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{'item': 'KLVwG-297/2/2014'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 52§ 49§ 51

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlKLVwG-297/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an den Fischereirevierausschuss xxxund die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Fischereirevierausschuss xxx zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Der Fischereirevierausschuss xxx hat der laut Fischereikataster fischereiberechtigten Agrargemeinschaft xxx im April 2013, zu Handen ihres Obmannes xxx, einen Erhebungsbogen zur Ermittlung des Fischereirevierbeitrages

§ 52des Kärntner Fischereigesetzes übermittelt.

Offensichtlich langte dazu keine Rückmeldung ein.Der Fischereirevierausschuss xxx hat der laut Fischereikataster fischereiberechtigten Agrargemeinschaft xxx im April 2013, zu Handen ihres Obmannes xxx, einen Erhebungsbogen zur Ermittlung des Fischereirevierbeitrages

Paragraph 52, des Kärntner Fischereigesetzes übermittelt. Offensichtlich langte dazu keine Rückmeldung ein. Mit xxx erging ein Bescheid des Fischereirevierausschusses xxx zum Betreff: „Festsetzung der Höhe des Revierbeitrages“ an die Agrargemeinschaft xxx. Der Spruch dieser Erledigung lautete wörtlich: „

§ 52Abs.

5 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012 wird der Revierbeitrag für das Fischereirevier Nr. xxx laut Berechnungsschema mit einem Gesamtbetrag von € jährlich festgesetzt. Die Festsetzung des Revierbeitrages gilt auch für die folgenden Jahre, sofern keine Änderung der Voraussetzungen für die Bestimmung des Revierbeitrages eintritt. Die Entrichtung des Revierbeitrages hat innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, für die folgenden Jahre bis 30.April zu erfolgen.“„

Paragraph 52, Absatz 5, des Kärntner Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt 62 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, wird der Revierbeitrag für das Fischereirevier Nr. xxx laut Berechnungsschema mit einem Gesamtbetrag von € jährlich festgesetzt. Die Festsetzung des Revierbeitrages gilt auch für die folgenden Jahre, sofern keine Änderung der Voraussetzungen für die Bestimmung des Revierbeitrages eintritt. Die Entrichtung des Revierbeitrages hat innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, für die folgenden Jahre bis 30.April zu erfolgen.“ Die Begründung des Bescheides enthielt Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen, sowie eine pauschale Beschreibung der Ermittlungsmethodik. Dem auf Grund der Seitenzahlnummerierung offensichtlich als Bescheidbestandteil gedachten Berechnungsschema ist die Herleitung des Fischereirevierbeitrages entnehmbar; der abschließende Satz dieses Berechnungsschemas lautet: „Der Fischereirevierbeitrag für das Fischereirevier Nr. xxx beträgt somit rückwirkend ab 2012 58,14 €.“ Dem Bescheid war ein Erlagschein beigegeben, der auch einen abtrennbaren Anhang aufweist. (Nur) in diesem Anhang wird die tatsächlich gegenständliche Vorschreibungssumme angeführt, nämlich (rückwirkend für die Jahre 2012 und 2013) ein Gesamtbetrag von € 116,29. Mit Schreiben vom xxx erhob die Agrargemeinschaft xxx durch ihren Obmann xxx rechtzeitig Berufung („Einspruch“) und begründete diese damit, dass die Gesamtreviergröße von 24,9 ha aus Moor, Schilf und festem Boden bestehe; daher könne die Fischerei auf der gesamten Fläche nicht ausgeübt werden. Die (Höhe der, Anm.) Forderung sei daher nicht nachvollziehbar.Mit Schreiben vom xxx erhob die Agrargemeinschaft xxx durch ihren Obmann xxx rechtzeitig Berufung („Einspruch“) und begründete diese damit, dass die Gesamtreviergröße von 24,9 ha aus Moor, Schilf und festem Boden bestehe; daher könne die Fischerei auf der gesamten Fläche nicht ausgeübt werden. Die (Höhe der, Anmerkung Forderung sei daher nicht nachvollziehbar. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 49des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG), LGBl. Nr. 62/2000, id

F LGBl. Nr. 85/2013, obliegt den Fischereiverbänden ua. auch die Festsetzung der Revierbeiträge und deren Einhebung.

