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{'item': 'E 215/03/2017.003/011'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlE 215/03/2017.003/011 TextZahl: E 215/03/2017.003/011 Eisenstadt, am 18.12.2017 HL, XXXHL, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn LH, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vom 27.10.2016 gegen den mit Verständigung des Amtes der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde vom 01.09.2016, Zl. 4A/AR.314-10000-3-2016, aufgelegten Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens Oberwart II, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn LH, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vom 27.10.2016 gegen den mit Verständigung des Amtes der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde vom 01.09.2016, Zl. 4A/AR.314-10000-3-2016, aufgelegten Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens Oberwart römisch zwei, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 25 des Flurverfassungs-Landesgesetzes (im Folgenden kurz: FLG) den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens Oberwart II zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 25, des Flurverfassungs-Landesgesetzes (im Folgenden kurz: FLG) den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens Oberwart römisch zwei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Dagegen hat der Einschreiter fristgerecht Beschwerde erhoben und hat er diese nach einer Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ordnungsgemäß verbessert. Er hat vorgebracht, das Grundstück mit der Nr. XXX „Hohlweg“ habe ursprünglich eine Fläche von 19.870 m² gehabt und sei durch die Grundzusammenlegung um 2.224 m² verringert worden. Das sei ein Minus von 11,5%. Besonders fragwürdig sei eine solche Maßnahme vor allem dann, wenn bei Nachbargrundstücken keine oder weit weniger an Fläche vermindert werde. Seine Mutter habe das Grundstück erworben und sei der Meinung, dass es jetzt eine Ruine darstelle. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache, dass das Grundstück ca. 300 m hinter dem Einkaufszentrum Oberwart (EO) liege. Der Beschwerdeführer beantragte, das Grundstück auf seine ehemalige Größe zurückzuführen. Er lege keinen Wert darauf, dass er beim Grundstück XX „Kotwiese“ ein Plus von einigen m² erhalten habe. Die Parzellen seien schwierig zu vergleichen. Das Grundstück im Hohlweg befinde sich hinter dem EO und die Parzelle Kotwiese liege 4 bis 5 km weiter weg. Er suche einen Holzlagerplatz und könne die Angelegenheit möglicherweise auf andere Weise gelöst werden. Dagegen hat der Einschreiter fristgerecht Beschwerde erhoben und hat er diese nach einer Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ordnungsgemäß verbessert. Er hat vorgebracht, das Grundstück mit der Nr. römisch 30 „Hohlweg“ habe ursprünglich eine Fläche von 19.870 m² gehabt und sei durch die Grundzusammenlegung um 2.224 m² verringert worden. Das sei ein Minus von 11,5%. Besonders fragwürdig sei eine solche Maßnahme vor allem dann, wenn bei Nachbargrundstücken keine oder weit weniger an Fläche vermindert werde. Seine Mutter habe das Grundstück erworben und sei der Meinung, dass es jetzt eine Ruine darstelle. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache, dass das Grundstück ca. 300 m hinter dem Einkaufszentrum Oberwart (EO) liege. Der Beschwerdeführer beantragte, das Grundstück auf seine ehemalige Größe zurückzuführen. Er lege keinen Wert darauf, dass er beim Grundstück römisch zwanzig „Kotwiese“ ein Plus von einigen m² erhalten habe. Die Parzellen seien schwierig zu vergleichen. Das Grundstück im Hohlweg befinde sich hinter dem EO und die Parzelle Kotwiese liege 4 bis 5 km weiter weg. Er suche einen Holzlagerplatz und könne die Angelegenheit möglicherweise auf andere Weise gelöst werden. Hierüber wurde erwogen:

  1. Verfahrensgang: Im Instruierungsbericht vom 13.01.2017 hat der Operationsleiter auszugsweise Folgendes ausgeführt: „[…] Chronologie des Z.-Verfahrens Oberwart II Nord:„[…] Chronologie des Z.-Verfahrens Oberwart römisch zwei Nord: Verfahrensstufe Zahl Datum zur Zahl Datum (Zeitraum) Einleitungsverordnung 4a-A-314/9-2008 27.05.2008 Wahl der Ausschussmitglieder 4a-A-314/11-2008 17.06.2008 16.06.2008 Bonitierung April 2009 Baulandbewertung Juni 2009 Grenzverhandlungen Grenzkataster Besitzstanderhebungen
