Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem die erteilte Bewilligung, die minderjährige xxx in Pflege und Erziehung zu nehmen,
Paragraph 15, Absatz 6, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes widerrufen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom xxx, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
GVG an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom xxx, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom xxx, Zahl: xxx, wurde die mit Bescheid vom xxx, an die Beschwerdeführer erteilte Bewilligung, die minderjährige xxx in Pflege und Erziehung zu nehmen, mit xxx widerrufen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
6 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes die Pflegebewilligung zu widerrufen sei, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordere. Das Pflegeverhältnis sei mit Ablauf des xxx aufgehoben, zumal die Minderjährige nicht mehr im Haushalt der Pflegemutter, sondern im xxxheim xxx untergebracht worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom xxx, Zahl: xxx, wurde die mit Bescheid vom xxx, an die Beschwerdeführer erteilte Bewilligung, die minderjährige xxx in Pflege und Erziehung zu nehmen, mit xxx widerrufen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass
Paragraph 15, Absatz 6, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes die Pflegebewilligung zu widerrufen sei, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordere. Das Pflegeverhältnis sei mit Ablauf des xxx aufgehoben, zumal die Minderjährige nicht mehr im Haushalt der Pflegemutter, sondern im xxxheim xxx untergebracht worden sei. Dagegen haben die Beschwerdeführer die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass nur lapidar ausgeführt werde, dass das Pflegeverhältnis mit Ablauf des xxx aufgehoben wurde, zumal die Minderjährige nicht mehr im Haushalt der Pflegemutter sondern im xxxheim xxx untergebracht wurde. Warum das Pflegeverhältnis aufgehoben wurde, werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise angedeutet. Die Unterlassung jeglicher Begründung durch die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Die Unterlassung sei deshalb wesentlich, weil die Beschwerdeführer über die Erwägungen der Behörde nicht unterrichtet und im Unklaren gelassen werden. Die Wiedergabe eines Teiles des Gesetzes könne niemals eine Begründung ersetzen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer und Pflegeeltern das Pflegekind nahezu 10 Jahre hindurch bestmöglich gepflegt und erzogen haben, haben sie einen Rechtsanspruch auf das Warum des Widerrufes der Bewilligung.
2 AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde habe auch das Recht der Beschwerdeführer auf Gehör völlig unberücksichtigt gelassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stelle einen Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens dar. Die Behörde habe zwar ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, jedoch den Beschwerdeführern als Partei das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht. Damit seien die Beschwerdeführer um die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte gebracht worden. Nach getätigter Akteneinsicht sei Nachstehendes anzuführen: Die Gestion des Stadtjugendamtes xxx gegenüber den Pflegeeltern sei für diese unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die Pflegeeltern haben vor einigen Jahren nach mehrfachen Abklärungen mit dem damals zuständigen Jugendamt Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf Übertragung der Obsorge betreffend die Minderjährige auf sie gestellt. Die Pflegemutter habe seinerzeit feststellen müssen, dass die Beurteilung über sie bereits geschrieben gewesen sei, bevor es zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei. Dass dies eine Verletzung des Gebotes des audiatur et altera pars bedeutet, liege klar auf der Hand. Die Pflegemutter sei in den vergangenen Jahren niemals zu einer Helferkonferenz eingeladen worden. Die Pflegeeltern und Berufungswerber haben Jahre hindurch versucht, gegenüber den leiblichen Eltern einen entsprechenden Kontakt aufzubauen. Beim ersten Besuchskontakt mit dem leiblichen Kindesvater habe letzterer die Pflegemutter ansatz- und grundlos auf das Gröblichste beschimpft. Sie habe sich auch körperlich bedroht gefühlt. Wenn Termine durch die Pflegemutter abgesagt worden seien, sei dies niemals grundlos erfolgt, sondern war dies stets begründet. Es sei niemals zu einer Misshandlung der Minderjährigen gekommen. Die Pflegeeltern lehnen