Paragraph 49, des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, obliegt den Fischereiverbänden ua. auch die Festsetzung der Revierbeiträge und deren Einhebung.

§ 51

K-FG vertritt der Vorsitzende den Fischereirevierverband nach außen.

Paragraph 51, K-FG vertritt der Vorsitzende den Fischereirevierverband nach außen.

§ 52Abs.

1 K-FG ist für jedes Fischereirevier vom Fischereiausübungsberechtigen an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins, K-FG ist für jedes Fischereirevier vom Fischereiausübungsberechtigen an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.

§ 52Abs.

5 K-FG hat der Fischereirevierausschuss die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt.

Paragraph 52, Absatz 5, K-FG hat der Fischereirevierausschuss die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt.

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zunächst hat sich das Gericht damit auseinanderzusetzen, ob die gegenständliche Erledigung überhaupt als Bescheid gelten kann. Nach § 56 AVG ist der Spruch ein unverzichtbarer Bestandteil des Bescheides.Nach Paragraph 56, AVG ist der Spruch ein unverzichtbarer Bestandteil des Bescheides. Die Erledigung enthält zwar einen Spruch, doch wurde im Spruch offensichtlich vergessen, den geschuldeten Fischereirevierbeitrag einzufügen. Somit hat der Spruch des Bescheides vorerst keinen normativen (rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden) Inhalt. Es wird aber auf das „Berechnungsschema“ verwiesen, offensichtlich ist damit die Seite 3 der Erledigung gemeint. Der Spruch auf Seite 1 beinhaltet nur die Festsetzung des jährlichen Fischereirevierbeitrages, die Beilage zum Bescheid (das Berechnungsschema) enthält allerdings die Bestimmung, dass dieser Beitrag rückwirkend (fast zwei Jahre ab dem Datum der Bescheiderlassung) in Geltung stehen soll. Der konkret geforderte Betrag findet sich im Bescheid gar nicht, sondern nur im beigelegten Erlagschein. , Der Spruch auf Seite 1 beinhaltet nur die Festsetzung des jährlichen Fischereirevierbeitrages, die Beilage zum Bescheid (das Berechnungsschema) enthält allerdings die Bestimmung, dass dieser Beitrag rückwirkend (fast zwei Jahre ab dem Datum der Bescheiderlassung) in Geltung stehen soll. Der konkret geforderte Betrag findet sich im Bescheid gar nicht, sondern nur im beigelegten Erlagschein. Eine Erledigung ist dann nicht als Bescheid zu betrachten, wenn besonders gravierende Fehler (Rechtswidrigkeiten) vorliegen. Manche Fehler können saniert werden, andere führen zur Vernichtbarkeit des Bescheids im Instanzenzug. Von diesen Fehlern sind solche zu unterscheiden, die die absolute Nichtigkeit von Bescheiden bewirken. Nur Fehler, die rechtlich schwerer wiegen als jene, für die das positive Recht Fehlerfolgen nominiert, führen zur absoluten Nichtigkeit eines Akts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 7 zu § 56).Eine Erledigung ist dann nicht als Bescheid zu betrachten, wenn besonders gravierende Fehler (Rechtswidrigkeiten) vorliegen. Manche Fehler können saniert werden, andere führen zur Vernichtbarkeit des Bescheids im Instanzenzug. Von diesen Fehlern sind solche zu unterscheiden, die die absolute Nichtigkeit von Bescheiden bewirken. Nur Fehler, die rechtlich schwerer wiegen als jene, für die das positive Recht Fehlerfolgen nominiert, führen zur absoluten Nichtigkeit eines Akts vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 7 zu Paragraph 56,). Aus der Zusammenschau von Spruch und Berechnungsschema ist es zweifelhaft, welche Leistung tatsächlich geschuldet wird; Jedenfalls bietet der Spruch auf Seite 1 auch unter weitest möglicher Interpretation seines Wortlauts keine Grundlage dafür, dass auch rückwirkend