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E 280/15/2024.022/010

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.11.2024 GeschäftszahlE 280/15/2024.022/010 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde der BF Gesellschaft mbH mit Sitz in ***, ***, vom 10.05.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.04.2024, GZ. ***, mit dem über den Antrag auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz (EpiG) des Dienstnehmers AA abgesprochen wurde, zu Recht:

I.römisch eins.

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Verdienstentganges mit EUR *** festgesetzt wird.

II.römisch zwei.

Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.

III.römisch drei.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Im Antrag vom 21.06.2022 begehrte die BF Gesellschaft mbH (in Folge: „Beschwerdeführerin“) Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 3 EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers AA (in Folge: „Dienstnehmer“) für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 im Ausmaß von EUR ***.römisch eins.1. Im Antrag vom 21.06.2022 begehrte die BF Gesellschaft mbH (in Folge: „Beschwerdeführerin“) Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers AA (in Folge: „Dienstnehmer“) für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 im Ausmaß von EUR ***.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 11.04.2024, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin insoweit stattgegeben, als die Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 in der Höhe von EUR *** zugesprochen wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR *** begründete die belangte Behörde wie folgt:römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 11.04.2024, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin insoweit stattgegeben, als die Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 in der Höhe von EUR *** zugesprochen wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR *** begründete die belangte Behörde wie folgt: „[...] Weiters ist bei der Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung ergeben sich aus § 51 ASVG und umfassen die Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.Weiters ist bei der Vergütung nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung ergeben sich aus Paragraph 51, ASVG und umfassen die Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Für die Berechnung des Vergütungsbetrages im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG wurden folgende Entgeltsbestandteile der übermittelten Lohnnachweise herangezogen:Für die Berechnung des Vergütungsbetrages im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG wurden folgende Entgeltsbestandteile der übermittelten Lohnnachweise herangezogen:

Gehalt, Dienstzulage § 36 RGf, Sonderzahlungen in Form des 13. und 14. GehaltsGehalt, Dienstzulage Paragraph 36, RGf, Sonderzahlungen in Form des 13. und 14. Gehalts Ausgehend davon erfolgte eine kalendermäßig taggenaue Berechnung der Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, für den die Vergütung beantragt wurde.Ausgehend davon erfolgte eine kalendermäßig taggenaue Berechnung der Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG, für den die Vergütung beantragt wurde. [...]“ I.3. Mit Beschwerde vom 10.05.2024 begehrt die Beschwerdeführerin den vollen Zuspruch des von ihr geltend gemachten Vergütungsbetrages.römisch eins.3. Mit Beschwerde vom 10.05.2024 begehrt die Beschwerdeführerin den vollen Zuspruch des von ihr geltend gemachten Vergütungsbetrages.

Hierzu bringt die Beschwerdeführerin – mit Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge des definitiv gestellten AVB-Mitarbeiters nicht korrekt berechnet wurden. Bei der Bemessung der gesetzlich zu entrichtetenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sei nicht das ASVG, sondern das B-KUVG sowie das Bundesbahngesetz bzw. das Bundesbahn-Pensionsgesetz anzuwenden.

Die Pensionsbeiträge seien nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz iHv 12,55 % der Beitragsgrundlage an den Bund zu leisten. Die Beitragsgrundlage sei gegenständlich nicht begrenzt, beinhalte zudem das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittsatz, welcher 15 % des Gehalts, aber maximal EUR *** ausmache, sowie die ruhegenussfähigen Zulagen. Der DG-Anteil zur KV würde nach § 22 Abs. 1b B-KUVG 4,3 % betragen, die Bemessungsgrundlage würde sich dabei am Entgeltbegriff iSd § 49 ASVG orientieren. Die Höhe der UV-Beiträge bestimme sich nach § 26d B-KUVG, der DG-Anteil zur UV iHv 1,2 % nach § 1 Abs. 1 Z. 25 bis 28 B-KUVG. Die Pensionsbeiträge seien nach Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz iHv 12,55 % der Beitragsgrundlage an den Bund zu leisten. Die Beitragsgrundlage sei gegenständlich nicht begrenzt, beinhalte zudem das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittsatz, welcher 15 % des Gehalts, aber maximal EUR *** ausmache, sowie die ruhegenussfähigen Zulagen. Der DG-Anteil zur KV würde nach Paragraph 22, Absatz eins b, B-KUVG 4,3 % betragen, die Bemessungsgrundlage würde sich dabei am Entgeltbegriff iSd Paragraph 49, ASVG orientieren. Die Höhe der UV-Beiträge bestimme sich nach Paragraph 26 d, B-KUVG, der DG-Anteil zur UV iHv 1,2 % nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 B-KUVG.

