← Österreich

{'item': 'KLVwG-252/5/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 28Art. 130§ 23§ 6§ 3§ 41§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlKLVwG-252/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe

§ 50Vw

GVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Baubewilligungsansuchen vom xxx, eingelangt am xxx, Mag.Zl.: xxx, ersuchte Frau xxx, vertreten durch Herrn xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Erhöhung einer bereits bestehenden Sichtschutzwand auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, EZ xxx, der KG xxx, xxx, xxx, nach Maßgabe der unter einem eingereichten Projektunterlagen.

der eingereichten Baubeschreibung plant die Bauwerberin die Erhöhung einer bereits mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid vom xxx, Mag. Zahl: xxx, bewilligten Sichtschutzwand, bestehend aus Steingabionen in einer Höhe von 1,5 m und einer Länge von 25 m, welche an der nördlichen Grundgrenze der Baugrundstücke situiert ist. Die Erhöhung soll mit geschweißtem Eisenkonsolen mit dazwischen liegenden 8 cm starken Aluminium Sandwich-Platten in einer Höhe von 30 cm, welche auf die bestehende Natursteinwand aufgesetzt und verschraubt werden soll, erfolgen. Mit der Kundmachung vom xxx wurde durch den Bürgermeister xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den xxx anberaumt. Anlässlich der am xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung führte xxx in Vertretung der Anrainerin xxx Folgendes aus: „Ich spreche mich gegen das Bauvorhaben aus, da es sich hier um die Erhöhung eines Schwarzbaues handelt“. In der Folge erteilte der Bürgermeister xxx mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, der Frau xxx, vertreten durch Herrn xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, die Baubewilligung für die Erhöhung der bestehenden Einfriedung in xxx, xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx, nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen. Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Aufsetzung der beantragten Erhöhung mit geschweißten Eisenkonsolen erfolge, die auf die bestehende Natursteinwand aufgesetzt und verschraubt werden würde. Die Füllung, bestehend aus Aluminium Sandwich-Platten mit einer Stärke von 8 cm und einer Höhe von 30 cm würden in diese Konsolen eingeschoben werden, sodass eine tatsächliche Höhe von 1,80 m entstehen. Zur Behauptung der Einwenderin, dass es sich bei den beantragten Bauvorhaben um die Erhöhung eines „Schwarzbaues“ handle, wurde ausgeführt, dass der bestehende Natursteinzaun mit Baubewilligung vom xxx, Mag.Zahl: xxx, baubewilligt worden sei und dieser Bescheid nach Durchlaufen des ordentlichen Instanzenzuges mit vorstellungsbehördlicher Entscheidung vom xxx, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen sei. Es handle sich daher – im Gegensatz zur Behauptung der Berufungswerberin – beim vorhandenen Natursteinzaun um keine konsenslos errichtete bauliche Anlage. In der dagegen erhobenen Berufung (tituliert als „Einspruch“) brachte die Anrainerin xxx mit Schriftsatz vom xxx eine Reihe allgemeiner Beschwerden und Anzeigen vor. Ebenfalls wurden inkriminierende Feststellungen des Vertreters xxx im übermittelten Berufungsschriftsatz ausgesprochen. Hinsichtlich des gegenständlichen baubewilligten Projektes wurden keinerlei Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten eingewendet. Aufgrund ihres Beschlusses vom xxx wies die Bauberufungskommission der xxx mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, die Berufung vom xxx der Frau xxx, vertreten durch xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als unbegründet ab. Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, die Beschwerdewerberin würde einwenden, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um die Erhöhung eines Schwarzbaues handeln würde. Weiters seien durch die Beschwerdeführerin eine Reihe allgemeiner Beschwerden und Anzeigen erhoben worden, jedoch seien hinsichtlich des konkreten baubewilligten Projektes keinerlei Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten eingewendet worden. In diesem Zusammenhang würde erwähnt, dass nur solche Rechtswidrigkeiten folglich zum Anlass einer Änderung des angefochtenen Bescheides genommen werden können, die die subjektiven Rechte der Berufungswerber betreffen würden und bezüglich derer sie nicht präkludiert seien. Wenn der Nachbar im Rahmen seiner Einwendungen die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen würde, dann müsse dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht würde, und ferner, welcher Art dieses Recht sei. Aus der Berufung müsse weiters hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpfe und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten zu können glaube. Die Berufungswerberin wäre mit Schriftsatz vom xxx unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen worden. Wesentlich sei, dass nur zulässige Einwendungen – diese müssen nicht begründet sein – die Parteistellung im weiteren Verlauf sichern. In Bezug auf die Einwendungen der Frau xxx folge die Berufungsbehörde der Rechtsansicht der Baubehörde, wonach die vorgebrachten allgemeinen Beschwerden, die sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen hätten, nicht als relevierbare subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung betrachtet werden können. Selbst wenn die Berufungswerberin in ihrem Berufungsschriftsatz vom xxx vorgebracht hätte, dass Nachbarrechte verletzt worden seien, wären diese Einwendungen angesichts eingetretener Präklusionsfolgen von der Berufungsbehörde nicht mehr zu behandeln gewesen. Aufgrund ihres Beschlusses vom xxx wies die Bauberufungskommission der xxx mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, die Berufung vom xxx der Frau xxx, vertreten durch xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als unbegründet ab. Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, die Beschwerdewerberin würde einwenden, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um die Erhöhung eines Schwarzbaues handeln würde. Weiters seien durch die Beschwerdeführerin eine Reihe allgemeiner Beschwerden und Anzeigen erhoben worden, jedoch seien hinsichtlich des konkreten baubewilligten Projektes keinerlei Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten eingewendet worden. In diesem Zusammenhang würde erwähnt, dass nur solche Rechtswidrigkeiten folglich zum Anlass einer Änderung des angefochtenen Bescheides genommen werden können, die die subjektiven Rechte der Berufungswerber betreffen würden und bezüglich derer sie nicht präkludiert seien. Wenn der Nachbar im Rahmen seiner Einwendungen die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen würde, dann müsse dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht würde, und ferner, welcher Art dieses Recht sei. Aus der Berufung müsse weiters hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpfe und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten zu können glaube. Die Berufungswerberin wäre mit Schriftsatz vom xxx unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG persönlich geladen worden. Wesentlich sei, dass nur zulässige Einwendungen – diese müssen nicht begründet sein – die Parteistellung im weiteren Verlauf sichern. In Bezug auf die Einwendungen der Frau xxx folge die Berufungsbehörde der Rechtsansicht der Baubehörde, wonach die vorgebrachten allgemeinen Beschwerden, die sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen hätten, nicht als relevierbare subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung betrachtet werden können. Selbst wenn die Berufungswerberin in ihrem Berufungsschriftsatz vom xxx vorgebracht hätte, dass Nachbarrechte verletzt worden seien, wären diese Einwendungen angesichts eingetretener Präklusionsfolgen von der Berufungsbehörde nicht mehr zu behandeln gewesen. Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der xxx erhob Frau xxx, vertreten durch xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, fristgerecht die Vorstellung (als „Einspruch“ tituliert) an die Kärntner Landesregierung und führte darin aus, dass beantragt würde, den Fristenlauf wegen unkorrekter Zustellung zu unterbrechen. Ein Zustellversuch wäre gescheitert, weil der Name des Empfangsberechtigten – xxx unkorrekt mit xxx – angegeben worden sei. Ein zweiter Zustellversuch wäre arglistig erreicht worden, indem zwar das Kuvert mit dem richtigen Namen – xxx – versehen worden sei, jedoch der Bescheid mit der falschen Schreibweise bequemlichkeitshalber weiter verwendet worden sei. Hier würde bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Nötigung zur Akzeptanz einer behördlichen verbotenen Identität erstattet werden, zumal das xxx in der Form des Standesamtes im Jahr 1974 die dudengerechte Schreibweise per Bescheid untersagt hätte. Weiters wird in demselben Schriftsatz vom xxx vorgeworfen, dass die Behörde einen Schwarzbau zulassen würde und es Kompensationsgeschäfte dafür gebe, Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz dulde und insgesamt Korruption und Amtsmissbrauch ausübe, ohne dies in sachlicher Form darzulegen. II. Mündliche Verhandlung und Beweiswürdigung: römisch zwei. Mündliche Verhandlung und Beweiswürdigung: , Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher Herr xxx, in Vertretung von Frau xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, gehört wurde. Den Ausführungen des Herrn xxx, wonach die Kundmachung für die öffentliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde, da er ansonsten nicht zur mündlichen Verhandlung am xxx erschienen wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht Kärnten gefolgt werden. Festgestellt wird, dass aufgrund dieser Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin die ordnungsgemäße Zustellung der Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG erfolgt ist. Den Ausführungen des Herrn xxx, wonach die Kundmachung für die öffentliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde, da er ansonsten nicht zur mündlichen Verhandlung am xxx erschienen wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht Kärnten gefolgt werden. Festgestellt wird, dass aufgrund dieser Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin die ordnungsgemäße Zustellung der Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx wie folgt erwogen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Vorstellung eingebrachte Beschwerde der Frau xxx, vertreten durch xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom xxx, Zahl: xxx, aufgrund der Bestimmung Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBI Nr. 1/1930, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Vorstellung eingebrachte Beschwerde der Frau xxx, vertreten durch xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom xxx, Zahl: xxx, aufgrund der Bestimmung Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBI Nr. 1 aus 1930,, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und –pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und –pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 23Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62, idg

