E 231/16/2026.001/002
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlE 231/16/2026.001/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.01.2026, Zl. ***, betreffend Namensänderungsgesetz (NÄG), zu Recht:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A.
Feststellungen Der Beschwerdeführer, ein volljähriger österreichsicher Staatsbürger, beantragte die Änderung seines Familiennamens mit der Begründung, dass er den ursprünglichen Familiennamen seiner Mutter „***-***“ annehmen wolle. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit dem Familiennamen „***-***“ geboren und trug diesen Namen bis zu ihrer Eheschließung. Im Zeitpunkt der Antragstellung trug sie diesen Namen nicht mehr.
Mit Bescheid vom 08.01.2026 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG ab, weil der angestrebte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt sei.Mit Bescheid vom 08.01.2026 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG ab, weil der angestrebte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer angestrebten Familiennamen um keinen neu zusammengesetzten Namen handle.
B.
Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten und stand im Wesentlichen außer Streit. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Geburt den Familiennamen „***-***“ trug, gründet auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, insbesondere der Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers.
C.
Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.
Normative Grundlagen Das Bundesgesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. I Nr. 160/2023, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Antrag auf Namensänderung § 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftParagraph eins, (1) Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger; […]
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen; […] 11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. […] Versagung der Bewilligung § 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn 1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
Formale Voraussetzungen für den Antrag auf Namensänderung Der Beschwerdeführer erfüllt jedenfalls die formalen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÄG, weil er österreichischer Staatsbürger ist und entscheidungsfähig ist; die Entscheidungsfähigkeit wird vermutet und gegenteilige Hinweise lagen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt jedenfalls die formalen Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, NÄG, weil er österreichischer Staatsbürger ist und entscheidungsfähig ist; die Entscheidungsfähigkeit wird vermutet und gegenteilige Hinweise lagen nicht vor.
3.
Grund für die Namensänderung nach § 2 NÄGGrund für die Namensänderung nach Paragraph 2, NÄG Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer eine Änderung seines Familiennamens, weil er nunmehr den Mädchennamen seiner Mutter tragen wolle. Aufgrund des familiären Bezugs des Beschwerdeführers zum angestrebten Familiennamen, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG iVm Art. 8 EMRK vor.Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer eine Änderung seines Familiennamens, weil er nunmehr den Mädchennamen seiner Mutter tragen wolle. Aufgrund des familiären Bezugs des Beschwerdeführers zum angestrebten Familiennamen, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vor.
Es reicht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 7.12.2021, E 3149/2021), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass es sich um einen in der Familientradition gebräuchlichen Namen handelt, der deswegen in Bezug zu Österreich steht, weil es eine belegte historische Genealogie der Familie des eine Namensänderung begehrenden österreichischen Staatsbürgers gibt und der Antragsteller an diese historische Familientradition anknüpfen möchte. Eine Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen im Inland bzw. eines Österreichbezuges ist aufgrund der belegten historischen Genealogie nicht zulässig (vgl.
VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113, Rn. 16 und 18). Da der Beschwerdeführer den ursprünglichen Familiennamen seiner Mutter annehmen möchte, ist die Zulässigkeit der Namensänderung aus diesem Gesichtspunkt unbedenklich.Es reicht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 7.12.2021, E 3149 aus 2021,), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, vor dem Hintergrund des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aus, dass es sich um einen in der Familientradition gebräuchlichen Namen handelt, der deswegen in Bezug zu Österreich steht, weil es eine belegte historische Genealogie der Familie des eine Namensänderung begehrenden österreichischen Staatsbürgers gibt und der Antragsteller an diese historische Familientradition anknüpfen möchte.
Eine Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen im Inland bzw. eines Österreichbezuges ist aufgrund der belegten historischen Genealogie nicht zulässig vergleiche VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113, Rn. 16 und 18). Da der Beschwerdeführer den ursprünglichen Familiennamen seiner Mutter annehmen möchte, ist die Zulässigkeit der Namensänderung aus diesem Gesichtspunkt unbedenklich.
4.
Versagungsgrund nach § 3 NÄGVersagungsgrund nach Paragraph 3, NÄG Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Namensänderung im vorliegenden Fall, weil der beantragte Familienname im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG aus mehreren Namen zusammengesetzt sei.Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Namensänderung im vorliegenden Fall, weil der beantragte Familienname im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG aus mehreren Namen zusammengesetzt sei.
