4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: I.
G für die Errichtung einer Holzhütte bzw. eines Gerätelagers auf den Grundstücken XXX und XX, EZ. XXX, KG XXX. Nach den zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen besteht das Bauvorhaben in der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit den Abmessungen 5 m x 5 m, einer bebauten Fläche von 25 m² und einer Nutzfläche von 21,90 m² zum Zweck der Nutzung als Gerätelager auf dem Grundstück XXX der KG XXX. Nach den Plandarstellungen (mit Ausnahme des Lageplanes im Maßstab 1:500) soll der Abstand des Wirtschaftsgebäudes zu dem auf den Grundstücken XXX und XX der KG XXX bereits bestehenden Kellergebäude 3 m betragen.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2017 bei der Behörde das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 18, Bgld. BauG für die Errichtung einer Holzhütte bzw. eines Gerätelagers auf den Grundstücken römisch 30 und römisch zwanzig, EZ. römisch 30 , KG römisch 30 . Nach den zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen besteht das Bauvorhaben in der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit den Abmessungen 5 m x 5 m, einer bebauten Fläche von 25 m² und einer Nutzfläche von 21,90 m² zum Zweck der Nutzung als Gerätelager auf dem Grundstück römisch 30 der KG römisch 30 . Nach den Plandarstellungen (mit Ausnahme des Lageplanes im Maßstab 1:500) soll der Abstand des Wirtschaftsgebäudes zu dem auf den Grundstücken römisch 30 und römisch zwanzig der KG römisch 30 bereits bestehenden Kellergebäude 3 m betragen. Mit Bescheid der Behörde vom 29.11.2017, Zl. XX-12-14-340-21, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Baubewilligung für das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück XXX der KG XXX abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bereits errichteten Gebäudes bis 01.04.2018 verfügt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der Behörde vom 29.11.2017, Zl. XX-12-14-340-21, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Baubewilligung für das Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück römisch 30 der KG römisch 30 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bereits errichteten Gebäudes bis 01.04.2018 verfügt (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
G durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betroffen sind. Die Beschwerdeführerin stellte außer Streit, dass das gegenständliche Wirtschaftsgebäude einer Bewilligung nach dem Bgld. BauG bedarf.Die bautechnische Amtssachverständige erstattete die gutachterliche Stellungnahme, welche baupolizeilichen Interessen
Paragraph 3, Bgld. BauG durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betroffen sind. Die Beschwerdeführerin stellte außer Streit, dass das gegenständliche Wirtschaftsgebäude einer Bewilligung nach dem Bgld. BauG bedarf. Die Beschwerdeführerin erstattete das ergänzende Vorbringen, dass Neubauten auf
2 der Verordnung „Entwicklungsprogramm Unteres Pinka- und Stremtal“ als Kellerzone gewidmeten Grünflächen zulässig seien, und legte hierzu die schriftliche Stellungnahme der zuständigen Referatsleiterin, Mag.a XXX, der Abteilung 2 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29.03.2018 sowie die „Fachgrundlage für Widmungskonformität, ohne Einholung eines GA eines Sachverständigen f.d. Landwirtschaft für Neu-, Zu- oder Umbauten von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden“ vor.Die Beschwerdeführerin erstattete das ergänzende Vorbringen, dass Neubauten auf
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung „Entwicklungsprogramm Unteres Pinka- und Stremtal“ als Kellerzone gewidmeten Grünflächen zulässig seien, und legte hierzu die schriftliche Stellungnahme der zuständigen Referatsleiterin, Mag.a römisch 30 , der Abteilung 2 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29.03.2018 sowie die „Fachgrundlage für Widmungskonformität, ohne Einholung eines GA eines Sachverständigen f.d. Landwirtschaft für Neu-, Zu- oder Umbauten von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden“ vor. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie ihre Hauptbetriebsstätte an die Adresse des Kellerstöckls in XXX, verlegt habe und legte zum Beweis ein Schreiben des landwirtschaftlichen Bezirksreferates XXX/XXX der Landwirtschaftskammer und den Mehrfachantrag –Flächen 2018 vom 07.03.2018 vor. Somit könnten alle für den Weinbaubetrieb erforderlichen Gegenstände ausschließlich an dieser Adresse gelagert werden. Zuletzt wurde ein Fotokonvolut des Kellerstöckls und des Wirtschaftsgebäudes der Beschwerdeführerin sowie von anderen Gebäuden in der Umgebung vorgelegt.Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie ihre Hauptbetriebsstätte an die Adresse des Kellerstöckls in römisch 30 , verlegt habe und legte zum Beweis ein Schreiben des landwirtschaftlichen Bezirksreferates XXX/XXX der Landwirtschaftskammer und den Mehrfachantrag –Flächen 2018 vom 07.03.2018 vor. Somit könnten alle für den Weinbaubetrieb erforderlichen Gegenstände ausschließlich an dieser Adresse gelagert werden. Zuletzt wurde ein Fotokonvolut des Kellerstöckls und des Wirtschaftsgebäudes der Beschwerdeführerin sowie von anderen Gebäuden in der Umgebung vorgelegt. In der Verhandlung änderte die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen dahingehend ab, dass das Wirtschaftsgebäude wie in der Natur errichtet, mit Abweichungen von den zur Genehmigung vorgelegten Einreichunterlagen genehmigt werden solle. Folgende Änderungen seien vorgenommen worden und nachträglich zu genehmigen: Das Wirtschaftsgebäude sei auf einer Anschüttungsfläche mit circa 1 m Höhe auf einem Holzrahmen als Fundament errichtet worden. Der Holzrahmen sei mittels Verankerungen mit dem aufgeschütteten Boden verbunden worden. Die im Einreichplan dargestellte Fundamentausführung und Bodenplatte aus Stahlbeton seien nicht hergestellt worden. Im Innenbereich sei auf einer Unterkonstruktion ein Holzboden errichtet worden. Die Unterkonstruktion mit dem Holzrahmen fungiere als Bodenplatte. Das ursprünglich geplante Abstellen eines Weingartentraktors sei nicht mehr vorgesehen, die Lagerung von Dünge- und Spritzmitteln in einem flüssigkeitsdichten und versperrbaren Lagerschrank geplant. Das Wirtschaftsgebäude sei entgegen der Darstellung im Lageplan (Maßstab 1:500) mit einem Abstand von 3 m zum bestehenden Kellergebäude, wie im Grundrissplan dargestellt, errichtet worden. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, dass das Wirtschaftsgebäude über ihren Auftrag von einem Baufachmann im September 2017 innerhalb weniger Tage errichtet worden sei. Damals seien die erforderlichen Bewilligungen bei der Behörde bereits beantragt gewesen, aber nicht vorgelegen. Das Gebäude sei außen fertiggestellt, im Inneren würden noch Arbeiten fehlen. Eine Fertigstellungsanzeige für das Kellergebäude sei noch nicht erfolgt, und eine Benützungsfreigabe daher noch nicht erteilt. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf seine bisherigen Stellungnahmen im Verfahren zur Frage der Notwendigkeit des Vorhabens im Sinne des § 20 Bgld. RPG. Diese liege nicht vor und sei für diese Beurteilung auch die Verlegung des Hauptbetriebes auf den Standort des Kellergebäudes irrelevant. Auch die in der Verhandlung am 04.04.2018 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen führten zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere weil die Beschwerdeführerin immer noch keinen Sachkundenachweis und kein abgeändertes, entsprechendes Betriebskonzept zum Nachweis der Notwendigkeit vorgelegt habe. Insbesondere die Tatsache, dass kein Traktor mehr im Wirtschaftsgebäude eingestellt werden solle, rechtfertige keinen zusätzlichen Flächenbedarf. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Verhandlung auf die gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass die Verlegung der Hauptbetriebsstätte sehr wohl zu einer anderen fachlichen Beurteilung führen müsse.Der landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf seine bisherigen Stellungnahmen im Verfahren zur Frage der Notwendigkeit des Vorhabens im Sinne des Paragraph 20, Bgld. RPG. Diese liege nicht vor und sei für diese Beurteilung auch die Verlegung des Hauptbetriebes auf den Standort des Kellergebäudes irrelevant. Auch die in der Verhandlung am 04.04.2018 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen führten zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere weil die Beschwerdeführerin immer noch keinen Sachkundenachweis und kein abgeändertes, entsprechendes Betriebskonzept zum Nachweis der Notwendigkeit vorgelegt habe. Insbesondere die Tatsache, dass kein Traktor mehr im Wirtschaftsgebäude eingestellt werden solle, rechtfertige keinen zusätzlichen Flächenbedarf. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Verhandlung auf die gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass die Verlegung der Hauptbetriebsstätte sehr wohl zu einer anderen fachlichen Beurteilung führen müsse. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin der Grundstücke XXX und XX, beide EZ. XXX, der KG XXX. Die Grundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“. Das Grundstück XXX mit einer Größe von 529 m² und der Adressbezeichnung „Bergstraße 89a“ ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXX als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen. Das Grundstück XX mit 1.094 m² ist teilweise (im westlichen Bereich, neben dem Weggrundstück 3499) als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ und teilweise als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet. Auf den beiden Grundstücken befindet sich ein Kellergebäude, das mit Bescheid der Behörde vom 02.09.2015, Zl. XX-12-14-340-4, rechtskräftig baubehördlich bewilligt wurde.Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin der Grundstücke römisch 30 und römisch zwanzig, beide EZ. römisch 30 , der KG römisch 30 . Die Grundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“. Das Grundstück römisch 30 mit einer Größe von 529 m² und der Adressbezeichnung „Bergstraße 89a“ ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 30 als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen. Das Grundstück römisch zwanzig mit 1.094 m² ist teilweise (im westlichen Bereich, neben dem Weggrundstück 3499) als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ und teilweise als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet. Auf den beiden Grundstücken befindet sich ein Kellergebäude, das mit Bescheid der Behörde vom 02.09.2015, Zl. XX-12-14-340-4, rechtskräftig baubehördlich bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück XXX auf der als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ gewidmeten Fläche, vom Weggrundstück X aus gesehen hinter dem bestehenden Kellergebäude, freistehend, mit einem Abstand zum Kellergebäude von circa 3 m. Das Ansuchen wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Behörde vom 29.11.2017, Zl. XX-12-14-340-21, abgewiesen.Die Beschwerdeführerin beantragte die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück römisch 30 auf der als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ gewidmeten Fläche, vom Weggrundstück römisch zehn aus gesehen hinter dem bestehenden Kellergebäude, freistehend, mit einem Abstand zum Kellergebäude von circa 3 m. Das Ansuchen wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Behörde vom 29.11.2017, Zl. XX-12-14-340-21, abgewiesen. Das Wirtschaftsgebäude wurde ohne baurechtliche Genehmigung über Veranlassung der Beschwerdeführerin im September 2017 abweichend von den zur Genehmigung vorgelegten Einreichunterlagen auf einer circa 1 m hohen Anschüttung mit einem Holzrahmen als Fundament und einer Bodenplatte aus Holz (anstelle einer Ausführung der Fundamente und der Bodenplatte mit Stahlbeton) errichtet. Der Holzrahmen wurde mit Verankerungen mit dem aufgeschütteten Boden verbunden. Die konsenslose Errichtung des Gebäudes wurde vom Naturschutzorgan der Behörde am 16.10.2017 sowie bei der Verhandlung der Behörde am 08.11.2017 an Ort und Stelle festgestellt. Die Beschwerdeführerin änderte ihr Ansuchen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dahingehend ab, dass die tatsächliche Ausführung des Wirtschaftsgebäudes nachträglich genehmigt werden solle. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde. Weiters wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ Einsicht genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt. Daraus ergibt sich der unter II. festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch nicht bestritten wird.Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde. Weiters wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ Einsicht genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt. Daraus ergibt sich der unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die bautechnische Amtssachverständige beurteilte die durch das gegenständliche Bauvorhaben berührten baupolizeilichen Interessen des § 3 Bgld. BauG. Die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind vollständig sowie logisch, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht diese seiner Entscheidung zugrunde legt. Die bautechnische Amtssachverständige beurteilte die durch das gegenständliche Bauvorhaben berührten baupolizeilichen Interessen des Paragraph 3, Bgld. BauG. Die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind vollständig sowie logisch, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht diese seiner Entscheidung zugrunde legt. Dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wird nicht gefolgt, weil aufgrund der vorliegenden Entscheidung die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht verfahrensrelevant ist. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF) in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013, lauten:römisch vier.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998, Stammfassung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, lauten: § 2:Paragraph 2 : „Begriffsbestimmungen:
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. […].
