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§ 50§ 64§ 45§ 25aArt. 130§19§ 67§ 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlKUVS-2389-2390/7/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n, als der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „1.) die auf diesem Grundstück befindliche Gartenhütte, deren Errichtung Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 30.05.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013), bewilligt wurde, ändern lassen, ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz zu besitzen, obwohl jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung bedarf. Es wurde festgestellt, dass entgegen den mit dem vorangeführten Bewilligungsbescheid genehmigten Planunterlagen der als Lagerraum vorgesehene Innenraum durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum umfunktioniert wurde, und anstatt zweier WC-Räume ein Nassraum mit WC und Dusche eingerichtet wurde. Weiters wurde durch die Einhausung der südöstlichen Gebäudeniesche ein weiterer Schlaf- und Abstellraum geschaffen und in die bestehenden Innenräume eingegliedert, sowie an der Südseite des Gebäudes eine Terrasse und an der südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau (Lagerraum) errichtet. Durch die angeführten Baumaßnahmen haben Sie außerdem den Verwendungszweck des als Gartenhütte bewilligten Gebäudes ändern lassen, da dieses durch den Umbau nun zu Wohnzwecken verwendet werden kann und laut Feststellung des bautechnischen Sachverständigen auch tatsächlich als Wohnhaus verwendet wird.“ sowie die in Bezug auf den Spruchpunkt 1.) festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu entfallen hat., „1.) die auf diesem Grundstück befindliche Gartenhütte, deren Errichtung Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 30.05.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013), bewilligt wurde, ändern lassen, ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz zu besitzen, obwohl jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung bedarf. Es wurde festgestellt, dass entgegen den mit dem vorangeführten Bewilligungsbescheid genehmigten Planunterlagen der als Lagerraum vorgesehene Innenraum durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum umfunktioniert wurde, und anstatt zweier WC-Räume ein Nassraum mit WC und Dusche eingerichtet wurde. Weiters wurde durch die Einhausung der südöstlichen Gebäudeniesche ein weiterer Schlaf- und Abstellraum geschaffen und in die bestehenden Innenräume eingegliedert, sowie an der Südseite des Gebäudes eine Terrasse und an der südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau (Lagerraum) errichtet. Durch die angeführten Baumaßnahmen haben Sie außerdem den Verwendungszweck des als Gartenhütte bewilligten Gebäudes ändern lassen, da dieses durch den Umbau nun zu Wohnzwecken verwendet werden kann und laut Feststellung des bautechnischen Sachverständigen auch tatsächlich als Wohnhaus verwendet wird.“ , , sowie die in Bezug auf den Spruchpunkt 1.) festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu entfallen hat. II.römisch zwei.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 2. F o l g e g e g e b e n
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 2. , , F o l g e g e g e b e n , und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang a u f g e h o b e n. III.römisch drei.
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde € 100,-- (Spruchpunkt 1.) zu leisten.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde € 100,-- (Spruchpunkt 1.) zu leisten. IV.römisch vier. Das Verwaltungsstrafverfahren wird in Bezug auf den Spruchpunkt 2.
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G e i n g e s t e l l t. V. römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 21.10.2013, Zahl: HE9-STR-452/2013, wurden dem Beschuldigen nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben, wie vom Fachreferat Bautechnik der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Zuge von Erhebungen am 7.2. und 5.3.2013 festgestellt wurde, auf dem als „Grünland-Schrebergarten“ gewidmeten und in der freien Landschaft liegenden Grundstück Nr. xxx, KG. xxx, in xxxx 1) die auf diesem Grundstück befindliche Gartenhütte, deren Errichtung Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 30.5.