jede körperliche Züchtigung entschieden ab. Nach den Erfahrungen der Pflegeeltern habe das Stadtjugendamt xxx offensichtlich gegen diese eine vorgefasste Meinung, wobei sowohl jedes Augenmaß als auch das Audiaturprinzip wie jenes der Verhältnismäßigkeit nicht entsprechend wahrgenommen worden sei und werde. Ein rechtfertigender Grund für den Widerruf liege demnach nicht vor. Die Beschwerdeführer beantragen daher ihrer Beschwerde Folge zu geben in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Dagegen haben die Beschwerdeführer die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass nur lapidar ausgeführt werde, dass das Pflegeverhältnis mit Ablauf des xxx aufgehoben wurde, zumal die Minderjährige nicht mehr im Haushalt der Pflegemutter sondern im xxxheim xxx untergebracht wurde. Warum das Pflegeverhältnis aufgehoben wurde, werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise angedeutet. Die Unterlassung jeglicher Begründung durch die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Die Unterlassung sei deshalb wesentlich, weil die Beschwerdeführer über die Erwägungen der Behörde nicht unterrichtet und im Unklaren gelassen werden. Die Wiedergabe eines Teiles des Gesetzes könne niemals eine Begründung ersetzen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer und Pflegeeltern das Pflegekind nahezu 10 Jahre hindurch bestmöglich gepflegt und erzogen haben, haben sie einen Rechtsanspruch auf das Warum des Widerrufes der Bewilligung.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde habe auch das Recht der Beschwerdeführer auf Gehör völlig unberücksichtigt gelassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stelle einen Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens dar. Die Behörde habe zwar ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, jedoch den Beschwerdeführern als Partei das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht. Damit seien die Beschwerdeführer um die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte gebracht worden. Nach getätigter Akteneinsicht sei Nachstehendes anzuführen: Die Gestion des Stadtjugendamtes xxx gegenüber den Pflegeeltern sei für diese unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die Pflegeeltern haben vor einigen Jahren nach mehrfachen Abklärungen mit dem damals zuständigen Jugendamt Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf Übertragung der Obsorge betreffend die Minderjährige auf sie gestellt. Die Pflegemutter habe seinerzeit feststellen müssen, dass die Beurteilung über sie bereits geschrieben gewesen sei, bevor es zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei. Dass dies eine Verletzung des Gebotes des audiatur et altera pars bedeutet, liege klar auf der Hand. Die Pflegemutter sei in den vergangenen Jahren niemals zu einer Helferkonferenz eingeladen worden. Die Pflegeeltern und Berufungswerber haben Jahre hindurch versucht, gegenüber den leiblichen Eltern einen entsprechenden Kontakt aufzubauen. Beim ersten Besuchskontakt mit dem leiblichen Kindesvater habe letzterer die Pflegemutter ansatz- und grundlos auf das Gröblichste beschimpft. Sie habe sich auch körperlich bedroht gefühlt. Wenn Termine durch die Pflegemutter abgesagt worden seien, sei dies niemals grundlos erfolgt, sondern war dies stets begründet. Es sei niemals zu einer Misshandlung der Minderjährigen gekommen. Die Pflegeeltern lehnen jede körperliche Züchtigung entschieden ab. Nach den Erfahrungen der Pflegeeltern habe das Stadtjugendamt xxx offensichtlich gegen diese eine vorgefasste Meinung, wobei sowohl jedes Augenmaß als auch das Audiaturprinzip wie jenes der Verhältnismäßigkeit nicht entsprechend wahrgenommen worden sei und werde. Ein rechtfertigender Grund für den Widerruf liege demnach nicht vor. Die Beschwerdeführer beantragen daher ihrer Beschwerde Folge zu geben in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt gemeinsam mit der Beschwerde vor. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass das minderjährige Mädchen xxx am xxx geboren wurde und seit xxx von den Beschwerdeführern als Pflegeeltern betreut wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom xxx, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung erteilt, die minderjährige xxx in Pflege und Erziehung zu nehmen. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx die Obsorge zur minderjährigen xxx entzogen und wurde gleichzeitig der Jugendwohlfahrtsträger Land Kärnten mit der Obsorge zur Minderjährigen betraut. Die Kindesmutter der Minderjährigen hat ein weiteres Kind, welches am xxx geboren wurde. Es kam auch zu Besuchskontakten mit den leiblichen Eltern und dem Halbbruder, bis der Verdacht auf sexuelle Übergriffe durch den Halbbruder entstanden ist. In einem psychologischen Untersuchungsbefund vom xxx der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin Mag. xxx werden die Angaben der sexuellen Übergriffe auf die Minderjährige dokumentiert und wird von der Ärztin geraten von Besuchen mit den leiblichen Eltern Abstand zu nehmen. In einem Befundbericht der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters vom xxx wurde ebenfalls empfohlen, den Kontakt zur Herkunftsfamilie zu unterbinden. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Besuchsrechts der leiblichen Kindeseltern und die Übertragung der Obsorge der minderjährigen xxx an die Beschwerdeführer. In einer Stellungnahme zu diesem Antrag vom xxx führte der zuständige Jugendwohlfahrtsträger (Bürgermeister der Stadt xxx) aus, dass die Pflegefamilie sehr gute Arbeit bis zum heutigen Tag geleistet habe, was die Entwicklung und das Befinden von xxx betreffe. Durch die Bereitstellung von therapeutischen Angeboten, aber auch durch das Bemühen der Pflegefamilie, sei es möglich geworden, xxx zu einer gedeihlichen Entwicklung zu verhelfen. Ein kritischer Bereich sei jedoch nach wie vor die Besuchsgestaltung mit den leiblichen Eltern. Auch die Eltern zeigen sich an den Belangen ihrer Tochter interessiert und möchten weiterhin für sie da sein, auch wenn an eine Rückführung derzeit nicht zu denken sei. Aufgrund der Schwierigkeiten der Besuchsgestaltung in der Vergangenheit und der aktuellen Vorfälle scheine es die praktikabelste Lösung zu sein, die Obsorge zu übertragen. Dies sei jedoch ein Trugschluss, da sich die eigentlichen Probleme, wie Leben in einer Pflegefamilie, ein Mindestmaß an Kommunikation zischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern sowie Kontakt zur Herkunftsfamilie, dadurch nicht lösen. Es werde daher der Übertragung der Obsorge nicht zugestimmt. Es wurde ein Entwicklungsbericht über den Zeitraum Quartal 3/2009 bis 3/2010 der minderjährigen xxx erstellt, der keinen Hinweis auf Betreuungsdefizite durch die Pflegefamilie enthält. Es wurde ein Entwicklungsbericht über den Zeitraum Quartal 3 aus 2009, bis 3 aus 2010, der minderjährigen xxx erstellt, der keinen Hinweis auf Betreuungsdefizite durch die Pflegefamilie enthält. In einem Befundbericht der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters vom xxx werden aus fachlicher Sicht die Kontakte mit der Herkunftsfamilie weiterhin abgelehnt. Mit Beschluss des Bezirksgericht xxx vom xxx, xxx wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Aussetzung des Besuchsrechtes der leiblichen Eltern und der Antrag auf Übertragung der Obsorge abgewiesen Mit Schulbeginn (13.9.2010) besucht die Minderjährige das xxxheim xxx und dort die hausinterne Schule; sie wird dort auch nachmittags betreut. Es wurde eine Helferkonferenz eingerichtet, die ihre erste Tagung am xxx hatte, zur Vorbereitung von Besuchskontrakten mit den leiblichen Eltern, an welcher ein diplomierter Sozialarbeiter, eine klinische Psychologin, eine Mitarbeiterin des Pflegeelterndienstes, eine Psychotherapeutin und ein weiterer Sozialarbeiter, der für xxx zuständig ist, sowie eine Psychologin teilnahmen. Aus dem Protokoll zur Helferkonferenz vom xxx geht hervor, dass die Terminvereinbarung mit den Pflegeeltern schwierig erscheint; xxx sei sehr zerrissen und sei die Situation von xxx besorgniserregend. xxx habe viele Ängste. Es erfolgte eine weitere Untersuchung der minderjährigen xxx am xxx durch einen Facharzt für Psychiatrie. Aus dem Protokoll zur Helferkonferenz am xxx geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für die Betreuung zugänglich und Termine regelmäßig in Anspruch nimmt und Besuchskontakte sehr positiv verlaufen. Aus dem Protokoll zur Helferkonferenz am xxx geht hervor, dass die Besuchskontakt ausgedehnt werden, dass die minderjährige xxx aber nach wie vor Reaktionen wie Einnässen nach den Besuchskontakten zeigt. In einem weiteren Protokoll zur Helferkonferenz vom xxx geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Besuchskontakte akzeptiere, der Beschwerdeführer diese aber ablehne und es sinnvoll wäre, diesen einzubeziehen. Aus dem Protokoll zur Helferkonferenz am xxx geht hervor, dass auch ein Kontakt mit dem Halbbruder stattgefunden hat, der positiv für beide Kinder verlaufen ist. Es geht aus dem Protokoll aber auch hervor, dass xxx nach wie vor