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{'item': 'KUVS-2333/8/2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlKUVS-2333/8/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung, nunmehr Beschwerde, des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 24 a VwGG eine ordentliche Revision römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 24, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers zur Bewilligung der Aufforstung der Parzelle xxx, KG xxx, im Ausmaß von 4200 m² gemäß den Bestimmungen des Kulturflächenschutzgesetzes – K-KFSchG abgewiesen. In der Wiedergabe des Verfahrensganges wurde auf ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen verwiesen. Dieser stellte im Wesentlichen fest, dass durch die Aufforstung bei einer geschlossenen Baumkulisse mit 25 m Höhe hinsichtlich des Schattenwurfes bedeutend wären. Aus landwirtschaftlicher Sicht würde ein verspäteter Vegetationsbeginn eintreten; vormittags wäre ein negativer Einfluss auf die Trocknung des Erntegutes und die Befahrbarkeit der Fläche zu erwarten und würde sich die zu erwartende Wurzelkonkurrenz langfristig auf den Ernteertrag auswirken. Unter Berufung auf dieses negative Gutachten und darauf, dass mit dem Anrainer, xxx, keine Übereinkunft erzielt werden konnte, wurde der Antrag auf Aufforstung abgewiesen. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung (Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter vor, dass der zwischen der antragsgegenständlichen Parzelle und der benachbarten Parzelle xxx verlaufende Weg nicht entsprechend berücksichtigt worden sei; dass in den letzten Jahren im benachbart gelegenen Wald ein Hofaufschließungsweg neu errichtet worden sei, wodurch sich die Schattenwirkung auflichte und schließlich, dass auf Grund der Anordnung der Grundstücke durch das Grundstück xxx des xxx bereits ein beträchtlicher Schattenwurf entstehe, der durch die Aufforstung der antragsgegenständlichen Parzelle nicht weiter vergrößert würde. Schließlich sei nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 K-KFSchG im Allgemeinen nur ein 5 m breiter Streifen einzuhalten. antragsgegenständlichen Parzelle und der benachbarten Parzelle xxx verlaufende Weg nicht entsprechend berücksichtigt worden sei; dass in den letzten Jahren im benachbart gelegenen Wald ein Hofaufschließungsweg neu errichtet worden sei, wodurch sich die Schattenwirkung auflichte und schließlich, dass auf Grund der Anordnung der Grundstücke durch das Grundstück xxx des xxx bereits ein beträchtlicher Schattenwurf entstehe, der durch die Aufforstung der antragsgegenständlichen Parzelle nicht weiter vergrößert würde. Schließlich sei nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, K-KFSchG im Allgemeinen nur ein 5 m breiter Streifen einzuhalten. Am xxx wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mündliche Verhandlung zu diesem Thema abgehalten. Dabei wurde zunächst durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung eine neuerliche Stellungnahme (vom xxx) vorgetragen und erläutert. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass der teils über die ggst. Fläche führende Weg auf Grund von seiner Beschaffenheit als Grünland bewirtschaftet werden könnte. Der Sachverständige konzedierte zwar, dass das Grundstück durch die Auswirkungen des Schattens, der vom Grundstück xxx ausgeht, bereits beeinträchtigt sei, wies aber nach, dass eine eventuelle Aufforstung der antragsgegenständlichen Flächen eine Erhöhung und Verlängerung der Schattenwirkung zur Folge hätte. Zusammenfassend führte er in dieser Stellungnahme aus, dass ein baumfreier Streifen von mindestens 30 m als notwendig erachtet gesehen werde. Erläuternd dazu gab der Sachverständige in der Verhandlung an, dass die nachteiligen Folgen durch den intensivierten Schattenwurf darin bestünden, dass die Flächen morgens länger taufeucht seien und dadurch erst später bearbeitet werden könnten. In der Verhandlung wurde auch die Wegesituation erörtert. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die antragsgegenständliche Fläche derzeit von seinem Pächter (auf Grund eines widerruflichen Rechtes) bewirtschaftet würde; wenn er die antragsgegenständliche Fläche aufforsten könnte, wäre es ihm leichter, für deren Erschließung zu sorgen. Daraufhin wurde vom Sachverständigen eingewandt, dass eine Erschließbarkeit der Fläche über Eigengrund ja bereits derzeit bestünde. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er wäre bereit, einen 3 m breiten Streifen bis auf die Bewuchshöhe von 2 m frei zu halten und einen weiteren Streifen von 3 m mit Mischlaubwald, allerdings ohne Höhenbegrenzung, aufzuforsten. Abschließend beantragte Herr xxx die Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Art. 151 Abs. 1 Zif. 8 B-VG: Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Artikel 151, Absatz eins, Zif. 8 B-VG: Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Kärntner Kulturflächenschutzgesetz – K-KFSchG, LGBl. Nr. 54/1997, i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013: Kärntner Kulturflächenschutzgesetz – K-KFSchG, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1997,, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013: § 1 Ziele des Gesetzes: Paragraph eins, Ziele des Gesetzes: Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten. § 2 Genehmigungspflicht: Paragraph 2, Genehmigungspflicht:

(1)Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.
