RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlKLVwG-312/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde Herr xxx gemäß § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-GKG iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 20.2.2003, mit welcher der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt wurde, als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verpflichtet, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude xxx an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde Herr xxx gemäß Paragraph 4, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-GKG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 20.2.2003, mit welcher der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt wurde, als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verpflichtet, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude xxx an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Eine in dieser Rechtssache erhobene Vorstellung des Herrn xxx wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Mit E-Mail vom xxx hat die Gemeinde xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bei gleichzeitiger Übermittlung des mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx ersucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurde Herrn xxx die Ersatzvornahme angedroht. Weiters wurde für die Erbringung der Leistung noch eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurde Herrn xxx als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen, einen Betrag von € 6.400,-- an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu überweisen. In der Begründung des Bescheides wurde ua ausgeführt, dass Erhebungen seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Unterabteilung Wasserwirtschaft Klagenfurt, bei einem Ortsaugenschein am xxx ergeben haben, dass das Objekt xxx nicht an die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx angeschlossen wurde. Aufgrund des Ersuchens der Marktgemeinde xxx um Durchführung des Vollstreckungsverfahrens sei der wasserbautechnische Amtssachverständige ersucht worden, die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Durchführung eines Anschlusses im Rahmen der Ersatzvornahme zu ermitteln und eine grobe Kostenschätzung durchzuführen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe aufgrund der vorliegenden Daten und Fakten nachfolgende Kostenschätzung ermittelt: 36 lfm Kanal x € 120,-- € 4.320,-- Baustelle einrichten und Bauteile räumen, geschätzt € 1.000,-- Strauch- und Baumwuchs entfernen und wieder einpflanzen € 1.000,-- Ergibt eine Summe von € 6.320,-- Rundung € 80,-- Gesamtsumme € 6.400,-- In der Begründung des Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass dem Verpflichteten die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom xxx zur Kenntnis gebracht wurde. Mit gleichem Schreiben sei Herr xxx darauf hingewiesen worden, dass es seitens der Behörde beabsichtigt sei, die Vorauszahlung der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ermittelten voraussichtlichen Kosten für eine Ersatzvornahme in der Höhe von € 6.400,-- mit Bescheid aufzutragen und die Ersatzvornahme anzuordnen. Im Rahmen des Parteiengehörs sei Herrn xxx die Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Ausführungen der Vollstreckungsbehörde bis xxx eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom xxx habe Herr xxx hiezu mitgeteilt, dass er die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Kostenschätzung sowie die im Plan dargestellt Kanalführung auf seinem Privatgrundstück nicht akzeptiere. Der Anschlussbescheid sei rechtswidrig, ohne Rechtsgrundlage zustande gekommen. Weiters habe er angemerkt, dass die öffentliche Kanalisationsleitung bis zu seinem Grundstück gegraben wurde, die sich noch in einem offenen Nachlassverfahren befanden. Einer der drei Erben in diesem Nachlassverfahren habe sich schriftlich gegen jede Grabungsarbeit ausgesprochen, solange nicht geklärt sei, wer Besitzer dieser Liegenschaft sein werde. Ungeachtet dessen seien die Grabungsarbeiten durchgeführt worden. Nach rechtlichen Erwägungen wurde abschließend im nunmehr bekämpften Bescheid festgehalten, dass aufgrund der Nichterfüllung der mit rechtskräftigem vollstreckbaren Bescheid der Marktgemeinde xxx auferlegten Verpflichtung, das Objekt xxx an die öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde anzuschließen, die Ersatzvornahme der Leistung vorerst anzudrohen und die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme zu ermitteln waren. Weiters war dem Verpflichteten die Vorauszahlung dieser Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen gewesen. Gegen diesen Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx hat Herr xxx mit Eingabe vom xxx Beschwerde (Vorstellung) erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt wie folgt: „Es gibt keine gesetzliche Grundlage für den Kanalanschlusszwang. Der zugrunde liegende Bescheid des Bürgermeisters xxx der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx wurde von mir niemals anerkannt und auch mehrmals beeinsprucht, da die Voraussetzungen für eine Kanalanschlussverpflichtung nie gegeben waren und noch heute rechtlich nicht gegeben sind. Nach § 4 Abs. 1 des K-GKG wurde ich gesetzwidrig „zwangsverpflichtet" mich als Eigentümer des bebauten Grundstückes Nr. xxx KG xxx an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Absichtlich im Bescheid NICHT enthalten ist, die Ausnahmemöglichkeit von der Anschlussverpflichtung des § 5 im K-GKG. Nach Paragraph 4, Absatz eins, des K-GKG wurde ich gesetzwidrig „zwangsverpflichtet" mich als Eigentümer des bebauten Grundstückes Nr. xxx KG xxx an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Absichtlich im Bescheid NICHT enthalten ist, die Ausnahmemöglichkeit von der Anschlussverpflichtung des Paragraph 5, im K-GKG. Nachdem dieser Bescheid einseitig erlassen wurde und zudem von Vorfragen abhängig war, ist davon auszugehen, dass der Bürgermeister in mutwilliger Absicht und arglistiger Täuschung gehandelt hat und sich das Recht der Kanalanschlussverpflichtung offensichtlich betrügerisch erschleichen will. Obwohl der BM den Sachverhalt genauestens kennt, dass dem Kanalanschluss seitens Dritter rechtliche Hindernisse von Beginn an entgegenstehen, will er mit menschenverachtenden Erpressermethoden den Anschluss erzwingen. Den Bürgermeister der eine andere Meinung offensichtlich nicht akzeptiert und seine undemokratische und diktatorische Haltung stur und ohne Rücksicht der geltenden Gesetze (K-GKG, WRG, UIG) beibehält, sind offenbar die Rechte des Bürgers Nebensache. Auch die Vorstellungsbehörde ist von einer falschen Annahme ausgegangen, nämlich dass mein Gründstück direkt an den öffentlichen Kanal grenzt, dies jedoch nie der Fall war, wollte den Fehler trotz schriftlicher Aufforderung nicht korrigieren. Eine Kanalanschlussverpflichtung hätte der Bürgermeister unter diesen Umständen nicht erlassen dürfen, gemäß § 5 K-GKG. Eine Kanalanschlussverpflichtung hätte der Bürgermeister unter diesen Umständen nicht erlassen dürfen, gemäß Paragraph 5, K-GKG. Dass demnach der Kanalanschlusspflichtbescheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist, bestreite ich nach wie vor, wegen unterlaufener Fehler von Amtswegen. Obwohl auch eine schadlose Beseitigung der häuslichen Schmutzwässer meines Objektes durch die bestehende Anlage mittels Bescheid Zahl: xxx, v. xxx gewährleistet ist, will Herr Bürgermeister xxx den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz mittels Lügen, Rechtsbeugung, Nötigung durch Zwangsmaßnahmen ohne Schuld, Urteil und Rechtsgrundlage, arglistiger Täuschung und mafiaähnlichen Drückermethoden mit Hilfe des Abwasserverbandes durch Bereicherung am Bürger über das fadenscheinige Alibi einer Abwasserkanalisation im ländlichen Gülle- und Agrochemie- Wirtschaftsraum unter dem Vorwand von "Umweltschutz" durch Erpressung erzwingen. Ein Unabhängiges Verwaltungsgericht würde in dieser Angelegenheit, nach einer objektiven Betrachtung und Beurteilung des Sachverhaltes, Licht ins Dunkel bringen. Auch die Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft xxx ist aus heutiger Sicht gesetzwidrig, da der Anschluss rechtlich nicht möglich ist und von zahlreichen ungeklärten Vorfragen weiter abhängig ist. Eine rechtmäßige Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal, ist aus folgenden Gründen nicht gegeben. 1. Eine nicht abgeschlossene Grenzverhandlung (Unterschriften verweigert) Die Behauptung der Grenzverlauf sei einvernehmlich anerkannt, ist eine Lüge. 2. Die Zustimmung zum Grenzverlauf, hat es von mir nie gegeben und wird nur im Einvernehmen mit den grundbücherliehen Eigentümern, nach klarer Grenzziehung erfolgen. 3. Am Tag der Grenzverhandlung war seitens der Marktgemeinde xxx niemand anwesend, somit ist die blind erfolgte Zustimmung des BM zum Grenzverlauf nicht rechtens. 5. Der Kanal auf der Parz. Nr. xxx wurde nicht nach dem Einreichplan, der für die wasserrechtliche Bewilligung eingereicht wurde errichtet. 6. Eine grobe Abweichung von der Leitungsführung die gegeben ist, bedarf der Zustimmung des Eigentümers, ist aber nicht eingeholt worden. 7. Die öffentliche Kanalisationsanlage wurde NICHT wie vom Abwasserverband xxx behauptet bis an die Grundstücksgrenze meines Anwesens errichtet. (Beweise sind vorhanden) 8. Um den Anschluss fur mein Wohnobjekt durchführen zu können, müsste eine Einverständniserklärung des Eigentümers der Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx eingeholt werden, It. Amtssachverständigen. 