Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 4§ 37RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlKLVwG-211/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Be
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG an den Landeshauptmann als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Juli 1993 suchte der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Namen des Bundes im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 8 Wasserrechtsgesetz um die bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Einräumung einer Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf der im beiliegenden Lageplan gelb schraffierten Teilfläche des Grundstückes xxx, KG xxx, keine Beeinträchtigung des Widmungszweckes dieses ÖWG-Grundstückes eintreten würde, beim Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde an. Der Grund dieses Ansuchens war eine geplante Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, öffentliches Wassergut, und der Firma xxx GmbH, xxx, durch welche der Firma xxx GmbH eine Sanierung ihrer bereits mehr als 60 Jahre alten Objekte ermöglicht werden sollte.Mit Schreiben vom
- Juli 1993 suchte der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Namen des Bundes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz um die bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Einräumung einer Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf der im beiliegenden Lageplan gelb schraffierten Teilfläche des Grundstückes xxx, KG xxx, keine Beeinträchtigung des Widmungszweckes dieses ÖWG-Grundstückes eintreten würde, beim Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde an. Der Grund dieses Ansuchens war eine geplante Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, öffentliches Wassergut, und der Firma xxx GmbH, xxx, durch welche der Firma xxx GmbH eine Sanierung ihrer bereits mehr als 60 Jahre alten Objekte ermöglicht werden sollte. In einer von der Wasserrechtsbehörde eingeholten Stellungnahme vom 06.08.1993 führte ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger aus, dass Beeinträchtigungen durch das verminderte Abflussvermögen bei Hochwasserereignissen vor allem im Besitzstand der xxx GmbH grundsätzlich möglich wären. Diese Stellungnahme wurde der Firma xxx GmbH zur Kenntnisnahme übermittelt und führte diese in der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 10.09.1993 aus, dass der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang negieren würde, dass der gegenständliche Überbau über die Tiebel bereits seit 70 Jahren existieren würde und es bislang zu keiner Beeinträchtigung einer schadlosen Hochwasserabfuhr gekommen wäre. Weiters würde bei einem Hochwasser bereits im Oberlauf der Tiebel eine HQ10 übersteigende Wassermengen austreten und es dadurch zu einer natürlichen Reduzierung im Bereich des Gebäudeüberbaues kommen. Daraufhin erging eine ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, datiert mit 7.10.
- In dieser Stellungnahme führt der wasserbautechnische Amtssachverständige erneut aus, dass eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr nicht ausgeschlossen werden könnte. Es wäre aber, um genauere Unterlagen zu erhalten, im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Gefahrenzonenausweisung an der Tiebel, die Feststellung der HQ30 und HQ100 Anschlaglinien einem Zivilingenieurbüro übertragen worden, wobei die bestehenden Überflutungs- und Retentionsräume selbstverständlich berücksichtigt werden würden. Diese Unterlagen wären allerdings voraussichtlich erst Anfang 1994 vorliegend, da umfangreiche Vermessungen und Flutwellenberechnungen für den gesamten Tiebelfluss hierzu erforderlich wären. Diese Stellungnahme wurde der xxx GmbH, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. xxx, mit Schreiben vom 18.10.1993 durch die Wasserrechtsbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt. Ebenso wurde sie dem Vertreter des öffentlichen Wassergutes zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde
§ 4Abs.
