4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: I.
G durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betroffen seien.Die bautechnische Amtssachverständige erstattete eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauten um Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Bgld. BauG handelt und welche baupolizeilichen Interessen
Paragraph 3, Bgld. BauG durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betroffen seien. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte aus, dass die Bauten für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin nicht erforderlich seien. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin der Grundstücke XXX und XX, beide EZ. XXX, der KG XXX. Die Grundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“. Das Grundstück XXX mit einer Größe von 529 m² und der Adressbezeichnung „Bergstraße 89a“ ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXX als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen. Das Grundstück XX mit 1.094 m² ist teilweise (im westlichen Bereich, neben dem Weggrundstück X) als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ und teilweise als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet. Auf den beiden Grundstücken befindet sich ein Kellergebäude, das mit Bescheid der Behörde vom 02.09.2015, Zl. XX-12-14-340-4, rechtskräftig baubehördlich bewilligt wurde.Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin der Grundstücke römisch 30 und römisch zwanzig, beide EZ. römisch 30 , der KG römisch 30 . Die Grundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“. Das Grundstück römisch 30 mit einer Größe von 529 m² und der Adressbezeichnung „Bergstraße 89a“ ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 30 als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen. Das Grundstück römisch zwanzig mit 1.094 m² ist teilweise (im westlichen Bereich, neben dem Weggrundstück römisch zehn) als „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ und teilweise als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet. Auf den beiden Grundstücken befindet sich ein Kellergebäude, das mit Bescheid der Behörde vom 02.09.2015, Zl. XX-12-14-340-4, rechtskräftig baubehördlich bewilligt wurde. Auf dem Grundstück XX der KG XXX ließ die Beschwerdeführerin ohne baurechtliche Genehmigung südöstlich des Kellergebäudes auf jener Teilfläche, die als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist, eine Pergola aus Holz mit den Abmessungen 4 m x 3 m errichten, die mit einer Kunststofffolie und Schilfmatten eingedeckt wurde. Die Holzpergola ist im nördlichen, südlichen und westlichen Bereich mit einer Mauer aus fünf Reihen Natursteinen mit einer Höhe von circa 1 m abgegrenzt. Der Boden der Pergola wurde mit im Betonbett verlegten Natursteinen hergestellt.Auf dem Grundstück römisch zwanzig der KG römisch 30 ließ die Beschwerdeführerin ohne baurechtliche Genehmigung südöstlich des Kellergebäudes auf jener Teilfläche, die als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist, eine Pergola aus Holz mit den Abmessungen 4 m x 3 m errichten, die mit einer Kunststofffolie und Schilfmatten eingedeckt wurde. Die Holzpergola ist im nördlichen, südlichen und westlichen Bereich mit einer Mauer aus fünf Reihen Natursteinen mit einer Höhe von circa 1 m abgegrenzt. Der Boden der Pergola wurde mit im Betonbett verlegten Natursteinen hergestellt. Im südwestlichen Bereich der Pergola wurde ein auf vier Reihen Natursteinen aufgesetzter Kuppelofen errichtet. Unter dem Ofen, zwischen den Natursteinmauern, wird Holz gelagert. Im Ofen wurde ein Rauchabzugsrohr aus Edelstahl eingebaut. An den Holzstehern im östlichen, südlichen und westlichen Bereich des Ofens wurden drei Kunststoffplatten angebracht. Im Anschluss an die Pergola wurde im nördlichen Bereich ein Stiegenaufgang mit fünf Stufen aus Natursteinen errichtet. An den Stiegenaufgang angrenzend wurde eine Steinmauer mit einer Länge von circa 3,5 m und einer Höhe von circa 1 m errichtet. Diese Steinmauer befindet sich teilweise auf jener Teilfläche des Grundstückes XX, die als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist, sowie teilweise auf der Teilfläche des Grundstückes mit der Flächenwidmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“.An den Stiegenaufgang angrenzend wurde eine Steinmauer mit einer Länge von circa 3,5 m und einer Höhe von circa 1 m errichtet. Diese Steinmauer befindet sich teilweise auf jener Teilfläche des Grundstückes römisch zwanzig, die als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist, sowie teilweise auf der Teilfläche des Grundstückes mit der Flächenwidmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“. Die konsenslose Errichtung der Bauten wurde vom Naturschutzorgan der Behörde am 21.09.2017 sowie bei der Verhandlung der Behörde am 08.11.2017 an Ort und Stelle festgestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde. Weiters wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ Einsicht genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt. Daraus ergibt sich der unter II. festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch nicht bestritten wird.Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde. Weiters wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ Einsicht genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt. Daraus ergibt sich der unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die bautechnische Amtssachverständige beurteilte das gegenständliche Bauvorhaben und die dadurch berührten baupolizeilichen Interessen des § 3 Bgld. BauG. Die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind vollständig sowie logisch, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht diese auch seiner Entscheidung zugrunde legt.Die bautechnische Amtssachverständige beurteilte das gegenständliche Bauvorhaben und die dadurch berührten baupolizeilichen Interessen des Paragraph 3, Bgld. BauG. Die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind vollständig sowie logisch, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht diese auch seiner Entscheidung zugrunde legt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF) i. d. F. LGBl. Nr. 79/2013, lauten:römisch vier.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998, Stammfassung i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, lauten: § 2:Paragraph 2 : „Begriffsbestimmungen:
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. […].
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
Abs. 2, 3 und 4 festzulegen.
Absatz 2, 3 und 4 festzulegen.
G in Verbindung mit § 13 Abs. 5 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, aufgetragen.Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, aufgetragen. Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
G hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne Baubewilligung oder Baufreigabe ausgeführt wurde. Ein anzeigepflichtiges oder baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben liegt aufgrund der Rechtslage immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben
G handelt. Ein solches liegt vor und bedarf die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Bauanzeige oder Baubewilligung, wenn an dem Bauvorhaben keine baupolizeilichen Interessen
G bestehen.Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne Baubewilligung oder Baufreigabe ausgeführt wurde. Ein anzeigepflichtiges oder baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben liegt aufgrund der Rechtslage immer dann vor, wenn es sich um kein geringfügiges Bauvorhaben
Paragraph 16, Absatz eins, Bgld. BauG handelt. Ein solches liegt vor und bedarf die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Bauanzeige oder Baubewilligung, wenn an dem Bauvorhaben keine baupolizeilichen Interessen
Paragraph 3, Bgld. BauG bestehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 26 Abs. 2 Bgld. BauG ist, dass ein Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzes vorliegt. Nach § 2 Abs. 4 leg. cit. versteht man unter Bauvorhaben die Errichtung, Änderung oder den Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.
G sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nur solche unterliegen den Bestimmungen des Bgld. BauG. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen solcher Bauwerke. Zu klären war daher, ob die hier gegenständlichen Objekte solche Bauwerke darstellen.Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG ist, dass ein Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzes vorliegt. Nach Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. versteht man unter Bauvorhaben die Errichtung, Änderung oder den Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.
Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. BauG sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nur solche unterliegen den Bestimmungen des Bgld. BauG. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen solcher Bauwerke. Zu klären war daher, ob die hier gegenständlichen Objekte solche Bauwerke darstellen. Bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage kommt es nicht auf die faktische Ausführung und die rasche Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (VwGH 19.12.1966, 1532/65). Es genügt, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden ist, die die Anlage unverrückbar macht. Bei Beurteilung des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes fachtechnischer Kenntnisse für die werkgerechte Herstellung eines Gebäudes kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung verlangt. Dazu gehören auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an (VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022). Es reicht aus, wenn für die Herstellung des Bauwerkes fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, auch wenn dies für das Aufstellen nicht der Fall ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Das Erfordernis „bautechnische Kenntnisse“ wurde von der Judikatur unter anderem angenommen, wenn sie zur standsicheren Aufstellung (Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) erforderlich sind. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene bautechnische Sachverständige gab dazu folgendes Gutachten ab: „Die baulichen Maßnahmen sind mit dem Boden kraftschlüssig in Verbindung. Dies ergibt sich daraus, dass sie so, wie sie errichtet sind, auf Grund ihres Eigengewichtes standsicher sind, wobei die Holzpergola aus fachlicher Sicht eigentlich eine Überdachung ist und keine Pergola. Eine Pergola liegt nicht vor, weil sie mit einer Schilfdeckung gedeckt ist und somit eigentlich eine Überdachung dieses Terrassenbereiches darstellt. Diese Überdachung ist nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, sondern ist mit dem Boden mittels Säulenfüßen in betonierten Einzelfundamenten verankert. Auf Grund der vorliegenden Ausführung der oben genannten Baulichkeiten sind jedenfalls Fachkenntnisse für das Fachgebiet Bautechnik und Brandschutz für die Errichtung erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die Bauten aus bautechnischer Sicht hochbautechnische Anlagen im Sinne eines Bauwerkes oder Baus gem. Bgld. BauG sind. Folgende im Bgld. BauG genannte baupolizeiliche Interessen des § 3 sind durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Baulichkeiten berührt:Folgende im Bgld. BauG genannte baupolizeiliche Interessen des Paragraph 3, sind durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Baulichkeiten berührt: - mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Z. 3 lit. a): Bei der Errichtung sind Fachkenntnisse über die Festigkeit der verwendeten Materialien (Holz für die Tragkonstruktion sowie Brandverhalten der verwendeten Materialien, etc.) erforderlich. Um eine ausreichende Tragfähigkeit und Standsicherheit nach der Errichtung zu gewährleisten, sind statische Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Nachweise der Befestigungsmittel erforderlich. Bei der Aufstellung selber sind insofern fachliche Kenntnisse erforderlich, um überprüfen zu können, um welche Bodenart es sich beim Aufstellungsort handelt und ob die vorhandenen Anker für die Befestigung (kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden) ausreichend sind.- mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Ziffer 3, Litera a,): Bei der Errichtung sind Fachkenntnisse über die Festigkeit der verwendeten Materialien (Holz für die Tragkonstruktion sowie Brandverhalten der verwendeten Materialien, etc.) erforderlich. Um eine ausreichende Tragfähigkeit und Standsicherheit nach der Errichtung zu gewährleisten, sind statische Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Nachweise der Befestigungsmittel erforderlich. Bei der Aufstellung selber sind insofern fachliche Kenntnisse erforderlich, um überprüfen zu können, um welche Bodenart es sich beim Aufstellungsort handelt und ob die vorhandenen Anker für die Befestigung (kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden) ausreichend sind. - Brandschutz (lit. b): Bei der Errichtung des Ofens und dessen Nutzung sind fachliche Kenntnisse insofern notwendig, um beurteilen zu können, ob aufgrund der Gegebenheiten ein Brand, insbesondere durch Funkenflug über das Abgasrohr bzw. über heiße Abgasrohre, vermieden wird.- Brandschutz (Litera b,): Bei der Errichtung des Ofens und dessen Nutzung sind fachliche Kenntnisse insofern notwendig, um beurteilen zu können, ob aufgrund der Gegebenheiten ein Brand, insbesondere durch Funkenflug über das Abgasrohr bzw. über heiße Abgasrohre, vermieden wird. - Nutzungssicherheit (lit. d): Fachliche Kenntnisse sind dahingehend zur Prüfung erforderlich, ob durch den Betrieb und die Benützung der Baulichkeiten eine Gefährdung durch Einstürzen von Bauteilen, Abstürzen oder eine Stoß- oder Verletzungsgefahr besteht.- Nutzungssicherheit (Litera d,): Fachliche Kenntnisse sind dahingehend zur Prüfung erforderlich, ob durch den Betrieb und die Benützung der Baulichkeiten eine Gefährdung durch Einstürzen von Bauteilen, Abstürzen oder eine Stoß- oder Verletzungsgefahr besteht. - Orts- und Landschaftsbild (Z. 4): Insbesondere bei einem derartigen Bau im Grünland außerhalb des Baulandes ist eine genauere Prüfung, ob dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirkt wird, erforderlich.“- Orts- und Landschaftsbild (Ziffer 4,): Insbesondere bei einem derartigen Bau im Grünland außerhalb des Baulandes ist eine genauere Prüfung, ob dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirkt wird, erforderlich.“ Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die aus der Judikatur zu entnehmenden dargestellten Kriterien für das Vorliegen eines „Bauwerkes bzw. Baus“ sind, legt man das Gutachten der Sachverständigen der Beurteilung zugrunde, erfüllt. Es handelt sich um mit dem Boden verbundene Anlagen, für deren Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die von der Beschwerdeführerin errichteten Anlagen sind somit Bauwerke bzw. Bauten im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG, die Errichtung solcher Bauwerke stellt ein Bauvorhaben
4 leg. cit. dar.Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die aus der Judikatur zu entnehmenden dargestellten Kriterien für das Vorliegen eines „Bauwerkes bzw. Baus“ sind, legt man das Gutachten der Sachverständigen der Beurteilung zugrunde, erfüllt. Es handelt sich um mit dem Boden verbundene Anlagen, für deren Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die von der Beschwerdeführerin errichteten Anlagen sind somit Bauwerke bzw. Bauten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. BauG, die Errichtung solcher Bauwerke stellt ein Bauvorhaben
Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. dar. Gegenständlich liegt ein solches Bauvorhaben vor, an dem baupolizeiliche Interessen bestehen und für das eine Baubewilligung
G erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan
G zu prüfen. Ebenso sind durch das Bauvorhaben die baupolizeilichen Interessen
G der Festigkeit und Standsicherheit (Z. 3 lit. a), des Brandschutzes (Z. 3 lit. b), der Nutzungssicherheit (Z. 3 lit. d) sowie das Orts- und Landschaftsbild
Z. 4 berührt. Daraus folgt, dass kein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt und für das Bauvorhaben eine Baubewilligung notwendig ist.Gegenständlich liegt ein solches Bauvorhaben vor, an dem baupolizeiliche Interessen bestehen und für das eine Baubewilligung
Paragraph 18, Bgld. BauG erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan
Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG zu prüfen. Ebenso sind durch das Bauvorhaben die baupolizeilichen Interessen
Paragraph 3, Bgld. BauG der Festigkeit und Standsicherheit (Ziffer 3, Litera a,), des Brandschutzes (Ziffer 3, Litera b,), der Nutzungssicherheit (Ziffer 3, Litera d,) sowie das Orts- und Landschaftsbild
Ziffer 4, berührt. Daraus folgt, dass kein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt und für das Bauvorhaben eine Baubewilligung notwendig ist. V.
G hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauträger oder den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Eine solche Aufforderung ist nicht erforderlich, wenn (von vornherein) feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreigabe für die vorgenommenen konsenslosen oder konsenswidrigen Bauausführungen nicht in Frage kommt.
