Obsah (7)
§ 279§ 25a§ 139§§ 7§ 1§ 6a§ 80RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.01.2014 GeschäftszahlKLVwG-25/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwer
§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt am Wörthersee vom 25.05.2011, GZl: 40 S 51/10f, wurde der über das Vermögen der Verpflichteten xxx GmbH eröffnete Konkurs nach Verteilung des Massevermögens
§ 139Insolvenzordnung aufgehoben.
Demnach wurde, wie aus der Uneinbringlichkeitsmeldung vom 25.05.2011 ersichtlich, die offene Kommunalsteuer (Fälligkeit 08.03.2011) in der Höhe von € 1.373,63 uneinbringlich. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt am Wörthersee vom 25.05.2011, GZl: 40 S 51/10f, wurde der über das Vermögen der Verpflichteten xxx GmbH eröffnete Konkurs nach Verteilung des Massevermögens
Paragraph 139, Insolvenzordnung aufgehoben. Demnach wurde, wie aus der Uneinbringlichkeitsmeldung vom 25.05.2011 ersichtlich, die offene Kommunalsteuer (Fälligkeit 08.03.2011) in der Höhe von € 1.373,63 uneinbringlich.
§§ 7
, 9 und 224 der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 15.09.2011 der Geschäftsführer (nunmehrige Beschwerdeführer) der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma noch offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Er wurde aufgefordert, die offene Kommunalsteuer (Fälligkeit 08.03.2011) in Höhe von € 1.373,63 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Paragraphen 7, 9 und 224 der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 15.09.2011 der Geschäftsführer (nunmehrige Beschwerdeführer) der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma noch offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Er wurde aufgefordert, die offene Kommunalsteuer (Fälligkeit 08.03.2011) in Höhe von € 1.373,63 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Mit Schreiben vom 05.10.2011 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch den xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 15.09.2011 betreffend die Kommunalsteuer ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
- Juli 2010 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Fälligkeit der Abgabenschuld wäre somit erst nach der Konkurseröffnung entstanden. Die laufenden Abgaben wären bis zum Monat April 2011 bezahlt worden. Nach diesem Zeitpunkt wäre eine Gleichbehandlung der Gläubiger erfolgt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers würde somit nicht vorliegen. Betreffend den Monat Juli 2011 würde er auf die Beilage zur gegenständlichen Berufung im Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid hinsichtlich der Tourismusabgabe verweisen. Er ersuche, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben. Die vom Beschwerdeführer genannte Beilage zur seiner Berufung betreffend die geschuldete Tourismusabgabe stellt einen Kontoauszug vom Juli 2010 der xxx GmbH dar. Mit Schreiben vom 09.11.2011 stellte der Beschwerdeführer noch einen Antrag auf Aussetzung der Kommunalsteuernachforderung auf Grund seiner eingebrachten Berufung. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 09.11.2011 Folge gegeben und die Einhebung der vorgeschriebenen Kommunalsteuer bis zur Erledigung der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz ausgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.05.2013, MagZL.: RM/AG/KO/36/11, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird im Wesentlichen auf die haftungsrechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers verwiesen und festgehalten, dass es sich bei der Kommunalsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handle, welche jeweils für den Vormonat bis zum
- des Folgemonats zu berechnen und zu entrichten sei. Die gegenständlich offene Kommunalsteuerschuld wäre bereits in den Jahren 2009 bzw. 2010 entstanden, was durch eine Überprüfung hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte als Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die monatliche Kommunalsteuer ordnungsgemäß berechnet und bis zum
- des nächsten Monats an die Stadt zu entrichten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28.01.2009 bis zur Konkurseröffnung am 21.07.2010 als alleiniger Geschäftsführer der xxx GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen und könne daher die Abgabenbehörde zu Recht annehmen, dass ihn eine schuldhafte Pflichtverletzung an der nicht zeitgerechten Entrichtung der Kommunalsteuer treffe. Die Höhe der Nachforderung ergebe sich aus der vom Finanzamt festgestellten Kommunalsteuer des Jahres 2010 und der Differenz zu den geleisteten Zahlungen und des im Zuge des Insolvenzverfahrens entrichteten Betrages. Mit Schreiben vom 05.06.2013 stellt der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass über das Vermögen der Abgabenschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
- Juli 2010 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Vorschreibung der Kommunalsteuer wäre mit Bescheid vom