Alpträume hat und einnässt. Im Protokoll der Helferkonferenz am xxx wird angeführt, dass die minderjährige xxx Messi-Tendenzen zeigt und teilweise aggressiv sei. Die Beschwerdeführerin sei bemüht die Besuchskontakte positiv zu besetzen und die Minderjährige diesbezüglich zu motivieren. Im Entwicklungsbericht im Zeitraum Quartal 3/2011 bis 4/2012 wird beschreiben, welche Probleme die Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern und den Halbbruder für xxx hervorrufen, es ist auch hier kein Hinweis auf Betreuungsdefizite durch die Pflegefamilie enthalten. Im Entwicklungsbericht im Zeitraum Quartal 3 aus 2011, bis 4 aus 2012, wird beschreiben, welche Probleme die Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern und den Halbbruder für xxx hervorrufen, es ist auch hier kein Hinweis auf Betreuungsdefizite durch die Pflegefamilie enthalten. Im Bericht der Helferkonferenz vom xxx wird ausgeführt, dass sechs Besuchskontakte stattfanden, wovon zwei sehr positiv verlaufen sind. xxx braucht allerdings 14 Tage nach dem Kontakt um wieder ins Gleichgewicht zu kommen. Xxx stielt und hortet Sachen. Zur Helferkonferenz wird im Protokoll vom xxx ausgeführt, dass es für xxx nach wie vor schwierig ist, zwischen zwei Familien zu pendeln. Es bestehe die Gefahr eines „Abdriftens in eine von ihr geschaffene Welt“. Es gebe nach wie vor Terminschwierigkeiten. Am xxx ging bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Gefährdungsmeldung seitens des ärztlichen Leiters mit folgendem Inhalt ein: „Hiermit wollen wir Sie darüber informieren, dass wir bei xxx, die im Ambulatorium in psychotherapeutischer Behandlung ist, ernstlich befürchten müssen, dass sie wiederholt Opfer von Gewalt war – und ist. Wir haben Hinweise bekommen, dass xxx körperliche Misshandlung erfährt. Schon länger müssen wir auch beobachten, dass xxx am Pflegeplatz nicht ausreichende Wertschätzung und Unterstützung erhält. So kann ihr auch die notwendige Ergotherapie nicht mehr angeboten werden.“ Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass xxx im Morgenkreis in der Schule erzählt hat, dass es ihr nicht so gut gehe. Auf Nachfrage, will sie zuerst nichts sagen, doch dann erzählt sie, „dass ihre Mutter mit der Hand, wo der Ring drauf ist, sie auf den Mund haut“. Außerdem wird sie mit dem Kochlöffel geschlagen, auch vom Vater, wenn er zu Hause ist. Die Mutter hat extra einen großen Kochlöffel gekauft. Wenn es xxx zu viel wird, geht sie gerne mit dem Hund spazieren, damit sie Zeit für sich hat. Zudem freut sie sich, dass bald Ferien sind, und sie von zu Hause wegkommt. Am xxx führt die Psychotherapeutin Folgendes zur Gefährdungsmeldung aus: Bezugnehmend auf unsere Gefahrenmeldung vom xxx möchte ich mitteilen, dass xxx am xxx mit der Absicht über die Konflikte in der Pflegefamilie zu sprechen in die Therapiestunde kam. xxx sagte ziemlich zu Beginn der Therapiestunde: „In der Früh gibt es bei uns immer Streit und auch wenn ich heimkomme. Die Mama und auch der Papa hauen mich und xxx mit dem Kochlöffel, wenn wir schlimm sind.“ Auf meine Frage hin, was xxx mit schlimm sein meint, sagt sie: „Wenn xxx und ich streiten.“ „Auch Fotze ins Gesicht“ bekommt sie. Während des Gesprächs war xxx traurig, ängstlich und lächelte dazwischen immer wieder. Dies war ein Versuch Distanz zu dem Geschehenen einzunehmen, aber auch ein Spiegelbild der immer wieder beobachtbaren emotionalen Distanz der Pflegemutter. Auch sie belächelte xxx Verhaltensweisen in den Bring- und Abholsituationen häufig. xxx wiederholte in der darauffolgenden Therapiestunde ihre Aussagen der psychischen Gewalt, bekam jedoch Angst, dass ich dies weiter erzähle, worauf ich mit ihr besprach, dass es gut sei zu wissen, warum es ihr nicht gut gehe und dass es Gespräche geben werde. xxx ist seit September 2010 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung, welche immer wieder auch wegen nicht kontinuierlicher Terminwahrnahme unterbrochen war. Es gab also eine lange Vorbereitungsphase bis xxx über die physische Gewalt in der Pflegefamilie sprechen konnte.