4 FSG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung
Paragraph 24, Absatz 4, FSG, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) die ihr von der Landespolizeidirektion Kärnten am xxx erteilte Lenkberechtigung, Führerscheinzahl: xxx (Klasse B), bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, getroffenen Anordnung (amtsärztliche Untersuchung und Erbringung der zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde), gerechnet ab dem Tage der Bescheidzustellung
4 FSG entzogen. römisch eins. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) die ihr von der Landespolizeidirektion Kärnten am xxx erteilte Lenkberechtigung, Führerscheinzahl: xxx (Klasse B), bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, getroffenen Anordnung (amtsärztliche Untersuchung und Erbringung der zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde), gerechnet ab dem Tage der Bescheidzustellung
Paragraph 24, Absatz 4, FSG entzogen.
GVG wurde einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 4 FSG ausgeführt, dass die BF mit rechtskräftigem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, aufgefordert worden sei, sich innerhalb von einem Monat ab Bescheidzustellung (das war der xxx) amtsärztlich untersuchen zu lassen/die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen und sie innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zum Tag der Bescheidausfertigung dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb
4 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung auszusprechen gewesen sei. In Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, FSG ausgeführt, dass die BF mit rechtskräftigem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, aufgefordert worden sei, sich innerhalb von einem Monat ab Bescheidzustellung (das war der xxx) amtsärztlich untersuchen zu lassen/die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen und sie innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zum Tag der Bescheidausfertigung dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb
Paragraph 24, Absatz 4, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung auszusprechen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung wurde mit dem am xxx bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei darin ausgeführt wurde, mit dem Bescheid nicht einverstanden zu sein und begründend Folgendes festgehalten wurde: „Bilddokument – Beschwerdevorbringen“ Der Beschwerde war aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden: § 24 Abs. 4 FSG normiert, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24, Absatz 4, FSG normiert, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dem letzten Satz des § 24 Abs. 4 FSG handelt es sich um eine „Formalentziehung“. Voraussetzung für eine solche ist lediglich, dass einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 leg.cit. nicht Folge geleistet wurde. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dem letzten Satz des Paragraph 24, Absatz 4, FSG handelt es sich um eine „Formalentziehung“. Voraussetzung für eine solche ist lediglich, dass einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. nicht Folge geleistet wurde. Das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzung ist durch den vorliegenden Akteninhalt hinreichend dokumentiert und wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Da die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären. Da die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären. RECHTSMITTELBELEHRUNG
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1028.2.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.