GVG wird der angefochtene Bescheid römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid abgeändert sodass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
5 Kärntner Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62/2000 i.d.F.
Paragraph 52, Absatz 5, Kärntner Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85/2013, wird der Revierbeitrag für das Fischereirevier Nr. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird der Revierbeitrag für das Fischereirevier Nr. xxx der Fischereiberechtigten xxx beginnend mit dem Jahr 2013 festgesetzt mit 30,44 €/Jahr. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. Der Revierbeitrag ist binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten, ansonsten bis zum 30. April jeden Jahres. Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes einzutreiben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin „laut Berechnungsschema“ ein Revierbeitrag in der Höhe von „€ jährlich“ vorgeschrieben. Nach der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde in der Begründung ausgeführt, dass der Revierbeitrag auf Basis der im KAGIS und in den Fischereikatasterblättern hinterlegten Revierdaten nach den Ergebnissen aus der Revierdatenerhebung 2013 ermittelt worden sei, wobei unter Zugrundelegung eines dem jeweiligen Gewässertyps entsprechenden Fischbestandes, der Reviergröße sowie unter Berücksichtigung von Attraktivität und Bewirtschaftungsaufwand ein Pachtwert je Hektar ermittelt werde und dieser mit der Gewässergröße die Bemessungsgrundlage ergebe. Bewirtschaftungs- und Besatzaufwendungen seien in der Beitragsberechnung mit 20 % als Regien beitragsmindernd berücksichtigt worden. Dabei wurde der Pachtwert für den xxxsee mit 16,8 Euro/Hektar angesetzt, mit der Reviergröße von 26,6 Hektar multipliziert und die so ermittelte Bemessungsgrundlage
Verordnung vom 02.12.2009 mit einem Hundertsatz von 1/100 multipliziert. Somit wurde ein Fischereirevierbeitrag von 30,44 Euro ermittelt. Eine Verringerung der Vorschreibung sei nicht möglich, da einerseits die Nutzung des Sees an der fischereiwirtschaftlichen Entschädigung der Einbauten Berücksichtigung finde und andererseits sich die Fremdenverkehrsnutzung im für den xxxsee ermittelten Ertragswert widerspiegle. Somit betrage der Beitrag rückwirkend ab 2012 30,44 Euro. Dem Bescheid beigelegt waren ein Begleitschreiben sowie ein Erlagschein; die Fischereiberechtigten wurden ersucht, die Revierbeiträge für 2012 und 2013 entsprechend der im Bescheid festgesetzten Fristen zu überweisen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Sie sei als Fischereiberechtigte durch verschiedene Einrichtungen in ihren Fischgewässern massiv bei der Ausübung der Fischerei behindert. Einerseits quere das Linienschiff der xxxSchifffahrt der Länge nach das Gewässer und befinde sich eine Anlegestelle in ihrem Fischwasser. Innerhalb von 800 m Uferlänge befänden sich zwei Anlegestege, die ihres Erachtens für den kleinen Ort nicht notwendig seien; für den Anlegesteg xxx werde auch kein Fischereientgang bezahlt. Auch für die Bojen und die Wasserskiplattform von Herrn xxx erhalte sie ebenfalls keine Entschädigung. Eine Schar von Kormoranen befände sich auf der Wasserskiplattform, die das Gewässer leer fressen würde. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich, das Fischereigewässer wirtschaftlich zu betreiben. Am xxx wurde dazu eine mündliche Verhandlung abgehalten. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen in ihrer Beschwerde. Sie führte darüber hinausgehend an, dass das Fischwasser praktisch entwertet sei und sie müsse darüber hinaus 378,-- Euro für den Besatz im Jahr an den Fischereiverein xxxsee zahlen. Der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung und stellvertretende Landesfischereiinspektor führte dazu aus, dass die Pachtwertermittlung für die Fischgewässer so zu verstehen sei, dass dabei der Gewässerzustand zur heutigen Zeit mit den Beeinträchtigungen durch den Tourismus bereits pauschal berücksichtigt sei. Auch Beeinträchtigungen durch Kormorane seien mit einberechnet. Für Beeinträchtigungen auf Grund gewerblicher Nutzung, Seeeinbauten etc. sei an sich keine Minderung des Revierbeitrages vorgesehen, sondern seien solche auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall bezeichnete der Amtssachverständige die touristische Nutzung des Fischereireviers durchaus als ortsüblich. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: § 52 Kärntner Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62/2000 i.d.F., Landesgesetzblatt Nr. 85/2013 (geltende Fassung):Paragraph 52, Kärntner Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000, i.d.F., Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, (geltende Fassung): Revierbeiträge:
