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{'item': 'KLVwG-124/2/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 36§ 7§ 66§ 6Art. 130§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlKLVwG-124/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem Schreiben vom xxx teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Beschwerdeführerin mit, dass bei einem Ortsaugenschein festgestellt worden sei, dass ein Holzzaun auf Straßengrund (Parz. xxx) bzw. entlang der Wegparzelle auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück xxx errichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, diesen Holzzaun umgehend zu entfernen. Begründend sei auszuführen, dass laut Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxx Erschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m breit sein müssten. Da die betroffene Verkehrsfläche diese Breite nicht aufweise, sei bei der Errichtung eines Zaunes mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halben Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, entspreche. Weiters werde festgehalten, dass

den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung für die Errichtung von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu einer Höhe von 1,50 m eine schriftliche Mitteilungspflicht bestehe. Auch diese Mitteilung sei der Baubehörde nicht vorgelegt worden. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde xxx mit Schriftsatz vom xxx mit, dass sie entsprechend der Kärntner Bauordnung die Errichtung einer Holzeinfriedung in Leichtbauweise auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx mitteile. Weiters legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom xxx über Aufforderung der Gemeinde xxx einen Lageplan sowie ein Lichtbild vor. Ergänzend wurde durch die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die geforderten Abstandsflächen ihres Erachtens nach eingehalten würden. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Parz. Nr. xxx, KG xxx bei xxx,

§ 36Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben für die Errichtung eines Holzzaunes innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Beseitigung (Abbruch) der o.g. Objekte, sach- und fachgemäß unter Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der geltenden Ö-Normen und Gesetze, herzustellen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anlassfall festgestellt worden sei, dass auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, ein Holzzaun entgegen § 7 Abs. 3 K-BO ausgeführt worden sei. Laut Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxxmüssten Erschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m betragen. Da die betroffene Verkehrsfläche diese Breite nicht aufweise, sei bei der Errichtung eines Zaunes mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halben Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, entspreche. Die Abstandsflächen seien im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Parz. Nr. xxx, KG xxx bei xxx,

Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen, für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben für die Errichtung eines Holzzaunes innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Beseitigung (Abbruch) der o.g. Objekte, sach- und fachgemäß unter Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der geltenden Ö-Normen und Gesetze, herzustellen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anlassfall festgestellt worden sei, dass auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, ein Holzzaun entgegen Paragraph 7, Absatz 3, K-BO ausgeführt worden sei. Laut Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxxmüssten Erschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m betragen. Da die betroffene Verkehrsfläche diese Breite nicht aufweise, sei bei der Errichtung eines Zaunes mindestens jener Abstand einzuhalten, der der halben Wegbreite, gemessen ab der Wegachse, entspreche. Die Abstandsflächen seien im konkreten Fall nicht eingehalten worden. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es unrichtig sei, dass die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos ausgeführt worden sei, da sie mit der Eingabe vom xxx eine entsprechende Mitteilung

§ 7K-BO unter Anschluss eines Lageplanes erstattet habe.

Erst über zwei Monate später werde ihr nunmehr bescheidmäßig aufgetragen, diese Einfriedung wieder zu beseitigen und werde dieser Beseitigungsauftrag damit begründet, dass

dem Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxx Erschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m breit sein müssten. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nur um die Erschließung von drei Baugrundstücken. Weiters weise sie darauf hin, dass der Weg auf dem Grundstück Nr. xxx nur deswegen in der jetzigen Form bestehe, weil bereits eine Grundabtretung zugunsten der Gemeinde stadtgefunden habe. Dieser Weg könne auch auf die andere Straßenseite hin verbreitet werden, um die erforderliche Breite zu erlangen. Im Übrigen werde auf § 6 VStG (Notstand) verwiesen, da ein Schutz ihres Eigentums nur durch eine entsprechende Schutzeinrichtung sichergestellt werden könne. Es werde nämlich von der angrenzenden Straße kontinuierlich der lose Straßenbelag (Schotter) in ihre Wiese verschoben. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es unrichtig sei, dass die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos ausgeführt worden sei, da sie mit der Eingabe vom xxx eine entsprechende Mitteilung

