E 263/07/2025.012/006
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlE 263/07/2025.012/006 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Aminger über die von Frau Bf, ***, ***, wohnhaft, am 02.07.2025 erhobene Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich eines am 19.06.2025 nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ausgesprochenen Ausfolgungsverbotes ihrer neugeborenen Tochter AA an die Beschwerdeführerin im Allgemeinen Krankenhaus *** durch Organe der Kinder- und Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft *** als Akt behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Verantwortungsbereich der genannten Bezirkshauptmannschaft folgendenDas Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter , Mag. Aminger über die von Frau Bf, ***, ***, wohnhaft, am 02.07.2025 erhobene Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich eines am 19.06.2025 nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ausgesprochenen Ausfolgungsverbotes ihrer neugeborenen Tochter AA an die Beschwerdeführerin im Allgemeinen Krankenhaus *** durch Organe der Kinder- und Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft *** als Akt behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Verantwortungsbereich der genannten Bezirkshauptmannschaft folgenden BESCHLUSS I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Land Burgenland als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft *** die Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 368,80 EUR binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Land Burgenland als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft *** die Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von 368,80 EUR binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses zu ersetzen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu I.zu römisch eins.
1.1. Mit E-Mail Eingabe vom 2. Juli 2025 an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) hat die Beschwerdeführerin (kurz: „Bf“) nachstehende Maßnahmenbeschwerde eingebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Beschwerde gegen das Verhalten und die Maßnahmen, die mir/uns und unserer neugeborenen Tochter AA im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Krankenhaus *** sowie durch Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, insbesondere Frau BB und CC, widerfahren sind.
Ich ersuche Sie dringend um: ● sofortige personelle Entbindung von Frau BB und allen involvierten Sozialarbeiterinnen, ● vollständige Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, und Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO.vollständige Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG, und Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15, DSGVO. ● Einsetzung eines neutralen Verfahrensbeistands oder Dolmetschers für alle künftigen Gespräche, ● Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Maßnahmen durch eine übergeordnete Stelle.
Sachverhalt:
1.
Unrechtmäßige und einschüchternde Vorgehensweise im Krankenhaus:
Während meines Aufenthalts im Krankenhaus zur Geburt meiner Tochter wurden wir unter Druck gesetzt und uns wurde fälschlicherweise mit einer psychiatrischen Beobachtung gedroht, offenbar mit dem Ziel, uns unser Kind schneller zu entziehen. Ich hatte den Eindruck, dass mit dem Jugendamt bereits ohne meine und unsere Zustimmung kommuniziert wurde, was auch der Fall war, da ich nach dem Kaiserschnitt schon als Gefährdung fürs Kind eingestuft worden bin, angeblich hätte ich eine Psychose gehabt, und eine postnatale Depression, diese Vermutungen kamen jedoch von Seiten der Gynäkologen die mich in den OP geführt haben, die nicht geschult sind auf psychiatrische Einschätzungen, die danach auch aus psychiatrischer Sicht widerrufen worden sind und die Anschuldigungen wurden Fallen gelassen vom ***!
Das interessante ist daran, ok ich war schwanger und mir kann man leicht so einen Vorwurf machen, doch mein Freund und Partner der Vater des Kindes, Ihm wurde ebenfalls vorgeschlagen sich in die Psychiatrie zu begeben mit mir gemeinsam und unserer Tochter, er hatte jedoch genauso wenig wie ich eine Postnatale Depression oder Postnatale Psychose, also stellen wir uns die Frage, weshalb uns das Jugendamt sowas vorgeschlagen hat?!, besser gesagt damit gedroht hat, und uns die Information vorenthalten hat, dass wir damit beide die Obsorge an AA verlieren würden! Das Krankenhaus mit Eingeschlossen!.
2.
Verweigerung der vorzeitigen Entlassung aus dem Krankenhaus:
Obwohl ich mich in der Lage fühlte, das Krankenhaus zu verlassen, wurde mir dies verweigert. Erst nach massivem Druck und mit rechtlicher Drohung konnte ich schließlich entlassen werden. Der Versuch, mein Kind in dieser Zeit von mir zu trennen, war psychisch sehr belastend und hat mein Vertrauen in die Institution schwer erschüttert, da das Kind die ganze Zeit in meiner Obhut war und nie körperlich für lange Zeit von mir getrennt war.
