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{'item': 'E 007/02/2017.006/012'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlE 007/02/2017.006/012 TextZahl: E 007/02/2017.006/012 Eisenstadt, am 05.03.2018 XXX, XXXrömisch 30 , römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die Hajek, Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Neusiedl am See, vom 02.08.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 07.07.2017, Zl. XX-14-03-497-38-2017 wegen eines (Wald-)Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstgesetzDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn römisch 30 , geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch die Hajek, Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Neusiedl am See, vom 02.08.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 07.07.2017, Zl. XX-14-03-497-38-2017 wegen eines (Wald-)Feststellungsverfahrens nach Paragraph 5, Forstgesetz zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die im Spruch genannte Grundstücksfläche mit der Grundstücksnummer A der KG XXX auf jene Teilfläche einzuschränken ist, welche nicht von der Ersatzaufforstungsfläche von rund 917m2 im südwestlichen Teil des Grundstückes erfasst ist. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die im Spruch genannte Grundstücksfläche mit der Grundstücksnummer A der KG römisch 30 auf jene Teilfläche einzuschränken ist, welche nicht von der Ersatzaufforstungsfläche von rund 917m2 im südwestlichen Teil des Grundstückes erfasst ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: I.

  1. Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 07.07.2017, Zl. XX-14-03-497-38-2017 wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken mit den Grundstücksnummern B, A, C, D (alle) KG XXX um Wald iS des Forstgesetzes handelt. römisch eins.
  2. Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 07.07.2017, Zl. XX-14-03-497-38-2017 wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken mit den Grundstücksnummern B, A, C, D (alle) KG römisch 30 um Wald iS des Forstgesetzes handelt. Der angefochtene Bescheid gründet sich im Wesentlichen auf die Gutachten der Amtssachverständigen Ing. P. (Forstaufsichtsorgan der Forstaufsichtsstation XXX) und DI K. (Bezirksforstinspektion XXX) sowie der gutachterlichen Stellungnahme des DI K. (als Replik auf eine Äußerung des Beschwerdeführers zu seinem Gutachten). Das Gutachten des Herrn Ing. P. vom 19.01.2016 lautet wie folgt: Der angefochtene Bescheid gründet sich im Wesentlichen auf die Gutachten der Amtssachverständigen Ing. P. (Forstaufsichtsorgan der Forstaufsichtsstation römisch 30 ) und DI K. (Bezirksforstinspektion römisch 30 ) sowie der gutachterlichen Stellungnahme des DI K. (als Replik auf eine Äußerung des Beschwerdeführers zu seinem Gutachten). Das Gutachten des Herrn Ing. P. vom 19.01.2016 lautet wie folgt: „[Der Beschwerdeführer] hat mit Schreiben vom 05.11.2015, XX-14-03-497-2015, um die Bewilligung zur Rodung der oben angeführten Grundstücksnummern bei der ho. Behörde angesucht. Nach einem durchgeführten Ortsaugenschein konnte folgendes festgestellt werden: Wie aus dem aktuellen GIS Ausdruck zu sehen ist, liegen die 2 Teilflächen [hier blau eingezeichnet] im westlichen und südlichen Hottergebiet der KG XXX.„[Der Beschwerdeführer] hat mit Schreiben vom 05.11.2015, XX-14-03-497-2015, um die Bewilligung zur Rodung der oben angeführten Grundstücksnummern bei der ho. Behörde angesucht. Nach einem durchgeführten Ortsaugenschein konnte folgendes festgestellt werden: Wie aus dem aktuellen GIS Ausdruck zu sehen ist, liegen die 2 Teilflächen [hier blau eingezeichnet] im westlichen und südlichen Hottergebiet der KG römisch 30 . <Skizze nicht dargestellt.> Die Waldausstattung der Gemeinde XXX beträgt laut aktuellem Waldentwicklungsplan 10,5% und gehört zu den unterbewaldesten Gebieten des Burgenlandes.Die Waldausstattung der Gemeinde römisch 30 beträgt laut aktuellem Waldentwicklungsplan 10,5% und gehört zu den unterbewaldesten Gebieten des Burgenlandes. Es handelt sich bei den oben angeführten Grundstücksflächen um ehemalige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche im Zuge des ÖPUL Projektes (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft) mit Mitteln der öffentlichen Hand zum Zwecke der Verbesserung der Biodiversität aufgeforstet wurden. Keine eigenen finanziellen Mittel wurden eingebracht. Die Aufforstungen wurden mit Hecken diverser autochthoner Arten in Reihen durchgeführt. Es konnten bis dato keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden aus welchen die angeführte Zielsetzung [gemeint wohl: nachgewiesen wird]— dass diese Flächen nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes werden könnten. Auf Grund des Aufbaues dieser Heckenaufforstungen handelt es sich um forstlichen Bewuchs welcher durch das Forstgesetz geregelt wird. Die Definition der Windschutzanlage in §2 Abs. 3 ForstG idgF schränkt diese weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke (Erosion und Schneeverfrachtung) noch hinsichtlich des Schutzobjektes — auf landwirtschaftliche Grundstücke ein. Nicht nur durch die Kernaufgaben von Windschutzanlagen sondern auch ausdrücklich auf die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze wird verwiesen. In den oben genannten Grundstücksnummern sind all diese Fakturen [gemeint wohl: Faktoren] wesentlich vorhanden. Die Erhaltung von Windschutzanlagen im Bereich der XXX Platte sowie in Teilen des Bezirkes XXX ist eine wesentliche Aufgabe um […] dem Biodiversitätsgrundsatz Rechnung zu tragen. Bei der Abwegung der öffentlichen Interessen sein auf das große öffentliche Interesse an der Erhaltung, welches sich auch in der Kennziffer 3-3-1 im aktuellen Waldentwicklungsplan wieder spiegelt hingewiesen. Aus Sich der Forstaufsichtsstation handelt es sich im gg. Falle um Windschutzanlagen nach §2 Abs. 3 ForstG idgF. Im Falle einer positiven Entscheidfindung im Sinne des Antragsstellers wäre eine entsprechende Ersatzaufforstung im mindestens gleichen Ausmaß und räumlichen Zusammenfang vorzuschreiben.Es konnten bis dato keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden aus welchen die angeführte Zielsetzung [gemeint wohl: nachgewiesen wird]— dass diese Flächen nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes werden könnten. Auf Grund des Aufbaues dieser Heckenaufforstungen handelt es sich um forstlichen Bewuchs welcher durch das Forstgesetz geregelt wird. Die Definition der Windschutzanlage in §2 Absatz 3, ForstG idgF schränkt diese weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke (Erosion und Schneeverfrachtung) noch hinsichtlich des Schutzobjektes — auf landwirtschaftliche Grundstücke ein. Nicht nur durch die Kernaufgaben von Windschutzanlagen sondern auch ausdrücklich auf die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze wird verwiesen. In den oben genannten Grundstücksnummern sind all diese Fakturen [gemeint wohl: Faktoren] wesentlich vorhanden. Die Erhaltung von Windschutzanlagen im Bereich der römisch 30 Platte sowie in Teilen des Bezirkes römisch 30 ist eine wesentliche Aufgabe um […] dem Biodiversitätsgrundsatz Rechnung zu tragen. Bei der Abwegung der öffentlichen Interessen sein auf das große öffentliche Interesse an der Erhaltung, welches sich auch in der Kennziffer 3-3-1 im aktuellen Waldentwicklungsplan wieder spiegelt hingewiesen. Aus Sich der Forstaufsichtsstation handelt es sich im gg. Falle um Windschutzanlagen nach §2 Absatz 3, ForstG idgF. Im Falle einer positiven Entscheidfindung im Sinne des Antragsstellers wäre eine entsprechende Ersatzaufforstung im mindestens gleichen Ausmaß und räumlichen Zusammenfang vorzuschreiben. <Skizze nicht dargestellt.>“ Befund und Gutachten des Herrn DI K. vom 25.01.2017 lauten wörtlich wie folgt: „1.Befund <Skizze nicht dargestellt.> 1.
  3. Grstk. Nr. B, C, A; 1.1.a.) Lage- und Bestandesverhältnisse Die Grundstücke liegen rd. 2,2 km südlich des Ortsgebietes von XXX. Von Südwesten aus läuft das leicht geneigte Waldstück Grstk. Nr. B in Richtung Nordosten in einem längsgestreckten Strauchteil, neben den ebenfalls mit Sträuchern bestockten Grstk. Nr. C, eben aus. In Richtung Südwesten schließt das ebene Grstk. Nr. A an, welches zu einem Teil (K20 Fläche) mit Sträuchern bestockt ist und zum anderen Teil als Ersatzaufforstungsfläche in Bestand gebracht wurde. Der nordöstliche, teilw. lückige Strauchteil (wie auch Teilfl. A) wird vorwiegend von Liguster, wolligem Schneeball, Hartriegel, Heckenrosen und Steinweichsel mit einer Oberhöhe von rd. 2m-2,5m bestockt. Im Waldteil stocken überwiegend Ulmen mit unterschiedlicher Beimischung von Kirschen, Ahorn und div. anderen Laubbaumarten mit einer OH von 5-7m.Die Grundstücke liegen rd. 2,2 km südlich des Ortsgebietes von römisch 30 . Von Südwesten aus läuft das leicht geneigte Waldstück Grstk. Nr. B in Richtung Nordosten in einem längsgestreckten Strauchteil, neben den ebenfalls mit Sträuchern bestockten Grstk. Nr. C, eben aus. In Richtung Südwesten schließt das ebene Grstk. Nr. A an, welches zu einem Teil (K20 Fläche) mit Sträuchern bestockt ist und zum anderen Teil als Ersatzaufforstungsfläche in Bestand gebracht wurde. Der nordöstliche, teilw. lückige Strauchteil (wie auch Teilfl. A) wird vorwiegend von Liguster, wolligem Schneeball, Hartriegel, Heckenrosen und Steinweichsel mit einer Oberhöhe von rd. 2m-2,5m bestockt. Im Waldteil stocken überwiegend Ulmen mit unterschiedlicher Beimischung von Kirschen, Ahorn und div. anderen Laubbaumarten mit einer OH von 5-7m. <Skizze nicht dargestellt.> 1.1.b.) Forstliche Wertigkeit Der gültige Waldentwicklungsplan [WEP] weist für die geplante Rodungsfläche die Kennziffern 3-3-1 aus. Die Begründung für die hohe Wertigkeit der Schutzwirkung ergibt sich aus dem Standortschutz gegenüber Erosionsgefahren und Flugerde. Des Weiteren wird die Bedeutung der hohen Wohlfahrtswirkung mit dem positiven Einfluss des Waldes auf das Klima und den Wasserhaushalt in diesem unterbewaldeten Gebiet beschrieben. <Skizze nicht dargestellt.> Laut E-BOD (Bodenkartierung) wurden im Nahbereich der gegenständlichen Grundstücke keine Bodenerosion bzw. nur eine geringe Bodenerosion ausgewiesen. <Skizze nicht dargestellt.> Hinsichtlich der Wasserverhältnisse weist die Bodenkarte auf die trockenen (sehr trocken bis mäßig trockenen) Bedingungen um die Rodungsfläche hin. Laut gültigem WEP liegt die Gemeinde XXX mit einer Waldausstattung von ca. 10,5% über der durchschnittlichen Waldausstattung des Bez. Neusiedl/See (5,6%), zählt aber trotzdem noch zu den Gebieten mit starker Unterbewaldung (deutlich unter 20%). Die Waldflächendynamik ist seit Erstellung des WEP durch die geförderten Wohlfahrtsaufforstungen des Bodenschutzprogrammes positiv.Laut gültigem WEP liegt die Gemeinde römisch 30 mit einer Waldausstattung von ca. 10,5% über der durchschnittlichen Waldausstattung des Bez. Neusiedl/See (5,6%), zählt aber trotzdem noch zu den Gebieten mit starker Unterbewaldung (deutlich unter 20%). Die Waldflächendynamik ist seit Erstellung des WEP durch die geförderten Wohlfahrtsaufforstungen des Bodenschutzprogrammes positiv. 1.