- Februar 2011 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin gewesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung einer nicht zeitgerechten Entrichtung der Kommunalsteuer könne ihm somit nicht angelastet werden. In einer Anlage übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung sämtlicher Ein- und Auszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2010, die über das Girokonto der abgabenpflichtigen xxx GmbH abgewickelt wurden. Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass es zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen sei und der Beschwerdeführer mangels vorhandener liquider Mittel nicht in der Lage gewesen wäre, die Tourismusabgabe (gemeint wohl auch die Kommunalsteuer, Anmerkung Verwaltungsgericht), die mit Bescheid vom 18 Mai 2010 festgesetzt wurde, zu bezahlen. Es würde den Beschwerdeführer keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen und ersuche er um antragsgemäße Erledigung. Mit Schreiben vom 05.06.2013 stellt der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass über das Vermögen der Abgabenschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
- Juli 2010 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Vorschreibung der Kommunalsteuer wäre mit Bescheid vom
- Februar 2011 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin gewesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung einer nicht zeitgerechten Entrichtung der Kommunalsteuer könne ihm somit nicht angelastet werden. In einer Anlage übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung sämtlicher Ein- und Auszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2010, die über das Girokonto der abgabenpflichtigen xxx GmbH abgewickelt wurden. Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass es zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen sei und der Beschwerdeführer mangels vorhandener liquider Mittel nicht in der Lage gewesen wäre, die Tourismusabgabe (gemeint wohl auch die Kommunalsteuer, Anmerkung Verwaltungsgericht), die mit Bescheid vom 18 Mai 2010 festgesetzt wurde, zu bezahlen. Es würde den Beschwerdeführer keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen und ersuche er um antragsgemäße Erledigung. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2013, Mag.Zl.: RM/AG-34/1096/2013, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 05.10.2011 gegen den Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 15.09.2011, mit welchem der Beschwerdeführer zur Haftung als Geschäftsführer der aus der Tätigkeit der abgabenschuldenden Firma noch offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen und aufgefordert wurde, die offene Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.373,63 innerhalb eines Monats nach Zustellung zu entrichten, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Aufzählung der anzuwendenden Rechtsnormen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der die Abgabe schuldenden xxx zu Recht als Haftungspflichtiger für die ausstehende Abgabenschuldigkeit (Kommunalsteuer) in Anspruch genommen wurde. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, würde sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmen, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Die Kommunalsteuer sei vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
- des darauf folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre es auch, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden. Ein Rückstand bei der Kommunalsteuer 2009 und 2010 wäre nicht gegeben, hätte der Beschwerdeführer § 11 Abs. 2 KommStG 1993 entsprechend die Kommunalsteuer korrekt entrichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der xxx GmbH deren Abgabenzahlungspflicht nicht vollständig entsprochen habe. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass über das Vermögen der Abgabenschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
- Juli 2010 das Konkursverfahren eröffnet worden sei und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer war. Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die xxx GmbH, die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer keinerlei Gründe aufgezeigt, die ihn daran gehindert hätten, die Kommunalsteuer von Vorneherein rechtzeitig und vor allem in richtiger Höhe abzuführen, sodass es erst gar nicht zu einer Abgabennachforderung hätte kommen müssen. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2013, Mag.Zl.: RM/AG-34/1096/2013, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 05.10.2011 gegen den Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 15.09.2011, mit welchem der Beschwerdeführer zur Haftung als Geschäftsführer der aus der Tätigkeit der abgabenschuldenden Firma noch offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen und aufgefordert wurde, die offene Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.373,63 innerhalb eines Monats nach Zustellung zu entrichten, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Aufzählung der anzuwendenden Rechtsnormen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der die Abgabe schuldenden xxx zu Recht als Haftungspflichtiger für die ausstehende Abgabenschuldigkeit (Kommunalsteuer) in Anspruch genommen wurde. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, würde sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmen, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Die Kommunalsteuer sei vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