  2. Teil: April-Juni 2010
  3. Teil: Jänner-Juni 2013 Wegenetzverhandlung 4a-A-314/85-2013 13.08.2013
  4. Aug. 2013 Besitzstand u. Bewertungsplan Auflage Umfahrung
  5. Teil 4a-A-314/41-2010 05.02.2010
  6. Feb. 2010 Besitzstand, GMA-Plan und Bewertungsplan Auflage 4a-A-314/83-2013 19.07.2013 28.
  7. bis 11.09.2013 Wunschabgabe
  8. Teil: April-Juni 2010
  9. Teil: Jänner-Juni 2013 Provisorische Übergabe 4b-A-1383/230-2013 07.10.2013
  10. Okt. 2013 Verhandlung der Provisorischen Übergabe 4a-A.314-10000-3-2014 13.01.2014
  11. Dez. 2013 Auflage des Zusammenlegungsplanes A4/AR.314-10000-3-2016 01.09.2016 19.
  12. bis 03.10.2016 Herr LH hatte im Grundzusammenlegungsverfahren (Z.-Verfahren) OBERWART II Nord die Literabezeichung „HG“. Herr LH hatte im Grundzusammenlegungsverfahren (Z.-Verfahren) OBERWART römisch zwei Nord die Literabezeichung „HG“. Insgesamt brachte die Partei die Grundstücke XX, X im Ried Kotwiesen und XXX im Ried Hohlweg, mit einer Gesamtfläche von 45.824 m2 und einem Wert von 68.229 Euro in das Z.-Verfahren ein. Insgesamt brachte die Partei die Grundstücke römisch zwanzig, römisch zehn im Ried Kotwiesen und römisch 30 im Ried Hohlweg, mit einer Gesamtfläche von 45.824 m2 und einem Wert von 68.229 Euro in das Z.-Verfahren ein. Den Flächen- und Wertbeitrag für das öffentliche Wege-, Graben- und Biotopnetz übernahm im landwirtschaftlichen Bereich, in dem sich die Grundstücke der Partei befindet, zu 100% die Stadtgemeinde Oberwart. Deshalb gibt es für die betroffene Partei keinen Abzug, trotzdem wird die Anteilsberechnung hier vollständigerweise angeführt. Endgültige Anteilsberechnung (siehe Beilage 2 / Abfindungsausweis): Bruttoanspruch: 45.824 m2 mit einem Wert von € 68.229,00 abzüglich Beitrag: 0 m2 mit einem Wert von € 0,00 Nettoanspruch: 45.824 m2 mit einem Wert von € 68.229,00 Zuteilung: 46.199 m2 mit einem Wert von € 68.234,26 Differenz: 375 m2 mit einem Wert von € 5,26 Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen Wert des Abfindungsanspruches und Summe der Werte aller Zuteilungen beträgt +- 5% (lt. §21 Abs. 2 FLG) Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen Wert des Abfindungsanspruches und Summe der Werte aller Zuteilungen beträgt +- 5% (lt. §21 Absatz 2, FLG) im Fall von HG: € 68.229,00 – 68.234,26 = -5,26 / 68.229,00 =-0,01% Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke (unter Berücksichtigung der Bewegungen und Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen) und der neuen Zuteilung beträgt +- 20% (lt. §21 Abs. 3 FLG) Der zulässige, gesetzliche Grenzwert der Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke (unter Berücksichtigung der Bewegungen und Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen) und der neuen Zuteilung beträgt +- 20% (lt. §21 Absatz 3, FLG) im Fall von HG: 45.824 / 68.229,00 = 0,6716206 46.199 / 68.234,26 = 0,6770646 Differenz: 0,0054440 = 0,81% Das heißt, dass beide gesetzlichen Werte weit unterschritten wurden. […] Es stimmt, dass das ursprüngliche Grundstück XXX eine Größe von 19.870 m2 hatte, die Neuabfindung im Bereich der Ried Hohlweg jedoch nur 17.646 m2, was einer Reduzierung von 2.224 m2 entspricht.[…] Es stimmt, dass das ursprüngliche Grundstück römisch 30 eine Größe von 19.870 m2 hatte, die Neuabfindung im Bereich der Ried Hohlweg jedoch nur 17.646 m2, was einer Reduzierung von 2.224 m2 entspricht. […] Dieser Plan der Gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (GMA-Plan) erlangte auch Rechtskraft. In diesem Plan sind auch die geplanten Gemeinsamen Anlagen der Projektionsabteilung (PA) 605 / Hohlweg, in der das Altgrundstück XXX lag bzw. das Neugrundstück XXX liegt, verzeichnet: In diesem Plan sind auch die geplanten Gemeinsamen Anlagen der Projektionsabteilung (PA) 605 / Hohlweg, in der das Altgrundstück römisch 30 lag bzw. das Neugrundstück römisch 30 liegt, verzeichnet:
