← Österreich

{'item': 'KLVwG-269/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlKLVwG-269/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadt xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Sonderbestattungsanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx. Mit der Eingabe vom xxx teilte der Bauwerber xxx der Baubehörde erster Instanz mit, dass die Sonderbestattungsanlage entsprechend der erteilten Baubewilligung fertiggestellt wurde. Mit der Eingabe vom xxx erhob Frau Dr. xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, die Berufung. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im angeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätte und diesem Verfahren nicht beigezogen worden sei. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx wurde ihrem Cousin xxx das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen und der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester xxx im Grundbuch einverleibt. Ihr Cousin verstarb am xxx kinderlos, weshalb die fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester schlagend geworden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx sei das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft ihr und ihrer Schwester je zur Hälfte einverleibt worden. Die fideikommissarischen Substitution sei in der Bestimmung § 613 ABGB geregelt. Diese Gesetzesstelle würde normieren, dass dem eingesetzten Erben, also ihrem Cousin, das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniesers bis zum Eintritt der fideikommissarischen Substitution zukommen würde. Dies würde bedeuten, dass der Vorerbe, im vorliegenden Fall ihr Cousin xxx, nur mit Zustimmung der Nacherben, also ihrer Zustimmung und der ihrer Schwester über die Substitutionsmasse verfügen hätte dürfen. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Cousin xxx nicht berechtigt gewesen sei im vorliegenden Verwaltungsverfahren den zugrunde liegenden Antrag auf Genehmigung einer Sonderbestattungsanlage auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, ohne ihre Zustimmung zu stellen. Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid vom xxx ersatzlos aufheben.Mit der Eingabe vom xxx erhob Frau Dr. xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, die Berufung. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im angeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätte und diesem Verfahren nicht beigezogen worden sei. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx wurde ihrem Cousin xxx das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen und der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester xxx im Grundbuch einverleibt. Ihr Cousin verstarb am xxx kinderlos, weshalb die fideikommissarische Substitution zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihrer Schwester schlagend geworden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx sei das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft ihr und ihrer Schwester je zur Hälfte einverleibt worden. Die fideikommissarischen Substitution sei in der Bestimmung Paragraph 613, ABGB geregelt. Diese Gesetzesstelle würde normieren, dass dem eingesetzten Erben, also ihrem Cousin, das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniesers bis zum Eintritt der fideikommissarischen Substitution zukommen würde. Dies würde bedeuten, dass der Vorerbe, im vorliegenden Fall ihr Cousin xxx, nur mit Zustimmung der Nacherben, also ihrer Zustimmung und der ihrer Schwester über die Substitutionsmasse verfügen hätte dürfen. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Cousin xxx nicht berechtigt gewesen sei im vorliegenden Verwaltungsverfahren den zugrunde liegenden Antrag auf Genehmigung einer Sonderbestattungsanlage auf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, ohne ihre Zustimmung zu stellen. Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid vom xxx ersatzlos aufheben. Auf Grund seines Beschlusses vom xxx wies der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid vom gleichen Tag, Zahl: xxx, die Berufung als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz maßgeblichen Rechtslage dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Damit sei der Grundeigentümer dem Baubewilligungsverfahren als Partei beizuziehen. Weiters würde § 8 Abs. 1 Z 2 Kärntner Bauordnung 1992 normieren, dass an Belegen in Bauverfahren ein solcher über die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, beizubringen sei. Wer (Grund)Eigentümer sei, sei von Amtswegen festzustellen, es würde sich um eine von den Baubehörden zu prüfende Vorfrage handeln. Als Eigentümer würde derjenige gelten, dem zivilrechtlich Eigentum zustehen würde. Dem im Bauakt erliegenden Grundbuchsauszug vom xxx sei deutlich zu entnehmen, dass der Bauwerber xxx durch Einantwortung das Eigentumsrecht am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zugekommen sei. Des Weiteren sei dem Eigentumsblatt die Eintragung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen mit der Beschränkung durch die fideikommissarischen Substitution zu Gunsten der Berufungswerberin und zu Gunsten von Frau xxx zu entnehmen. Die Berufungsbehörde würde der Berufungswerberin insofern beitreten, dass die Beschränkung des „Vorerben“ möglicherweise als ein zivilrechtliches Hindernis bezogen auf die Bauführung einer Bestattungsanlage durch den Bauwerber auf dem Grundstück xxx, KG