“ Aus einem Aktenvermerk vom xxx geht hervor, dass bei einem unangemeldeten Hausbesuch am xxx bei der Beschwerdeführerin diese mit den Anschuldigungen konfrontiert wurde, und wurde ihr dabei auch mitgeteilt, dass seitens des Magistrates xxx beschlossen wurde, dass xxx vorerst im xxxheim verbleiben muss. Ein Besuchskontakt fand am xxx von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt, welcher auch ausreichend dokumentiert wurde. Bei diesem Besuchskontakt führt xxx aus, dass sie nach der Rückkehr von Bibione wieder zurück nach Hause (zu den Pflegeeltern) wolle. Im Zuge einer Helferkonferenz am xxx im Beisein der Beschwerdeführer wurde diesen nochmals mitgeteilt, dass die minderjährige xxx im xxxheim verbleiben werde. Aus dem klinischen-psychologischen Befund vom xxx ergibt sich Folgendes: „Der Elternbildfragebogen ergibt einen auffälligen Gesamtwert, was die Beziehungsqualität zwischen xxx und ihrer Pflegemutter betrifft. Die Beziehung ist deutlich durch starke Konflikte und durch körperliche und harte Bestrafung (Schlagen, schlagen mit Gegenständen, Anschreien) belastet. Auf die Fragen „Meine Mutter hat mit mir gestritten“, „Meine Mutter hat mich zu hart bestraft“, „Meine Mutter hat mich geschlagen“, „Meine Mutter hat mich angeschrien“, „Meine Mutter hat mich mit Gegenständen verhauen“, etc. antwortet xxx mit „immer“. Sehr belastend für xxx ist auch die emotionale Vereinnahmung durch die Pflegemutter (xxx zur eigenen emotionalen Stabilisierung nutzen). Sätze die „Meine Mutter hat meine Hilfe gebraucht“, „Ich muss meine Mutter trösten“, „Ich muss auf meine Mutter Rücksicht nehmen, weil ihr leicht etwas zu viel wurde“, „Meine Mutter hat ihre Sorgen bei mir abgeladen“, etc. werden von xxx mit „immer“ beantwortet. Es wird deutlich, dass sich xxx oft überlastet fühlt, indem sie zB der Pflegemutter Arbeiten abnehmen muss und sie für ihre Pflegemutter viel mehr tun muss, als andere Kinder für ihre Mütter.“ Die Psychologin schätzt die Situation der Minderjährigen im Schreiben vom xxx wie folgt ein: „Die Mj. äußert viele belastende Konfliktsituationen, sowohl zwischen ihr und den Pflegeeltern, als auch zwischen den Pflegeeltern und den übrigen Kindern. Die Beziehung zur jüngeren Schwester xxx erscheint durchgehend im Alltag angespannt zu sein, dabei zeigen sich sehr deutlich eine emotionale Überforderung mit der Situation und ein Sich von den Pflegeeltern ungerecht behandelt fühlen. Auch xxx schreit mit ihr, der große Bruder xxx verscheucht sie und gibt ihr Kopfnüsse. Der Papa reißt sie ab und zu an den Haaren, beide Eltern haben sie mit dem Kochlöffel oder mit der Hand geschlagen. Eindeutig positiv erscheint die Beziehung zur Schwester xxx, die schon ausgezogen ist und bei der sie schon übernachten durfte. Die Schilderungen der Mj. erscheinen schlüssig, obwohl sie sie relativieren möchte und am liebsten überhaupt nichts davon erzählt hätte. Es wurde in der Befragungs- situation sichtbar, dass xxx zwar zwischen einmal und mehrmals unterscheiden kann, jedoch keine genauen Angaben über die Anzahl der Vorfälle geben kann. Es ist davon auszugehen, dass die Vorfälle mehrmals stattgefunden haben. Im Laufe der psychologischen Untersuchung beschreibt xxx übliche Spannungssituationen, die in Familien vorkommen, die jedoch in dieser Familie mit viel Interaktionsdramatik, wie anschreien oder hauen, beantwortet werden. Die dafür notwendigen Deeskalationsversuche und eine positive Vorbildwirkung der Pflegeeltern werden dabei in den Beschreibungen, die xxx anführt, von ihr nicht festgestellt. Die Minderjährige erfährt vorwiegend in Konfliktsituationen mit xxx keinen Schutz und keine Entlastung durch die Pflegeeltern in Form von Trost und Unterstützung. Das Mädchen erscheint bedrückt und traurig und gibt sich selber die Schuld für den Verbleib im xxxheim. Es ist von einer stark ambivalenten Bindung an die Pflegeeltern und an die restlichen Familienmitglieder mit Ausnahme der Schwester xxx auszugehen, in der sich xxx ihrem Empfinden nach schlecht und ungerecht behandelt fühlt. Die psychologische Einschätzung legt den Schluss nahe, dass bei xxx starke emotional-, affektiv- und soziale Bedürfnisse vorhanden sind, die nicht ausreichend abgesättigt werden, sondern sogar durch die Geschwisterkonstellation (mit xxx) verschärft werden. Diese Bedürfnisse der Minderjährigen werden von den Pflegeeltern nicht optimal durch Unterstützung und Trost aufgegriffen und beantwortet, sondern zum Teil durch inadäquate erzieherische Reaktionen, wie Schlagen, Schreien oder sie mit den Problemen alleine lassen, erwidert.“ Am xxx wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Minderjährige vollintern im xxxheim untergebracht bleibt und nicht zu ihrer Pflegefamilie zurückkehren wird. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auch den Verwaltungsakt. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:
1 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG, LGBl. 83/2013, ist dieses Gesetz am 31.12.2013 in Kraft getreten.