Der zu ersetzende Vergütungsbetrag setze sich daher wie folgt zusammen: von: 25.03.2022 bis: 31.03.2022 somit: 7 Tage Bruttoentgelt (€): *** Ausfallsentgelt (€): *umgelegt auf den vollen Monat *** konkret ausbezahlte Sonderzahlungen (€): *** Krankenversicherung (€): 4,3 % *** 1 Unfallversicherung (€): 1,2 % *** 2 Pensionsversicherung (€): *** 3 DG-Anteil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Die für den Absonderungszeitraum zu ersetzenden Vergütungsbeiträge setzen sich zusammen: aliquotes Bruttoentgelt (€): *** aliquotes Ausfallsentgelt (€): *** aliquote ausbezahlte Sonderzahlung (€): *** aliquote Krankenversicherung (€): *** aliquote Unfallversicherung (€): *** 1 Rechenweg: € *** (Höchstbemessungsgrundlage) *4,3 % 2 Rechenweg: € *** (Höchstbemessungsgrundlage) *1,2% 3 Rechenweg: Gehalt € *** + ruhegenussfähige Zulagen € *** + Nebengebührendurchschnittssatz € *** = Beitragsgrundlage € *** (auch am Entgeltnachweis ersichtlich). Die Beitragsgrundlage ist anschließend mit 12,55% zu multiplizieren, weswegen sich ein Betrag in Höhe von € *** ergibt. aliquote Pensionsversicherung (€): *** aliquoter DG-Teil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Gesamtbetrag für Refundierungszeitraum (€): *** von: 01.04.2022 bis: 03.04.2022 somit: 3 Tage Bruttoentgelt (€): *** Ausfallsentgelt (€): *umgelegt auf den vollen Monat *** konkret ausbezahlte Sonderzahlungen (€): *** Krankenversicherung (€): 4,3 % *** 4 Unfallversicherung (€): 1,2 % *** 5 Pensionsversicherung (€): *** 6 DG-Anteil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Die für den Absonderungszeitraum zu ersetzenden Vergütungsbeiträge setzen sich zusammen: aliquotes Bruttoentgelt (€): *** aliquotes Ausfallsentgelt (€): *** aliquote ausbezahlte Sonderzahlung (€): *** aliquote Krankenversicherung (€): *** aliquote Unfallversicherung (€): *** aliquote Pensionsversicherung (€): *** aliquoter DG-Teil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Gesamtbetrag für Refundierungszeitraum (€): *** Sohin errechnet sich für den Absonderungszeitraum von 25.03.2022 bis 03.04.2022 ein Gesamtbetrag von € ***.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch zwei. Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Der Dienstnehmer ist definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter (Bundesbahn-Beamter). Das Dienstverhältnis unterliegt dabei den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB). römisch zwei.1. Der Dienstnehmer ist definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter (Bundesbahn-Beamter). Das Dienstverhältnis unterliegt dabei den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB).

