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{'item': 'KLVwG-212/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlKLVwG-212/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx GmbH, xxx, der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx insofern geändert als die Dauer der Bewilligung lautet wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx GmbH, xxx, der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx insofern geändert als die Dauer der Bewilligung lautet wie folgt: „Dauer der Bewilligung Das Wasserrecht wird gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 idgF für die Dauer von 60 Jahren verliehen und erlischt somit am 31.12.2075.“Das Wasserrecht wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 idgF für die Dauer von 60 Jahren verliehen und erlischt somit am 31.12.2075.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, xxx, gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 21, 22, 63 lit. b, 99 Abs. 1 lit. b, 104, 104a, 105, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF der Novelle BGBl. I Nr. 98/2013 die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft an der xxx zur Erzeugung von elektrischer Energie und zur Errichtung der dafür erforderlichen Bauwerke und Anlagen (KW xxx) erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, xxx, gemäß den Paragraphen 9, 11, 12, 13, 21, 22, 63, Litera b,, 99 Absatz eins, Litera b,, 104, 104a, 105, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft an der xxx zur Erzeugung von elektrischer Energie und zur Errichtung der dafür erforderlichen Bauwerke und Anlagen (KW xxx) erteilt. Im Bescheid wurde als Dauer der Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 WRG 50 Jahre festgelegt und festgehalten, dass das Wasserrecht somit am 31.12.2065 erlischt.Im Bescheid wurde als Dauer der Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 50 Jahre festgelegt und festgehalten, dass das Wasserrecht somit am 31.12.2065 erlischt. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten erhob die xxx GmbH mit Eingabe vom xxx Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass diese Beschwerde hinsichtlich der Nichtverleihung einer Bewilligungsdauer von über 50 Jahren bis insgesamt 70 Jahre, sohin über den 31.12.2065 bis 31.12.2085 erfolge. Sohin hat am xxx eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert und haben der Beschwerdeführer sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der wasserbautechnischen Amtssachverständige Stellungnahmen abgegeben. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 21 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 lautet: Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Die jeweils längste vertretbare Zeitdauer ergibt sich aus dem Ergebnis der Abwägung des Bedarfs des Bewerbers mit dem wasserwirtschaftlichen Interesse sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx wurde aufgrund der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom xxx sowie der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom xxx eine umfassende, ausführliche und sachlich richtige Abwägung vorgenommen und wurde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0112 verwiesen. In diesem Erkenntnis wird ua ausgeführt wie folgt: „Die Erläuterungen zu § 21 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 (XVII GP; RV 1152, S. 24 f.) lauten:„Die Erläuterungen zu Paragraph 21, WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, (römisch siebzehn GP; Regierungsvorlage 1152, S. 24 f.) lauten: „Eine geordnete und gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft ist nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Restwasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken, Rechte auf Verunreinigung usw. sind in keiner Weise mehr zu rechtfertigen und verhindern entsprechend sinnvoll aufeinander abgestimmte Wassernutzungen. .... Das effizienteste Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten. … Die Bewilligungsdauer ist in erster Linie auf den Bedarf des Unternehmens abzustellen, wobei aber auch Gesichtspunkte der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. ... Abs. 1 verpflichtet somit die Behörde, die Dauer der Benutzung eines Gewässers mit dem konkreten Bedarf sowie mit der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zeitlich abzustimmen. Dies bedeutet im wasserwirtschaftlichen Interesse eine Abkehr von der bisherige Praxis, sich auf unbestimmte Dauer - ohne Rücksicht auf die spätere Entwicklung - das Recht zur Inanspruchnahme eines Gewässers sichern zu können (kein „Abstecken von Claims“). ... "„Eine geordnete und gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft ist nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Restwasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken, Rechte auf Verunreinigung usw. sind in keiner Weise mehr zu rechtfertigen und verhindern entsprechend sinnvoll aufeinander abgestimmte Wassernutzungen. .... Das effizienteste Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten. … Die Bewilligungsdauer ist in erster Linie auf den Bedarf des Unternehmens abzustellen, wobei aber auch Gesichtspunkte der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. ... Absatz eins, verpflichtet somit die Behörde, die Dauer der Benutzung eines Gewässers mit dem konkreten Bedarf sowie mit der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zeitlich abzustimmen. Dies bedeutet im wasserwirtschaftlichen Interesse eine Abkehr von der bisherige Praxis, sich auf unbestimmte Dauer - ohne Rücksicht auf die spätere Entwicklung - das Recht zur Inanspruchnahme eines Gewässers sichern zu können (kein „Abstecken von Claims“). ... " Aus den Erläuterungen ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens seiner Anlage im Gegensatz zur Anlage der Gemeinde kommt es dabei nicht an.“ Die im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx festgehaltene Befristung der Bewilligungsdauer von 50 Jahren konnte jedoch nunmehr aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer von 60 Jahren erstreckt werden, da in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin dargelegt wurde, dass von der Firma xxx GmbH das Kraftwerk xxx und von der Firma xxx GmbH zwei weitere Kraftwerke (Kraftwerk xxx und Kraftwerk xxx) innerhalb eines Umkreises von 1,5 km betrieben werden. Aufgrund der damit einhergehenden besseren Schulung der Mitarbeiter und der Beaufsichtigung der Anlage im Betrieb sowie unter der Voraussetzung, dass ein Hochwassereinsatzplan von der Betreiberseite ausgearbeitet wird, der mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen abzustimmen ist, konnte die jeweils längste vertretbare Zeitdauer der Befristung des Wasserbenutzungsrechtes um 10 Jahre erhöht werden. Der Hochwassereinsatzplan soll sicherstellen, dass der Vorteil, der sich durch die Konzentration von drei Kraftwerken innerhalb eines Umkreises von 1,5 km ergibt zur Steigerung der Hochwassersicherheit beiträgt. Es wird aus wasserbautechnischer Sicht vorausgesetzt, dass der Hochwassereinsatzplan so konzipiert wird, dass entsprechendes Wartungspersonal permanent zur Verfügung steht. Vorgeschlagen wurde, die wechselseitige Betreuung der Kraftwerksanlagen Kraftwerk xxx, Kraftwerk xxx und Kraftwerk xxx mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln. Dadurch ist eine Urlaubsvertretung jedenfalls sichergestellt bei Einhaltung der kurzen Wege und der sofortigen Erreichbarkeit. Da somit weitere Kriterien am wasserwirtschaftlichen Interesse Hochwasserschutz in die Abwägung miteingeflossen sind und sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Beschwerdeführerin mit einer Befristung des Wasserbenutzungsrechtes zur Nutzung der Wasserkraft an der zur Erzeugung von elektrischer Energie und zur Errichtung der dafür erforderlichen Bauwerke und Anlagen (KW xxx) auf 60 Jahre einverstanden erklärt haben, war sohin spruchgemäß vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.212.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.