xxx, sei. Einer solchen Beschränkung sei dieser jedoch persönlich unterlegen. Ein solches zivilrechtliches Hindernis sei jedoch für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung selbst ohne Belang, und sei diese Frage zu Recht von der Baubehörde erster Instanz nicht geprüft worden. Für die Berufungsbehörde würden keinerlei Zweifel dahingehend bestehen, dass dem damaligen Bauwerber xxx im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung erster Instanz zivilrechtlich nach dem Stande im Grundbuch Eigentum zugekommen sei.Auf Grund seines Beschlusses vom xxx wies der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid vom gleichen Tag, Zahl: xxx, die Berufung als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz maßgeblichen Rechtslage dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Damit sei der Grundeigentümer dem Baubewilligungsverfahren als Partei beizuziehen. Weiters würde Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung 1992 normieren, dass an Belegen in Bauverfahren ein solcher über die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, beizubringen sei. Wer (Grund)Eigentümer sei, sei von Amtswegen festzustellen, es würde sich um eine von den Baubehörden zu prüfende Vorfrage handeln. Als Eigentümer würde derjenige gelten, dem zivilrechtlich Eigentum zustehen würde. Dem im Bauakt erliegenden Grundbuchsauszug vom xxx sei deutlich zu entnehmen, dass der Bauwerber xxx durch Einantwortung das Eigentumsrecht am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zugekommen sei. Des Weiteren sei dem Eigentumsblatt die Eintragung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen mit der Beschränkung durch die fideikommissarischen Substitution zu Gunsten der Berufungswerberin und zu Gunsten von Frau xxx zu entnehmen. Die Berufungsbehörde würde der Berufungswerberin insofern beitreten, dass die Beschränkung des „Vorerben“ möglicherweise als ein zivilrechtliches Hindernis bezogen auf die Bauführung einer Bestattungsanlage durch den Bauwerber auf dem Grundstück xxx, KG xxx, sei. Einer solchen Beschränkung sei dieser jedoch persönlich unterlegen. Ein solches zivilrechtliches Hindernis sei jedoch für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung selbst ohne Belang, und sei diese Frage zu Recht von der Baubehörde erster Instanz nicht geprüft worden. Für die Berufungsbehörde würden keinerlei Zweifel dahingehend bestehen, dass dem damaligen Bauwerber xxx im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung erster Instanz zivilrechtlich nach dem Stande im Grundbuch Eigentum zugekommen sei. Mit der Eingabe vom xxx erhob Dr. xxx gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx rechtzeitig die Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Eigentum im Falle einer fideikommissarischen Substitution zwischen Vorerben und den Nacherben gespalten sei. Beide zusammen würden in einem solchen Fall die Rechte eines freien Erben haben, sodass der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen könne. Freie Rechtshandlungen, die die Substitutionsmasse selbst betreffen würden, bedürfe der durch eine fideikommissarische Substitution Beschränkte daher der Zustimmung der Person, die durch dieses Rechtsinstitut begünstigt werde. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Artikel 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt:Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt: „Mit

  1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.“„Mit
  3. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über.“ § 10 Abs. 1 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bestimmt:Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bestimmt: „An Belegen sind beizubringen: Ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg ist klarzustellen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom xxx gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt, weil die Bestimmung Artikel 119a Abs. 5 B-VG mit 01.01.2014 aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde.Vorweg ist klarzustellen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom xxx gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt, weil die Bestimmung Artikel 119a Absatz 5, B-VG mit 01.01.2014 aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde. In Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 VwGVG konnte von einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ausschließlich die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage behauptet wird und keine Partei den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gestellt hat.In Anwendung der Bestimmung Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG konnte von einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ausschließlich die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage behauptet wird und keine Partei den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gestellt hat. Die Frage, wer Eigentümer des Baugrundes ist, hat die Baubehörde im Streitfall als Vorfrage gemäß § 38 AVG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Grundeigentum wird in der Regel durch Vorlage einer – von einem Grundbuchsgericht oder einem Notar hergestellten – Grundbuchsabschrift nachgewiesen werden, aus welcher die Grundstücksnummern der zu bebauenden Grundstücke samt dazugehöriger Einlagezahl des Grundbuchs und die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft ersichtlich