GVG iVm §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz eins und 53 Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
1 Z 4 FPG hat der Beschwerdeführer die Dolmetscherkosten zu ersetzen. Die Höhe der Kosten wird gesondert bestimmt. römisch zwei.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG hat der Beschwerdeführer die Dolmetscherkosten zu ersetzen. Die Höhe der Kosten wird gesondert bestimmt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31.12.2013, Zahl: xxx wurde über den Beschwerdeführer
1 Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31.12.2013, Zahl: xxx wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2011 über Italien kommend, mit dem PKW nach Österreich eingereist und einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei zwischenzeitig mit 27.09.2013
G zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden. Die Ausweisung nach Algerien sei ebenfalls mit 27.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Somit halte sich der Beschwerdeführer seit dem 28.09.2013 nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und über keinen Aufenthaltstitel. Am 18.10.2013 sei er in xxx wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt xxx eingeliefert worden. Vom Landesgericht xxx sei er mit Urteil vom 14.11. 2013, Zahl: xxx wegen des Vergehens
1 Z 1 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Am 17.01.2014 werde er aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung sei der Tatbestand lt. FPG verwirklicht und sei das Gesamtfehlverhalten so schwerwiegend, dass nicht mit einer Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensentscheidung des FPG Gebrauch gemacht werden musste. Diese rechtskräftige Verurteilung lasse für die Behörde bereits eindeutig erkennen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich offensichtlich nicht gewillt war, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Aufgrund der angeführten Verurteilung, insbesondere wegen des – aufgrund des Urteils gebotenen Gesamtfehlverhaltens – komme die Behörde zum Schluss, dass in Anbetracht der Art und Weise, der von ihm begangenen Straftat doch ein Charakterbild von ihm zu erwarten ist, dass zweifelsohne den Schluss rechtfertige, dass er gegenüber den zum Schutz der Rechte Dritter erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen – insbesondere der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, dem Schutz der Rechte Dritter – zuwiderlaufe und deshalb die umschriebene Annahme (Gefährlichkeitsprognose) gerechtfertigt erscheine. Da bis dato bei der erkennenden Behörde keine Stellungnahme seinerseits eingelangt sei, keine sein Privat- und Familienleben betreffende Umstände geltend gemacht worden seien, gelange die Behörde zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung weitaus höher liege als das private Interesse an seiner Person an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar und wiegen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme für die Republik Österreich schwerer als die nachteiligen Folgen für seine Person. Bei der Entscheidung wurde sowohl auf die Dauer des Aufenthaltes als auch die Integration und die familiären und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Bedacht genommen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2011 über Italien kommend, mit dem PKW nach Österreich eingereist und einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei zwischenzeitig mit 27.09.2013
Paragraphen 3 und 8 AsylG zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden. Die Ausweisung nach Algerien sei ebenfalls mit 27.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Somit halte sich der Beschwerdeführer seit dem 28.09.2013 nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und über keinen Aufenthaltstitel. Am 18.10.2013 sei er in xxx wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt xxx eingeliefert worden. Vom Landesgericht xxx sei er mit Urteil vom 14.11. 2013, Zahl: xxx wegen des Vergehens
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Am 17.01.2014 werde er aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung sei der Tatbestand lt. FPG verwirklicht und sei das Gesamtfehlverhalten so schwerwiegend, dass nicht mit einer Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensentscheidung des FPG Gebrauch gemacht werden musste. Diese rechtskräftige Verurteilung lasse für die Behörde bereits eindeutig erkennen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich offensichtlich nicht gewillt war, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Aufgrund der angeführten Verurteilung, insbesondere wegen des – aufgrund des Urteils gebotenen Gesamtfehlverhaltens – komme die Behörde zum Schluss, dass in Anbetracht der Art und Weise, der von ihm begangenen Straftat doch ein Charakterbild von ihm zu erwarten ist, dass zweifelsohne den Schluss rechtfertige, dass er gegenüber den zum Schutz der Rechte Dritter erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen – insbesondere der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, dem Schutz der Rechte Dritter – zuwiderlaufe und deshalb die umschriebene Annahme (Gefährlichkeitsprognose) gerechtfertigt erscheine. Da bis dato bei der erkennenden Behörde keine Stellungnahme seinerseits eingelangt sei, keine sein Privat- und Familienleben betreffende Umstände geltend gemacht worden seien, gelange die Behörde zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung weitaus höher liege als das private Interesse an seiner Person an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar und wiegen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme für die Republik Österreich schwerer als die nachteiligen Folgen für seine Person. Bei der Entscheidung wurde sowohl auf die Dauer des Aufenthaltes als auch die Integration und die familiären und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet Bedacht genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung und führt im Wesentlichen aus, dass er am 23.12.2011 über Italien kommend mit dem PKW nach Österreich eingereist sei und am selben Tag beim Bundesasylamt Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren sei am 27.09.2013
G zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden. Die Ausweisung nach Algerien sei ebenfalls mit 27.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und befinde er sich derzeit in der Justizanstal xxx in Strafhaft. Er sei vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 14.11.2013 zur Zahl xxx wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilen worden. Derzeit verbüße er den unbedingt ausgesprochenen Strafanteil in der Justizanstalt xxx. Am 17.01.2014 werde er sodann aus der Strafhaft entlassen. Seines Erachtens bestehe durch die ohnedies rechtskräftige Ausweisung durch die Asylbehörde keine Notwendigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbotes. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes sei § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG als Grundlage herangezogen worden. Fakt sei, dass er vom Landesgericht Klagenfurt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon 3 unbedingt verurteilt worden sei. Warum die Erstbehörde allein aufgrund seines einmaligen Fehlverhaltens von der für diesen Fall höchstmöglichen Befristung des Einreiseverbotes Gebrauch gemacht habe, sei seines Erachtens nicht ausreichend begründet und ihm nicht verständlich. Er ersucht um neue Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes und sei der Meinung, man müsse angesichts seines relativ geringen Fehlverhaltens in der Gesamtschau mit einer Befristung am unteren Ende des gesetzlich vorgesehenen Rahmens ein Auslangen finden können. Weiters rügt der Beschwerdeführen, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer ersucht von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen, da bei einem Aufenthalt seinerseits die öffentliche Ordnung oder Sicherheit keineswegs gefährdet sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung und führt im Wesentlichen aus, dass er am 23.12.2011 über Italien kommend mit dem PKW nach Österreich eingereist sei und am selben Tag beim Bundesasylamt Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren sei am 27.09.2013
Paragraphen 3 und 8 AsylG zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden. Die Ausweisung nach Algerien sei ebenfalls mit 27.09.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und befinde er sich derzeit in der Justizanstal xxx in Strafhaft. Er sei vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 14.11.2013 zur Zahl xxx wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilen worden. Derzeit verbüße er den unbedingt ausgesprochenen Strafanteil in der Justizanstalt xxx. Am 17.01.2014 werde er sodann aus der Strafhaft entlassen. Seines Erachtens bestehe durch die ohnedies rechtskräftige Ausweisung durch die Asylbehörde keine Notwendigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbotes. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes sei Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als Grundlage herangezogen worden. Fakt sei, dass er vom Landesgericht Klagenfurt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon 3 unbedingt verurteilt worden sei. Warum die Erstbehörde allein aufgrund seines einmaligen Fehlverhaltens von der für diesen Fall höchstmöglichen Befristung des Einreiseverbotes Gebrauch gemacht habe, sei seines Erachtens nicht ausreichend begründet und ihm nicht verständlich. Er ersucht um neue Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes und sei der Meinung, man müsse angesichts seines relativ geringen Fehlverhaltens in der Gesamtschau mit einer Befristung am unteren Ende des gesetzlich vorgesehenen Rahmens ein Auslangen finden können. Weiters rügt der Beschwerdeführen, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer ersucht von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen, da bei einem Aufenthalt seinerseits die öffentliche Ordnung oder Sicherheit keineswegs gefährdet sei. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien und wurde am 17.02.1981 geboren. Der Beschwerdeführer reiste am 23.12.2011 illegal über Italien nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zahl: xxx, wurde über das Asylverfahren endgültig rechtskräftig negativ entschieden und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien und wurde am 17.02.1981 geboren. Der Beschwerdeführer reiste am 23.12.2011 illegal über Italien nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zahl: xxx, wurde über das Asylverfahren endgültig rechtskräftig negativ entschieden und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2013 zugestellt und wurde damit das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung – betreffend den Staat Demokratische Volksrepublik Algerien – abgeschlossen. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.11.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er hat in xxx, xxx und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, überlassen, und zwar:
GB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz - SMG begangen und wurde er nach dem Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freihaftsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt.
