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{'item': 'KLVwG-735/5/2014'}

Obsah (10)§§ 9§ 25a§§ 60§ 66§ 13§ 17Art. 130§ 31Art. 151§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlKLVwG-735/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§§ 9Abs. 1, 17 und 31 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen eines nicht rechtzeitig verbesserten Formmangels römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen eines nicht rechtzeitig verbesserten Formmangels z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden

§§ 60und 62 des Kärntner Schulgesetzes – K-Sch

G der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein vorläufiger Schulerhaltungsbeitrag von € xxx,-- für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 66Abs.

3 leg. cit. die Beschwerdeführerin am 01.02., 01.05., 01.

  1. und 01.
  2. des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des oben vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages an xxx zu leisten hat.Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden

Paragraphen 60 und 62 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein vorläufiger Schulerhaltungsbeitrag von € xxx,-- für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. die Beschwerdeführerin am 01.02., 01.05., 01.

  1. und 01.
  2. des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des oben vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages an xxx zu leisten hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom xxx die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung mit folgendem Inhalt: „Der Schulgemeindeverband xxx beruft gegen folgende Bescheide des xxx innerhalb der gesetzlichen Frist: xxx vom xxx xxx vom xxx Begründung: Die Höhe der Kopfquote ist nicht nachvollziehbar und daher nicht gerechtfertigt. Sehr geehrter Herr Mag. xxx, wir bitten Sie, uns die Berufung der Bescheide zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen Der Bezirkshauptmann als geschäftsführender Obmann“ Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Eingabe auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese insbesondere die in § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG genannten inhaltlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Eingabe auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese insbesondere die in Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG genannten inhaltlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, aufgefordert,

§ 13Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG i

Vm § 9 und 17 VwGVG, binnen drei Wochen ab Zustellung Folgendes nachzureichen:Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, aufgefordert,

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG in Verbindung mit Paragraph 9 und 17 VwGVG, binnen drei Wochen ab Zustellung Folgendes nachzureichen: 1) Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt 2) Begehren 3) urkundlicher Nachweis über die erfolgte Willensbildung zur Erhebung der Berufung (zB Protokoll der Sitzung) Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am xxx zugestellt. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom xxx, ha. eingelangt am xxx, Folgendes mit: „Unsere Berufungen gegen die Bescheide des xxx mit der Zl. SU/19/12, Zl. xxx, Zl. xxx, Zl. xxx und xxx wurden wegen nicht nachvollziehbarer Höhe, bzw. Berechnung der Kopfquote erhoben. Die Kopfquote der Schulerhaltungsbeiträge in den anderen Schulgemeindeverbänden in Kärnten ist im Vergleich zum xxx deutlich niedriger. In der Vorstandssitzung des Schulgemeindeverbandes xxx vom xxx wurde unter Tagesordnungspunkt Pkt. 11 – Berichte des Obmannes – über eine Zurückziehung der Berufungen gesprochen und es wurde ein einstimmiger Beschluss durch den Vorstand des Schulgemeindeverbandes gefasst, dass die Berufungen nicht zurückzuziehen sind. Ebenso wurde in der Verbandsratssitzung vom xxx unter Tagesordnungspunkt Pkt. 9 – Berichte des Obmannes – über diese Berufungen gesprochen und der Verbandsrat ist ebenfalls zum Entschluss gekommen, diese Berufungen nicht zurückzuziehen.“ II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat die Beschwerde zu enthalten: 1)Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2)Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3)Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4)Ziffer 4 das Begehren und 5)Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I 161/2013, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid noch die Bestimmungen des IV. Teils des AVG über den Rechtschutz anzuwenden waren, hatte das Rechtsmittel bereits

den damals anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nunmehr ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG zu erfüllen. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid noch die Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG über den Rechtschutz anzuwenden waren, hatte das Rechtsmittel bereits

den damals anzuwendenden Paragraph 63, Absatz 3, AVG einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nunmehr ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu erfüllen.

  1. a)Gründe und Begehren Im gegenständlichen Fall enthält die Beschwerde als Begründung lediglich, dass die Höhe der Kopfquote nicht nachvollziehbar und daher nicht gerechtfertigt sei. Ein Begehren fehlt gänzlich. Aufgrund des Mangelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden zwar im Schreiben vom xxx die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, geringfügig ergänzt, doch enthält auch dieses Schreiben kein Begehren. Ausgehend davon, dass die Rechtsprechung zur Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf das VwGVG zu übertragen ist und auch dem VwGVG ein übertriebener Formalismus fremd sein soll, so ist ein dezidiert ausformulierter Antrag in der Beschwerde zum Begehren wohl nicht erforderlich, es muss aber zumindest erkennbar sein, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden ist. Dies ist anhand der Schriftsätze des Schulgemeindeverbandes erkennbar, weshalb in Bezug auf das Fehlen eines konkret ausformulierten Begehrens kein Mangel vorliegt (vgl. AB 2112 BlgNr 24 GP; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013,12).Ausgehend davon, dass die Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG auch auf das VwGVG zu übertragen ist und auch dem VwGVG ein übertriebener Formalismus fremd sein soll, so ist ein dezidiert ausformulierter Antrag in der Beschwerde zum Begehren wohl nicht erforderlich, es muss aber zumindest erkennbar sein, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden ist. Dies ist anhand der Schriftsätze des Schulgemeindeverbandes erkennbar, weshalb in Bezug auf das Fehlen eines konkret ausformulierten Begehrens kein Mangel vorliegt vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNr 24 GP; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013,12).
  2. b)Legitimation Weiters ist anzumerken, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts die interne, die Beschwerdeerhebung legitimierende Willensbildung herbeiführen und nachweisen müssen (vgl. Fister, Fuchs, Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2014 § 7 Anm 2). Ein derartiger Nachweis über die interne Willensbildung der Beschwerdeführerin ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dieser Mängel darf aber nicht sofort zur Zurückweisung der Beschwerde führen, sondern ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verbesserung gem. § 13 Abs. 3 AVG einzuräumen, was auch mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin aber im Schriftsatz vom xxx lediglich auf Vorstandssitzungen, in denen über die Aufrechterhaltung der Beschwerde abgestimmt wurde, verweist, einen urkundlichen Nachweis über die erfolgte Willensbildung zur Erhebung der (damaligen) Berufung nicht vorlegt, ist sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.Weiters ist anzumerken, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts die interne, die Beschwerdeerhebung legitimierende Willensbildung herbeiführen und nachweisen müssen vergleiche Fister, Fuchs, Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2014 Paragraph 7, Anmerkung 2). Ein derartiger Nachweis über die interne Willensbildung der Beschwerdeführerin ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dieser Mängel darf aber nicht sofort zur Zurückweisung der Beschwerde führen, sondern ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verbesserung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumen, was auch mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin aber im Schriftsatz vom xxx lediglich auf Vorstandssitzungen, in denen über die Aufrechterhaltung der Beschwerde abgestimmt wurde, verweist, einen urkundlichen Nachweis über die erfolgte Willensbildung zur Erhebung der (damaligen) Berufung nicht vorlegt, ist sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich, weshalb die Beschwerdeführerin auch aufgefordert wurde, die aufgezeigten Mängel zu verbessern. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, sollte diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen werden. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich, weshalb die Beschwerdeführerin auch aufgefordert wurde, die aufgezeigten Mängel zu verbessern. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, sollte diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen werden. Da die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden und war die Beschwerde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung als unzulässig zurückzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.735.5.2014

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