3.
Ungerechtfertigte Intervention des Jugendamts:
Kurz nach der Geburt wurden mein Partner DD und ich mit Vorwürfen konfrontiert, die weder belegt noch nachvollziehbar kommuniziert wurden. Es wurde behauptet, es bestünde eine Kindeswohlgefährdung, obwohl es keinerlei objektive Hinweise darauf gab und man verwehrte mir das Kind für mehr als 40 Minuten in der Früh nach dem Kaiserschnitt, bis ich mich nicht Beschwert habe übers Telefon, ich rief an beim Beschwerde- und Risikomanagement an, danach dauerte es ca 10 Minuten, bis ich die kleine Maus in die Arme schließen konnte und Sie auch endlich wieder füttern konnte, doch diese ca 40 Minuten verbrachte ich in Sorge um mein Kind!
4.
Verweigerung der Eintragung des Vaters DD:
Der Vater meines Kindes, mit dem ich in einer stabilen Beziehung bin, wollte von Anfang an offiziell als Vater anerkannt und eingetragen werden, auch um das gemeinsame Sorgerecht sicherzustellen. Dies wurde vom Krankenhaus und später vom Jugendamt ignoriert oder aufgeschoben, mit fadenscheinigen Begründungen.
5.
Verletzung meiner Rechte und mangelnde Transparenz:
Ich habe mehrfach um Akteneinsicht gebeten, bisher jedoch keine vollständige Einsicht erhalten. Ich wurde auch nicht über meine Rechte als Mutter korrekt aufgeklärt. Stattdessen erlebte ich Einschüchterung, Vorverurteilung und fehlen-de Gesprächsbereitschaft.
6.
Fehlverhalten der Sozialarbeiterin Frau BB:
Frau BB hat sich mir gegenüber parteiisch, übergriffig und unprofessionell verhalten. Ihre Aussagen und ihr Verhalten erweckten den Eindruck, dass eine Trennung von Mutter und Kind bereits geplant war, unabhängig von der tatsächlichen Situation.
Forderungen:
Ich fordere hiermit: ● Die sofortige Ablösung von Frau BB und aller beteiligten Personen von der BH *** und eine Überprüfung ihrer bisherigen Maßnahmen in meinem Fall. ● Die vollständige, ungeschwärzte Akteneinsicht über alle getroffenen Maßnahmen. ● Die Einsetzung eines neutralen Verfahrensbeistands und eines offiziellen Dolmetschers, da mein Partner kein Deutsch spricht und wir uns fair verteidigen möchten. ● Wir haben einen Anwalt, womöglich brauchen wir dann keinen Verfahrensbeistand. ● Die Sicherstellung, dass mein Partner das gemeinsame Sorgerecht (Obsorge) rechtlich absichern kann – rückwirkend zum Geburtstag unserer Tochter. ● Eine formelle Entschuldigung und Aufarbeitung der Vorgänge im Krankenhaus, insbesondere der psychischen Belastung durch die versuchte psychiatrische Zwangseinweisung und die Drohung, das Kind wegzunehmen über den gesamten Zeitraum immer noch bestehend, Drohungen der BH *** uns das Kind wegzunehmen Gerichtlich!
Ich bin eine verantwortungsbewusste Mutter und der Vater ebenso, die ihr Kind lieben und beschützen wollen. Wir erwarten von staatlichen Stellen Unterstützung, keine Einschüchterung oder Bedrohungen und Drohungen. Unser Vertrauen ist erschüttert. Deswegen ersuchen Wir Sie um Hilfe, unser Recht als Familie durchzusetzen, welches bislang so schamlos mit Füßen getreten worden ist.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir mit, welche konkreten Schritte nun folgen werden.
PS: Das ist noch nicht der Komplette Sachverhalt.
