GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen eines nicht rechtzeitig verbesserten Formmangels römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen eines nicht rechtzeitig verbesserten Formmangels z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden
G der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein vorläufiger Schulerhaltungsbeitrag von € xxx,-- für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass
3 leg. cit. die Beschwerdeführerin am 01.02., 01.05., 01.
Paragraphen 60 und 62 des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein vorläufiger Schulerhaltungsbeitrag von € xxx,-- für die Neuen Mittelschulen vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. die Beschwerdeführerin am 01.02., 01.05., 01.
Vm § 9 und 17 VwGVG, binnen drei Wochen ab Zustellung Folgendes nachzureichen:Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, aufgefordert,
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG in Verbindung mit Paragraph 9 und 17 VwGVG, binnen drei Wochen ab Zustellung Folgendes nachzureichen: 1) Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt 2) Begehren 3) urkundlicher Nachweis über die erfolgte Willensbildung zur Erhebung der Berufung (zB Protokoll der Sitzung) Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am xxx zugestellt. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom xxx, ha. eingelangt am xxx, Folgendes mit: „Unsere Berufungen gegen die Bescheide des xxx mit der Zl. SU/19/12, Zl. xxx, Zl. xxx, Zl. xxx und xxx wurden wegen nicht nachvollziehbarer Höhe, bzw. Berechnung der Kopfquote erhoben. Die Kopfquote der Schulerhaltungsbeiträge in den anderen Schulgemeindeverbänden in Kärnten ist im Vergleich zum xxx deutlich niedriger. In der Vorstandssitzung des Schulgemeindeverbandes xxx vom xxx wurde unter Tagesordnungspunkt Pkt. 11 – Berichte des Obmannes – über eine Zurückziehung der Berufungen gesprochen und es wurde ein einstimmiger Beschluss durch den Vorstand des Schulgemeindeverbandes gefasst, dass die Berufungen nicht zurückzuziehen sind. Ebenso wurde in der Verbandsratssitzung vom xxx unter Tagesordnungspunkt Pkt. 9 – Berichte des Obmannes – über diese Berufungen gesprochen und der Verbandsrat ist ebenfalls zum Entschluss gekommen, diese Berufungen nicht zurückzuziehen.“ II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat die Beschwerde zu enthalten: 1)Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2)Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3)Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4)Ziffer 4 das Begehren und 5)Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
F BGBl. I 161/2013, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid noch die Bestimmungen des IV. Teils des AVG über den Rechtschutz anzuwenden waren, hatte das Rechtsmittel bereits
den damals anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nunmehr ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG zu erfüllen. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid noch die Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG über den Rechtschutz anzuwenden waren, hatte das Rechtsmittel bereits
den damals anzuwendenden Paragraph 63, Absatz 3, AVG einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nunmehr ist mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Berufung ist als Beschwerde zu werten und hat diese die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu erfüllen.
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.735.5.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.