E 280/15/2024.022/010
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.11.2024 GeschäftszahlE 280/15/2024.022/010 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde der BF Gesellschaft mbH mit Sitz in ***, ***, vom 10.05.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.04.2024, GZ. ***, mit dem über den Antrag auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz (EpiG) des Dienstnehmers AA abgesprochen wurde, zu Recht:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Verdienstentganges mit EUR *** festgesetzt wird.
II.römisch zwei.
Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.
III.römisch drei.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Im Antrag vom 21.06.2022 begehrte die BF Gesellschaft mbH (in Folge: „Beschwerdeführerin“) Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 3 EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers AA (in Folge: „Dienstnehmer“) für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 im Ausmaß von EUR ***.römisch eins.1. Im Antrag vom 21.06.2022 begehrte die BF Gesellschaft mbH (in Folge: „Beschwerdeführerin“) Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers AA (in Folge: „Dienstnehmer“) für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 im Ausmaß von EUR ***.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 11.04.2024, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin insoweit stattgegeben, als die Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 in der Höhe von EUR *** zugesprochen wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR *** begründete die belangte Behörde wie folgt:römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 11.04.2024, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin insoweit stattgegeben, als die Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 25.03.2022 bis 03.04.2022 in der Höhe von EUR *** zugesprochen wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR *** begründete die belangte Behörde wie folgt: „[...] Weiters ist bei der Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung ergeben sich aus § 51 ASVG und umfassen die Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.Weiters ist bei der Vergütung nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung ergeben sich aus Paragraph 51, ASVG und umfassen die Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Für die Berechnung des Vergütungsbetrages im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG wurden folgende Entgeltsbestandteile der übermittelten Lohnnachweise herangezogen:Für die Berechnung des Vergütungsbetrages im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG wurden folgende Entgeltsbestandteile der übermittelten Lohnnachweise herangezogen:
Gehalt, Dienstzulage § 36 RGf, Sonderzahlungen in Form des 13. und 14. GehaltsGehalt, Dienstzulage Paragraph 36, RGf, Sonderzahlungen in Form des 13. und 14. Gehalts Ausgehend davon erfolgte eine kalendermäßig taggenaue Berechnung der Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, für den die Vergütung beantragt wurde.Ausgehend davon erfolgte eine kalendermäßig taggenaue Berechnung der Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG, für den die Vergütung beantragt wurde. [...]“ I.3. Mit Beschwerde vom 10.05.2024 begehrt die Beschwerdeführerin den vollen Zuspruch des von ihr geltend gemachten Vergütungsbetrages.römisch eins.3. Mit Beschwerde vom 10.05.2024 begehrt die Beschwerdeführerin den vollen Zuspruch des von ihr geltend gemachten Vergütungsbetrages.
Hierzu bringt die Beschwerdeführerin – mit Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - im Wesentlichen vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge des definitiv gestellten AVB-Mitarbeiters nicht korrekt berechnet wurden. Bei der Bemessung der gesetzlich zu entrichtetenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sei nicht das ASVG, sondern das B-KUVG sowie das Bundesbahngesetz bzw. das Bundesbahn-Pensionsgesetz anzuwenden.
Die Pensionsbeiträge seien nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz iHv 12,55 % der Beitragsgrundlage an den Bund zu leisten. Die Beitragsgrundlage sei gegenständlich nicht begrenzt, beinhalte zudem das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittsatz, welcher 15 % des Gehalts, aber maximal EUR *** ausmache, sowie die ruhegenussfähigen Zulagen. Der DG-Anteil zur KV würde nach § 22 Abs. 1b B-KUVG 4,3 % betragen, die Bemessungsgrundlage würde sich dabei am Entgeltbegriff iSd § 49 ASVG orientieren. Die Höhe der UV-Beiträge bestimme sich nach § 26d B-KUVG, der DG-Anteil zur UV iHv 1,2 % nach § 1 Abs. 1 Z. 25 bis 28 B-KUVG. Die Pensionsbeiträge seien nach Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz iHv 12,55 % der Beitragsgrundlage an den Bund zu leisten. Die Beitragsgrundlage sei gegenständlich nicht begrenzt, beinhalte zudem das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittsatz, welcher 15 % des Gehalts, aber maximal EUR *** ausmache, sowie die ruhegenussfähigen Zulagen. Der DG-Anteil zur KV würde nach Paragraph 22, Absatz eins b, B-KUVG 4,3 % betragen, die Bemessungsgrundlage würde sich dabei am Entgeltbegriff iSd Paragraph 49, ASVG orientieren. Die Höhe der UV-Beiträge bestimme sich nach Paragraph 26 d, B-KUVG, der DG-Anteil zur UV iHv 1,2 % nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 B-KUVG.