8. Um den Anschluss fur mein Wohnobjekt durchführen zu können, müsste eine Einverständniserklärung des Eigentümers der Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx eingeholt werden, römisch eins t. Amtssachverständigen. 9. Urkundenfälschung: xxx ist im Einreichplan als Eigentümer eingetragen, obwohl zum Zeitpunkt, die verstorbene Frau xxx grundbücherliche Eigentümerin war. 10. In der Wasserrechtlichen Bewilligung ist ein falscher Bauabschnitt, anstatt BA 602 ist BA 604 bewilligt worden. Es stellt sich die Frage, warum BA 604 bewilligt wurde? 11. Eine Eintragung im Grundbuch einer diesbezüglichen Dienstbarkeit liegt nicht vor. Ausgesprochen problematisch in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass über Grundstücke gegraben wurde, die sich noch in einem offenen Nachlassverfahren befanden. Einer der drei Erben in diesem Nachlassverfahren, hat sich schriftlich gegen jede Grabungsarbeit ausgesprochen, solange nicht geklärt sei, wer Besitzer dieser Liegenschaft sein wird. Ungeachtet dessen wurde mit den Grabungsarbeiten begonnen. Zudem gab es von mir, nie einen Auftrag für eine Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal, und schon gar nicht, den über ein fremdes Grundstück zu errichten, da Streitigkeiten vorhersehbar waren. Die Eigenverantwortung, die Abwässer verantwortungsvoller selbst zu reinigen, werde ich nicht an einen Verband abgeben, der eine schadlose Reinigung der Abwässer und die Entsorgung des Klärschlammes nicht nachweislich gewährleisten kann. Der als Sondergiftmüll bezeichnete Klärschlamm, wird nämlich im gesamten xxx zu tausenden Tonnen in aufgelassene Schottergruben und auf Ackerflächen zum Teil, illegal entsorgt. Zahlreiche Fehler von Amts wegen belegen, dass die Beamten die Lage nicht ernst nehmen und den Bürger durch ihr Fehlverhalten, in zahlreiche unnötige Rechtsverfahren und enorme Kosten verwickeln. Es werden alle möglichen Tricks angewendet um die Argumente des Bürgers zu entkräften. Ist eine Hürde geschafft, wird sofort eine andere aufgestellt. Auch die vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, durch Herrn Dipl. Ing. xxx durchgeführte Kostenschätzung, v. xxx, Zahl: xxx, Gesamtsumme: € 6.400.- sowie der im Plan dargestellten Kanalführung auf meinem Privatgrundstück wird von mir nicht akzeptiert, aufgrund der Rechtswidrigkeit und fehlender Rechtsgrundlage. Jegliche Inanspruchnahme sowohl der privaten als auch der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, für die Errichtung des Kanals, ist für jedermann untersagt. Den astronomisch hohen Geldbetrag von € 6.400,--für die zwangsweise Errichtung des Kanalanschlusses, kann ich mir bei meiner bescheidenen und einfachen Lebensführung nicht leisten und besteht auch keine absolute Notwendigkeit. Außerdem wurde die Verhältnismäßigkeit nicht geprüft. Der gesamte Kostenaufwand zum Umweltnutzen dieses Kanalprojektes im ländlichen Raum, ist zu hinterfragen und wurde trotz wiederholter schriftlicher und telefonischer Anfragen, weder von der Marktgemeinde xxx, Abwasserverband xxx und der Abt.A08, UAbt. Siedlungswasserwirtschaft, des Amtes der Kärntner Landesregierung nachgewiesen. Die Vollstreckungsbehörde wird wiederholt aufgrund der Tatsachen aufgefordert, sich zuerst der Dinge zu vergewissern, bevor man ohne Schuld und ein rechtskräftiges Urteil durch ein unabhängiges Gericht, eine Zwangsvollstreckung mit all den im Zusammenhang stehenden Konsequenzen für den Bürger einleitet und durchführt. Man versucht offenbar, mit der finanziellen "Allmacht", die logischen Denksätze der Bürger auszuschalten und zu untergraben. Ein derartiger Kanalanschlusszwang i. V. mit der Zwangsvollstreckung und gerichtlichen Exekution, würde ohne vorherige Abwägung der angedrohten Maßnahmen, die wirtschaftliche Existenz und das Familienleben nachhaltig gefährden. Ein derartiger Kanalanschlusszwang i. römisch fünf. mit der Zwangsvollstreckung und gerichtlichen Exekution, würde ohne vorherige Abwägung der angedrohten Maßnahmen, die wirtschaftliche Existenz und das Familienleben nachhaltig gefährden. Menschenrechte haben in solchen Fällen, offensichtlich keinen Platz. Die geforderte Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme von € 6.400,-- ist gesetzwidrig, zu dem unverhältnismäßig und die Anschlussmöglichkeit keineswegs besteht, restlos zu stornieren.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: § 1 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idgF, lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, idgF, lautet: Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
- a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