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
Abs. 2, 3 und 4 festzulegen.
Absatz 2, 3 und 4 festzulegen.
G eine Baubewilligung erforderlich ist, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Bgld. BauG versteht man unter Bauvorhaben die Errichtung, die Änderung oder den Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren, sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1 m und eine Fläche von 100 m² überschreiten. Gegenstand des vorliegenden baurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück römisch 30 der KG römisch 30 , welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Widmung „G–Ke – Grünfläche-Kellerzone“ aufweist. Es handelt sich hierbei um ein Bauvorhaben im Sinne der genannten baurechtlichen Bestimmung, für das
Paragraphen 17 f, Bgld. BauG eine Baubewilligung erforderlich ist, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
G ist das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen. Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die
cit. maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen (§ 18 Abs. 10 Bgld. BauG).
Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. BauG ist das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen. Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die
Paragraph 3, leg. cit. maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen (Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG).
G sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
G sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Eine Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung ist somit, dass das Bauvorhaben der Flächenwidmung nicht widerspricht.
Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Eine Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung ist somit, dass das Bauvorhaben der Flächenwidmung nicht widerspricht. Nach § 20 Abs. 4 Bgld. RPG sind Baumaßnahmen unter anderem in Grünflächen
3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z. B.: Biotope) zulässig. Solche liegen gegenständlich nicht vor, weshalb die Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sein muss, damit ihre Zulässigkeit auf der Grünfläche hier gegeben ist.Nach Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RPG sind Baumaßnahmen unter anderem in Grünflächen
Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z. B.: Biotope) zulässig. Solche liegen gegenständlich nicht vor, weshalb die Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sein muss, damit ihre Zulässigkeit auf der Grünfläche hier gegeben ist.
5 lit. a Bgld. RPG muss die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehen und nach der lit. c dieser Bestimmung auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleiben. Fehlt eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld. RPG, so ist die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Abs. 4 leg. cit. nicht anzunehmen. Dabei ist eine Notwendigkeitsprüfung des Vorhabens im Einzelfall durchzuführen.
Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, Bgld. RPG muss die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehen und nach der Litera c, dieser Bestimmung auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleiben. Fehlt eine der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. RPG, so ist die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Absatz 4, leg. cit. nicht anzunehmen. Dabei ist eine Notwendigkeitsprüfung des Vorhabens im Einzelfall durchzuführen. Im gegenständlichen Wirtschaftsgebäude sollen nach den Angaben der Beschwerdeführerin das für ihren Weinbaubetrieb notwendige Zubehör wie Motorfräse, Rückenspritze, Bottiche in diversen Größen, diverse Werkzeuge zur Weingartenbewirtschaftung, Motorsense, Holz, leere Weinflaschen, Verpackungsmaterial wie Flaschenkartons, Dünge- und Spritzmittel, etc. abgestellt bzw. untergebracht werden. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren wie auch nach seiner gutachterlichen Stellungnahme in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist das geplante Bauvorhaben zu diesem Zweck nicht erforderlich, weil diese Gerätschaften an der Hauptbetriebsstätte in XXX oder im Kellergebäude untergebracht werden könnten. Nach der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme ist das Wirtschaftsgebäude für eine der Flächenwidmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ entsprechende Nutzung im Sinne des § 20 Abs. 4 Bgld. RPG nicht notwendig. Die Behörde hat das Ansuchen der Beschwerdeführerin aus diesem Grund abgewiesen, die beantragte Genehmigung somit nicht erteilt.Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren wie auch nach seiner gutachterlichen Stellungnahme in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist das geplante Bauvorhaben zu diesem Zweck nicht erforderlich, weil diese Gerätschaften an der Hauptbetriebsstätte in römisch 30 oder im Kellergebäude untergebracht werden könnten. Nach der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme ist das Wirtschaftsgebäude für eine der Flächenwidmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ entsprechende Nutzung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RPG nicht notwendig. Die Behörde hat das Ansuchen der Beschwerdeführerin aus diesem Grund abgewiesen, die beantragte Genehmigung somit nicht erteilt. Wenn auch im bisherigen Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit des Kellergebäudes im Sinne der vorgenannten Bestimmungen von der Beschwerdeführerin (noch) nicht erwiesen werden konnte, kann diesbezüglich von weiteren Verfahrensschritten abgesehen werden, weil das Vorhaben aus folgendem Grund unzulässig ist:
1 zweiter Satz Bgld. RPG dürfen Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nicht einem Entwicklungsprogramm widersprechen. Das betrifft nicht nur Baubewilligungen, sondern auch andere Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die sich auf das jeweilige Gemeindegebiet auswirken, wie z. B. naturschutzrechtliche Bewilligungen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht
Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz Bgld. RPG dürfen Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nicht einem Entwicklungsprogramm widersprechen. Das betrifft nicht nur Baubewilligungen, sondern auch andere Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die sich auf das jeweilige Gemeindegebiet auswirken, wie z. B. naturschutzrechtliche Bewilligungen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht
dieser Verordnung umfasst der Planungsraum “Unteres Pinka- und Stremtal“ unter anderem die Gemeinde XXX im politischen Bezirk XXX. Das verfahrensgegenständliche Grundstück XXX der Beschwerdeführerin liegt in der KG XXX und fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Paragraph eins, dieser Verordnung umfasst der Planungsraum “Unteres Pinka- und Stremtal“ unter anderem die Gemeinde römisch 30 im politischen Bezirk römisch 30 . Das verfahrensgegenständliche Grundstück römisch 30 der Beschwerdeführerin liegt in der KG römisch 30 und fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.