Mit freundlichen Grüßen, Bf und DD 02.07.2025”
1.2. Aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hat das LVwG diese der Bezirkshauptmannschaft *** (in der Folge: „BH“) als belangte Behörde mit Schreiben vom 4.7.2025 zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit übermittelt, hierzu binnen einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
1.3. Davon hat die BH Gebrauch gemacht und in ihrer Gegenschrift vom 21.7.2025 ausgeführt, dass die erste gemeinsame Tochter der unverheirateten Bf und des DD am 16.6.2025 im AKH Wien geboren wurde. Einen Tag darauf hat der Klinikverbindungsdienst dieses Krankenhauses eine Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 an die Kinder- und Jugendhilfe der BH *** übermittelt.1.3. Davon hat die BH Gebrauch gemacht und in ihrer Gegenschrift vom 21.7.2025 ausgeführt, dass die erste gemeinsame Tochter der unverheirateten Bf und des DD am 16.6.2025 im AKH Wien geboren wurde. Einen Tag darauf hat der Klinikverbindungsdienst dieses Krankenhauses eine Gefährdungsmeldung gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 an die Kinder- und Jugendhilfe der BH *** übermittelt.
Am 19.6.2025 habe die Bf mit ihrer neugeborenen Tochter das AKH verlassen wollen und sei aufgrund der Gefährdungsmeldung dieses Krankenhauses zur Sicherung des Kindeswohls seitens der Kinder- und Jugendhilfe der BH als Sofortmaßnahme im Zuge eines Abklärungsverfahrens wegen Gefahr im Verzuge (§ 211 Abs. 1, 2. Satz, ABGB) ein Ausfolgeverbot - beschränkt auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht - ausgesprochen worden, das am 20.6.2025 zu Mittag wieder aufgehoben wurde. Am 19.6.2025 habe die Bf mit ihrer neugeborenen Tochter das AKH verlassen wollen und sei aufgrund der Gefährdungsmeldung dieses Krankenhauses zur Sicherung des Kindeswohls seitens der Kinder- und Jugendhilfe der BH als Sofortmaßnahme im Zuge eines Abklärungsverfahrens wegen Gefahr im Verzuge (Paragraph 211, Absatz eins, 2, Satz, ABGB) ein Ausfolgeverbot - beschränkt auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht - ausgesprochen worden, das am 20.6.2025 zu Mittag wieder aufgehoben wurde.
Nachdem die in Beschwerde gezogene vorläufige Maßnahme des Eingriffs in die Obsorge durch den Kinder- und Jugendhilfeträger ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht einer der Hoheitsverwaltung sei, liege kein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, weshalb beantragt wird, die erhobene Maßnahmenbeschwerde, samt der darin gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen und der BH den Ersatz ihrer Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
Die Bf hat Ihren Hauptwohnsitz in ***. Die BH *** ist daher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (Bgld. KJHG).
Der zuvor unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde in Zusammenschau mit der Gegenschrift der BH vom 21.7.2025, dass diese Behörde am 19.6.2025 ein „vorläufiges Ausfolgeverbot“ der neugeborenen Tochter AA an ihre Mutter (die Bf) bis Mittag des 20.6.2025 auf Grundlage des § 211 ABGB wegen Gefahr im Verzuge ausgesprochen hat. Der zuvor unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde in Zusammenschau mit der Gegenschrift der BH vom 21.7.2025, dass diese Behörde am 19.6.2025 ein „vorläufiges Ausfolgeverbot“ der neugeborenen Tochter AA an ihre Mutter (die Bf) bis Mittag des 20.6.2025 auf Grundlage des Paragraph 211, ABGB wegen Gefahr im Verzuge ausgesprochen hat.
Zum Antrag der BH als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger auf Betrauung mit der Obsorge von AA gemäß § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohles im vorgenannten Zeitraum vom 19.6.2020 bis 20.6.2020, Mittags, ist am 6.8.2025 beim zuständigen Bezirksgericht *** zur Zahl: ***, eine mündliche Verhandlung auf Grundlage des § 107 a Abs. 2 AußStrG anberaumt worden. Zum Antrag der BH als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger auf Betrauung mit der Obsorge von AA gemäß Paragraph 181, ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohles im vorgenannten Zeitraum vom 19.6.2020 bis 20.6.2020, Mittags, ist am 6.8.2025 beim zuständigen Bezirksgericht *** zur Zahl: ***, eine mündliche Verhandlung auf Grundlage des Paragraph 107, a Absatz 2, AußStrG anberaumt worden.
Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde vom 2.7.2025 und in die Stellungnahme der BH vom 21.7.2025.
Daraus ergibt sich der zuvor festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt, dem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegensteht.
Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG), StF: LGBl. Nr. 62/2013 idF LGBl. Nr. 58/2025; des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) StF: BGBl. I Nr. 69/2013BGBl. I Nr. 69/2013 idF BGBl. I Nr. 105/2019 sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesamten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB), StF: JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 25/2025 und des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), StF: BGBl.
