E 002/16/2025.040/005
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum15.12.2025 GeschäftszahlE 002/16/2025.040/005 TextZahl: E 002/16/2025.040/005 Eisenstadt am, 15.12.2025 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, geb. am ***, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 10.03.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten absolut unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten absolut unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A.
Bisheriger Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 10.3.2025 Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Fahrzeuge nicht von ihm ohne Kennzeichentafel abgestellt worden seien. Es sei in der Verantwortung des Masseverwalters gelegen, für einen rechtmäßigen Standort für die Fahrzeuge zu sorgen oder die Zulassung aufrechtzuerhalten. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Mit Beschluss der Vollversammlung vom 30.09.2025 wurde der hg. Geschäftsfall dem erkennenden Richter übertragen.
B.
Feststellungen Der oben dargestellte bisherige Verfahrensgang wird festgestellt sowie wird ferner festgestellt, dass die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Fahrzeuge ohne Kennzeichentafel in ***, ***, am Verbindungsweg zwischen *** und ***, abgestellt wurden. Eine Bewilligung dafür, dass die Fahrzeuge an dieser Stelle abgestellt werden dürfen, lag nicht vor. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand noch eine gültige Begutachtungsplakette für die angeführten Fahrzeuge.
In der Insolvenzdatei der Justiz (Insolvenzedikt) scheint zur Aktenzahl des LG Eisenstadt *** auf, dass über die allgemeine Landwirtschaft des Beschwerdeführers in ***, ***, und wohnhaft ebenda und in ***, ***, und in ***, ***, am 11.04.2023 ein Konkursverfahren eröffnet und *** zum Masseverwalter bestellt worden ist. Zum hg. Entscheidungszeitpunkt war der Masseverwalter weiterhin bestellt und das Konkursverfahren nicht abgeschlossen. Es besteht derzeit kein angenommener Sanierungsplan und die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde im Rekursverfahren durch das Oberlandesgericht Wien bestätigt.
C.
Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Aktenhinhalt des Behörden- und Verwaltungsgerichtsaktes. Außerdem stand der Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit.
Die Feststellungen betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers, die Bestellung des Masseverwalters und die diesbezügliche Kundmachung in der Ediktsdatei zur Zl. *** sowie die Feststellung, wonach der Masseverwalter den Beschwerdeführer weder zum Tatzeitpunkt, noch davor, noch zu einem späteren Zeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt hat, gründen sich auf einen im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus der Ediktsdatei und den Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellungen betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers, die Bestellung des Masseverwalters und die diesbezügliche Kundmachung in der Ediktsdatei zur Zl. *** sowie die Feststellung, wonach der Masseverwalter den Beschwerdeführer weder zum Tatzeitpunkt, noch davor, noch zu einem späteren Zeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG bestellt hat, gründen sich auf einen im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus der Ediktsdatei und den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen dazu, wo und auf welche Art die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge abgestellt wurden, gründet auf den im Behördenakt befindlichen Fotografien und den Auszügen aus den Geodaten Burgenland.
D.
Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.
Normativer Rahmen Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024 lautet auszugsweise:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024, lautet auszugsweise: „Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken. § 82. Bewilligungspflicht.Paragraph 82, Bewilligungspflicht.
Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten § 7. (1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 ZPO).Paragraph 7, (1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6,, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, ZPO).
Zur Einstellung im Einzelnen Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen gemäß § 36 lit. a KFG nur zugelassene Fahrzeuge verwendet werden. Für das Abstellen von betriebsunfähigen Fahrzeugen oder bei Verwendung von Wechselkennzeichen für das Aufstellen des PKW ohne Kennzeichen ist eine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO erforderlich (vgl. Pürstl, StVO16, § 82 A7). Das bedeutet, dass das Abstellen der Fahrzeuge – wie hier – einer Bewilligung bedurft hätte.Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen gemäß Paragraph 36, Litera a, KFG nur zugelassene Fahrzeuge verwendet werden. Für das Abstellen von betriebsunfähigen Fahrzeugen oder bei Verwendung von Wechselkennzeichen für das Aufstellen des PKW ohne Kennzeichen ist eine Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich vergleiche Pürstl, StVO16, Paragraph 82, A7). Das bedeutet, dass das Abstellen der Fahrzeuge – wie hier – einer Bewilligung bedurft hätte.
Gemäß § 2 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder dass er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.Gemäß Paragraph 2, IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder dass er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 11.04.2023, Zahl: ***, das Insolvenzverfahren eröffnet und dieser Beschluss in der Ediktsdatei Bekannt gemacht. Sohin traten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenständlich am 12.04.2023 ein. Eine Rekurserhebung steht dem Eintritt der Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
Beim Insolvenzvermögen (Konkursmasse, wenn die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 IO nicht vorliegen) handelt es sich nach § 2 Abs 2 IO um das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung inklusive des während des laufenden Insolvenzverfahrens neu erlangtem (Assadi/Schmidt, Zivilverfahrensrecht, 279).Beim Insolvenzvermögen (Konkursmasse, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz eins, IO nicht vorliegen) handelt es sich nach Paragraph 2, Absatz 2, IO um das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung inklusive des während des laufenden Insolvenzverfahrens neu erlangtem (Assadi/Schmidt, Zivilverfahrensrecht, 279).