- des darauf folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre es auch, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden. Ein Rückstand bei der Kommunalsteuer 2009 und 2010 wäre nicht gegeben, hätte der Beschwerdeführer Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993 entsprechend die Kommunalsteuer korrekt entrichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der xxx GmbH deren Abgabenzahlungspflicht nicht vollständig entsprochen habe. Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass über das Vermögen der Abgabenschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
- Juli 2010 das Konkursverfahren eröffnet worden sei und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer war. Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die xxx GmbH, die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer keinerlei Gründe aufgezeigt, die ihn daran gehindert hätten, die Kommunalsteuer von Vorneherein rechtzeitig und vor allem in richtiger Höhe abzuführen, sodass es erst gar nicht zu einer Abgabennachforderung hätte kommen müssen. Mit Schreiben vom 30.09.2013 brachte der Beschwerdeführer, erneut rechtsfreundlich vertreten durch xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) ein. In der Begründung führt er Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- September 2013 wurde meine Berufung vom
- Oktober 2011 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom
- September 2011 (ZI. RM/AG/KO), mit dem mein Mandant als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma noch offenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen und aufgefordert wurde, die offene Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 1.373,63 mit Fälligkeit vom
- März 2011 innerhalb eines Monates nach Zustellung zu entrichten, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird diesbezüglich ausgeführt, dass mein Mandant keinerlei Gründe aufgezeigt hat, die ihn daran gehindert hätten, die Kommunalsteuer von vornherein rechtzeitig und vor allem in richtiger Höhe abzuführen. Diese Feststellung ist akten- und rechtswidrig. Hiezu führe ich Folgendes aus: Der Haftungsbetrag betrifft die Kommunalsteuer für die Monate Mai 2010 (EUR 438,90), Juni 2010 (EUR 854,90) und Juli 2010 (146,64). In der Summe ergab sich diesbezüglich eine Nachforderung in der Höhe von EUR 1.440,44, welche mit Bescheid vom
- Februar 2011 vorgeschrieben wurde. Unter Berücksichtigung der während des Insolvenzverfahrens entrichteten Zahlung ergab sich letztlich ein Restbetrag in der Höhe von EUR 1.373,
- Ich habe in meiner Berufung vom
- Oktober 2011 ausgeführt, dass es sich um keine schuldhafte Pflichtverletzung meines Mandanten gehandelt hat, da dieser aufgrund der finanziellen Situation der xxx GmbH - über das Vermögen dieser xxx GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
- Juli 2010 das Konkursverfahren eröffnet - nicht in der Lage war, die fälligen Abgaben zu bezahlen. In diesem Zusammenhang habe ich nachgewiesen, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorlag und diesbezüglich die Entwicklung des kurzfristig realisierbaren Vermögens und der Verbindlichkeiten, und zwar jeweils zum Fälligkeitsstichtag der Kommunalsteuer als Beilage samt einer detaillierten Aufstellung, in welcher sämtliche zahlungswirksamen Geschäftsfälle erfasst wurden, vorgelegt. Die Berufungsbehörde hat sich mit diesem Faktum überhaupt nicht auseinandergesetzt und lediglich pauschal behauptet, dass mein Mandant keinerlei Gründe aufgezeigt hat, die ihn an einer rechtzeitigen Abfuhr der Kommunalsteuer gehindert hätten. Gerade das Gegenteil ist der Fall! Da eindeutig nachgewiesen wurde, dass mein Mandant aufgrund der finanziellen Situation der xxx nicht in der Lage war, die Kommunalsteuer am Fälligkeitsstichtag zu bezahlen, trifft ihm auch keine haftungsbegründende Pflichtverletzung. Aufgrund der obigen Ausführungen stelle ich den A n t r a g, dass die Landesregierung den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinne meiner Rechtsauffassung die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zurückweist.“ Mit Schreiben vom 03.10.2013 legte die Abgabenbehörde die vorliegende Vorstellung (nunmehr Beschwerde) samt Gegenäußerung der damals zuständigen Vorstellungsbehörde vor. Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit für den gegenständlichen Akt auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen:
§ 1Kommunalsteuergesetz 1993 – Komm
StG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Nach § 6 KommStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Nach Paragraph 6, KommStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
§ 6aAbs. 1 Komm
StG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG haften die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß. Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am