  4. Grstk. Nr. D 1.2.a.) Lage- und Bestandesverhältnisse Das Grundstück Nr. D liegt ca. 2,1 km westlich des Siedlungsgebietes von XXX. Das durchwegs ebene, längsgestreckt in der Hauptwindrichtung verlaufende Grundstück wird von mehreren Strauchreihen bestockt. Im Südosten mit 4 Reihen und einer Breite von ca. 6-8m beginnend, läuft die Anlage, vermutlich durch Ausfall (Verbiss) schmäler werdend, in Richtung Nordwesten aus. Von den verwendeten Straucharten dominiert eindeutig der Hartriegel. Die Oberhöhe der Hecke liegt bei rd. 2m-2,5m.Das Grundstück Nr. D liegt ca. 2,1 km westlich des Siedlungsgebietes von römisch 30 . Das durchwegs ebene, längsgestreckt in der Hauptwindrichtung verlaufende Grundstück wird von mehreren Strauchreihen bestockt. Im Südosten mit 4 Reihen und einer Breite von ca. 6-8m beginnend, läuft die Anlage, vermutlich durch Ausfall (Verbiss) schmäler werdend, in Richtung Nordwesten aus. Von den verwendeten Straucharten dominiert eindeutig der Hartriegel. Die Oberhöhe der Hecke liegt bei rd. 2m-2,5m. <Skizze nicht dargestellt.> 1.2.b.) Forstliche Wertigkeit Siehe 1.1.b) <Skizze nicht dargestellt.> Laut E-BOD (Bodenkartierung) wird wie beim erstbeschriebenen Rodungsgegenstand keine Bodenerosion bzw. nur eine geringe Bodenerosion im Bereich der geplanten Rodung ausgewiesen. <Skizze nicht dargestellt.> Hinsichtlich der Wasserverhältnisse weist die Bodenkarte auf die trockenen (trocken bis mäßig trockenen) Bedingungen um die Rodungsfläche hin.
  5. Schlussfolgerung 2.
  6. Zur Feststellung der Waldeigenschaft bzw. Eigenschaft als Windschutzanlage Die für den Baum- und Strauchbewuchs getroffenen Feststellungen des [Beschwerdeführers] zum Vorliegen der Waldeigenschaft bzw. der Eigenschaft als Windschutzanlage für gegenständliche Grundstücke stehen im Widerspruch zur Begründung in den Ausführungen der Erläuterungen zum Kommentar des Forstgesetzes […]. Somit bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Zweifel für das Vorliegen der Waldeigenschaft (volle Bestockung mit forstl. Baumarten bei ausreichender Größe und Breite) auf einer Teilfläche von ca. 0,37 ha auf dem Grundstück E [richtig: B] Ebenso sind die Aufforstungsteilflächen der Grundstücke Nr. XXX KG XXX (1030 m2) und Nr. E [richtig: B] (1370 m2) im Südwestteil, welche als Ersatzaufforstung als Auflage für eine Rodung aus dem Jahr 2013 begründet wurden als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen.Ebenso sind die Aufforstungsteilflächen der Grundstücke Nr. römisch 30 KG römisch 30 (1030 m2) und Nr. E [richtig: B] (1370 m2) im Südwestteil, welche als Ersatzaufforstung als Auflage für eine Rodung aus dem Jahr 2013 begründet wurden als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen. Die restlichen Bepflanzungen der Teilflächen der Grundstücke B, A und des Grundstückes C, welche als Strauchaufforstungen nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sind (fehlende Baumbepflanzung, zu geringe Breite) weisen jedoch mit nachstehender Begründung die Eigenschaft einer Windschutzanlage auf: 2.1.a.) Mit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von deutlich weniger als 600 mm bedeuten Trockenjahre/-monate gravierende lw. Einbußen (z. B. im Jahr 2013, zahlreiche Medienberichte über Futterengpässe und vertrocknete Feldkulturen auch aus XXX). Es besteht daher in diesem kontinental geprägten Klima ein Bedarf an Bodenfeuchte und Temperaturausgleich. Daraus ist abzuleiten, dass auch ein Bedarf an Bepflanzungen zur Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse und Taubildung sowie zur Verringerung der Verdunstung nicht nur für die lw. Kulturen vorliegt (siehe Darstellung der Heckenwirkung im Anhang; Abb.1). Diese Standortsbedingungen waren auch die Begründung für die umfangreichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufforstungen des Bodenschutzprogrammes auf der XXX Platte in den letzten 3 - 4 Jahrzehnten.2.1.a.) Mit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von deutlich weniger als 600 mm bedeuten Trockenjahre/-monate gravierende lw. Einbußen (z. B. im Jahr 2013, zahlreiche Medienberichte über Futterengpässe und vertrocknete Feldkulturen auch aus römisch 30 ). Es besteht daher in diesem kontinental geprägten Klima ein Bedarf an Bodenfeuchte und Temperaturausgleich. Daraus ist abzuleiten, dass auch ein Bedarf an Bepflanzungen zur Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse und Taubildung sowie zur Verringerung der Verdunstung nicht nur für die lw. Kulturen vorliegt (siehe Darstellung der Heckenwirkung im Anhang; Abb.1). Diese Standortsbedingungen waren auch die Begründung für die umfangreichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufforstungen des Bodenschutzprogrammes auf der römisch 30 Platte in den letzten 3 - 4 Jahrzehnten. 2.1.b.) Die bestmöglichen Wirkungen derartiger Bepflanzungen werden zwar bei Anlagequer zur Hauptwindrichtung erreicht Dies schließt jedoch die positiven Wirkungen bei anderen Ausrichtungen nicht aus. Die im Anhang (Abb. 2) angeschlossene Windkarte zeigt, dass auch die in NW — SO Richtung ausgerichtete Anlage auf dem Grstk. Nr. D im Jahresverlauf nicht nur von Westwinden durchströmt wird […] und daher auch hier eine positive Wirkung hinsichtlich Taubildung, Bodenfeuchte und Temperaturausgleich zu erwarten ist.
  7. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung Die im österreichweiten Vergleich extremen Klimaverhältnisse des von der geplanten Rodung betroffenen Landschaftsteiles, begründen zumindest ein erhöhtes öffentliches Interesse (laut WEP 3-3-1 = besonderes öffentliches Interesse) an der Erhaltung der Rodungsgegenstände infolge der positiven Wirkung bezüglich Taubildung, Bodenfeuchte und Temperaturausgleich, welches über das allgemeine Walderhaltungsinteresse hinausgeht. Ebenso erfordert die Unterbewaldung, die infolge von Rodungen auf der XXX Platte entstandenen ist (Schwellenwert rd. 20% - KG XXX ca. 10,5%), auf einen erhöhten Bedarf am Ersatz der durch die Waldflächenverluste verlorenen positiven überwirtschaftlichen Waldwirkungen hin, so dass sich daraus die Notwendigkeit ergibt, den Rodungsantrag über ein Verfahren nach §17

(3)FG 1975 i.d.g.F. zu behandeln.Die im österreichweiten Vergleich extremen Klimaverhältnisse des von der geplanten Rodung betroffenen Landschaftsteiles, begründen zumindest ein erhöhtes öffentliches Interesse (laut WEP 3-3-1 = besonderes öffentliches Interesse) an der Erhaltung der Rodungsgegenstände infolge der positiven Wirkung bezüglich Taubildung, Bodenfeuchte und Temperaturausgleich, welches über das allgemeine Walderhaltungsinteresse hinausgeht. Ebenso erfordert die Unterbewaldung, die infolge von Rodungen auf der römisch 30 Platte entstandenen ist (Schwellenwert rd. 20% - KG römisch 30 ca. 10,5%), auf einen erhöhten Bedarf am Ersatz der durch die Waldflächenverluste verlorenen positiven überwirtschaftlichen Waldwirkungen hin, so dass sich daraus die Notwendigkeit ergibt, den Rodungsantrag über ein Verfahren nach §17
(3)FG 1975 i.d.g.F. zu behandeln. Sollte die bescheidfindende Behörde in diesem Verfahren die Rodungsinteressen höher bewerten als die öffentlichen Walderhaltungsinteressen und daher eine Rodungsbewilligung erteilen, ist es aus forstfachlicher Sicht notwendig, eine mindestens dem Rodungsausmaß entsprechende Ersatzaufforstung zum Ausgleich der verlorenen Waldwirkungen als Auflage vorzuschreiben.“ Im Anhang zu diesem Gutachten ist ein Modell der Windschutzwirkung einer Hecke auf das Mikroklima der Umgebung dargestellt, sowie eine Statistik über die in diesem Gebiet vorherrschenden Windverhältnisse. Dieses Gutachten wurde durch eine weitere gutachterliche Stellungnahme des DI K. ergänzt und liegt diese Stellungnahme ebenfalls der Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde. Darin führte der Gutachter unter anderem aus, dass in den 1990er Jahren rd. 70 ha Windschutzanlagen auf der XXX Platte unter Verwendung hoher Beträge von Förderungsgeldern der öffentlichen Hand errichtet worden seien. Es sei zu befürchten, dass die Eigentümer gleichartiger Windschutzanlagen, bei einer Entscheidung der Behörde im Sinne des Beschwerdeführers ebenso eine Waldfeststellung bzw. Rodungsbewilligung bei der Behörde beantragen könnten und somit eine noch nicht quantifizierbare Fläche an Windschutzanlagen auf der XXX Platte verloren gehen werde. Zu der in seinem Gutachten erwähnten Ersatzaufforstungsfläche auf dem Grundstück B führte der Amtssachverständige ergänzend aus, dass diese Fläche unter Einbeziehung der angrenzenden Nachbargrundstücken (bzw. Teilen derselben) Teil eines bewaldeten Gebietes sei, sodass für die Annahme des Vorliegens von „Waldboden“ nicht nur die Mindestfläche, sondern auch die gesetzlich nach § 1a Abs. 1 Forstgesetz geforderte Mindestbreite vorliege. Im Anhang zu diesem Gutachten ist ein Modell der Windschutzwirkung einer Hecke auf das Mikroklima der Umgebung dargestellt, sowie eine Statistik über die in diesem Gebiet vorherrschenden Windverhältnisse. Dieses Gutachten wurde durch eine weitere gutachterliche Stellungnahme des DI K. ergänzt und liegt diese Stellungnahme ebenfalls der Begründung des angefochtenen Bescheides zugrunde. Darin führte der Gutachter unter anderem aus, dass in den 1990er Jahren rd. 70 ha Windschutzanlagen auf der römisch 30 Platte unter Verwendung hoher Beträge von Förderungsgeldern der öffentlichen Hand errichtet worden seien. Es sei zu befürchten, dass die Eigentümer gleichartiger Windschutzanlagen, bei einer Entscheidung der Behörde im Sinne des Beschwerdeführers ebenso eine Waldfeststellung bzw. Rodungsbewilligung bei der Behörde beantragen könnten und somit eine noch nicht quantifizierbare Fläche an Windschutzanlagen auf der römisch 30 Platte verloren gehen werde. Zu der in seinem Gutachten erwähnten Ersatzaufforstungsfläche auf dem Grundstück B führte der Amtssachverständige ergänzend aus, dass diese Fläche unter Einbeziehung der angrenzenden Nachbargrundstücken (bzw. Teilen derselben) Teil eines bewaldeten Gebietes sei, sodass für die Annahme des Vorliegens von „Waldboden“ nicht nur die Mindestfläche, sondern auch die gesetzlich nach Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz geforderte Mindestbreite vorliege. I.
  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt:römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt: „1.