1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2016, sind die Grünflächen in Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Abs. 2), Sonderzonen (Abs. 3), Weinproduktionszonen (Abs. 4) oder Freihaltezonen (Abs. 5) auszuweisen. Die Widmung des Grundstückes 3490 ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXX als „G-KE - Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen.
Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, sind die Grünflächen in Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Absatz 2,), Sonderzonen (Absatz 3,), Weinproduktionszonen (Absatz 4,) oder Freihaltezonen (Absatz 5,) auszuweisen. Die Widmung des Grundstückes 3490 ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 30 als „G-KE - Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen.
2 der Verordnung sind als Kellerzone solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind. § 13 Abs. 2 leg. cit. sieht im zweiten und dritten Satz Änderungen an bestehenden Kellergebäuden vor, die unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes für bestimmte Nutzungen möglich sind.
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung sind als Kellerzone solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind. Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. sieht im zweiten und dritten Satz Änderungen an bestehenden Kellergebäuden vor, die unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes für bestimmte Nutzungen möglich sind. Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig. In dieser Bestimmung werden „Neubauten (von Kellergebäuden)“ nicht erwähnt. Der klare Wortlaut des § 13 Abs. 2 leg. cit. spricht nur von „Änderungen an bestehenden Kellergebäuden“. Ein „Neubau von Kellergebäuden“, wie im § 13 Abs. 3 der Verordnung in der Sonderzone und im § 13 Abs. 4 leg. cit. in der Weinproduktionszone, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 leg. cit. nicht vorgesehen.Der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung ist eindeutig. In dieser Bestimmung werden „Neubauten (von Kellergebäuden)“ nicht erwähnt. Der klare Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. spricht nur von „Änderungen an bestehenden Kellergebäuden“. Ein „Neubau von Kellergebäuden“, wie im Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung in der Sonderzone und im Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. in der Weinproduktionszone, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. nicht vorgesehen. Das von der Beschwerdeführerin geplante Wirtschaftsgebäude stellt keine Änderung an einem bestehenden Kellergebäude dar. Es handelt sich um ein freistehendes und eigenständiges Gebäude mit einem Abstand von circa 3 m zu dem auf den Grundstücken XXX und XX bereits bestehenden Kellergebäude.Das von der Beschwerdeführerin geplante Wirtschaftsgebäude stellt keine Änderung an einem bestehenden Kellergebäude dar. Es handelt sich um ein freistehendes und eigenständiges Gebäude mit einem Abstand von circa 3 m zu dem auf den Grundstücken römisch 30 und römisch zwanzig bereits bestehenden Kellergebäude. Ein solcher Neubau ist aber bei der gegenständlichen Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Verordnung nicht zulässig.Ein solcher Neubau ist aber bei der gegenständlichen Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung nicht zulässig. § 13 Abs. 2 der Verordnung sieht auch Änderungen nur bei „bestehenden“ Kellergebäuden vor. Der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, dass der Normgeber keine überflüssigen Regelungen trifft, muss dem Wort „bestehenden“ im § 13 Abs. 2 leg. cit. eine Bedeutung zugemessen werden. Man kann nur bestehende, d. h. existierende, Kellergebäude ändern, nicht bestehende Kellergebäude sind einer Änderung nicht zugänglich. Das bedeutet, dass es sich um Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit LGBl. Nr. 32/2000, also am 19.04.2000, bestehenden Kellergebäuden handeln muss. Das Kellergebäude der Beschwerdeführerin bestand am 19.04.2000, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, aber noch nicht.Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung sieht auch Änderungen nur bei „bestehenden“ Kellergebäuden vor. Der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, dass der Normgeber keine überflüssigen Regelungen trifft, muss dem Wort „bestehenden“ im Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. eine Bedeutung zugemessen werden. Man kann nur bestehende, d. h. existierende, Kellergebäude ändern, nicht bestehende Kellergebäude sind einer Änderung nicht zugänglich. Das bedeutet, dass es sich um Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, also am 19.04.2000, bestehenden Kellergebäuden handeln muss. Das Kellergebäude der Beschwerdeführerin bestand am 19.04.2000, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, aber noch nicht. Diese Bedeutung ist auch aus dem unten angeführten Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit LGBl. Nr. 32/2000 zu extrahieren, wonach die touristische Nutzung der Kellerstöckl und deren Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken ermöglicht werden soll, da aufgrund des Strukturwandels der Landwirtschaft die vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum aufrecht zu erhalten sei. Damit verbunden ist natürlich die weitere Erhaltung der Kellergebäude. Der Motivenbericht spricht ebenfalls von „bestehenden“ Kellergebäuden. Damit zeigt sich, dass der Verordnungsgeber die Verwendungsänderung von am 19.04.2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle der Verordnung bestehenden Kellergebäuden im Auge hatte.Diese Bedeutung ist auch aus dem unten angeführten Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, zu extrahieren, wonach die touristische Nutzung der Kellerstöckl und deren Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken ermöglicht werden soll, da aufgrund des Strukturwandels der Landwirtschaft die vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum aufrecht zu erhalten sei. Damit verbunden ist natürlich die weitere Erhaltung der Kellergebäude. Der Motivenbericht spricht ebenfalls von „bestehenden“ Kellergebäuden. Damit zeigt sich, dass der Verordnungsgeber die Verwendungsänderung von am 19.04.2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle der Verordnung bestehenden Kellergebäuden im Auge hatte. Auch eine systematische Interpretation des § 13 der Verordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Während ein „Neubau von Kellergebäuden“ in der Sonderzone
3 der Verordnung und nach § 13 Abs. 4 leg. cit. in der Weinproduktionszone vorgesehen ist, findet sich ein solcher „Neubau von Kellergebäuden“ in der Kellerzone
2 der Verordnung gerade eben nicht.Auch eine systematische Interpretation des Paragraph 13, der Verordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Während ein „Neubau von Kellergebäuden“ in der Sonderzone
Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung und nach Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. in der Weinproduktionszone vorgesehen ist, findet sich ein solcher „Neubau von Kellergebäuden“ in der Kellerzone
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung gerade eben nicht. Eine systematische Zusammenschau mit den anderen Absätzen des § 13 der Verordnung zeigt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
Abs. 2 dieser Bestimmung.Eine systematische Zusammenschau mit den anderen Absätzen des Paragraph 13, der Verordnung zeigt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
Absatz 2, dieser Bestimmung. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Beilage ./A vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29.03.2018 lautet diesbezüglich: „Im Abs. 6 wird grundsätzlich nicht zwischen Abs. 2 und 3 unterschieden, sondern gilt die Bestimmung gleichermaßen für beide Absätze. So findet sich im
4 leg. cit. sind Bauvorhaben nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung und der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen. Nach diesen Begriffsbestimmungen des Bgld. BauG ist Bauwerber somit nicht nur derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Errichtung von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen ausgeführt wird, sondern auch derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Änderung eines Bauwerkes ausgeführt wird. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der Abteilung 2 – Landesplanung ist somit kein anderer Begriff für die Anwendungsfälle des Abs. 2 im zweiten Satz des § 13 Abs. 6 der Verordnung erforderlich und lässt sich aus der Verwendung des Wortes „Bauwerber“ in § 13 Abs. 6 zweiter Satz der Verordnung nichts gewinnen.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus der Verwendung des Begriffes „Bauwerber“ im zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 6, der Verordnung nicht gefolgert werden, dass in der Kellerzone nach Absatz 2, des Paragraph 13, nicht nur Änderungen an bestehenden Kellergebäuden, sondern auch „Neubauten“ zulässig seien. Der Begriff „Bauwerber“ findet sich im Paragraph 13, Absatz 6, der Verordnung seit deren Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,. Die Verordnung selbst definiert den Begriff nicht, weshalb die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 19.04.2000 geltende Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. BauG heranzuziehen ist. Nach dieser Bestimmung ist Bauwerber derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden.
Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. sind Bauvorhaben nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung und der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen. Nach diesen Begriffsbestimmungen des Bgld. BauG ist Bauwerber somit nicht nur derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Errichtung von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen ausgeführt wird, sondern auch derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Änderung eines Bauwerkes ausgeführt wird. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der Abteilung 2 – Landesplanung ist somit kein anderer Begriff für die Anwendungsfälle des Absatz 2, im zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 6, der Verordnung erforderlich und lässt sich aus der Verwendung des Wortes „Bauwerber“ in Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz der Verordnung nichts gewinnen.
7 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016, haben die Gemeinden Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen
Abs. 2, 3 und 4 festzulegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auch daraus nicht die Zulässigkeit von Neubauten in der Kellerzone ableiten. Die Beschwerdeführerin geht in ihrem ergänzenden Vorbringen davon aus, dass Grundsätze der Bebauung von den Gemeinden nur für Neubauten festgelegt werden können. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass andernfalls keine Grundsätze der Bebauung für diese Flächen notwendig wären und der Abs. 2 in § 13 Abs. 7 der Verordnung nicht explizit hätte angeführt werden müssen, übersieht sie, dass die Gemeinden Grundsätze der Bebauung nicht nur für Neubauten festlegen können, sondern dass Grundsätze der Bebauung auch für Änderungen bestehender Bauten erlassen werden können. § 13 Abs. 7 der Verordnung betrifft daher nicht nur Neubauten, sondern auch bestehende Bauten.
Paragraph 13, Absatz 7, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, haben die Gemeinden Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen
Absatz 2, 3 und 4 festzulegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auch daraus nicht die Zulässigkeit von Neubauten in der Kellerzone ableiten. Die Beschwerdeführerin geht in ihrem ergänzenden Vorbringen davon aus, dass Grundsätze der Bebauung von den Gemeinden nur für Neubauten festgelegt werden können. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass andernfalls keine Grundsätze der Bebauung für diese Flächen notwendig wären und der Absatz 2, in Paragraph 13, Absatz 7, der Verordnung nicht explizit hätte angeführt werden müssen, übersieht sie, dass die Gemeinden Grundsätze der Bebauung nicht nur für Neubauten festlegen können, sondern dass Grundsätze der Bebauung auch für Änderungen bestehender Bauten erlassen werden können. Paragraph 13, Absatz 7, der Verordnung betrifft daher nicht nur Neubauten, sondern auch bestehende Bauten. Auch eine historische Betrachtung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das “Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, zeigt Folgendes: § 13 Abs. 2 bis 5 der Stammfassung der Verordnung im LGBl. Nr. 22/1977 lautete:Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 der Stammfassung der Verordnung im Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977, lautete: „
Abs. 2 - 4 bestehenden Keller zum Zwecke des Buschenschanks oder für Sanitäranlagen nur in der jeweiligen Art und dem unbedingt notwendigen Ausmaß unter Wahrung des Charakters der Zone vorgenommen werden.“„
Absatz 2, - 4 bestehenden Keller zum Zwecke des Buschenschanks oder für Sanitäranlagen nur in der jeweiligen Art und dem unbedingt notwendigen Ausmaß unter Wahrung des Charakters der Zone vorgenommen werden.“ Mit der Novelle vom
2 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung, LGBl. Nr. 22/1977, dürfen nach dem Wortlaut in der Kellerzone neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Neubauten von Kellergebäuden sind auch in § 13 Abs. 2 der Verordnung in der Fassung der Novelle des LGBl. Nr. 92/1991 ausdrücklich angeführt. Nach dem Wortlaut wären aber nur die Flächen zwischen bestehenden Weinkellern als Kellerzone auszuweisen gewesen, auf denen zwischen bereits bestehenden Weinkellern nur neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden dürfen bzw. nach der Novelle, LGBl. Nr. 92/1991, Neu-, Um- und Zubauten von Kellergebäuden zulässig waren. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 dieser Fassungen war unglücklich. Nach dem Wortlaut wären nur die „Flächen zwischen bereits bestehenden Weinkellern“ als Kellerzone auszuweisen gewesen. Wenn allerdings nur diese Flächen dazwischen (zwischen bestehenden Weinkellern) Kellerzone gewesen wäre, wäre es logischerweise nicht möglich gewesen, Um- oder Zubauten zu errichten. Um diesbezüglich der Bestimmung einen Sinn zu geben, ist sie so auszulegen, dass auch die bestehenden Kellergebäude in die Kellerzone einzubeziehen waren.