(2)Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten
  1. a)die Aufforstung (Pflanzung, Saat),
  2. b)das Anlegen von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie und von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren sowie das Anlegen von Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 104/2013, handelt, unddas Anlegen von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie und von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren sowie das Anlegen von Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, handelt, und
  3. c)die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges).
(3)Landwirtschaftliche Kulturflächen sind Grundflächen, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind.
(4)Als landwirtschaftliche Kulturflächen gelten auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll. § 4 Genehmigungsantrag: Paragraph 4, Genehmigungsantrag:
(2)Die Genehmigung ist einzuholen
  1. a)vor der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b undvor der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, und
  2. b)im Falle der Naturverjüngung, bevor die Holzgewächse eine Durchschnittshöhe von einem Meter erreicht haben. § 5 Genehmigung: Paragraph 5, Genehmigung:
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf dreißig Meter erhöht werden.
(2)Der Abstand, der bei Holzgewächsen von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturfläche einzuhalten ist, ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen befindlichen, aus dem Boden nach oben wachsenden Triebe zu messen.
(3)Ist die landwirtschaftliche Grundfläche, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt (§ 2 Abs 4), ist deren Breite bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes (Abs 1) einzurechnen.
(3)Ist die landwirtschaftliche Grundfläche, auf der die Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, von anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt (Paragraph 2, Absatz 4,), ist deren Breite bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes (Absatz eins,) einzurechnen.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung der Kulturumwandlung dem zuständigen Vermessungsamt mitzuteilen. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Im Wesentlichen wird mit der vorliegenden Entscheidung den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt. Die antragsgegenständliche Fläche ist an einem steilen Westhang gelegen; die Schattenflächen würden durch eine Aufforstung aus östlicher Richtung auf die antragsgegenständliche Fläche fallen. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Gesetz die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten (vgl. VwGH vom 6.11.2003, Zahl 2002/07/0129). Insbesondere sollen damit Aufforstungen, die angrenzend an landwirtschaftliche Grundflächen geplant sind, einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Gesetz die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten vergleiche VwGH vom 6.11.2003, Zahl 2002/07/0129). Insbesondere sollen damit Aufforstungen, die angrenzend an landwirtschaftliche Grundflächen geplant sind, einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Dass dieses öffentliche Interesse grundsätzlich nur im Verhältnis verschiedener Grundnachbarn von Bedeutung ist und damit offensichtlich disponibel (also der Verhandlung zugänglich), erweist sich daraus, dass laut § 2 Abs. 1 nur die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an solche Kulturflächen anderer Eigentümer angrenzen, genehmigungspflichtig ist. Wenn also ein Grundeigentümer innerhalb seines Eigentums (bei Einhaltung eines Abstandes von 30
  1. m)bei der Kulturumwandlung frei ist, so muss es auch möglich sein, dass auch die Mindestabstände unterschritten werden, wenn diejenigen, deren subjektive Rechte durch das Kulturflächenschutzgesetz geschützt werden, damit einverstanden sind. Dass dieses öffentliche Interesse grundsätzlich nur im Verhältnis verschiedener Grundnachbarn von Bedeutung ist und damit offensichtlich disponibel (also der Verhandlung zugänglich), erweist sich daraus, dass laut Paragraph 2, Absatz eins, nur die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an solche Kulturflächen anderer Eigentümer angrenzen, genehmigungspflichtig ist. Wenn also ein Grundeigentümer innerhalb seines Eigentums (bei Einhaltung eines Abstandes von 30