Paragraph 69, Absatz eins, Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG, Landesgesetzblatt 83 aus 2013,, ist dieses Gesetz am 31.12.2013 in Kraft getreten.
2 K-KJHG tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz außer Kraft.
Paragraph 69, Absatz 2, K-KJHG tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz außer Kraft.
8 K-KJHG gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftige Pflegebewilligungen
des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes als Bewilligungen eines privaten Pflegeverhältnissens
.
Paragraph 69, Absatz 8, K-KJHG gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftige Pflegebewilligungen
Paragraph 15, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes als Bewilligungen eines privaten Pflegeverhältnissens
Paragraph 27,
13 K-KJHG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren oder Anzeigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzuführen.
Paragraph 69, Absatz 13, K-KJHG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren oder Anzeigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzuführen.
1 K-KJHG bedarf die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einer Bewilligung. Die Bewilligung ist auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für ein bestimmtes Pflegeverhältnis zu erteilen.
Paragraph 27, Absatz eins, K-KJHG bedarf die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einer Bewilligung. Die Bewilligung ist auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für ein bestimmtes Pflegeverhältnis zu erteilen.
2 K-KJHG ist bei der Bewilligung zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekindern gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
Paragraph 27, Absatz 2, K-KJHG ist bei der Bewilligung zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekindern gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
3 K-KJHG sind, soweit für die Gewährleistung des Wohles des Kindes erforderlich, in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzusehen.
Paragraph 27, Absatz 3, K-KJHG sind, soweit für die Gewährleistung des Wohles des Kindes erforderlich, in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzusehen.
4 K-KJHG ist die Pflegebewilligung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, insbesondere wennGemäß Paragraph 27, Absatz 4, K-KJHG ist die Pflegebewilligung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vorliegen, insbesondere wenn 1. ein Bewilligungswerber oder eine mit diesen in Wohngemeinschaft lebende Person
dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§ 201 – 220a StGP); oderb) wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die eine Gefährdung des Kinderwohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist; als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, geht jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraph 201, – 220a StGP); oder c) gegen den Bewilligungswerber oder einer mit diesem in Wohngemeinschaft lebenden Person eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt
des Sicherheitspolizeigesetzes ausgesprochen wurde; c) gegen den Bewilligungswerber oder einer mit diesem in Wohngemeinschaft lebenden Person eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt
Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes ausgesprochen wurde;
5 K-KJHG haben im Verfahren über die Pflegebewilligung die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Pflegekinder sind zu hören. Bei einem Pflegekind unter 10 Jahren darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn durch die Befragung sein Wohl gefährdet wäre und wegen seines Alters oder seiner Entwicklung eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten wäre.
Paragraph 27, Absatz 5, K-KJHG haben im Verfahren über die Pflegebewilligung die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Pflegekinder sind zu hören. Bei einem Pflegekind unter 10 Jahren darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn durch die Befragung sein Wohl gefährdet wäre und wegen seines Alters oder seiner Entwicklung eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten wäre.
7 K-KJHG ist die Pflegebewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
Abs. 2 nicht mehr vorliegen, jedenfalls in den Fällen
Abs. 4, dies das Wohl des Kindes erfordert, oder die Pflegepersonen die Pflegeaufsicht wiederholt verweigern. Abs. 5 gilt sinngemäß.