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013)bewilligt wurde, geändert bzw. ändern lassen, ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz zu besitzen, obwohl jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung bedarf. Es wurde festgestellt, dass entgegen den mit dem vorangeführten Bewilligungsbescheid genehmigten Planunterlagen der als Lagerraum vorgesehene Innenraum durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum umfunktioniert wurde, und anstatt zweier WC-Räume ein Nassraum mit WC und Dusche eingerichtet wurde. Weiters wurde durch die Einhausung der südöstlichen Gebäudenische ein weiterer Schlaf- und Abstellraum geschaffen und in die bestehenden Innenräume eingegliedert, sowie an der Südseite des Gebäudes eine Terrasse und an der südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau (Lagerraum) errichtet. Durch die angeführten Baumaßnahmen haben Sie außerdem den Verwendungszweck des als Gartenhütte bewilligten Gebäudes geändert bzw. ändern lassen, da dieses durch den Umbau nun zu Wohnzwecken verwendet werden kann und lt. Feststellung des bautechnischen Sachverständigen auch tatsächlich als Wohnhaus verwendet wird. Weiters haben Sie 2) südwestlich des angeführten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx sowie zum Teil auf dem Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, einen Ziegenstall mit den Grundabmessungen von ca. 2,5 m x 2,5 m und einen Hühnerstall mit den Grundmaßen von ca. 1,5 m x 2 m in Holzbauweise sowie rund um diese Stallgebäude einen mehr als 1,5 m hohen Maschendrahtzaun errichtet bzw. errichten lassen, ohne die für die Errichtung von baulichen Anlagen erforderliche Baubewilligung zu besitzen.“ Der Beschuldige habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 11 sowie § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt wurde. Der Beschuldige habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 11, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor erhob der Beschwerdeführer die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung und brachte darin vor: „Im zur Gänze angefochtenen Straferkenntnis wird über den Einschreiter eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.300,00 gem § 67 Abs 1 Iit a iVm § 11 und § 5 Abs 1 Iit i und § 67 Abs 1 lit a iVm 5 Abs 1 Iit i des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K- NSG 2002, LGBI Nr 79/2002 idgF LGBI Nr 104/2012, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 130,00 mit der Begründung aufgetragen, der Einschreiter hätte im Zeitraum vor dem 07.02.2013 die auf dem Grundstück Nr xxx, KG xxx, errichtete Gartenhütte baulich und widmungsgemäß ohne entsprechendem erforderlichen Baubescheide geändert oder ändern lassen. Es genüge, wenn der angelastete Verstoß nach freier Beweiswürdigung des Sachverhaltes feststeht.„Im zur Gänze angefochtenen Straferkenntnis wird über den Einschreiter eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 1.300,00 gem Paragraph 67, Absatz eins, Iit a in Verbindung mit Paragraph 11 und Paragraph 5, Absatz eins, Iit i und Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 5 Absatz eins, Iit i des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K- NSG 2002, LGBI Nr 79 aus 2002, idgF LGBI Nr 104 aus 2012,, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 130,00 mit der Begründung aufgetragen, der Einschreiter hätte im Zeitraum vor dem 07.02.2013 die auf dem Grundstück Nr xxx, KG xxx, errichtete Gartenhütte baulich und widmungsgemäß ohne entsprechendem erforderlichen Baubescheide geändert oder ändern lassen. Es genüge, wenn der angelastete Verstoß nach freier Beweiswürdigung des Sachverhaltes feststeht. Diese Begründung ist falsch. Geltend gemacht werden Nichtigkeit, die falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sowie Verfahrensfehler:
- Nichtigkeit Zunächst wird die mangelnde passive Legitimation des Einschreiters als Partei im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich bestritten. Im angefochtenen Bescheid wird weder eine Feststellung getroffen, noch rechtlich begründet, warum das angefochtene Straferkenntnis gegenüber dem Einschreiter ergangen und zugestellt worden ist. Ferner ist nicht begründet, warum überhaupt das erstbehördliche Verfahren gegen den Einschreiter eingeleitet und geführt worden ist. Demgegenüber ist der Einschreiter weder grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, noch dessen Besitzer. Aus der Rechtfertigung vom 02.04.2013 ergibt sich jedenfalls, dass der Einschreiter die vorliegende Gartenhütte nicht selbst benützt, sondern an einen Pächter weitergeben worden ist. Beweis: offenes Grundbuch; Rechtfertigung vom 02.04.2013; Meldeabfrage aus dem öffentlichen Melderegister. Richtig ist, dass der Einschreiter seinerzeit Eigentümer jenes Grundstücks in der xxx Nr xxx, KG xxx, war, auf der eine Gartenhütte errichtet ist. Richtig ist ferner, dass der Einschreiter seinerzeit den Baubewilligungsbescheid der zuständigen Marktgemeinde xxx vom 11.06.2008, Zahl: 131/9-1665/4/08-36, erwirkt hat. Vorliegende Gartenhütte wird als solche seit Ende des Zweiten Weltkrieges ununterbrochen genutzt. Die Kubatur des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes hat sich seitdem niemals geändert. Der Bürgermeister von xxx als zuständige Baubehörde erster Instanz, ist von sämtlichen Änderungen informiert gewesen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher nichtig.
- Falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes 2.1 Zu Faktum 1) Errichtung oder Änderung von Gebäuden ohne (Bau)Bewilligung gern § 11 K-NSG 2002 iVm § 5 K-NSG 2.1 Zu Faktum 1) Errichtung oder Änderung von Gebäuden ohne (Bau)Bewilligung gern Paragraph 11, K-NSG 2002 in Verbindung mit Paragraph 5, K-NSG Ausgehend von den Feststellungen liegt keine bewilligungspflichtige Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage iSd Bestimmung vor. Gem § 5 Abs 1 lit i K-NSG 2002 ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, zwar nur mit einer Bewilligung zulässig. Es liegt jedoch mit dem Baubewilligungsbescheid von der zuständigen Behörde vom 11.06.2008, Zahl: 131/9-1665/4/08-36, eine entsprechende Bewilligung vor. Darüber hinaus besteht auf dem vorliegenden Grundstück am gegenständlichen Bauplatz seit Ende des Zweiten Weltkrieges das vorliegende Gebäude. Die äußere Kubatur sowie der Verwendungszweck sind niemals geändert worden. Gem Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG 2002 ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, zwar nur mit einer Bewilligung zulässig. Es liegt jedoch mit dem Baubewilligungsbescheid von der zuständigen Behörde vom 11.06.2008, Zahl: 131/9-1665/4/08-36, eine entsprechende Bewilligung vor. Darüber hinaus besteht auf dem vorliegenden Grundstück am gegenständlichen Bauplatz seit Ende des Zweiten Weltkrieges das vorliegende Gebäude. Die äußere Kubatur sowie der Verwendungszweck sind niemals geändert worden. Das entsprechend errichtete Gebäude ist somit zu keinem Zeitpunkt iSd § 11 K-NSG 2002 verändert worden. Das entsprechend errichtete Gebäude ist somit zu keinem Zeitpunkt iSd Paragraph 11, K-NSG 2002 verändert worden. Insbesondere ist der tatsächliche Verwendungszweck des rechtmäßig errichteten Gebäudes niemals verändert worden. Die wenigen Adaptierungen sind derartig geringfügig, dass diese gem § 11 letzter Satz K-NSG 2002 keiner Bewilligung bedürfen. Die Wortfolge "geringfügige Anderl/ngerJ' wird im gesamten K-NSG nicht definiert. Ferner finden sich im gesamten Gesetz keine Verweise auf die Definitionen in anderen Gesetzen. Allerdings werden vom sei ben Gesetzgeber in der K-BO 1996 bauliche Änderungen und Maßnahmen definiert, die keiner Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Auch wenn jedes Landesgesetz für sich autonom ausgelegt werden muss, sind die Definitionen die derselbe Gesetzgeber in einem Gesetz verwendet, in einem anderen Gesetz desselben Gesetzgebers zumindest analog anzuwenden. Widrigenfalls wäre die Bestimmung verfassungswidrig. Offensichtlich wendet auch die belangte Erstbehörde die Bestimmungen der K-BO 1996 an.Insbesondere ist der tatsächliche Verwendungszweck des rechtmäßig errichteten Gebäudes niemals verändert worden. Die wenigen Adaptierungen sind derartig geringfügig, dass diese gem Paragraph 11, letzter Satz K-NSG 2002 keiner Bewilligung bedürfen. Die Wortfolge "geringfügige Anderl/ngerJ' wird im gesamten K-NSG nicht definiert. Ferner finden sich im gesamten Gesetz keine Verweise auf die Definitionen in anderen Gesetzen. Allerdings werden vom sei ben Gesetzgeber in der K-BO 1996 bauliche Änderungen und Maßnahmen definiert, die keiner Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Auch wenn jedes Landesgesetz für sich autonom ausgelegt werden muss, sind die Definitionen die derselbe Gesetzgeber in einem Gesetz verwendet, in einem anderen Gesetz desselben Gesetzgebers zumindest analog anzuwenden. Widrigenfalls wäre die Bestimmung verfassungswidrig. Offensichtlich wendet auch die belangte Erstbehörde die Bestimmungen der K-BO 1996 an. Dass ein Gebäude zu "Wohnzwecken genützt werden könnte", ist für eine Bestrafung nach der angezogenen Bestimmung alleine nicht ausreichend. Jedenfalls befindet sich das vorliegende Gebäude und die dazugehörige bauliche Anlagen auf innerhalb einer Widmungszone "Grünland-Schrebergarten". Gem § 5 Abs. 2 lit g Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBI Nr 23, K-GpIG
- Gem § 5 Abs 2 lit g Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBI Nr 23, K-GpIG 1995, sind bei Gebäuden, die der Nutzung oder Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, wie insbesondere auch bei Bienenhütten oder Jagdhütten, Adaptierungen erlaubt, die dazu führen, dass ein Gebäude für den dauerhaften Aufenthalt einer Person (somit zur Nutzung zu Wohnzwecken) geeignet sind. Derartige Adaptierungen können somit zwar die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken ermöglichen. Ausschlaggebend ist jedoch, ob das Gebäude als Wohnung genutzt wird "sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrecl7tliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendun!!. Das ist zunächst dann der Fall, wenn an der Adresse jemand mit Hauptwohnsitz oder Ferienwohnsitz gemeldet ist. Das wird im angefochtenen Straferkenntnis lediglich aufgrund der Angaben der Bezirkshauptmannschaft vermutet. Ein Beweis liegt nicht vor. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Erstbehörde bei deren zweimaligen Einschreiten am 08.02.2013 und am 08.03.2013 eine "Nutzung für Wohnzwecke" festgestellt hat und einen dauerhaften Aufenthalt vermutet, kann nicht abgeleitet werden, dass das Gebäude auch tatsächllch (ganzjährig) bewohnt wird. Auch ein Jäger oder Imker, der sich einige Tage in einer Jagdhütte oder einer Jägerhütte dauerhaft, oder eine bestimmte Zeit lang durchlaufend aufhält, "wohnt" nicht in der entsprechenden Bienen- oder Jagdhütte. Das vorliegende Gebäude ist in einem Gebiet mit entsprechender Widmung "Schrebergarten" errichtet und dient der Nutzung der Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist. Zudem wird das Gebäude seit dem Zweiten Weltkrieg entsprechend genutzt. Die Anschlüsse an das Wasser- und Abwassernetz sind schon vor geraumer Zeit von der Gemeinde eingeleitet worden. Der Einschreiter ist an der angegebenen Adresse jedenfalls nicht amtlich gemeldet und benutzt die Liegenschaft auch nicht als Wohnsitz. Jedenfalls befindet sich das vorliegende Gebäude und die dazugehörige bauliche Anlagen auf innerhalb einer Widmungszone "Grünland-Schrebergarten". Gem Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBI Nr 23, K-GpIG
- Gem Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBI Nr 23, K-GpIG 1995, sind bei Gebäuden, die der Nutzung oder Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, wie insbesondere auch bei Bienenhütten oder Jagdhütten, Adaptierungen erlaubt, die dazu führen, dass ein Gebäude für den dauerhaften Aufenthalt einer Person (somit zur Nutzung zu Wohnzwecken) geeignet sind. Derartige Adaptierungen können somit zwar die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken ermöglichen. Ausschlaggebend ist jedoch, ob das Gebäude als Wohnung genutzt wird "sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrecl7tliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendun!!. Das ist zunächst dann der Fall, wenn an der Adresse jemand mit Hauptwohnsitz oder Ferienwohnsitz gemeldet ist. Das wird im angefochtenen Straferkenntnis lediglich aufgrund der Angaben der Bezirkshauptmannschaft vermutet. Ein Beweis liegt nicht vor. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Erstbehörde bei deren zweimaligen Einschreiten am 08.02.2013 und am 08.03.2013 eine "Nutzung für Wohnzwecke" festgestellt hat und einen dauerhaften Aufenthalt vermutet, kann nicht abgeleitet werden, dass das Gebäude auch tatsächllch (ganzjährig) bewohnt wird. Auch ein Jäger oder Imker, der sich einige Tage in einer Jagdhütte oder einer Jägerhütte dauerhaft, oder eine bestimmte Zeit lang durchlaufend aufhält, "wohnt" nicht in der entsprechenden Bienen- oder Jagdhütte. Das vorliegende Gebäude ist in einem Gebiet mit entsprechender Widmung "Schrebergarten" errichtet und dient der Nutzung der Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist. Zudem wird das Gebäude seit dem Zweiten Weltkrieg entsprechend genutzt. Die Anschlüsse an das Wasser- und Abwassernetz sind schon vor geraumer Zeit von der Gemeinde eingeleitet worden. Der Einschreiter ist an der angegebenen Adresse jedenfalls nicht amtlich gemeldet und benutzt die Liegenschaft auch nicht als Wohnsitz. Gem § 6 Abs 1 lit c K-BOA 1996 iVm § 7 K-BO ist für die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nur dann eine Bewilligung erforderlich, wenn sich diese aus Änderungen ergeben, die für sich eine baurechtliche Bewilligung erfordern. Allerdings unterliegen sämtliche im angefochtenen Straferkenntnis monierten baulichen Änderungen den Ausnahmebestimmungen in § 7 K-BO
- Gem Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, K-BOA 1996 in Verbindung mit Paragraph 7, K-BO ist für die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nur dann eine Bewilligung erforderlich, wenn sich diese aus Änderungen ergeben, die für sich eine baurechtliche Bewilligung erfordern. Allerdings unterliegen sämtliche im angefochtenen Straferkenntnis monierten baulichen Änderungen den Ausnahmebestimmungen in Paragraph 7, K-BO
- Eine Änderung des Verwendungszweckes ergibt sich insbesondere zunächst nicht aus der Tatsache, wonach nunmehr eine Heizung und eine Küche eingebaut sind. Weiters bedürfen nach der K-B 1996 generell aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 7 Abs 1 lit h K-BO die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe die der Gartengestaltung dienen, keiner baurechtlichen Genehmigung. Für die monierte Terrasse an der Südseite des Gebäudes ist somit keine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Ebensowenig für die mobilen Einstellmöglichkeiten für die Ziegen und die Hühner. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in § 11 letzter Satz K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach § 9 iVm § 5 K-NSG 2002 erforderlich. Eine Änderung des Verwendungszweckes ergibt sich insbesondere zunächst nicht aus der Tatsache, wonach nunmehr eine Heizung und eine Küche eingebaut sind. Weiters bedürfen nach der K-B 1996 generell aufgrund der Ausnahmebestimmung in Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, K-BO die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe die der Gartengestaltung dienen, keiner baurechtlichen Genehmigung. Für die monierte Terrasse an der Südseite des Gebäudes ist somit keine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Ebensowenig für die mobilen Einstellmöglichkeiten für die Ziegen und die Hühner. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in Paragraph 11, letzter Satz K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, K-NSG 2002 erforderlich. Der Umbau eines als solchen gewidmeten Nassraums vom WC auf eine Waschmöglichkeit ist ebenfalls keine Änderung, welche eigens genehmigt werden müsste. Jedenfalls sieht das die K-BO 1996 nicht vor. Ausschlaggebend ist, dass nach wie vor eine Toilette an dem genehmigten Platz vorhanden ist. Dass jetzt auch anstelle der vorherigen eine zeitangemessene Waschgelegenheit vorhanden ist, bedeutet keine unrechtmäßige Änderung der vorhandenen Bewilligung oder des bewilligten Zwecks des Gebäudes. Jedenfalls bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2,50 m Gesamthöhe keiner baurechtlichen Genehmigung. Für die Einhausung der südöstlichen Gebäudenische ist daher ebenfalls keine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in § 11 K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach § 9 iVm § 5 K-NSG 2002 erforderlich. Jedenfalls bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2,50 m Gesamthöhe keiner baurechtlichen Genehmigung. Für die Einhausung der südöstlichen Gebäudenische ist daher ebenfalls keine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in Paragraph 11, K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, K-NSG 2002 erforderlich. Einen Zubau als Lagerraum im Südwesten gibt es nicht. Dabei handelt es sich um Futtertröge, die keinen Bestandteil oder Zubehör des Gebäudes darstellen. Die beiden Futter-Kästen sind in keiner Weise mit dem genehmigten Gebäude verbunden. Insgesamt liegt somit keine Änderung der Gartenhütte und deren Verwendungszweck vor, die eine baurechtliche Genehmigung erfordert. Dementsprechend ist es zulässig, dass in Gartenhütten übernachtet, gekocht und auch geheizt wird. Dies deswegen, weil eben Gartenhütten nicht nur als Lagerhütten dienen, sondern eben auch zur spezifischen Nutzung von Gärten. Vorliegende Gartenhütte wird mit Zustimmung der zuständigen Behörde, nämlich des Bürgermeisters, seit Ende des Zweiten Weltkrieges entsprechend genützt. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Bauordnung für Kärnten, K-BO 1996 vor. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in § 11 K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach § 9 iVm § 5 K-NSG 2002 erforderlich. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Bauordnung für Kärnten, K-BO 1996 vor. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in Paragraph 11, K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, K-NSG 2002 erforderlich. 2.2 Zu Faktum 2) Veränderung die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ohne Mitteilung an die Baubehörde gern § 7 K-BO 1996 2.2 Zu Faktum 2) Veränderung die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ohne Mitteilung an die Baubehörde gern Paragraph 7, K-BO 1996 Beide behelfsmäßigen Unterstände für Kleintiere dienen ausschließlich vorübergehend der zulässigen Nutzung der Liegenschaft. Die beiden "Ställe" können jederzeit demontiert werden. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Bauordnung für Kärnten, K-BO 1996 vor. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in § 11 K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach § 9 iVm § 5 K-NSG 2002 erforderlich. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Bauordnung für Kärnten, K-BO 1996 vor. Demgemäß ist der Ausnahmetatbestand in Paragraph 11, K-NSG gegeben. Somit ist auch keine Genehmigung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, K-NSG 2002 erforderlich.
- Mangelhaftes Verfahren Geltend gemacht wird der Berufungsgrund des mangelhaften Verfahrens. Der Einschreiter ist weder grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, noch dessen Besitzer. Aus der Rechtfertigung vom 02.04.2013 ergibt sich jedenfalls, dass der Einschreiter die vorliegende Gartenhütte nicht selbst benützt, sondern diese an einen Pächter weitergeben worden ist. Beweis: offenes Grundbuch; Rechtfertigung vom 02.04.2013; Meldeabfrage. Es kann somit nicht mit der für eine Bestrafung nach dem Verwaltungsstrafgesetz erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Einschreiter die im angefochtenen Straferkenntnis monierten inkriminierten Handlungen tatsächlich zu verantworten hat. Zudem folgt die Erstbehörde nach eigenen Angaben lediglich den Ausführungen der eigenen Anzeige, der Bezirkshauptmannschaft Hermagor, ohne ein ordentliches Beweisverfahren durchzuführen. Die Erstbehörde führt nicht einmal eine Grundbuchsabfrage oder eine Abfrage beim Melderegister durch. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, warum die Erstbehörde, ohne dem Grundsatz der Wahrheitsfindung gerecht zu werden, die amtswegig zu erhebenden Beweise nicht durchführt, welche sich aus der Rechtfertigung des Einschreiters ergeben (Einvernahme des Bürgermeisters, Einvernahme der Pächter, Einholung eines Grundbuchsauszug, Beischaffung der Akten der Gemeinde, Meldeabfrage). Es liegt somit mangels Erhebung von Beweisen keine ordentliche (freie) Beweiswürdigung vor. Die Erstbehörde überzieht dadurch in der angefochtenen Entscheidung, indem sie Beweise nicht durchführt, auch deren gesetzlich eingeräumten Ermessenspielraum. Richtig ist, dass der Einschreiter seinerzeit Eigentümer jenes Grundstücks xxx Nr xx, KG xxx, war, auf der ein Gebäude "Gartenhütte" errichtet ist. Richtig ist ferner, dass der Einschreiter seinerzeit den Baubewilligungsbescheid der zuständigen Marktgemeinde xxx vom 11.06.2008 in der Fassung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor, db Zahl: 131/9-1665/4/08-36, erwirkt hat. Vorliegende Gartenhütte wird als solche seit Ende des Zweiten Weltkrieges ununterbrochen genutzt. Die Kubatur und die Grundfläche des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes hat sich seitdem niemals geändert. Der Bürgermeister von xxx als zuständige Behörde, ist von sämtlichen Änderungen am vorliegenden Bauwerk informiert gewesen. Der, rechtlich unvertretene, Einschreiter hat dies alles in seiner Rechtfertigung vom 02.04.2013 ausreichend vorgebracht. Trotzdem hat sich die Erstbehörde rechtswidrig nicht mit dem Vorbringen in Rechtfertigung auseinandergesetzt, sondern von der Durchführung der angebotenen Beweise bewusst Abstand genommen. Allfällige Unklarheiten in der Rechtfertigung hätte die Erstbehörde jedenfalls aufzuklären gehabt. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind jeweils für sich geeignet, dass bei Wegfall jedes einzelnen dieser Verfahrensmängel die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Einschreiters nicht oder zumindest für den Einschreiter günstiger ausgefallen wäre. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind daher erheblich. Das gesamte erstbehördliche Verfahren leidet somit unter einem Mangel. In der Folge ist die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund mangelhaft.
- Falsche Strafbemessung Letztendlich geht die Erstbehörde bei der Strafbemessung infolge der falschen Subsumtion des monierten Verhaltes von einem falschen Strafrahmen aus. Jedenfalls liegt kein Verstoß iSd § 11 iVm § 5 Abs 1 lit i K-NSG 2002 vor, sondern allenfalls jener gegen § 11 K-NSG. Letztendlich geht die Erstbehörde bei der Strafbemessung infolge der falschen Subsumtion des monierten Verhaltes von einem falschen Strafrahmen aus. Jedenfalls liegt kein Verstoß iSd Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG 2002 vor, sondern allenfalls jener gegen Paragraph 11, K-NSG. Jedenfalls ist die Bemessung der Strafe mit einem Betrag von € 2.530,00 angesichts eines Nettoeinkommens von € 1.000,00 und den Aufwand der baulichen Maßnahmen von € 800,00 bei dem anzuwendenden Strafrahmen von € 0,00 bis zu € 20.000,00 viel zu hoch bemessen und völlig unangemessen. Völlig unberücksichtigt bleibt, dass über den Einschreiter zeitgleich von der selben Behörde zu db Zahl HE9-STR-451/2013 am selben Tag aufgrund des selben monierten inkriminierten Verhaltens eine weitere Strafe in der Höhe von € 2.430,00 nach §§ 50 Abs 1 lit d Z 6 u Z 7, Abs 1 lit z Z 1 K-BO 1996 verhängt worden ist. Völlig unberücksichtigt bleibt, dass über den Einschreiter zeitgleich von der selben Behörde zu db Zahl HE9-STR-451/2013 am selben Tag aufgrund des selben monierten inkriminierten Verhaltens eine weitere Strafe in der Höhe von € 2.430,00 nach Paragraphen 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, u Ziffer 7,, Absatz eins, Litera z, Ziffer eins, K-BO 1996 verhängt worden ist. Ausgehend von der geringfügigen, jederzeit behebbaren, allfällig verabsäumten Meldeverpflichtung des Einschreiters, wäre allenfalls eine Geldstrafe von € 500,00 angemessen. Allerdings würde mit einer Abmahnung das Auslangen gefunden werden, den Einschreiter von weiteren monierten Vergehen abzuhalten. Dies deswegen, weil der Einschreiter stets davon ausgegangen ist, dass die zuständige Behörde, nämlich der Bürgermeister von xxx, von den vorliegenden baulichen Änderungen informiert war und diesen zugestimmt hat. Es besteht kein Grund, in Kenntnisnahme der baulichen Änderungen die Bewilligung nach dem K-NSG 2002 zu versagen. Die Änderungen sind aus Menschlichkeit zum Pächter xxx, ob dessen sozialen Situation vorgenommen worden, um diesem das Leben zu erleichtern. Der Einschreiter hat keinen persönlichen Vorteil durch das monierte Verhalten.