  2. m)bei der Kulturumwandlung frei ist, so muss es auch möglich sein, dass auch die Mindestabstände unterschritten werden, wenn diejenigen, deren subjektive Rechte durch das Kulturflächenschutzgesetz geschützt werden, damit einverstanden sind. Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren waren die betroffenen Grundeigentümer nahe an einer gemeinsamen Lösung; offensichtlich war eine Einigung jedoch nicht möglich. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte ein Kompromiss nicht erzielt werden. Der mitbeteiligte Nachbar widerrief sogar ausdrücklich seine im vorangegangenen Verfahren vorgeschlagene Kompromissvariante. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte durch die Angaben des Sachverständigen widerlegt werden. Insbesondere wies er die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Beeinträchtigung durch Schattenwurf bei Aufforstung der antragsgegenständlichen Fläche trotz des bereits bestehenden Schattenwurfes nach und sprach er dem dazwischen liegenden Weg keine Bedeutung zu. Darüber hinaus wäre auch eine dazwischen liegende Verkehrsfläche nicht geeignet, die Anwendung des Kulturflächenschutzgesetzes auszuschließen (VwGH 2002/07/0164). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte, mögliche leichtere Erschließbarkeit der antragsgegenständlichen Fläche im Falle ihrer Aufforstung ist einerseits nicht nachvollziehbar – die antragsgegenständliche Fläche wird über Eigengrund erschlossen – und gehört die Erschließung der Flächen nicht zu den im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kulturflächenschutzgesetz zu berücksichtigenden subjektiven öffentlichen Rechten. Es ist zwar richtig, dass das Kulturflächenschutzgesetz „im Allgemeinen“ einen Abstand von 5 m nahelegt, dieser ist jedoch – im Zusammenhang mit dem letzten Satz von § 5 Abs. 1 KFSchG – variabel: Es ist einerseits auf die Geländeverhältnisse (Aufforstung ober- oder unterhalb der zu schützenden Kulturfläche) andererseits auch auf die Ausrichtung nach den Himmelsrichtungen Bedacht zu nehmen. Die Abstandsfläche von 5 m, bei der nur die Gefahr der Durchwurzelung und des Schattenwurfes durch überhängende Äste hintangehalten wird, wird im Regelfall nur bei zu den Kulturflächen nordseitig angrenzenden Aufforstungsflächen möglich sein. Im gegenständlichen Fall spielen sowohl die Exposition der Fläche als auch deren starke Neigung gegen einen derart kurzen Abstand. Es ist zwar richtig, dass das Kulturflächenschutzgesetz „im Allgemeinen“ einen Abstand von 5 m nahelegt, dieser ist jedoch – im Zusammenhang mit dem letzten Satz von Paragraph 5, Absatz eins, KFSchG – variabel: Es ist einerseits auf die Geländeverhältnisse (Aufforstung ober- oder unterhalb der zu schützenden Kulturfläche) andererseits auch auf die Ausrichtung nach den Himmelsrichtungen Bedacht zu nehmen. Die Abstandsfläche von 5 m, bei der nur die Gefahr der Durchwurzelung und des Schattenwurfes durch überhängende Äste hintangehalten wird, wird im Regelfall nur bei zu den Kulturflächen nordseitig angrenzenden Aufforstungsflächen möglich sein. Im gegenständlichen Fall spielen sowohl die Exposition der Fläche als auch deren starke Neigung gegen einen derart kurzen Abstand. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, dass die Auslichtung des benachbarten Waldes die Schattenwirkung einer geplanten Aufforstung beeinflussen könne. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Die Berufung war daher im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft abzuweisen. Den Parteien wird aber angeraten, eine Bereinigung der sicherlich unbefriedigenden Situation – die antragsgegenständliche Fläche ist zu drei Seiten von Fremdgrund umschlossen – im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens über die Agrarbehörde anzustreben. Diese könnte dann in ihrem Verfahren im Rahmen ihrer Generalkompetenz auch Aspekte des Forstgesetzes bzw. des Kulturflächenschutzgesetzes unter dem speziellen Blickwinkel der Agrarstrukturverbesserung zur Anwendung bringen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen daher keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen daher keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und /oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2333.8.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.