I Nr. 111/2003 idF BGBl. I Nr. 25/2025, lauten - auszugsweise - wie folgt:Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,; des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) Stammfassung, BGBl. römisch eins Nr. 69/2013BGBl. römisch eins Nr. 69 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesamten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (ABGB), Stammfassung, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, und des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten - auszugsweise - wie folgt: „Bgld. KJHG § 28 Paragraph 28, Gefährdungsabklärung
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung § 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:Paragraph 37, (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
ABGB § 211. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.Paragraph 211, (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
AußStrG Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen § 107a. (1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden […].Paragraph 107 a, (1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden […].
4.2. In der Sache:
Angesichts des vorliegenden unstrittigen Sachverhaltes ist seitens des LVwG (zunächst) zu prüfen, ob es sich bei dem in Beschwerde gezogenen ausgesprochenen vorläufigen Ausfolgeverbot der neugeborenen AA an die Bf als deren Mutter vom 19.6.2025 bis Mittag des 20.6.2025 um einen „Akt der Hoheitsverwaltung“ handelt und falls ja, ob diesbezüglich ein „Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vorliegt, der mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar ist. Einer Maßnahmebeschwerde nach dieser Bestimmung sind nur Akte, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergehen, mithin Akte der Hoheitsverwaltung zugänglich, nicht aber solche der Privatwirtschaftsverwaltung.
Ob eine von einer Verwaltungsbehörde zur besorgenden Aufgabe zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Danach kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl.
VwGH 6.3.2014, 2013/11/ 0205, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 22.9.1995, 93/11/0221 und vom 26.6.2012, 2011/11/0005 sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007). Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Letztendlich obliegt die Entscheidung über die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an eine der beiden Verwaltungstypen dem Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3183/1957). Ob eine von einer Verwaltungsbehörde zur besorgenden Aufgabe zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist.
Danach kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor vergleiche VwGH 6.3.2014, 2013/11/ 0205, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 22.9.1995, 93/11/0221 und vom 26.6.2012, 2011/11/0005 sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154 aus 2007,).
Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Letztendlich obliegt die Entscheidung über die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an eine der beiden Verwaltungstypen dem Gesetzgeber vergleiche VfSlg. 3183 aus 1957,).
Seitens des LVwG ist somit zu prüfen, ob das Bgld. KJHG, insbesondere die in § 34 Abs. 2 Bgld. KJHG normierte und gewährte Erziehungshilfe wegen Gefahr im Verzug im Sinne des § 211 ABGB selbst auszuüben, für die von der Bf in Beschwerde gezogene Maßnahme (Ausspruch eines „vorläufigen Ausfolgeverbots“) eine hoheitliche Vollziehung im besagten Sinn vorsieht, mit anderen Worten, ob insoweit eine "behördliche Aufgabe" im Rahmen der „Hoheitsverwaltung“ zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen, der mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden kann. Seitens des LVwG ist somit zu prüfen, ob das Bgld. KJHG, insbesondere die in Paragraph 34, Absatz 2, Bgld. KJHG normierte und gewährte Erziehungshilfe wegen Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 211, ABGB selbst auszuüben, für die von der Bf in Beschwerde gezogene Maßnahme (Ausspruch eines „vorläufigen Ausfolgeverbots“) eine hoheitliche Vollziehung im besagten Sinn vorsieht, mit anderen Worten, ob insoweit eine "behördliche Aufgabe" im Rahmen der „Hoheitsverwaltung“ zu besorgen ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen, der mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden kann.
Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (siehe auch § 211 ABGB).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (siehe auch Paragraph 211, ABGB).