  3. Keine ausreichenden Feststellungen über Länge und Breite des Baumbewuchses: Hinsichtlich des Grundstückes Nr B stellte die Bezirksforstinspektion betreffend die Bestockung mit forstlichen Baumarten fest, dass eine solche lediglich auf einem Teil des Grundstückes mit einer Fläche von 0,37 ha besteht. Mit der Begründung der vollen Bestockung mit forstlichen Baumarten bei ausreichender Größe und Breite wurde sodann das Vorliegen einer Waldeigenschaft von der Behörde
  4. Instanz rechtswidrig bejaht. Wald im Sinne des ForstG sind gem. § 1 a Abs 1 Forstgesetz allerdings nur solche Grundflächen, die mit Holzgewächsen der in der Anlage angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt sind und diese Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 sowie eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Auf welche Breite sich die Bestockung auf dem Grundstück Nr. B erstreckt, wird in der Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 25.1.2017 allerdings nicht erwähnt und im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt In der späteren Stellungnahme vorn 18.4.2017 wird nur bloß darauf verwiesen, dass diese Fläche im Zusammenhang mit dem daran angrenzenden Waldstück, das nicht im Eigentum des Einschreiters steht, zu sehen sei und außerdem das Grundstück Nr. B durchschnittlich rund 14 m bis 15 m breit sei. Festzuhalten ist, dass keine Feststellungen dazu vorliegen, wie breit und lang jener Teil der Grundstücksfläche ist, auf welchen sich eine angebliche Bestockung mit Baumpflanzen vorfindet. Aus der Feststellung allein, dass eine Teilfläche dieser Liegenschaft im Ausmaß von 0,37 ha mit forstlichen Baumarten bestockt ist, kann sohin rechtlich nicht abgeleitet werden, dass es sich hierbei um Wald handelt. Es fehlen konkrete Feststellungen auf welcher Breite und auf welcher Länge ein forstlicher Baumbewuchs angeblich vorhanden ist.Wald im Sinne des ForstG sind gem. Paragraph eins, a Absatz eins, Forstgesetz allerdings nur solche Grundflächen, die mit Holzgewächsen der in der Anlage angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt sind und diese Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 sowie eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Auf welche Breite sich die Bestockung auf dem Grundstück Nr. B erstreckt, wird in der Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 25.1.2017 allerdings nicht erwähnt und im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt In der späteren Stellungnahme vorn 18.4.2017 wird nur bloß darauf verwiesen, dass diese Fläche im Zusammenhang mit dem daran angrenzenden Waldstück, das nicht im Eigentum des Einschreiters steht, zu sehen sei und außerdem das Grundstück Nr. B durchschnittlich rund 14 m bis 15 m breit sei. Festzuhalten ist, dass keine Feststellungen dazu vorliegen, wie breit und lang jener Teil der Grundstücksfläche ist, auf welchen sich eine angebliche Bestockung mit Baumpflanzen vorfindet. Aus der Feststellung allein, dass eine Teilfläche dieser Liegenschaft im Ausmaß von 0,37 ha mit forstlichen Baumarten bestockt ist, kann sohin rechtlich nicht abgeleitet werden, dass es sich hierbei um Wald handelt. Es fehlen konkrete Feststellungen auf welcher Breite und auf welcher Länge ein forstlicher Baumbewuchs angeblich vorhanden ist. Auch die Äußerung dahingehend, dass das Grundstück Nr. B rund 14 m bis 15 m breit ist, kann hinsichtlich der Feststellung der Waldeigenschaft nicht relevant sein, da insbesondere nicht dargelegt wird, ob genau jener Teilbereich der Liegenschaft, der mit forstlichen Baumarten bestockt ist tatsächlich eine Breite von durchschnittlich 10 m erreicht. Aus der Breite und Länge des Grundstückes per se kann man nicht darauf schließen, dass auf der gesamten Breite und Länge tatsächlich ein forstlicher Bewuchs vorhanden ist. Aus den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft, die sich bezüglich ihrer Feststellungen lediglich auf die Ausführungen der verschiedenen Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion verweist, kann sohin rechtlich nicht geschlossen werden, dass Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG vorliegt. Auch die Argumentation, dass diese Teilfläche im Zusammenhang mit dem anschließenden Grundstück zu sehen ist, ist nicht zielführend, weil keine Feststellungen darüber getroffen wurden, welche Größe der Baumbewuchs auf diesen benachbarten Flächen hat.Auch die Äußerung dahingehend, dass das Grundstück Nr. B rund 14 m bis 15 m breit ist, kann hinsichtlich der Feststellung der Waldeigenschaft nicht relevant sein, da insbesondere nicht dargelegt wird, ob genau jener Teilbereich der Liegenschaft, der mit forstlichen Baumarten bestockt ist tatsächlich eine Breite von durchschnittlich 10 m erreicht. Aus der Breite und Länge des Grundstückes per se kann man nicht darauf schließen, dass auf der gesamten Breite und Länge tatsächlich ein forstlicher Bewuchs vorhanden ist. Aus den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft, die sich bezüglich ihrer Feststellungen lediglich auf die Ausführungen der verschiedenen Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion verweist, kann sohin rechtlich nicht geschlossen werden, dass Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG vorliegt. Auch die Argumentation, dass diese Teilfläche im Zusammenhang mit dem anschließenden Grundstück zu sehen ist, ist nicht zielführend, weil keine Feststellungen darüber getroffen wurden, welche Größe der Baumbewuchs auf diesen benachbarten Flächen hat.
  5. Ausnahmebestimmung § 1a Abs 4 lit.c ForstG:Ausnahmebestimmung Paragraph eins a, Absatz 4, Litera c, ForstG: Der restliche Teil des Grundstücks Nr. B, das Grundstück-Nr. C sowie jener Teil des Grundstückes Nr. A, welcher keine Ersatzaufforderungsfläche darstellt, und das Grundstück Nr. D sind nicht als Wald im Sinne des § 1a ForstG zu sehen. Aus den von der Stellungnahme der Bezirksinspektion vom 25.1.2017 abgeleiteten Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde geht klar hervor, dass auf den genannten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen lediglich Sträucher vorhanden sind und daraus auch in der Stellungnahme der Bezirksinspektion geschlussfolgert wurde, dass es sich hierbei nicht um Wald im Sinne des ForstG handelt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich bei den dort befindlichen Sträuchern um keine Holzgewächse der im Anhang zum ForstG angeführten Arten handelt, sondern um forstlich nicht genutzte Strauchflächen, die weder als Niederwald bewirtschaftet werden, noch deren Schutzwaldeigenschaft festgestellt oder Bannlegung ausgesprochen wurde. Das Vorliegen einer Waldeigenschaft ist sohin gemäß § 1a Abs 4 lit c ForstG jedenfalls zu verneinen. Entgegen dieser Feststellungen hat die erstinstanzliche Behörde sohin rechtlich unrichtig gefolgert, dass dennoch Wald im Sinne des ForstG vorliegt.Der restliche Teil des Grundstücks Nr. B, das Grundstück-Nr. C sowie jener Teil des Grundstückes Nr. A, welcher keine Ersatzaufforderungsfläche darstellt, und das Grundstück Nr. D sind nicht als Wald im Sinne des Paragraph eins a, ForstG zu sehen. Aus den von der Stellungnahme der Bezirksinspektion vom 25.1.2017 abgeleiteten Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde geht klar hervor, dass auf den genannten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen lediglich Sträucher vorhanden sind und daraus auch in der Stellungnahme der Bezirksinspektion geschlussfolgert wurde, dass es sich hierbei nicht um Wald im Sinne des ForstG handelt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich bei den dort befindlichen Sträuchern um keine Holzgewächse der im Anhang zum ForstG angeführten Arten handelt, sondern um forstlich nicht genutzte Strauchflächen, die weder als Niederwald bewirtschaftet werden, noch deren Schutzwaldeigenschaft festgestellt oder Bannlegung ausgesprochen wurde. Das Vorliegen einer Waldeigenschaft ist sohin gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, Litera c, ForstG jedenfalls zu verneinen. Entgegen dieser Feststellungen hat die erstinstanzliche Behörde sohin rechtlich unrichtig gefolgert, dass dennoch Wald im Sinne des ForstG vorliegt.
  6. Strauchflächen unterliegen auch als Windschutzanlagen nicht dem ForstG: Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die unter Punkt 1.
  7. genannten Flächen, selbst wenn man sie als Windschutzanlagen im Sinne des § 2 ForstG betrachten würde, was ausdrücklich bestritten wird und in den folgenden Punkten näher ausgeführt wird, gem. § 1a Abs 4 lit c leg.cit. als forstlich nicht genutzte Strauchflächen keinen Wald darstellen und sohin nicht dem ForstG unterliegen. Eine Ausnahme würde, wie bereits ausgeführt, lediglich vorliegen, wenn diese als Niederwald bewirtschaftet werden, oder deren Schutzwaldeigenschaft festgestellt worden wäre bzw. die Bannlegung ausgesprochen worden wäre, was gegenständlich jedenfalls nicht geschehen ist. Die Bestimmungen des § 1a Abs 4 lit.c und lit.d Forstgesetz gehen als speziellere Bestimmungen jedenfalls dem § 2 ForstG vor. Gem § 1a Abs 4 lit. d Forstgesetz gelten nicht als Wald Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen handelt. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber im § 1a Abs 4 lit. d für Baumreihen eine Gegenausnahme für Windschutzanlagen aufgenommen hat, während im Abs. 4 lit. c für forstlich nicht genutzte Strauchflächen, wie gegenständlich der Fall ist, eine derartige Gegenausnahme für Windschutzanlagen gerade nicht in den Gesetzestext aufgenommen wurde. Gegenausnahmen bestehen nur für Niederwald, Schutzwald oder Bannlegung, nicht aber für Windschutzanlagen Daraus muss jedenfalls geschlussfolgert werden, dass forstlich nicht genutzte Strauchflächen — auch wenn sie Windschutzanlagen sind — nicht als Wald gelten und das Forstgesetz sohin keine Anwendung findet.Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die unter Punkt 1.
  8. genannten Flächen, selbst wenn man sie als Windschutzanlagen im Sinne des Paragraph 2, ForstG betrachten würde, was ausdrücklich bestritten wird und in den folgenden Punkten näher ausgeführt wird, gem. Paragraph eins a, Absatz 4, Litera c, leg.cit. als forstlich nicht genutzte Strauchflächen keinen Wald darstellen und sohin nicht dem ForstG unterliegen. Eine Ausnahme würde, wie bereits ausgeführt, lediglich vorliegen, wenn diese als Niederwald bewirtschaftet werden, oder deren Schutzwaldeigenschaft festgestellt worden wäre bzw. die Bannlegung ausgesprochen worden wäre, was gegenständlich jedenfalls nicht geschehen ist. Die Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera c und Litera d, Forstgesetz gehen als speziellere Bestimmungen jedenfalls dem Paragraph 2, ForstG vor. Gem Paragraph eins a, Absatz 4, Litera d, Forstgesetz gelten nicht als Wald Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen handelt. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber im Paragraph eins a, Absatz 4, Litera d, für Baumreihen eine Gegenausnahme für Windschutzanlagen aufgenommen hat, während im Absatz 4, Litera c, für forstlich nicht genutzte Strauchflächen, wie gegenständlich der Fall ist, eine derartige Gegenausnahme für Windschutzanlagen gerade nicht in den Gesetzestext aufgenommen wurde. Gegenausnahmen bestehen nur für Niederwald, Schutzwald oder Bannlegung, nicht aber für Windschutzanlagen Daraus muss jedenfalls geschlussfolgert werden, dass forstlich nicht genutzte Strauchflächen — auch wenn sie Windschutzanlagen sind — nicht als Wald gelten und das Forstgesetz sohin keine Anwendung findet.
  9. Säumigkeit betreffend den in eventu gestellten Rodungsantrag: Der Einschreiter beantragte am 28.1.2017 gemäß § 5 ForstG die Feststellung, dass die Grundstücke Nr. B, C, A und D keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen, sowie sich darauf keine Windschutzanlagen befinden, sodass die Entfernung des Bewuchses keiner Rodungsbewilligung bedarf. Ein Teil der Fläche des Grundstückes Nr. A, der als Ersatzaufforstungsfläche herangezogen wurde, wurde sodann mit Äußerung vom 14.3.2017 vom Antrag ausgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich über die Waldeigenschaft abgesprochen. Eine Entscheidung der Behörde über den auch gestellten Rodungsantrag liegt nach wie vor nicht vor. Diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen und ist die Behörde säumig.Der Einschreiter beantragte am 28.1.2017 gemäß Paragraph 5, ForstG die Feststellung, dass die Grundstücke Nr. B, C, A und D keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen, sowie sich darauf keine Windschutzanlagen befinden, sodass die Entfernung des Bewuchses keiner Rodungsbewilligung bedarf. Ein Teil der Fläche des Grundstückes Nr. A, der als Ersatzaufforstungsfläche herangezogen wurde, wurde sodann mit Äußerung vom 14.3.2017 vom Antrag ausgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich über die Waldeigenschaft abgesprochen. Eine Entscheidung der Behörde über den auch gestellten Rodungsantrag liegt nach wie vor nicht vor. Diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen und ist die Behörde säumig.