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung in der ursprünglichen Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, dürfen nach dem Wortlaut in der Kellerzone neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Neubauten von Kellergebäuden sind auch in Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung in der Fassung der Novelle des Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991, ausdrücklich angeführt. Nach dem Wortlaut wären aber nur die Flächen zwischen bestehenden Weinkellern als Kellerzone auszuweisen gewesen, auf denen zwischen bereits bestehenden Weinkellern nur neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden dürfen bzw. nach der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991,, Neu-, Um- und Zubauten von Kellergebäuden zulässig waren. Die Formulierung des Paragraph 13, Absatz 2, dieser Fassungen war unglücklich. Nach dem Wortlaut wären nur die „Flächen zwischen bereits bestehenden Weinkellern“ als Kellerzone auszuweisen gewesen. Wenn allerdings nur diese Flächen dazwischen (zwischen bestehenden Weinkellern) Kellerzone gewesen wäre, wäre es logischerweise nicht möglich gewesen, Um- oder Zubauten zu errichten. Um diesbezüglich der Bestimmung einen Sinn zu geben, ist sie so auszulegen, dass auch die bestehenden Kellergebäude in die Kellerzone einzubeziehen waren. Mit der Novelle vom 11.04.2000, LGBl. Nr. 32/2000, wurde § 13 wie folgt neu geregelt:Mit der Novelle vom 11.04.2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, wurde Paragraph 13, wie folgt neu geregelt: „
3 und der Weinproduktionszone
4 der Verordnung sehr wohl noch ausdrücklich vorgesehen sind.Paragraph 13, der Verordnung wurde mit dieser Novelle vom 11.04.2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, neu erlassen. Der Wortlaut der novellierten Fassung unterscheidet sich deutlich von der ursprünglichen Fassung im Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977, und der Fassung im Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991,. Entscheidender Unterschied des Gesetzestextes seit der Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, ist, dass nunmehr zuerst die auszuweisende Fläche definiert wird. Erst in den nachfolgenden Sätzen wird die Möglichkeit der Änderung an bestehenden Kellergebäuden geregelt. Ein Neubau von Kellergebäuden in der Kellerzone findet sich eben nicht mehr im Verordnungstext, sondern nur mehr Änderungen an bestehenden Kellergebäuden, während Neubauten von Kellergebäuden neben Änderungen bestehender Keller in der Sonderzone
Paragraph 13, Absatz 3 und der Weinproduktionszone
Paragraph 13, Absatz 4, der Verordnung sehr wohl noch ausdrücklich vorgesehen sind. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Beilage ./A vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29.03.2018 lautet diesbezüglich: „Die Rechtsansicht wird im Übrigen auch bestätigt, wenn man § 13 Abs. 2 in der Stammfassung bzw. in der Fassung der zwischenzeitlich ergangenen Novellen betrachtet. Demnach waren in der Kellerzone bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des REP “Unteres Pinka- und Stremtal“ Neubauten zulässig. Der Wortlaut hat sich während der darauf folgenden Novellen laufend verändert, wobei die aktuell gültige Fassung iRd Novelle LGBl. Nr. 32/2000 erlassen wurde. Ebenso wurde der Wortlaut des (derzeitigen) § 13 Abs. 6 im Rahmen der Novellen verändert.“„Die Rechtsansicht wird im Übrigen auch bestätigt, wenn man Paragraph 13, Absatz 2, in der Stammfassung bzw. in der Fassung der zwischenzeitlich ergangenen Novellen betrachtet. Demnach waren in der Kellerzone bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des REP “Unteres Pinka- und Stremtal“ Neubauten zulässig. Der Wortlaut hat sich während der darauf folgenden Novellen laufend verändert, wobei die aktuell gültige Fassung iRd Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, erlassen wurde. Ebenso wurde der Wortlaut des (derzeitigen) Paragraph 13, Absatz 6, im Rahmen der Novellen verändert.“ Aus der Änderung der Verordnung von der Stammfassung und den ersten beiden Novellen, in denen Neubauten in der Kellerzone ausdrücklich genannt waren, hin zur geltenden Fassung, in der sich im für die Kellerzone geltenden § 13 Abs. 2 Neubauten von Kellergebäuden (im Gegensatz zu den Absätzen 3 und 4 in der Sonderzone und der Weinproduktionszone) nicht mehr finden, wird der Schluss gezogen, dass Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nach wie vor zulässig seien. Aus dem Entfall des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
2 der Verordnung in der Novelle mit LGBl. Nr. 32/2000 ist aber vielmehr zu schließen, dass diese Änderung beabsichtigt war und nach dem Willen des Verordnungsgebers Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nicht mehr vorgesehen waren und daher nicht (mehr) zulässig sein sollen, zumal der Verordnungsgeber solche Neubauten von Kellergebäuden in der Sonderzone in Abs. 3 und der Weinproduktionszone in Abs. 4 noch immer ausdrücklich vorsah.Aus der Änderung der Verordnung von der Stammfassung und den ersten beiden Novellen, in denen Neubauten in der Kellerzone ausdrücklich genannt waren, hin zur geltenden Fassung, in der sich im für die Kellerzone geltenden Paragraph 13, Absatz 2, Neubauten von Kellergebäuden (im Gegensatz zu den Absätzen 3 und 4 in der Sonderzone und der Weinproduktionszone) nicht mehr finden, wird der Schluss gezogen, dass Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nach wie vor zulässig seien. Aus dem Entfall des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung in der Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, ist aber vielmehr zu schließen, dass diese Änderung beabsichtigt war und nach dem Willen des Verordnungsgebers Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nicht mehr vorgesehen waren und daher nicht (mehr) zulässig sein sollen, zumal der Verordnungsgeber solche Neubauten von Kellergebäuden in der Sonderzone in Absatz 3 und der Weinproduktionszone in Absatz 4, noch immer ausdrücklich vorsah. Die historische Auslegung der Rechtsnormen führt daher ebenso zum Ergebnis, dass seit der Novelle mit LGBl. Nr. 32/2000 in der „Kellerzone“ keine Neubauten zulässig sind.Die historische Auslegung der Rechtsnormen führt daher ebenso zum Ergebnis, dass seit der Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, in der „Kellerzone“ keine Neubauten zulässig sind. Auch im Motivenbericht bzw. in den Materialien zur Änderung der Verordnung mit LGBl. Nr. 32/2000 findet sich keine Erwähnung der Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone.Auch im Motivenbericht bzw. in den Materialien zur Änderung der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, findet sich keine Erwähnung der Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone. Der