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{'item': 'KLVwG-706/9/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 41a§ 44b§ 11§ 52§ 66§ 10Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlKLVwG-706/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am xxx brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger von xxx bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:Am xxx brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger von xxx bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag

, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde: „Bilddokument – Bescheidbegründung“ Mit weiteren Bescheiden vom xxx wurden von der belangten Behörde auch die Anträge seiner Gattin und der drei minderjährigen Kinder ebenfalls

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen. Mit weiteren Bescheiden vom xxx wurden von der belangten Behörde auch die Anträge seiner Gattin und der drei minderjährigen Kinder ebenfalls

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig zurückgewiesen. Sämtliche Bescheide wurden mit Schriftsatz vom xxx – damit auch der gegen den Beschwerdeführer ergangene Zurückweisungsbescheid – mit Berufung bekämpft, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde: „Bilddokument – Berufung“ Mit Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) hat Mag. xxx, xxx, xxx, unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe und weiterer Urkundenvorlagen (Bestätigung A1 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A1 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A2 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A2 Deutschprüfung xxx vom xxx, Arbeitsvorvertrag der Firma xxx, Jahreszeugnis

  1. Klasse VS für xxx, Halbjahreszeugnis
  2. Klasse VS für xxx, Jahreszeugnis
  3. Klasse VS für xxx, Halbjahreszeugnis
  4. Klasse VS für xxx) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom xxx hat Dr. xxx die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben. Mit Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) wurde zum Beweis für die gute Integration die zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer Personen wie folgt beantragt: „Bilddokument – Beweisantrag“ Das Landesverwaltungsgericht hat am xxx im Gegenstande eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde vom Beschwerdeführer auf das Beschwerdevorbringen, die nachträglich vorgelegten Urkunden und den Beweisantrag vom xxx verwiesen. Vorgelegt wurde weiters ein Unterstützungsschreiben der Fam. Mag. xxx und xxx vom xxx, sowie des Bürgermeisters xxx vom xxx und mehrere Petitionsunterstützungslisten (gezeichnet am xxx) mit insgesamt 108 Unterschriften, wobei im Schreiben der Fam. xxxu.a. ausgeführt wird, dass keine Bedenken bestünden, der Familie xxx die derzeit benützten Wohnräumlichkeiten künftighin zu vermieten und im Bedarfsfall ein Arbeitsverhältnis mit Herrn xxx einzugehen. Zudem wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt die politische Situation in xxx geändert habe, die Einvernahme der Beschwerdeführer xxx und xxx; zum Beweis für das weitere Fortschreiten der Integration der Beschwerdeführer die Einvernahme des Ehepaares Dr. xxx und xxx, sowie Mag. xxx – Letzterer auch zur Richtigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrages – beantragt. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich unter Hinweis darauf, dass gegenständlich lediglich der Zeitraum zwischen rechtskräftiger asylrechtlicher Entscheidung und Erlassung des bekämpften Bescheides relevant sei, gegen die Aufnahme der beantragten Beweise ausgesprochen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Durch die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde abschließend beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen. I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch eins. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: § 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lauten in der gegenständlich maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 wie folgt:Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) lauten in der gegenständlich maßgebenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wie folgt: "Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘ § 41a…Paragraph 41 a, …

(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt."
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt." "§ 44b.

(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn "§ 44b.

(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass in der seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes bis zur Erlassung ihres Bescheides verstrichenen Zeit – das sind nicht einmal fünf Monate – keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die gegenständlich eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten, so kann ihr diesbezüglich durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden.Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass in der seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes bis zur Erlassung ihres Bescheides verstrichenen Zeit – das sind nicht einmal fünf Monate – keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die gegenständlich eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätten, so kann ihr diesbezüglich durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen. Die belangte Behörde hat gegenständlich sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten sachverhaltsändernden Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Existenz von Arbeitsplatzzusagen, vorgelegte Unterstützungserklärungen) in ihre Prognoseentscheidung miteinbezogen und ist sie in nicht zu beanstandender Weise zur Beurteilung gelangt, dass eine seit Rechtskraft der Ausweisung maßgebliche Sachverhaltsänderung im vorstehenden Sinn nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 18.10.2012, Zahl: 2012/22/0167, sowie vom 4.7.2013, Zahl: 2013/22/0133). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Zeitspanne wie die gegenständliche, zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung, keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich macht, bewirken kann (vgl. VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035). Die belangte Behörde hat gegenständlich sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten sachverhaltsändernden Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Existenz von Arbeitsplatzzusagen, vorgelegte Unterstützungserklärungen) in ihre Prognoseentscheidung miteinbezogen und ist sie in nicht zu beanstandender Weise zur Beurteilung gelangt, dass eine seit Rechtskraft der Ausweisung maßgebliche Sachverhaltsänderung im vorstehenden Sinn nicht vorliegt vergleiche VwGH vom 18.10.2012, Zahl: 2012/22/0167, sowie vom 4.7.2013, Zahl: 2013/22/0133). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Zeitspanne wie die gegenständliche, zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung, keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich macht, bewirken kann vergleiche VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035). Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich somit der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde wäre zu eigenständigen Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK eingetreten sei, verpflichtet gewesen, als verfehlt.Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich somit der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde wäre zu eigenständigen Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK eingetreten sei, verpflichtet gewesen, als verfehlt. Aus den dargelegten Gründen war daher auch eine Auseinandersetzung mit den erstmals im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten weiteren Sachverhaltsänderungen (Schwangerschaft der Gattin, psychisch und physisch angeschlagener Gesundheitszustand derselben), den mit Schreiben vom xxx vorgelegten positiven Schulnachrichten 2013/14, für die Kinder xxx und xxx, die Einvernahme der mit Schreiben vom xxx und in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen, wie auch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin, entbehrlich. Die dem Schreiben vom xxx beigelegten Urkunden wurden zudem schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend gewürdigt. Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer ergänzend ins Treffen geführten Umstände (gute Integration, Verbesserung der Deutschkenntnisse, neuerlicher Arbeitsvorvertrag, Schwangerschaft der Gattin, Wohnungszusage, Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters, Petitionsschreiben mit 108 Unterschriften,…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG gesprochen werden könnte (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217). Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer ergänzend ins Treffen geführten Umstände (gute Integration, Verbesserung der Deutschkenntnisse, neuerlicher Arbeitsvorvertrag, Schwangerschaft der Gattin, Wohnungszusage, Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters, Petitionsschreiben mit 108 Unterschriften,…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG gesprochen werden könnte vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217). II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.706.9.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.