F, sind Parteien des BaubewilligungsverfahrensGemäß Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62, idgF, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superedifikates bei Bauführung an diesen;
  6. e)die Anrainer Abs. 2.
  7. e)die Anrainer Absatz 2,

§ 6lit.

a der K-BO bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt

§ 6lit.

a K-VO der Baubewilligungspflicht, da es sich bei der beantragten Erhöhung des bestehenden Natursteinzaunes um eine bauliche Anlage handelt.

Paragraph 6, Litera a, der K-BO bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt

Paragraph 6, Litera a, K-VO der Baubewilligungspflicht, da es sich bei der beantragten Erhöhung des bestehenden Natursteinzaunes um eine bauliche Anlage handelt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwSlg 13.059/1999 u.v.a.).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwSlg 13.059 aus 1999, u.v.a.).

§ 3Abs.

8 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 (KBPVO 2011) können Einfriedungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 (KBPVO 2011) können Einfriedungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: , Die Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996, beschränkt.

§ 23Abs. 3 erster Satz der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idg

F, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden und welche nicht nur den öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, verletzt werden.Die Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996, beschränkt.

Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden und welche nicht nur den öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, verletzt werden. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit.).Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit.). Parteistellung als Anrainer kommt

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern), die an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu.Parteistellung als Anrainer kommt

