GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am xxx brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger von xxx bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag
1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:Am xxx brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger von xxx bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag
, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde: „Bilddokument – Bescheidbegründung“ Mit weiteren Bescheiden vom xxx wurden von der belangten Behörde auch die Anträge seiner Gattin und der drei minderjährigen Kinder ebenfalls
1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom xxx wurden von der belangten Behörde auch die Anträge seiner Gattin und der drei minderjährigen Kinder ebenfalls
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen. Sämtliche Bescheide wurden mit Schriftsatz vom xxx – damit auch der gegen den Beschwerdeführer ergangene Zurückweisungsbescheid – mit Berufung bekämpft, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde: „Bilddokument – Berufung“ Mit Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) hat Mag. xxx, xxx, xxx, unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe und weiterer Urkundenvorlagen (Bestätigung A1 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A1 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A2 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A2 Deutschprüfung xxx vom xxx, Arbeitsvorvertrag der Firma xxx, Jahreszeugnis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass in der seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes bis zur Erlassung ihres Bescheides verstrichenen Zeit – das sind nicht einmal fünf Monate – keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die gegenständlich eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten, so kann ihr diesbezüglich durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden.Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass in der seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes bis zur Erlassung ihres Bescheides verstrichenen Zeit – das sind nicht einmal fünf Monate – keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die gegenständlich eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätten, so kann ihr diesbezüglich durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen. Die belangte Behörde hat gegenständlich sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten sachverhaltsändernden Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Existenz von Arbeitsplatzzusagen, vorgelegte Unterstützungserklärungen) in ihre Prognoseentscheidung miteinbezogen und ist sie in nicht zu beanstandender Weise zur Beurteilung gelangt, dass eine seit Rechtskraft der Ausweisung maßgebliche Sachverhaltsänderung im vorstehenden Sinn nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 18.10.2012, Zahl: 2012/22/0167, sowie vom 4.7.2013, Zahl: 2013/22/0133). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Zeitspanne wie die gegenständliche, zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung, keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich macht, bewirken kann (vgl. VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035). Die belangte Behörde hat gegenständlich sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten sachverhaltsändernden Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Existenz von Arbeitsplatzzusagen, vorgelegte Unterstützungserklärungen) in ihre Prognoseentscheidung miteinbezogen und ist sie in nicht zu beanstandender Weise zur Beurteilung gelangt, dass eine seit Rechtskraft der Ausweisung maßgebliche Sachverhaltsänderung im vorstehenden Sinn nicht vorliegt vergleiche VwGH vom 18.10.2012, Zahl: 2012/22/0167, sowie vom 4.7.2013, Zahl: 2013/22/0133). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Zeitspanne wie die gegenständliche, zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung, keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich macht, bewirken kann vergleiche VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035). Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich somit der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde wäre zu eigenständigen Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK eingetreten sei, verpflichtet gewesen, als verfehlt.Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich somit der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde wäre zu eigenständigen Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK eingetreten sei, verpflichtet gewesen, als verfehlt. Aus den dargelegten Gründen war daher auch eine Auseinandersetzung mit den erstmals im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten weiteren Sachverhaltsänderungen (Schwangerschaft der Gattin, psychisch und physisch angeschlagener Gesundheitszustand derselben), den mit Schreiben vom xxx vorgelegten positiven Schulnachrichten 2013/14, für die Kinder xxx und xxx, die Einvernahme der mit Schreiben vom xxx und in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen, wie auch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin, entbehrlich. Die dem Schreiben vom xxx beigelegten Urkunden wurden zudem schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend gewürdigt. Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer ergänzend ins Treffen geführten Umstände (gute Integration, Verbesserung der Deutschkenntnisse, neuerlicher Arbeitsvorvertrag, Schwangerschaft der Gattin, Wohnungszusage, Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters, Petitionsschreiben mit 108 Unterschriften,…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG gesprochen werden könnte (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217). Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer ergänzend ins Treffen geführten Umstände (gute Integration, Verbesserung der Deutschkenntnisse, neuerlicher Arbeitsvorvertrag, Schwangerschaft der Gattin, Wohnungszusage, Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters, Petitionsschreiben mit 108 Unterschriften,…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG gesprochen werden könnte vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217). II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.706.9.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.