II.2. Im Zeitraum von 25.03.2022 bis 03.04.2022 war der Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG durch die belangte Behörde abgesondert. Dadurch war es dem Dienstnehmer nicht möglich, die für diesen Zeitraum vereinbarte gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen und hat er hierdurch einen Verdienstentgang erlitten.römisch zwei.2. Im Zeitraum von 25.03.2022 bis 03.04.2022 war der Dienstnehmer gemäß Paragraph 7, EpiG durch die belangte Behörde abgesondert. Dadurch war es dem Dienstnehmer nicht möglich, die für diesen Zeitraum vereinbarte gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen und hat er hierdurch einen Verdienstentgang erlitten.

Die ihm nach Ansicht der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zustehende Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe des gegenständlich Beantragten wurde dem Dienstnehmer aufgrund der in § 32 Abs. 3 EpiG angeordneten Bevorschussungsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin ersetzt.Die ihm nach Ansicht der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zustehende Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe des gegenständlich Beantragten wurde dem Dienstnehmer aufgrund der in Paragraph 32, Absatz 3, EpiG angeordneten Bevorschussungsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin ersetzt.

Im Zeitraum von September 2021 bis April 2022 bezog der Dienstnehmer folgendes Entgelt: [Tabelle wurde entfernt] III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die inhaltliche Richtigkeit des in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Jahreslohnkontos aus dem Jahr 2020 und 2021 hat die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen. Auch für das erkennende Gericht ergaben sich keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden.

Der zur Bemessung des Vergütungsanspruches herangezogene Absonderungszeitraum wurde dem Absonderungsbescheid Zl. *** der belangten Behörde entnommen.

Der übrige festgestellte Sachverhalt gründet auf dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt und ist unstrittig.

IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

IV.1. § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2022, lautet auszugsweise:römisch vier.1. Paragraph 32, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, lautet auszugsweise: „(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, [...]1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, [...] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. [...]

(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. […]“ IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) lauten auszugsweise:römisch vier.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) lauten auszugsweise: „§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:„§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert: […] 34. am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
a)Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001,a) Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
b)Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowieb) Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
c)Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;c) Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten; […] § 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge istParagraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist […] 7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie § 1 Abs. 6 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;7. für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG; […]. § 21. (1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.Paragraph 21, (1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 20,) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,) zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 7, gilt entsprechend.
(2)Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.(2) Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 20 d, ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch von den Sonderzahlungen zu leisten. § 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Abs. 1a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.Paragraph 22, (1) Von den nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Absatz eins a bis eins d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535 % der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen. […]
(1b)Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 5 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30 % der Beitragsgrundlage.(1b) Bei den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75 % der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30 % der Beitragsgrundlage. […] § 25. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.Paragraph 25, (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht. § 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)Paragraph 26, (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind) […] 4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;4. für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
(2)Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen. […] § 26d. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.Paragraph 26 d, (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
(2)Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5 % bis zu 25 % der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Abs. 1 im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.(2) Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5 % bis zu 25 % der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
(3)Auf die Beiträge nach Abs. 1 hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.“(3) Auf die Beiträge nach Absatz eins, hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.“ IV.3. § 52 Abs. 2, 3 und 3b des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz) lauten:römisch vier.3. Paragraph 52, Absatz 2, 3 und 3 b des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz) lauten: „(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.„(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 6, nachvollziehbar ist.
(3)Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13 % und im Jahr 2004 26,26 % des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Absatz 2, den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13 % und im Jahr 2004 26,26 % des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Absatz 2, zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.
(3b)Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 %, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 %.“ IV.4. § 1 Abs. 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz lautet:römisch vier.4. Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz lautet: „(1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen, 2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, AVB gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie 3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Ziffer 2, angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.“Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.“ IV.5. § 25 Abs. 3 Bundesbahn-Pensionsgesetz normiert:römisch vier.5. Paragraph 25, Absatz 3, Bundesbahn-Pensionsgesetz normiert: „(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt.

Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.“„(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.

Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8.“ IV.6. § 51 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:römisch vier.6. Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten: „(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1.In der Krankenversicherung
a)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ................................................................................................ 7,65 %a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13 ................................................................................................ 7,65 %
b)für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ................................................................................................ 7,65 %b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter ................................................................................................ 7,65 %
c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt .............................................. 7,65 %c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 287, unterliegt .............................................. 7,65 %
d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist .......................................................................... 7,65 %d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist .......................................................................... 7,65 %
e)für Vollversicherte gemäß § 4 Abs 4 .......................................... 7,65 %e) für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, .......................................... 7,65 %
f)für die übrigen Vollversicherten ................................................ 7,65 %,
g)für Lehrlinge .......................................................................... 3,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2.in der Unfallversicherung ........................................................... 1,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3.in der Pensionsversicherung ..................................................... 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(3)Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:(3) Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
1.In der Krankenversicherung
a)der in Abs. 1 Z 1 lit a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78 %,a) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78 %,
b)der in Abs. 1 Z 1 lit b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78 %,b) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78 %,
c)der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78 %,c) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78 %,
d)der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.d) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2.in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versicherten…………….……………….………………….……………….auf 10,25 %, des Dienstgebers………….……………….……………….……………….…………….auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

V.1. Da sich die Höhe des aliquoten Bruttoentgeltes im vorliegenden Fall als unstrittig erweist, ist auf die Berechnung des aliquoten Bruttoentgeltes nicht weiter einzugehen.römisch fünf.1. Da sich die Höhe des aliquoten Bruttoentgeltes im vorliegenden Fall als unstrittig erweist, ist auf die Berechnung des aliquoten Bruttoentgeltes nicht weiter einzugehen.

V.2. Der amtswegig zu ermittelnde Anspruch auf Vergütung für Sonderzahlungen berechnet sich folgendermaßen:römisch fünf.2. Der amtswegig zu ermittelnde Anspruch auf Vergütung für Sonderzahlungen berechnet sich folgendermaßen:

Für den Absonderungszeitraum im März 2022:

EUR *** an Sonderzahlungen / 90 Kalendertage * Absonderungstage (7 Kalendertage) = EUR *** an aliquoten Sonderzahlungen.

Für den Absonderungszeitraum im April 2022:

EUR *** an Sonderzahlung / 90 Kalendertage * Absonderungstage (3 Kalendertage) = EUR *** an aliquoten Sonderzahlungen.

Zudem stellt sich gegenständlich die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung als strittig dar.

V.3. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Pensionsversicherung:römisch fünf.3. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Pensionsversicherung:

Nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz entspricht der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (sohin der zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung) dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.Nach Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz entspricht der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (sohin der zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung) dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

Gemäß § 51 ASVG beträgt der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Pensionsversicherung 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage, wobei sich der Beitragsteil des Dienstgebers auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage beläuft.Gemäß Paragraph 51, ASVG beträgt der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Pensionsversicherung 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage, wobei sich der Beitragsteil des Dienstgebers auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage beläuft.

Die Heranziehung der in § 52 Abs. 3b Bundesbahngesetz statuierten Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Dienstgeberbeiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes scheitert daran, dass es sich hierbei um die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag handelt. Sowohl beim Pensionsbeitrag als auch beim Pensionssicherungsbeitrag handelt es sich aber entsprechend § 52 Abs. 3a Bundesbahngesetz ausdrücklich nur um die von den Dienstnehmern zu entrichtenden Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes.Die Heranziehung der in Paragraph 52, Absatz 3 b, Bundesbahngesetz statuierten Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Dienstgeberbeiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes scheitert daran, dass es sich hierbei um die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag handelt. Sowohl beim Pensionsbeitrag als auch beim Pensionssicherungsbeitrag handelt es sich aber entsprechend Paragraph 52, Absatz 3 a, Bundesbahngesetz ausdrücklich nur um die von den Dienstnehmern zu entrichtenden Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes.