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern), die an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem unter anderem das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist also nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Eine gemeinsame Grundgrenze ist demnach für die Einstufung als Nachbar nicht erforderlich. Nachbarschaft in diesem Sinne geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass im gegenständlichen Fall die Nachbarin Frau xxx die Alleineigentümerin des nördlich zum Bauvorhaben situierten Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, ist. Da aber das Mitspracherecht des Anrainers im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als ihm nach dem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ist seine Parteistellung auch insoweit beschränkt, als seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. dazu VwGH vom 15.6.2004, 2003/05/0103).Da aber das Mitspracherecht des Anrainers im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als ihm nach dem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ist seine Parteistellung auch insoweit beschränkt, als seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte vergleiche dazu VwGH vom 15.6.2004, 2003/05/0103). Für die Stellung des Nachbarn und damit die Parteistellung im Verfahren über die Baubewilligung kommt es insbesondere darauf an, welche Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher baurechtlicher Ansprüche des Nachbarn durch die Art des Bauvorhabens eintreten können. In diesem Zusammenhang soll festgehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Entfernung von mehr als 30 m vom Bauplatz und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes eine Parteistellung des Nachbarn zu verneinen ist, wenn nicht besondere Umstände wie etwa Immissionen vorliegen (siehe dazu bereits VwGH vom 15.9.1983, 83/06/0093). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu das Erkenntnis des verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317A/1980).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu das Erkenntnis des verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317A/1980). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin – Nachbarin xxx – ist festzustellen, dass sich die vorgebrachten allgemeinen Beschwerden und Anzeigen, die sich definitiv nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen haben, nicht als relevierbare subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO darstellen und somit – aufgrund fehlender Rechtsgrundlage – keine Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren nach der K-BO finden.In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin – Nachbarin xxx – ist festzustellen, dass sich die vorgebrachten allgemeinen Beschwerden und Anzeigen, die sich definitiv nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen haben, nicht als relevierbare subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO darstellen und somit – aufgrund fehlender Rechtsgrundlage – keine Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren nach der K-BO finden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um die Erhöhung eines „Schwarzbaues“ handle, ist festzustellen, dass der bestehende Natursteinzaun mit Baubewilligung vom xxx, Mag. Zahl: xxx, baubewilligt wurde und dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb – entgegen dem Vorbringen – festzustellen ist, dass es sich beim vorhandenen Natursteinzaun um keine konsenslos errichtete Anlage handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom xxx Verletzungen von Nachbarrechten vorgebracht hätte, muss auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG iVm § 23 Abs. 5 K-BO 1996 verwiesen werden.Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom xxx Verletzungen von Nachbarrechten vorgebracht hätte, muss auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang normiert § 42 Abs. 1 AVG Folgendes: „Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt“.In diesem Zusammenhang normiert Paragraph 42, Absatz eins, AVG Folgendes: „Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt“. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Einwendungen können sich lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchen die Parteistellung abgeleitet wird (vgl. dazu Hauer/Pallitsch, Das Kärntner Baurecht4, 243 ff; siehe auch bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 119 ff).Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Einwendungen können sich lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchen die Parteistellung abgeleitet wird vergleiche dazu Hauer/Pallitsch, Das Kärntner Baurecht4, 243 ff; siehe auch bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 119 ff). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vortragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Einwendungen sind zwar so auszulegen, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedenfalls entnommen werden, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. dazu VwGH vom 9.12.1986, 86/05/0126 und VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0056; u.v.a.).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vortragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Einwendungen sind zwar so auszulegen, dass dem Sinn des Vorbringens Rechnung getragen wird, dem betreffenden Vorbringen muss aber jedenfalls entnommen werden, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche dazu VwGH vom 9.12.1986, 86/05/0126 und VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0056; u.v.a.). Die vorgetragenen Einwendungen bedürfen keiner näheren Begründung, doch müssen sie jedenfalls konkret gehalten sein, das heißt, dass allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden, weshalb sie keine Berücksichtigung finden können. Es ist hierbei auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem, ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist (vgl. dazu Hauer Der Nachbar im Baurecht6, 116 ff.). Die vorgetragenen Einwendungen bedürfen keiner näheren Begründung, doch müssen sie jedenfalls konkret gehalten sein, das heißt, dass allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden, weshalb sie keine Berücksichtigung finden können. Es ist hierbei auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem, ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist vergleiche dazu Hauer Der Nachbar im Baurecht6, 116 ff.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe, aus denen keine (subjektiv-öffentliche) Einwendungen erhoben worden worden sind, rechtlich unerheblich (siehe dazu VwGH vom 14.5.1987, 86/06/0243 und VwGH vom 22.11.2001, 2000/06/0093; u.v.a.). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (Hinweis E 11.11.1981, 0599/80). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht „zuzustimmen“ oder wie im gegenständlichen Fall die Behauptung, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um die Erhöhung eines „Schwarzbaues“ handle, kann dies nicht ersetzen (vgl. dazu VwGH vom 25.5.1997, 97/05/0098; u.v.a.).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (Hinweis E 11.11.1981, 0599/80). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht „zuzustimmen“ oder wie im gegenständlichen Fall die Behauptung, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um die Erhöhung eines „Schwarzbaues“ handle, kann dies nicht ersetzen vergleiche dazu VwGH vom 25.5.1997, 97/05/0098; u.v.a.). Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt somit nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, wobei Einwendungen spezialisiert werden müssen und das Unterbleiben einer rechtswirksamen Einwendung die Rechtsfolgen des § 42 AVG nach sich zieht, also von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (siehe dazu VwGH vom 23.9.1981, 06/2533/79; u.v.a.). Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde und nun auch das Landesverwaltungsgericht sind durch eine