Paragraph 26, Absatz 2, 1. Fall Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird, den Bauträger oder den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Eine solche Aufforderung ist nicht erforderlich, wenn (von vornherein) feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreigabe für die vorgenommenen konsenslosen oder konsenswidrigen Bauausführungen nicht in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin hat bislang kein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bei der Behörde für die verfahrensgegenständlichen Bauten eingebracht. Sie wurde von der Behörde nicht
G aufgefordert, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Dies war nicht erforderlich, weil eine solche Bewilligung aus folgenden Gründen nicht erteilt werden kann:Die Beschwerdeführerin hat bislang kein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bei der Behörde für die verfahrensgegenständlichen Bauten eingebracht. Sie wurde von der Behörde nicht
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG aufgefordert, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Dies war nicht erforderlich, weil eine solche Bewilligung aus folgenden Gründen nicht erteilt werden kann:
G sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
G sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Eine Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung ist somit, dass das Bauvorhaben der Flächenwidmung nicht widerspricht.
Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Eine Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung ist somit, dass das Bauvorhaben der Flächenwidmung nicht widerspricht. Nach § 20 Abs. 4 Bgld. RPG sind Baumaßnahmen unter anderem in Grünflächen
3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z. B.: Biotope) zulässig. Solche liegen gegenständlich nicht vor, weshalb die Baumaßnahmen für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sein müssen, damit ihre Zulässigkeit auf der Grünfläche hier gegeben ist.Nach Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RPG sind Baumaßnahmen unter anderem in Grünflächen
Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z. B.: Biotope) zulässig. Solche liegen gegenständlich nicht vor, weshalb die Baumaßnahmen für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sein müssen, damit ihre Zulässigkeit auf der Grünfläche hier gegeben ist.
5 lit. a Bgld. RPG muss die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehen und nach der lit. c dieser Bestimmung auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleiben. Fehlt eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld. RPG, so ist die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Abs. 4 leg. cit. nicht anzunehmen. Dabei ist eine Notwendigkeitsprüfung des Vorhabens im Einzelfall durchzuführen. Nach der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind die gegenständlichen Bauten für eine der Flächenwidmung entsprechende Nutzung im Sinne des § 20 Bgld. RPG nicht notwendig. Diesbezüglich kann von weiteren Verfahrensschritten abgesehen werden, weil das Vorhaben jedenfalls aus folgendem Grund unzulässig ist:
Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, Bgld. RPG muss die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehen und nach der Litera c, dieser Bestimmung auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleiben. Fehlt eine der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. RPG, so ist die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Absatz 4, leg. cit. nicht anzunehmen. Dabei ist eine Notwendigkeitsprüfung des Vorhabens im Einzelfall durchzuführen. Nach der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sind die gegenständlichen Bauten für eine der Flächenwidmung entsprechende Nutzung im Sinne des Paragraph 20, Bgld. RPG nicht notwendig. Diesbezüglich kann von weiteren Verfahrensschritten abgesehen werden, weil das Vorhaben jedenfalls aus folgendem Grund unzulässig ist:
1 zweiter Satz Bgld. RPG dürfen Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nicht einem Entwicklungsprogramm widersprechen. Das betrifft nicht nur Baubewilligungen, sondern auch andere Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die sich auf das jeweilige Gemeindegebiet auswirken, wie z. B. naturschutzrechtliche Bewilligungen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht
Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz Bgld. RPG dürfen Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nicht einem Entwicklungsprogramm widersprechen. Das betrifft nicht nur Baubewilligungen, sondern auch andere Bewilligungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die sich auf das jeweilige Gemeindegebiet auswirken, wie z. B. naturschutzrechtliche Bewilligungen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht
dieser Verordnung umfasst der Planungsraum „Unteres Pinka- und Stremtal“ unter anderem die Gemeinde XXX im politischen Bezirk XXX. Das verfahrensgegenständliche Grundstück XXX der Beschwerdeführerin liegt in der KG XXX und fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Paragraph eins, dieser Verordnung umfasst der Planungsraum „Unteres Pinka- und Stremtal“ unter anderem die Gemeinde römisch 30 im politischen Bezirk römisch 30 . Das verfahrensgegenständliche Grundstück römisch 30 der Beschwerdeführerin liegt in der KG römisch 30 und fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.
1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2016, sind die Grünflächen in Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Abs. 2), Sonderzonen (Abs. 3), Weinproduktionszonen (Abs. 4) oder Freihaltezonen (Abs. 5) auszuweisen. Die Widmung des Grundstückes XX der KG XXX ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „G-Fr - Grünfläche-Freihaltezone“ und als „G-KE - Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen.
Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, sind die Grünflächen in Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Absatz 2,), Sonderzonen (Absatz 3,), Weinproduktionszonen (Absatz 4,) oder Freihaltezonen (Absatz 5,) auszuweisen. Die Widmung des Grundstückes römisch zwanzig der KG römisch 30 ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „G-Fr - Grünfläche-Freihaltezone“ und als „G-KE - Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen. Auf jener Teilfläche des Grundstückes XX, der als „G-Fr - Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist, wurden von der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Bauwerke - Holzpergola, Kuppelofen, Stufenaufgang und Teile der Steinmauer - errichtet.Auf jener Teilfläche des Grundstückes römisch zwanzig, der als „G-Fr - Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist, wurden von der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Bauwerke - Holzpergola, Kuppelofen, Stufenaufgang und Teile der Steinmauer - errichtet.
5 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, sind als Freihaltezone solche Flächen auszuweisen, die empfindliche Landschaftsteile wie Kuppen, Hänge, weit sichtbare Stellen usw. umfassen und deren Bebauung aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes unzulässig ist.
Paragraph 13, Absatz 5, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, sind als Freihaltezone solche Flächen auszuweisen, die empfindliche Landschaftsteile wie Kuppen, Hänge, weit sichtbare Stellen usw. umfassen und deren Bebauung aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes unzulässig ist. Seit Erlassung der Verordnung war im § 13 Abs. 5 eine solche Zone vorgesehen, in der aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes eine Bebauung unzulässig war. In der Ursprungsfassung der Verordnung wurde diese Zone als „Bauverbotszone“ bezeichnet. Mit der Novellierung der Verordnung mit LGBl. Nr. 92/1991 wurde die Bezeichnung des Absatzes von „5“ auf „6“ geändert. § 13 Abs. 5 wurde mit der Novelle im LGBl. Nr. 32/2000 neu erlassen. Die Bestimmung blieb inhaltlich gegenüber der Vorgängerbestimmung unverändert, nur die Bezeichnung der Zone wurde von „Bauverbotszone“ in „Freihaltezone“ geändert.Seit Erlassung der Verordnung war im Paragraph 13, Absatz 5, eine solche Zone vorgesehen, in der aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes eine Bebauung unzulässig war. In der Ursprungsfassung der Verordnung wurde diese Zone als „Bauverbotszone“ bezeichnet. Mit der Novellierung der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991, wurde die Bezeichnung des Absatzes von „5“ auf „6“ geändert. Paragraph 13, Absatz 5, wurde mit der Novelle im Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, neu erlassen. Die Bestimmung blieb inhaltlich gegenüber der Vorgängerbestimmung unverändert, nur die Bezeichnung der Zone wurde von „Bauverbotszone“ in „Freihaltezone“ geändert. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – bei einer solchen Flächenwidmung eine Bebauung des Grundstückes nicht zulässig. Dies zeigt sich auch aus einer Zusammenschau des Abs. 5 mit den übrigen Absätzen des § 13, in denen Änderungen an bestehenden Kellergebäuden sowie in der „Sonderzone“
Abs. 3 und der „Weinproduktionszone“ nach Abs. 4 auch Neubauten von Kellergebäuden zugelassen werden. Die Unzulässigkeit einer Bebauung lässt sich auch aus der Änderung der Widmungsbezeichnung von „Bauverbotszone“ in „Freihaltezone“ ableiten und zeigt den Willen des Normsetzers, eine solche Zone von jeglicher Verbauung freizuhalten.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – bei einer solchen Flächenwidmung eine Bebauung des Grundstückes nicht zulässig. Dies zeigt sich auch aus einer Zusammenschau des Absatz 5, mit den übrigen Absätzen des Paragraph 13,, in denen Änderungen an bestehenden Kellergebäuden sowie in der „Sonderzone“
Absatz 3 und der „Weinproduktionszone“ nach Absatz 4, auch Neubauten von Kellergebäuden zugelassen werden. Die Unzulässigkeit einer Bebauung lässt sich auch aus der Änderung der Widmungsbezeichnung von „Bauverbotszone“ in „Freihaltezone“ ableiten und zeigt den Willen des Normsetzers, eine solche Zone von jeglicher Verbauung freizuhalten. Die von der Beschwerdeführerin neu errichteten Bauwerke - Holzpergola, Kuppelofen, Stufenaufgang und Steinmauer - auf einer Fläche mit der Widmung „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ sind somit nach § 13 Abs. 5 der Verordnung nicht zulässig.Die von der Beschwerdeführerin neu errichteten Bauwerke - Holzpergola, Kuppelofen, Stufenaufgang und Steinmauer - auf einer Fläche mit der Widmung „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ sind somit nach Paragraph 13, Absatz 5, der Verordnung nicht zulässig.