Den Materialien zur Stammfassung des Namensänderungsgesetz lässt sich entnehmen, dass das Entstehen neuer zusammengesetzter Namen vermieden werden soll (ErläutRV 467 BlgNR 27. GP 10). Nun handelt es sich gegenständlich zwar nicht um einen neuen (bzw. „ausgedachten“) zusammengesetzten Namen, hat die Mutter des Beschwerdeführers den gewünschten Familiennamen schließlich im Zeitpunkt ihrer Geburt sowie bis zur Eheschließung getragen. Der Bundesgesetzgeber lässt zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 NÄG zu. Eine derartige Rechtslage im Bereich des NÄG erschien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG 1985 (vgl. 467 BlgNR 27.
GP 10 zu § 3 Z. 4 NÄG) ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffend das Ehenamensrecht gemäß § 93 ABGB durch die Novelle des ABGB, BGBl. Nr. 412/1975, entspricht - grundsätzlich vermieden werden (VwGH 23.9.2010, 2010/06/0064).Den Materialien zur Stammfassung des Namensänderungsgesetz lässt sich entnehmen, dass das Entstehen neuer zusammengesetzter Namen vermieden werden soll (ErläutRV 467 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 10). Nun handelt es sich gegenständlich zwar nicht um einen neuen (bzw. „ausgedachten“) zusammengesetzten Namen, hat die Mutter des Beschwerdeführers den gewünschten Familiennamen schließlich im Zeitpunkt ihrer Geburt sowie bis zur Eheschließung getragen.
Der Bundesgesetzgeber lässt zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 2, NÄG zu. Eine derartige Rechtslage im Bereich des NÄG erschien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG 1985 vergleiche 467 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 10 zu Paragraph 3, Ziffer 4, NÄG) ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffend das Ehenamensrecht gemäß Paragraph 93, ABGB durch die Novelle des ABGB, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,, entspricht - grundsätzlich vermieden werden (VwGH 23.9.2010, 2010/06/0064).
Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Abs. 2 Z 1 leg. cit. dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG kann zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. erneut VwGH 23.9.2010, 2010/06/0064).Aus der Regelung des Paragraph 3, NÄG ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG kann zu keinem anderen Ergebnis führen vergleiche erneut VwGH 23.9.2010, 2010/06/0064).
Da gegenständlich kein in § 3 Abs. 2 NÄG angeführter Fall vorliegt bzw. behauptet wurde, war die Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu versagen. Ob ein sonstiger Versagungsgrund vorliegt, etwa ob der angestrebte Familienname historisch auf ein Adels- bzw. Rittergeschlecht zurückzuführen ist (siehe dazu § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG iVm § 2 Adelsaufhebungsgesetz), kann gegenständlich offen gelassen werden, weil dem Antrag auf Namensänderung bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 NÄG nicht stattzugeben war.Da gegenständlich kein in Paragraph 3, Absatz 2, NÄG angeführter Fall vorliegt bzw. behauptet wurde, war die Namensänderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu versagen. Ob ein sonstiger Versagungsgrund vorliegt, etwa ob der angestrebte Familienname historisch auf ein Adels- bzw. Rittergeschlecht zurückzuführen ist (siehe dazu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG in Verbindung mit Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz), kann gegenständlich offen gelassen werden, weil dem Antrag auf Namensänderung bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, NÄG nicht stattzugeben war.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit gegenständlich gemäß § 7 Abs. 1 NÄG vorgelegen ist, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in *** und sohin im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde hatte. Das Verwaltungsgericht war ferner gemäß § 7 Abs. 2 NÄG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde berufen.Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit gegenständlich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÄG vorgelegen ist, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in *** und sohin im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde hatte. Das Verwaltungsgericht war ferner gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÄG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde berufen.
5.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen, weil der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit stand und eine weitere Aufklärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch der belangten Behörde beantragt.Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen, weil der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit stand und eine weitere Aufklärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch der belangten Behörde beantragt.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellte sich hier die Frage, ob ein Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 und 2 NÄG vorlag. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich.Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellte sich hier die Frage, ob ein Versagungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins und 2 NÄG vorlag. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2026:E.231.16.2026.001.002