Für definitiv gestellte in der BVAEB sozialversicherte Personen ist ein Beitragssatz von 22,80 % der Bemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung abzuführen, wovon 12,55 % der Dienstgeber zu tragen hat. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich grundsätzlich am monatlichen Brutto-Erwerbseinkommen, wobei für Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze keine Beiträge zur Pensionsversicherung zu zahlen sind, ebenso sind keine Beiträge für Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage von - im Jahr 2022 – EUR *** zu zahlen. Die die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Einkommensteile („fringe benefits“) sind somit in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pensionswirksam.

Im vorliegenden Fall wurde das monatliche Brutto-Erwerbseinkommen in der Höhe von EUR *** als Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung herangezogen (monatlich EUR ***).

Das konkrete monatliche Brutto-Erwerbseinkommen in der Höhe von EUR *** übersteigt jedoch die Höchstbeitragsgrundlage von EUR ***. Unter Zugrundelegung der Höchtbeitragsgrundlage ergibt sich ein Dienstgeberanteil von EUR *** (= *** * ***).

Zudem übersteigen die im Jahr 2022 bezogenen Sonderzahlungen (EUR *** vierteljährlich) die Höchstbeitragsgrundlage von – im Jahr 2022 - EUR ***.

In der Lohnverrechnung ist es üblich, aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Tage in den Monaten eines Jahres, das Monat mit 30 Kalendertagen anzusetzen, insbesondere unter Hinweis auf den Monat Februar mit lediglich 28 (im Schaltjahr 29) Tagen.

Für den Absonderungszeitraum im März 2022 beläuft sich der Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung daher auf EUR *** (= [*** * ***] / 30 * 7) für das laufende Entgelt sowie auf EUR *** (= *** / 365 * 7 * ***) für Sonderzahlungen.

Für den Absonderungszeitraum im April 2022 beläuft sich der Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung auf EUR *** (= [*** * ***] / 30 * 3) für das laufende Entgelt sowie auf EUR *** (= *** / 365 * 3 * ***) für Sonderzahlungen.

V.4. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung:römisch fünf.4. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung:

Entsprechend den zitierten einschlägigen Bestimmungen des B-KUVG ergeben sich folgende Dienstgeberbeiträge:

Für den Zeitraum der Absonderung im März 2022 Dienstgeberbeiträge zum laufenden Entgelt von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage] * *** = *** / 30 Kalendertage * 7) in der gesetzlichen Krankenversicherung und von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage]* *** = *** / 30 Kalendertage * 7) in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für den Zeitraum der Absonderung im März 2022 ergeben sich zudem Dienstgerbeiträge für Sonderzahlungen von EUR *** (= *** [Höchstbeitragsgrundlage] / 365 * 7 * ***) in der gesetzlichen Krankenversicherung und EUR *** (= *** [Höchstbeitragsgrundlage] / 365 * 7 * ***) in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für den Zeitraum der Absonderung im April 2022 Dienstgeberbeiträge zum laufenden Entgelt von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage] * *** = *** / 30 Kalendertage * 3) in der gesetzlichen Krankenversicherung und von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage]* *** = *** / 30 Kalendertage * 3) in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für den Zeitraum der Absonderung im April 2022 ergeben sich zudem Dienstgerbeiträge für Sonderzahlungen von EUR *** (= *** / 365 * 3 * ***) in der gesetzlichen Krankenversicherung und EUR *** (= *** / 365 * 3 * ***) in der gesetzlichen Unfallversicherung.

V.5. Zusammengefasst ergibt sich folgender Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang:römisch fünf.5. Zusammengefasst ergibt sich folgender Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang:

März 2022:

EUR *** an Bruttoentgelt EUR *** an Sonderzahlungen EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der PV EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der KV EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der UV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der PV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der KV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der UV April 2022:

EUR *** an Bruttoentgelt EUR *** an Sonderzahlungen EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der PV EUR *** an DGA für das laufende Entglet in der KV EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der UV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der PV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der KV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der UV. sohin insgesamt EUR ***.

V.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch fünf.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2024:E.280.15.2024.022.010

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.