G i.V.m. § 26 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 1969 – Bgld. RPG und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 11.03.2015, Zl. ***, mit der eine befristete Bausperre erlassen wurde, ab.römisch eins.3. Der Bürgermeister der Gemeinde *** wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 17.03.2015, Zl. ***,
Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. BauG in Verbindung mit Paragraph 26, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 1969 – Bgld. RPG und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 11.03.2015, Zl. ***, mit der eine befristete Bausperre erlassen wurde, ab. I.4. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** (im Folgenden „Behörde“) vom 24.06.2015, Zl. ***,
G i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.römisch eins.4. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** (im Folgenden „Behörde“) vom 24.06.2015, Zl. ***,
Paragraph 30, Bgld. BauG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. I.5. Zufolge der mit Schriftsatz vom 20.07.2015 rechtzeitig erhobenen Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland am 19.01.2016 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** über eine befristete Bausperre vom 11.03.2015, Zl. ***,
1 Z. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG.römisch eins.5. Zufolge der mit Schriftsatz vom 20.07.2015 rechtzeitig erhobenen Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland am 19.01.2016 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** über eine befristete Bausperre vom 11.03.2015, Zl. ***,
I.
G in Verbindung mit §§ 14 Abs. 3 lit. a und 20 Abs. 1 Bgld. RPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.10.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 18, Absatz 4 und 30 Absatz eins, Bgld. BauG in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a und 20 Absatz eins, Bgld. RPG als unbegründet abgewiesen. I.11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass trotz Antrages keine mündliche Bauverhandlung und somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bauansuchen sei neuerlich ohne Verfahren
G abgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte daher willkürlich und gleichheitswidrig gehandelt. Die durch den Bau der Waschanlage inklusive Lärmschutzmaßnahmen zu erwartenden Verbesserungen der momentanen Lärmbelastung durch die angrenzende Straße für die Nachbarn sei ignoriert worden. Der angefochtene Bescheid sei nicht ohne unnötigen Aufschub entgegen § 73 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 9 Bgld. BauG erlassen worden, weshalb er verspätet und rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe entgegen § 18 Abs. 5 Bgld. BauG keinen Sachverständigen, insbesondere keinen schalltechnischen, beigezogen. Die Errichtung und der Betrieb einer Waschanlage entspreche der aktuellen Widmung, weil es zu keiner das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn komme noch eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht werde. Von der Waschanlage selbst gingen keine Belästigungen oder Gefährdungen aus. Die Beurteilung der belangten Behörde sei diesbezüglich daher ebenfalls willkürlich und gleichheitswidrig. Die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** missachte das Landesentwicklungsprogramm Burgenland 2011 und das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde. Durch den geänderten Flächenwidmungsplan werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
GG und ihrem Recht auf Gleichheit verletzt. Wahre Intention der verfassungs- und gesetzwidrigen Änderung des Flächenwidmungsplanes sei die Verhinderung des gegenständlichen Bauvorhabens der Beschwerdeführerin. Diese Flächenwidmungsplanänderung diene nicht dem öffentlichen Interesse, und sei der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verhältnismäßig. Der Beschwerde angeschlossen war ein Raumplanungsgutachten des Architekten CC vom 21.05.
Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. BauG abgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte daher willkürlich und gleichheitswidrig gehandelt. Die durch den Bau der Waschanlage inklusive Lärmschutzmaßnahmen zu erwartenden Verbesserungen der momentanen Lärmbelastung durch die angrenzende Straße für die Nachbarn sei ignoriert worden. Der angefochtene Bescheid sei nicht ohne unnötigen Aufschub entgegen Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. BauG erlassen worden, weshalb er verspätet und rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe entgegen Paragraph 18, Absatz 5, Bgld. BauG keinen Sachverständigen, insbesondere keinen schalltechnischen, beigezogen. Die Errichtung und der Betrieb einer Waschanlage entspreche der aktuellen Widmung, weil es zu keiner das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn komme noch eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht werde. Von der Waschanlage selbst gingen keine Belästigungen oder Gefährdungen aus. Die Beurteilung der belangten Behörde sei diesbezüglich daher ebenfalls willkürlich und gleichheitswidrig. Die 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde *** missachte das Landesentwicklungsprogramm Burgenland 2011 und das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde. Durch den geänderten Flächenwidmungsplan werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
GG und ihrem Recht auf Gleichheit verletzt. Wahre Intention der verfassungs- und gesetzwidrigen Änderung des Flächenwidmungsplanes sei die Verhinderung des gegenständlichen Bauvorhabens der Beschwerdeführerin. Diese Flächenwidmungsplanänderung diene nicht dem öffentlichen Interesse, und sei der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verhältnismäßig. Der Beschwerde angeschlossen war ein Raumplanungsgutachten des Architekten CC vom 21.05.
erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
G ist für Anträge nach den §§ 16 bis 18 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, wenn der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes ist.römisch vier.1.
Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. BauG ist für Anträge nach den Paragraphen 16 bis 18 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, wenn der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes ist. Die Beschwerdeführerin erwarb das verfahrensgegenständliche Baugrundstück mit dem im Akt erliegenden Kaufvertrag vom 27.11.2014 von AA. Eine grundbücherliche Durchführung erfolgte bisher nicht. Die Beschwerdeführerin als Bauwerberin ist somit nicht grundbücherliche, sondern lediglich außerbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes. Eine ausdrückliche Zustimmung der noch immer im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer findet sich weder auf dem Bauansuchen noch auf den zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen. Auch der im Akt erliegende Kaufvertrag und die Vollmacht der grundbücherlichen Eigentümer vom 27.11.2014 enthalten keine ausdrückliche Zustimmung der Verkäufer zur verfahrensgegenständlichen Bauführung auf dem verkauften Grundstück. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht grundbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes, die nach dem Bgld. BauG erforderlichen Zustimmungen der Verkäufer als grundbücherliche Eigentümerin zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben liegen ebenfalls nicht vor. Von der Erlassung eines Verbesserungsauftrages zur Beibringung der fehlenden Zustimmung der grundbücherlichen Eigentümer zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durch die Beschwerdeführerin konnte aber abgesehen werden, weil das Bauvorhaben aus dem folgenden Grund unzulässig ist: IV.2.
G ist das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen. Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen (§ 18 Abs. 10 Bgld. BauG).römisch vier.2.
Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. BauG ist das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen. Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die
Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen (Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG).
G sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie unter anderem dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen (Z. 1).
Paragraph 3, Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie unter anderem dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen (Ziffer eins,). Zufolge § 13 Abs. 1 Bgld. RPG ist für einen Teil des Baugrundstückes *** entlang der westlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von 119 m² im Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Widmungsart „Grünland“ festgelegt.
2 Bgld. RPG sind Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. Mit der Festlegung der Widmungskategorie „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ ist der Verordnungsgeber diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen.Zufolge Paragraph 13, Absatz eins, Bgld. RPG ist für einen Teil des Baugrundstückes *** entlang der westlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von 119 m² im Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Widmungsart „Grünland“ festgelegt.
Paragraph 16, Absatz 2, Bgld. RPG sind Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen. Mit der Festlegung der Widmungskategorie „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ ist der Verordnungsgeber diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Auf der als „GHg – Grünflächen-Hausgärten“ gewidmeten Teilfläche des Baugrundstückes plant die Beschwerdeführerin nach den zur Genehmigung vorgelegten verbesserten Einreichunterlagen keine Baumaßnahmen. Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** seit der
3 lit. a Bgld. RPG sind als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Einrichtungen und Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie z. B. Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.Nach Paragraph 14, Absatz 3, Einleitungssatz Bgld. RPG sind im Bauland nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit unter anderem Wohngebiete auszuweisen.
Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, Bgld. RPG sind als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Einrichtungen und Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie z. B. Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG sieht vorrangig die Errichtung von Wohngebäuden samt den dazugehörigen Nebenanlagen vor. „Bauland-Wohngebiet“ hat primär dem Wohnen zu dienen. Nach der klar erkennbaren Zielsetzung des Gesetzes sollen in Wohngebieten grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind (vgl. VwGH 21.02.1980, 1007/77).Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, Bgld. RPG sieht vorrangig die Errichtung von Wohngebäuden samt den dazugehörigen Nebenanlagen vor. „Bauland-Wohngebiet“ hat primär dem Wohnen zu dienen. Nach der klar erkennbaren Zielsetzung des Gesetzes sollen in Wohngebieten grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen (also notwendigen) Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig sind vergleiche VwGH 21.02.1980, 1007/77). Die weiteren Einrichtungen und Betriebe, die in dieser Widmungskategorie noch vertretbar sind, dienen entweder der täglichen Versorgung oder den sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/05/0245). Die Aufzählung der Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, ist nicht taxativ. Aus dieser Aufzählung im Gesetz kann daher keine Aussage über die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens einer Fahrzeugwaschanlage getroffen werden (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/05/0245; 19.11.1996, 96/05/0207).Die weiteren Einrichtungen und Betriebe, die in dieser Widmungskategorie noch vertretbar sind, dienen entweder der täglichen Versorgung oder den sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes vergleiche VwGH 21.02.1995, 92/05/0245). Die Aufzählung der Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, ist nicht taxativ. Aus dieser Aufzählung im Gesetz kann daher keine Aussage über die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens einer Fahrzeugwaschanlage getroffen werden vergleiche VwGH 21.02.1995, 92/05/0245; 19.11.1996, 96/05/0207). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben den sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient und kann dies auch nicht erkannt werden. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin dient das geplante Bauvorhaben aber der täglichen Versorgung der Bewohner des Wohngebietes. Für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Eine Fahrzeugwaschanlage ist kein Versorgungsbetrieb im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG, in dem Güter produziert oder abgegeben werden, und dient daher nicht der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes.Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin dient das geplante Bauvorhaben aber der täglichen Versorgung der Bewohner des Wohngebietes. Für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Eine Fahrzeugwaschanlage ist kein Versorgungsbetrieb im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, Bgld. RPG, in dem Güter produziert oder abgegeben werden, und dient daher nicht der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes. Eine Fahrzeugreinigungsanlage ist ein Dienstleistungsbetrieb. Auch ein Dienstleistungsbetrieb im Bauland-Wohngebiet hat, um widmungskonform zu sein, der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes mit Dienstleistungen zu dienen. Die Leistungen einer Fahrzeugwaschanlage wie der geplanten werden von Kunden aber nicht regelmäßig, sondern in größeren Zeitabständen beansprucht. Eine solche Betriebsanlage dient somit nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen. Errichtet werden dürfen im Bauland-Wohngebiet Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, worunter die Bevölkerung des betroffenen Wohngebietes zu verstehen ist (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/05/0245; 19.11.1996, 96/05/0207). Einrichtungen und Betriebe mit einem größeren Einzugsbereich sind deshalb unzulässig.Errichtet werden dürfen im Bauland-Wohngebiet Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, worunter die Bevölkerung des betroffenen Wohngebietes zu verstehen ist vergleiche VwGH 21.02.1995, 92/05/0245; 19.11.1996, 96/05/0207). Einrichtungen und Betriebe mit einem größeren Einzugsbereich sind deshalb unzulässig. In dem im verwaltungsbehördlichen Bauverfahren vorgelegten Betriebskonzept gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die geplante Waschanlage nicht nur Kunden aus der Bevölkerung der Gemeinde ***, sondern auch solchen aus der näheren Umgebung dienen soll. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass als Kunden die Bewohner des angrenzenden Wohngebietes sowie der Gemeinde *** akquiriert werden sollen. Aufgrund des vorangeführten Umfanges der geplanten Fahrzeugreinigungsbetriebsanlage, der Betriebszeiten und der von der Beschwerdeführerin erwarteten Kundenfrequenzen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kundenkreis über den in der mündlichen Verhandlung angegebenen hinausgehen soll. Dafür sprechen auch einerseits der geplante Standort in der Nähe einer stark frequentierten Durchzugsstraße und andererseits der Hinweis- und Werbezwecken dienliche Werbepylon mit einer geplanten Höhe von über 6 m. Das geplante Bauvorhaben dient somit nicht nur der betreffenden Wohnbevölkerung, wie die Beschwerdeführerin in ihrem Betriebskonzept ursprünglich auch angegeben hat. Mit der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegebenen Einschränkung des Kundenkreises geht aber keine Verkleinerung oder Einschränkung des Umfanges der geplanten Waschanlage einher, weshalb diese Aussage nicht glaubwürdig erscheint. Der Betrieb einer Fahrzeugwaschanlage ist von vornherein darauf angelegt, einen weitaus größeren Kundenkreis zu betreuen, als dies die „Einwohner eines Gebietes“ im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. BauG darstellen, um wirtschaftlich überhaupt bestehen zu können. Fahrzeugwaschanlagen wie die geplante sollen im Sinne der Wirtschaftlichkeit nicht nur in unregelmäßigen Abständen von einzelnen Bewohnern des Wohngebietes der Gemeinde ***, sondern von einem darüber hinausgehenden Kundenkreis eines größeren Einzugsgebietes beansprucht werden.Der Betrieb einer Fahrzeugwaschanlage ist von vornherein darauf angelegt, einen weitaus größeren Kundenkreis zu betreuen, als dies die „Einwohner eines Gebietes“ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, Bgld. BauG darstellen, um wirtschaftlich überhaupt bestehen zu können. Fahrzeugwaschanlagen wie die geplante sollen im Sinne der Wirtschaftlichkeit nicht nur in unregelmäßigen Abständen von einzelnen Bewohnern des Wohngebietes der Gemeinde ***, sondern von einem darüber hinausgehenden Kundenkreis eines größeren Einzugsgebietes beansprucht werden. Zusammengefasst dient die geplante Fahrzeugreinigungsanlage somit weder der täglichen Versorgung der betreffenden Wohnbevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen noch deren sozialen und kulturellen Bedürfnissen. Das Bauvorhaben ist daher mit der Widmung „Wohngebiet“ im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. a Bgld. RPG unvereinbar. Eine weitere Prüfung, ob die Einrichtung bzw. der Betrieb keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht, erübrigt sich daher. Die Errichtung einer Fahrzeugwaschanlage im gegenständlichen Fall ist auch dann unzulässig, wenn sie keine Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung der Wohnbevölkerung erwarten lässt. Eine Prüfung dieser Komponente konnte somit unterbleiben.Zusammengefasst dient die geplante Fahrzeugreinigungsanlage somit weder der täglichen Versorgung der betreffenden Wohnbevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen noch deren sozialen und kulturellen Bedürfnissen. Das Bauvorhaben ist daher mit der Widmung „Wohngebiet“ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, Bgld. RPG unvereinbar. Eine weitere Prüfung, ob die Einrichtung bzw. der Betrieb keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht, erübrigt sich daher. Die Errichtung einer Fahrzeugwaschanlage im gegenständlichen Fall ist auch dann unzulässig, wenn sie keine Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung der Wohnbevölkerung erwarten lässt. Eine Prüfung dieser Komponente konnte somit unterbleiben. Maßstab für die Zulässigkeit laut Flächenwidmung ist der Betriebstyp, nicht der im Einzelnen umrissene Betrieb. Daher kann ein dem Typ nach unzulässiger Betrieb nicht durch Änderungen oder Auflagen zu einem flächenwidmungsgemäßen gemacht werden (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0207). Aufgrund der Unzulässigkeit einer Fahrzeugreinigungsanlage im Wohngebiet ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Lärmsituation der Nachbarn durch das konkrete Bauvorhaben und die dazugehörigen Lärmschutzwände verbessern werde, unbeachtlich und war nicht weiter darauf einzugehen. Auch die Beiziehung eines (lärmtechnischen) Sachverständigen erübrigte sich daher.Maßstab für die Zulässigkeit laut Flächenwidmung ist der Betriebstyp, nicht der im Einzelnen umrissene Betrieb. Daher kann ein dem Typ nach unzulässiger Betrieb nicht durch Änderungen oder Auflagen zu einem flächenwidmungsgemäßen gemacht werden vergleiche VwGH 19.11.1996, 96/05/0207). Aufgrund der Unzulässigkeit einer Fahrzeugreinigungsanlage im Wohngebiet ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Lärmsituation der Nachbarn durch das konkrete Bauvorhaben und die dazugehörigen Lärmschutzwände verbessern werde, unbeachtlich und war nicht weiter darauf einzugehen. Auch die Beiziehung eines (lärmtechnischen) Sachverständigen erübrigte sich daher. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem Vorbringen auf Entscheidungen des VwGH, wonach der Betrieb einer Tankstelle im Wohngebiet grundsätzlich als zulässig angesehen wurde (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0207). Auch eine Tankstelle kann nur dann als ein grundsätzlich im Wohngebiet zulässiger Betrieb angesehen werden, wenn diese nach Lage und Errichtung einen Betriebstypus darstellt, der nicht von vornherein als nicht der Versorgung der Wohnbevölkerung dienlich erkennbar ist (VwGH 18.04.1978, 2491/76). Die Voraussetzung, dass eine Tankstelle der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes dient, kann nicht ohne weiteres bei einer Tankstelle an einer Bundesstraße angenommen werden (vgl. VwGH 30.04.1974, 1613/72). Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben besteht aber eben nicht in der Errichtung und dem Betrieb einer Tankstelle, sondern einer Fahrzeugwasch- und -reinigungsanlage.Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem Vorbringen auf Entscheidungen des VwGH, wonach der Betrieb einer Tankstelle im Wohngebiet grundsätzlich als zulässig angesehen wurde vergleiche VwGH 19.11.1996, 96/05/0207). Auch eine Tankstelle kann nur dann als ein grundsätzlich im Wohngebiet zulässiger Betrieb angesehen werden, wenn diese nach Lage und Errichtung einen Betriebstypus darstellt, der nicht von vornherein als nicht der Versorgung der Wohnbevölkerung dienlich erkennbar ist (VwGH 18.04.1978, 2491/76). Die Voraussetzung, dass eine Tankstelle der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes dient, kann nicht ohne weiteres bei einer Tankstelle an einer Bundesstraße angenommen werden vergleiche VwGH 30.04.1974, 1613/72). Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben besteht aber eben nicht in der Errichtung und dem Betrieb einer Tankstelle, sondern einer Fahrzeugwasch- und -reinigungsanlage. Wenn die Beschwerdeführerin auf die von der Gewerbebehörde erteilte Bewilligung verweist, so ist ihr zu entgegnen, dass die Einhaltung der Vorschriften betreffend die im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmungskategorie der Baubehörde und nicht der Gewerbebehörde obliegt. Dies kann dazu führen, dass ein und dasselbe Vorhaben zwar von der Gewerbebehörde, nicht jedoch von der Baubehörde bewilligt werden kann. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist, wie dargelegt, innerhalb der vorliegenden Widmungskategorie „BW – Bauland-Wohngebiet“ unzulässig. Nach § 20 Abs. 1 Bgld. RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan auch die Folge, dass Baubewilligungen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Das geplante Vorhaben der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zur Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ des Teilstückes des Baugrundstückes *** der KG ***. Da
G und § 20 Bgld. RPG Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen.Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist, wie dargelegt, innerhalb der vorliegenden Widmungskategorie „BW – Bauland-Wohngebiet“ unzulässig. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan auch die Folge, dass Baubewilligungen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Das geplante Vorhaben der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zur Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ des Teilstückes des Baugrundstückes *** der KG ***. Da
Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG und Paragraph 20, Bgld. RPG Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen. IV.
G abgewiesen wurde. Diese Unzulässigkeit lässt sich für das konkrete Bauvorhaben auch nicht beheben.Diese Prüfung des Bauvorhabens vor bzw. ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Beiziehung von Sachverständigen ergab eine Verletzung des baupolizeilichen Interesses des Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG. Nach dieser Bestimmung sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben widersprach auch nach Ansicht der Baubehörde der vorliegenden Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“, weshalb das Bauansuchen
Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. BauG abgewiesen wurde. Diese Unzulässigkeit lässt sich für das konkrete Bauvorhaben auch nicht beheben. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Im Übrigen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht die konkreten Auswirkungen des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels der Unterlassung einer Bauverhandlung durch die Behörde dargelegt. IV.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.