- Berufungsanträge Aus den angeführten Gründen stellt der Einschreiter die BERUFUNGSANTRÄGE: Der Unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten möge eine Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat abhalten und der Berufung gegen das angefochtenen Straferkenntnis BH Hermagor, Zahl HE9-STR-452/2013 vom 21.10.2013, Folge geben sowie das angefochtene Straferkenntnis BH Hermagor Zahl HE9-STR-452/2013 vom 21.10.2013, wegen Nichtigkeit ersatzlos beheben, in eventu im Sinn der Berufung aufheben oder abändern.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abzuweisen. In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 3.3.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche gemeinsam mit jener geführt wurde, die aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Übertretungen der Kärntner Bauordnung 1996 anberaumt wurde. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Amtssachverständige Ing. Wilhelm Binter gehört. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx befindet sich eine Gerätehütte. Mit dem Bescheid vom 30.05.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013), erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hermagor für diese nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung. Diese Gerätehütte wurde in zwei Bauphasen beginnend im Jahre 2008 errichtet. Die Grundrissabmessungen dieser Gerätehütte entsprachen jenen, welche aufgrund ihres Bauzustandes abgetragen werden mussten. Diese Feststellungen gründen sich auf die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten (Seite 4, 1. Absatz der Verhandlungsschrift). Der Beschuldigte hat die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Gartenhütte, welche mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 30.5.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013), naturschutzrechtlich bewilligt wurde, wie folgt abändern lassen: Der Lagerraum wurde durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum geändert. Anstelle zweier WC-Räume wurde ein Nassraum mit WC und eine Dusche eingerichtet. Durch Einhausung der südöstlichen Gebäudenische wurde ein weiterer Schlaf- und Abstellraum errichtet, welcher in die bestehende Innenräumlichkeit eingegliedert wurde. An der Südseite des Gebäudes wurde eine Terrasse und an der südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau (Lagerraum) errichtet. Diese Feststellung gründet sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Seite 3,
- Absatz der Verhandlungsschrift). Das gegenständliche Grundstück ist auf einer Grundfläche gelegen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx als „Grünland-Schrebergarten“ ausgewiesen ist. Darüber hinaus befindet sich der Standort der Hütte in der freien Landschaft. Diese Feststellungen blieben unbestritten und waren dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. In Bezug auf den Ziegen- und den Hühnerstall sowie den Maschendrahtzaun konnte der Beschuldigte dem Gericht glaubhaft darlegen, dass diese Baulichkeiten weder er selbst errichtet, noch errichten hat lassen, sondern diese Baumaßnahmen von seinem Pächter xxx durchgeführt wurden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetzt (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetzt (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, bestimmt: „Mit
- Jänner 2014 werden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.“ § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bestimmt:Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bestimmt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 in der geltenden Fassung, bestimmt: Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der geltenden Fassung, bestimmt: „Wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt oder ausführen lässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einen die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen ist.“ Entsprechend der Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturgeschutzgesetz 2002 ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturgeschutzgesetz 2002 ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Im Sinne der Bestimmung § 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Keiner Bewilligung dürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen. Im Sinne der Bestimmung Paragraph 11, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Keiner Bewilligung dürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: In Anwendung des Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG hatte das Landesverwaltungsgericht das Verfahren aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers vom 5.11.2013 weiterzuführen.In Anwendung des Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG hatte das Landesverwaltungsgericht das Verfahren aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers vom 5.11.2013 weiterzuführen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer xxx die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx befindliche Gartenhütte ändern hat lassen, ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben. Der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 30.5.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013), als Lagerraum bewilligte Innenraum wurde durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum geändert. Weiters wurden die beiden WC-Räume in einen Nassraum mit WC und eine Dusche geändert. Darüber hinaus wurde die südöstliche Gebäudenische eingehaust und dadurch ein weiterer Schlaf- und Abstellraum geschaffen, welcher mit dem Innenraum verbunden wurde. Schließlich wurde an der Südseite des Gebäudes eine Terrasse und an der südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau (Lagerraum) errichtet. Diese Änderungen der Gartenhütte nach Umfang und Verwendungszweck sind jedenfalls nach § 11 iVm § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bewilligungspflichtig. Von einer lediglich geringfügigen Änderung im Sinne der Bestimmung § 11 letzter Satz Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal die Nutzung der Gartenhütte wesentlich geändert wurde und das Raumprogramm im Inneren umfangreich geändert wurde. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Raum geschaffen.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer xxx die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx befindliche Gartenhütte ändern hat lassen, ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben. Der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 30.5.2008, Zahl: HE3-NS-424/2006
