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{'item': 'KLVwG-737/2/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25§ 10§ 85a§ 3§ 6Art. 131§ 201§ 37§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlKLVwG-737/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxxund die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

, Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n., z u r ü c k v e r w i e s e n., II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25a Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit den Bescheiden vom xxx, Zahlen: xxx und xxx, hat das Zollamt xxx für das

  1. Quartal des Jahres 2007 einen zu entrichtenden Altlastenbeitrag für Dipl. Ing. Dr. xxx, xxx, xxx, in der Höhe von € 600,00 festgesetzt und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Dipl. Ing. Dr. xxx im
  2. Quartal 2007 in Summe 74,18 Tonnen Recyclate von der xxx GmbH bezogen bzw. übernommen und diese Materialien, für welche die genannte Firma im Prüfungszeitraum keine Qualitätssicherung nachweisen konnte und deshalb die im Gesetz normierte Beitragsfreiheit nicht zur Anwendung kommen kann, in weiterer Folge für Baumaßnahmen im eigenen Forstbetrieb zum Zwecke der Forstwegbefestigung eingesetzt habe. In der eingebrachten Berufung des Dipl. Ing. Dr. xxx vom xxx gegen die Bescheide des Zollamtes xxx vom xxx, Zahl: xxx und xxx, wurde auch beantragt, die Bezirksverwaltungsbehörde möge

§ 10Abs. 1 Al

SAG mit Feststellungsbescheid feststellen, ob im gegenständlichen Fall beitragspflichtige Tätigkeiten vorliegen würden. Daraufhin teilte mit Schriftsatz vom xxx das Zollamt xxx mit, dass ein allfälliger Antrag auf Feststellung im Sinne des § 10 AlSAG direkt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und gegebenenfalls das Zollamt xxx von der Einbringung eines solchen Antrages in Kenntnis zu setzen sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass über die eingebrachte Berufung des Dipl. Ing. Dr. xxx nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern das Zollamt xxx als

§ 85aAbs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (Zoll

R-DG) zu entscheiden habe.In der eingebrachten Berufung des Dipl. Ing. Dr. xxx vom xxx gegen die Bescheide des Zollamtes xxx vom xxx, Zahl: xxx und xxx, wurde auch beantragt, die Bezirksverwaltungsbehörde möge

Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG mit Feststellungsbescheid feststellen, ob im gegenständlichen Fall beitragspflichtige Tätigkeiten vorliegen würden. Daraufhin teilte mit Schriftsatz vom xxx das Zollamt xxx mit, dass ein allfälliger Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 10, AlSAG direkt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und gegebenenfalls das Zollamt xxx von der Einbringung eines solchen Antrages in Kenntnis zu setzen sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass über die eingebrachte Berufung des Dipl. Ing. Dr. xxx nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern das Zollamt xxx als

Paragraph 85 a, Absatz 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) zu entscheiden habe. Mit Schriftsatz des Dipl. Ing. Dr. xxx vom xxx wurde an die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige AlSAG-Behörde der Antrag

§ 10Al

SAG gestellt, die Behörde möge feststellen, ob im Sinne des § 4 AlSAG eine beitragspflichtige (subsidiäre) Tätigkeit vorläge, allenfalls auch festzustellen, ob das bezogene Material überhaupt dem Altlastenbeitrag unterliege.Mit Schriftsatz des Dipl. Ing. Dr. xxx vom xxx wurde an die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige AlSAG-Behörde der Antrag

Paragraph 10, AlSAG gestellt, die Behörde möge feststellen, ob im Sinne des Paragraph 4, AlSAG eine beitragspflichtige (subsidiäre) Tätigkeit vorläge, allenfalls auch festzustellen, ob das bezogene Material überhaupt dem Altlastenbeitrag unterliege. Mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx in Bezug auf den

§ 10Abs. 1 Al

SAG gestellten Antrag die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme.Mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx in Bezug auf den

Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG gestellten Antrag die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom xxx, Zahl: xxx, führte der abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 - Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, wie folgt aus: Zu Punkt 1., ob die im 3. Quartal 2007 angekauften bzw. übernommenen Recyclingbaustoffe aus Baurestmassen Abfall seien, führte der abfallfachliche ASV aus, dass dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006, folgend Baurestmassen wie auch aus diesen erstellte Recyclingbaustoffe ein tolerierbares aber grundsätzlich höheres Umweltrisiko darstellten, sodass durch die Aufbereitung die Abfalleigenschaft nicht ende und daher die gegenständlichen mineralischen Baurestmassen bis zum Einsatz als Baumaterial im Forstwegebau Abfall darstellten. Zu Punkt 2., ob sie damit dem Altlastenbeitrag unterliegen würden, stellte dieser fest, dass entsprechend § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG (Fassung 1.1.2006) das Ablagern von Abfällen der Beitragspflicht unterliegt, wobei

§ 3Abs. 1 Z 1 lit. c Al

SAG (Fassung 1.1.2006) auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder dem Bergversatz mit Abfällen unter den Begriff Ablagern fallen.