Paragraph 27, Absatz 7, K-KJHG ist die Pflegebewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
Absatz 2, nicht mehr vorliegen, jedenfalls in den Fällen
Absatz 4,, dies das Wohl des Kindes erfordert, oder die Pflegepersonen die Pflegeaufsicht wiederholt verweigern. Absatz 5, gilt sinngemäß.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, kann das Verwaltungsgericht, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, kann das Verwaltungsgericht, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
F BGBl. I 161/2013, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, Alllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen zum K-KJHG nicht das außer Kraft getretene Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz zur Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen ist, sondern die maßgeblichen Bestimmungen im K-KJHG. Die erteilte Pflegebewilligung nach § 15 Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz ist als Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen zum K-KJHG nicht das außer Kraft getretene Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz zur Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen ist, sondern die maßgeblichen Bestimmungen im K-KJHG. Die erteilte Pflegebewilligung nach Paragraph 15, Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz ist als Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses
Paragraph 27, K-KJHG zu werten. Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern die Pflegebewilligung für die minderjährige xxx seitens der belangten Behörde entzogen. Es ist nun zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bewilligung entzogen werden darf. Eine Pflegebewilligung ist
7 K-KJHG zu entziehen, wenn die hier aufgelisteten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung, ob die Bewilligung zu entziehen ist oder nicht, wird der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.1997, 96/11/0139) kein Ermessen eingeräumt, sondern ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zu entziehen. Eine Entziehung hat daher jedenfalls zu erfolgen, wenn ein Fall des § 27 Abs. 4 K-KJHG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 K-KJHG vorliegen, nämlich ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können. Eine Entziehung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert oder die Pflegepersonen die Pflegeaufsicht wiederholt verweigern. Bei der Beurteilung ist das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen (vgl. § 1 Abs. 6 K-KJHG). Eine Pflegebewilligung ist
Paragraph 27, Absatz 7, K-KJHG zu entziehen, wenn die hier aufgelisteten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung, ob die Bewilligung zu entziehen ist oder nicht, wird der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.1997, 96/11/0139) kein Ermessen eingeräumt, sondern ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zu entziehen. Eine Entziehung hat daher jedenfalls zu erfolgen, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz 4, K-KJHG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, K-KJHG vorliegen, nämlich ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können. Eine Entziehung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert oder die Pflegepersonen die Pflegeaufsicht wiederholt verweigern. Bei der Beurteilung ist das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen vergleiche Paragraph eins, Absatz 6, K-KJHG). Aus der Zusammenschau des § 27 Abs. 2 und 3 K-KJHG ergibt sich aber auch, dass die Behörde vom Widerruf einer Pflegebewilligung abzusehen hat, wenn sie mit der Änderung oder Ergänzung der Bewilligung durch Auflagen das Wohl des Minderjährigen sicherstellen kann. Der Widerruf der Bewilligung ist demnach als „ultima ratio“ zu sehen. Er setzt mängelfreie und begründete Feststellungen über die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Gefährdung voraus, die dem Minderjährigen aus der Beibehaltung der aktuellen Pflegekindschaft drohen, wobei auch darzulegen ist, weshalb mit Maßnahmen nach § 27 Abs. 3 K-KJHG nicht das Auslangen gefunden werden kann, um das Wohl des Kindes zu sichern (vgl. VwGH 30.09.2002, 2000/11/0207).Aus der Zusammenschau des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 K-KJHG ergibt sich aber auch, dass die Behörde vom Widerruf einer Pflegebewilligung abzusehen hat, wenn sie mit der Änderung oder Ergänzung der Bewilligung durch Auflagen das Wohl des Minderjährigen sicherstellen kann. Der Widerruf der Bewilligung ist demnach als „ultima ratio“ zu sehen. Er setzt mängelfreie und begründete Feststellungen über die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Gefährdung voraus, die dem Minderjährigen aus der Beibehaltung der aktuellen Pflegekindschaft drohen, wobei auch darzulegen ist, weshalb mit Maßnahmen nach Paragraph 27, Absatz 3, K-KJHG nicht das Auslangen gefunden werden kann, um das Wohl des Kindes zu sichern vergleiche VwGH 30.09.2002, 2000/11/0207). Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde verabsäumt den Sachverhalt soweit festzustellen, dass beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 K-KJHG tatsächlich vorliegen. Es wäre durch entsprechende Gutachten abzuklären gewesen, ob die Voraussetzungen einer Entziehung der Pflegebewilligung vorliegen, insbesondere ob die Beschwerdeführer eine förderliche Pflege und Erziehung der minderjährigen xxx gewährleisten können auch unter Beachtung der Möglichkeiten des § 27 Abs. 3 K-KJHG bzw. ob das Wohl des Kindes die Entziehung der Pflegebewilligung erfordert. Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde verabsäumt den Sachverhalt soweit festzustellen, dass beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 7, K-KJHG tatsächlich vorliegen. Es wäre durch entsprechende Gutachten abzuklären gewesen, ob die Voraussetzungen einer Entziehung der Pflegebewilligung vorliegen, insbesondere ob die Beschwerdeführer eine förderliche Pflege und Erziehung der minderjährigen xxx gewährleisten können auch unter Beachtung der Möglichkeiten des Paragraph 27, Absatz 3, K-KJHG bzw. ob das Wohl des Kindes die Entziehung der Pflegebewilligung erfordert. Es ist zwar erkennbar, dass offenbar Vorkommnisse bei der Pflegefamilie negative Auswirkungen auf das Kind haben, es ist aber nicht einmal im Ansatz ermittelt worden, welche Auswirkungen der Entzug der Pflege und Erziehung der Beschwerdeführer auf das Kind hat. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken sind (vgl. § 1 Abs. 5 K-KJHG). Es ist zwar erkennbar, dass offenbar Vorkommnisse bei der Pflegefamilie negative Auswirkungen auf das Kind haben, es ist aber nicht einmal im Ansatz ermittelt worden, welche Auswirkungen der Entzug der Pflege und Erziehung der Beschwerdeführer auf das Kind hat. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken sind vergleiche Paragraph eins, Absatz 5, K-KJHG).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichtes Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist – es müsste ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, zudem müssten Sachverständige neu beigezogen werden - und auch nicht mit einer entsprechenden Kostenersparnis (erheblicher Aufwand für das Verwaltungsgericht selbst, aber auch für sämtliche Parteien und Zeugen, alleine schon wegen der erforderlichen Anreise und Vorbereitung der Minderjährigen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung) verbunden wäre.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichtes Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist – es müsste ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, zudem müssten Sachverständige neu beigezogen werden - und auch nicht mit einer entsprechenden Kostenersparnis (erheblicher Aufwand für das Verwaltungsgericht selbst, aber auch für sämtliche Parteien und Zeugen, alleine schon wegen der erforderlichen Anreise und Vorbereitung der Minderjährigen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung) verbunden wäre. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass – sowie im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses – auch im Entzugsverfahren die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung haben und das Pflegekind zu hören ist. Nur bei Pflegkindern unter 10 Jahren darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn durch die Befragung sein Wohl gefährdet wäre oder wegen seines Alters oder seiner Entwicklung eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten wäre. Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht ersichtlich – obwohl sich hier die Rechtslage zum außer Kraft getretenen Jugendwohlfahrtsgesetz nicht geändert hat -, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, zur Entziehung der Bewilligung Stellung zu nehmen. Vielmehr wurden sie lediglich von den geschaffenen Tatsachen – nämlich der Unterbringung der Minderjährigen im xxxheim - seitens der Behörde in Kenntnis gesetzt. Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht, dass das betroffene Kind, welches mittlerweile 10 Jahre alt ist, zum Widerruf der erteilten Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses und den damit einhergehenden Konsequenzen gehört wurde. Diese Vorgehensweise widerspricht auch Art. 12 der UN-Kinderrechtekonvention. Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid keine Begründung, denn allein das Anführen der Tatsache, dass die Minderjährige nicht mehr im Haushalt der Pflegemutter untergebracht ist, stellt keine Begründung dar. § 58 Abs. 2 AVG wurde nicht entsprochen.Aus dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht ersichtlich – obwohl sich hier die Rechtslage zum außer Kraft getretenen Jugendwohlfahrtsgesetz nicht geändert hat -, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, zur Entziehung der Bewilligung Stellung zu nehmen. Vielmehr wurden sie lediglich von den geschaffenen Tatsachen – nämlich der Unterbringung der Minderjährigen im xxxheim - seitens der Behörde in Kenntnis gesetzt. Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht, dass das betroffene Kind, welches mittlerweile 10 Jahre alt ist, zum Widerruf der erteilten Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses und den damit einhergehenden Konsequenzen gehört wurde. Diese Vorgehensweise widerspricht auch Artikel 12, der UN-Kinderrechtekonvention. Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid keine Begründung, denn allein das Anführen der Tatsache, dass die Minderjährige nicht mehr im Haushalt der Pflegemutter untergebracht ist, stellt keine Begründung dar. Paragraph 58, Absatz 2, AVG wurde nicht entsprochen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch macht. Darüber hinaus können auch die weiteren Verfahrensmängel durch die belangte Behörde selbst ausgeräumt werden, womit auch gleichzeitig dem Kindeswohl besser entsprochen werden kann, als wenn diese vom Verwaltungsgericht selbst behoben werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch macht. Darüber hinaus können auch die weiteren Verfahrensmängel durch die belangte Behörde selbst ausgeräumt werden, womit auch gleichzeitig dem Kindeswohl besser entsprochen werden kann, als wenn diese vom Verwaltungsgericht selbst behoben werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ihren Ursprung in § 66 Abs. 2 AVG hat und schon bisher eine Zurückverweisung vorgesehen war, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft war. Entfallen ist lediglich das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 23.5.1985, 84/08/0085; 19.2.1991, 90/08/0142).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ihren Ursprung in Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat und schon bisher eine Zurückverweisung vorgesehen war, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft war. Entfallen ist lediglich das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 23.5.1985, 84/08/0085; 19.2.1991, 90/08/0142). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2571.2572.2.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.