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde mit diesem Urteil ausgesprochen, dass
GB das sichergestellte Bargeld im Betrag von € 1.492,16, die sichergestellten drei Laptops der Marke Samsung, Lenovo und Yakumo, die sichergestellte Spiegelreflexkamera sowie sieben sichergestellte Mobiltelefone, die nur einen geringen Teil der (Ersatz-)Erlöse des Angeklagten aus seinen Suchtgiftaktivitäten darstellen, für verfallen erklärt werden.Gleichzeitig wurde mit diesem Urteil ausgesprochen, dass
Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB das sichergestellte Bargeld im Betrag von € 1.492,16, die sichergestellten drei Laptops der Marke Samsung, Lenovo und Yakumo, die sichergestellte Spiegelreflexkamera sowie sieben sichergestellte Mobiltelefone, die nur einen geringen Teil der (Ersatz-)Erlöse des Angeklagten aus seinen Suchtgiftaktivitäten darstellen, für verfallen erklärt werden. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.10.2013, 22:25, Uhr bis 17.1.2014 in Strafhaft in der Justizanstalt xxx. Nach der Einreise nach Österreich befand sich der Beschwerdeführer bis 20.1.2012 in der Betreuungsstelle xxx, danach befand er sich im Rahmen der Grundversorgung bis 5.4.2012 in xxx. Dann wurde er erst wieder mit 7.11.2012 bis 16.08.2012 im Gästehaus xxx in xxx betreut, bis er dann am 15.08.2013 in eine Privatwohnung in xxx verzogen ist. Mit 31.10.2013 wurde die umfassende Grundversorgung eingestellt. Bevor der Beschwerdeführer wieder in der Grundversorgung durch das Gästehaus xxx betreut wurde, war dieser in der Schweiz und hat auch dort Asyl beantragt. Auch in der Schweiz hat er einen negativen Bescheid erhalten. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer den Drogenhandel gelernt. Als er nach Österreich zurückgekehrt ist, hat er zunächst selbst Drogen geraucht und sich dann mit Drogen beschäftigt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er in Österreich keine Familie und keine Freunde hat. An Miete hat er in xxx € 100,-- im Monat zu bezahlen, dieses Geld erhalte er – laut seinen Angaben – von Leuten aus der Moschee. Er weiß aber nicht, wie diese Leute heißen, sie beten am Freitag in der Moschee. Wenn der Beschwerdeführer gefragt wird, von was er in Österreich lebt, so verweist er auf diese Unterstützung der Leute in der Moschee. Wenn der Beschwerdeführer gefragt wird, weshalb er nicht nach Algerien ausreist, so gibt er an, dass er dort viele Probleme hat. Alle diese Probleme hat er bereits im Asylverfahren genannt. Etwas später in der Befragung führt er aus, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, da auf ihn 20 Jahre Haft warten. Auf Vorhalt, dass er dieses Argument im Asylverfahren nie vorgebracht hat, behauptet der Beschwerdeführer, dass er dies in zweiter Instanz gesagt habe. Am 16.12.2013 fand durch den Verein Menschenrechte eine Rechtsberatung für den Beschwerdeführer statt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und eine strafgerichtliche Verurteilung beim Beschwerdeführer vorliegt. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich und sagt auch selbst, dass er keine Freunde in Österreich hat. Weiters hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer über kein regelmäßiges eigenes Einkommen verfügt, die Angaben, dass er von Leuten in der Moschee unterstützt wird, sind als unglaubwürdig zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal die Namen seiner Gönner kennt. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage:
F, BGBl I 144/2013 läuft, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 125, Absatz 21, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, läuft, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
F vor der Novelle BGBl I 87/2012 (in folgendem FPG alt) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Fall einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (in folgendem FPG alt) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Fall einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
1 FPG alt wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG alt wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG alt ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchsten 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherzeit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG alt ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchsten 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherzeit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