Motivenbericht zur Änderung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit LGBl. Nr. 32/2000 vom 11.04.2000 lautet:Der Motivenbericht zur Änderung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, vom 11.04.2000 lautet: „Das Entwicklungsprogramm Unteres Pinka- und Stremtal sieht im § 13 vor, dass die Grünflächen in den Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan als Kellerzonen und Sonderzonen, Weinproduktionszonen und Bauverbotszonen gesondert auszuweisen sind. In diesen Zonen dürfen derzeit ausschließlich Weinkeller als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Auf Grund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist diese vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum mehr aufrecht zu erhalten. Durch die zunehmende Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden die Weinkeller oft nur mehr für Freizeitzwecke genutzt oder verkauft, wobei auch die neuen Eigentümer nur in wenigen Fällen eine Weinwirtschaft weiter betreiben und somit die erworbenen Objekte nicht mehr landwirtschaftlich nutzen.„Das Entwicklungsprogramm Unteres Pinka- und Stremtal sieht im Paragraph 13, vor, dass die Grünflächen in den Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan als Kellerzonen und Sonderzonen, Weinproduktionszonen und Bauverbotszonen gesondert auszuweisen sind. In diesen Zonen dürfen derzeit ausschließlich Weinkeller als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Auf Grund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist diese vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum mehr aufrecht zu erhalten. Durch die zunehmende Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden die Weinkeller oft nur mehr für Freizeitzwecke genutzt oder verkauft, wobei auch die neuen Eigentümer nur in wenigen Fällen eine Weinwirtschaft weiter betreiben und somit die erworbenen Objekte nicht mehr landwirtschaftlich nutzen. Der Entwicklungsverband Unteres Pinka- und Stremtal hat daher im Jahr 1998 die Fa. Edinger Tourismus-Beratung GmbH, Innsbruck und Emrich Consulting, Wien, mit der Erstellung von Entwicklungsleitlinien für die Region Weinidylle beauftragt. Für die zukünftige Entwicklung der Weinberggebiete wurden im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Naturpark mehrere Szenarien geprüft. Aus raumplanerischer und touristischer Sicht wurde jenes am geeignetsten befunden, dass gegenüber der bisherigen Vorgangsweise (Neu-, Zu- und Umbauten von Kellern nur als landwirtschaftliche Betriebsobjekte) eine Nutzung bestehender Keller auch für touristische Zwecke und eine maßvolle Nutzung für Erholung und Freizeit zuläßt. Diese Entwicklung wäre nur durch eine entsprechende Änderung des Entwicklungsprogrammes für das Untere Pinka- und Stremtal möglich. Auf Grund des vorliegenden Verordnungsentwurfes sollen zukünftig in der Kellerzone und Weinproduktionszone Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig sein, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird. Geringfügige Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit und Erholungszwecke sollen auch zulässig sein. In der Sonderzone, in der insbesondere historisch wertvolle Keller bestehen, sollen Veränderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine touristische Nutzung oder Freizeitnutzung nicht möglich sein. Damit soll das größtenteils noch historische Erscheinungsbild der für den Ausflugstourismus bedeutenden Weinberggebiete (Heiligenbrunn, Csaterberg) erhalten werden.“ Dieser Motivenbericht spricht von der „bisherigen Vorgangsweise“ und benennt diese mit „Neu-, Zu- und Umbauten von Kellern nur als landwirtschaftliche Betriebsobjekte“. „Gegenüber“ dieser Vorgangsweise sollen „zukünftig“ in der Kellerzone (und in der Weinproduktionszone) bestimmte Änderungen an bestehenden Kellergebäuden zulässig sein. Zulässig sind nach dem Motivenbericht aber nur „geringfügige“ Änderungen an „bestehenden“ Kellergebäuden, erweitert werden hingegen die Zwecke, für die solche Änderungen zulässig sind. Wie sich den Materialien entnehmen lässt, waren nicht einmal jegliche Änderungen bestehender Kellergebäude zulässig. Umso weniger ist von einer uneingeschränkten Zulässigkeit von Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone auszugehen, zumal davon überhaupt nicht die Rede ist. Zuletzt wurde dem § 13 Abs. 3 der Verordnung mit LGBl. Nr. 51/2016 ein Satz angefügt. Diese Änderung betrifft die im Abs. 3 des § 13 geregelte Sonderzone. § 13 Abs. 2 der Verordnung wurde nicht geändert. In den Materialien zu dieser zuletzt vorgenommenen Änderung der Verordnung findet sich daher ebenfalls keine Aussage zur Zulässigkeit des Neubaus (von Kellergebäuden) in der Kellerzone.Zuletzt wurde dem Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016, ein Satz angefügt. Diese Änderung betrifft die im Absatz 3, des Paragraph 13, geregelte Sonderzone. Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung wurde nicht geändert. In den Materialien zu dieser zuletzt vorgenommenen Änderung der Verordnung findet sich daher ebenfalls keine Aussage zur Zulässigkeit des Neubaus (von Kellergebäuden) in der Kellerzone. Nach den Erläuterungen war Ziel der letzten beiden Änderungen der Verordnung, dass bestehende Kellergebäude vor dem Verfall gerettet werden und die Nutzung daher nicht nur landwirtschaftlichen Tätigkeiten vorbehalten bleibt, sondern die Nutzung für touristische sowie Freizeit- und Erholungszwecke geöffnet wird, um so die „Kellerstöckl“ zu erhalten (vgl. hierzu auch die obigen Ausführungen betreffend den Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit LGBl. Nr. 32/2000).Nach den Erläuterungen war Ziel der letzten beiden Änderungen der Verordnung, dass bestehende Kellergebäude vor dem Verfall gerettet werden und die Nutzung daher nicht nur landwirtschaftlichen Tätigkeiten vorbehalten bleibt, sondern die Nutzung für touristische sowie Freizeit- und Erholungszwecke geöffnet wird, um so die „Kellerstöckl“ zu erhalten vergleiche hierzu auch die obigen Ausführungen betreffend den Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,). Zusammengefasst ist angesichts des eindeutigen Wortlautes im § 13 Abs. 2 der Verordnung, der Anführung von Neubauten eines Kellergebäudes in den Abs. 3 und 4 des § 13 und der Materialien eine dahingehende Interpretation, dass Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone unzulässig sind, verfassungsrechtlich geboten.Zusammengefasst ist angesichts des eindeutigen Wortlautes im Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung, der Anführung von Neubauten eines Kellergebäudes in den Absatz 3 und 4 des Paragraph 13 und der Materialien eine dahingehende Interpretation, dass Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone unzulässig sind, verfassungsrechtlich geboten.