- b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; 3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse; 4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. § 1a Abs 1 VVG 1991 lautet:Paragraph eins a, Absatz eins, VVG 1991 lautet: Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde 1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen, 2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten. § 4 Abs 1 VVG 1991 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1991 lautet: Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. § 4 Abs 2 leg cit lautet: Paragraph 4, Absatz 2, leg cit lautet: Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. § 10 Abs 1 VVG 1991 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, VVG 1991 lautet: Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. § 10 Abs 2 leg cit lautet: Paragraph 10, Absatz 2, leg cit lautet: Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. § 13 Abs 7 VVG 1991 lautet:Paragraph 13, Absatz 7, VVG 1991 lautet: In der Fassung des Art. 8 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 33/2013 treten in Kraft: In der Fassung des Artikel 8, des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft: 1. § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 3 mit 1. September 2012; 1. Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. September 2012; 2. § 1a und § 11 Abs. 2 erster Satz mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; 2. Paragraph eins a und Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; 3. § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 4, § 3 Abs. 2, § 7, § 10 und § 11 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft. 3. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft. Herr xxx ist der ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx gemäß § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 20.2.2003, mit der der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt wurde, aufgetragenen Verpflichtung, als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude xxx an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen, bis dato nicht nachgekommen. Die mangelnde Leistung kann daher nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Daher kann auch die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Herr xxx ist der ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx gemäß Paragraph 4, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 20.2.2003, mit der der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt wurde, aufgetragenen Verpflichtung, als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude xxx an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen, bis dato nicht nachgekommen. Die mangelnde Leistung kann daher nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Daher kann auch die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der genannte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx rechtskräftig und vollstreckbar ist, da eine diesbezügliche Vorstellung des Herrn xxx mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, abgewiesen wurde. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Da der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx rechtskräftig ist und die mit Bescheid aufgetragene Leistung nicht erbracht wurde, ist er auch vollstreckbar. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keine gesetzliche Grundlage für den „Kanalanschlusszwang“ gebe, ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht mehr bekämpft werden kann. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Grundlage des § 4 Abs. 1 K-GKG für den Anschlusspflichtbescheid des Herrn xxx vom xxx nach wie vor in Geltung ist und hat sich auch die für den Ausspruch der Anschlussverpflichtung wesentliche Sachlage nicht geändert. So ist dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx auf Seite 3 zu entnehmen wie folgt: „Darüber hinaus müsste als weitere zusätzliche Voraussetzungen für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Der Vorstellungswerber betreibt eine Drei-Kammer-Faulanlage mit Überlauf in einen Sickerschacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist durch eine Dreikammer-Fertigteil-Kläranlage mit Sickergrube die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet (VwGH 19.11.1996, 95/05/0033 und 95/05/0330). Aus diesem Grund kommt auch die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht in Betracht.“Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keine gesetzliche Grundlage für den „Kanalanschlusszwang“ gebe, ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht mehr bekämpft werden kann. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG für den Anschlusspflichtbescheid des Herrn xxx vom xxx nach wie vor in Geltung ist und hat sich auch die für den Ausspruch der Anschlussverpflichtung wesentliche Sachlage nicht geändert. So ist dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx auf Seite 3 zu entnehmen wie folgt: „Darüber hinaus müsste als weitere zusätzliche Voraussetzungen für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, leg. cit. eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Der Vorstellungswerber betreibt eine Drei-Kammer-Faulanlage mit Überlauf in einen Sickerschacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist durch eine Dreikammer-Fertigteil-Kläranlage mit Sickergrube die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet (VwGH 19.11.1996, 95/05/0033 und 95/05/0330). Aus diesem Grund kommt auch die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG nicht in Betracht.“ Wenn auch die Vorstellungsbehörde irrig davon ausging, dass das Grundstück von Herrn xxx direkt an der Straße, in der der Kanalstrang verlegt wurde, gelegen ist, so ändert dies nichts an der noch immer geltenden Rechtslage, wonach für die Ausnahme von der Anschlusspflicht gem § 5 Abs 1 lit a K-GKG kumulativ auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich das Vorhandensein einer schadlosen Verbringung der Abwässer, erforderlich ist. Diese weitere Voraussetzung ist bei Herrn xxx nach wie vor nicht gegeben, weshalb sich die wesentliche Sachlage nicht geändert hat. Eine wesentliche Änderung der Sachlage kann in einem Anschlusspunkt auf einem anderen Grundstück, welches jedoch ebenfalls am Grundstück des Herrn xxx angrenzt, daher nicht erkannt werden.Wenn auch die Vorstellungsbehörde irrig davon ausging, dass das Grundstück von Herrn xxx direkt an der Straße, in der der Kanalstrang verlegt wurde, gelegen ist, so ändert dies nichts an der noch immer geltenden Rechtslage, wonach für die Ausnahme von der Anschlusspflicht gem Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG kumulativ auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich das Vorhandensein einer schadlosen Verbringung der Abwässer, erforderlich ist. Diese weitere Voraussetzung ist bei Herrn xxx nach wie vor nicht gegeben, weshalb sich die wesentliche Sachlage nicht geändert hat. Eine wesentliche Änderung der Sachlage kann in einem Anschlusspunkt auf einem anderen Grundstück, welches jedoch ebenfalls am Grundstück des Herrn xxx angrenzt, daher nicht erkannt werden. Der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom xxx ist zu entnehmen, dass die Lage der Dreikammer-Faulanlage im Rahmen des Ortsaugenscheines besichtigt wurde. Weiters ist dieser Stellungnahme zu entnehmen, dass das Anschlussrohr des öffentlichen Kanals soweit verlegt wurde, dass das Grundstück des Herrn xxx im Rahmen der Arbeiten nicht berührt worden ist. Der öffentliche Kanal endet ca. 0,5 m vor der Grundgrenze des Grundstückes Parz.Nr. xxx, KG xxx, des Herrn xxx. Dem der Stellungnahme beiliegenden Ausdruck des Kärnten Atlas, Maßstab 1:1000, ist zu entnehmen, dass sich der Kanalanschlusspunkt auf dem Grundstück xxx, KG xxx, befindet. Dieses Grundstück ist im Eigentum der verstorbenen Frau xxx gestanden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx wurde der erbliche Sohn xxx, geb. xxx, gemäß § 157 Abs. 4 Außerstreitgesetz zum Verlassenschaftskurator bestellt. Mit diesem Verlassenschaftskurator wurde seitens des Abwasserverbandes xxx ein Leitungsrechtsvertrag bezüglich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, abgeschlossen.Dem der Stellungnahme beiliegenden Ausdruck des Kärnten Atlas, Maßstab 1:1000, ist zu entnehmen, dass sich der Kanalanschlusspunkt auf dem Grundstück xxx, KG xxx, befindet. Dieses Grundstück ist im Eigentum der verstorbenen Frau xxx gestanden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom xxx wurde der erbliche Sohn xxx, geb. xxx, gemäß Paragraph 157, Absatz 4, Außerstreitgesetz zum Verlassenschaftskurator bestellt. Mit diesem Verlassenschaftskurator wurde seitens des Abwasserverbandes xxx ein Leitungsrechtsvertrag bezüglich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, abgeschlossen. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Anzeige des Abwasserverbandes xxx zur Errichtung eines Schmutzwasserkanals für die Entsorgung des Anwesens xxx über die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, unter Vorlage von Projekten im Wege des Anzeigeverfahrens nach §§ 114 und 115 WRG mit positiven Abschluss zur Kenntnis genommen. Dem diesbezüglichen Lageplan Kanalisationsanlage xxx, Aufschließung xxx, Maßstab 1:500, ist zu entnehmen, dass die Leitungsführung des Kanalstranges bis an die Grundstücksgrenze des Herrn xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingezeichnet ist und ist daher die Leitungsführung bis zu diesem Punkt wasserrechtlich bewilligt. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Anzeige des Abwasserverbandes xxx zur Errichtung eines Schmutzwasserkanals für die Entsorgung des Anwesens xxx über die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, unter Vorlage von Projekten im Wege des Anzeigeverfahrens nach Paragraphen 114 und 115 WRG mit positiven Abschluss zur Kenntnis genommen. Dem diesbezüglichen Lageplan Kanalisationsanlage xxx, Aufschließung xxx, Maßstab 1:500, ist zu entnehmen, dass die Leitungsführung des Kanalstranges bis an die Grundstücksgrenze des Herrn xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingezeichnet ist und ist daher die Leitungsführung bis zu diesem Punkt wasserrechtlich bewilligt. Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass zwischen den Grundstücken xxx (Eigentümer xxx) und xxx (Eigentümerin xxx, vertreten durch den Verlassenschaftskurator xxx) ein Grenzfestlegungsverfahren durchgeführt wurde und wurde die diesbezügliche Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 5 und 6 Vermessungsgesetz vom Verlassenschaftskurator der Frau xxx, Herrn xxx, unterzeichnet. Nicht jedoch wurde diese Zustimmungserklärung von Herrn xxx unterzeichnet. Es ist daher somit nur am Beschwerdeführer gelegen, den Grenzverlauf, wie er auch bereits vermarkt wurde, durch seine Unterschrift anzuerkennen. Eine rechtliche Unmöglichkeit den Anschluss durchzuführen, konnte von Herrn xxx daher nicht aufgezeigt werden.Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass zwischen den Grundstücken xxx (Eigentümer xxx) und xxx (Eigentümerin xxx, vertreten durch den Verlassenschaftskurator xxx) ein Grenzfestlegungsverfahren durchgeführt wurde und wurde die diesbezügliche Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 Vermessungsgesetz vom Verlassenschaftskurator der Frau xxx, Herrn xxx, unterzeichnet. Nicht jedoch wurde diese Zustimmungserklärung von Herrn xxx unterzeichnet. Es ist daher somit nur am Beschwerdeführer gelegen, den Grenzverlauf, wie er auch bereits vermarkt wurde, durch seine Unterschrift anzuerkennen. Eine rechtliche Unmöglichkeit den Anschluss durchzuführen, konnte von Herrn xxx daher nicht aufgezeigt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Kostenschätzung vom xxx sowie die im Plan dargestellte Kanalführung auf seinem Privatgrundstück von ihm nicht akzeptiert werde, ist auszuführen, dass die Behörde nur keine unverhältnismäßigen Kosten vorschreiben darf. Die Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von € 6.400,-- fußt auf einer amtlichen Kostenschätzung und hat die Behörde diesbezüglich keine unverhältnismäßigen Kosten vorgeschrieben. Einem Amtssachverständigen ist es aufgrund seiner fachlichen Kompetenz und der diesbezüglichen Ausbildung und Erfahrung zuzubilligen, die Kosten für die Herstellung eines Anschlusskanales, das heißt den voraussichtlich erforderlichen Betrag, richtig bemessen zu können. Überdies hätte eine diesbezügliche Beweisführung, dass es sich um unverhältnismäßige Kosten handelt, der Verpflichtete zu führen gehabt. Pauschale Aussagen wie in der Beschwerde, dass die durchgeführte Kostenschätzung nicht akzeptiert werde, vermögen noch keine Bedenken an der Höhe der aufgetragenen Kosten hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hätte die konkreten Umstände angeben müssen, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 29.5.2000, 2000/10/0074).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 29.5.2000, 2000/10/0074). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, das näher bezeichnete Objekt an die Kanalisation der Gemeinde anzuschließen. Damit bestand für ihn ein weiter Gestaltungsspielraum. Die zwischenzeitig angeordnete Ersatzvornahme ist deshalb erforderlich, weil es der Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Es wäre ihm freigestanden den Anschluss zwischenzeitig so vorzunehmen, wie er sich dies vorstellt. Dass nun ein im Wege der Ersatzvornahme beauftragtes Unternehmen den Anschluss allenfalls in einer anderen Weise durchführen würde als der Beschwerdeführer dies für tunlich erachtet, wenngleich er dies bislang unterlassen hat, ist kein Umstand, der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen würde. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sie im Vollstreckungsverfahren nicht von Relevanz sind. Hingewiesen wird insbesondere darauf, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden ist bzw. freisteht, die ihm auferlegte Verpflichtung unter Zuhilfenahme durch von ihm selbst gewählten Professionisten durchzuführen. Eine Durchführung der Verpflichtung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ist lediglich der durch das Gesetz vorgesehenen Rahmen, eine nicht erbrachte Leistung dennoch zu bewerkstelligen. Die Ersatzvornahme wurde somit zu Recht angeordnet. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.312.2.2014