1 Bgld. RPG dürfen Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke der Beschwerdeführerin würde aber § 13 Abs. 5 der Verordnung widersprechen.
Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. RPG dürfen Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke der Beschwerdeführerin würde aber Paragraph 13, Absatz 5, der Verordnung widersprechen. Wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, wurde die von der Beschwerdeführerin errichtete Steinmauer teilweise auch auf jener Teilfläche des Grundstückes XX errichtet, die als „G-KE - Grünfläche-Kellerzone“ gewidmet ist. Es ist daher ergänzend zu prüfen, ob dies bei dieser Flächenwidmung zulässig ist.Wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, wurde die von der Beschwerdeführerin errichtete Steinmauer teilweise auch auf jener Teilfläche des Grundstückes römisch zwanzig errichtet, die als „G-KE - Grünfläche-Kellerzone“ gewidmet ist. Es ist daher ergänzend zu prüfen, ob dies bei dieser Flächenwidmung zulässig ist.
2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2016, sind als Kellerzone solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind. § 13 Abs. 2 leg. cit. sieht im zweiten und dritten Satz Änderungen an bestehenden Kellergebäuden vor, die unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes für bestimmte Nutzungen möglich sind.
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, sind als Kellerzone solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind. Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. sieht im zweiten und dritten Satz Änderungen an bestehenden Kellergebäuden vor, die unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes für bestimmte Nutzungen möglich sind. Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig. In dieser Bestimmung werden „Neubauten (von Kellergebäuden)“ nicht erwähnt. Der klare Wortlaut des § 13 Abs. 2 leg. cit. spricht nur von „Änderungen an bestehenden Kellergebäuden“. Ein „Neubau von Kellergebäuden“, wie im § 13 Abs. 3 der Verordnung in der Sonderzone und im § 13 Abs. 4 leg. cit. in der Weinproduktionszone, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 leg. cit. nicht vorgesehen.Der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung ist eindeutig. In dieser Bestimmung werden „Neubauten (von Kellergebäuden)“ nicht erwähnt. Der klare Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. spricht nur von „Änderungen an bestehenden Kellergebäuden“. Ein „Neubau von Kellergebäuden“, wie im Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung in der Sonderzone und im Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. in der Weinproduktionszone, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin errichteten Bauwerke wurden in einem Abstand zum bestehenden Kellergebäude errichtet und stellen somit keine Änderung an einem bestehenden Kellergebäude dar. Es handelt sich um freistehende und eigenständige Bauwerke mit einem Abstand von circa 3 m zu dem auf den Grundstücken XXX und XX bereits bestehenden Kellergebäude.Die von der Beschwerdeführerin errichteten Bauwerke wurden in einem Abstand zum bestehenden Kellergebäude errichtet und stellen somit keine Änderung an einem bestehenden Kellergebäude dar. Es handelt sich um freistehende und eigenständige Bauwerke mit einem Abstand von circa 3 m zu dem auf den Grundstücken römisch 30 und römisch zwanzig bereits bestehenden Kellergebäude. Ein solcher Neubau ist aber bei der gegenständlichen Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Verordnung nicht zulässig. Im Übrigen stellt der Neubau der Steinmauer auch keine Änderung zu touristischen oder Freizeit- oder Erholungszwecken dar.Ein solcher Neubau ist aber bei der gegenständlichen Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung nicht zulässig. Im Übrigen stellt der Neubau der Steinmauer auch keine Änderung zu touristischen oder Freizeit- oder Erholungszwecken dar. § 13 Abs. 2 der Verordnung sieht zudem Änderungen nur bei „bestehenden“ Kellergebäuden vor. Der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, dass der Normgeber keine überflüssigen Regelungen trifft, muss dem Wort „bestehenden“ im § 13 Abs. 2 leg. cit. eine Bedeutung zugemessen werden. Man kann nur bestehende, d. h. existierende, Kellergebäude ändern, nicht bestehende Kellergebäude sind einer Änderung nicht zugänglich. Das bedeutet, dass es sich um Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit LGBl. Nr. 32/2000, also am 19.04.2000, bestehenden Kellergebäuden handeln muss. Das Kellergebäude der Beschwerdeführerin bestand am 19.04.2000, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, aber noch nicht.Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung sieht zudem Änderungen nur bei „bestehenden“ Kellergebäuden vor. Der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, dass der Normgeber keine überflüssigen Regelungen trifft, muss dem Wort „bestehenden“ im Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. eine Bedeutung zugemessen werden. Man kann nur bestehende, d. h. existierende, Kellergebäude ändern, nicht bestehende Kellergebäude sind einer Änderung nicht zugänglich. Das bedeutet, dass es sich um Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, also am 19.04.2000, bestehenden Kellergebäuden handeln muss. Das Kellergebäude der Beschwerdeführerin bestand am 19.04.2000, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, aber noch nicht. Diese Bedeutung ist auch aus dem unten angeführten Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit LGBl. Nr. 32/2000 zu extrahieren, wonach die touristische Nutzung der Kellerstöckl und deren Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken ermöglicht werden soll, da aufgrund des Strukturwandels der Landwirtschaft die vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum aufrecht zu erhalten sei. Damit verbunden ist natürlich die weitere Erhaltung der Kellergebäude. Der Motivenbericht spricht ebenfalls von „bestehenden“ Kellergebäuden. Damit zeigt sich, dass der Verordnungsgeber die Verwendungsänderung von am 19.04.2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle der Verordnung bestehenden Kellergebäuden im Auge hatte.Diese Bedeutung ist auch aus dem unten angeführten Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, zu extrahieren, wonach die touristische Nutzung der Kellerstöckl und deren Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken ermöglicht werden soll, da aufgrund des Strukturwandels der Landwirtschaft die vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum aufrecht zu erhalten sei. Damit verbunden ist natürlich die weitere Erhaltung der Kellergebäude. Der Motivenbericht spricht ebenfalls von „bestehenden“ Kellergebäuden. Damit zeigt sich, dass der Verordnungsgeber die Verwendungsänderung von am 19.04.2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle der Verordnung bestehenden Kellergebäuden im Auge hatte. Auch eine systematische Interpretation des § 13 der Verordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Während ein „Neubau von Kellergebäuden“ in der Sonderzone
3 der Verordnung und nach § 13 Abs. 4 leg. cit. in der Weinproduktionszone vorgesehen ist, findet sich ein solcher „Neubau von Kellergebäuden“ in der Kellerzone
2 der Verordnung gerade eben nicht.Auch eine systematische Interpretation des Paragraph 13, der Verordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Während ein „Neubau von Kellergebäuden“ in der Sonderzone
Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung und nach Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. in der Weinproduktionszone vorgesehen ist, findet sich ein solcher „Neubau von Kellergebäuden“ in der Kellerzone
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung gerade eben nicht. Eine systematische Zusammenschau mit den anderen Absätzen des § 13 der Verordnung zeigt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
Abs. 2 dieser Bestimmung.Eine systematische Zusammenschau mit den anderen Absätzen des Paragraph 13, der Verordnung zeigt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
Absatz 2, dieser Bestimmung. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Beilage ./A vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29.03.2018 lautet diesbezüglich: „Im Abs. 6 wird grundsätzlich nicht zwischen Abs. 2 und 3 unterschieden, sondern gilt die Bestimmung gleichermaßen für beide Absätze. So findet sich im
4 leg. cit. sind Bauvorhaben nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung und der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen. Nach diesen Begriffsbestimmungen des Bgld. BauG ist Bauwerber somit nicht nur derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Errichtung von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen ausgeführt wird, sondern auch derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Änderung eines Bauwerkes ausgeführt wird. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der Abteilung 2 – Landesplanung ist somit kein anderer Begriff für die Anwendungsfälle des Abs. 2 im zweiten Satz des § 13 Abs. 6 der Verordnung erforderlich und lässt sich aus der Verwendung des Wortes „Bauwerber“ in § 13 Abs. 6 zweiter Satz der Verordnung nichts gewinnen.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus der Verwendung des Begriffes „Bauwerber“ im zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 6, der Verordnung nicht gefolgert werden, dass in der Kellerzone nach Absatz 2, des Paragraph 13, nicht nur Änderungen an bestehenden Kellergebäuden, sondern auch „Neubauten“ zulässig seien. Der Begriff „Bauwerber“ findet sich im Paragraph 13, Absatz 6, der Verordnung seit deren Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,. Die Verordnung selbst definiert den Begriff nicht, weshalb die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 19.04.2000 geltende Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. BauG heranzuziehen ist. Nach dieser Bestimmung ist Bauwerber derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden.
Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. sind Bauvorhaben nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung und der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen. Nach diesen Begriffsbestimmungen des Bgld. BauG ist Bauwerber somit nicht nur derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Errichtung von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen ausgeführt wird, sondern auch derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten die Änderung eines Bauwerkes ausgeführt wird. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der Abteilung 2 – Landesplanung ist somit kein anderer Begriff für die Anwendungsfälle des Absatz 2, im zweiten Satz des Paragraph 13, Absatz 6, der Verordnung erforderlich und lässt sich aus der Verwendung des Wortes „Bauwerber“ in Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz der Verordnung nichts gewinnen.
7 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016, haben die Gemeinden Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen
Abs. 2, 3 und 4 festzulegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auch daraus nicht die Zulässigkeit von Neubauten in der Kellerzone ableiten. Die Beschwerdeführerin geht in ihrem ergänzenden Vorbringen davon aus, dass Grundsätze der Bebauung von den Gemeinden nur für Neubauten festgelegt werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass andernfalls keine Grundsätze der Bebauung für diese Flächen notwendig wären und der Abs. 2 in § 13 Abs. 7 der Verordnung nicht explizit hätte angeführt werden müssen, übersieht sie, dass die Gemeinden Grundsätze der Bebauung nicht nur für Neubauten festlegen können, sondern dass Grundsätze der Bebauung auch für Änderungen bestehender Bauten erlassen werden können. § 13 Abs. 7 der Verordnung betrifft daher nicht nur Neubauten, sondern auch bestehende Bauten.
Paragraph 13, Absatz 7, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, haben die Gemeinden Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen
Absatz 2, 3 und 4 festzulegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auch daraus nicht die Zulässigkeit von Neubauten in der Kellerzone ableiten. Die Beschwerdeführerin geht in ihrem ergänzenden Vorbringen davon aus, dass Grundsätze der Bebauung von den Gemeinden nur für Neubauten festgelegt werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass andernfalls keine Grundsätze der Bebauung für diese Flächen notwendig wären und der Absatz 2, in Paragraph 13, Absatz 7, der Verordnung nicht explizit hätte angeführt werden müssen, übersieht sie, dass die Gemeinden Grundsätze der Bebauung nicht nur für Neubauten festlegen können, sondern dass Grundsätze der Bebauung auch für Änderungen bestehender Bauten erlassen werden können. Paragraph 13, Absatz 7, der Verordnung betrifft daher nicht nur Neubauten, sondern auch bestehende Bauten. Auch eine historische Betrachtung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das “Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, zeigt Folgendes: § 13 Abs. 2 bis 5 der Stammfassung der Verordnung im LGBl. Nr. 22/1977 lautete:Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 der Stammfassung der Verordnung im Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977, lautete: „
Abs. 2 - 4 bestehenden Keller zum Zwecke des Buschenschanks oder für Sanitäranlagen nur in der jeweiligen Art und dem unbedingt notwendigen Ausmaß unter Wahrung des Charakters der Zone vorgenommen werden.“„
Absatz 2, - 4 bestehenden Keller zum Zwecke des Buschenschanks oder für Sanitäranlagen nur in der jeweiligen Art und dem unbedingt notwendigen Ausmaß unter Wahrung des Charakters der Zone vorgenommen werden.“ Mit der Novelle vom
2 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung, LGBl. Nr. 22/1977, dürfen nach dem Wortlaut in der Kellerzone neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Neubauten von Kellergebäuden sind auch in § 13 Abs. 2 der Verordnung in der Fassung der Novelle des LGBl. Nr. 92/1991 ausdrücklich angeführt. Nach dem Wortlaut wären aber nur die Flächen zwischen bestehenden Weinkellern als Kellerzone auszuweisen gewesen, auf denen zwischen bereits bestehenden Weinkellern nur neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden dürfen bzw. nach der Novelle, LGBl. Nr. 92/1991, Neu-, Um- und Zubauten von Kellergebäuden zulässig waren. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 dieser Fassungen war unglücklich. Nach dem Wortlaut wären nur die „Flächen zwischen bereits bestehenden Weinkellern“ als Kellerzone auszuweisen gewesen. Wenn allerdings nur diese Flächen dazwischen (zwischen bestehenden Weinkellern) Kellerzone gewesen wäre, wäre es logischerweise nicht möglich gewesen, Um- oder Zubauten zu errichten. Um diesbezüglich der Bestimmung einen Sinn zu geben, ist sie so auszulegen, dass auch die bestehenden Kellergebäude in die Kellerzone einzubeziehen waren.
