,71% der Fläche bzw. 8,71% des Wertes, für die beschwerdeführenden Parteien sind das zusammen 108 m² [Anmerkung: hier handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler und hat die Flächenangabe richtig 168 m² zu lauten] bzw. 6.748,78 Euro. Dieser Beitrag wird für den Flächenmehrbedarf für die Errichtung von Wegen, Gräben und Biotopen benötigt. Die Flächen der Partei befindet sich im Bereich des „Aufschließungs-Wohngebiet“ (AW), weshalb es sich hier um „Grundstücke besonderen Wertes handelt“. Im Zuge eines Entwicklungskonzeptes in O. wurden durch das Land Burgenland (Straßen- und Wasserbau) und durch die Stadtgemeinde O. Änderungen der ursprünglichen Infrastrukturflächen eingeleitet. Das heißt es wurden aufgrund der Errichtung der Umfahrungsstraße und der Renaturierung der Pinka neue Flächen für eine zukünftige Bebauung (Industrie und Wohnen) geschaffen. Im Zuge dieser Neuwidmung der Flächen musste als Ausgleichsflächen auch ein Biotopverbundsystem errichtet werden. Wege und Gräben sind für die Erschließung der Grundstücke notwendig. Diese wurden auch im „Aufschließungs-Wohngebiet" (AB) so angelegt, dass Grundstück in Zukunft optimal zu bebauen sind.Wege und Gräben sind für die Erschließung der Grundstücke notwendig. Diese wurden auch im „Aufschließungs-Wohngebiet" Ausschussbericht so angelegt, dass Grundstück in Zukunft optimal zu bebauen sind. […]. Insgesamt brachten die Parteien folgende Bonitätswerte in das Verfahren ein (siehe Beilage 4 / Besitzstandsausweis): Bonität Fläche in m2 Wert pro m² Gesamtwert Durchschnitts- preis Altgrundstück Acker 5 486 € 0,90 € 437,40 € 0,90 Auschließung-Wohngebiet 3 2.094 € 40,00 € 83.760,00 € 40,00 SUMME 2.580 € 84.197,40 € 32,63 Neugrundstück Auschließung-Wohngebiet 3 1.936 € 40,00 € 77.440,00 € 40,00 Das heißt, dass der Durchschnittspreis von ursprünglich 32,63 € pro m² auf 40,00 € pro m² gestiegen ist, was darauf zurückzuführen ist, dass mehr keine Teilflächen mit ausschließlicher landwirtschaftlicher Widmung zugeteilt wurde, sondern zu 100% AW
- Wenn man bedenkt dass das Verhältnis AW3 : Ac5 = 1 : 44,4 beträgt, ist es auch erklärbar, dass es einen so hohen Abzug gegeben hat. Vom Altgrundstück mit 2.094 m² und einem Wert von 83.760,00 € wurde der berechnete Beitrag von 168 m² (2 x 84 m²) bzw. 6.748,78 € (2 x 3374,39 €) für das AW 3 abgezogen. Bonität Fläche in m2 Wert pro m² Gesamtwert Altgrundstück Auschließung-Wohngebiet 3 2.094 € 40,00 € 83.760,00 abzügliche Beitrag -168 € 40,00 - € 6.748,78 SUMME 1.926 € 77.011,22 zuzüglich Ausgleich für Ac5 10 € 428,78 Neugrundstück Auschließung-Wohngebiet 3 1.936 € 40,00 € 77.440,00 […]. Im Wunschprotokoll vom
- April 2010 (siehe Beilage 5 / Wunschprotokoll) wurde dann auch festgehalten, dass die Neugrundstücke in der ungefähren Lage des Altrundstückes zu liegen kommen sollen, was ja auch erfüllt wurde. […]. Durch diese Gemeinsamen Anlagen wurde die Aufschließung der Grundstücke im Zusammenlegungsverfahren enorm verbessert (auch die der Beschwerdeführer). Weiters mussten aufgrund der Vorgaben Ökoflächen angelegt werden, um die Umwidmung der Grundstücke im betroffenen Planungsgebiet überhaupt durchführen zu können (siehe Beilage 7 / Auszug aus dem Umweltbericht zur
- Änderung des Flächenwidmungsplanes). Dadurch konnte auch ein großer Teil des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien von der Widmung „landwirtschaftlich genutz“ in ein Grundstück besonderen Wertes (AW3) umgewidmet werden. Dadurch ist es zu einer eindeutigen Wertsteigerung gekommen, weshalb auch ein entsprechender Flächenabzug gerechtfertigt ist. Weiters wird auch noch festgehalten, dass ca. 73% des betroffene Altgrundstückes (nordöstlicher Bereich) der betroffenen Partei im 100jährigen Hochwasserabflussgebiet der Pinka lag (siehe Beilage 6 / Überflutungsflächen HQ100). Durch die Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bauten für den Hochwasserschutz) konnte der Durchfluss der Pinka nun so geregelt werden, dass das Neugrundstück der beschwerdeführenden Partei jetzt mindestens HQ100-hochwasserfrei ist, was ja Voraussetzung für eine mögliche Bebauung ist. Auch dadurch konnte ein positiver Effekt für das Grundstück erreicht werden, was auch zu einer Wertsteigerung geführt hat. Dies konnte aber nur deshalb möglich gemacht werden, weil Flächen für diese Gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen durch die Grundeigentümer zur Verfügung gestellt wurde.“ In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihnen zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gesagt worden sei, es werde niemandem etwas weggenommen. Es sei ihnen klar gewesen, dass ihr Altgrundstück im Einflussbereich des 100-jährigen Hochwassers gelegen sei. Bei den Nachbargrundstücken sei es so gewesen, dass die Eigentümer woanders etwas dazu bekommen hätten. Der Vertreter der Agrarbehörde hat darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Flächen zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens raumordnungsrechtlich als landwirtschaftlich genutzt ausgewiesen gewesen seien. Erst aufgrund der Hochwasserschutzmaßnahmen sei eine Voraussetzung für eine Baulandwidmung geschaffen worden. Durch die Umwidmung seien die Grundstücke dann als solche mit besonderem Wert lt. Bewertungsplan beurteilt worden. Der Flächenbedarf für die gemeinsamen Anlagen habe von den Eigentümern der umgewidmeten Grundstücke aufgebracht werden müssen. Der Operationsleiter erläuterte in der mündlichen Verhandlung seine schriftliche Stellungnahme vom 23.01.
- Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von der Richtigkeit der Angaben des Operationsleiters und des Vertreters der Agrarbehörde wird ausgegangen. Demnach waren die Grundstücke der Beschwerdeführer zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens als landwirtschaftlich genutzte Flächen gewidmet und lagen mit ca. 73 Prozent im 100-jährigen Hochwasserabflussgebiet der Pinka. Aufgrund der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen betreffend den Hochwasserschutz wurden die Voraussetzungen für eine Umwidmung des Altgrundstückes der Beschwerdeführer geschaffen. Es bestand in der Folge aus einer Ackerfläche (486 m²) und einer als Aufschließungs-Wohngebiet gewidmeten Fläche (2.094 m²). Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist rechtskräftig. Der darauf basierende Flächenbedarf wurde im landwirtschaftlich bewerteten Bereich von der Stadtgemeinde O. getragen. Betreffend die als Aufschließungs-Wohngebiet gewidmeten Flächen, hatten alle Besitzer den oben angeführten Beitragswert aufzubringen. Unter Berücksichtigung des Anteiles der Beschwerdeführer an den gemeinsamen Anlagen, der sich nachvollziehbar aus der Darstellung des Operationsleiters ergibt, haben sie – entsprechend ihrem Wunsch auf Realteilung - Anspruch darauf, mit einem Grundstück im Ausmaß von je 1.206 m² mit einem Wert von je 38.724,31 Euro abgefunden zu werden. Tatsächlich wurde jeder von ihnen mit einem Grundstück im Ausmaß von 968 m² und einem Wert von 38.720,00 Euro abgefunden. Die Neugrundstücke sind ausschließlich Aufschließungs-Wohngebiet – Ackerflächen wurden nicht zugeteilt. Die Differenz zwischen dem Wert des Abfindungsanspruches und der Werte der Zuteilung beträgt entsprechend den obigen Berechnungen 0,01 %. Die Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke und der neuen Zuteilung beträgt 19,7 %. Die Beschwerdeführer sind diesen Angaben und Berechnungen nicht entgegengetreten. Sie werden daher den folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Dass die Zuteilung annähernd gleich mit der Lage des Altgrundstückes erfolgte, ist ebenfalls unstrittig.
- Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: § 20 FLG:Paragraph 20, FLG: „
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. „
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2)[…].“ § 21 FLG:Paragraph 21, FLG:
(1)Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) ist der Abfindungsanspruch
(1)Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Absatz 2,) ist der Abfindungsanspruch
- a)um die gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern unda) um die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
- b)um den Wert des gemäß § 17 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
- b)um den Wert des gemäß Paragraph 17, Absatz 2, aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
(2)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Abs. 1 und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 in Geld ausgeglichen werden.
(2)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Absatz eins und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach Paragraph 15, in Geld ausgeglichen werden.
(3)Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(3)Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (Paragraph 17, Absatz 2,) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(4)Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
- a)Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5);
- a)Grundstücke mit besonderem Wert (Paragraph 12, Absatz 5,);
- b)[…].
(5)Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die §§ 17, 19, 20 und 21 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; § 20 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 heranzuziehen ist.“
(5)Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die Paragraphen 17, 19, 20 und 21 Absatz eins bis 3 anzuwenden; Paragraph 20, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß Paragraph 12, Absatz 4, heranzuziehen ist.“ Anhand dieser Bestimmungen ist die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer zu beurteilen. Eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat einen Anspruch darauf, gesetzmäßig abgefunden zu werden, nicht jedoch auf eine (aus ihrer Sicht) optimale oder möglicherweise im Vorfeld von Dritten zugesagte Abfindung. Die obigen Gegenüberstellungen zeigen, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wertes und auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Flächen- und Wertausmaß (s. oben § 21 Abs. 2 und 3) gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Neugrundstücke sind als Aufschließungs-Wohngebiet gewidmet, sodass es sich um Grundstücke mit besonderem Wert handelt. Gemäß § 21 Abs. 5 FLG ist auch bei solchen Grundstücken bei der Bemessung der Grundabfindungen § 17 FLG, welcher die Vorschriften über die gemeinsamen Anlagen enthält, zu berücksichtigen. Allfällige Einwendungen betreffend den Flächenbedarf für Wege, Gräben und Biotope hätten bereits gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen erhoben werden müssen. Nach dessen Rechtskraft ist darauf nicht mehr einzugehen.Die obigen Gegenüberstellungen zeigen, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wertes und auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Flächen- und Wertausmaß (s. oben Paragraph 21, Absatz 2 und 3) gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Neugrundstücke sind als Aufschließungs-Wohngebiet gewidmet, sodass es sich um Grundstücke mit besonderem Wert handelt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, FLG ist auch bei solchen Grundstücken bei der Bemessung der Grundabfindungen Paragraph 17, FLG, welcher die Vorschriften über die gemeinsamen Anlagen enthält, zu berücksichtigen. Allfällige Einwendungen betreffend den Flächenbedarf für Wege, Gräben und Biotope hätten bereits gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen erhoben werden müssen. Nach dessen Rechtskraft ist darauf nicht mehr einzugehen. Der von den Parteien zu leistende Beitrag zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde betreffend die Grundstücke mit besonderem Wert entsprechend § 21 Abs. 5 FLG festgelegt. Im Übrigen ist hinsichtlich der landwirtschaftlich bewerteten Flächen die Stadtgemeinde O. für den Flächenmehrbedarf aufgekommen. Die Beschwerdeführer haben insofern also keinen Nachteil erlitten. Der Wert ihrer Ackerfläche (437,40 Euro) wurde in Aufschließungs-Wohngebiet „umgerechnet“, sodass ihnen 10 m² mehr an Fläche mit dieser Widmung zustanden. Der Verlust an Ackerfläche wurde also ausgeglichen. Der von den Parteien zu leistende Beitrag zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurde betreffend die Grundstücke mit besonderem Wert entsprechend Paragraph 21, Absatz 5, FLG festgelegt. Im Übrigen ist hinsichtlich der landwirtschaftlich bewerteten Flächen die Stadtgemeinde O. für den Flächenmehrbedarf aufgekommen. Die Beschwerdeführer haben insofern also keinen Nachteil erlitten. Der Wert ihrer Ackerfläche (437,40 Euro) wurde in Aufschließungs-Wohngebiet „umgerechnet“, sodass ihnen 10 m² mehr an Fläche mit dieser Widmung zustanden. Der Verlust an Ackerfläche wurde also ausgeglichen. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, andere Eigentümer hätten von den „verlorenen“ Flächen im Zusammenlegungsverfahren an anderen Stellen Flächen dazu bekommen, bringt das für ihren Standpunkt nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenlegungsverfahren weder ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Grundabfindungen verschiedener Parteien vorzunehmen, noch ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei maßgebend, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden (VwGH vom 28.01.2016, Zl. 2013/07/0157). Nach § 21 Abs. 4 lit. a FLG wird eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens in keinen Rechten verletzt, wenn Grundstücke von besonderem Wert durch gleichwertige ersetzt werden. Das ist hier der Fall. Den Beschwerdeführern wurden ausschließlich Grundstücke mit besonderem Wert zugewiesen. Es ist zwar zu einem Flächenverlust, nicht jedoch zu einem Wertverlust gekommen und der Flächenverlust liegt – wie bereits ausgeführt – in der im Gesetz normierten Schwankungsbreite. Die Abfindungsgrundstücke haben also die gleiche Flächenwidmung und den gleichen Verkehrswert und befinden sich außerdem in annähernd derselben Lage wie das Altgrundstück. Nach Paragraph 21, Absatz 4, Litera a, FLG wird eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens in keinen Rechten verletzt, wenn Grundstücke von besonderem Wert durch gleichwertige ersetzt werden. Das ist hier der Fall. Den Beschwerdeführern wurden ausschließlich Grundstücke mit besonderem Wert zugewiesen. Es ist zwar zu einem Flächenverlust, nicht jedoch zu einem Wertverlust gekommen und der Flächenverlust liegt – wie bereits ausgeführt – in der im Gesetz normierten Schwankungsbreite. Die Abfindungsgrundstücke haben also die gleiche Flächenwidmung und den gleichen Verkehrswert und befinden sich außerdem in annähernd derselben Lage wie das Altgrundstück. Inwiefern die neuen Grundstücke, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, viel zu schmal zum Bauen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Er gibt selber an, dass die Grundstücke eine Breite von 17 m aufweisen, was nach dem Bgld. Baugesetz selbst bei offener Bebauung mehr als ausreichend ist, zumal die Mindestbreite 15 m beträgt. Eine Strukturverbesserung liegt im Hinblick auf die durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen auf der Hand. Eine Schlechterstellung hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit wurde nicht behauptet und erfolgte die Realteilung auf Wunsch der Parteien. Die Abfindung der Beschwerdeführer entspricht daher dem Gesetz. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn HG, XXXHerrn HG, römisch 30 2) Frau EG, XXXFrau EG, römisch 30 3) Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per E-Mail: Abt.33@bmlfuw.gv.at, zur Kenntnis Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.215.03.2017.004.004