  10. Kein vorwiegender Schutz von Windschäden: Unrichtig folgert die erstinstanzliche Behörde, dass es sich bei den mit Sträuchern bepflanzten Grundstücken, nämlich einem Teil des Grundstückes Nr. B, dem Grundstück Nr. C, des nicht als Ersatzaufforstungsflächen gewidmeten Teils des Grundstückes Nr. A sowie des Grundstücks Nr. D um Windschutzanlagen handelt. Das ist unrichtig. Gem. § 2 Abs 3 ForstG sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Windschutzanlagen nur vorliegen, wenn vorwiegend dem Schutz von Wind vorgebeugt wird, was sohin zwingend Voraussetzung ist, um von Windschutzanlagen sprechen zu kennen. Trotz mehrmaliger Hinweise seitens des Einschreiters, dass ein derartiger Schutz nicht vorliegen kann, insbesondere da die betreffenden Streifen oder Reihen gegen die Hauptwindrichtung ausgerichtet sind, wurde dies in den Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion nicht konkret behandelt. Vielmehr richtete sich die Argumentation der Bezirksforstinspektion dahingehend, dass Windschutzanlagen auch andere Aufgaben neben den Kernaufgaben erfüllen können. Insofern ist darin jedenfalls ein Zugeständnis zu sehen, dass die gegenständlichen Bepflanzungsstreifen nicht den Schutz vor Windschäden bzw. der Schneebindung dienen. Es wurde vielmehr ausgeführt, dass die im Gesetz genannten Aufgaben zwar Kernaufgaben von Windschutzanlagen seien, diese aber auch ausdrücklich der Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und der Verringerung von Temperaturgegensätzen dienen sollen. Dabei wird vollkommen verkannt, dass, selbst wenn es sich hierbei auch um Aufgaben von Windschutzanlagen handelt, Kernaufgabe, wie selbst ausgeführt, der Schutz vor Windschäden und die Schneebindung ist. Dass die gegenständlichen Sträucherreihen in irgendeiner Form dem Windschutz der der Schneebindung dienen, kann den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde allerdings nicht entnommen werden. Der klare Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 3 leg. cit. erfordert sohin zwar nicht, dass eine Windschutzanlage ausschließlich dem Windschutz oder der Schneebindung dient, sondern eben nur vorwiegend. Das bedeutet, dass eine Windschutzanlage zwar grundsätzlich auch anderen Zwecken dienen kann, dem Windschutz und der Schneebindung aber erhöhte Wichtigkeit zukommt. Schneebindung und Windschutz vor Windschäden sind zentrale Elemente, um von Windschutzanlagen sprechen zu können, Gerade diese 2 Funktionen haben die Strauchflächen laut den erstbehördlichen Feststellungen nicht. Es liegen daher keine Windschutzanlagen vor.Unrichtig folgert die erstinstanzliche Behörde, dass es sich bei den mit Sträuchern bepflanzten Grundstücken, nämlich einem Teil des Grundstückes Nr. B, dem Grundstück Nr. C, des nicht als Ersatzaufforstungsflächen gewidmeten Teils des Grundstückes Nr. A sowie des Grundstücks Nr. D um Windschutzanlagen handelt. Das ist unrichtig. Gem. Paragraph 2, Absatz 3, ForstG sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Windschutzanlagen nur vorliegen, wenn vorwiegend dem Schutz von Wind vorgebeugt wird, was sohin zwingend Voraussetzung ist, um von Windschutzanlagen sprechen zu kennen. Trotz mehrmaliger Hinweise seitens des Einschreiters, dass ein derartiger Schutz nicht vorliegen kann, insbesondere da die betreffenden Streifen oder Reihen gegen die Hauptwindrichtung ausgerichtet sind, wurde dies in den Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion nicht konkret behandelt. Vielmehr richtete sich die Argumentation der Bezirksforstinspektion dahingehend, dass Windschutzanlagen auch andere Aufgaben neben den Kernaufgaben erfüllen können. Insofern ist darin jedenfalls ein Zugeständnis zu sehen, dass die gegenständlichen Bepflanzungsstreifen nicht den Schutz vor Windschäden bzw. der Schneebindung dienen. Es wurde vielmehr ausgeführt, dass die im Gesetz genannten Aufgaben zwar Kernaufgaben von Windschutzanlagen seien, diese aber auch ausdrücklich der Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und der Verringerung von Temperaturgegensätzen dienen sollen. Dabei wird vollkommen verkannt, dass, selbst wenn es sich hierbei auch um Aufgaben von Windschutzanlagen handelt, Kernaufgabe, wie selbst ausgeführt, der Schutz vor Windschäden und die Schneebindung ist. Dass die gegenständlichen Sträucherreihen in irgendeiner Form dem Windschutz der der Schneebindung dienen, kann den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde allerdings nicht entnommen werden. Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. erfordert sohin zwar nicht, dass eine Windschutzanlage ausschließlich dem Windschutz oder der Schneebindung dient, sondern eben nur vorwiegend. Das bedeutet, dass eine Windschutzanlage zwar grundsätzlich auch anderen Zwecken dienen kann, dem Windschutz und der Schneebindung aber erhöhte Wichtigkeit zukommt. Schneebindung und Windschutz vor Windschäden sind zentrale Elemente, um von Windschutzanlagen sprechen zu können, Gerade diese 2 Funktionen haben die Strauchflächen laut den erstbehördlichen Feststellungen nicht. Es liegen daher keine Windschutzanlagen vor.
  11. Kein ausreichendes Feststellungssubstrat: 6.
  12. Selbst für den Fall, dass eine Windschutzanlage auch dann vorliegen könnte, wenn sie in keinster Weise dem Windschutz, dient, wird ausgeführt, dass eine Verbesserung der Bodenfeuchtigkeitsverhältnisse und eine Taubildung von der Bezirksforstinspektion zwar behauptet wird, dort allerdings nicht quantifiziert oder konkretisiert wird, in welchem Ausmaß es zu einer angeblichen Verbesserung der Bodenfeuchtigkeitsverhältnisse überhaupt kommen soll. Die betroffenen Flächen können im Vergleich zum Umland mit ca 1.000 ha reiner Ackerfläche aufgrund ihrer Größe schon gar keine wesentliche oder spürbare Verbesserung der Bodenfeuchtigkeitsverhältnisse ergeben. Die Größe der in Frage kommenden Flächen wird nicht in Relation zum Umland gesetzt. Auf Basis der Ausführungen der ergänzenden Stellungnahme vom 18.4.2017, kann die Feststellung, dass es tatsächlich zu einer Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse sowie der Taubildung kommt, jedenfalls nicht getroffen werden. Dort wird lediglich ausgeführt, dass eine derartige Aussage bzw. Berechnung derzeit nicht möglich ist. Es wird sodann lediglich darauf verwiesen, dass allgemein bekannt sei, dass durch die ungehinderte Sonneneinstrahlung der Boden und die Luft darüber mehr erwärmt werden, als Flächen mit Schattenspendern und dass ein Boden mit tiefer Erschließung durch Wurzeln von Sträuchern und Bäumen mehr Wasser gespeichert und somit durch Verdunstung abgegeben werden und dadurch mehr Feuchtigkeit an die Luft abgegeben werden kann. Diese Aussage ist zu unbestimmt, um als Grundlage für rechtlich relevante Feststellungen herangezogen zu werden. Auch die Ausführung, dass zwar eine derartige Wirkung mit zunehmender Ausstattung mit Windschutzanlagen gesteigert werden könne, jedoch ‚muss irgendwann einmal begonnen werden‘, zeigt, dass eine derartige Wirkung derzeit nicht erreicht wird. Wenn allerdings das Vorliegen von Windschutzanlagen auf den gegenständlichen Grundstücken damit begründet wird, dass sie zwar keinen Schutz vor Windschäden bieten, dafür aber angeblich die Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse sowie eine Taubildung bewirken, so muss es zu einer tatsächlichen Verbesserung kommen. Eine solche Verbesserung ist allerdings den Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion nicht zu entnehmen Vielmehr wird von Seiten dieser in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.4.2017 zu Punkt
  13. ausgeführt, dass es eben einer Bepflanzung bedarf, da keine messbaren Verbesserungen der Bodenfeuchteverhältnisse vorliegen. Auf Basis dieser Feststellungen muss das Vorliegen einer Windschutzanlage verneint werden. 6.
  14. Hinsichtlich der Erosionswirkung der auf den gegenständlichen Grundstücken befindlichen Sträucher ist auszuführen, dass aus den Stellungnahmen der Bezirksforstinspektion klar ableitbar ist, dass alle Grundstücke in einem Gebiet mit kleiner bzw. nur geringer Bodenerosion liegen. Daraus ist zwingend zu schließen, dass eine Windschutzanlage, die einer ohnehin nicht vorhandenen Bodenerosion entgegenwirken soll, mit dieser Begründung nicht vorliegen kann. 6.
  15. Auch hinsichtlich der Verringerung der Temperaturgegensätze ist auszuführen, dass eine derartige Verbesserung im Hinblick auf die Umgebung mit 500 ha bis 1.000 ha. Ackerland überhaupt nicht zu erwarten ist. Diesbezüglich ist ebenfalls auszuführen, dass dem erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen darüber zu entnehmen sind, dass es durch die Sträucher auf den gegenständlichen Liegenschaften zu einer Verringerung der Temperaturgegensätze gekommen wäre. Vielmehr lässt sich auch hier aus den Stellungnahmen ableiten, dass eine derartige Veränderung nicht erkennbar ist. 6.
  16. Die letzten Unterpunkte zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass selbst im Fall, dass eine Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs 3 ForstG auch dann vorläge, wenn sie nicht den im Gesetz genannten Kernaufgaben dient, sondern den in den Erläuterungen enthaltenen Nebenaufgaben, sind dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen dazu, dass es tatsächlich zu einer Erfüllung dieser Nebenaufgaben im gegenständlichen Fall gekommen wäre, zu entnehmen. Vielmehr ist es so, dass die auf den gegenständlichen Grundstücken vorhandenen Sträucher keiner im Gesetz genannten bzw, in den Erläuterungen erwähnten Aufgaben einer Windschutzanlage dienen. Aufgrund dessen ist rechtlich zu folgern, dass keine Windschutzanlagen im Sinne des ForstG vorliegen.6.
  17. Die letzten Unterpunkte zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass selbst im Fall, dass eine Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ForstG auch dann vorläge, wenn sie nicht den im Gesetz genannten Kernaufgaben dient, sondern den in den Erläuterungen enthaltenen Nebenaufgaben, sind dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen dazu, dass es tatsächlich zu einer Erfüllung dieser Nebenaufgaben im gegenständlichen Fall gekommen wäre, zu entnehmen. Vielmehr ist es so, dass die auf den gegenständlichen Grundstücken vorhandenen Sträucher keiner im Gesetz genannten bzw, in den Erläuterungen erwähnten Aufgaben einer Windschutzanlage dienen. Aufgrund dessen ist rechtlich zu folgern, dass keine Windschutzanlagen im Sinne des ForstG vorliegen.
  18. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass laut Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 3.8.2015 eine Rodung der gegenständlichen Flächen keine erheblichen Auswirkungen im Sinne des Naturschutzes hat. Auf diese Stellungnahme geht der angefochtenen Bescheid nicht ein. 8 Im Zuge der Unterfertigung der Vereinbarungen betreffend der Heckenbepflanzung (ÖPUL-Projekt) im Jahr 1994 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvorgänger verbindlich seitens der Forstbehörde zugesagt, dass nach Ablaufen der Förderfrist die gegenständlichen Flächen nicht als Wald behandelt werden würden und eine Rodung bzw eine daran anschließender landwirtschaftliche Nutzung möglich wären. Nur im Hinblick auf diese verbindliche Zusage, kam es zur Bepflanzung. An diese verbindliche Zusage ist die Behörde in
  19. Instanz gebunden. Diese wird im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Sie erfolgte durch den damaligen zuständigen Sachbearbeiter (Forstaufsichtsorgan) DI HR. Dessen Einvernahme als Zeuge im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wird beantragt.“ I.
  20. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland war die Erörterung des Gutachtens zentrales Thema. DI K. wurde dazu eingehend befragt und äußerte sich dazu erklärend wie folgt: römisch eins.