§ 3Abs. 1a Z 6 Al

SAG (Fassung 1.1.2006) sind mineralische Baurestmassen wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Betonmischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit. c Al

SAG (Fassung 1.1.2006) verwendet werden.Zu Punkt 2., ob sie damit dem Altlastenbeitrag unterliegen würden, stellte dieser fest, dass entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AlSAG (Fassung 1.1.2006) das Ablagern von Abfällen der Beitragspflicht unterliegt, wobei

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG (Fassung 1.1.2006) auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder dem Bergversatz mit Abfällen unter den Begriff Ablagern fallen.

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG (Fassung 1.1.2006) sind mineralische Baurestmassen wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Betonmischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG (Fassung 1.1.2006) verwendet werden.

dem Erlass zum Altlastensanierungsgesetz des BMLFUW, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.2/0003-VI/2/2006, stelle ein Qualitätssicherungssystem die gleichbleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen (Recyclingbaustoffe) sicher. Hierfür gelten folgende allgemeine Kriterien: ● Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/Prozesse (Maßnahmen sind visuelle Kontrolle des In- und Outputs, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik); ● Sicherung der gleichbleibenden Qualität durch Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und ● diesbezügliche Aufzeichnungen/Dokumentation (Beschreibung der Herkunft des Materials, In- und Outputaufzeichnungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht). Das Qualitätssicherungssystem gelte jedenfalls als erbracht, wenn ein Gütezeichen für Recycling-Baustoffe des österreichischen Güterschutzverbandes Recycling-Baustoffe vorliege. Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik werde auf die Ausführungen der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Grüne Richtlinie,

  1. Auflage Jänner 2007 und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, Rote Richtlinie,
  2. Auflage August 2007, des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes verwiesen, wonach festgelegt sei, dass für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen habe. Im gegenständlichen Fall seien die Baustoffrecyclingmaterialien von der behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage der INA-Baustoff-Recycling GmbH, Standort Blintendorf, übernommen worden. Ein laut obig zitiertem Erlass ausreichendes Qualitätssicherungssystem bedeutet für den Aufbereitungsanlagenbetreiber, dass Qualitätsklassen festzulegen seien und eine entsprechende Eingangs- und Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation durchgeführt werden müsste. Zusätzlich seien chemisch-analytische Untersuchungen der (Umwelt-)Qualität der Recyclingprodukte in Form von zumindest einer Beprobung je 10.000 Jahrestonnen nach dem Stand der Technik und entsprechende Analysen durch ein befugtes Fremdunternehmen durchführen zu lassen.

der Dokumentation des Zollamtes würden für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen und sei daher das Qualitätssicherungssystem der Aufbereitungsanlagenbetreiberin nicht ausreichend, um unter die Ausnahmen nach § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 1.1.2006) zu fallen.

der Dokumentation des Zollamtes würden für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen und sei daher das Qualitätssicherungssystem der Aufbereitungsanlagenbetreiberin nicht ausreichend, um unter die Ausnahmen nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG (Fassung 1.1.2006) zu fallen. Zu Punkt 3., ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegen würde, stelle dieser fest, dass die Verwendung der gegenständlichen recyclierten Baurestmassen als Baumaterial für den Forstwegebau dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG (Fassung 1.1.2006) entspräche und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit sei.Zu Punkt 3., ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegen würde, stelle dieser fest, dass die Verwendung der gegenständlichen recyclierten Baurestmassen als Baumaterial für den Forstwegebau dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG (Fassung 1.1.2006) entspräche und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit sei. Zu Punkt 4., welche Abfallkategorie

§ 6Abs. 1 Al

SAG vorliege, führte der Amtssachverständige aus, dass für die gegenständlichen recyclierten Baurestmassen

§ 6Abs. 1 Z 1 lit. b Al

SAG (Fassung 1.1.2006) die Abfallkategorie Baurestmassen

Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorläge.Zu Punkt 4., welche Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, AlSAG vorliege, führte der Amtssachverständige aus, dass für die gegenständlichen recyclierten Baurestmassen

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG (Fassung 1.1.2006) die Abfallkategorie Baurestmassen

Anlage 2 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, vorläge. Zu den Punkten 5. (Zuschläge

§ 6Abs.