  13. Im Osten ein Fahrweg entlang der Bundesstraße 63 a
  14. Ein Biotop im nördlichen Bereich dieses Biotops
  15. Im Osten die Weiterführung des Fahrweges 1
  16. Ein Biotop im südlichen Bereich der PA <Skizze nicht dargestellt.> Aufgrund des GMA-Planes wurden diese öffentlichen Flächen auch ausgeschieden. Dieser Mehrbedarf für diese Flächen im landwirtschaftlich bewerteten Bereich, in der auch die PA 605 liegt, wurde durch die Stadtgemeinde Oberwart getragen. Das heißt, dass den Grundbesitzern der Wert dieser Flächen an diesen Stellen abgezogen wurde, wo der GMA-Plan öffentliche Flächen vorgesehen hat. Im Gegenzug erhielten die Grundbesitzer an anderen Stellen Flächen, die dem ursprünglichen Wert entsprachen. Da es in der PA 605 auch Parteien gibt, die nur hier ein Grundstück besitzen und sonst nirgends im Z.-Verfahren, sieht die Neueinteilung vor, dass eben diese Altgrundstücke wieder in dieser PA zu liegen kommen, wobei diese aber natürlich links bzw. rechts, um die für die GMA-Projekte abgezogenen Grundflächen, Ersatz erhielten oder sogar verschoben wurden. […] Das heißt, dass aufgrund der Bonitätsverschiebung bei gleichem Wert auch kleinere oder größere Grundstücke entstehen können, da der Ausgleich über den Ertragswert erfolgt. Aus der unteren Liste ist ersichtlich, dass Grundbesitzer, die nur ein Altgrundstück hatten (grün hervorgehoben), ein fast gleiches Neugrundstück wieder erhielten (die Abweichungen betragen im Wert bis zu 2 %, in der Flächen bis zu 8 %. Grundbesitzer die auch noch andere Altgrundstücke im Z.-Verfahren besitzen, mussten stärker verkleinert werden, da in der PA 605 die Gesamtfläche ja nicht größer wurde. Diese Parteien erhielten ihre „Ersatzflächen“ bei ihren anderen Neuabfindungen. Man sieht aber auch, dass alle Grundbesitzer in der Fläche einen Abzug hatten, die meisten auch im Wert. Lite ra E / M Alt-grund-stück Fläche in m2 Wert Neu-grund-stück Fläche in m2 Wert Fläche Wert LC E 22322 6.249 € 8,748,60 23652 6.257 € 8.739,00 8 0,13% -€ 9,60 -0,11% BN M 22333 6.245 € 7.494,00 23651 6.168 € 7.401,60 -77 -1,23% -€ 92,40 -1,23% IE M 22334 6.468 € 7.868,80 23650 6.376 € 7.800,80 -92 -1,42% -€ 68,00 -0,86% GW E 22335 11.617 € 16.191,60 23648 11.781 € 16.190,00 164 1,41% -€ 1,60 -0,01% HG M 23336 19.870 € 28.095,70 23647 17.646 € 25.234,26 -2224 -11,19% -€ 2.861,44 -10,18% BG E 22337 10.521 € 14.385,02 23646 10.767 € 13.931,00 246 2,34% -€ 454,02 -3,16% KK M 22338 13.188 € 18.743,30 23645 12.027 € 16.285,80 -1161 -8,80% -€ 2.457,50 -13,11% BX E 22339 5.116 € 6.139,20 23644 4.725 € 6.099,80 -391 -7,64% -€ 39,40 -0,64% GL E 22340 6.480 € 9.004,40 23645 6.497 € 9.049,80 17 0,26% -€ 45,40 0,50% Das heißt, dass alle Grundbesitzer, die mehr Besitzungen im Z.-Gebiet hatten, in der PA 605 verkleinert werden mussten, um den Grundbesitzern, die nur ein Grundstück in dieser PA hatten eine gesetzeskonforme Abfindung/Neuzuteilung zu ermöglichen. Laut Wunschprotokoll der betreffenden Partei (Beilage 1) gab es zwar den Wunsch wieder im Ried Hohlweg eine Abfindung zu erhalten, jedoch wurde keine definitive Größe angegeben, weshalb dem damaligen Operationsleiter auch ein kleiner Spielraum für die Neueinteilung offen gelassen wurde. […] Um Grundstücke im Z.