1 FPG alt ist, wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG alt ist, wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 FPG alt sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 61, Absatz 2, FPG alt sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 FPG auch zulässig.Im gegenständlichen Fall ist daher zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. 26 Monaten im Bundesgebiet aufhält, davon aber drei Monate in Haft war und sechs Monate in der Schweiz lebte, dass er kein Familienleben im Bundesgebiet hat, da niemand seiner Familie in Österreich aufhältig ist und, dass der Grad der Integration als minder zu bewerten ist, insbesondere – weil er auch selbst angibt – dass er keine Freunde in Österreich hat. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich private Bindungen in Österreich bzw. in der EU geschaffen hat und dadurch mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot überhaupt in sein Privatleben eingegriffen wird. Doch selbst wenn ein solcher Eingriff in das Privatleben vorliegen sollte, so ist zu berücksichtigen, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, der Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft nennen kann, von was er derzeit in Österreich lebt, trotzdem aber monatlich offenbar die Miete für seine private Wohnung bezahlen kann. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Beziehungen zum Milieu der Suchtgiftkriminalität aufweist und daher die Gefahr eines neuerlichen Rückfalls relativ hoch erscheint. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem erheblichen Ausmaß. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere des Suchtmittelhandels überwiegt das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten und
Paragraph 61, Absatz 3, FPG auch zulässig. Aufgrund der dargestellten Gefährdungsmomente ist im Fall des Beschwerdeführers ein Wohlverhalten während der Dauer eines 5-jährigen Einreiseverbotes abzuwarten, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Die Behörde hat daher zu Recht das Einreiseverbot mit 5 Jahren festgelegt und hat daher nicht – wie der Beschwerdeführer meint – das Höchstmaß, welches bei zehn Jahren liegt, verhängt (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Insbesondere ist anzumerken, dass sich die Gefährdungsprognose nicht alleine auf die strafgerichtliche Verurteilung bezieht, sondern sich aus den Kontakten zu der Suchtgiftszene in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit ergibt. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass eine Rechtsberatung stattgefunden hat und dass dem Beschwerdeführer der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in die arabische Sprache übersetzt worden ist. Es wurde daher den Anforderungen des § 59 Abs. 1 FPG alt entsprochen und konnte auf eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung verzichtet werden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass eine Rechtsberatung stattgefunden hat und dass dem Beschwerdeführer der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in die arabische Sprache übersetzt worden ist. Es wurde daher den Anforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, FPG alt entsprochen und konnte auf eine nochmalige Übersetzung in der schriftlichen Ausfertigung verzichtet werden. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten ergibt sich aus der im Spruch angeführten Gesetzesstelle. Die Dolmetscherkosten konnten nur dem Grunde nach auferlegt werden, da die genaue Höhe der Dolmetscherkosten zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verzeichnet wurden (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264). Angemerkt darf werden, dass der angefochtene Bescheid keinen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung enthält, weshalb dem Beschwerdeführer bezüglich der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde bereits seitens der ersten Instanz Rechnung getragen wurde und ein diesbezüglicher Abpruch vom Landesverwaltungsgericht nicht zu treffen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, die Revision beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.633.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.