  21. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland war die Erörterung des Gutachtens zentrales Thema. DI K. wurde dazu eingehend befragt und äußerte sich dazu erklärend wie folgt: „Auf Befragen des Vorsitzenden gebe ich an, dass die Wertigkeit 3:3:1 [laut Waldentwicklungsplan] Folgendes bedeutet: Es wurde hier die Schutzfunktion, die Wohlfahrtsfunktion und die Erholungsfunktion des Waldes bewertet. Die Ziffer 3 bedeutet eine hohe Wertigkeit, die Ziffer 2 bedeutet die mittlere Wertigkeit und die Ziffer 1 ist jene Wertzuordnung, die allen Wäldern zukommt. Die Nutzwirkung wird hier durch diese Ziffer mit einer eigenen Wertigkeit nicht ausgewiesen. Im vorliegenden Fall ist die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion hoch. Das gilt für alle drei Grundstücke. Die Funktionszuweisungen im Waldentwicklungsplan gelten für sehr große (Funktions-)Flächen. So auch hier für die gesamte XXX Platte mit mehreren tausend Hektar. Die Neurißäcker liegen quer zur Hauptwindrichtung, die in West bzw Nordwest besteht, der Waldacker GrdStk Nr. D liegt in der Hauptwindrichtung.“„Auf Befragen des Vorsitzenden gebe ich an, dass die Wertigkeit 3:3:1 [laut Waldentwicklungsplan] Folgendes bedeutet: Es wurde hier die Schutzfunktion, die Wohlfahrtsfunktion und die Erholungsfunktion des Waldes bewertet. Die Ziffer 3 bedeutet eine hohe Wertigkeit, die Ziffer 2 bedeutet die mittlere Wertigkeit und die Ziffer 1 ist jene Wertzuordnung, die allen Wäldern zukommt. Die Nutzwirkung wird hier durch diese Ziffer mit einer eigenen Wertigkeit nicht ausgewiesen. Im vorliegenden Fall ist die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion hoch. Das gilt für alle drei Grundstücke. Die Funktionszuweisungen im Waldentwicklungsplan gelten für sehr große (Funktions-)Flächen. So auch hier für die gesamte römisch 30 Platte mit mehreren tausend Hektar. Die Neurißäcker liegen quer zur Hauptwindrichtung, die in West bzw Nordwest besteht, der Waldacker GrdStk Nr. D liegt in der Hauptwindrichtung.“ Der Sachverständige verweist hier auf sein Gutachten und insbesondere dabei auf die (hier nicht wiedergegebene) Abbildung 2 des Anhanges zum Gutachten, wo die bezughabenden Windverhältnisse dargestellt sind. Hieraus ergibt sich, dass die Hauptwindrichtung „West“ bis „Nord-West“ und die zweithäufigste Windrichtung „Süd“ ist. Der Gutachter führte dazu weiters aus: „Diese Südwindverhältnisse tauchen vor allem in den Sommermonaten auf, in denen die Sonneneinstrahlung am größten ist, sodass auch eine in Nordwest Richtung verlaufende Windschutzanlage hinsichtlich Luftfeuchte und Taubildung bzw. Bodentemperatur, die von Windschutzanlagen erwartende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der quer zur Hauptwindrichtung liegenden Grundstücke gebe ich an, dass das was ich im Gutachten zur Bodenfeuchtigkeit und zur Verringerung der Temperaturgegensätze ausgeführt habe, auch für die Schneebindung gilt. Das hat die Wirkung, dass die Bodenfeuchte in der unmittelbaren Umgebung verbessert wird. Zur Erosionsgefahr wiederhole ich das, was ich bereits im Gutachten ausgeführt habe, dass es hier keine bzw. nur geringe Gefährdung laut Bodenkarte gibt. Ich betone aber, dass nicht diese einzelne Windschutzanlage, sondern die großteils geförderten Bodenschutzanlagen im Verbund im ganzen Bereich der XXX Platte im Ausmaß von ca. 70 Hektar diese Schutz- und Wohlfahrtswirkungen entfalten und kleine Windschutzanlagen natürlich nur Baustellen dieses Systems bilden können. Diese ÖPUL Maßnahmen sind Teil des Bodenschutzprogrammes gewesen. Man wollte mit diesen Bodenschutzmaßnahmen ein Gebiet das Klimaextreme aufweist, die zum Nachteil der Landwirtschaft sind, diese Klimaextreme abschwächen. Ich darf darauf hinweisen, dass in diesem Bereich nicht umsonst so viele Windräder sind. […] Auf die Frage, wie stark die Wirkungen dieser Strauchanlagen auf die Faktoren Bodenerosion, Schneebindung, Bodenfeuchte und Verringerung der Temperaturgegensätze sind, verweise ich auf die Literatur bei derartigen Strauchanlagen mit 3-4 Meter Höhe, wonach hinsichtlich Luftfeuchte und Taubildung ein Multiplikator von 20-25 besteht, das heißt: bei einer Höhe von 2-2,5 Metern gibt es zumindest Auswirkung auf die Luftfeuchte und Taubildung von ca. 40-60 Metern hauptsächlich auf das leeseitig gelegene Nachbargrundstück. Wie stark sich das tatsächlich für die landwirtschaftliche Nutzung auf dieses Grundstück auswirkt, kann letztlich nur eine Messung Auskunft geben oder der Landwirt aus seiner Erfahrung sagen. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass durch diese Strauchflächen eine Schneebindung erfolgt. Wie stark die ist, kann ebenfalls nur beobachtet oder gemessen werden. Die Schneebindung erhöht, wie bereits gesagt, die Bodenfeuchte. Der Schutz vor Erosion ist selbstverständlich bei jenen Grundstücken höher, die quer zur Windrichtung liegen, wobei ich nochmals wiederhole, dass die Erosionsgefahr gering bis vernachlässigbar ist. Gering ist sie bei den Waldäcker Grundstücken. Das Gesagte gilt auch für die Verringerung der Temperaturgegensätze.“„Diese Südwindverhältnisse tauchen vor allem in den Sommermonaten auf, in denen die Sonneneinstrahlung am größten ist, sodass auch eine in Nordwest Richtung verlaufende Windschutzanlage hinsichtlich Luftfeuchte und Taubildung bzw. Bodentemperatur, die von Windschutzanlagen erwartende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der quer zur Hauptwindrichtung liegenden Grundstücke gebe ich an, dass das was ich im Gutachten zur Bodenfeuchtigkeit und zur Verringerung der Temperaturgegensätze ausgeführt habe, auch für die Schneebindung gilt. Das hat die Wirkung, dass die Bodenfeuchte in der unmittelbaren Umgebung verbessert wird. Zur Erosionsgefahr wiederhole ich das, was ich bereits im Gutachten ausgeführt habe, dass es hier keine bzw. nur geringe Gefährdung laut Bodenkarte gibt. Ich betone aber, dass nicht diese einzelne Windschutzanlage, sondern die großteils geförderten Bodenschutzanlagen im Verbund im ganzen Bereich der römisch 30 Platte im Ausmaß von ca. 70 Hektar diese Schutz- und Wohlfahrtswirkungen entfalten und kleine Windschutzanlagen natürlich nur Baustellen dieses Systems bilden können. Diese ÖPUL Maßnahmen sind Teil des Bodenschutzprogrammes gewesen. Man wollte mit diesen Bodenschutzmaßnahmen ein Gebiet das Klimaextreme aufweist, die zum Nachteil der Landwirtschaft sind, diese Klimaextreme abschwächen. Ich darf darauf hinweisen, dass in diesem Bereich nicht umsonst so viele Windräder sind. […] Auf die Frage, wie stark die Wirkungen dieser Strauchanlagen auf die Faktoren Bodenerosion, Schneebindung, Bodenfeuchte und Verringerung der Temperaturgegensätze sind, verweise ich auf die Literatur bei derartigen Strauchanlagen mit 3-4 Meter Höhe, wonach hinsichtlich Luftfeuchte und Taubildung ein Multiplikator von 20-25 besteht, das heißt: bei einer Höhe von 2-2,5 Metern gibt es zumindest Auswirkung auf die Luftfeuchte und Taubildung von ca. 40-60 Metern hauptsächlich auf das leeseitig gelegene Nachbargrundstück. Wie stark sich das tatsächlich für die landwirtschaftliche Nutzung auf dieses Grundstück auswirkt, kann letztlich nur eine Messung Auskunft geben oder der Landwirt aus seiner Erfahrung sagen. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass durch diese Strauchflächen eine Schneebindung erfolgt. Wie stark die ist, kann ebenfalls nur beobachtet oder gemessen werden. Die Schneebindung erhöht, wie bereits gesagt, die Bodenfeuchte. Der Schutz vor Erosion ist selbstverständlich bei jenen Grundstücken höher, die quer zur Windrichtung liegen, wobei ich nochmals wiederhole, dass die Erosionsgefahr gering bis vernachlässigbar ist. Gering ist sie bei den Waldäcker Grundstücken. Das Gesagte gilt auch für die Verringerung der Temperaturgegensätze.“ I.
  22. Folgender Sachverhalt steht als Ergebnis der Verhandlung fest:römisch eins.
  23. Folgender Sachverhalt steht als Ergebnis der Verhandlung fest: Der Beschwerdeführer ist Landwirt und Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit den Grundstücksnummern B, C, A und D der KG XXX. Es handelt sich bei diesen Grundstücksflächen um ehemalige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche im Wesentlichen im Zuge des ÖPUL Projektes (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft) mit Mitteln der öffentlichen Hand zum Zwecke der Verbesserung der Biodiversität aufgeforstet wurden. Die Aufforstungen wurden mit Hecken diverser autochthoner Arten in Reihen durchgeführt.Der Beschwerdeführer ist Landwirt und Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit den Grundstücksnummern B, C, A und D der KG römisch 30 . Es handelt sich bei diesen Grundstücksflächen um ehemalige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche im Wesentlichen im Zuge des ÖPUL Projektes (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft) mit Mitteln der öffentlichen Hand zum Zwecke der Verbesserung der Biodiversität aufgeforstet wurden. Die Aufforstungen wurden mit Hecken diverser autochthoner Arten in Reihen durchgeführt. Zu den Grundstücken mit den Grundstücksnummern B, C, A im Einzelnen: Diese Grundstücke liegen rund 2,2 km südlich des Ortsgebietes von XXX. Von Südwesten aus läuft das leicht geneigte Waldstück mit der Nr. B in Richtung Nordosten in einem längsgestreckten Strauchteil, neben den ebenfalls mit Sträuchern bestockten Grundstück Nr. C, eben aus. In Richtung Südwesten schließt das ebene Grundstück mit der Nr. A an, welches zu einem Teil mit Sträuchern bestockt ist und zum anderen Teil als Ersatzaufforstungsfläche „in Bestand gebracht“ wurde. Der nordöstliche Teil wird vorwiegend von Liguster, wolligem Schneeball, Hartriegel, Heckenrosen und Steinweichsel mit einer Oberhöhe von rund 2 m-2,5 m bestockt. Im Waldteil stocken überwiegend Ulmen mit unterschiedlicher Beimischung von Kirschen, Ahorn und diversen anderen Laubbaumarten mit einer Höhe von 5-7 m.Diese Grundstücke liegen rund 2,2 km südlich des Ortsgebietes von römisch 30 . Von Südwesten aus läuft das leicht geneigte Waldstück mit der Nr. B in Richtung Nordosten in einem längsgestreckten Strauchteil, neben den ebenfalls mit Sträuchern bestockten Grundstück Nr. C, eben aus. In Richtung Südwesten schließt das ebene Grundstück mit der Nr. A an, welches zu einem Teil mit Sträuchern bestockt ist und zum anderen Teil als Ersatzaufforstungsfläche „in Bestand gebracht“ wurde. Der nordöstliche Teil wird vorwiegend von Liguster, wolligem Schneeball, Hartriegel, Heckenrosen und Steinweichsel mit einer Oberhöhe von rund 2 m-2,5 m bestockt. Im Waldteil stocken überwiegend Ulmen mit unterschiedlicher Beimischung von Kirschen, Ahorn und diversen anderen Laubbaumarten mit einer Höhe von 5-7 m. Zum Grundstück mit der Grundstücksnummer D: Das Grundstück Nr. D liegt ca. 2,1 km westlich des Siedlungsgebietes von XXX. Das durchwegs ebene, längsgestreckt in der Hauptwindrichtung verlaufende Grundstück wird von mehreren Strauchreihen bestockt. Im Südosten mit 4 Reihen und einer Breite von ca. 6-8m beginnend, läuft die Anlage schmäler werdend, in Richtung Nordwesten aus. Von den verwendeten Straucharten dominiert der Hartriegel. Die Oberhöhe der Hecke liegt bei rund 2 m-2,5 m.Zum Grundstück mit der Grundstücksnummer D: Das Grundstück Nr. D liegt ca. 2,1 km westlich des Siedlungsgebietes von römisch 30 . Das durchwegs ebene, längsgestreckt in der Hauptwindrichtung verlaufende Grundstück wird von mehreren Strauchreihen bestockt. Im Südosten mit 4 Reihen und einer Breite von ca. 6-8m beginnend, läuft die Anlage schmäler werdend, in Richtung Nordwesten aus. Von den verwendeten Straucharten dominiert der Hartriegel. Die Oberhöhe der Hecke liegt bei rund 2 m-2,5 m. Aufgrund der geringen Niederschlagsmenge in diesem Gebiet der XXX Platte besteht laut Fachmeinung des Sachverständigen DI K. ein Bedarf an Bodenfeuchte und Temperaturausgleich. Daraus leitet der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar ab, dass auch ein Bedarf an Bepflanzungen zur Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse und Taubildung sowie zur Verringerung