Der zu ersetzende Vergütungsbetrag setze sich daher wie folgt zusammen: von: 25.03.2022 bis: 31.03.2022 somit: 7 Tage Bruttoentgelt (€): *** Ausfallsentgelt (€): *umgelegt auf den vollen Monat *** konkret ausbezahlte Sonderzahlungen (€): *** Krankenversicherung (€): 4,3 % *** 1 Unfallversicherung (€): 1,2 % *** 2 Pensionsversicherung (€): *** 3 DG-Anteil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Die für den Absonderungszeitraum zu ersetzenden Vergütungsbeiträge setzen sich zusammen: aliquotes Bruttoentgelt (€): *** aliquotes Ausfallsentgelt (€): *** aliquote ausbezahlte Sonderzahlung (€): *** aliquote Krankenversicherung (€): *** aliquote Unfallversicherung (€): *** 1 Rechenweg: € *** (Höchstbemessungsgrundlage) *4,3 % 2 Rechenweg: € *** (Höchstbemessungsgrundlage) *1,2% 3 Rechenweg: Gehalt € *** + ruhegenussfähige Zulagen € *** + Nebengebührendurchschnittssatz € *** = Beitragsgrundlage € *** (auch am Entgeltnachweis ersichtlich). Die Beitragsgrundlage ist anschließend mit 12,55% zu multiplizieren, weswegen sich ein Betrag in Höhe von € *** ergibt. aliquote Pensionsversicherung (€): *** aliquoter DG-Teil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Gesamtbetrag für Refundierungszeitraum (€): *** von: 01.04.2022 bis: 03.04.2022 somit: 3 Tage Bruttoentgelt (€): *** Ausfallsentgelt (€): *umgelegt auf den vollen Monat *** konkret ausbezahlte Sonderzahlungen (€): *** Krankenversicherung (€): 4,3 % *** 4 Unfallversicherung (€): 1,2 % *** 5 Pensionsversicherung (€): *** 6 DG-Anteil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Die für den Absonderungszeitraum zu ersetzenden Vergütungsbeiträge setzen sich zusammen: aliquotes Bruttoentgelt (€): *** aliquotes Ausfallsentgelt (€): *** aliquote ausbezahlte Sonderzahlung (€): *** aliquote Krankenversicherung (€): *** aliquote Unfallversicherung (€): *** aliquote Pensionsversicherung (€): *** aliquoter DG-Teil ausbezahlter Sonderzahlung (€): *** Gesamtbetrag für Refundierungszeitraum (€): *** Sohin errechnet sich für den Absonderungszeitraum von 25.03.2022 bis 03.04.2022 ein Gesamtbetrag von € ***.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch zwei. Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Dienstnehmer ist definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter (Bundesbahn-Beamter). Das Dienstverhältnis unterliegt dabei den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB). römisch zwei.1. Der Dienstnehmer ist definitiv gestellter AVB-Mitarbeiter (Bundesbahn-Beamter). Das Dienstverhältnis unterliegt dabei den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB).
II.2. Im Zeitraum von 25.03.2022 bis 03.04.2022 war der Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG durch die belangte Behörde abgesondert. Dadurch war es dem Dienstnehmer nicht möglich, die für diesen Zeitraum vereinbarte gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen und hat er hierdurch einen Verdienstentgang erlitten.römisch zwei.2. Im Zeitraum von 25.03.2022 bis 03.04.2022 war der Dienstnehmer gemäß Paragraph 7, EpiG durch die belangte Behörde abgesondert. Dadurch war es dem Dienstnehmer nicht möglich, die für diesen Zeitraum vereinbarte gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen und hat er hierdurch einen Verdienstentgang erlitten.
