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{'item': 'E 002/01/2017.075/015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlE 002/01/2017.075/015 TextZahl: E 002/01/2017.075/015 Eisenstadt, am 10.04.2018 XXXMaßnahmenbeschwerderömisch 30 , Maßnahmenbeschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn XXX (hier als Beschwerdeführer kurz „Bf“ bezeichnet), wohnhaft in XXX, vom 17.11.2017 wegen der von der Bezirkshauptmannschaft XXX (BH, belangte Behörde) am 5.10.2017 veranlassten Entfernung von an Straßenlaternen angebrachten Wahlplakaten in der Marktgemeinde XXX in der heutigen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn römisch 30 (hier als Beschwerdeführer kurz „Bf“ bezeichnet), wohnhaft in römisch 30 , vom 17.11.2017 wegen der von der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 (BH, belangte Behörde) am 5.10.2017 veranlassten Entfernung von an Straßenlaternen angebrachten Wahlplakaten in der Marktgemeinde römisch 30 in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Bf dem Land Burgenland Kosten für Vorlageaufwand von 57,40 Euro und für Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro, insgesamt 426,20 Euro, binnen zwei Wochen zu bezahlen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Bf dem Land Burgenland Kosten für Vorlageaufwand von 57,40 Euro und für Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro, insgesamt 426,20 Euro, binnen zwei Wochen zu bezahlen. III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Bf wendet sich mit seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die von der BH verfügte Entfernung seiner Wahlplakate, die in XXX an Straßenlaternen aufgestellt waren. Davon habe die BH mit Schreiben vom 9.10.2017, GZ XXX, die wahlwerbende Partei, für die er kandidiert und mit eigenen Plakaten geworben habe, verständigt, die ihn davon informiert habe. Für die Aufstellung sei keine behördliche Bewilligung erforderlich gewesen. Die BH habe rechtswidrig gehandelt und auch einen Erlass der Landesregierung nicht beachtet. Der VwGH habe zur Zahl 1395/67 entschieden, dass für Werbung politischer Parteien keine straßenpolizeiliche Bewilligung iSd §§ 82 bis 84 StVO 1960 erforderlich sei. 1.
  3. Der Bf wendet sich mit seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die von der BH verfügte Entfernung seiner Wahlplakate, die in römisch 30 an Straßenlaternen aufgestellt waren. Davon habe die BH mit Schreiben vom 9.10.2017, GZ römisch 30 , die wahlwerbende Partei, für die er kandidiert und mit eigenen Plakaten geworben habe, verständigt, die ihn davon informiert habe. Für die Aufstellung sei keine behördliche Bewilligung erforderlich gewesen. Die BH habe rechtswidrig gehandelt und auch einen Erlass der Landesregierung nicht beachtet. Der VwGH habe zur Zahl 1395/67 entschieden, dass für Werbung politischer Parteien keine straßenpolizeiliche Bewilligung iSd Paragraphen 82 bis 84 StVO 1960 erforderlich sei. 1.
  4. Die BH erstattete eine ausführliche Gegenschrift vom 15.12.2017 und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch des Ersatzes der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Die Entfernung sei rechtens auf § 31 Abs 3 StVO 1960 gestützt worden. 1.
  5. Die BH erstattete eine ausführliche Gegenschrift vom 15.12.2017 und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Zuspruch des Ersatzes der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Die Entfernung sei rechtens auf Paragraph 31, Absatz 3, StVO 1960 gestützt worden. 1.
  6. Der Bf wiederholte in seiner Äußerung zur Gegenschrift vom 20.2.2018 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 1.