(013), als Lagerraum bewilligte Innenraum wurde durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum geändert. Weiters wurden die beiden WC-Räume in einen Nassraum mit WC und eine Dusche geändert. Darüber hinaus wurde die südöstliche Gebäudenische eingehaust und dadurch ein weiterer Schlaf- und Abstellraum geschaffen, welcher mit dem Innenraum verbunden wurde. Schließlich wurde an der Südseite des Gebäudes eine Terrasse und an der südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau (Lagerraum) errichtet. Diese Änderungen der Gartenhütte nach Umfang und Verwendungszweck sind jedenfalls nach Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bewilligungspflichtig. Von einer lediglich geringfügigen Änderung im Sinne der Bestimmung Paragraph 11, letzter Satz Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal die Nutzung der Gartenhütte wesentlich geändert wurde und das Raumprogramm im Inneren umfangreich geändert wurde. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Raum geschaffen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer xxx im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht passiv legitimiert ist, weil er weder grundbürgerlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft noch dessen Besitzer sei, ist auszuführen, dass im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschuldigte xxx ausführte, dass er die ihm vorgeworfenen Änderungsmaßnahmen in Bezug auf die Gartengerätehütte durch eine Baufirma hat vornehmen lassen. Die Kosten für die Änderungsmaßnahme hat ebenfalls der Beschuldigte getragen. Mit dieser Verantwortung in der öffentlich mündlichen Verhandlung ist daher das Beschwerdevorbringen, wonach er nicht passiv legitimiert sei, entkräftet. Zum Vorbringen, wonach das gegenständliche Gebäude (Gartengerätehütte) bereits seit Ende des Zweiten Weltkrieges bestehen würde und die äußere Kubatur sowie der Verwendungszweck niemals geändert worden sei, ist auszuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung den Bauablauf in Bezug auf die gegenständliche Gartengerätehütte geschildert hat. Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass nach der Erteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30.5.2008 die bestehende Gartenhütte, welche aufgrund ihres Alters, abgetragen worden sei, an der gleichen Stelle mit den gleichen Abmessungen die gegenständliche Hütte mit neuen Materialien errichtet worden ist. Der Beschwerdeführer führte die Bauführung bzw. deren Ablauf im Rahmen der örtlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, sodass dessen Angaben zu folgen war. V. Ergebnis: römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich somit die Bestrafung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Spruchpunkt 1. als rechtmäßig. In Bezug auf den Spruchpunkt 2. konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer die in diesem Spruchpunkt genannten baulichen Anlagen (Ziegenstall, Hühnerstall und Maschendrahtzaun) errichtet hat bzw. die Errichtung veranlasst hat, weshalb entsprechend des Grundsatzes in dubio pro reo insoweit die Entscheidung aufzuheben war.
§19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§19Absatz eins, VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Regelung § 19 Abs. 1 VStG 1991 beinhaltet die objektiven Strafbemessungkriterien. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der bereits dargestellten umfangreichen Änderungen der Gartenhütte davon ausgegangen werden, dass eine hohe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschulten Rechtsgutes – die Änderung der Gartenhütte ohne Bewilligung – vorliegt.Die Regelung Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 beinhaltet die objektiven Strafbemessungkriterien. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der bereits dargestellten umfangreichen Änderungen der Gartenhütte davon ausgegangen werden, dass eine hohe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschulten Rechtsgutes – die Änderung der Gartenhütte ohne Bewilligung – vorliegt.
§ 67Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 ist bei einer Verletzung der Bewilligungspflicht nach § 11 i
Vm § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz eine Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu verhängen.
Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, K-NSG 2002 ist bei einer Verletzung der Bewilligungspflicht nach Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz eine Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu verhängen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung waren weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschuldigte für sein Verhalten auch nach einer anderen Strafnorm (hier Kärntner Bauordnung 1996) bestraft wird. Dies ergibt sich aus der Bestimmung § 22 Abs. 2 VStG, wonach bei der Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Lastet man dem Beschuldigten die mehrfache Tatbegehung im Wege echter Konkurrenz an, so verbietet sich selbstredend eine (zusätzliche) Verwertung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund (VwGH 19.03.1996, 94/11/0131). Bildet die mehrfache Tatbegehung keinen Erschwerungsgrund, so muss dies auch für die Milderungsgründe gelten.Dies ergibt sich aus der Bestimmung Paragraph 22, Absatz 2, VStG, wonach bei der Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Lastet man dem Beschuldigten die mehrfache Tatbegehung im Wege echter Konkurrenz an, so verbietet sich selbstredend eine (zusätzliche) Verwertung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund (VwGH 19.03.1996, 94/11/0131). Bildet die mehrfache Tatbegehung keinen Erschwerungsgrund, so muss dies auch für die Milderungsgründe gelten. Im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen von bis zu € 3.630,-- erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 1.000,- auch angesichts angenommener ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als angemessen und war diese sowohl aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten. Die Berichtigung des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Bescheides hatte in Anwendung der Bestimmung § 44 a Z 1 VStG, die
§ 38Vw
GVG auch das Verwaltungsgericht anzuwenden hat, zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 22.03.2012, 2010/09/0044).Die Berichtigung des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Bescheides hatte in Anwendung der Bestimmung Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG, die
Paragraph 38, VwGVG auch das Verwaltungsgericht anzuwenden hat, zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 22.03.2012, 2010/09/0044). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2389.2390.7.2013