der Verdunstung nicht nur für die landwirtschaftlichen Kulturen vorliegt. Diese Standortbedingungen waren auch die Begründung für die umfangreichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufforstungen des Bodenschutzprogrammes auf der XXX Platte in den letzten Jahrzehnten. So wurden in den 1990er Jahren rund 70 ha Windschutzanlagen auf der XXX Platte unter Verwendung von Förderungsgeldern der öffentlichen Hand errichtet. Dazu führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass man mit diesen geförderten Bodenschutzmaßnahmen ein landwirtschaftliches Gebiet, das wie hier „Klimaextreme“ (sehr trocken und windig) zum Nachteil der Landwirtschaft aufweist, durch Abschwächung dieser Klimaextreme schützen wollte. Dabei sei klar, dass nicht eine einzelne Windschutzanlage allein diese Wirkungen auf dieses großflächige landwirtschaftlich genutzte Gebiet entfalten könne, sondern die Windschutzanlagen im Verbund Schutz- und Wohlfahrtswirkungen im forstrechtlichen Sinn entfalten und kleine Windschutzanlagen „nur Baustellen dieses Systems“ seien.Aufgrund der geringen Niederschlagsmenge in diesem Gebiet der römisch 30 Platte besteht laut Fachmeinung des Sachverständigen DI K. ein Bedarf an Bodenfeuchte und Temperaturausgleich. Daraus leitet der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar ab, dass auch ein Bedarf an Bepflanzungen zur Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse und Taubildung sowie zur Verringerung der Verdunstung nicht nur für die landwirtschaftlichen Kulturen vorliegt. Diese Standortbedingungen waren auch die Begründung für die umfangreichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufforstungen des Bodenschutzprogrammes auf der römisch 30 Platte in den letzten Jahrzehnten. So wurden in den 1990er Jahren rund 70 ha Windschutzanlagen auf der römisch 30 Platte unter Verwendung von Förderungsgeldern der öffentlichen Hand errichtet. Dazu führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass man mit diesen geförderten Bodenschutzmaßnahmen ein landwirtschaftliches Gebiet, das wie hier „Klimaextreme“ (sehr trocken und windig) zum Nachteil der Landwirtschaft aufweist, durch Abschwächung dieser Klimaextreme schützen wollte. Dabei sei klar, dass nicht eine einzelne Windschutzanlage allein diese Wirkungen auf dieses großflächige landwirtschaftlich genutzte Gebiet entfalten könne, sondern die Windschutzanlagen im Verbund Schutz- und Wohlfahrtswirkungen im forstrechtlichen Sinn entfalten und kleine Windschutzanlagen „nur Baustellen dieses Systems“ seien. Dass diese Windschutzanlagen geeignet sind, auch Auswirkungen auf die landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücke (insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Bodenfeuchte) zu entfalten, wurde von den Gutachtern (insbes. durch das Gutachten des DI K.) eingehend dargestellt. Mit Schreiben der Abteilung 5 (Hauptreferat III - Natur- und Umweltschutz) vom 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer über das Auslaufen der ursprünglich beantragten ÖPUL-geförderten K-20 Maßnahmen („zwanzigjährige Stilllegung“) informiert. In diesem Schreiben wurde explizit darauf hingewiesen, dass er sich vor einer Rodung der verfahrensgegenständlichen Flächen mit der Forstbehörde in Verbindung setzen solle. In einem weiterem Schreiben dieses Hauptreferates wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aus naturschutzrechtlicher Sicht (zur Frage der Beeinträchtigung von Schutzgütern des Natura 2000 Gebietes) keine Einwände gegen eine Rodung dieser Flächen bestünden (wobei nur die Grundstücksfläche mit der Nr. D innerhalb des „Natura-2000“ Gebietes „XXX Platte – H.“ liegt). Laut Auskunft des zuständigen Referenten ging es in diesem Verfahren allein darum, ob durch eine Rodung etwaige Vogelschutzinteressen gefährdet sein könnten, was in diesem Verfahren verneint worden sei.Mit Schreiben der Abteilung 5 (Hauptreferat römisch drei - Natur- und Umweltschutz) vom 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer über das Auslaufen der ursprünglich beantragten ÖPUL-geförderten K-20 Maßnahmen („zwanzigjährige Stilllegung“) informiert. In diesem Schreiben wurde explizit darauf hingewiesen, dass er sich vor einer Rodung der verfahrensgegenständlichen Flächen mit der Forstbehörde in Verbindung setzen solle. In einem weiterem Schreiben dieses Hauptreferates wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aus naturschutzrechtlicher Sicht (zur Frage der Beeinträchtigung von Schutzgütern des Natura 2000 Gebietes) keine Einwände gegen eine Rodung dieser Flächen bestünden (wobei nur die Grundstücksfläche mit der Nr. D innerhalb des „Natura-2000“ Gebietes „XXX Platte – H.“ liegt). Laut Auskunft des zuständigen Referenten ging es in diesem Verfahren allein darum, ob durch eine Rodung etwaige Vogelschutzinteressen gefährdet sein könnten, was in diesem Verfahren verneint worden sei. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung möchte der Beschwerdeführer nach Auslaufen der Fördermaßnahme diese Grundstücksflächen wieder landwirtschaftlich nutzen, andernfalls hätten die Grundstücke für ihn keinen Wert mehr. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in dem das Gutachten des Amtssachverständigen DI K. ausführlich erörtert wurde, fest. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der im Verfahren getätigten gutachterlichen Äußerungen (Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen) der Amtssachverständigen DI K. und Ing. P. zum Thema der Wirkungen der von der Verwaltungsbehörde rechtlich qualifizierten Windschutzanlagen. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen in sich schlüssig sind, zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, also den Denkgesetzen nicht zuwiderlaufen, vollständig und widerspruchsfrei sind. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht daher davon aus, dass diese Flächen geeignet sind, sowohl auf die Nachbargrundstücke als auch im Verbund mit den anderen Windschutzanlagen in diesem Gebiet, positive Auswirkungen - insbesondere zur Verbesserung der Bodenfeuchtigkeit – zu entfalten. Dem Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen trat der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Da der Beschwerdeführer die Auswirkungen der Windschutzstreifen auf die Nachbargrundstücke in konkreten Zahlen dargestellt haben wollte und dies auch ein wesentlicher Kritikpunkt am Gutachten des DI K. war, holte das Landesverwaltungsgericht (in Ermangelung eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen) einen Kostenvoranschlag beim dafür in Betracht kommenden Bundesamt für Wasserwirtschaft ein, worauf der Beschwerdeführer auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtete. III. Zur Rechtslage im Forstgesetz und zur Regierungsvorlage:römisch drei. Zur Rechtslage im Forstgesetz und zur Regierungsvorlage: III.
  24. Zu den hier maßgeblichen Bestimmungen im Forstgesetz:römisch drei.
  25. Zu den hier maßgeblichen Bestimmungen im Forstgesetz: Nach den Begriffsbestimmungen des § 1a Forstgesetz gilt als Wald:Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph eins a, Forstgesetz gilt als Wald: „
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  2. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  3. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  4. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  5. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  6. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  7. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. […]“
  8. e)Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. […]“ § 2 Forstgesetz mit dem Titel „Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen“ lautet:Paragraph 2, Forstgesetz mit dem Titel „Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen“ lautet: „
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
(2)Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
(3)Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.“ § 5 Forstgesetz („Feststellungsverfahren“) lautet: Paragraph 5, Forstgesetz („Feststellungsverfahren“) lautet: „
(1)Bestehen Zweifel, ob
  1. a)eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
  1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
  3. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2a)Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
(2a)Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
(3)Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.“ III.
  1. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es zu § 2 Forstgesetz 1975 (Stammfassung) zu Windschutzanlagen wie folgt (RV 1266 BlGNR 13 GP):römisch drei.
  2. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es zu Paragraph 2, Forstgesetz 1975 (Stammfassung) zu Windschutzanlagen wie folgt Regierungsvorlage 1266 BlGNR 13 GP): „Eine ähnliche maßgebliche Bedeutung [wie der Kampfzone des Waldes] kommt in der Ebene, fallweise auch im Hügelland, den Windschutzanlagen oder Windschutzstreifen zu, wobei unter Streifen mehr linien- als flächenhafte Bestandsformen von in der Regel nicht mehr als 10 m Breite zu verstehen sind. Ihnen fällt insbesondere die Aufgabe zu, die Windwirkung und die Flugerdebildung zu vermindern, die Bodenfeuchtigkeit zu erhalten und die Temperaturgegensätze zu verringern. Insgesamt handelt es sich also um Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes, wie sie als solche allgemein bekannt und geschätzt sind. In manchen ausländischen Staaten, also auch in Österreich, konnten durch in beträchtlichem Umfang vorgenommene Baumpflanzungen die Lebens- und Bewirtschaftungsbedingungen verbessert werden, so in weiten Landschaftsteilen in Niederösterreich, vorwiegend in den Ebenen des Wiener Beckens, und in den angrenzenden Gebieten des Burgenlandes. Dieses Faktum hat das FRBG [Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962] dadurch berücksichtigt, dass dessen § 34 Abs. 4 für, diese Art Wälder Sonderbestimmungen hinsichtlich deren Nutzung vorgesehen hat. Abs. 1 bringt, in Anknüpfung an die Begriffsbestimmung Wald im § 1, vorerst eine eindeutige Feststellung: Das Forstgesetz ist auch auf den Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und in Windschutzanlagen anzuwenden, und zwar auch dann, wenn dieser Bewuchs sonst aus dem ‚Forstzwang‘, etwa wegen mangelnder Größe oder wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit, ausgenommen wäre.“„Eine ähnliche maßgebliche Bedeutung [wie der Kampfzone des Waldes] kommt in der Ebene, fallweise auch im Hügelland, den Windschutzanlagen oder Windschutzstreifen zu, wobei unter Streifen mehr linien- als flächenhafte Bestandsformen von in der Regel nicht mehr als 10 m Breite zu verstehen sind. Ihnen fällt insbesondere die Aufgabe zu, die Windwirkung und die Flugerdebildung zu vermindern, die Bodenfeuchtigkeit zu erhalten und die Temperaturgegensätze zu verringern. Insgesamt handelt es sich also um Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes, wie sie als solche allgemein bekannt und geschätzt sind. In manchen ausländischen Staaten, also auch in Österreich, konnten durch in beträchtlichem Umfang vorgenommene Baumpflanzungen die Lebens- und Bewirtschaftungsbedingungen verbessert werden, so in weiten Landschaftsteilen in Niederösterreich, vorwiegend in den Ebenen des Wiener Beckens, und in den angrenzenden Gebieten des Burgenlandes. Dieses Faktum hat das FRBG [Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962] dadurch berücksichtigt, dass dessen Paragraph 34, Absatz 4, für, diese Art Wälder Sonderbestimmungen hinsichtlich deren Nutzung vorgesehen hat. Absatz eins, bringt, in Anknüpfung an die Begriffsbestimmung Wald im Paragraph eins,, vorerst eine eindeutige Feststellung: Das Forstgesetz ist auch auf den Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und in Windschutzanlagen anzuwenden, und zwar auch dann, wenn dieser Bewuchs sonst aus dem ‚Forstzwang‘, etwa wegen mangelnder Größe oder wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit, ausgenommen wäre.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: IV.