  7. Das LVwG führte am 10.4.2017 unter Beteiligung beider Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung.
  8. Sachverhalt Nach der Aktenlage und den sich nicht widersprechenden Tatsachenvorbringen der Parteien ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Bf war Wahlwerber bei der letzten Nationalratswahl und Eigentümer der insgesamt 8 Wahlplakate, die an Straßenbeleuchtungseinrichtungen in zwei Kreisverkehren in XXX angebracht wurden. Dafür hatte er keine Bewilligung nach der StVO
  9. Die BH veranlasste am 5.10.2017 ohne Verfahren oder Bescheiderlassung die Entfernung dieser Plakate nach § 31 Abs 3 StVO
  10. Sie verständigte die wahlwerbende Gruppe von der Entfernung (wohl in der Annahme, dass ihr die Plakate gehören), ohne das Datum der Maßnahme anzugeben. Erst in der Beschwerde kam hervor, dass sie dem Bf gehören und erst in der Gegenschrift der BH ist der 5.10.2017 als Tag der Entfernung genannt. Nach den aktenkundigen Fotos enthalten die Wahlplakate Beschriftungen und eine bildliche Darstellung. Der Bf war Wahlwerber bei der letzten Nationalratswahl und Eigentümer der insgesamt 8 Wahlplakate, die an Straßenbeleuchtungseinrichtungen in zwei Kreisverkehren in römisch 30 angebracht wurden. Dafür hatte er keine Bewilligung nach der StVO
  11. Die BH veranlasste am 5.10.2017 ohne Verfahren oder Bescheiderlassung die Entfernung dieser Plakate nach Paragraph 31, Absatz 3, StVO
  12. Sie verständigte die wahlwerbende Gruppe von der Entfernung (wohl in der Annahme, dass ihr die Plakate gehören), ohne das Datum der Maßnahme anzugeben. Erst in der Beschwerde kam hervor, dass sie dem Bf gehören und erst in der Gegenschrift der BH ist der 5.10.2017 als Tag der Entfernung genannt. Nach den aktenkundigen Fotos enthalten die Wahlplakate Beschriftungen und eine bildliche Darstellung.
  13. Rechtslage Die §§ 31, 82 und 83 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017 lauten:Die Paragraphen 31, 82 und 83 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, lauten: § 31:Paragraph 31 : „

(1)Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
(2)Es ist verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in § 96 Abs. 4 genannten Straßenverkehrszeichen, für die Nutzung der Rückseite der in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 lit. f sowie bei Vorliegen einer Bewilligung nach den §§ 82 bis 84.
(2)Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen, für die Nutzung der Rückseite der in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f, sowie bei Vorliegen einer Bewilligung nach den Paragraphen 82 bis 84,
(3)Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.“
(3)Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.“ § 82:Paragraph 82 : „
(1)Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. [..........][..........], ,
(3)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
(3)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich
  1. a)für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
  2. b)für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
  3. c)für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
  4. d)für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
  5. e)für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
  6. e)für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
  7. f)für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).
(4)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).
(5)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(5)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. [..........].“ § 83:Paragraph 83 : „
(1)Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn„
(1)Vor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
  1. a)die Straße beschädigt wird,
  2. b)die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
  3. c)sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
