GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe b e s t ä t i g t, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
1 Z 1 NAG zurückgewiesen wird.dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen wird. II.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am xxx brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Am xxx brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde: „Bilddokument – Bescheidbegründung“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 10.5.2012 erhobenen Berufung (in weiterer Folge: Beschwerde) wurde Folgendes ausgeführt: „Bilddokument – Berufungs(Beschwerde)vorbringen“ I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch eins. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: Vorab ist auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I Nr. 68/2013, zu verweisen, wonach alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." Unstrittig ist, dass der BF im Dezember 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom xxx eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorliegt. Der BF hat nur wenige Tage nach dem negativen Ausgang des asylgerichtlichen Beschwerdeverfahrens den gegenständlichen Antrag am xxx auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht. Wie dem vorstehend wiedergegebenen Gesetzeswortlaut des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zu entnehmen ist, sind Anträge
9 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Wie dem vorstehend wiedergegebenen Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu entnehmen ist, sind Anträge
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen. Ausgehend von der vorliegenden Sach- und Rechtslage wurde der BF durch die erfolgte Abweisung seines Antrages in seinen Rechten nicht verletzt, zumal in Ermangelung eines Antragsvorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes in Bezug auf sein Privat- und Familienleben des BF mit einer Antragszurückweisung vorzugehen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zeitspanne wie die gegenständliche (vier Monate) zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich macht, bewirken kann (vgl. VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035). Ausgehend von der vorliegenden Sach- und Rechtslage wurde der BF durch die erfolgte Abweisung seines Antrages in seinen Rechten nicht verletzt, zumal in Ermangelung eines Antragsvorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes in Bezug auf sein Privat- und Familienleben des BF mit einer Antragszurückweisung vorzugehen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zeitspanne wie die gegenständliche (vier Monate) zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich macht, bewirken kann vergleiche VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035). Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die weiteren Integrationsschritte bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung mit zu berücksichtigen wären, führte dies dennoch zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom BF ins Treffen geführten Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Leistung von Sozialdiensten…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG gesprochen werden könnte (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217). Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die weiteren Integrationsschritte bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung mit zu berücksichtigen wären, führte dies dennoch zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom BF ins Treffen geführten Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Leistung von Sozialdiensten…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG gesprochen werden könnte vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217). Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches der Antrag des Beschwerdeführers
1 Z 1 NAG zurückzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. RECHTSMITTELBELEHRUNG
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.720.2.2014
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