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung in der ursprünglichen Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, dürfen nach dem Wortlaut in der Kellerzone neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Neubauten von Kellergebäuden sind auch in Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung in der Fassung der Novelle des Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991, ausdrücklich angeführt. Nach dem Wortlaut wären aber nur die Flächen zwischen bestehenden Weinkellern als Kellerzone auszuweisen gewesen, auf denen zwischen bereits bestehenden Weinkellern nur neue Kellergebäude als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden dürfen bzw. nach der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991,, Neu-, Um- und Zubauten von Kellergebäuden zulässig waren. Die Formulierung des Paragraph 13, Absatz 2, dieser Fassungen war unglücklich. Nach dem Wortlaut wären nur die „Flächen zwischen bereits bestehenden Weinkellern“ als Kellerzone auszuweisen gewesen. Wenn allerdings nur diese Flächen dazwischen (zwischen bestehenden Weinkellern) Kellerzone gewesen wäre, wäre es logischerweise nicht möglich gewesen, Um- oder Zubauten zu errichten. Um diesbezüglich der Bestimmung einen Sinn zu geben, ist sie so auszulegen, dass auch die bestehenden Kellergebäude in die Kellerzone einzubeziehen waren. Mit der Novelle vom 11.04.2000, LGBl. Nr. 32/2000, wurde § 13 wie folgt neu geregelt:Mit der Novelle vom 11.04.2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, wurde Paragraph 13, wie folgt neu geregelt: „
3 und der Weinproduktionszone
4 der Verordnung sehr wohl noch ausdrücklich vorgesehen sind.Paragraph 13, der Verordnung wurde mit dieser Novelle vom 11.04.2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, neu erlassen. Der Wortlaut der novellierten Fassung unterscheidet sich deutlich von der ursprünglichen Fassung im Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977, und der Fassung im Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1991,. Entscheidender Unterschied des Gesetzestextes seit der Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, ist, dass nunmehr zuerst die auszuweisende Fläche definiert wird. Erst in den nachfolgenden Sätzen wird die Möglichkeit der Änderung an bestehenden Kellergebäuden geregelt. Ein Neubau von Kellergebäuden in der Kellerzone findet sich eben nicht mehr im Verordnungstext, sondern nur mehr Änderungen an bestehenden Kellergebäuden, während Neubauten von Kellergebäuden neben Änderungen bestehender Keller in der Sonderzone
Paragraph 13, Absatz 3 und der Weinproduktionszone
Paragraph 13, Absatz 4, der Verordnung sehr wohl noch ausdrücklich vorgesehen sind. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Beilage ./A vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29.03.2018 lautet diesbezüglich: „Die Rechtsansicht wird im Übrigen auch bestätigt, wenn man § 13 Abs. 2 in der Stammfassung bzw. in der Fassung der zwischenzeitlich ergangenen Novellen betrachtet. Demnach waren in der Kellerzone bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des REP “Unteres Pinka- und Stremtal“ Neubauten zulässig. Der Wortlaut hat sich während der darauf folgenden Novellen laufend verändert, wobei die aktuell gültige Fassung iRd Novelle LGBl. Nr. 32/2000 erlassen wurde. Ebenso wurde der Wortlaut des (derzeitigen) § 13 Abs. 6 im Rahmen der Novellen verändert.“„Die Rechtsansicht wird im Übrigen auch bestätigt, wenn man Paragraph 13, Absatz 2, in der Stammfassung bzw. in der Fassung der zwischenzeitlich ergangenen Novellen betrachtet. Demnach waren in der Kellerzone bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des REP “Unteres Pinka- und Stremtal“ Neubauten zulässig. Der Wortlaut hat sich während der darauf folgenden Novellen laufend verändert, wobei die aktuell gültige Fassung iRd Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, erlassen wurde. Ebenso wurde der Wortlaut des (derzeitigen) Paragraph 13, Absatz 6, im Rahmen der Novellen verändert.“ Aus der Änderung der Verordnung von der Stammfassung und den ersten beiden Novellen, in denen Neubauten in der Kellerzone ausdrücklich genannt waren, hin zur geltenden Fassung, in der sich im für die Kellerzone geltenden § 13 Abs. 2 Neubauten von Kellergebäuden (im Gegensatz zu den Absätzen 3 und 4 in der Sonderzone und der Weinproduktionszone) nicht mehr finden, wird der Schluss gezogen, dass Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nach wie vor zulässig seien. Aus dem Entfall des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
2 der Verordnung in der Novelle mit LGBl. Nr. 32/2000 ist aber vielmehr zu schließen, dass diese Änderung beabsichtigt war und nach dem Willen des Verordnungsgebers Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nicht mehr vorgesehen waren und daher nicht (mehr) zulässig sein sollen, zumal der Verordnungsgeber solche Neubauten von Kellergebäuden in der Sonderzone in Abs. 3 und der Weinproduktionszone in Abs. 4 noch immer ausdrücklich vorsah.Aus der Änderung der Verordnung von der Stammfassung und den ersten beiden Novellen, in denen Neubauten in der Kellerzone ausdrücklich genannt waren, hin zur geltenden Fassung, in der sich im für die Kellerzone geltenden Paragraph 13, Absatz 2, Neubauten von Kellergebäuden (im Gegensatz zu den Absätzen 3 und 4 in der Sonderzone und der Weinproduktionszone) nicht mehr finden, wird der Schluss gezogen, dass Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nach wie vor zulässig seien. Aus dem Entfall des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone
Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung in der Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, ist aber vielmehr zu schließen, dass diese Änderung beabsichtigt war und nach dem Willen des Verordnungsgebers Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone nicht mehr vorgesehen waren und daher nicht (mehr) zulässig sein sollen, zumal der Verordnungsgeber solche Neubauten von Kellergebäuden in der Sonderzone in Absatz 3 und der Weinproduktionszone in Absatz 4, noch immer ausdrücklich vorsah. Die historische Auslegung der Rechtsnormen führt daher ebenso zum Ergebnis, dass seit der Novelle mit LGBl. Nr. 32/2000 in der „Kellerzone“ keine Neubauten zulässig sind.Die historische Auslegung der Rechtsnormen führt daher ebenso zum Ergebnis, dass seit der Novelle mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, in der „Kellerzone“ keine Neubauten zulässig sind. Auch im Motivenbericht bzw. in den Materialien zur Änderung der Verordnung mit LGBl. Nr. 32/2000 findet sich keine Erwähnung der Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone.Auch im Motivenbericht bzw. in den Materialien zur Änderung der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, findet sich keine Erwähnung der Zulässigkeit des Neubaus von Kellergebäuden in der Kellerzone. Der Motivenbericht zur Änderung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit LGBl. Nr. 32/2000 vom 11.04.2000 lautet:Der Motivenbericht zur Änderung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000, vom 11.04.2000 lautet: „Das Entwicklungsprogramm Unteres Pinka- und Stremtal sieht im § 13 vor, dass die Grünflächen in den Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan als Kellerzonen und Sonderzonen, Weinproduktionszonen und Bauverbotszonen gesondert auszuweisen sind. In diesen Zonen dürfen derzeit ausschließlich Weinkeller als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Auf Grund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist diese vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum mehr aufrecht zu erhalten. Durch die zunehmende Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden die Weinkeller oft nur mehr für Freizeitzwecke genutzt oder verkauft, wobei auch die neuen Eigentümer nur in wenigen Fällen eine Weinwirtschaft weiter betreiben und somit die erworbenen Objekte nicht mehr landwirtschaftlich nutzen.