Paragraph 7, K-BO unter Anschluss eines Lageplanes erstattet habe. Erst über zwei Monate später werde ihr nunmehr bescheidmäßig aufgetragen, diese Einfriedung wieder zu beseitigen und werde dieser Beseitigungsauftrag damit begründet, dass

dem Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxx Erschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m breit sein müssten. Im vorliegenden Fall handle es sich aber nur um die Erschließung von drei Baugrundstücken. Weiters weise sie darauf hin, dass der Weg auf dem Grundstück Nr. xxx nur deswegen in der jetzigen Form bestehe, weil bereits eine Grundabtretung zugunsten der Gemeinde stadtgefunden habe. Dieser Weg könne auch auf die andere Straßenseite hin verbreitet werden, um die erforderliche Breite zu erlangen. Im Übrigen werde auf Paragraph 6, VStG (Notstand) verwiesen, da ein Schutz ihres Eigentums nur durch eine entsprechende Schutzeinrichtung sichergestellt werden könne. Es werde nämlich von der angrenzenden Straße kontinuierlich der lose Straßenbelag (Schotter) in ihre Wiese verschoben. Mit dem Bescheid vom xxx, AZ: xxx, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, keine Folge und wies diese

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.10.2012 durch den Amtssachverständigen Ing. xxx und den Amtsleiter xxx eine Straßenbereisung durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass entlang der öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx konsenslos eine Einfriedung errichtet worden sei, welche abschnittsweise sogar auf dem öffentlichen Gut gelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei daher als Grundeigentümerin aufgefordert worden, diese konsenslos errichtete Einfriedung zu entfernen und sei in diesem Zusammenhang auf die Anzeigepflicht von bewilligungsfreien Vorhaben hingewiesen worden. Da die Beschwerdeführerin in der Folge eine unzureichende Baumitteilung beigebracht habe, sei sie durch die Baubehörde aufgefordert worden, ergänzende Unterlagen mit dem Hinweis auf die Abstandsflächen vorzulegen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am xxx mangelhafte Unterlagen (lediglich ein Foto der konsenslos errichteten Einfriedung bzw. einen Katasterauszug ohne planliche Darstellung der Einfriedung, ohne Bemaßung sowie ohne Beschreibung) mit dem fälschlichen Hinweis vorgelegt, dass die Abstände eingehalten würden. Da die Einfriedung konsenslos errichtet worden sei und auch nicht genehmigungsfähig sei, sei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich im vorliegenden Fall nur um die Erschließung von drei Baugrundstücken handle, sei festzuhalten, dass von der Wegparzelle Nr. xxx sechs Parzellen, welche als Bauland-Dorfgebiet gewidmet seien, aufgeschlossen würden. Der Wirkungsbereich des § 1 des Bebauungsplanes beziehe sich auf alle als Bauland gewidmeten Flächen, unabhängig davon, ob diese bebaut seien oder nicht.

§ 6

des Bebauungsplanes hätten daher die Verkehrsflächen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m zuzüglich der eventuell erforderlichen Böschungen zu betragen. Allfällige Einfriedungen und dergleichen müssten daher zur Wegachse einen lichten Mindestabstand von 3,0 m aufweisen und zur Gänze auf Grund und Boden des Konsenswerbers errichtet werden. Es sei daher unabhängig davon, ob eine Verbreiterung des Weges auf der anderen Straßenseite möglich sei, auf Grund der nicht vorhandenen Breite der Wegparzelle ein Abstand der Einfriedung zur Parzellenachse von mindestens 3 m einzuhalten. Zum Einwand, dass es sich beim errichteten Holzzaun um eine Schutzeinrichtung handle, deren Errichtung

§ 6VSt

G durch Notstand entschuldigt sei, werde auf die Bestimmung des § 42 des Kärntner Straßengesetzes verwiesen, wonach der angrenzende Grundeigentümer das Abfließen von Oberflächenwasser und das Abräumen von Schnee von der Fahrbahn auf seinem Grund zu dulden habe. Mit dem Bescheid vom xxx, AZ: xxx, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, keine Folge und wies diese

