RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlKLVwG-269/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadt xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Sonderbestattungsanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx. Mit der Eingabe vom xxx teilte der Bauwerber xxx der Baubehörde erster Instanz mit, dass die Sonderbestattungsanlage entsprechend der erteilten Baubewilligung fertiggestellt wurde. Mit der Eingabe vom xxx erhob Frau Dr. xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, die Berufung. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im angeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätte und diesem Verfahren nicht beigezogen worden sei. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx wurde ihrem Cousin xxx das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen und der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester xxx im Grundbuch einverleibt. Ihr Cousin verstarb am xxx kinderlos, weshalb die fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester schlagend geworden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx sei das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft ihr und ihrer Schwester je zur Hälfte einverleibt worden. Die fideikommissarischen Substitution sei in der Bestimmung § 613 ABGB geregelt. Diese Gesetzesstelle würde normieren, dass dem eingesetzten Erben, also ihrem Cousin, das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniesers bis zum Eintritt der fideikommissarischen Substitution zukommen würde. Dies würde bedeuten, dass der Vorerbe, im vorliegenden Fall ihr Cousin xxx, nur mit Zustimmung der Nacherben, also ihrer Zustimmung und der ihrer Schwester über die Substitutionsmasse verfügen hätte dürfen. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Cousin xxx nicht berechtigt gewesen sei im vorliegenden Verwaltungsverfahren den zugrunde liegenden Antrag auf Genehmigung einer Sonderbestattungsanlage auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, ohne ihre Zustimmung zu stellen. Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid vom xxx ersatzlos aufheben.Mit der Eingabe vom xxx erhob Frau Dr. xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, die Berufung. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im angeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätte und diesem Verfahren nicht beigezogen worden sei. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx wurde ihrem Cousin xxx das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen und der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester xxx im Grundbuch einverleibt. Ihr Cousin verstarb am xxx kinderlos, weshalb die fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester schlagend geworden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx sei das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft ihr und ihrer Schwester je zur Hälfte einverleibt worden. Die fideikommissarischen Substitution sei in der Bestimmung Paragraph 613, ABGB geregelt. Diese Gesetzesstelle würde normieren, dass dem eingesetzten Erben, also ihrem Cousin, das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniesers bis zum Eintritt der fideikommissarischen Substitution zukommen würde. Dies würde bedeuten, dass der Vorerbe, im vorliegenden Fall ihr Cousin xxx, nur mit Zustimmung der Nacherben, also ihrer Zustimmung und der ihrer Schwester über die Substitutionsmasse verfügen hätte dürfen. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Cousin xxx nicht berechtigt gewesen sei im vorliegenden Verwaltungsverfahren den zugrunde liegenden Antrag auf Genehmigung einer Sonderbestattungsanlage auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, ohne ihre Zustimmung zu stellen. Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid vom xxx ersatzlos aufheben. Auf Grund seines Beschlusses vom xxx wies der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid vom gleichen Tag, Zahl: xxx, die Berufung als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz maßgeblichen Rechtslage dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Damit sei der Grundeigentümer dem Baubewilligungsverfahren als Partei beizuziehen. Weiters würde § 8 Abs. 1 Z 2 Kärntner Bauordnung 1992 normieren, dass an Belegen in Bauverfahren ein solcher über die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, beizubringen sei. Wer (Grund)Eigentümer sei, sei von Amtswegen festzustellen, es würde sich um eine von den Baubehörden zu prüfende Vorfrage handeln. Als Eigentümer würde derjenige gelten, dem zivilrechtlich Eigentum zustehen würde. Dem im Bauakt erliegenden Grundbuchsauszug vom xxx sei deutlich zu entnehmen, dass der Bauwerber xxx durch Einantwortung das Eigentumsrecht am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zugekommen sei. Des Weiteren sei dem Eigentumsblatt die Eintragung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen mit der Beschränkung durch die fideikommissarischen Substitution zu Gunsten der Berufungswerberin und zu Gunsten von Frau xxx zu entnehmen. Die Berufungsbehörde würde der Berufungswerberin insofern beitreten, dass die Beschränkung des „Vorerben“ möglicherweise als ein zivilrechtliches Hindernis bezogen auf die Bauführung einer Bestattungsanlage durch den Bauwerber auf dem Grundstück xxx, KG xxx, sei. Einer solchen Beschränkung sei dieser jedoch persönlich unterlegen. Ein solches zivilrechtliches Hindernis sei jedoch für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung selbst ohne Belang, und sei diese Frage zu Recht von der Baubehörde erster Instanz nicht geprüft worden. Für die Berufungsbehörde würden keinerlei Zweifel dahingehend bestehen, dass dem damaligen Bauwerber xxx im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung erster Instanz zivilrechtlich nach dem Stande im Grundbuch Eigentum zugekommen sei.Auf Grund seines Beschlusses vom xxx wies der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid vom gleichen Tag, Zahl: xxx, die Berufung als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz maßgeblichen Rechtslage dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Damit sei der Grundeigentümer dem Baubewilligungsverfahren als Partei beizuziehen. Weiters würde Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung 1992 normieren, dass an Belegen in Bauverfahren ein solcher über die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, beizubringen sei. Wer (Grund)Eigentümer sei, sei von Amtswegen festzustellen, es würde sich um eine von den Baubehörden zu prüfende Vorfrage handeln. Als Eigentümer würde derjenige gelten, dem zivilrechtlich Eigentum zustehen würde. Dem im Bauakt erliegenden Grundbuchsauszug vom xxx sei deutlich zu entnehmen, dass der Bauwerber xxx durch Einantwortung das Eigentumsrecht am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zugekommen sei. Des Weiteren sei dem Eigentumsblatt die Eintragung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen mit der Beschränkung durch die fideikommissarischen Substitution zu Gunsten der Berufungswerberin und zu Gunsten von Frau xxx zu entnehmen. Die Berufungsbehörde würde der Berufungswerberin insofern beitreten, dass die Beschränkung des „Vorerben“ möglicherweise als ein zivilrechtliches Hindernis bezogen auf die Bauführung einer Bestattungsanlage durch den Bauwerber auf dem Grundstück xxx, KG xxx, sei. Einer solchen Beschränkung sei dieser jedoch persönlich unterlegen. Ein solches zivilrechtliches Hindernis sei jedoch für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung selbst ohne Belang, und sei diese Frage zu Recht von der Baubehörde erster Instanz nicht geprüft worden. Für die Berufungsbehörde würden keinerlei Zweifel dahingehend bestehen, dass dem damaligen Bauwerber xxx im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung erster Instanz zivilrechtlich nach dem Stande im Grundbuch Eigentum zugekommen sei. Mit der Eingabe vom xxx erhob Dr. xxx gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx rechtzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Eigentum im Falle einer fideikommissarischen Substitution zwischen Vorerben und den Nacherben gespalten sei. Beide zusammen würden in einem solchen Fall die Rechte eines freien Erben haben, sodass der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen könne. Freie Rechtshandlungen, die die Substitutionsmasse selbst betreffen würden, bedürfe der durch eine fideikommissarische Substitution Beschränkte daher der Zustimmung der Person, die durch dieses Rechtsinstitut begünstigt werde. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Artikel 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt:Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt: „Mit
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