Beiträge vorgeschrieben werden könnten. Der Bescheidspruch ist also in sich unschlüssig (und in Bezug auf den Fischereirevierbeitrag auch unvollständig). Theoretisch wäre der Bescheid rechtskraftfähig, wenn ihm auch - mangels konkreten Leistungsgegenstandes – ein wesentliches Element der Rechtskraft, nämlich die Vollstreckbarkeit, nicht zukäme. Um Rechts- und letztlich auch Vollstreckbarkeitswirkungen zu erzielen, müssen Anhänge, auf die im Spruch verwiesen wird, auch zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärt werden, also förmlich in den Spruch integriert werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Gericht hat den Bescheid darüber hinaus aus folgenden Gründen behoben: Die belangte Behörde hat den Bescheid erlassen, nachdem den Fischereiausübungsberechtigten ein Erhebungsformular übermittelt worden ist. Hinweise darauf, dass ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, enthält der Bescheid nicht, ebenso wenig wie der gesamte Verwaltungsakt. Es fehlen also sämtliche behördlichen Ermittlungsschritte. Mangelhafte Ermittlungen im Tatsachenbereich führen jedenfalls zu einer Aufhebbarkeit des Bescheides (vgl. VwGH vom 19.11.2009, Zahl: 2008/07/0167).Die belangte Behörde hat den Bescheid erlassen, nachdem den Fischereiausübungsberechtigten ein Erhebungsformular übermittelt worden ist. Hinweise darauf, dass ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, enthält der Bescheid nicht, ebenso wenig wie der gesamte Verwaltungsakt. Es fehlen also sämtliche behördlichen Ermittlungsschritte. Mangelhafte Ermittlungen im Tatsachenbereich führen jedenfalls zu einer Aufhebbarkeit des Bescheides vergleiche VwGH vom 19.11.2009, Zahl: 2008/07/0167). Die Erläuterungen zur Fischereigesetz-Novelle LGBl. Nr. 45/2012, mit der die Bemessung der Revierbeiträge vom Pachtzins entkoppelt wurde, führen zu § 52 K-FG folgendes aus:Die Erläuterungen zur Fischereigesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2012,, mit der die Bemessung der Revierbeiträge vom Pachtzins entkoppelt wurde, führen zu Paragraph 52, K-FG folgendes aus: „Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag sollen jene Erträge sein, die bei vergleichbaren Fischrevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind“. Im Bescheid wurden die pauschalen Beitragssätze aus den erläuternden Bestimmungen der Vorschreibung zu Grunde gelegt. Erwägungen dazu, warum das Moor einer freien Wasserfläche hinsichtlich des Fischertrages gleichgestellt wurde, wurden keine angestellt. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Ermittlungsverfahren insbesondere dahin gehend nachzuholen haben, ob das xxxmoor mit den für die Beitragsbemessung herangezogenen Pauschalsätzen hinsichtlich des Fischertrags vergleichbare Qualität aufweist und danach den Spruch des Bescheides in weiterer Folge so zu fassen haben, dass dieser auch rechtskraftfähige Gestalt aufweist: ● Die Höhe des (jährlichen) Fischereirevierbeitrages ist im Spruch festzustellen; ● wird auf Berechnungsunterlagen Bezug genommen, so sind diese im Spruch zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides zu erklären; schließlich ● ist die konkrete Zahlungsverpflichtung unter Angabe des Verpflichteten unter Angabe der Zahlungsfrist und unter Hinweis auf die sonstige zwangsweise Eintreibung anzuführen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Nachdem im vorangegangenen Verfahren sämtliche (nachweislichen) Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde unterlassen wurden, war der Bescheid zu beheben und der Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückzuverweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.297.2.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.