Verwaltungsstrafverfahren stellen jedenfalls keine Rechtsstreitigkeiten dar, deren Anhängigkeit oder Fortsetzung die Bestimmungen der §§ 6 und 7 IO im Weg stünden. Verwaltungsstrafverfahren stellen jedenfalls keine Rechtsstreitigkeiten dar, deren Anhängigkeit oder Fortsetzung die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 IO im Weg stünden.
Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p, ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen dieses geführte Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, welche die Konkursmasse berühren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/09/0379, mwN). Im genannten Urteil vom 18. Dezember 2015 hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 1999, 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind.
Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. OGH vom 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da wie ausgeführt Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist (siehe zum Ganzen VwGH 15.3.2017, Ra 2016/08/0111, Rn. 10 und 11).Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p, ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen dieses geführte Strafverfahren nicht legitimiert ist.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, welche die Konkursmasse berühren vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/09/0379, mwN). Im genannten Urteil vom 18. Dezember 2015 hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 1999, 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des Paragraph 58, Ziffer 2, IO anzusehen sind. Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt.
Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche , OGH vom 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da wie ausgeführt Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist (siehe zum Ganzen VwGH 15.3.2017, Ra 2016/08/0111, Rn. 10 und 11).
Aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen dieses geführte Strafverfahren nicht legitimiert ist. Verwaltungsstrafsachen gehören nicht zu jenen Angelegenheiten, die die Konkursmasse berühren (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, Rn. 16, VwSlg 19499 A/2016, mit Verweis auf OGH 18.12.2015, 13 Os 139/15p; OGH 29.1.2009, 2008/09/0379).Aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen dieses geführte Strafverfahren nicht legitimiert ist. Verwaltungsstrafsachen gehören nicht zu jenen Angelegenheiten, die die Konkursmasse berühren vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, Rn. 16, VwSlg 19499 A/2016, mit Verweis auf OGH 18.12.2015, 13 Os 139/15p; OGH 29.1.2009, 2008/09/0379).
Davon sind jedoch Fälle wie der hier vorliegende zu unterscheiden, in denen es nicht um die Vertretung des Gemeinschuldners, sondern um den Übergang der Verantwortlichkeit vom Gemeinschuldner auf die Konkursmasse (und damit den Masseverwalter) geht:
Zwar darf auch eine im Konkurs befindliche Person einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe verhängt werden (VwGH 20.11.1990, 90/18/0148; 28.06.1991, 90/18/0194O). Diese Judikatur bezieht sich jedoch auf Konstellationen, in denen die Verwaltungsübertretung bereits vor Konkurseröffnung begangen wurde, was gegenständlich nicht der Fall war.
Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde ein Tatzeitraum von 19. bis 29.02.2024 angenommen; dieser Tatzeitraum lag nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 11.04.2023 (und nach Beginn der Wirkungen des Insolvenzverfahrens am 12.04.2023). Damit liegt keine von der Insolvenz unberührte Rechtsstreitigkeit (vgl. § 6 IO) vor.Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde ein Tatzeitraum von 19. bis 29.02.2024 angenommen; dieser Tatzeitraum lag nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 11.04.2023 (und nach Beginn der Wirkungen des Insolvenzverfahrens am 12.04.2023). Damit liegt keine von der Insolvenz unberührte Rechtsstreitigkeit vergleiche Paragraph 6, IO) vor.
Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618, mwN).
Mit Bestellung eines Masseverwalters erhält die Konkursmasse des Beschwerdeführers ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und -handlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat. Dieser Grundsatz hat auch für den Anwendungsbereich der StVO Gültigkeit, soweit es sich um solche Handlungen handelt, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann. Ein Gemeinschuldner könnte jedenfalls weiterhin von jenen Sanktionsnormen der StVO erfasst werden, die auf den „Lenker“ abstellen. § 82 Abs. 1 StVO stellt hingegen auf die Benützung der Straße ab.
Weshalb die Fahrzeuge selbst nicht der Konkursmasse zufielen, ist nicht ersichtlich und daher erfolgt die Benützung auf ihr Betreiben bzw. in ihrer Verantwortung.Mit Bestellung eines Masseverwalters erhält die Konkursmasse des Beschwerdeführers ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und -handlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat. Dieser Grundsatz hat auch für den Anwendungsbereich der StVO Gültigkeit, soweit es sich um solche Handlungen handelt, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann. Ein Gemeinschuldner könnte jedenfalls weiterhin von jenen Sanktionsnormen der StVO erfasst werden, die auf den „Lenker“ abstellen.