sind. Nachdem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) wird das Eigentum an einem Grundstück nur durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt. Im vorliegenden Fall ist dem Grundbuchsauszug vom xxx, welcher dem Baubewilligungsverfahren zugrunde lag, zu entnehmen, dass eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Nachkommen des xxx mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten DI Dr. xxx und xxx eingetragen ist.Die Frage, wer Eigentümer des Baugrundes ist, hat die Baubehörde im Streitfall als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Grundeigentum wird in der Regel durch Vorlage einer – von einem Grundbuchsgericht oder einem Notar hergestellten – Grundbuchsabschrift nachgewiesen werden, aus welcher die Grundstücksnummern der zu bebauenden Grundstücke samt dazugehöriger Einlagezahl des Grundbuchs und die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft ersichtlich sind. Nachdem im Paragraph 431, ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) wird das Eigentum an einem Grundstück nur durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt. Im vorliegenden Fall ist dem Grundbuchsauszug vom xxx, welcher dem Baubewilligungsverfahren zugrunde lag, zu entnehmen, dass eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Nachkommen des xxx mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten DI Dr. xxx und xxx eingetragen ist. Die Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution sind in der Bestimmung § 613 ABGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten des Fruchtniesers zu, bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt. Dem Bauwerber xxx kam auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes Eigentum an der gegenständlichen Parzelle zu (vgl. dazu Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB,
  5. Band,
  6. Auflage, § 613, E1a).Die Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution sind in der Bestimmung Paragraph 613, ABGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten des Fruchtniesers zu, bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt. Dem Bauwerber xxx kam auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes Eigentum an der gegenständlichen Parzelle zu vergleiche dazu Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB,
  7. Band,
  8. Auflage, Paragraph 613,, E1a). Bei der fideikommissarischen Substitution bilden Vorerbe und Nacherbe (auch vor Eintritt des Nacherbfalles) keine Miteigentumsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff. (5Ob82/09). Vielmehr ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt (OGH 06.12.2011, 10Ob85/11i). Der dargestellten Literatur und Judikatur ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Stellung des Vorerbens jene eines Eigentümers ist. Zwar ist das Eigentumsrecht beschränkt, dennoch ist der Vorerbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bei der fideikommissarischen Substitution bilden Vorerbe und Nacherbe (auch vor Eintritt des Nacherbfalles) keine Miteigentumsgemeinschaft im Sinne der Paragraphen 825, ff. (5Ob82/09). Vielmehr ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt (OGH 06.12.2011, 10Ob85/11i). Der dargestellten Literatur und Judikatur ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Stellung des Vorerbens jene eines Eigentümers ist. Zwar ist das Eigentumsrecht beschränkt, dennoch ist der Vorerbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im vorliegenden Fall ist weiters davon auszugehen, dass auf Grund der festgelegten fideikommissarischen Substitution nunmehr die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist. Entsprechend der Bestimmung § 53 K-BO 1996 haften die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Aus einer wesensmäßig mit der Beziehung zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung aber folgt, dass, im Fall eines in dieser sachlichen Verbindung sich ergebenen Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiteres in der Parteistellung seines Rechtsvorgängers tritt (VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003). Der Baubewilligungsbescheid wurde gegenüber dem Rechtsvorgänger, xxx, der Beschwerdeführerin rechtskräftig, sodass die Beschwerdeführerin sich dies im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen muss. Im vorliegenden Fall ist weiters davon auszugehen, dass auf Grund der festgelegten fideikommissarischen Substitution nunmehr die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 53, K-BO 1996 haften die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Aus einer wesensmäßig mit der Beziehung zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung aber folgt, dass, im Fall eines in dieser sachlichen Verbindung sich ergebenen Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiteres in der Parteistellung seines Rechtsvorgängers tritt (VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003). Der Baubewilligungsbescheid wurde gegenüber dem Rechtsvorgänger, xxx, der Beschwerdeführerin rechtskräftig, sodass die Beschwerdeführerin sich dies im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen muss. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Begünstigte einer fideikommissarischen Substitution dem Baubewilligungsverfahren nicht als Eigentümerin beizuziehen war. Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.269.4.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.