-Verfahren tauschbar zu machen, wir ein jedes bonitiert. Der jeweiligen Bonitätsklasse entspricht ein auch ein Geldwert (Tarif), sodass jedes Grundstück mit einem exakten Bonitätswert berechnet wurde. Durch die Zurverfügungstellung der Flächen für den Mehrbedarf durch die Stadtgemeinde Oberwart, hatte die Partei für den Gesamtkomplex auch keinen Abzug, weshalb sich deren Gesamtfläche, bei gleichbleibenden Wert, auch aufgrund der Bonitätsverschiebung, sogar um 375 m2 vergrößerte (siehe Beilage 4 und 5, blau kariert = Altgrundstücke, grün = Neugrundstücke) Das besagte Grundstück im Ried Hohlweg ist weiterhin normal zu bewirtschaften und besitzt mit 1,76 ha eine noch immer wirtschaftlich gute Größe – von einer „Ruine“ kann hier auf keinen Fall gesprochen werden zumal sich 15.020 m2 des Altgrundstückes auch im der Neuabfindung wiederfinden - das sind 85,1% des Neugrundstückes XXX (siehe Beilage 4) Das besagte Grundstück im Ried Hohlweg ist weiterhin normal zu bewirtschaften und besitzt mit 1,76 ha eine noch immer wirtschaftlich gute Größe – von einer „Ruine“ kann hier auf keinen Fall gesprochen werden zumal sich 15.020 m2 des Altgrundstückes auch im der Neuabfindung wiederfinden - das sind 85,1% des Neugrundstückes römisch 30 (siehe Beilage 4) Dass das Grundstück 300 Meter hinter dem EO (Einkaufszentrum) liegt, mag stimmen, hat aber keinen Einfluss auf die Bewertung des Grundstückes, da bei der
  17. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Oberwart, die letzten Flächen in Bauland umgewidmet wurden und somit eine Baulandreserve von ca. 25 Hektar vorhanden ist. Nach Aussagen der Vertreter der Stadtgemeinde Oberwart bleibt die PA 605 auch langfristig ein rein landwirtschaftlich genutzter Ried. Aus Sicht des Operationsleiters waren deshalb zum Zeitpunkt der Neueinteilung die Riede Hohlweg (Durchschnittswert 1,43/m2 Euro) und Kotwiesen (Durchschnittswert 1,51 Euro/m2) vom Bonitätswert annähern gleichwertig. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Ertragswert des Gesamtkomplexes der berufenden Partei gleich geblieben ist, da sich der Gesamtwert Altstand – Neustand nicht verändert hat. Die Gesamtfläche hat sich sogar um 375 m2 erhöht, was aufgrund der Tatsache, dass die berufende Partei ihre Grundstücke verpachtet hat, einen theoretischen Mehrerlös aus dem Pachtentgelt von ca. 0,8% bedeuten würde.“ Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt. Der Amtssachverständige hat die rechnerischen Parameter der Abfindung überprüft und ist zu demselben Ergebnis wie der Operationsleiter im Instruierungsbericht gekommen. Die Beschaffenheit der Alt- und Neugrundstücke hat er als gleich beurteilt und die Lage der Neugrundstücke als zum Großteil gleich mit dem Altbestand beschrieben. Im Rahmen einer Besichtigung vor Ort hat er die aktuelle Bewirtschaftung überprüft, Fotos angefertigt und die ordnungsgemäße Bewirtschaftbarkeit festgestellt. An der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer, der agrartechnische Amtssachverständige und Vertreter der Agrarbehörde teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er finde, dass das vom seinerzeitigen Projektleiter geleitete Verfahren voll danebengegangen sei. Er habe ihn falsch informiert und Zusagen abgestritten. Der jetzige Projektleiter sei anders, er bemühe sich sehr und habe auch gemeint, dass sich hier Fehler ergeben hätten. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und auf den Umstand, dass er 2.224 m² verloren habe und bei Nachbarn nichts oder weit weniger reduziert worden sei. Im Übrigen wiederholte er sein Vorbringen betreffend die Lage der Grundstücke Hohlweg und Kotwiese. Nachbarn würden 15-30 Euro pro m² verlangen – sofern sie verkaufen würden. Da er die Grundstücke persönlich angekauft habe, seien diese für solche Tauschwege grundsätzlich auszuschließen. Zu den schriftlichen Ausführungen des Amtssachverständigen hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Auf dessen ergänzenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung betreffend die bessere Erreichbarkeit des Grundstückes Kotwiese hat der Beschwerdeführer gemeint, es sei ihm schon klar, dass das für einen Bauern, wenn es um den Ertrag gehe, gleichwertig sei. Aber der frühere Operationsleiter habe ihm andere Grundstücke vorgeschlagen, dann sei es dazu jedoch nicht gekommen. Der agrartechnische Amtssachverständige und der Operationsleiter erläuterten in der mündlichen Verhandlung ihre schriftlichen Ausführungen.
