← Österreich

{'item': 'E HG1/01/2018.015/003'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlE HG1/01/2018.015/003 TextZahl: E HG1/01/2018.015/003 Eisenstadt, am 16.05.2018 XXXrömisch 30 HG-Verfahren, aufschiebende Wirkung der Revision B E S C H L U S S Das Landesverwaltungsgericht Burgenland beschließt durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer, der von XXX, geb. XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die XXX in XXX, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17.01.2018, Zlen. E 176/01/2017.001/013 und E 176/01/2017.002/013, erhobenen Revision vom 03.05.2018 die aufschiebende Wirkung n i c h t zuzuerkennen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland beschließt durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer, der von römisch 30 , geb. römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch die römisch 30 in römisch 30 , gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17.01.2018, Zlen. E 176/01/2017.001/013 und E 176/01/, 2017.002/013, erhobenen Revision vom 03.05.2018 die aufschiebende Wirkung n i c h t zuzuerkennen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Vorspruch genannten Beschluss wies das LVwG Burgenland die Maßnahmenbeschwerde des damaligen Beschwerdeführers (hier kurz „Bf“ genannt) und jetzigen Revisionswerbers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Gegenständen und Daten durch Organwalter des XXX mangels Beschwerdelegitimation ab. Die sichergestellten „Zufallsfunde“ (elektronische Datenträger, Papierunterlagen in Schnellheftern und Flügelmappen, Notizbuch) seien bei der gerichtlich genehmigten Hausdurchsuchung im Firmengebäude am Arbeitsplatz des Bf auf einem Firmencomputer bzw in einem Kasten gefunden worden. Wegen Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls liege ein „Exzess“ vor. Die sichergestellten Sachen und Daten seien nicht in der alleinigen Verfügungsmacht des Bf gewesen, weshalb er nicht berechtigt sei, die Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Das LVwG ließ die Revision zu. Mit dem im Vorspruch genannten Beschluss wies das LVwG Burgenland die Maßnahmenbeschwerde des damaligen Beschwerdeführers (hier kurz „Bf“ genannt) und jetzigen Revisionswerbers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Gegenständen und Daten durch Organwalter des römisch 30 mangels Beschwerdelegitimation ab. Die sichergestellten „Zufallsfunde“ (elektronische Datenträger, Papierunterlagen in Schnellheftern und Flügelmappen, Notizbuch) seien bei der gerichtlich genehmigten Hausdurchsuchung im Firmengebäude am Arbeitsplatz des Bf auf einem Firmencomputer bzw in einem Kasten gefunden worden. Wegen Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls liege ein „Exzess“ vor. Die sichergestellten Sachen und Daten seien nicht in der alleinigen Verfügungsmacht des Bf gewesen, weshalb er nicht berechtigt sei, die Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Das LVwG ließ die Revision zu. Der VfGH lehnte die dagegen erhobene Beschwerde des Bf mit Beschluss vom 14.03.2018, E 708/2018-6, ab und trat sie an den VwGH ab. In der gegen den Beschluss des LVwG eingebrachten Revision wird auch beantragt, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Begründung lautet (Auszug): „Die gegenständlich erfolgten Sicherstellungen und damit der mit der Beschwerde vom 13. Juni 2017 bekämpfte Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dauert nach wie vor an. [..........] Im gegenständlichen Fall bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Wie bereits dargelegt, stehen die bei dem Revisionswerber sichergestellten Gegenstände und Daten in keinerlei Zusammenhang mit den Vergabeverfahren zu den verdachtsgegenständlichen Bauvorhaben. Sie können daher insbesondere nicht der Aufklärung solcher Straftaten dienen und stehen damit offensichtlich nicht im Interesse der Strafrechtspflege. Unter den betreffenden Schriftstücken befindet sich jedoch Anwaltskorrespondenz betreffend ein gegen den Revisionswerber als Beschuldigten geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren (siehe dazu bereits unter Punkt 3.2). Würde der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, würde dem Revisionswerber ein unwiederbringlicher Nachteil erwachsen, weil die einmal erfolgte Sichtung der Unterlagen und Daten nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass gerade der Sinn und Zweck des Widerspruchs nach § 112 StPO gegen die Sicherstellung von Verteidigerkorrespondenz darin besteht, die sofortige Sichtung von Unterlagen durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern. Bei Erhebung eines Widerspruchs sind die Unterlagen gegen Einsichtnahme zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Ausschließlich das Gericht darf die Unterlagen sichten und entscheidet sodann, welcher Teil der Unterlagen zum Akt genommen werden darf und welche wieder ausgefolgt werden müssen (§ 112 Abs 3 StPO). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts käme aufschiebende Wirkung zu (§ 112 Abs 3 StP0).17In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass gerade der Sinn und Zweck des Widerspruchs nach Paragraph 112, StPO gegen die Sicherstellung von Verteidigerkorrespondenz darin besteht, die sofortige Sichtung von Unterlagen durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern. Bei Erhebung eines Widerspruchs sind die Unterlagen gegen Einsichtnahme zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Ausschließlich das Gericht darf die Unterlagen sichten und entscheidet sodann, welcher Teil der Unterlagen zum Akt genommen werden darf und welche wieder ausgefolgt werden müssen (Paragraph 112, Absatz 3, StPO). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts käme aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 112, Absatz 3, StP0).17 Würde der hier verfahrensgegenständlichen Revision des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Revisionswerber im Falle der eigenmächtigen Sicherstellung durch die Kriminalpolizei schlechter gestellt ist, als dies bei gesetzeskonformen Verhaltens der Kriminalpolizei der Fall wäre. [...........] Demgegenüber ergäbe sich aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verzögerung bei der Aufklärung einer gerichtlich mit Strafe bedrohten Handlung: Wie das XXX selbst ausführt, wurden 0,5 bis 1 Petabyte an Daten sowie ein großer Umfang an Unterlagen sichergestellt (Gegenschrift des XXX vom 25. Juli 2017, S 3). Aufgrund der offenbar bestehenden technischen und personellen Ressourcenknappheit (Gegenschrift des XXX vom 25. Juli 2017, S 7) des XXX können ohnehin nicht sämtliche Unterlagen und Daten gleichzeitig aufgearbeitet werden. Das(

