RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.01.2014 GeschäftszahlKLVwG-214/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde (vormals Berufung) der xxx, vertreten durch Herrn xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom xxx, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde (vormals Berufung) wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom xxx, GZ: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde (vormals Berufung) wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom xxx, GZ: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung-Autobahn die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines künstlichen Vorfluters im Bereich des Autobahnloses xxx bei der Anschlussstelle xxx (km 357,550 bis km 358,480) Vorfluter xxx erteilt. Im Rahmen des im Jahre 1984 durchgeführten wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass die gegenständliche Anlage nicht plan- bzw. bescheidgemäß ausgeführt wurde. Durch die Bundesstraßenverwaltung wurde daraufhin in Übereinstimmung mit der ÖDK – Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Ausführung des gegenständlichen Vorfluters besprochen, durch die eine Verschlammung einer Furt auf der Parzelle xxx, KG xxx, verhindert werden sollte. Diese Ausführungsmöglichkeit wurde der betroffenen Grundeigentümerin, der xxx, schriftlich zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 14.12.1984 sprach sich die xxx gegen die vorgeschlagene Lösung aus, da sie befürchtete, dass durch diese Lösung eine Verschlammung nicht hintangehalten werden könne. Sie verlangte eine Verrohrung auf einer Länge von 10 m. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme der Bundesstraßenverwaltung-Autobahn führte diese aus, dass keine Übereinstimmung hinsichtlich der unterschiedlichen Standpunkte mit der xxx gefunden hätte werden können. Sie schließe sich als Antragstellerin den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen an. Mit wasserrechtlichem Endüberprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx wurde grundsätzlich die Übereinstimmung der Anlage mit dem Bewilligungsbescheid vom 22.01.1975 festgestellt und die gegenständliche Abänderung gemäß § 121 WRG nachträglich genehmigt.Mit wasserrechtlichem Endüberprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx wurde grundsätzlich die Übereinstimmung der Anlage mit dem Bewilligungsbescheid vom 22.01.1975 festgestellt und die gegenständliche Abänderung gemäß Paragraph 121, WRG nachträglich genehmigt. Gegen diesen Bescheid brachte die xxx mit Schreiben vom 27.3.1985 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im daraufhin folgenden Berufungsverfahren durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft führte ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger des Ministeriums aus, dass er den Ausführungen des Amtssachverständigen des Landes Kärnten nicht folgen könne. Den Ausführungen des Amtssachverständigen des Landes Kärnten würden lediglich Annahmen zugrunde liegen, die durch keinerlei konkrete Berechnung bzw. planliche Darstellungen nachprüfbar wären. In weiterer Folge wurde durch die Bundesstraßenverwaltung-Autobahn eine Erklärung sowie eine planliche Darstellung der Mündung der Autobahnentwässerung xxx dem Bundesministerium vorgelegt. Im Jänner 1989 hat ein Vertreter der Bundesstraßenverwaltung um Übersendung des bekämpften Endüberprüfungsbescheides ersucht, mit Schreiben vom 23.3.1989 ersuchte nunmehr die Unterabteilung 17A – Ausbau- und Instandsetzung des Amtes der Kärntner Landesregierung das Bundesministerium um Übermittlung der gegenständlichen Berufung. Im Zuge der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft per e-mail vom 23.9.2013 die xxx angefragt, ob sie noch Eigentümerin der vom gegenständlichen Projekt betroffenen Parzellen ist und die Berufung vom 27.3.1985 noch aufrecht erhalten würde. Per e-mail vom 22.10.2013 führte Herr xxx, xxx, xxx, als Vertreter der xxx aus, dass die Nachbarschaft nach wie vor Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in der KG xxx, xxx, ist und auch die mit 27.3.1985 gegen den wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8.3.1985 eingebrachte Berufung aufrecht erhält, da die von ihr damals eingebrachten Forderungen bis dato unerledigt sind. Mit Schreiben vom 13.1.2014 wurde der gegenständliche Akt auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Aktenteilen geht hervor, dass im wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren in den Jahren 1984/85 durch den Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde durchaus Ermittlungen durchgeführt worden sind, wobei jedoch auf eine mündliche Verhandlung vor Ort unter Beiziehung der notwendigen Amtssachverständigen und Grundeigentümer verzichtet wurde. Es wurde lediglich ein Übereinkommen der ÖDK mit der Bundesstraßenverwaltung-Autobahn betreffend die gegenständliche Projektsausführung überprüft bzw. bewilligt. Es ist aus dem Akt nicht erkennbar, ob etwaige Pläne und Projektbeschreibungen durch die Bundesstraßenverwaltung-Autobahn, die den tatsächlichen Ausführungen entsprechen, überhaupt vorgelegt worden sind. Ebenso wenig ist ein schlüssiges Gutachten eines fachlichen Amtssachverständigen zu den Einwendungen bzw. Vorschlägen der xxx eingeholt worden bzw. wurde die Beiziehung eines geologischen und/oder gewässerökologischen Amtssachverständigen erwogen. Weiters ist aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums erkennbar, dass die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen aus Kärnten mangelhaft geblieben ist. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Auf Grund der Mangelhaftigkeit des wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde in den Jahren 1984/85, des Nichtvorliegens von Plänen und Objektbeschreibungen sowie des Nichtvorliegens von stichhaltigen Sachverständigengutachten war der Beschwerde (vormals Berufung) der xxx stattzugeben, der wasserrechtliche Endüberprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 8.3.1985 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.214.2.2014
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