„Das Entwicklungsprogramm Unteres Pinka- und Stremtal sieht im Paragraph 13, vor, dass die Grünflächen in den Weinberggebieten im Flächenwidmungsplan als Kellerzonen und Sonderzonen, Weinproduktionszonen und Bauverbotszonen gesondert auszuweisen sind. In diesen Zonen dürfen derzeit ausschließlich Weinkeller als landwirtschaftliche Betriebsgebäude errichtet werden. Auf Grund des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist diese vollständig auf die Landwirtschaft eingeschränkte Nutzung kaum mehr aufrecht zu erhalten. Durch die zunehmende Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden die Weinkeller oft nur mehr für Freizeitzwecke genutzt oder verkauft, wobei auch die neuen Eigentümer nur in wenigen Fällen eine Weinwirtschaft weiter betreiben und somit die erworbenen Objekte nicht mehr landwirtschaftlich nutzen. Der Entwicklungsverband Unteres Pinka- und Stremtal hat daher im Jahr 1998 die Fa. Edinger Tourismus-Beratung GmbH, Innsbruck und Emrich Consulting, Wien, mit der Erstellung von Entwicklungsleitlinien für die Region Weinidylle beauftragt. Für die zukünftige Entwicklung der Weinberggebiete wurden im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Naturpark mehrere Szenarien geprüft. Aus raumplanerischer und touristischer Sicht wurde jenes am geeignetsten befunden, dass gegenüber der bisherigen Vorgangsweise (Neu-, Zu- und Umbauten von Kellern nur als landwirtschaftliche Betriebsobjekte) eine Nutzung bestehender Keller auch für touristische Zwecke und eine maßvolle Nutzung für Erholung und Freizeit zuläßt. Diese Entwicklung wäre nur durch eine entsprechende Änderung des Entwicklungsprogrammes für das Untere Pinka- und Stremtal möglich. Auf Grund des vorliegenden Verordnungsentwurfes sollen zukünftig in der Kellerzone und Weinproduktionszone Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig sein, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird. Geringfügige Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit und Erholungszwecke sollen auch zulässig sein. In der Sonderzone, in der insbesondere historisch wertvolle Keller bestehen, sollen Veränderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine touristische Nutzung oder Freizeitnutzung nicht möglich sein. Damit soll das größtenteils noch historische Erscheinungsbild der für den Ausflugstourismus bedeutenden Weinberggebiete (Heiligenbrunn, Csaterberg) erhalten werden.“ Dieser Motivenbericht spricht von der „bisherigen Vorgangsweise“ und benennt diese mit „Neu-, Zu- und Umbauten von Kellern nur als landwirtschaftliche Betriebsobjekte“. „Gegenüber“ dieser Vorgangsweise sollen „zukünftig“ in der Kellerzone (und in der Weinproduktionszone) bestimmte Änderungen an bestehenden Kellergebäuden zulässig sein. Zulässig sind nach dem Motivenbericht aber nur „geringfügige“ Änderungen an „bestehenden“ Kellergebäuden, erweitert werden hingegen die Zwecke, für die solche Änderungen zulässig sind. Wie sich den Materialien entnehmen lässt, waren nicht einmal jegliche Änderungen bestehender Kellergebäude zulässig. Umso weniger ist von einer uneingeschränkten Zulässigkeit von Neubauten von Kellergebäuden in der Kellerzone auszugehen, zumal davon überhaupt nicht die Rede ist. Zuletzt wurde dem § 13 Abs. 3 der Verordnung mit LGBl. Nr. 51/2016 ein Satz angefügt. Diese Änderung betrifft die im Abs. 3 des § 13 geregelte Sonderzone. § 13 Abs. 2 der Verordnung wurde nicht geändert. In den Materialien zu dieser zuletzt vorgenommenen Änderung der Verordnung findet sich daher ebenfalls keine Aussage zur Zulässigkeit des Neubaus (von Kellergebäuden) in der Kellerzone.Zuletzt wurde dem Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016, ein Satz angefügt. Diese Änderung betrifft die im Absatz 3, des Paragraph 13, geregelte Sonderzone. Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung wurde nicht geändert. In den Materialien zu dieser zuletzt vorgenommenen Änderung der Verordnung findet sich daher ebenfalls keine Aussage zur Zulässigkeit des Neubaus (von Kellergebäuden) in der Kellerzone. Nach den Erläuterungen war Ziel der letzten beiden Änderungen der Verordnung, dass bestehende Kellergebäude vor dem Verfall gerettet werden und die Nutzung daher nicht nur landwirtschaftlichen Tätigkeiten vorbehalten bleibt, sondern die Nutzung für touristische sowie Freizeit- und Erholungszwecke geöffnet wird, um so die „Kellerstöckl“ zu erhalten (vgl. hierzu auch die obigen Ausführungen betreffend den Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit LGBl. Nr. 32/2000).Nach den Erläuterungen war Ziel der letzten beiden Änderungen der Verordnung, dass bestehende Kellergebäude vor dem Verfall gerettet werden und die Nutzung daher nicht nur landwirtschaftlichen Tätigkeiten vorbehalten bleibt, sondern die Nutzung für touristische sowie Freizeit- und Erholungszwecke geöffnet wird, um so die „Kellerstöckl“ zu erhalten vergleiche hierzu auch die obigen Ausführungen betreffend den Motivenbericht zur Novelle der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,). Zusammengefasst ist angesichts des eindeutigen Wortlautes im § 13 Abs. 2 der Verordnung, der Anführung von Neubauten eines Kellergebäudes in den Abs. 3 und 4 des § 13 und der Materialien eine dahingehende Interpretation, dass Neubauten in der Kellerzone unzulässig sind, verfassungsrechtlich geboten. Es handelt sich im vorliegenden Fall, wie zuvor erörtert, auch nicht um Änderungen an einem bestehenden Kellergebäude.Zusammengefasst ist angesichts des eindeutigen Wortlautes im Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung, der Anführung von Neubauten eines Kellergebäudes in den Absatz 3 und 4 des Paragraph 13 und der Materialien eine dahingehende Interpretation, dass Neubauten in der Kellerzone unzulässig sind, verfassungsrechtlich geboten. Es handelt sich im vorliegenden Fall, wie zuvor erörtert, auch nicht um Änderungen an einem bestehenden Kellergebäude. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Fachgrundlage für die Widmungskonformität, …“ ist für die Entscheidung nicht relevant, weil diese, wie in der Beschwerde eingeräumt, nicht rechtsverbindlich ist (vgl. VwGH 24.11.1997, 97/10/0148). Die „Richtlinien für Weinkellergebäude“ wurden nicht als Bebauungsrichtlinien von der Gemeinde beschlossen oder im Verordnungsweg erlassen, während das „Entwicklungsprogramm für das Untere Pinka- und Stremtal“ im Verordnungsrang in Geltung steht und damit rechtsverbindlich ist. Im Übrigen spricht auch Punkt 6 der „Richtlinien für Weinkellergebäude“ davon, dass freistehende oder an das Gebäude angebaute Nebengebäude, wie Gerätehütten, Abstellräume u. dgl., nicht zulässig sind, und laut Punkt 19. sind Einfriedungen und Abgrenzungen (auch in Form von Hecken) sowie Vorgartenanlagen nicht zulässig.Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Fachgrundlage für die Widmungskonformität, …“ ist für die Entscheidung nicht relevant, weil diese, wie in der Beschwerde eingeräumt, nicht rechtsverbindlich ist vergleiche VwGH 24.11.1997, 97/10/0148). Die „Richtlinien für Weinkellergebäude“ wurden nicht als Bebauungsrichtlinien von der Gemeinde beschlossen oder im Verordnungsweg erlassen, während das „Entwicklungsprogramm für das Untere Pinka- und Stremtal“ im Verordnungsrang in Geltung steht und damit rechtsverbindlich ist. Im Übrigen spricht auch Punkt 6 der „Richtlinien für Weinkellergebäude“ davon, dass freistehende oder an das Gebäude angebaute Nebengebäude, wie Gerätehütten, Abstellräume u. dgl., nicht zulässig sind, und laut Punkt 19. sind Einfriedungen und Abgrenzungen (auch in Form von Hecken) sowie Vorgartenanlagen nicht zulässig. Nach dem vorzitierten § 10 Abs. 1 Bgld. RPG dürfen Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Eine baurechtliche Bewilligung für die von der Beschwerdeführerin neu errichtete Steinmauer auf einer Fläche mit der Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ widerspricht aber ebenfalls, wie dargelegt, § 13 Abs. 2 der Verordnung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das “Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, in der geltenden Fassung. Es kann daher auch aus diesem Grund keine nachträgliche Baubewilligung für die gegenständliche Steinmauer auf der Teilfläche des Grundstückes mit der Widmung „G-KE – Grünfläche-Kellerzone“, ebenso wie auf der Teilfläche des Grundstückes mit der Widmung „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“, erteilt werden. Weil im gegenständlichen Fall eine nachträgliche Baubewilligung für die vorgenommene konsenslose Bauführung der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommt, musste die Beschwerdeführerin nicht
