RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.03.2014 GeschäftszahlKLVwG-295/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Fischereirevierausschusses xxx vom xxx, Zahl: xxx zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Kärntner Fischereigesetz – K-FG wird der römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Kärntner Fischereigesetz – K-FG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Fischereirevierausschusses xxx vom xxx, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Fischereirevierausschusses xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde in der Fischereiangelegenheit des xxx, xxx, xxx als Fischereiberechtigtem bzw. Fischereiausübungsberechtigtem der Revierbeitrag für das Fischereirevier Nr. xxx, Teiche, laut Berechnungsschema mit einem Gesamtbetrag von Euro xxx jährlich festgesetzt. Des Weiteren wurde bestimmt, dass die Festsetzung des Revierbeitrages auch für die folgenden Jahre gelte, sofern keine Änderung der Voraussetzungen für die Bestimmung des Revierbeitrages eintrete. Die Entrichtung des Revierbeitrages habe innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, für die folgenden Jahre bis 30. April zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid erhob xxx mit E-Mail vom xxx Beschwerde. In dieser wurde mitgeteilt, dass vom Einschreiter keine Einzahlung erfolgen werde, da kein Pacht- oder sonstiges Besitzverhältnis im besagten Gebiet bestehe bzw. bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei alleinig Fischereiaufsichtsberechtigter gewesen. Am xxx wurde im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser gab xxx in Ergänzung zu seinem Beschwerdevorbringen zu Protokoll, dass in den Jahren 2008 bzw. 2009 ein Vertreter der xxx an ihn herangetreten sei und habe er sich daraufhin bereit erklärt, die Funktion des Aufsichtsfischers auszuüben. Im Jahr 2011 habe er diese Funktion zurückgelegt, den Schlüssel zurückgegeben und dies auch der BH xxx mitgeteilt. Damit sei für ihn der Fall erledigt gewesen. Auf die Frage, ob er den Erhebungsbogen bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in letzter Zeit krank gewesen sei und die Mitteilung bzw. der Erhebungsbogen bei ihm untergegangen sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer auf entsprechendes Befragen aus, dass xxx, geb. am xxx, als im Fischereikataster ausgewiesener Fischereiverwalter diese Funktion bereits auf Grund seines Alters nicht ausüben könne und sei er auch nie Fischereiverwalter gewesen. Ing. xxx als Vertreter des Fischereirevierausschusses gab zum obigen Sachverhalt an, dass in den Fällen, in denen kein Erhebungsbogen rückgemittelt wurde, davon ausgegangen worden sei, dass die Angaben stimmten. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: § 52 Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 85/2013 (geltende Fassung):Paragraph 52, Kärntner Fischereigesetz – K-FG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, (geltende Fassung): Revierbeiträge:
(1)Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.
(2)Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag sind jene Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind.
(3)Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen.
(3)Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (Paragraph 21,) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen.
(4)Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Hundertsatz darf drei vH nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5)Der Fischereirevierausschuss hat die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Soweit die Höhe des Revierbeitrages den Betrag von Euro 15 unterschreitet, ist ein Mindestbetrag von Euro 15 vorzuschreiben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des Revierbeitrages hat der Fischereirevierausschuss auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erlassen.
(6)Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Mindestbeitrages nach Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index gegenüber der für Juni 2011 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl mindestens 10 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe des Mindestbeitrages ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(6)Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Mindestbeitrages nach Absatz 5, entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index gegenüber der für Juni 2011 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl mindestens 10 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe des Mindestbeitrages ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(7)Die Entrichtung des Revierbeitrages hat bis 30. April jeden Jahres, im Fall der Neufestsetzung des Revierbeitrages binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Festsetzung des Revierbeitrages zu erfolgen.
(8)Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Mit 01.06.2012 trat der neu gefasste § 52 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG (idF LGBl. Nr. 45/2012) in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Bemessung der jährlichen Revierbeiträge der Fischereiausübungsberechtigten neu geregelt. Vorher war die Bemessungsgrundlage der jährliche Pachtzins; bei nicht verpachteten Fischereirevieren ein fiktiver, angemessener Pachtzins. Nunmehr wurde an die fiktiven Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind, angeknüpft. Damit sollte dem Problem begegnet werden, dass bei Pachtverträgen extrem niedrige Pachtzinse angesetzt werden, um den Revierbeitrag entsprechend niedrig zu halten (vgl. die Erläuterungen zur Zahl: 2V-LG-1372/16-2011). Mit 01.06.2012 trat der neu gefasste Paragraph 52, des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2012,) in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Bemessung der jährlichen Revierbeiträge der Fischereiausübungsberechtigten neu geregelt. Vorher war die Bemessungsgrundlage der jährliche Pachtzins; bei nicht verpachteten Fischereirevieren ein fiktiver, angemessener Pachtzins. Nunmehr wurde an die fiktiven Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind, angeknüpft. Damit sollte dem Problem begegnet werden, dass bei Pachtverträgen extrem niedrige Pachtzinse angesetzt werden, um den Revierbeitrag entsprechend niedrig zu halten vergleiche die Erläuterungen zur Zahl: 2V-LG-1372/16-2011). Um eben diese neuen Beiträge festsetzen zu können, wurden seitens des Fischereirevierausschusses xxx Erhebungsbögen an die im Fischereikataster ausgewiesenen Fischereiberechtigten bzw. Fischereiausübungsberechtigten übermittelt. Im Gegenstand wurde xxx als Fischereiberechtigter bzw. Fischereiausübungsberechtigter angeschrieben. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, vor allem der Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, konnte jedoch festgestellt werden, dass weder xxx , xxx, noch xxx sen., geb. am xxx, Fischereiberechtigte bzw. Fischereiausübungsberechtigte sind. Somit kommen sie auch nicht als Beitragsschuldner in Frage. Im Fischereikataster des Verwaltungsbezirkes xxx, xxx, xxx, ist als Fischereiberechtigter für die Teiche, Fischteiche – xxx: xxx, von der Westgrenze der Liegenschaft des xxx samt dem xxx (xxx) bis zur Mündung in den Wörthersee, das xxx, xxx, xxx, ausgewiesen. Da somit im Ergebnis der Beschwerdeführer glaubhaft nachgewiesen hat, dass weder er noch sein Vater als Fischereiberechtigte bzw. Fischereiausübungsberechtigte anzusehen sind, war der im Gegenstand ergangene Bescheid ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.295.7.2014