  1. s)eine besondere Dringlichkeit an der Sichtung der Gegenstände und Daten des Revisionswerbers bestünde hat auch die am 9. Jänner 2018 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt Verhandlung nicht ergeben: Wie das XXX im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt hat, wurde das sichergestellte Material seitens des XXX noch nicht gesichtet (Beschluss, S 7). Es ist der Behörde zweifellos zumutbar zunächst jene Unterlagen und Daten zu sichten, hinsichtlich derer — anders als hinsichtlich der Gegenstände und Daten des Revisionswerbers — keine Bedenken an der Auswertung bestehen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten. Eine Interessenabwägung muss daher zugunsten des Revisionswerbers ausfallen, so dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.“Demgegenüber ergäbe sich aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verzögerung bei der Aufklärung einer gerichtlich mit Strafe bedrohten Handlung: Wie das römisch 30 selbst ausführt, wurden 0,5 bis 1 Petabyte an Daten sowie ein großer Umfang an Unterlagen sichergestellt (Gegenschrift des römisch 30 vom 25. Juli 2017, S 3). Aufgrund der offenbar bestehenden technischen und personellen Ressourcenknappheit (Gegenschrift des römisch 30 vom 25. Juli 2017, S 7) des römisch 30 können ohnehin nicht sämtliche Unterlagen und Daten gleichzeitig aufgearbeitet werden. Das(
  2. s)eine besondere Dringlichkeit an der Sichtung der Gegenstände und Daten des Revisionswerbers bestünde hat auch die am 9. Jänner 2018 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt Verhandlung nicht ergeben: Wie das römisch 30 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt hat, wurde das sichergestellte Material seitens des römisch 30 noch nicht gesichtet (Beschluss, S 7). Es ist der Behörde zweifellos zumutbar zunächst jene Unterlagen und Daten zu sichten, hinsichtlich derer — anders als hinsichtlich der Gegenstände und Daten des Revisionswerbers — keine Bedenken an der Auswertung bestehen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten. Eine Interessenabwägung muss daher zugunsten des Revisionswerbers ausfallen, so dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.“ Dieser Antrag ist nicht berechtigt: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Judikatur des VwGH verlangt „Vollzugstauglichkeit“ eines Bescheides als Voraussetzung für die Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Vollzug ist die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes (VwGH AW 2013/10/0074). Der § 30 Abs 2 VwGG soll nicht die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abwehren sondern den Betroffenen lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den bekämpften Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten (VwGH AW 2013/01/0048). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine bessere Position erreicht werden, als der Betroffene vor Erlassung des bekämpften Bescheides hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (VwGH Ra 2016/11/0025). Die Judikatur des VwGH verlangt „Vollzugstauglichkeit“ eines Bescheides als Voraussetzung für die Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Vollzug ist die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes (VwGH AW 2013/10/0074). Der Paragraph 30, Absatz 2, VwGG soll nicht die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abwehren sondern den Betroffenen lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den bekämpften Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten (VwGH AW 2013/01/0048). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine bessere Position erreicht werden, als der Betroffene vor Erlassung des bekämpften Bescheides hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (VwGH Ra 2016/11/0025). Das LVwG entschied im bekämpften Beschluss nicht, ob die bekämpfte Sicherstellung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Die Beschwerde wurde mangels Antragslegitimation zurückgewiesen, dem Bf also kein Recht auf inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung zuerkannt. Diese Entscheidung ist schon naturgemäß keiner Umsetzung in der Wirklichkeit zugänglich. Nur bei der Rechtswidrigerklärung der Sicherstellung oder bei der Abweisung der erhobenen Beschwerde durch das Gericht wäre ein Vollzug einer solchen Entscheidung des LVwG denkbar (was zur Ausfolgung der Sachen an den Bf führen oder die Aufrechterhaltung der Sicherstellung durch die Verwaltungsbehörde rechtlich begründen würde). Durch den bekämpften Beschluss wurde der vorher rechtlich oder faktisch bestehende Zustand nicht verändert. Vor der Erlassung des bekämpften Bescheides hatte der Bf insbesondere keine Rechtsposition, die ihm die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände zugesichert hätte. Insoweit wäre er durch die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision, die rechtlich eine Ausfolgung der sichergestellten Gegenstände zur Folge hätte, besser als vorher gestellt. Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung zu verweigern. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Ergeht an: 1) XXXrömisch 30 2) XXXrömisch 30 Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2018:E.HG1.01.2018.015.003

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.