2 oder 3) und

  1. (Deponietyp) merkte der abfallfachliche Amtssachverständige an, dass die gegenständlichen recyclierten Hochbaurestmassen nicht in eine Deponie eingebracht werden würden, somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AlSAG (Fassung 1.1.2006) nicht gegeben seien. Zu den Punkten
  2. (Zuschläge

Paragraph 6, Absatz 2, oder 3) und 6. (Deponietyp) merkte der abfallfachliche Amtssachverständige an, dass die gegenständlichen recyclierten Hochbaurestmassen nicht in eine Deponie eingebracht werden würden, somit die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 AlSAG (Fassung 1.1.2006) nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, wurde die abfallfachliche Stellungnahme vom xxx durch eine Ergänzung wie folgt ersetzt: Aus dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass in den Preislisten der xxx GmbH (vor dem Jahr 2008: xxx) aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 die Preisangabe je Tonne exclusiv ges. MwSt., jedoch inkl. des „Altlastensanierungsbeitrages“ erfolgt sei. In der abfallfachlichen Beurteilung wird vom abfallfachlichen Amtssachverständigen dazu ausgeführt, dass

der Dokumention des Zollamtes für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen würden und daher das Qualitätssicherungssystem der Aufbereitungsanlagenbetreiberin nicht ausreichend sei, um unter die Ausnahme nach § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG (Fassung 1.1.2006) zu fallen. Dieser Umstand wäre der xxx GmbH offensichtlich bekannt gewesen.Mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, wurde die abfallfachliche Stellungnahme vom xxx durch eine Ergänzung wie folgt ersetzt: Aus dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass in den Preislisten der xxx GmbH (vor dem Jahr 2008: xxx) aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 die Preisangabe je Tonne exclusiv ges. MwSt., jedoch inkl. des „Altlastensanierungsbeitrages“ erfolgt sei. In der abfallfachlichen Beurteilung wird vom abfallfachlichen Amtssachverständigen dazu ausgeführt, dass

der Dokumention des Zollamtes für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen würden und daher das Qualitätssicherungssystem der Aufbereitungsanlagenbetreiberin nicht ausreichend sei, um unter die Ausnahme nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG (Fassung 1.1.2006) zu fallen. Dieser Umstand wäre der xxx GmbH offensichtlich bekannt gewesen. In den Preislisten der xxx GmbH aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei die Preisangabe je Tonne exklusiv ges. MwSt., jedoch inkl. des „Altlastensanierungsbeitrages“ erfolgt. Somit hätten die Käufer der Recyclingprodukte davon ausgehen können, dass der entsprechende Altlastenbeitrag bereits durch die xxx GmbH an das Finanzamt abgeführt wird. Unter Bedachtnahme auf den § 3 Abs. 2 AlSAG, wonach Abfälle von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn für eine beitragspflichtige Tätigkeit bereits der Altlastensanierungsbeitrag entrichtet wurde, sei der weitere Einsatz des Abfalls (der von der xxx GmbH abgegebene Recyclingbaustoff), ob zum Zwecke der Verwertung, der Verbringung oder auch der Deponierung, von der Beitragspflicht ausgenommen.In den Preislisten der xxx GmbH aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 sei die Preisangabe je Tonne exklusiv ges. MwSt., jedoch inkl. des „Altlastensanierungsbeitrages“ erfolgt. Somit hätten die Käufer der Recyclingprodukte davon ausgehen können, dass der entsprechende Altlastenbeitrag bereits durch die xxx GmbH an das Finanzamt abgeführt wird. Unter Bedachtnahme auf den Paragraph 3, Absatz 2, AlSAG, wonach Abfälle von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn für eine beitragspflichtige Tätigkeit bereits der Altlastensanierungsbeitrag entrichtet wurde, sei der weitere Einsatz des Abfalls (der von der xxx GmbH abgegebene Recyclingbaustoff), ob zum Zwecke der Verwertung, der Verbringung oder auch der Deponierung, von der Beitragspflicht ausgenommen. Zu Punkt 4., welche Abfallkategorie