Die ihm nach Ansicht der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zustehende Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe des gegenständlich Beantragten wurde dem Dienstnehmer aufgrund der in § 32 Abs. 3 EpiG angeordneten Bevorschussungsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin ersetzt.Die ihm nach Ansicht der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zustehende Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe des gegenständlich Beantragten wurde dem Dienstnehmer aufgrund der in Paragraph 32, Absatz 3, EpiG angeordneten Bevorschussungsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin ersetzt.
Im Zeitraum von September 2021 bis April 2022 bezog der Dienstnehmer folgendes Entgelt: [Tabelle wurde entfernt] III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die inhaltliche Richtigkeit des in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Jahreslohnkontos aus dem Jahr 2020 und 2021 hat die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen. Auch für das erkennende Gericht ergaben sich keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden.
Der zur Bemessung des Vergütungsanspruches herangezogene Absonderungszeitraum wurde dem Absonderungsbescheid Zl. *** der belangten Behörde entnommen.
Der übrige festgestellte Sachverhalt gründet auf dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt und ist unstrittig.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
IV.1. § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2022, lautet auszugsweise:römisch vier.1. Paragraph 32, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, lautet auszugsweise: „(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, [...]1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, [...] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. [...]
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.“Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.“ IV.5. § 25 Abs. 3 Bundesbahn-Pensionsgesetz normiert:römisch vier.5. Paragraph 25, Absatz 3, Bundesbahn-Pensionsgesetz normiert: „(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt.
Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.“„(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.
Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8.“ IV.6. § 51 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:römisch vier.6. Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten: „(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
V.1. Da sich die Höhe des aliquoten Bruttoentgeltes im vorliegenden Fall als unstrittig erweist, ist auf die Berechnung des aliquoten Bruttoentgeltes nicht weiter einzugehen.römisch fünf.1. Da sich die Höhe des aliquoten Bruttoentgeltes im vorliegenden Fall als unstrittig erweist, ist auf die Berechnung des aliquoten Bruttoentgeltes nicht weiter einzugehen.
V.2. Der amtswegig zu ermittelnde Anspruch auf Vergütung für Sonderzahlungen berechnet sich folgendermaßen:römisch fünf.2. Der amtswegig zu ermittelnde Anspruch auf Vergütung für Sonderzahlungen berechnet sich folgendermaßen:
Für den Absonderungszeitraum im März 2022:
EUR *** an Sonderzahlungen / 90 Kalendertage * Absonderungstage (7 Kalendertage) = EUR *** an aliquoten Sonderzahlungen.
Für den Absonderungszeitraum im April 2022:
EUR *** an Sonderzahlung / 90 Kalendertage * Absonderungstage (3 Kalendertage) = EUR *** an aliquoten Sonderzahlungen.
Zudem stellt sich gegenständlich die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung als strittig dar.
V.3. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Pensionsversicherung:römisch fünf.3. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Pensionsversicherung:
Nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz entspricht der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (sohin der zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung) dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.Nach Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz entspricht der von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (sohin der zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung) dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.
Gemäß § 51 ASVG beträgt der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Pensionsversicherung 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage, wobei sich der Beitragsteil des Dienstgebers auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage beläuft.Gemäß Paragraph 51, ASVG beträgt der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Pensionsversicherung 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage, wobei sich der Beitragsteil des Dienstgebers auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage beläuft.
Die Heranziehung der in § 52 Abs. 3b Bundesbahngesetz statuierten Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Dienstgeberbeiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes scheitert daran, dass es sich hierbei um die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag handelt. Sowohl beim Pensionsbeitrag als auch beim Pensionssicherungsbeitrag handelt es sich aber entsprechend § 52 Abs. 3a Bundesbahngesetz ausdrücklich nur um die von den Dienstnehmern zu entrichtenden Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes.Die Heranziehung der in Paragraph 52, Absatz 3 b, Bundesbahngesetz statuierten Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Dienstgeberbeiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes scheitert daran, dass es sich hierbei um die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag handelt. Sowohl beim Pensionsbeitrag als auch beim Pensionssicherungsbeitrag handelt es sich aber entsprechend Paragraph 52, Absatz 3 a, Bundesbahngesetz ausdrücklich nur um die von den Dienstnehmern zu entrichtenden Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes.