Paragraph 82, Absatz eins, StVO stellt hingegen auf die Benützung der Straße ab. Weshalb die Fahrzeuge selbst nicht der Konkursmasse zufielen, ist nicht ersichtlich und daher erfolgt die Benützung auf ihr Betreiben bzw. in ihrer Verantwortung.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trägt der Masseverwalter bei einem zur Konkursmasse gehörenden Betrieb (hier der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen (so etwa iZm dem AuslBG ausgesprochen in VwGH 20.11.2008, 2007/09/0288; siehe ferner VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, wonach Abweichendes vorgesehen sein kann; siehe idS auch VwGH 1.7.2010, 2008/09/0307). Dem Masseverwalter ist zudem die Bestellung eines (etwa bereits zum Betrieb gehörenden) verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG gangbar (VwGH 20.11.2008, 2007/09/0288).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trägt der Masseverwalter bei einem zur Konkursmasse gehörenden Betrieb (hier der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen (so etwa iZm dem AuslBG ausgesprochen in VwGH 20.11.2008, 2007/09/0288; siehe ferner VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, wonach Abweichendes vorgesehen sein kann; siehe idS auch VwGH 1.7.2010, 2008/09/0307). Dem Masseverwalter ist zudem die Bestellung eines (etwa bereits zum Betrieb gehörenden) verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG gangbar (VwGH 20.11.2008, 2007/09/0288).
Nach den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zum angelasteten Tatzeitpunkt über das Vermögen des Beschwerdeführers bereits das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Dieser hat den Beschwerdeführer nicht zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt. Damit war im Tatzeitpunkt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erloschen und die Verantwortlichkeit auf den Masseverwalter übergegangen. Die gegenständliche Tätigkeit und Verantwortlichkeit fällt jedenfalls in den Bereich, in dem der Gemeinschuldner in seinen Befugnissen beschränkt ist und in dem die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters hat, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und -handlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat.
Weder die Einholung einer Bewilligung zum Abstellen der Fahrzeuge noch die Aufrechterhaltung der Zulassung stellen Rechtshandlungen dar, welche vom Beschwerdeführer als Gemeinschuldner hätten vorgenommen werden können.Nach den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zum angelasteten Tatzeitpunkt über das Vermögen des Beschwerdeführers bereits das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Dieser hat den Beschwerdeführer nicht zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG bestellt. Damit war im Tatzeitpunkt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erloschen und die Verantwortlichkeit auf den Masseverwalter übergegangen.
Die gegenständliche Tätigkeit und Verantwortlichkeit fällt jedenfalls in den Bereich, in dem der Gemeinschuldner in seinen Befugnissen beschränkt ist und in dem die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters hat, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und -handlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat. Weder die Einholung einer Bewilligung zum Abstellen der Fahrzeuge noch die Aufrechterhaltung der Zulassung stellen Rechtshandlungen dar, welche vom Beschwerdeführer als Gemeinschuldner hätten vorgenommen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass der Masseverwalter hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges – solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist – als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter iSd § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). Der Masseverwalter kann sich jedoch nach Ansicht dieser Verantwortung nicht einfach dadurch entledigen, dass er eine Abmeldung der Zulassung veranlasst. Ausgenommen von seiner Verantwortung sind sohin nur jene Fahrzeuge, die bereits vor Konkurseröffnung keine Zulassung mehr hatten (siehe auch VwGH 26.1.1998, 97/17/0410).
Diese Überlegungen lassen sich auf den Fall der Nichteinholung einer Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO übertragen.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass der Masseverwalter hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges – solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist – als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). Der Masseverwalter kann sich jedoch nach Ansicht dieser Verantwortung nicht einfach dadurch entledigen, dass er eine Abmeldung der Zulassung veranlasst.
Ausgenommen von seiner Verantwortung sind sohin nur jene Fahrzeuge, die bereits vor Konkurseröffnung keine Zulassung mehr hatten (siehe auch VwGH 26.1.1998, 97/17/0410). Diese Überlegungen lassen sich auf den Fall der Nichteinholung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO übertragen.
Damit war zum angelasteten Tatzeitraum keine (weitere) Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers mehr gegeben (vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 9 Rz 13; Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 9; siehe auch zur Erteilung einer Lenkerauskunft VwGH 26.6.2000, 2000/17/0057). Somit war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Damit war zum angelasteten Tatzeitraum keine (weitere) Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers mehr gegeben vergleiche auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 9, Rz 13; Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² Paragraph 9,; siehe auch zur Erteilung einer Lenkerauskunft VwGH 26.6.2000, 2000/17/0057). Somit war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
3.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der – vom Beschwerdeführer beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verhandlung in einer Strafsache nämlich, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Akten lassen zudem erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 44 Abs. 4 VwGVG).Von der – vom Beschwerdeführer beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung entfällt die Verhandlung in einer Strafsache nämlich, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Akten lassen zudem erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG).
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Hier stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob den Beschwerdeführer, über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit traf. Die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde hierzu in der rechtlichen Beurteilung angeführt.
Zudem handelte es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Regelfall nicht revisibel ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Hier stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob den Beschwerdeführer, über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit traf.
Die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde hierzu in der rechtlichen Beurteilung angeführt. Zudem handelte es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Regelfall nicht revisibel ist.
Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Revision durch den Beschwerdeführer resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,00 hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist.Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Revision durch den Beschwerdeführer resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,00 hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2025:E.002.16.2025.040.005