- des darauf folgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG). Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am
- des darauf folgenden Kalendermonats fällig (Paragraph 11, Absatz 2, KommStG). Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG gilt nichts Anderes (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0027, 29.05.2013, 2010/16/0019; 18.03.2013, 2011/16/0187; u.a.). Im hier vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 28.01.2009 weg bis zur Konkurseröffnung am 21.07.2010 alleiniger Geschäftsführer der xxx GmbH war. Er war auch alleiniger Gesellschafter dieser Firma. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach Paragraph 6 a, KommStG gilt nichts Anderes vergleiche z.B. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0027, 29.05.2013, 2010/16/0019; 18.03.2013, 2011/16/0187; u.a.). Im hier vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 28.01.2009 weg bis zur Konkurseröffnung am 21.07.2010 alleiniger Geschäftsführer der xxx GmbH war. Er war auch alleiniger Gesellschafter dieser Firma. Es lag somit unzweifelhaft in seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entrichtung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der xxx GmbH Sorge zu tragen. Bei Abgaben, welcher der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschrift zu entrichten gewesen wären (VwGH 24.09.2003, 2001/13/0286). Die Kommunalsteuer wird als Selbstberechnungssteuer für jeden Kalendermonat am
- des darauf folgenden Kalendermonats fällig. Die gegenständliche Abgabenschuld des Beschwerdefalles ist unbestrittener weise vor Konkurseröffnung entstanden und war der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Geschäftsführer bestellt. Damit hatte er für die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung dieser Abgabe zu sorgen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen des Girokontos der xxx GmbH ist zu entnehmen, dass für die Monate Dezember 2009, Jänner, Februar, März und April 2010 Kommunalsteuer entrichtet wurde. Wie und auf welcher Bemessungsgrundlage diese Berechnung erfolgte, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Im Monat Juni 2010 wurde dann gar keine Kommunalsteuer mehr entrichtet. Diese Monate liegen alle vor der Konkurseröffnung mit
- Juli
- Es kann der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieser schlichten Eingangs- und Ausgangsdaten eines Kontos bei der xxx Bank nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich war, die Kommunalsteuer vor Konkurseröffnung korrekt zu berechnen und zu begleichen. Die vorgelegten Kontoauszüge reichen vom Jänner 2010 bis Ende Juni 2010 und ist aus ihnen lediglich erkennbar, dass im Laufe der Monate die textlichen Beschreibungen der Einnahmen und Ausgaben weniger präzise geworden sind. Auffallend ist jedoch, dass zwar eine Entrichtung der Kommunalsteuer für den Monat Mai 2010 im Juni 2010 durch den Beschwerdeführer nicht mehr durchgeführt wurde, jedoch unter den „Ausgaben“ im Juni 2010 vier von der xxx bezahlte Rechnungen in der Gesamthöhe von € 14.077,28 zu finden sind, welche als „Lieferanten“ eine „xxx“ ausweisen. Im Firmenbuch ist eine xxx unter der Nummer FN xxx eingetragen und scheint bei dieser als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer auf. Es ist somit festzuhalten, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, warum dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer nicht zumutbar gewesen sein soll, die Kommunalsteuer korrekt zu berechnen und vor Konkurseröffnung auch korrekt zu begleichen. Seine Schuldlosigkeit an dieser Pflichtverletzung konnte er nicht darlegen. Er konnte auch nicht darlegen, dass die xxx vor Konkurseröffnung sich in einer derart finanziellen Situation befunden hätte, dass eine korrekte Berechnung und Abführung der Kommunalsteuer unmöglich gewesen wäre. So spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (17.12.2002, 2002/17/0151; 29.05.2013, 2010/16/0019). Wie ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer diese Beweise durch Vorlage der Kontoauszüge bzw. durch das Vorbringen des ihn vertretenden xxx nicht erbringen. Der Beschwerdeführer hat sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, dass die Gesellschaft über keine weiteren liquiden Mittel verfügt hätte. Selbst über den Vorhalt, dass der Rückstand an Kommunalsteuer auf unzutreffende, im Zuge einer Kommunalsteuerprüfung richtig gestellte, Abgabenberechnungen zurückzuführen ist, ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei der Behauptung geblieben, dass ihm die liquiden Mittel gefehlt hätten. Dieses Vorbringen geht eindeutig an der Tatsache vorbei, dass die Kommunalsteuerschuld vor Einleitung des Konkursverfahrens entstanden ist. Sein Hinweis darauf, dass diese Nachforderung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens mit Bescheid vorgeschrieben wurde und daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, geht ins Leere. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.25.2.2014