  18. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von der Richtigkeit der Angaben des Operationsleiters und des agrartechnischen Amtssachverständigen wird ausgegangen. Demnach hat der Beschwerdeführer zwei Grundstücke in der Ried Kotwiesen (11.458 m² und 14.496 m²) und ein Grundstück in der Ried Hohlweg (19.870 m²) mit einer Gesamtfläche von 45.824m² und einem Wert von 68.229 Euro in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Es handelt sich laut Flächenwidmungsplan um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. In diesem Bereich hat die Stadtgemeinde Oberwart den Flächen- und Wertbeitrag für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - lt. dem rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - getragen. Deshalb hat es für den Beschwerdeführer keinen Abzug gegeben. Es wurden ihm zwar in der Ried Hohlweg 2.224 m² abgezogen, jedoch wurden ihm insgesamt 46.199 m² mit einem Wert von 68.234 Euro zugeteilt. Die zwei von ihm in der Ried Kotwiese eingebrachten Grundstücke wurden zu einem Grundstück im Ausmaß von 28.553 m² zusammengefasst, was ein Plus von 375 m² ergibt. Die Differenz zwischen dem Wert des Abfindungsanspruches und der Werte der Zuteilung beträgt entsprechend den obigen Berechnungen +0,01 %. Die Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke und der neuen Zuteilung beträgt +0,81 %. Die Lage der Neugrundstücke wurde gegenüber dem Altbestand nur geringfügig geändert. Der Beschwerdeführer ist diesen Angaben und Berechnungen nicht entgegengetreten. Sie werden daher den folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die aufgrund des Ertragswertverfahrens festgestellte Gleichwertigkeit der Alt- und Neugrundstücken, ist ebenfalls unstrittig.Von der Richtigkeit der Angaben des Operationsleiters und des agrartechnischen Amtssachverständigen wird ausgegangen. Demnach hat der Beschwerdeführer zwei Grundstücke in der Ried Kotwiesen (11.458 m² und 14.496 m²) und ein Grundstück in der Ried Hohlweg (19.870 m²) mit einer Gesamtfläche von 45.824m² und einem Wert von 68.229 Euro in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Es handelt sich laut Flächenwidmungsplan um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. In diesem Bereich hat die Stadtgemeinde Oberwart den Flächen- und Wertbeitrag für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - lt. dem rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - getragen. Deshalb hat es für den Beschwerdeführer keinen Abzug gegeben. Es wurden ihm zwar in der Ried Hohlweg 2.224 m² abgezogen, jedoch wurden ihm insgesamt 46.199 m² mit einem Wert von 68.234 Euro zugeteilt. Die zwei von ihm in der Ried Kotwiese eingebrachten Grundstücke wurden zu einem Grundstück im Ausmaß von 28.553 m² zusammengefasst, was ein Plus von 375 m² ergibt. Die Differenz zwischen dem Wert des Abfindungsanspruches und der Werte der Zuteilung beträgt entsprechend den obigen Berechnungen +0,01 %. Die Differenz zwischen dem Flächen/Wertverhältnis der eingebrachten Grundstücke und der neuen Zuteilung beträgt +0,81 %. Die Lage der Neugrundstücke wurde gegenüber dem Altbestand nur geringfügig geändert. Der Beschwerdeführer ist diesen Angaben und Berechnungen nicht entgegengetreten. Sie werden daher den folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die aufgrund des , Ertragswertverfahrens festgestellte Gleichwertigkeit der Alt- und Neugrundstücken, ist ebenfalls unstrittig.