1 Bgld. RPG dürfen Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte baurechtliche Genehmigung eines neu errichteten freistehenden Wirtschaftsgebäudes auf einer Fläche mit der Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ widerspricht aber, wie dargelegt, § 13 Abs. 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das “Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, in der geltenden Fassung. Es wurde daher das Ansuchen der Beschwerdeführerin um baurechtliche Genehmigung eines Wirtschaftsgebäudes von der Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. RPG dürfen Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte baurechtliche Genehmigung eines neu errichteten freistehenden Wirtschaftsgebäudes auf einer Fläche mit der Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ widerspricht aber, wie dargelegt, Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
G durch Entfernung des konsenslos errichteten Wirtschaftsgebäudes verfügt.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG durch Entfernung des konsenslos errichteten Wirtschaftsgebäudes verfügt. Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
G hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne Baubewilligung oder Baufreigabe ausgeführt wurde. Ein anzeigepflichtiges oder baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben liegt aufgrund der Rechtslage immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben
G handelt. Ein solches liegt vor und bedarf die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Bauanzeige oder Baubewilligung, wenn an dem Bauvorhaben keine baupolizeilichen Interessen
G bestehen.Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne Baubewilligung oder Baufreigabe ausgeführt wurde. Ein anzeigepflichtiges oder baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben liegt aufgrund der Rechtslage immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben
Paragraph 16, Absatz eins, Bgld. BauG handelt. Ein solches liegt vor und bedarf die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Bauanzeige oder Baubewilligung, wenn an dem Bauvorhaben keine baupolizeilichen Interessen
Paragraph 3, Bgld. BauG bestehen. Gegenständlich liegt, auch nach dem Gutachten der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, mit der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit den Abmessungen 5 m x 5 m, einer bebauten Fläche von 25 m² und einer Nutzfläche von 21,90 m² und einer Holzausführung zum Zweck der Nutzung als Lager mit einem Abstand zum bereits bestehenden Kellergebäude von circa 3 m auf dem als „G-KE – Grünfläche-Kellerzone“ gewidmeten Grundstück ein solches Bauvorhaben vor, an dem baupolizeiliche Interessen bestehen und für das eine Baubewilligung
G notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan § 3 Z. 1 Bgld. BauG zu prüfen. Ebenso sind durch das Bauvorhaben die baupolizeilichen Interessen
G der Festigkeit und Standsicherheit (Z. 3 lit. a), des Brandschutzes (Z. 3 lit. b), der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes (Z. 3 lit. c), der Nutzungssicherheit (Z. 3 lit. d) sowie das Orts- und Landschaftsbild
Z. 4 berührt. Daraus folgt, dass kein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt und für das Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist.Gegenständlich liegt, auch nach dem Gutachten der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, mit der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit den Abmessungen 5 m x 5 m, einer bebauten Fläche von 25 m² und einer Nutzfläche von 21,90 m² und einer Holzausführung zum Zweck der Nutzung als Lager mit einem Abstand zum bereits bestehenden Kellergebäude von circa 3 m auf dem als „G-KE – Grünfläche-Kellerzone“ gewidmeten Grundstück ein solches Bauvorhaben vor, an dem baupolizeiliche Interessen bestehen und für das eine Baubewilligung
Paragraph 18, Bgld. BauG notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG zu prüfen. Ebenso sind durch das Bauvorhaben die baupolizeilichen Interessen
Paragraph 3, Bgld. BauG der Festigkeit und Standsicherheit (Ziffer 3, Litera a,), des Brandschutzes (Ziffer 3, Litera b,), der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes (Ziffer 3, Litera c,), der Nutzungssicherheit (Ziffer 3, Litera d,) sowie das Orts- und Landschaftsbild
Ziffer 4, berührt. Daraus folgt, dass kein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt und für das Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist.
G hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauträger oder den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Eine solche Aufforderung ist nicht erforderlich, wenn (von vornherein) feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreigabe für die vorgenommenen konsenslosen oder konsenswidrigen Bauausführungen nicht in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin hat am 26.09.2017 bereits ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Wirtschaftsgebäude gestellt. Ein Auftrag der Baubehörde
G erübrigte sich daher.
Paragraph 26, Absatz 2, 1. Fall Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauträger oder den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Eine solche Aufforderung ist nicht erforderlich, wenn (von vornherein) feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreigabe für die vorgenommenen konsenslosen oder konsenswidrigen Bauausführungen nicht in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin hat am 26.09.2017 bereits ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Wirtschaftsgebäude gestellt. Ein Auftrag der Baubehörde
Paragraph 26, Absatz 2,
G bis zum 01.04.2018.Die Behörde verfügte in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG bis zum 01.04.2018. Mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen.Mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzen. Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN). Die Behörde hat der Beschwerdeführerin eine Frist von knapp über vier Monaten zur Entfernung eingeräumt. Diese Fristsetzung für die Beseitigung ist jedenfalls ausreichend und angemessen. Es wird daher auch vom Verwaltungsgericht eine solche Frist für die Durchführung der Entfernung eingeräumt, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beanstandet wurde und - selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens - zumutbar und angemessen erscheint. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt III.:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ergeht an: 1) Kölly Anwälte OG, Rechtsanwälte, 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, per Telefax: 02612/42710 – 6 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2018:E.B05.10.2018.002.004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.