  4. d)die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. [..........].“ 4. Erwägungen 4.1. Die Beschwerde lässt erkennen, dass sie gegen die am 5.10.2017 erfolgte Entfernung der Wahlplakate gerichtet ist, mag sie sich auch nur auf die spätere Verständigung der BH vom 9.10.2017 beziehen, um die bekämpfte Maßnahme insbesondere zeitlich zu umschreiben. Da die BH den Bf nicht vom Tag der Entfernung verständigte, reicht die so erfolgte Festlegung des Verfahrensgegenstandes durch den Bf in seinem Beschwerdeschriftsatz aus und ist die am 20.11.2017 beim LVwG eingelangte Beschwerde auch rechtzeitig (gerechnet vom 9.10.2017). Eine Maßnahme wie die bekämpfte ist dann rechtens, wenn die BH vertretbar (mit Grund) davon ausgehen konnte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 4.2. Die BH stützt die Entfernung zu Recht auf § 31 Abs 3 StVO 1960. Nach seinem Abs 2 ist es u.A. verboten „an Straßenbeleuchtungseinrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen“. Das Gericht zählt die gegenständlichen Wahlplakate wegen der Beschriftung und bildlichen Darstellung dazu. Werbungen politischer Parteien oder von wahlwerbenden Einzelpersonen sind in dieser Vorschrift nicht besonders geregelt (insbesondere nicht ausgenommen). Die Möglichkeit einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot dieser Anbringung sieht das Gesetz seinem Wortlaut nach nur vor, wenn hiefür eine Bewilligung nach den §§ 82 bis 84 StVO 1960 vorliegt. Das ist hier (aus welchen Gründen immer) nicht der Fall. Damit waren diese Plakate unbefugt angebracht und durfte sie die BH ohne weiteres Verfahren nach § 31 Abs 3 StVO 1960 entfernen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der faktischen Entfernung dieser Wahlplakate gegeben sind, ist die bekämpfte Maßnahme rechtens. 4.2. Die BH stützt die Entfernung zu Recht auf Paragraph 31, Absatz 3, StVO 1960. Nach seinem Absatz 2, ist es u.A. verboten „an Straßenbeleuchtungseinrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen“. Das Gericht zählt die gegenständlichen Wahlplakate wegen der Beschriftung und bildlichen Darstellung dazu. Werbungen politischer Parteien oder von wahlwerbenden Einzelpersonen sind in dieser Vorschrift nicht besonders geregelt (insbesondere nicht ausgenommen). Die Möglichkeit einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot dieser Anbringung sieht das Gesetz seinem Wortlaut nach nur vor, wenn hiefür eine Bewilligung nach den Paragraphen 82 bis 84 StVO 1960 vorliegt. Das ist hier (aus welchen Gründen immer) nicht der Fall. Damit waren diese Plakate unbefugt angebracht und durfte sie die BH ohne weiteres Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, StVO 1960 entfernen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der faktischen Entfernung dieser Wahlplakate gegeben sind, ist die bekämpfte Maßnahme rechtens. Gerade durch die vom Gesetz vorgesehene Bewilligungspflicht für alle Vorhaben, die im § 31 nicht ausdrücklich ausgenommen sind, wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeiten des Verkehrs in einem Bewilligungsverfahren will. Bei den nicht ausgenommenen also generell verbotenen Vorhaben ist eine solche Prüfung nicht erforderlich. Das Gesetz schränkt die Entfernungsbefugnis insoweit konsequent auch nicht auf die Fälle ein, bei denen solche Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Deshalb ist es für die Rechtmäßigkeit der Entfernung egal, ob es hier solche Beeinträchtigungen (nicht) gab. Gerade durch die vom Gesetz vorgesehene Bewilligungspflicht für alle Vorhaben, die im Paragraph 31, nicht ausdrücklich ausgenommen sind, wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeiten des Verkehrs in einem Bewilligungsverfahren will. Bei den nicht ausgenommenen also generell verbotenen Vorhaben ist eine solche Prüfung nicht erforderlich. Das Gesetz schränkt die Entfernungsbefugnis insoweit konsequent auch nicht auf die Fälle ein, bei denen solche Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Deshalb ist es für die Rechtmäßigkeit der Entfernung egal, ob es hier solche Beeinträchtigungen (nicht) gab. Deshalb ist es auch egal, ob die Bezirkshauptfrau telefonisch gegenüber dem Bf davon ausgegangen ist, dass die Wahlplakate nicht zu einer konkreten Verkehrsbehinderung führen. Diese Frage spielt keine Rolle für die - verfahrensfreie - Zulässigkeit der Entfernung nach der von der BH angezogenen Vorschrift. Deshalb war vor der Entfernung kein Verfahren abzuwickeln und auch kein Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Da die Entfernung nur auf die StVO 1960 gestützt wurde, ist es bedeutungslos, was im § 37 Abs 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005 hinsichtlich der „Zustimmung des Straßenerhalters“ steht. Darauf nimmt § 31 Abs 3 StVO 1960 keine Rücksicht. Da die Entfernung nur auf die StVO 1960 gestützt wurde, ist es bedeutungslos, was im Paragraph 37, Absatz 2, Burgenländisches Straßengesetz 2005 hinsichtlich der „Zustimmung des Straßenerhalters“ steht. Darauf nimmt Paragraph 31, Absatz 3, StVO 1960 keine Rücksicht. Zu dem vom Bf eingewendeten Erlass der Bgld. Landesregierung vom 3.10.2017, Zahl A2/S.StVO-10001-52-2017, ist anzumerken, dass dieser keine Rechtsquelle und deshalb für das Gericht unbeachtlich ist. Auch könnte „Erlasswidrigkeit“ der bekämpften Maßnahme nicht ihre Rechtswidrigkeit begründen. Der Bf hat kein subjektiv - öffentliches Recht auf Einhaltung von Verwaltungserlässen. Auch das im zitierten Erlass erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 23.6.1969, Zahl 1395/67, hilft dem Bf nicht. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit dem hier wesentlichen § 31 Abs 2 und 3 StVO 1960. Zudem ist der Sachverhalt ein anderer. Im erwähnten Erkenntnis geht es um das bewilligungslose aber bewilligungspflichtig angesehene und deshalb bestrafte Verteilen von Flugzettel auf dem Gehsteig vor einer Polizeikaserne. Der Gerichtshof hat sich mit dem Inhalt der Bewilligungspflicht des § 82 StVO auseinandergesetzt. Bewilligungspflicht liegt danach nur vor, wenn die Straße zu gewerblicher Tätigkeit oder zur Werbung benützt wird oder diese Tätigkeit geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern zu beeinträchtigen. Darum geht es im Anlassfall der Entfernung der Wahlplakate nach § 31 Abs 3 StVO 1960 überhaupt nicht. Tatbildlich ist hier nur, dass keine solche Bewilligung nach § 82 StVO 1960 (iSe einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 31 Abs 2 StVO 1960) vorlag. Aus dem Umstand, dass der Gerichtshof das Flugzettelverteilen als politische Propaganda und nicht als Werbung im wirtschaftlichen Sinn wertete, bedeutet nicht, dass dafür keine Bewilligung nach § 82 StVO 1960 erforderlich wäre. Ausschlaggebend für die Entscheidung des VwGH war, dass die belangte Behörde nicht einmal behauptet hat, dass das Verteilen der Flugzettel zu Menschenansammlungen geführt oder die Aufmerksamkeit der KFZ-Lenker beeinträchtigt hätte. „Damit“ war keine Bewilligung iSd § 82 StVO erforderlich, wie in der Begründung des Erkenntnisses am Ende des drittletzten Absatzes zu lesen ist. Deshalb ist daraus auch für die hier angezogene Frage der Bewilligungspflicht von Wahlplakaten nichts zu entnehmen. Auch das im zitierten Erlass erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 23.6.1969, Zahl 1395/67, hilft dem Bf nicht. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit dem hier wesentlichen Paragraph 31, Absatz 2 und 3 StVO 1960. Zudem ist der Sachverhalt ein anderer. Im erwähnten Erkenntnis geht es um das bewilligungslose aber bewilligungspflichtig angesehene und deshalb bestrafte Verteilen von Flugzettel auf dem Gehsteig vor einer Polizeikaserne. Der Gerichtshof hat sich mit dem Inhalt der Bewilligungspflicht des Paragraph 82, StVO auseinandergesetzt. Bewilligungspflicht liegt danach nur vor, wenn die Straße zu gewerblicher Tätigkeit oder zur Werbung benützt wird oder diese Tätigkeit geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern zu beeinträchtigen. Darum geht es im Anlassfall der Entfernung der Wahlplakate nach Paragraph 31, Absatz 3, StVO 1960 überhaupt nicht. Tatbildlich ist hier nur, dass keine solche Bewilligung nach Paragraph 82, StVO 1960 (iSe einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Paragraph 31, Absatz 2, StVO 1960) vorlag. Aus dem Umstand, dass der Gerichtshof das Flugzettelverteilen als politische Propaganda und nicht als Werbung im wirtschaftlichen Sinn wertete, bedeutet nicht, dass dafür keine Bewilligung nach Paragraph 82, StVO 1960 erforderlich wäre. Ausschlaggebend für die Entscheidung des VwGH war, dass die belangte Behörde nicht einmal behauptet hat, dass das Verteilen der Flugzettel zu Menschenansammlungen geführt oder die Aufmerksamkeit der KFZ-Lenker beeinträchtigt hätte. „Damit“ war keine Bewilligung iSd Paragraph 82, StVO erforderlich, wie in der Begründung des Erkenntnisses am Ende des drittletzten Absatzes zu lesen ist. Deshalb ist daraus auch für die hier angezogene Frage der Bewilligungspflicht von Wahlplakaten nichts zu entnehmen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.1988, B 970/87, außerdem ausgeführt, dass § 82 StVO 1960 nicht auf eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung abziele. Deshalb sei es nicht verfassungswidrig, eine Bewilligungspflicht zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorzusehen. Daraus folgt für das LVwG, dass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsäußerung auch nicht vorliegt, wenn das Benutzen von Straßenlaternen als Befestigungsmöglichkeit für Wahlplakate (und andere Werbungen und Ankündigungen) grundsätzlich nach dem Gesetz verboten bzw nur dann erlaubt ist, wenn dafür eine Bewilligung vorliegt, also nach einer Abwägung der betroffenen Interessen die Behörde entscheidet. Insoweit hat die BH das Gesetz auch nicht denkunmöglich angewendet, wenn sie die verbotenen (und nicht bewilligten) Plakate entfernt hat. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.1988, B 970/87, außerdem ausgeführt, dass Paragraph 82, StVO 1960 nicht auf eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung abziele. Deshalb sei es nicht verfassungswidrig, eine Bewilligungspflicht zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorzusehen. Daraus folgt für das LVwG, dass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsäußerung auch nicht vorliegt, wenn das Benutzen von Straßenlaternen als Befestigungsmöglichkeit für Wahlplakate (und andere Werbungen und Ankündigungen) grundsätzlich nach dem Gesetz verboten bzw nur dann erlaubt ist, wenn dafür eine Bewilligung vorliegt, also nach einer Abwägung der betroffenen Interessen die Behörde entscheidet. Insoweit hat die BH das Gesetz auch nicht denkunmöglich angewendet, wenn sie die verbotenen (und nicht bewilligten) Plakate entfernt hat. Die Entfernung ist entgegen dem Bf-Vorbringen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil an anderen Orten gleichartige Wahlplakate nicht entfernt wurden. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Ein Rechtsanspruch auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde besteht nicht (VfSlg.435/1987). Die Entfernung ist entgegen dem Bf-Vorbringen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil an anderen Orten gleichartige Wahlplakate nicht entfernt wurden. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Ein Rechtsanspruch auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde besteht nicht (VfSlg.435 aus 1987,). Da die BH § 31 Abs 3 StVO 1960 eingehalten hat, hat sie auch das Legalitätsprinzip nicht verletzt, was der Bf ohnehin nicht näher ausgeführt hat.Da die BH Paragraph 31, Absatz 3, StVO 1960 eingehalten hat, hat sie auch das Legalitätsprinzip nicht verletzt, was der Bf ohnehin nicht näher ausgeführt hat. Da das Gesetz eine mit Bewilligung zu erwirkende mögliche Ausnahme vom generellen Verbot der Benutzung von Straßenlaternen für die Anbringung von Werbungen etc. auch für Wahlplakate vorsieht, liegt auch keine unverhältnismäßige Rechtsausübung vor, wenn bei fehlender Bewilligung die bekämpfte Maßnahme gesetzt wurde. Gegen § 339 ABGB, der das Rechtsmittel des Besitzers bei einer Störung des Besitzes regelt, konnte die BH als Behörde bei der angeordneten verwaltungspolizeilichen Maßnahme nicht verstoßen. Gegen Paragraph 339, ABGB, der das Rechtsmittel des Besitzers bei einer Störung des Besitzes regelt, konnte die BH als Behörde bei der angeordneten verwaltungspolizeilichen Maßnahme nicht verstoßen. 4.3. Kosten Gemäß § 35 VwGVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten nach den Pauschbeträgen der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, zu. Die BH hat nur den Ersatz des pauschalen Vorlage- und Schriftsatzaufwandes aber nicht des Verhandlungsaufwandes beantragt. Gemäß Paragraph 35, VwGVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten nach den Pauschbeträgen der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, zu. Die BH hat nur den Ersatz des pauschalen Vorlage- und Schriftsatzaufwandes aber nicht des Verhandlungsaufwandes beantragt. 4.4. Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Zitate). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Zitate). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 30,00 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) XXXrömisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss der BezugsaktenBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss der Bezugsakten 3) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 1030 Wien,Radetzkystraße 2, per E-Mail: post@bmvit.gv.at, zur KenntnisBundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 1030 Wien,, Radetzkystraße 2, per E-Mail: post@bmvit.gv.at, zur Kenntnis Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2018:E.002.01.2017.075.015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.