  19. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: § 20 FLG:Paragraph 20, FLG: „

(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. „
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2)[…].“ § 21 FLG:Paragraph 21, FLG:
(1)Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) ist der Abfindungsanspruch
(1)Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Absatz 2,) ist der Abfindungsanspruch
  1. a)um die gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern unda) um die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
  2. b)um den Wert des gemäß § 17 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
  3. b)um den Wert des gemäß Paragraph 17, Absatz 2, aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
(2)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Abs. 1 und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 in Geld ausgeglichen werden.
(2)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Absatz eins und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach Paragraph 15, in Geld ausgeglichen werden.
(3)Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(3)Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (Paragraph 17, Absatz 2,) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(4)Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
  1. a)Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5);
  2. a)Grundstücke mit besonderem Wert (Paragraph 12, Absatz 5,);
  3. b)[…].
(5)Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die §§ 17, 19, 20 und 21 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; § 20 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 heranzuziehen ist.“
(5)Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die Paragraphen 17, 19, 20 und 21 Absatz eins bis 3 anzuwenden; Paragraph 20, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß Paragraph 12, Absatz 4, heranzuziehen ist.“ Anhand dieser Bestimmungen ist die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers zu beurteilen. Eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat einen Anspruch darauf, gesetzmäßig abgefunden zu werden, nicht jedoch auf eine (aus ihrer Sicht) optimale Abfindung. Im Zusammenlegungsverfahren ist weder ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Grundabfindungen verschiedener Parteien vorzunehmen noch ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei maßgebend, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. So kann das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nach Ansicht einer Partei allenfalls andere Parteien des Verfahrens besser abgefunden wurden (VwGH vom 28.01.2016, Zl. 2013/07/0157). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht näher einzugehen. Die obigen Gegenüberstellungen zeigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wertes und auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Flächen- und Wertausmaß (s. oben § 21 Abs. 2 und 3) gesetzmäßig abgefunden wurde. Er behauptet selber nicht, dass seine Grundabfindung diesen Bestimmungen widerspricht. Seine Abfindungsfläche ist um 375 m² größer als der Altbestand und weist einen marginal höheren Wert auf. Der Umstand, dass beim Grundstück in der Ried Hohlweg 2.224 m² abgezogen wurden, macht die Abfindung nicht rechtswidrig. Das Grundstück weist nach wie vor eine günstige rechteckige Form und mit 1,76 ha auch noch eine günstige Größe auf. Im Übrigen kommt es bei der Prüfung, ob die Zusammenlegung den Zielen des Gesetzes entspricht, nicht auf Einzelvergleiche von Alt- und Neugrundstücken an, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindungen mit dem