Für definitiv gestellte in der BVAEB sozialversicherte Personen ist ein Beitragssatz von 22,80 % der Bemessungsgrundlage für die Pensionsversicherung abzuführen, wovon 12,55 % der Dienstgeber zu tragen hat. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich grundsätzlich am monatlichen Brutto-Erwerbseinkommen, wobei für Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze keine Beiträge zur Pensionsversicherung zu zahlen sind, ebenso sind keine Beiträge für Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage von - im Jahr 2022 – EUR *** zu zahlen. Die die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Einkommensteile („fringe benefits“) sind somit in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pensionswirksam.
Im vorliegenden Fall wurde das monatliche Brutto-Erwerbseinkommen in der Höhe von EUR *** als Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung herangezogen (monatlich EUR ***).
Das konkrete monatliche Brutto-Erwerbseinkommen in der Höhe von EUR *** übersteigt jedoch die Höchstbeitragsgrundlage von EUR ***. Unter Zugrundelegung der Höchtbeitragsgrundlage ergibt sich ein Dienstgeberanteil von EUR *** (= *** * ***).
Zudem übersteigen die im Jahr 2022 bezogenen Sonderzahlungen (EUR *** vierteljährlich) die Höchstbeitragsgrundlage von – im Jahr 2022 - EUR ***.
In der Lohnverrechnung ist es üblich, aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Tage in den Monaten eines Jahres, das Monat mit 30 Kalendertagen anzusetzen, insbesondere unter Hinweis auf den Monat Februar mit lediglich 28 (im Schaltjahr 29) Tagen.
Für den Absonderungszeitraum im März 2022 beläuft sich der Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung daher auf EUR *** (= [*** * ***] / 30 * 7) für das laufende Entgelt sowie auf EUR *** (= *** / 365 * 7 * ***) für Sonderzahlungen.
Für den Absonderungszeitraum im April 2022 beläuft sich der Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung auf EUR *** (= [*** * ***] / 30 * 3) für das laufende Entgelt sowie auf EUR *** (= *** / 365 * 3 * ***) für Sonderzahlungen.
V.4. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung:römisch fünf.4. Zur Berechnung der beantragten Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung:
Entsprechend den zitierten einschlägigen Bestimmungen des B-KUVG ergeben sich folgende Dienstgeberbeiträge:
Für den Zeitraum der Absonderung im März 2022 Dienstgeberbeiträge zum laufenden Entgelt von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage] * *** = *** / 30 Kalendertage * 7) in der gesetzlichen Krankenversicherung und von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage]* *** = *** / 30 Kalendertage * 7) in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für den Zeitraum der Absonderung im März 2022 ergeben sich zudem Dienstgerbeiträge für Sonderzahlungen von EUR *** (= *** [Höchstbeitragsgrundlage] / 365 * 7 * ***) in der gesetzlichen Krankenversicherung und EUR *** (= *** [Höchstbeitragsgrundlage] / 365 * 7 * ***) in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für den Zeitraum der Absonderung im April 2022 Dienstgeberbeiträge zum laufenden Entgelt von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage] * *** = *** / 30 Kalendertage * 3) in der gesetzlichen Krankenversicherung und von EUR *** (*** [Höchstbemessungsgrundlage]* *** = *** / 30 Kalendertage * 3) in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für den Zeitraum der Absonderung im April 2022 ergeben sich zudem Dienstgerbeiträge für Sonderzahlungen von EUR *** (= *** / 365 * 3 * ***) in der gesetzlichen Krankenversicherung und EUR *** (= *** / 365 * 3 * ***) in der gesetzlichen Unfallversicherung.
V.5. Zusammengefasst ergibt sich folgender Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang:römisch fünf.5. Zusammengefasst ergibt sich folgender Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang:
März 2022:
EUR *** an Bruttoentgelt EUR *** an Sonderzahlungen EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der PV EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der KV EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der UV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der PV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der KV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der UV April 2022:
EUR *** an Bruttoentgelt EUR *** an Sonderzahlungen EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der PV EUR *** an DGA für das laufende Entglet in der KV EUR *** an DGA für das laufende Entgelt in der UV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der PV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der KV EUR *** an DGA für Sonderzahlungen in der UV. sohin insgesamt EUR ***.
V.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch fünf.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2024:E.280.15.2024.022.010