In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 20.06.2007, B881/06, hat sich der Verfassungsgerichtshof eingehend mit der Zuordnung vorläufiger Maßnahmen der Erziehungshilfe zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung befasst, und dabei – in seiner zu § 26 Abs. 2 JWG, der Vorgängerbestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB, ergangenen Entscheidung VfSlg. 11.492/1987 - Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 20.06.2007, B881/06, hat sich der Verfassungsgerichtshof eingehend mit der Zuordnung vorläufiger Maßnahmen der Erziehungshilfe zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung befasst, und dabei – in seiner zu Paragraph 26, Absatz 2, JWG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ABGB, ergangenen Entscheidung VfSlg. 11.492 aus 1987, - Folgendes (auszugsweise) ausgeführt: "Der VfGH pflichtet der Schlussfolgerung der Bundesregierung bei, dass die Absicht des Gesetzgebers auf die Regelung einer Tätigkeit im Bereich des Privatrechts gerichtet war und die getroffene Regelung dieser Absicht auch voll entspricht. Sie ist auch in der familienrechtlichen Literatur so verstanden worden (vgl. Wentzel-Piegler bei Klang2, Kommentar zum ABGB I/2, 1962, 354). "Der VfGH pflichtet der Schlussfolgerung der Bundesregierung bei, dass die Absicht des Gesetzgebers auf die Regelung einer Tätigkeit im Bereich des Privatrechts gerichtet war und die getroffene Regelung dieser Absicht auch voll entspricht. Sie ist auch in der familienrechtlichen Literatur so verstanden worden vergleiche Wentzel-Piegler bei Klang2, Kommentar zum ABGB I/2, 1962, 354).
Es steht einer privatrechtlichen Einordnung auch nicht im Wege, dass gerade die in Prüfung stehende Maßnahme nur der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber sonstigen Vormündern oder Kuratoren eingeräumt ist. Das Privatrecht kennt eben vorläufige Maßnahmen dieser Art in Gestalt der Selbsthilferechte, und die Beschränkung auf die Behörde ergibt sich hier aus der Natur der Sache, weil zur Gewährung von Erziehungshilfe im Sinne des Gesetzes allein sie in Betracht kommt; es ist daher nur geboten, ihr die eigenmächtige Inangriffnahme der Maßnahme bei Gefahr im Verzug zu gestatten. Diese wird deshalb nicht zur Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt. Dass der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung ihrer Maßnahme eine vergleichsweise stärkere Macht zur Verfügung steht, verschlägt nichts….
Aufgrund dieser Überlegungen stellte der Gerichtshof in VfSlg. 11.492/1987 fest, dass "die Bezirksverwaltungsbehörde [heute: der Jugendwohlfahrtsträger] auch ohne Deckung durch einen Gerichtsbeschluss als Vormund oder gesetzlicher Amtskurator im Bereich des Privatrechts einschreitet und dieses Einschreiten nur vor dem Vormundschaftsgericht, nicht aber vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu verantworten hat." Aufgrund dieser Überlegungen stellte der Gerichtshof in VfSlg. 11.492 aus 1987, fest, dass "die Bezirksverwaltungsbehörde [heute: der Jugendwohlfahrtsträger] auch ohne Deckung durch einen Gerichtsbeschluss als Vormund oder gesetzlicher Amtskurator im Bereich des Privatrechts einschreitet und dieses Einschreiten nur vor dem Vormundschaftsgericht, nicht aber vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu verantworten hat."
Die Inanspruchnahme der in § 215 Abs. 1 Satz 2 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug eingeräumten rechtsfürsorglichen Befugnis zur Obsorge, einschließlich der vorläufigen Aufenthaltsbestimmung des minderjährigen Kindes, ist privatrechtlicher Natur und keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“Die Inanspruchnahme der in Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug eingeräumten rechtsfürsorglichen Befugnis zur Obsorge, einschließlich der vorläufigen Aufenthaltsbestimmung des minderjährigen Kindes, ist privatrechtlicher Natur und keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 22.09. 1995, 93/11/0221, dargelegt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt ist bzw. nicht in hoheitlicher Vollziehung tätig wird und dass es sich bei Maßnahmen der Erziehungshilfe (Zwangsausübung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter nachfolgender Genehmigung des Gerichts) bloß um einen besonderen Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet handelt. Für § 211 ABGB kann demnach nichts anderes gelten.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 22.09. 1995, 93/11/0221, dargelegt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt ist bzw. nicht in hoheitlicher Vollziehung tätig wird und dass es sich bei Maßnahmen der Erziehungshilfe (Zwangsausübung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund oder gesetzlicher Amtskurator (unter nachfolgender Genehmigung des Gerichts) bloß um einen besonderen Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet handelt. Für Paragraph 211, ABGB kann demnach nichts anderes gelten.