gesamten Altbestand (VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2004/07/0147). Nach dem dargestellten Gesamtvergleich ist die Abfindung gesetzmäßig. Die obigen Gegenüberstellungen zeigen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wertes und auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Flächen- und Wertausmaß (s. oben Paragraph 21, Absatz 2 und 3) gesetzmäßig abgefunden wurde. Er behauptet selber nicht, dass seine Grundabfindung diesen Bestimmungen widerspricht. Seine Abfindungsfläche ist um 375 m² größer als der Altbestand und weist einen marginal höheren Wert auf. Der Umstand, dass beim Grundstück in der Ried Hohlweg 2.224 m² abgezogen wurden, macht die Abfindung nicht rechtswidrig. Das Grundstück weist nach wie vor eine günstige rechteckige Form und mit 1,76 ha auch noch eine günstige Größe auf. Im Übrigen kommt es bei der Prüfung, ob die Zusammenlegung den Zielen des Gesetzes entspricht, nicht auf Einzelvergleiche von Alt- und Neugrundstücken an, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindungen mit dem gesamten Altbestand (VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2004/07/0147). Nach dem dargestellten Gesamtvergleich ist die Abfindung gesetzmäßig. Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Vergleichbarkeit der Grundstücke Hohlweg und Kotwiese ist nicht zutreffend. Sie bildeten den gesamten Altbestand, wiesen die selbe Widmung auf, wurden im Verfahren bonitiert und dementsprechend bewertet. Auf dieser Grundlage erfolgte die Zuteilung der Neuabfindung. Auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Beschwerdeführer das Eigentum an den Grundstücken erlangte, ist dabei rechtlich nicht relevant. Die von ihm außerdem noch eingewendete Nähe des Grundstückes in der Ried Hohlweg zum EO ist kein Kriterium, das bei der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu beachten ist. Dem Verfahren liegt der rechtskräftigte Flächenwidmungsplan zu Grunde. Auf allfällige zukünftige raumordnungsrechtliche Entwicklungen kommt es hier nicht an. Weiters besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Zusammenlegungsverfahren kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen (VwGH vom 12.12.2002, Zl. 99/07/0156). Dem Beschwerdeführer wurden gleichwertige Flächen zugeteilt. Er hat selber nicht in Abrede gestellt, dass die Grundstücke für einen Bauern, wenn es um den Ertrag geht, gleichwertig sind. Das ist der nach dem FLG heranzuziehende Maßstab, weil landwirtschaftliche Flächen nach dem Ertragswert zu schätzen sind. Der Beschwerdeführer hat zwei Grundstücke in der Ried Kotwiese eingebracht und ein – in Summe größeres - Grundstück zugeteilt erhalten, welches sich in etwa derselben Lage befindet. Auch das Grundstück in der Ried Hohlweg ist in annähernd derselben Lage geblieben, wie das Altgrundstück. Demnach besteht kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer mit den neu zugeteilten Grundflächen nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen könnte. Er hat derartiges auch selber nicht behauptet. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer also keine Rechtswidrigkeit der Abfindung aufgezeigt. Wenn er sich auf Angaben des früheren Operationsleiters bezieht, kann das die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil die Rechtmäßigkeit der Abfindung in diesem Verfahren ausschließlich nach den oben genannten Bestimmungen zu prüfen ist. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn LH, XXXHerrn LH, römisch 30 2) Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per E-Mail: Abt.33@bmlfuw.gv.at, zur Kenntnis Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2017:E.215.03.2017.003.011

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