  3. Das Forstgesetz 1975 in seiner Stammfassung war nur auf Windschutzanlagen mit forstlichem Bewuchs anwendbar. Die Forstgesetznovelle 1987 erstreckte seine Anwendung auf alle Windschutzanlagen, auch auf solche mit nicht im Anhang genannten Bäumen oder Sträuchern, wobei jedenfalls auch die Bestockung mit Bäumen Voraussetzung war. Die Forstgesetznovelle 2002 erweiterte den Begriffsinhalt von Windschutzanlagen auf Reihen von Bäumen oder Sträuchern, wodurch auch bloße Strauchreihen als Windschutzanlagen nach § 2 Abs. 3 Forstgesetz qualifiziert werden können.römisch vier.
  4. Das Forstgesetz 1975 in seiner Stammfassung war nur auf Windschutzanlagen mit forstlichem Bewuchs anwendbar. Die Forstgesetznovelle 1987 erstreckte seine Anwendung auf alle Windschutzanlagen, auch auf solche mit nicht im Anhang genannten Bäumen oder Sträuchern, wobei jedenfalls auch die Bestockung mit Bäumen Voraussetzung war. Die Forstgesetznovelle 2002 erweiterte den Begriffsinhalt von Windschutzanlagen auf Reihen von Bäumen oder Sträuchern, wodurch auch bloße Strauchreihen als Windschutzanlagen nach Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz qualifiziert werden können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Beschwerdepunkt 8 seines Rechtsmittels erklärbar, wonach er (bzw. sein Vater) zum Zeitpunkt der Beantragung der ÖPUL-Förderung davon ausgegangen sei, dass es sich damals bei diesem Grundstück nicht um Wald iS des Forstgesetzes gehandelt hat und eine Umwandlung in Ackerland (Rodung) aus damaliger Sicht ohne forstrechtliche Bewilligung möglich war. Das Beschwerdevorbringen, wonach ihm bei bzw. vor Beantragung der ÖPUL-Förderung rechtlich verbindlich zugesagt worden sei, dass er diese Grundstücke nach Auslaufen der Förderung wieder landwirtschaftlich nutzen könne, hielt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht. IV.
  5. Ebenfalls kein Erfolg ist dem Beschwerdevorbringen zu Punkt 7 beschieden, wonach die Naturschutzbehörde keine Einwendungen gegen die Rodung geäußert habe, da es hier wie dort um die Prüfung unterschiedlicher Schutzgüter ging: So wurde laut Auskunft des Naturschutzreferenten im Naturschutzverfahren lediglich geprüft, ob durch eine Rodung dieser Flächen Vogelschutzinteressen beeinträchtigt werden könnten, was für das Waldfeststellungsverfahren bedeutungslos ist.römisch vier.
  6. Ebenfalls kein Erfolg ist dem Beschwerdevorbringen zu Punkt 7 beschieden, wonach die Naturschutzbehörde keine Einwendungen gegen die Rodung geäußert habe, da es hier wie dort um die Prüfung unterschiedlicher Schutzgüter ging: So wurde laut Auskunft des Naturschutzreferenten im Naturschutzverfahren lediglich geprüft, ob durch eine Rodung dieser Flächen Vogelschutzinteressen beeinträchtigt werden könnten, was für das Waldfeststellungsverfahren bedeutungslos ist. IV.
  7. Wenn der Beschwerdeführer in Beschwerdepunkt 1 vorbringt, dass Wald nach § 1a Abs. 1 Forstgesetz nur vorliegen könne, wenn dieser die darin genannte (Mindest)breite und -fläche aufweist und hier keine konkreten Feststellungen (insbesondere für die in Rede stehenden Ersatzaufforstungsflächen) hinsichtlich der geforderten Mindestbreite darüber vorliegen würden, ist zunächst auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu verweisen, wonach diese Ersatzaufforstungsfläche zusammen mit anderen Nachbargrundstücken ein zusammenhängender Teil einer durchgängig bestockten Waldfläche ist und schon deswegen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Forstgesetz für die Annahme von „Waldboden“ vorliegen. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel gezogen, wenn er vorbringt, dass die Grundstücksbreite des Grundstückes B nicht die erforderlichen 10 m aufweist.römisch vier.
  8. Wenn der Beschwerdeführer in Beschwerdepunkt 1 vorbringt, dass Wald nach Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz nur vorliegen könne, wenn dieser die darin genannte (Mindest)breite und -fläche aufweist und hier keine konkreten Feststellungen (insbesondere für die in Rede stehenden Ersatzaufforstungsflächen) hinsichtlich der geforderten Mindestbreite darüber vorliegen würden, ist zunächst auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu verweisen, wonach diese Ersatzaufforstungsfläche zusammen mit anderen Nachbargrundstücken ein zusammenhängender Teil einer durchgängig bestockten Waldfläche ist und schon deswegen die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz für die Annahme von „Waldboden“ vorliegen. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel gezogen, wenn er vorbringt, dass die Grundstücksbreite des Grundstückes B nicht die erforderlichen 10 m aufweist. Anderseits schließt diese Ersatzaufforstungsfläche auch laut Beschreibung des Amtssachverständigen im Befund an die Strauchfläche des Windschutzstreifens (aus der geförderten ÖPUL-Maßnahme) an, sodass sie rechtlich auch als ein in Wald auslaufender Teil derselben qualifiziert werden kann. Im Übrigen wird für dieses Beschwerdevorbringen auch auf die Ausführungen der Regierungsvorlage zu § 2 Abs. 3 Forstgesetz verwiesen. Daraus ergibt sich bereits, dass es sich bei Windschutzanlagen nach dieser Bestimmung in Umkehrschluss mit § 1a Abs. 4 Forstgesetz um „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes handelt, ohne dass eine bestimmte Mindestbreite oder –fläche vorliegen muss. Zum anderen stehen dieser Argumentation zusätzlich folgende Erwägungen entgegen:Anderseits schließt diese Ersatzaufforstungsfläche auch laut Beschreibung des Amtssachverständigen im Befund an die Strauchfläche des Windschutzstreifens (aus der geförderten ÖPUL-Maßnahme) an, sodass sie rechtlich auch als ein in Wald auslaufender Teil derselben qualifiziert werden kann. Im Übrigen wird für dieses Beschwerdevorbringen auch auf die Ausführungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz verwiesen. Daraus ergibt sich bereits, dass es sich bei Windschutzanlagen nach dieser Bestimmung in Umkehrschluss mit Paragraph eins a, Absatz 4, Forstgesetz um „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes handelt, ohne dass eine bestimmte Mindestbreite oder –fläche vorliegen muss. Zum anderen stehen dieser Argumentation zusätzlich folgende Erwägungen entgegen: Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf die Unterscheidung zwischen „Wald“ (im weiteren Sinn) und „Waldboden“ hin: Um „Waldboden“ iS des § 1a Abs. 1 Forstgesetz kann es sich nur dann handeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1a Abs. 1 Forstgesetz vorliegen oder die gesetzliche Vermutung nach § 3 Abs. 1 Forstgesetz greift, wobei die Differenzierung zwischen „Wald“ (im weiteren Sinn) und „Waldboden“ nicht für das vorliegende Waldfeststellungsverfahren Bedeutung hat, sondern allenfalls für ein Rodungsverfahren Bedeutung haben kann (weil – wie auch der Gutachter zutreffend ausführt - für die Zulässigkeit von Rodungen von Windschutzanlagen landesgesetzliche Vorschriften zur Anwendung kommen).Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf die Unterscheidung zwischen „Wald“ (im weiteren Sinn) und „Waldboden“ hin: Um „Waldboden“ iS des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz kann es sich nur dann handeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz vorliegen oder die gesetzliche Vermutung nach Paragraph 3, Absatz eins, Forstgesetz greift, wobei die Differenzierung zwischen „Wald“ (im weiteren Sinn) und „Waldboden“ nicht für das vorliegende Waldfeststellungsverfahren Bedeutung hat, sondern allenfalls für ein Rodungsverfahren Bedeutung haben kann (weil – wie auch der Gutachter zutreffend ausführt - für die Zulässigkeit von Rodungen von Windschutzanlagen landesgesetzliche Vorschriften zur Anwendung kommen). Es ist daher aus § 1a Abs. 4 lit. c und d Forstgesetz auch nicht abzuleiten, dass von Windschutzanlagen schon dann begrifflich nicht mehr gesprochen werden könne, wenn diese nur mit forstlich nicht genutzten Sträuchern oder zudem auch nicht mit Bäumen bepflanzt sind (so aber das Vorbringen in Beschwerdepunkten 2 und 3). Wie eingangs bereits erwähnt, erstreckte die Forstgesetznovelle 1987 die Anwendbarkeit des Forstgesetzes auf alle Windschutzanlagen, unabhängig davon, ob sie mit Bäumen oder Sträuchern bestockt sind, welche im Anhang zum Forstgesetz aufgezählt sind und ob eine forstliche Nutzung möglich ist (vgl. zu all dem näher Brawenz/Kind/Wieser, Kommentar zum Forstgesetz, Anmerkung 2 zu § 2). Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 15599 A/2001 und VwGH vom 28.4.1997, 96/10/0187). Auch unterliegt nach dieser Rechtsprechung der Bewuchs einer Windschutzanlage den Bestimmungen des Forstgesetzes (vgl. VwGH vom 17.10.2005, 2003/10/0134).Es ist daher aus Paragraph eins a, Absatz 4, Litera c und d Forstgesetz auch nicht abzuleiten, dass von Windschutzanlagen schon dann begrifflich nicht mehr gesprochen werden könne, wenn diese nur mit forstlich nicht genutzten Sträuchern oder zudem auch nicht mit Bäumen bepflanzt sind (so aber das Vorbringen in Beschwerdepunkten 2 und 3). Wie eingangs bereits erwähnt, erstreckte die Forstgesetznovelle 1987 die Anwendbarkeit des Forstgesetzes auf alle Windschutzanlagen, unabhängig davon, ob sie mit Bäumen oder Sträuchern bestockt sind, welche im Anhang zum Forstgesetz aufgezählt sind und ob eine forstliche Nutzung möglich ist vergleiche zu all dem näher Brawenz/Kind/Wieser, Kommentar zum Forstgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 2,). Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 15599 A/2001 und VwGH vom 28.4.1997, 96/10/0187). Auch unterliegt nach dieser Rechtsprechung der Bewuchs einer Windschutzanlage den Bestimmungen des Forstgesetzes vergleiche VwGH vom 17.10.2005, 2003/10/0134). IV.
  9. Damit bleibt nur mehr die rechtliche Frage offen, ob es sich bei diesen Flächen um Windschutzanlagen iS des § 2 Abs. 3 Forstgesetzes handelt - mit anderen Worten - ob hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Forstgesetz erfüllt sind (was der Beschwerdeführer in den Beschwerdepunkten 5 und 6 näher bestreitet). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht aus folgenden Erwägungen vom Vorliegen von Windschutzanlagen iS des Forstgesetzes aus:römisch vier.
