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{'item': 'KUVS-2365-2368/2/2013'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 3a§ 2§ 3§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.01.2014 GeschäftszahlKUVS-2365-2368/2/2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Ric

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführern gewährte Grundversorgung nach § 3 Abs. 1a, b, c, e, h und l

§ 3aAbs.

1 lit. a (richtig wohl: § 3a Abs. 1 lit. d leg.cit.) des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – LGBl. Nr. 43/2006, mit 1.11.2013 eingestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführern gewährte Grundversorgung nach Paragraph 3, Absatz eins a,, b, c, e, h und l

Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera a, (richtig wohl: Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera d, leg.cit.) des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, mit 1.11.2013 eingestellt. In Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Bilddokument“ Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Beschwerde zu qualifizierende Schreiben der Beschwerdeführer vom 28.10.2013, worin Folgendes ausgeführt wird: „Bilddokument“ Der Beschwerde war aus nachstehenden Gründen ein Erfolg zu versagen: I.

§ 2Abs. 1 K-Grv

G haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten Anspruch auf Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz. römisch eins.

Paragraph 2, Absatz eins, K-GrvG haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten Anspruch auf Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz.

§ 2Abs.

2 leg.cit. ist hilfsbedürftig, wenn der den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen, ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist.

Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. ist hilfsbedürftig, wenn der den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen, ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist.

§ 3Abs.

5 leg.cit. haben Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. haben Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen. Seitens der belangten Behörde wurde die Einstellung der gewährten Grundversorgung damit begründet, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet vorliegenden Verpflichtungserklärung von dritter Seite nicht als hilfsbedürftig im Sinne des K-GrvG anzusehen seien. Das Vorliegen einer solchen Verpflichtungserklärung und die daraus resultierende mangelnde Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen des K-GrvG wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ausgehend davon bedarf es nun wohl keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Einstellung der ihnen gewährten Grundversorgung in ihren Rechten nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang ist erläuternd darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes

§ 27Vw

GVG an das Beschwerdevorbringen (Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren) gebunden ist. In diesem Zusammenhang ist erläuternd darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes

Paragraph 27, VwGVG an das Beschwerdevorbringen (Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren) gebunden ist. II. Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, da die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, da die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2365.2368.2.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.