G aufgefordert werden, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen.Nach dem vorzitierten Paragraph 10, Absatz eins, Bgld. RPG dürfen Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Eine baurechtliche Bewilligung für die von der Beschwerdeführerin neu errichtete Steinmauer auf einer Fläche mit der Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ widerspricht aber ebenfalls, wie dargelegt, Paragraph 13, Absatz 2, der Verordnung der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das “Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, in der geltenden Fassung. Es kann daher auch aus diesem Grund keine nachträgliche Baubewilligung für die gegenständliche Steinmauer auf der Teilfläche des Grundstückes mit der Widmung „G-KE – Grünfläche-Kellerzone“, ebenso wie auf der Teilfläche des Grundstückes mit der Widmung „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“, erteilt werden. Weil im gegenständlichen Fall eine nachträgliche Baubewilligung für die vorgenommene konsenslose Bauführung der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommt, musste die Beschwerdeführerin nicht
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG aufgefordert werden, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Beseitigungsauftrag voraus, dass die bewilligungspflichtige Maßnahme sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung einer Bewilligung bedurft hätte, eine solche aber nicht vorliegt. Für den Wiederherstellungsauftrag sind nur diese beiden Zeitpunkte maßgeblich. Aus welchen Motiven die Errichtung eines Vorhabens ohne Bewilligung erfolgt ist, ist für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ohne Belang. Nach der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin wurden die verfahrensgegenständlichen Bauwerke (Holzpergola, gemauerter Kuppelofen, Stiegenaufgang und Steinmauer) in den Jahren 2016 und 2017 errichtet, was sich auch aus den im Akt erliegenden Fotos ergibt, die vom Naturschutzorgan bei einer Überprüfung an Ort und Stelle aufgenommen wurden. Im Errichtungszeitpunkt galten bereits die vorgenannten baurechtlichen Bestimmungen, die Bewilligungspflicht war damals gegeben und lag auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes am 09.02.2018 vor. Bei Erteilung des baupolizeilichen Auftrages lag keine Baubewilligung für die Bauten auf dem Grundstück XX der KG XXX vor. Der Auftrag zur Entfernung der gegenständlichen, ohne baurechtliche Genehmigung errichteten Bauten (Holzpergola, gemauerter Kuppelofen, Stiegenaufgang und Steinmauer) erfolgte daher zu Recht.Nach der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin wurden die verfahrensgegenständlichen Bauwerke (Holzpergola, gemauerter Kuppelofen, Stiegenaufgang und Steinmauer) in den Jahren 2016 und 2017 errichtet, was sich auch aus den im Akt erliegenden Fotos ergibt, die vom Naturschutzorgan bei einer Überprüfung an Ort und Stelle aufgenommen wurden. Im Errichtungszeitpunkt galten bereits die vorgenannten baurechtlichen Bestimmungen, die Bewilligungspflicht war damals gegeben und lag auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes am 09.02.2018 vor. Bei Erteilung des baupolizeilichen Auftrages lag keine Baubewilligung für die Bauten auf dem Grundstück römisch zwanzig der KG römisch 30 vor. Der Auftrag zur Entfernung der gegenständlichen, ohne baurechtliche Genehmigung errichteten Bauten (Holzpergola, gemauerter Kuppelofen, Stiegenaufgang und Steinmauer) erfolgte daher zu Recht. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag entspricht auch den Bestimmtheitsanforderungen, er ist ausreichend konkretisiert und als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet, weil kein Zweifel darüber besteht, was Gegenstand des Auftrages ist. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie die Umwidmung des Grundstückes beantragt habe und nachträglich um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ansuchen werde. Die Einbringung eines (nachträglichen) Bewilligungsantrages steht genauso wie ein Umwidmungsverfahren der Erlassung eines Entfernungsauftrages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0414, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Es liegen daher auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie die Umwidmung des Grundstückes beantragt habe und nachträglich um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ansuchen werde. Die Einbringung eines (nachträglichen) Bewilligungsantrages steht genauso wie ein Umwidmungsverfahren der Erlassung eines Entfernungsauftrages nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/10/0414, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Es liegen daher auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor. V.3. Zur Spruchkorrektur – Spruchpunkt I.:römisch fünf.3. Zur Spruchkorrektur – Spruchpunkt römisch eins.: Die Behörde zitierte im Spruch des Bescheides § 13 Abs. 5 der Verordnung der Bgld. Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, weil sie davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Bauten der Beschwerdeführerin nur auf jener Teilfläche des Grundstückes XX der KG XXX errichtet wurden, die als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist.Die Behörde zitierte im Spruch des Bescheides Paragraph 13, Absatz 5, der Verordnung der Bgld. Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, weil sie davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Bauten der Beschwerdeführerin nur auf jener Teilfläche des Grundstückes römisch zwanzig der KG römisch 30 errichtet wurden, die als „G-Fr – Grünfläche-Freihaltezone“ gewidmet ist. Nach der Aktenlage wurde die verfahrensgegenständliche Steinmauer zumindest teilweise auch auf jener Teilfläche des Grundstückes XX errichtet, die die Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ aufweist. Es war daher auch Abs. 2 des § 13 der Verordnung für die vorliegende Entscheidung heranzuziehen, weshalb das Gesetzeszitat durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen war. Zu einer solchen Korrektur von Rechtsvorschriften ist das Verwaltungsgericht jederzeit berechtigt.Nach der Aktenlage wurde die verfahrensgegenständliche Steinmauer zumindest teilweise auch auf jener Teilfläche des Grundstückes römisch zwanzig errichtet, die die Widmung „G-Ke – Grünfläche-Kellerzone“ aufweist. Es war daher auch Absatz 2, des Paragraph 13, der Verordnung für die vorliegende Entscheidung heranzuziehen, weshalb das Gesetzeszitat durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen war. Zu einer solchen Korrektur von Rechtsvorschriften ist das Verwaltungsgericht jederzeit berechtigt. V.4. Zur Fristsetzung – Spruchpunkt II.:römisch fünf.4. Zur Fristsetzung – Spruchpunkt römisch zwei.: Die Behörde verfügte die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
G bis zum 01.05.2018.Die Behörde verfügte die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. BauG bis zum 01.05.2018. Mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen.Mit der vorliegenden Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzen. Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN). Die Behörde hat der Beschwerdeführerin eine Frist von knapp drei Monaten zur Entfernung eingeräumt, welche in der Beschwerde nicht beanstandet wurde. Diese Fristsetzung für die Beseitigung ist jedenfalls ausreichend und angemessen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst angibt, dass die verfahrensgegenständlichen Bauten jederzeit unkompliziert auch durch einen Laien entfernt werden können. Es wird daher vom Verwaltungsgericht eine solche Frist für die Durchführung der Entfernung eingeräumt, die selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt III.:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Revision bzw. die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Revision ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses dem Verwaltungsgericht, nach deren Zustellung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ergeht an: 1) Kölly Anwälte OG, Rechtsanwälte, 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, per Telefax: 02612/42710 - 6 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2018:E.029.10.2018.005.004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.