§ 42AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt (vgl. dazu Vw

GH vom 11.12.1990, 87/05/0011).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt somit nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, wobei Einwendungen spezialisiert werden müssen und das Unterbleiben einer rechtswirksamen Einwendung die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG nach sich zieht, also von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (siehe dazu VwGH vom 23.9.1981, 06/2533/79; u.v.a.). Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde und nun auch das Landesverwaltungsgericht sind durch eine

Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt vergleiche dazu VwGH vom 11.12.1990, 87/05/0011). Wurde nun die mündliche Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 1 erster Satz AVG iVm § 23 Abs. 5 K-BO 1996 in gehöriger Weise kundgemacht, so erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren

§ 42Abs.

1 AVG Anrainer- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang („soweit“) der rechtzeitig – „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung“ – erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Vorstellungsvorbringen bzw. Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig (siehe VwGH vom 23.2.2010, 2009/05/0059).Wurde nun die mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 in gehöriger Weise kundgemacht, so erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren

Paragraph 42, Absatz eins, AVG Anrainer- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang („soweit“) der rechtzeitig – „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung“ – erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Vorstellungsvorbringen bzw. Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig (siehe VwGH vom 23.2.2010, 2009/05/0059). Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten (vormals der Vorstellungsbehörde) ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Baubehörde I. Instanz waren (VwGH vom 12.12.1989, 89/05/0150).Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten (vormals der Vorstellungsbehörde) ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Baubehörde römisch eins. Instanz waren (VwGH vom 12.12.1989, 89/05/0150). Wurden die Nachbarn – wie hier in der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit – ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG zur Bauverhandlung geladen und haben diese keine Einwendungen bzw. keine rechtswirksamen Einwendungen erhoben, sind auch später vorgebrachte Einwendungen unbeachtlich (siehe dazu VwGH vom 19.9.1985, 82/06/0133; u.v.a.). Auch in der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Herrn xxx ausgeführt, dass die Kundmachung für die öffentliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde.Wurden die Nachbarn – wie hier in der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit – ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG zur Bauverhandlung geladen und haben diese keine Einwendungen bzw. keine rechtswirksamen Einwendungen erhoben, sind auch später vorgebrachte Einwendungen unbeachtlich (siehe dazu VwGH vom 19.9.1985, 82/06/0133; u.v.a.). Auch in der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Herrn xxx ausgeführt, dass die Kundmachung für die öffentliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Eine nach § 42 Abs. 1 und 2 AVG eingetretene Präklusion ist für das ganze weitere Verfahren vor der Baubehörde, der Berufungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten und vor dem Verwaltungsgerichtshof verbindlich (siehe dazu VwGH vom 30.5.1979, 3288/78). Da die Voraussetzungen nach § 42 AVG iVm § 23 Abs. 5 K-BO 1996 in der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit allesamt vorliegen, die Einreichunterlagen ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht und insbesondere sich die gegenständlich vorgebrachten allgemeinen Beschwerden und Anzeigen, die sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen haben, nicht als relevierbare subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 darstellen und nicht Bestandteil der mündlichen Bauverhandlung am xxx waren, gelten diese allesamt als präkludiert.Eine nach Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG eingetretene Präklusion ist für das ganze weitere Verfahren vor der Baubehörde, der Berufungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten und vor dem Verwaltungsgerichtshof verbindlich (siehe dazu VwGH vom 30.5.1979, 3288/78). Da die Voraussetzungen nach Paragraph 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 in der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit allesamt vorliegen, die Einreichunterlagen ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht und insbesondere sich die gegenständlich vorgebrachten allgemeinen Beschwerden und Anzeigen, die sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen haben, nicht als relevierbare subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 darstellen und nicht Bestandteil der mündlichen Bauverhandlung am xxx waren, gelten diese allesamt als präkludiert. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdewerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden ist. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.252.5.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.