8 Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass durch die Einräumung einer Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf der Parzelle xxx, Gewässer (Bach), KG xxx, entsprechend dem durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes vorgelegten Lageplan eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes eintritt. Mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde durch den Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass durch die Einräumung einer Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf der Parzelle xxx, Gewässer (Bach), KG xxx, entsprechend dem durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes vorgelegten Lageplan eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes eintritt. Gegen diesen Bescheid brachte mit Schreiben vom
- Jänner 1994 die Republik Österreich, Land- und Forstwirtschaftsverwaltung (Wasserbau), vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führt die Berufungswerberin aus, dass der bekämpfte Bescheid sowohl seinem Inhalt nach als auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig wäre. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit würde vor allem darin bestehen, dass die Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall die Einräumung der Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf dem Grundstück xxx Gewässer (Bach), KG xxx, eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes dieser Parzelle darstellen würde, aufgrund eines nicht schlüssigen Gutachtens des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen getroffen worden sei. Dieser hätte nämlich zunächst in seiner Stellungnahme vom 06.08.1993 ausgeführt, dass aufgrund des relativ geringen Durchflussvermögens des in der der Natur bereits vorhandenen Gebäudeüberbaues auf dem Grundstück xxx, KG xxx, mit bestenfalls 10 bis 12 m³/s schon bei einem Hochwasserereignis mit 10-jähriger Eintrittswahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der schadlosen Hochwasserabfuhr nicht mehr gegeben sei. Diese Aussage hätte der Amtssachverständige in seiner Gutachtensergänzung vom 07.10.1993 aufgrund des Hinweises der xxxGmbH als Eigentümerin des Überbaues, wonach dieser bereits seit 70 Jahren bestehen würde und es bisher zu keiner Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr gekommen sei, dahingehend abgeändert, dass es möglich sei, dass es bereits ab einem Hochwasserereignis mit 10-jähriger Eintrittswahrscheinlichkeit oder darunter im Oberlauf zu Ausuferungen komme, welche eine Verringerung von Abflussspitzen zur Folgen haben könnten. Dies würde jedoch bei höheren Abflusswerten, dies wären z.B. bei einem 30-jährigen Hochwasserereignis 30 m³/s, trotzdem nicht ausreichen, um eine rückstaufreie Hochwasserabfuhr im Bereich des Gebäudeüberbaues der xxx GmbH zu gewährleisten. Diese Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen würden mit sich selbst im Widerspruch stehen und könnten daher nicht als schlüssig angesehen werden. Wenn es nämlich bereits oberhalb des Überbaues bei Hochwässern mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit unter zehn Jahren zur Ausuferungen der Tiebel komme, könne der Berechnung des schadlosen Hochwasserabflusses im Gebäudebereich flussabwärts nicht ein Hochwasser mit höherer Eintrittswahrscheinlichkeit zugrundegelegt werden. Davon abgesehen hätte der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 07.10.1993 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass genaue Unterlagen für die Feststellung der Anschlaglinien des 30 und 100-jährigen Hochwassers erst Anfang April 1994 vorliegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültige Aussagen über die Hochwasserführung der Tiebel im Bereich des gegenständlichen Gebäudeüberbaues überhaupt erst nach der Übermittlung der diesbezüglichen Pläne und Berechnungen durch das damit beauftragte Zivilingenieurbüro möglich sind. Der vorgebrachte Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften würde darin bestehen, dass die beiden Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen der Antragstellerin, d.h. der Republik Österreich vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Damit sei dem Bund die Möglichkeit genommen worden zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, wodurch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden wäre. Abschließend würde noch darauf hingewiesen werden, dass der gegenständliche Überbau zum Anlagenbereich einer Wasserkraftanlage gehören würde, für welche alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen würden. Dieses Wasserbenutzungsrecht sei im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft xxx unter der Post Zahl: xxx eingetragen. Es würde daher der Antrag gestellt werden, den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass durch die Einräumung der Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf dem Grundstück xxx Gewässer (Bach), KG xxx, keine Beeinträchtigung des Widmungszweckes dieser Parzelle als öffentliches Wassergut eintreten würde. Der gegenständliche Akt wurde daraufhin mit Schreiben vom 19.01.1994 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als zuständige Berufungsbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom
- April 1994 ersuchte das Bundesministerium einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Stellungnahme zum gegenständlichen Akt zu verfassen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 18.04.1994 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums im Wesentlichen aus, dass keinerlei planliche Unterlagen vorliegen würden, um eine unabhängige fachliche Prüfung bzw. Beurteilung durchführen zu können. Eine positive Beurteilung des Verbaues bzw. der beantragten Einräumung der Dienstbarkeit sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Für eine allfällige Nachreichung von Unterlagen wäre, zusätzlich zu den jedenfalls erforderlichen hydraulischen Berechnungen bzw. Angaben der Hydrographie bezüglich des retentierten Abflusses, auch der Istzustand der Verbauung und der allenfalls geplanten zusätzlichen Verbauung planlich darzustellen (aussagekräftige Querschnitte inkl. Gerinne). Diese Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums wurden dem Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes mit Schreiben vom
- April 1994 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
- Juli 1994 ersuchte der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes um Fristerstreckung zur Äußerung bzw. Abgabe einer Stellungnahme, da nunmehr eine Studie vorliegen würde über das „ökologisch orientierte wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzept für die Tiebel“, dessen Studium für eine genaue Beurteilung unumgänglich wäre. In einem Schreiben vom
- August 1994 an den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ersuchte die xxx GmbH erneut um Abschluss der Vereinbarung mit dem öffentlichen Wassergut, da sie ihre Objekte an der Tiebel dringend sanieren müsste. Mit Schreiben vom 4.9.1996 übermittelte der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde einen technischen Bericht über das ökologisch orientierte schutzwasserwirtschaftliche Grundsatzkonzept für die Tiebel. Mit Schreiben vom 24.11.1997, mit Schreiben vom
- Mai 1998, mit Schreiben vom 21.12.1998, mit Schreiben vom
- Juni 1999, mit Schreiben vom
- Februar 2000 sowie mit Schreiben vom 20.10.2005 ersuchte der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um Bearbeitung der immer noch offenen Berufung. Mit Schreiben vom 01.10.2013 ersuchte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes mitzuteilen, ob die gegenständliche Berufung noch aufrechterhalten würde. Mit Schreiben vom 13.01.2014 wurde der gegenständliche Akt aufgrund des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt. Nachdem sich im Akt keine Antwort des Landeshauptmannes von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes auf die Anfrage des Bundesministerium vom 01.10.2013, ob die gegenständliche Berufung noch aufrechterhalten würde, befand, ersuchte das Kärntner Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
- Jänner 2014 erneut den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes auszuführen, ob die Berufung vom 14.01.1994 weiterhin aufrechterhalten werden würde. Per E-Mail vom
- Jänner 2014 gab der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes anher bekannt, dass die Berufung vom 14.01.1994 gegen den Bescheid vom xxx weiter aufrechterhalten würde. Nur mit einem Bescheid, wonach der Überbau der Zweckwidmung des öffentlichen Wassergutes entspricht, könnte der entsprechende Benützungsvertrag abgeschlossen werden und der Überbau müsste nicht nach gut 90 Jahren abgerissen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 37
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
§ 4Abs.
8 Wasserrechtsgesetz – WRG ist bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes die Einräumung eines dringlichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass hiedurch keine Beeinträchtigung des Widmungszweckes (Abs. 2) eintritt, zulässig.
Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz – WRG ist bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes die Einräumung eines dringlichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass hiedurch keine Beeinträchtigung des Widmungszweckes (Absatz 2,) eintritt, zulässig. III. Erwägungen, Ergebnis: römisch drei. Erwägungen, Ergebnis: Im hier vorliegenden Akt wurde mit Schreiben vom
- Juli 1993 vom Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ein Antrag nach § 4 Abs. 8 WRG bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde gestellt. Daraufhin wurden zwei Gutachten durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Widmungszweckes eines Grundstückes des öffentlichen Wassergutes durch einen Gebäudeüberbau auf der Parzelle xxx Gewässer (Bach), KG xxx, erstellt. Im zweiten dieser Gutachten vom 7.10.1993 wurde explizit ausgeführt, dass erst im Jahre 1994 Unterlage vorliegen würden, um exakte Aussagen betreffend den Hochwasserabfluss im gegenständlichen Bereich treffen zu können. Im hier vorliegenden Akt wurde mit Schreiben vom
- Juli 1993 vom Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ein Antrag nach Paragraph 4, Absatz 8, WRG bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde gestellt. Daraufhin wurden zwei Gutachten durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Widmungszweckes eines Grundstückes des öffentlichen Wassergutes durch einen Gebäudeüberbau auf der Parzelle xxx Gewässer (Bach), KG xxx, erstellt. Im zweiten dieser Gutachten vom 7.10.1993 wurde explizit ausgeführt, dass erst im Jahre 1994 Unterlage vorliegen würden, um exakte Aussagen betreffend den Hochwasserabfluss im gegenständlichen Bereich treffen zu können. Basierend auf diesen beiden Stellungnahmen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom xxx
§ 4Abs.