Genau so sieht das auch der Oberste Gerichtshof (OGH) und hat auch er in seinen Entscheidungen (vgl. 10.07.2025, Geschäftszahlen 1Ob211/20s; 1Ob46/ 23f; 10Ob36/25d) festgestellt, dass, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst trifft, er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig wird. Genau so sieht das auch der Oberste Gerichtshof (OGH) und hat auch er in seinen Entscheidungen vergleiche 10.07.2025, Geschäftszahlen 1Ob211/20s; 1Ob46/ 23f; 10Ob36/25d) festgestellt, dass, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst trifft, er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen „Befehl erteilt oder Zwang ausübt“ und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von Zwangsgewalt, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei einer Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.
Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten. b. Vorauszuschicken ist nach den vorherigen Ausführungen zunächst, dass nur ein im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzter Akt mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgte die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Zwangsmaßnahme der BH nicht aufgrund eines einseitigen hoheitlichen (obrigkeitlichen) Verwaltungshandelns, insbesondere der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern handelt es sich bei dem angefochtenen „vorläufigen Ausfolgeverbot“ nach §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm 34 Abs. 2 Bgld. KJHG und § 211 ABGB um eine der BH als Kinder- und Jugendhilfeträger eingeräumte rechtsfürsorgliche Befugnis zur Obsorge, einschließlich der vorläufigen Aufenthaltsbestimmung der neugeborenen AA, die privatrechtlicher Natur ist und keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgte die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Zwangsmaßnahme der BH nicht aufgrund eines einseitigen hoheitlichen (obrigkeitlichen) Verwaltungshandelns, insbesondere der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern handelt es sich bei dem angefochtenen „vorläufigen Ausfolgeverbot“ nach Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 34 Absatz 2, Bgld. KJHG und Paragraph 211, ABGB um eine der BH als Kinder- und Jugendhilfeträger eingeräumte rechtsfürsorgliche Befugnis zur Obsorge, einschließlich der vorläufigen Aufenthaltsbestimmung der neugeborenen AA, die privatrechtlicher Natur ist und keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Akte der Privatwirtschaftsverwaltung sind aber, wie bereits mehrfach dargelegt, keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und schon deshalb einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich. Damit liegt gegenständlich auch keine Handlung vor, wodurch die belangte Behörde oder dessen Organe im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl gegen die Bf erteilt oder Zwang ausgeübt haben oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Rz 33 ff zu § 67a AVG angeführte hg. Judikatur). Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus und fehlt es damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung.
Akte der Privatwirtschaftsverwaltung sind aber, wie bereits mehrfach dargelegt, keine Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und schon deshalb einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich. Damit liegt gegenständlich auch keine Handlung vor, wodurch die belangte Behörde oder dessen Organe im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl gegen die Bf erteilt oder Zwang ausgeübt haben oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Rz 33 ff zu Paragraph 67 a, AVG angeführte hg. Judikatur). Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus und fehlt es damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich für das LVwG daher keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde, sondern obliegt die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Maßnahme der BH dem Bezirksgericht *** nach § 107a AußStrG, weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht daher als unzulässig erweist und diese sohin spruchgemäß zurückzuweisen war.Aus den angeführten Gründen ergibt sich für das LVwG daher keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde, sondern obliegt die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Maßnahme der BH dem Bezirksgericht *** nach Paragraph 107 a, AußStrG, weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht daher als unzulässig erweist und diese sohin spruchgemäß zurückzuweisen war. zu II.zu römisch zwei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (vgl. § 35 Abs. 3 VwGVG. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die BH die obsiegende Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die BH die obsiegende Partei.
Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (§ 35 Abs. 4 VwGVG). Der Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Als Aufwendungen gelten (Ziffer eins,) Kommissionsgebühren und Barauslagen (Ziffer 2,) Fahrtkosten sowie (Ziffer 3,) die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG). Der Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.
Als obsiegende Partei ist ihr daher der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von 368,80 Euro zuzusprechen gewesen und war aus den angeführten Gründen sohin spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2021 iVm § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) StF: BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 579/2020, hat die Beschwerdeführerin für die Eingabe eine Gebühr von EUR 50,00 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Erkenntnisses zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.Nach dem Gebührengesetz 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, hat die Beschwerdeführerin für die Eingabe eine Gebühr von EUR 50,00 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Erkenntnisses zu entrichten.
Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. zu III.zu römisch drei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2026:E.263.07.2025.012.006