der Verordnung des Fischereirevierausschusses xxx vom xxx, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am 10.11.2011, beträgt die Höhe des Revierbeitrages 1 % der Bemessungsgrundlage.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Mit 1.6.2012 trat der neu gefasste § 52 des Kärntner Fischereigesetzes (i.d.F. LGBl. Nr. 45/2012) in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Bemessung der jährlichen Revierbeiträge der Fischereiausübungsberechtigten neu geregelt. Vorher war die Bemessungsgrundlage der jährliche Pachtzins; bei nicht verpachteten Fischereirevieren ein fiktiver, angemessener Pachtzins. Nunmehr wurde an die fiktiven Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind, angeknüpft. Damit sollte dem Problem begegnet werden, dass bei Pachtverträgen extrem niedrige Pachtzinse angesetzt werden, um den Revierbeitrag entsprechend niedrig zu halten (vgl. die Erläuterungen zu Zahl 2 V-LG-1372/16-2011). In den Erläuterungen ist angemerkt, dass der Pachtwert eines Gewässers sich nach dem Rohertrag und der Attraktivität, für die unter anderem auch die Nähe zu einem Fremdenverkehrszentrum bestimmend sei, richte. Für große, tiefe Seen, wie Wörthersee, Ossiacher See, Faaker See u.ä. wurde ein Fischbestand von 50 kg/Hektar angenommen, ein Ertrag von 10 kg/Hektar und dieser mit dem Fischertragspreis von € 7,3 multipliziert. Mit 1.6.2012 trat der neu gefasste Paragraph 52, des Kärntner Fischereigesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2012,) in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Bemessung der jährlichen Revierbeiträge der Fischereiausübungsberechtigten neu geregelt. Vorher war die Bemessungsgrundlage der jährliche Pachtzins; bei nicht verpachteten Fischereirevieren ein fiktiver, angemessener Pachtzins. Nunmehr wurde an die fiktiven Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind, angeknüpft. Damit sollte dem Problem begegnet werden, dass bei Pachtverträgen extrem niedrige Pachtzinse angesetzt werden, um den Revierbeitrag entsprechend niedrig zu halten vergleiche die Erläuterungen zu Zahl 2 V-LG-1372/16-2011). In den Erläuterungen ist angemerkt, dass der Pachtwert eines Gewässers sich nach dem Rohertrag und der Attraktivität, für die unter anderem auch die Nähe zu einem Fremdenverkehrszentrum bestimmend sei, richte. Für große, tiefe Seen, wie Wörthersee, Ossiacher See, Faaker See u.ä. wurde ein Fischbestand von 50 kg/Hektar angenommen, ein Ertrag von 10 kg/Hektar und dieser mit dem Fischertragspreis von € 7,3 multipliziert. Im Berechnungsblatt des angefochtenen Bescheides ist die Ermittlung des Fischereirevierbeitrages nach den dargestellten Grundsätzen übersichtlich und nachvollziehbar abgebildet. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen folgend, kann für das gegenständliche Revier eine im Kärntner Seengebiet durchschnittliche touristische Nutzung unterstellt werden, sodass die Anwendung der pauschalen Sätze jedenfalls gerechtfertigt erscheint. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin konnte daher nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Höhe der ihr vorgeschriebenen Beiträge gewandt. Aus diesem Grund stellte sich das Verwaltungsgericht die Frage, inwieweit – dies ist aus im weitesten Sinne noch aus als Bestandteilen des angefochtenen Bescheids zu bezeichnenden Unterlagen ableitbar – eine Vorschreibung auch für die vorangegangenen Jahre Gültigkeit haben kann. Die belangte Behörde hat bei ihrer Berechnung den Hundertsatz aus der noch zur alten Rechtslage ergangenen Verordnung angewendet. Eine ursprünglich gesetzmäßige Verordnung kann durch Änderung des zu Grunde liegenden Gesetzes gesetzwidrig werden (Invalidation). Im Interesse der Rechtssicherheit muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Verordnung so lange als gültig anzusehen ist, bis sie aufgehoben wird. Überdies befindet sich der von der belangten Behörde in Anschlag gebrachte Hundertsatz (auch) im Rahmen der neuen Rechtslage, nach der die Festlegung des Hundertsatzes bis zu 3 % der Bemessungsgrundlage möglich wäre. Abgaben – (Beitrags-, Gebühren-) Ansprüche entstehen zumeist kraft Gesetzes. Das Abgabenschuldverhältnis entsteht mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes; die konkrete Leistungspflicht als solche entsteht erst mit dem Bescheid. Erst durch die bescheidmäßige Vorschreibung werden Abgabenansprüche also aktuell verbindlich. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage waren Fischereiberechtigte (Fischereiausübungsberechtigte) verpflichtet, Fischereirevierbeiträge zu leisten. Nach der alten Rechtslage musste der Fischereirevierausschuss die Beiträge spätestens bis 31. März eines jeden Jahres vorgeschrieben haben; nach der neuen Rechtslage reicht eine einmalige Vorschreibung und ist, wenn sich die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht ändern, dieser Betrag auch für die Folgejahre verbindlich. Es ist also zu klären, ob eine Vorschreibung nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen auch für Zeiträume möglich ist, in denen diese noch gar nicht anwendbar waren. Grundsätzlich richtet sich eine Rechtsvorschrift nur auf nach ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte. Es gibt zwar kein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze, eine solche Rückwirkung müsste allerdings ausdrücklich im Gesetz angeordnet sein. Eine entsprechende Bestimmung, mit der die rückwirkende Vorschreibung ermöglicht würde, findet sich im Kärntner Fischereigesetz nicht. Es ist allerdings festzuhalten, dass die aufgehobene Norm (in unserem Fall die alte Fassung des Fischereigesetzes) auf die innerhalb ihres zeitlichen Bedingungsbereiches verwirklichten Sachverhalte weiterhin anzuwenden gewesen wäre (ihr Rechtsfolgenbereich dauert insofern fort). Mit anderen Worten: die belangte Behörde hätte auf Grund der Rechtslage bis zum 1.6.2012 in den Monaten bis März die Fischereirevierbeiträge vorzuschreiben gehabt; die Novelle des Fischereigesetzes hat ihr aber keine Möglichkeit eröffnet, dieses Versäumnis rückwirkend zu korrigieren. Würde man dem Gesetz unterstellen, es ließe die rückwirkende Vorschreibung nach neuen Kriterien zu, würde man ihm damit einen verfassungswidrigen (gleichheitswidrigen) Inhalt unterstellen: wenn ein Gesetz an früher verwirklichte Tatbestände (hier: abgabenrechtliche) Folgen knüpft und damit die Rechtsposition des Beitragspflichtigen rückwirkend verschlechtert, wäre es gleichheitswidrig. Dass mit der Reform des Fischereigesetzes potentiell verschlechternde Bedingungen geschaffen werden, lässt sich alleine daraus ableiten, dass erst mit dieser Novelle ein Mindestbeitrag von € 15,-- eingeführt worden ist. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Die belangte Behörde hat zwar den Revierbeitrag richtig errechnet; eine Vorschreibung für das Jahr 2012 ist allerdings nicht möglich. Diese hätte bereits, entsprechend der im ersten Halbjahr 2012 geltenden Rechtslage, innerhalb der ersten drei Monate nach den Bestimmungen des Gesetzes in der alten Fassung erfolgen müssen. Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Beiträgen, Abgaben, Gebühren etc, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, ist der Grundsatz zu beachten, dass - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes, zB eine rückwirkende Änderung, angeordnet wird - die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes, Abgabentatbestandes oder Gebührentatbestandes anzuwenden sind, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine andere Fassung in Geltung steht (VwGH E 21.1.1997, 96/11/0129; hier betreffend das FleischUG). Eine nachträgliche Vorschreibung ist mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung jedenfalls nicht möglich. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das ergibt sich insbesondere aus den unter Punkt IV. angeführten Judikaturhinweisen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das ergibt sich insbesondere aus den unter Punkt römisch vier. angeführten Judikaturhinweisen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je , 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.776.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.