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.10.2012 durch den Amtssachverständigen Ing. xxx und den Amtsleiter xxx eine Straßenbereisung durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass entlang der öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx konsenslos eine Einfriedung errichtet worden sei, welche abschnittsweise sogar auf dem öffentlichen Gut gelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei daher als Grundeigentümerin aufgefordert worden, diese konsenslos errichtete Einfriedung zu entfernen und sei in diesem Zusammenhang auf die Anzeigepflicht von bewilligungsfreien Vorhaben hingewiesen worden. Da die Beschwerdeführerin in der Folge eine unzureichende Baumitteilung beigebracht habe, sei sie durch die Baubehörde aufgefordert worden, ergänzende Unterlagen mit dem Hinweis auf die Abstandsflächen vorzulegen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am xxx mangelhafte Unterlagen (lediglich ein Foto der konsenslos errichteten Einfriedung bzw. einen Katasterauszug ohne planliche Darstellung der Einfriedung, ohne Bemaßung sowie ohne Beschreibung) mit dem fälschlichen Hinweis vorgelegt, dass die Abstände eingehalten würden. Da die Einfriedung konsenslos errichtet worden sei und auch nicht genehmigungsfähig sei, sei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt worden. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich im vorliegenden Fall nur um die Erschließung von drei Baugrundstücken handle, sei festzuhalten, dass von der Wegparzelle Nr. xxx sechs Parzellen, welche als Bauland-Dorfgebiet gewidmet seien, aufgeschlossen würden. Der Wirkungsbereich des Paragraph eins, des Bebauungsplanes beziehe sich auf alle als Bauland gewidmeten Flächen, unabhängig davon, ob diese bebaut seien oder nicht.

Paragraph 6, des Bebauungsplanes hätten daher die Verkehrsflächen bei einer möglichen Erschließung von mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 6 m zuzüglich der eventuell erforderlichen Böschungen zu betragen. Allfällige Einfriedungen und dergleichen müssten daher zur Wegachse einen lichten Mindestabstand von 3,0 m aufweisen und zur Gänze auf Grund und Boden des Konsenswerbers errichtet werden. Es sei daher unabhängig davon, ob eine Verbreiterung des Weges auf der anderen Straßenseite möglich sei, auf Grund der nicht vorhandenen Breite der Wegparzelle ein Abstand der Einfriedung zur Parzellenachse von mindestens 3 m einzuhalten. Zum Einwand, dass es sich beim errichteten Holzzaun um eine Schutzeinrichtung handle, deren Errichtung

Paragraph 6, VStG durch Notstand entschuldigt sei, werde auf die Bestimmung des Paragraph 42, des Kärntner Straßengesetzes verwiesen, wonach der angrenzende Grundeigentümer das Abfließen von Oberflächenwasser und das Abräumen von Schnee von der Fahrbahn auf seinem Grund zu dulden habe. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und wiederholte darin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Weiters brachte sie ergänzend vor, dass sich der gegenständliche Holzzaun entgegen der Ansicht der Gemeinde xxx ausschließlich auf ihren Grundflächen befinde. Außerdem seien durch die Gemeinde xxx auf der öffentlichen Wegparzelle Rohrleitungen verlegt worden, durch welche Wasser von unbekannter Herkunft ohne ihre Zustimmung auf ihr Grundstück geleitet würden. Außerdem würden im Wege der Schneeräumung Schotter und Steine auf ihr Grundstück verschoben und seien dabei auch Grenzzeichen verschüttet bzw. ausgerissen und verschoben worden. Mit dem Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) hat die Kärntner Landesregierung den gegenständlichen Bauakt zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Vorerst ist anzumerken, dass nach Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 1.1.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.

  1. 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung der Stefanie Wasner vom 3.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zell vom 21.11.2013, AZ: 131-9-275/2013, ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erledigen.Vorerst ist anzumerken, dass nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit 1.1.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.
  2. 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung der Stefanie Wasner vom 3.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zell vom 21.11.2013, AZ: 131-9-275/2013, ist sohin als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erledigen. § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

§ 7Abs.