  10. Damit bleibt nur mehr die rechtliche Frage offen, ob es sich bei diesen Flächen um Windschutzanlagen iS des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetzes handelt - mit anderen Worten - ob hier die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz erfüllt sind (was der Beschwerdeführer in den Beschwerdepunkten 5 und 6 näher bestreitet). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland geht aus folgenden Erwägungen vom Vorliegen von Windschutzanlagen iS des Forstgesetzes aus: Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass Windschutzanlagen nach dem Gesetzestext – um als solche qualifiziert werden zu können - „vorwiegend“ dem Schutz vor Windschäden dienen müssen. Das sei hier nicht der Fall, weil hier die mit Sträuchern bepflanzten Grundstücke nicht in der Hauptwindrichtung liegen würden und daher im Vordergrund nicht diese „Kernaufgaben“ stehen. Damit wird aber ein zu kurz gegriffenes Verständnis des Begriffes der Windschutzanlage durch den Beschwerdeführer deutlich. Die Definition der Windschutzanlage in § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 schränkt diese nämlich weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke noch - hinsichtlich des Schutzobjektes - auf "landwirtschaftliche Grundstücke" ein. Die Wendung "vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung" umschreibt Windschutzanlagen, wie sie sich im Regelfall (dh. in ihrem „Kernaufgabenbereich“) darstellen; diese Formulierung bietet aber Platz für das Einfließen anderer Schutzzwecke bzw. Schutzobjekte – unabhängig welche dieser Schutzobjekte gerade im Einzelfall im Vordergrund stehen. Dies geht auch aus der hier wiedergegebenen Regierungsvorlage zur Stammfassung des Forstgesetzes hervor, wo als Aufgaben von Windschutzanlagen neben der Verminderung der Windwirkung und der Flugerdebildung ausdrücklich auch die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze genannt werden. Dass solche Anlagen auch dann, wenn sie andere als (im Regelfall) landwirtschaftliche Grundstücke (so etwa Parkanlagen etc.) vor Nachteilen schützen, Windschutzanlagen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, in dem landwirtschaftliche Grundstücke als Schutzobjekte nur beispielhaft angeführt sind (vgl. Brawenz/Kind/Wieser, aaO zu § 2 E 1; VwGH vom 21.11.2002, 2001/07/0121). Aus den Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung wird daher klar, dass das Forstgesetz von einem sehr weiten Begriffsverständnis einer Windschutzanlage ausgeht. Der Gesetzgeber hatte laut Regierungsvorlage Windschutzanlagen des Wiener Beckens und des angrenzenden Gebiets des nördlichen Burgenlands vor Augen, die sich in der Natur nur als schmale Streifen von Sträuchern von in der Regel nicht mehr als 10 Metern Breite dargestellt haben. In den Gesetzesmaterialien wird in diesem Zusammenhang auch explizit darauf hingewiesen, Damit wird aber ein zu kurz gegriffenes Verständnis des Begriffes der Windschutzanlage durch den Beschwerdeführer deutlich. Die Definition der Windschutzanlage in Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz 1975 schränkt diese nämlich weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke noch - hinsichtlich des Schutzobjektes - auf "landwirtschaftliche Grundstücke" ein. Die Wendung "vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung" umschreibt Windschutzanlagen, wie sie sich im Regelfall (dh. in ihrem „Kernaufgabenbereich“) darstellen; diese Formulierung bietet aber Platz für das Einfließen anderer Schutzzwecke bzw. Schutzobjekte – unabhängig welche dieser Schutzobjekte gerade im Einzelfall im Vordergrund stehen. Dies geht auch aus der hier wiedergegebenen Regierungsvorlage zur Stammfassung des Forstgesetzes hervor, wo als Aufgaben von Windschutzanlagen neben der Verminderung der Windwirkung und der Flugerdebildung ausdrücklich auch die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze genannt werden. Dass solche Anlagen auch dann, wenn sie andere als (im Regelfall) landwirtschaftliche Grundstücke (so etwa Parkanlagen etc.) vor Nachteilen schützen, Windschutzanlagen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, in dem landwirtschaftliche Grundstücke als Schutzobjekte nur beispielhaft angeführt sind vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, aaO zu Paragraph 2, E 1; VwGH vom 21.11.2002, 2001/07/0121). Aus den Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung wird daher klar, dass das Forstgesetz von einem sehr weiten Begriffsverständnis einer Windschutzanlage ausgeht. Der Gesetzgeber hatte laut Regierungsvorlage Windschutzanlagen des Wiener Beckens und des angrenzenden Gebiets des nördlichen Burgenlands vor Augen, die sich in der Natur nur als schmale Streifen von Sträuchern von in der Regel nicht mehr als 10 Metern Breite dargestellt haben. In den Gesetzesmaterialien wird in diesem Zusammenhang auch explizit darauf hingewiesen, „dass durch in beträchtlichem Umfang vorgenommene Baumpflanzungen [nunmehr auch Strauchpflanzungen, Anm. des Verwaltungsgerichts] die Lebens- und Bewirtschaftungsbedingungen verbessert werden, so in weiten Landschaftsteilen in Niederösterreich, vorwiegend in den Ebenen des Wiener Beckens, und in den angrenzenden Gebieten des Burgenlandes.“„dass durch in beträchtlichem Umfang vorgenommene Baumpflanzungen [nunmehr auch Strauchpflanzungen, Anmerkung des Verwaltungsgerichts] die Lebens- und Bewirtschaftungsbedingungen verbessert werden, so in weiten Landschaftsteilen in Niederösterreich, vorwiegend in den Ebenen des Wiener Beckens, und in den angrenzenden Gebieten des Burgenlandes.“ Daraus ist abzuleiten, dass es dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass eine Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen in der Landwirtschaft weniger durch einen einzelnen Windschutzstreifen bewirkt wird, sondern diese gewünschten Wirkungen vor allem im Verbund einer Mehrzahl solcher Anlagen erzielt werden. Dies entspricht auch den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und war diese Sichtweise auch Grundlage für die ÖPUL-Fördermaßnahmen. Nichts anderes gilt auch für Schutzwälder in der Kampfzone des Waldes, die in dieser Sonderbestimmung des Abs. 2 ebenfalls näher geregelt sind: Auch hier können kleine und kleinste Waldflächen nicht allein jenen Schutz bieten, wie sie einen solchen im Verbund mit größeren Flächen entfalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um jene typischen Windschutzanlagen, die auch der Gesetzgeber dieser Bestimmung im Forstgesetz vor Augen hatte.Daraus ist abzuleiten, dass es dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass eine Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen in der Landwirtschaft weniger durch einen einzelnen Windschutzstreifen bewirkt wird, sondern diese gewünschten Wirkungen vor allem im Verbund einer Mehrzahl solcher Anlagen erzielt werden. Dies entspricht auch den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und war diese Sichtweise auch Grundlage für die ÖPUL-Fördermaßnahmen. Nichts anderes gilt auch für Schutzwälder in der Kampfzone des Waldes, die in dieser Sonderbestimmung des Absatz 2, ebenfalls näher geregelt sind: Auch hier können kleine und kleinste Waldflächen nicht allein jenen Schutz bieten, wie sie einen solchen im Verbund mit größeren Flächen entfalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um jene typischen Windschutzanlagen, die auch der Gesetzgeber dieser Bestimmung im Forstgesetz vor Augen hatte. Dass die hier gegenständlichen Windschutzanlagen auch geeignet sind, die in § 2 Abs. 3 Forstgesetz geforderten Wirkungen zu entfalten, hat der Amtssachverständige sowohl im Gutachten als auch in der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt. So besteht in diesem sehr trockenen und vom Wind geprägten Kleinklima, das von „Klimaextremen“ geprägt ist, ein Bedarf an Bodenfeuchte und Temperaturausgleich und damit ein Bedarf an Windschutzanlagen zur Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse und Taubildung und zur Verringerung der Verdunstung. Im Gutachten wird im Anhang auf die in der Literatur dargestellte Windschutzwirkung von Hecken hinsichtlich Taubildung, Niederschlag und Bodenfeuchte auf das Mikroklima verwiesen. In der mündlichen Verhandlung erörterte der Amtssachverständige dieses Modell näher, indem er auf die einschlägige Literatur bei Strauchanlagen mit 3-4 m Höhe verwies. Danach besteht ein Multiplikator von 20-25, was für die hier zu beurteilenden Strauchflächen Folgendes bedeutet: Bei einer Strauchhöhe von – wie hier – von 2 bis 2,5 Metern besteht eine Auswirkung auf die Luftfeuchte und Taubildung von ca. 40-60 Metern auf das leeseitig gelegene Nachbargrundstück. Laut Fachmeinung des Amtssachverständigen erfolgt durch Windschutzanlagen im Winter auch eine Schneebindung, welche ebenfalls die Bodenfeuchte erhöht. Die beschriebenen positiven Auswirkungen sind für jene hier in Rede stehenden Grundstücke (sog. „Neurißäcker“) höher, welche quer zur Hauptwindrichtung („West-Nordwest“) liegen. Aufgrund der Südwindverhältnisse im Sommer, entfaltet aber nach der Fachmeinung des Gutachters auch die in Nordwest-Richtung verlaufende Windschutzanlage (des „Waldackers“ mit der Grundstücksnummer D) die von Windschutzanlagen geforderte Wirkung. Bei diesen - fachlich ausreichend fundierten - positiven Auswirkungen fällt es hier nicht entscheidend ins Gewicht, dass für die landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücke in diesem Gebiet, nur geringe bis vernachlässigbare Gefahren einer Bodenerosion durch Wind bestehen.Dass die hier gegenständlichen Windschutzanlagen auch geeignet sind, die in Paragraph 2, Absatz 3, Forstgesetz geforderten Wirkungen zu entfalten, hat der Amtssachverständige sowohl im Gutachten als auch in der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt. So besteht in diesem sehr trockenen und vom Wind geprägten Kleinklima, das von „Klimaextremen“ geprägt ist, ein Bedarf an Bodenfeuchte und Temperaturausgleich und damit ein Bedarf an Windschutzanlagen zur Verbesserung der Bodenfeuchteverhältnisse und Taubildung und zur Verringerung der Verdunstung. Im Gutachten wird im Anhang auf die in der Literatur dargestellte Windschutzwirkung von Hecken hinsichtlich Taubildung, Niederschlag und Bodenfeuchte auf das Mikroklima verwiesen. In der mündlichen Verhandlung erörterte der Amtssachverständige dieses Modell näher, indem er auf die einschlägige Literatur bei Strauchanlagen mit 3-4 m Höhe verwies. Danach besteht ein Multiplikator von 20-25, was für die hier zu beurteilenden Strauchflächen Folgendes bedeutet: Bei einer Strauchhöhe von – wie hier – von 2 bis 2,5 Metern besteht eine Auswirkung auf die Luftfeuchte und Taubildung von ca. 40-60 Metern auf das leeseitig gelegene Nachbargrundstück. Laut Fachmeinung des Amtssachverständigen erfolgt durch Windschutzanlagen im Winter auch eine Schneebindung, welche ebenfalls die Bodenfeuchte erhöht. Die beschriebenen positiven Auswirkungen sind für jene hier in Rede stehenden Grundstücke (sog. „Neurißäcker“) höher, welche quer zur Hauptwindrichtung („West-Nordwest“) liegen. Aufgrund der Südwindverhältnisse im Sommer, entfaltet aber nach der Fachmeinung des Gutachters auch die in Nordwest-Richtung verlaufende Windschutzanlage (des „Waldackers“ mit der Grundstücksnummer D) die von Windschutzanlagen geforderte Wirkung. Bei diesen - fachlich ausreichend fundierten - positiven Auswirkungen fällt es hier nicht entscheidend ins Gewicht, dass für die landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücke in diesem Gebiet, nur geringe bis vernachlässigbare Gefahren einer Bodenerosion durch Wind bestehen. Diesen gutachterlichen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Erfordernis einer in Zahlen ausgedrückten Darlegung dieser Auswirkungen oder der Nachweis, dass dadurch für das jeweilige landwirtschaftliche Nachbargrundstück messbare Bewirtschaftungsvorteile erwachsen, ist weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung abzuleiten. In seiner abschließenden Stellungnahme beharrte der Beschwerdeführer auch nicht mehr auf die Einholung derartiger (aufwändiger und kostenintensiver) Gutachten. Die Korrektur des Spruches erfolgte aufgrund der Einschränkung des Antrages des Beschwerdeführers (Schreiben vom 14.03.2017). V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Bei den zu beurteilenden Grundstücken handelt es sich um Wald iS des Forstgesetzes. Dies hat die Verwaltungsbehörde in einem Verfahren nach § 5 Forstgesetz rechtlich zutreffend festgestellt, sodass der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde (mit der Maßgabe der Spruchkorrektur) abzuweisen war. Dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren getrennt und dabei nicht gleichzeitig über den Antrag auf Rodungsbewilligung entschieden hat, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.Bei den zu beurteilenden Grundstücken handelt es sich um Wald iS des Forstgesetzes. Dies hat die Verwaltungsbehörde in einem Verfahren nach Paragraph 5, Forstgesetz rechtlich zutreffend festgestellt, sodass der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde (mit der Maßgabe der Spruchkorrektur) abzuweisen war. Dass die Verwaltungsbehörde das Verfahren getrennt und dabei nicht gleichzeitig über den Antrag auf Rodungsbewilligung entschieden hat, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der Begründung hier wiedergegeben ist, ist einheitlich. Die Rechtslage ist auch durch die Gesetzesmaterialien, die für die Interpretation der hier maßgeblichen Bestimmung im Forstgesetz heranzuziehen sind, soweit klargestellt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der Begründung hier wiedergegeben ist, ist einheitlich. Die Rechtslage ist auch durch die Gesetzesmaterialien, die für die Interpretation der hier maßgeblichen Bestimmung im Forstgesetz heranzuziehen sind, soweit klargestellt. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet, ist eine Revision oder eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ergeht an: 1) Hajek, Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 104 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2018:E.007.02.2017.006.012

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