§ 6Abs. 1 Al

SAG vorliege, führte der Amtssachverständige aus, dass für die gegenständlichen Recyclingbaustoffe

§ 6Abs. 1 Z 1 lit. b Al

SAG (Fassung 1.1.2006) die Abfallkategorie Baurestmassen

Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorläge.Zu Punkt 4., welche Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, AlSAG vorliege, führte der Amtssachverständige aus, dass für die gegenständlichen Recyclingbaustoffe

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG (Fassung 1.1.2006) die Abfallkategorie Baurestmassen

Anlage 2 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, vorläge. Zu den Punkten 3. (beitragspflichtige Tätigkeit), 5. (Zuschläge

§ 6Abs.

2 oder 3) und

  1. (Deponietyp) merkte der abfallfachliche Amtssachverständige an, dass diese im gegenständlichen Fall nicht relevant seien.Zu den Punkten
  2. (beitragspflichtige Tätigkeit),
  3. (Zuschläge

Paragraph 6, Absatz 2, oder 3) und 6. (Deponietyp) merkte der abfallfachliche Amtssachverständige an, dass diese im gegenständlichen Fall nicht relevant seien. Mit Schreiben der AlSAG-Behörde vom xxx wurde diese gutachterliche Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom xxx, Zahl: xxx, dem Dipl. Ing. Dr. xxx und an das Zollamt xxx zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund der Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen beabsichtigt sei,

§ 10Al

SAG festzustellen, dass keine dem Altlastenbeitrag unterliegende Tätigkeit mehr vorliege, wenn für eine beitragspflichtige Tätigkeit bereits der Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Der weitere Einsatz des von der xxx GmbH bezogenen Recyclingbaustoffes, ob zum Zwecke der Verwertung, Verbringung oder auch Deponierung, sei von der Beitragspflicht ausgenommen.Mit Schreiben der AlSAG-Behörde vom xxx wurde diese gutachterliche Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom xxx, Zahl: xxx, dem Dipl. Ing. Dr. xxx und an das Zollamt xxx zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund der Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen beabsichtigt sei,

Paragraph 10, AlSAG festzustellen, dass keine dem Altlastenbeitrag unterliegende Tätigkeit mehr vorliege, wenn für eine beitragspflichtige Tätigkeit bereits der Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Der weitere Einsatz des von der xxx GmbH bezogenen Recyclingbaustoffes, ob zum Zwecke der Verwertung, Verbringung oder auch Deponierung, sei von der Beitragspflicht ausgenommen. Mit Schriftsatz vom xxx wurde dazu seitens des Zollamtes xxx im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:

§ 3Abs. 2 Z 3 Al

SAG sei eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastensanierungsbeitrag entrichtet worden sei, von der Beitragspflicht ausgenommen. Durch den Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung sei zweifelsfrei und ausdrücklich festgelegt, dass eine Befreiung für eine beitragspflichtige Tätigkeit (im gegenständlichen Fall wäre dies die Geländeanpassung mit Abfällen im Zuge der Sanierung/Befestigung von Forstwegen, veranlasst durch Dipl. Ing. Dr. xxx) nur dann gegeben sei, soweit für diese Abfälle tatsächlich bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei. Wann eine Abgabe als entrichtet gelte, sei im § 211 der Bundesabgabenordnung – BAO konkret festgelegt. Die xxx GmbH & Co. KG bzw. deren Nachfolgerin, die xxx GmbH, habe für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen niemals einen Altlastenbeitrag entrichtet. Die xxx GmbH & Co. KG bzw. deren Nachfolgerin, die xxx GmbH, habe auch keine beitragspflichtige Tätigkeit durchgeführt, die eine Beitragspflicht begründet hätte. Die Preislisten der xxx GmbH & Co. KG hätten zwar jeweils den Vermerk „sämtliche Preisangaben excl. ges. MwSt.; incl. ALSAG“ aufgewiesen, doch sei dieser Vermerk nicht einer Entrichtung des Altlastenbeitrags im Sinne des § 3 Abs. 2 AlSAG gleichzusetzen. Maßgeblich für die Anwendung der Befreiung nach § 3 Abs. 2 Z 3 AlSAG sei die tatsächliche Entrichtung des Altlastenbeitrags.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AlSAG sei eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastensanierungsbeitrag entrichtet worden sei, von der Beitragspflicht ausgenommen. Durch den Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung sei zweifelsfrei und ausdrücklich festgelegt, dass eine Befreiung für eine beitragspflichtige Tätigkeit (im gegenständlichen Fall wäre dies die Geländeanpassung mit Abfällen im Zuge der Sanierung/Befestigung von Forstwegen, veranlasst durch Dipl. Ing. Dr. xxx) nur dann gegeben sei, soweit für diese Abfälle tatsächlich bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei. Wann eine Abgabe als entrichtet gelte, sei im Paragraph 211, der Bundesabgabenordnung – BAO konkret festgelegt. Die xxx GmbH & Co. KG bzw. deren Nachfolgerin, die xxx GmbH, habe für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen niemals einen Altlastenbeitrag entrichtet. Die xxx GmbH & Co. KG bzw. deren Nachfolgerin, die xxx GmbH, habe auch keine beitragspflichtige Tätigkeit durchgeführt, die eine Beitragspflicht begründet hätte. Die Preislisten der xxx GmbH & Co. KG hätten zwar jeweils den Vermerk „sämtliche Preisangaben excl. ges. MwSt.; incl. ALSAG“ aufgewiesen, doch sei dieser Vermerk nicht einer Entrichtung des Altlastenbeitrags im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AlSAG gleichzusetzen. Maßgeblich für die Anwendung der Befreiung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AlSAG sei die tatsächliche Entrichtung des Altlastenbeitrags. Aus den vorangeführten Gründen erachte das Zollamt eine allfällige Feststellung, dass der Altlastenbeitrag bereits entrichtet worden wäre, als tatsachenwidrig, da tatsächlich vor der beitragspflichtigen Vornahme der Baumaßnahmen durch Dipl. Ing. Dr. xxx kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei. Die beabsichtigte Feststellung der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 2 Z 3 AlSAG wäre demnach rechtswidrig und sei in diesem Fall die Wahrnehmung des in § 10 Abs. 3 AlSAG dem Bund eingeräumten Rechts zur Erhebung einer Beschwerde

Art. 131Abs.

2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ins Auge zu fassen.Aus den vorangeführten Gründen erachte das Zollamt eine allfällige Feststellung, dass der Altlastenbeitrag bereits entrichtet worden wäre, als tatsachenwidrig, da tatsächlich vor der beitragspflichtigen Vornahme der Baumaßnahmen durch Dipl. Ing. Dr. xxx kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei. Die beabsichtigte Feststellung der Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AlSAG wäre demnach rechtswidrig und sei in diesem Fall die Wahrnehmung des in Paragraph 10, Absatz 3, AlSAG dem Bund eingeräumten Rechts zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ins Auge zu fassen.

Im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte von Seiten des Dipl. Ing. Dr. xxx keine Stellungnahme. Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die vom Antragsteller im Jahr 2007 für Baumaßnahmen eingesetzten von der xxx GmbH, xxx, xxx, bezogenen Recyclingbaustoffe aus Baurestmassen in der Menge von insgesamt 74,18 Mg nicht mehr dem Altlastenbeitrag unterliegen, da keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr vorlag, da der weitere Einsatz des Materials von der Beitragspflicht ausgenommen war. In der Begründung führte die belangte Behörde aus: „

§ 10des Altlastensanierungsgesetzes i.d.g.F.

hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Auf Grund der hier vorgefundenen Situation wird von der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Behörde I. Instanz festgehalten, dass auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Amts-sachverständigen die Antragstellerin objektiv davon ausgehen musste, dass das von ihr verwendete Material bereits von der Beitragspflicht ausgenommen ist.„

Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes i.d.g.F. hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Auf Grund der hier vorgefundenen Situation wird von der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Behörde römisch eins. Instanz festgehalten, dass auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Amts-sachverständigen die Antragstellerin objektiv davon ausgehen musste, dass das von ihr verwendete Material bereits von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Nach Ansicht der Behörde reichte aus den oben angeführten Gründen im Zweifelsfall die objektive Annahme, einer nicht beitragspflichtigen Tätigkeit durch die Antragstellerin aus, auch wenn der Beitrag faktisch nicht entrichtet wurde um die Beitragsfreiheit anzunehmen. Abschließend wird von der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Behörde I. Instanz festgehalten, dass vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt werden konnte, dass auf Grund des hier begründeten Zweifelfalles eine rechtliche Lücke geschaffen wird, wo der objektiv vorliegende Sachverhalt zum Nachteil der Antragstellerin ausgelegt wird.Abschließend wird von der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Behörde römisch eins. Instanz festgehalten, dass vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt werden konnte, dass auf Grund des hier begründeten Zweifelfalles eine rechtliche Lücke geschaffen wird, wo der objektiv vorliegende Sachverhalt zum Nachteil der Antragstellerin ausgelegt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhob das Zollamt xxx das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Das Zollamt xxx ist somit der Ansicht, dass die Feststellung, dass die Altlastenbeiträge für die verfahrensgegenständlichen Abfälle entrichtet worden seien, tatsachenwidrig sei, da „tatsächlich für die verfahrensgegenständlichen Abfälle vor der Vornahme der beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch das Land Kärnten kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei“. Nach Ansicht des Zollamtes sei daher die angefochtene Feststellung der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 2 Z 3 AlSAG rechtswidrig. Das Zollamt xxx beantrage den Feststellungsbescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass für die betroffenen Abfälle die Beitragspflicht

§ 3Abs. 1 Z 1 lit. c Al

SAG festgestellt werde.Gegen diesen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhob das Zollamt xxx das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Das Zollamt xxx ist somit der Ansicht, dass die Feststellung, dass die Altlastenbeiträge für die verfahrensgegenständlichen Abfälle entrichtet worden seien, tatsachenwidrig sei, da „tatsächlich für die verfahrensgegenständlichen Abfälle vor der Vornahme der beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch das Land Kärnten kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei“. Nach Ansicht des Zollamtes sei daher die angefochtene Feststellung der Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AlSAG rechtswidrig. Das Zollamt xxx beantrage den Feststellungsbescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass für die betroffenen Abfälle die Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG festgestellt werde. An dieser Stelle führt das Verwaltungsgericht Kärnten aus, dass im Beschwerdevorbringen wohl nur gemeint sein kann, dass „tatsächlich für die verfahrensgegenständlichen Abfälle vor der Vornahme der beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch Dipl. Ing. Dr. xxx kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei“, zumal in der Beschwerde festgehalten wird, dass die für Dipl. Ing. Dr. xxx aufgrund der beitragspflichtigen Tätigkeit mit den genannten Recyclingmaterialien im 3. Quartal des Jahres 2007 entstandene Altlastenbeitragsschuld vom Zollamt xxx

§ 201

der Bundesabgabenordnung erstmalig festgesetzt worden sei (…).An dieser Stelle führt das Verwaltungsgericht Kärnten aus, dass im Beschwerdevorbringen wohl nur gemeint sein kann, dass „tatsächlich für die verfahrensgegenständlichen Abfälle vor der Vornahme der beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch Dipl. Ing. Dr. xxx kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei“, zumal in der Beschwerde festgehalten wird, dass die für Dipl. Ing. Dr. xxx aufgrund der beitragspflichtigen Tätigkeit mit den genannten Recyclingmaterialien im 3. Quartal des Jahres 2007 entstandene Altlastenbeitragsschuld vom Zollamt xxx

Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung erstmalig festgesetzt worden sei (…). Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt gemeinsam mit der Beschwerde vor. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Berufung eingebrachte Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, xxx, auf Grund der Bestimmung Artikel 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit

  1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Berufung eingebrachte Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, xxx, auf Grund der Bestimmung Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit
  3. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung eines Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung eines Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 37