1 lit j der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe keiner Baubewilligung.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe keiner Baubewilligung.

§ 7Abs.

3 K-BO 1996 müssen jedoch solche Vorhaben den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit a bis c, 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 K-BO 1996, entsprechen, sofern § 14 K-BO 1996 nicht anderes bestimmt. Nach § 7 Abs. 4 K-BO 1996 sind diese Vorhaben der Behörde „schriftlich mitzuteilen“.

Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 müssen jedoch solche Vorhaben den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, 17 Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 K-BO 1996, entsprechen, sofern Paragraph 14, K-BO 1996 nicht anderes bestimmt. Nach Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 sind diese Vorhaben der Behörde „schriftlich mitzuteilen“.

§ 36Abs.

3 K-BO 1996 hat die Behörde dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn sie feststellt, das Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet werden.

Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 hat die Behörde dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn sie feststellt, das Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet werden. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben nicht im Widerspruch zu einem Bebauungsplan stehen dürfen. Ist ein solcher Widerspruch gegeben, erfolgt ein Beseitigungsauftrag – auch im Falle einer schriftlichen Mitteilung im Sinne des § 7 Abs. 4 K-BO 1996 – zu Recht. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben nicht im Widerspruch zu einem Bebauungsplan stehen dürfen. Ist ein solcher Widerspruch gegeben, erfolgt ein Beseitigungsauftrag – auch im Falle einer schriftlichen Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 – zu Recht. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der vom baupolizeilichen Beseitigungsauftrag erfasste Holzzaun zwar ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit j K-BO 1996 ist, jedoch dem maßgeblichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx widerspricht. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der vom baupolizeilichen Beseitigungsauftrag erfasste Holzzaun zwar ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, K-BO 1996 ist, jedoch dem maßgeblichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx widerspricht. Die Frage, ob einem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegensteht, ist im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Widersprüche des Bauwerkes mit dem Bebauungsplan darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind allerdings Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den festgestellten Widerspruch des gegenständlichen Holzzaunes mit dem Bebauungsplan der Gemeinde xxx nicht zu entnehmen. Ein diesbezügliches bautechnisches Gutachten wurde offensichtlich nicht eingeholt. Im angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx wird zwar auf eine durch den Amtssachverständigen Ing. xxx und den Amtsleiter xxx am xxx vorgenommene Straßenbereisung verwiesen, anlässlich welcher festgestellt worden sei, dass entlang der öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx „konsenslos“ eine Einfriedung errichtet worden sei, es fehlen jedoch Unterlagen über diesen Ortsaugenschein im vorgelegten Bauakt, wie etwa eine Niederschrift oder ein Aktenvermerk, zur Gänze. Die Verwaltungsbehörden I. und II. Instanz gehen somit, ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auf fachkundiger Ebene eingeholt zu haben, im vorliegenden Fall davon aus, dass der auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Holzzaun dem Bebauungsplan der Gemeinde Zell widerspricht. Die Verwaltungsbehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz gehen somit, ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auf fachkundiger Ebene eingeholt zu haben, im vorliegenden Fall davon aus, dass der auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Holzzaun dem Bebauungsplan der Gemeinde Zell widerspricht. Dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht entnommen werden, aufgrund welcher Beweisergebnisse welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen worden ist und auf welche Feststellungen sich die rechtliche Beurteilung stützt. Im angefochtenen Bescheid fehlt etwa eine Beschreibung des konsenslos errichteten Holzzaunes gänzlich. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behörde bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben hat, dass der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es die belangte Behörde im vorliegenden Fall somit jedenfalls verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 K-BO 1996 für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorliegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es die belangte Behörde im vorliegenden Fall somit jedenfalls verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorliegen.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung eines Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung eines Sachverhaltes unterlassen hat. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall auf Grund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im baupolizeilichen Verfahren, insbesondere auf Grund des gänzlichen Fehlens eines bautechnischen Gutachtens, vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall auf Grund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im baupolizeilichen Verfahren, insbesondere auf Grund des gänzlichen Fehlens eines bautechnischen Gutachtens, vor. Auf Grund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Ver-waltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von je Euro 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.124.2.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.