8 Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass durch die Einräumung der vom Landeshauptmann von Kärnten als Vertreter des öffentlichen Wassergutes beantragten Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf der Parzelle xxx Gewässer (Bach), KG xxx, eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes eintreten würde.Basierend auf diesen beiden Stellungnahmen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom xxx
Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz festgestellt, dass durch die Einräumung der vom Landeshauptmann von Kärnten als Vertreter des öffentlichen Wassergutes beantragten Dienstbarkeit des Gebäudeüberbaues auf der Parzelle xxx Gewässer (Bach), KG xxx, eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes eintreten würde. Aufgrund der daraufhin eingebrachten Berufung der Republik Österreich, Land- und Forstwirtschaftsverwaltung (Wasserbau), vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, vom
- Jänner 1994 wurde von der zuständigen Berufungsbehörde, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger zur Beurteilung des gegenständlichen Gewässerüberbaues beigezogen. Dieser führte aus, dass für eine fachliche Beurteilung weitere Unterlagen und Berechnungen notwendig wären. Im Jahre 1996 wurde vom Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ein technischer Bericht über ein ökologisch orientiertes schutzwasserwirtschaftliches Grundsatzkonzept an der Tiebel der Berufungsbehörde vorgelegt. In den darauffolgenden 18 Jahren wurden trotz mehrfacher Urgenz des Landeshauptmannes von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes keine weiteren Verfahrensschritte durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Berufungsbehörde getätigt. Aufgrund des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit
- Jänner 2014 ist nunmehr für die gegenständliche offene Berufung aus dem Jahre 1994 das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig. Aufgrund der Tatsache, dass im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren der wasserbautechnische Amtssachverständige des Landes Kärnten seine Stellungnahmen ohne ausreichende Unterlagen und Bemessungen hinsichtlich des Hochwasserabflussbereiches der Tiebel getätigt hat und aufgrund dessen, dass auch der wasserbautechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ebenso keine Äußerungen zum gegenständlichen Gewässerüberbau tätigen hat können, da auch ihm Bemessungen und Unterlagen betreffend den Hochwasserabflussbereich der Tiebel gefehlt haben und die vom öffentlichen Wassergut im Jahre 1996 vorgelegten Unterlagen über ein ökologisch orientiertes schutzwasserwirtschaftliches Grundsatzkonzept bei der Tiebel durch das Bundesministerium offensichtlich keinem wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegt worden sind, erweist sich das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren als ausgesprochen mangelhaft. Weiters wird festgehalten, dass in der Luftaufnahme des Kärnten-Atlas, KAGIS, erkennbar erscheint, dass die gegenständlichen Objekte der xxx GmbH im Laufe der vergangenen 20 Jahre offenbar saniert wurden.
§ 37
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Verwaltungsakt kann aufgrund von unschlüssigen Sachverständigengutachten im erstinstanzlichen Verfahren sowie aufgrund des damaligen Nichtvorliegens von exakten Berechnungen zur Hochwassersituation bzw. Hochwasserabfuhr an der Tiebel nicht gesagt werden, dass der maßgebende Sachverhalt festgestellt worden wäre. Es kann somit unzweifelhaft durch das Landesverwaltungsgericht festgehalten werden, dass die Wasserrechtsbehörde die notwendigen Ermittlungen für eine eindeutige Begründbarkeit des Feststellungsbescheides nach § 4 Abs. 8 Wasserrechtsgesetz unterlassen hat.Es kann somit unzweifelhaft durch das Landesverwaltungsgericht festgehalten werden, dass die Wasserrechtsbehörde die notwendigen Ermittlungen für eine eindeutige Begründbarkeit des Feststellungsbescheides nach Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz unterlassen hat. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des wasserrechtlichen Verfahrens, der Nichteinbeziehung bzw. Nichtbeachtung des Vorbringens der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, des Nichtvorliegens von Plänen und Berechnungen sowie des Nichtvorliegens von stichhaltigen Sachverständigengutachten aufgrund von Plänen und Berechnungen betreffend des Hochwasserabflusses der Tiebel war der Beschwerde (vormals Berufung) der Republik Österreich, Land- und Forstwirtschaftsverwaltung (Wasserbau), vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes vom
- Jänner 1994 stattzugeben, der wasserrechtliche Feststellungsbescheid vom xxx, Zahl: xxx, aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens zum Antrag des Landeshauptmannes als Verwalter des öffentlichen Wassergutes vom
- Juli 1993 zurückzuverweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.211.4.2014