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Bezirkshauptmannschaft xxx stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 10 Altlastensanierungsgesetz, wonach festgestellt wird, dass die vom Antragsteller im Jahr 2007 für Baumaßnahmen eingesetzten Recyclingbaustoffe aus Baurestmassen in einer Menge von insgesamt 74,18 Mg bezogen von der xxx GmbH, xxx, xxx, nicht mehr dem Altlastenbeitrag unterliegen, da keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr vorlag, da der weitere Einsatz des Materials von der Beitragspflicht ausgenommen war.Die Bezirkshauptmannschaft xxx stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz, wonach festgestellt wird, dass die vom Antragsteller im Jahr 2007 für Baumaßnahmen eingesetzten Recyclingbaustoffe aus Baurestmassen in einer Menge von insgesamt 74,18 Mg bezogen von der xxx GmbH, xxx, xxx, nicht mehr dem Altlastenbeitrag unterliegen, da keine beitragspflichtige Tätigkeit mehr vorlag, da der weitere Einsatz des Materials von der Beitragspflicht ausgenommen war. Ob nun die von Dipl. Ing. Dr. xxx im 3. Quartal 2007 mit von der xxx GmbH & Co KG bzw. der xxx GmbH bezogenen Recyclingbaustoffe, im eigenen Forstbetrieb zum Zwecke der Forstwegbefestigung durchgeführten Baumaßnahmen keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit mehr darstellen, kann aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden. Dem Berufungsvorbringen (nunmehr Beschwerdevorbringen) ist zu entnehmen, dass die xxx GmbH & Co KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die xxx GmbH, für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen niemals einen Altlastenbeitrag entrichtet habe. Nach den Feststellungen des Zollamtes xxx habe die xxx GmbH & Co KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen auch keine beitragspflichtige Tätigkeit durchgeführt, die eine Beitragspflicht begründet hätte. Eine allfällige Feststellung, die Altlastenbeiträge für die verfahrensgegenständlichen Abfälle seien bereits entrichtet worden, wäre tatsachenwidrig, da tatsächlich für die verfahrensgegenständlichen Abfälle vor der Vornahme der beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch Dipl. Ing. Dr. xxx kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei, weshalb die Feststellung der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 2 Z 3 AlSAG rechtswidrig sei.Dem Berufungsvorbringen (nunmehr Beschwerdevorbringen) ist zu entnehmen, dass die xxx GmbH & Co KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die xxx GmbH, für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen niemals einen Altlastenbeitrag entrichtet habe. Nach den Feststellungen des Zollamtes xxx habe die xxx GmbH & Co KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen auch keine beitragspflichtige Tätigkeit durchgeführt, die eine Beitragspflicht begründet hätte. Eine allfällige Feststellung, die Altlastenbeiträge für die verfahrensgegenständlichen Abfälle seien bereits entrichtet worden, wäre tatsachenwidrig, da tatsächlich für die verfahrensgegenständlichen Abfälle vor der Vornahme der beitragspflichtigen Baumaßnahmen durch Dipl. Ing. Dr. xxx kein Altlastenbeitrag entrichtet worden sei, weshalb die Feststellung der Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AlSAG rechtswidrig sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach für die Anwendung der Befreiung nach § 3 Abs. 2 Z 3 AlSAG die tatsächliche Entrichtung des Altlastenbeitrages ist, findet im Gesetz Deckung, sodass dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach für die Anwendung der Befreiung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AlSAG die tatsächliche Entrichtung des Altlastenbeitrages ist, findet im Gesetz Deckung, sodass dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen ist.

§ 10Abs. 1 Al

SAG, BGBl Nr. 299/1989, hat die Behörde (§ 21 leg. cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, (Ziffer 1) ob eine Sache Abfall ist, (Ziffer 2) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und (Ziffer 3) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiell rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum für das Jahr 2007, der Gegenstand des Feststellungsantrages des Dipl. Ing. Dr. xxx, nach § 10 Abs. 1 leg. cit., abzustellen ist.

Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, hat die Behörde (Paragraph 21, leg. cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, (Ziffer 1) ob eine Sache Abfall ist, (Ziffer 2) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und (Ziffer 3) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiell rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde vergleiche dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum für das Jahr 2007, der Gegenstand des Feststellungsantrages des Dipl. Ing. Dr. xxx, nach Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit., abzustellen ist. Durch die insoweit mit

  1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle (BGBl I Nr. 71/2003) wurde die bis dahin geltende Regelung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG geändert und in der neugeschaffenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen.Durch die insoweit mit
  2. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) wurde die bis dahin geltende Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG geändert und in der neugeschaffenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen.

der (mit der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG, sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit

§ 3Abs.

1 Z 1 lit. c leg. cit verwendet werden, ausgenommen.

der (mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG, sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, leg. cit verwendet werden, ausgenommen. Die seit 1. Jänner 2006 geltende Regelung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (wie etwa Baurestmassen) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit. c Al

SAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 und VwGH vom 28.11.2013, 2011/07/0163). In dieser Hinsicht ist daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.Die seit 1. Jänner 2006 geltende Regelung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (wie etwa Baurestmassen) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 und VwGH vom 28.11.2013, 2011/07/0163). In dieser Hinsicht ist daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Im gegenständlichen Fall hat es die AlSAG-Behörde jedenfalls verabsäumt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt so weit festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht für die von Dipl. Ing. Dr. xxx mit den genannten Recyclingmaterialien aus Baurestmassen vorgenommenen Tätigkeiten zum Zwecke der Forstwegbefestigung tatsächlich vorliegen. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Zweifelsfall die objektive Annahme einer nicht beitragspflichtigen Tätigkeit durch die Antragstellerin ausreiche, auch wenn der Beitrag faktisch nicht entrichtet wurde um die Beitragsfreiheit anzunehmen bzw. damit die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht

§ 3Abs. 1a Z 6 Al

SAG erfüllt sei, ist in keiner schlüssigen Weise für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und begegnet somit einem Einwand.Im gegenständlichen Fall hat es die AlSAG-Behörde jedenfalls verabsäumt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt so weit festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht für die von Dipl. Ing. Dr. xxx mit den genannten Recyclingmaterialien aus Baurestmassen vorgenommenen Tätigkeiten zum Zwecke der Forstwegbefestigung tatsächlich vorliegen. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Zweifelsfall die objektive Annahme einer nicht beitragspflichtigen Tätigkeit durch die Antragstellerin ausreiche, auch wenn der Beitrag faktisch nicht entrichtet wurde um die Beitragsfreiheit anzunehmen bzw. damit die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG erfüllt sei, ist in keiner schlüssigen Weise für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und begegnet somit einem Einwand. Im gegenständlichen Fall wäre abzuklären gewesen, um welche Bauvorhaben es sich in concreto handelt, ob es sich hierbei um genehmigte Bauvorhaben handelt und ob für diese genehmigten Bauvorhaben alle erforderlichen Bewilligungen für die mit den genannten Recyclingmaterialien vorgenommenen Tätigkeiten vorliegen. Dadurch, dass es die Behörde verabsäumt hat, festzustellen, unter welchen Bedingungen das gegenständliche Recyclingmaterial (Recyclingbaustoffe aus Baurestmassen) eingebracht wurde, konnte ein gelungener Nachweis über eine Eingangs- und Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation nicht erbracht werden. Zudem wurde nicht berücksichtigt bzw. darauf Bezug genommen, dass aus den Preislisten nicht ersichtlich ist, ob im gegenständlichen Fall ein qualitätsgesichertes Material im Sinne der Richtlinie für Recycling Baustoffe vorliegt, das den Kriterien der in der Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen beschriebenen Kriterien eines Qualitätssicherungssystems entspricht. Darüber hinaus legt die belangte Behörde auch keine Umstände dar, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG in Bezug auf die ab 1. Jänner 2006 verwendeten Baustoffrecyclingmaterialien gewährleistet worden sei, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben sei.Darüber hinaus legt die belangte Behörde auch keine Umstände dar, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, AlSAG in Bezug auf die ab 1. Jänner 2006 verwendeten Baustoffrecyclingmaterialien gewährleistet worden sei, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben sei. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 AlSAG von der Behörde begehrt (vgl. dazu VwGH vom 26.04.2013, 2010/07/0152 und VwGH vom 12.12.2002, 98/07/0166). Von der AlSAG-Behörde wäre somit der rechtserhebliche Sachverhalt

§ 39Abs.

2 AVG von Amts wegen zu ermitteln gewesen, wobei sie nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen gehabt hätte, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hätte sich allenfalls auch die Notwendigkeit einer weiteren Aufnahme eines Beweises durch den Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG ergeben können. Dabei trifft die Antragstellerin unter Umständen eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verfahren nach § 10 AlSAG, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist (vgl. dazu VwGH vom 12.12.2002, 98/07/0159 = ZfVB 2004/329).Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG von der Behörde begehrt vergleiche dazu VwGH vom 26.04.2013, 2010/07/0152 und VwGH vom 12.12.2002, 98/07/0166). Von der AlSAG-Behörde wäre somit der rechtserhebliche Sachverhalt

Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu ermitteln gewesen, wobei sie nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen gehabt hätte, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hätte sich allenfalls auch die Notwendigkeit einer weiteren Aufnahme eines Beweises durch den Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG ergeben können. Dabei trifft die Antragstellerin unter Umständen eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist vergleiche dazu VwGH vom 12.12.2002, 98/07/0159 = ZfVB 2004/329).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. dazu VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: „Tatsachenbereich“; Fista/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153 ff.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche dazu VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: „Tatsachenbereich“; Fista/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153 ff.) IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Auf Grund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, als rechtswidrig. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch gemacht hat.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch gemacht hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je Euro 240,00 zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.737.2.2014

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