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{'item': 'KUVS-2340/5/2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlKUVS-2340/5/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7.10.2013, Zahl: xxx, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und wird der mit Bescheid vom 7.10.2013, Zahl:xxx, verfügte Auftrag

  1. mit der Maßgabe bestätigt, als er wie folgt zu lauten hat: „
  2. Der ursprünglich vorhandene Fluchtweg ist durch den Wintergarten zu verlängern und ist die Türe des Notausgangs in Fluchtrichtung öffnend auszuführen. Der Fluchtweg muss eine Mindestbreite von 1,20 m aufweisen. Der Fluchtweg ist bis zum Endausgang zu kennzeichnen. “ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.ris-attachment://image001.png E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7.10.2013, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 die Bewilligung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort xxx, Gemeinde xxx, auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form der Überdachung und Einhausung der bestehenden Terrasse (Adaptierung als Wintergarten), sowie der Neuerrichtung einer Verabreichungstheke im Gastraum II nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt. Unter dem Punkt „Aufträge“ wurde unter anderem nachfolgendes verfügt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7.10.2013, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 die Bewilligung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort xxx, Gemeinde xxx, auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form der Überdachung und Einhausung der bestehenden Terrasse (Adaptierung als Wintergarten), sowie der Neuerrichtung einer Verabreichungstheke im Gastraum römisch zwei nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt. Unter dem Punkt „Aufträge“ wurde unter anderem nachfolgendes verfügt: „
  3. Der ursprünglich vorhandene Fluchtweg ist durch den Wintergarten zu verlängern. Aus dem Wintergarten ist ein ordnungsgemäßer Fluchtweg (ohne Schiebetüre) zu errichten. Der Fluchtweg muss eine Mindestbreite von 1,20 m aufweisen. Fluchtwege sind bis zum Endausgang zu kennzeichnen.“ Aus den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie aus der Beschreibung der zu ändernden Betriebsanlage im Bescheid vom 7.10.2013 ergibt sich, dass der Gastgewerbebetrieb insofern geändert wird, als die neu überdachte Terrasse eingehaust und sodann als Wintergarten Verwendung findet. Der Wintergarten bietet Sitzplatzmöglichkeiten für 28 Personen. Dieser Wintergarten ist mit Schiebetürelementen in einer Gesamtlänge von 9,5 m versehen, wobei vier Elemente zur Gänze durch seitliches Verschieben öffenbar sind. In den Sommermonaten werden die Schiebeelemente zur Gänze geöffnet. Ein Schiebetürelement ist so ausgeführt, dass es durch das Herunterdrücken einer Schnalle sicher entriegelt. Dieses Schiebetürelement kann ebenfalls zur Seite geschoben werden und dient als Fluchtweg. Es besteht die Möglichkeit, im Wintergarten alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie kalte und warme Speisen zu konsumieren. Darüber hinaus wird im Gastraum II eine Verabreichungstheke hinzugenommen, wodurch sich der Gastraum II um sechs Verabreichungsplätze minimiert. Es werden bei dieser Theke keine neuen Maschinen und Geräte als die bisher in Verwendung stehenden zum Einsatz gelangen. Darüber hinaus wird im Gastraum römisch zwei eine Verabreichungstheke hinzugenommen, wodurch sich der Gastraum römisch zwei um sechs Verabreichungsplätze minimiert. Es werden bei dieser Theke keine neuen Maschinen und Geräte als die bisher in Verwendung stehenden zum Einsatz gelangen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich Auftrag
  4. im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Wintergarten Platz für ca. 28 Personen bietet und über den vorgesehenen Notausgang im Gefahrenfall weitere ca. 60 Personen evakuiert werden, weshalb der Notausgang gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 18 Arbeitsstättenverordnung in Fluchtrichtung öffenbar herzustellen und mit einer Breite von 1,20m zu versehen ist.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich Auftrag
  5. im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Wintergarten Platz für ca. 28 Personen bietet und über den vorgesehenen Notausgang im Gefahrenfall weitere ca. 60 Personen evakuiert werden, weshalb der Notausgang gemäß Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Arbeitsstättenverordnung in Fluchtrichtung öffenbar herzustellen und mit einer Breite von 1,20m zu versehen ist. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung gegen den mit Bescheid vom 7.10.2013, Zahl: xxx, verfügten Auftrag Nr.
  6. und führte begründend aus wie folgt: „Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass aus dem neu errichteten" Wintergarten" sehr wohl eine Fluchtmöglichkeit in der gesamtbreite von 1,50 m gegeben ist. Wie bereits beim Ortsaugenschein der Behörde nähergebracht ist das Schiebetürelement so ausgeführt, dass es durch das Herunterdrücken einer Schnalle, wohlgemerkt von innen, jederzeitig sicher entriegelt und geöffnet werden kann. Dieses Schiebetürelement kann ebenfalls zur Seite geschoben werden und dient sohin als Fluchtweg bzw. Fluchttüre. Ich weise eindringlich darauf hin, dass sich das "Gipfelhaus xxx" in 1911 m Seehöhe befindet und auf Grund dieser Höhenlage extremen Witterungsbedingungen, speziell im Winterhalbjahr, ausgesetzt ist. Es wurde deshalb bereits im Genehmigungsverfahren xxx dem Betreiber und Eigentümer xxx, seitens der Behörde erlaubt, die Fluchtwege im Keller und die Haupteingangstüre nach innen aufgehen zu lassen, denn ein nachweisliches Öffnen dieser Türen ist bei Schneefall und Windverfrachtungen, speziell in der Nacht bei einem Notfall, nicht möglich. Auch wurde xxx das Verlegen der Fluchttüre mit Panikverschluss im Eingangsbereich von West- auf Ostseite (Windabgekehrte Seite) gestattet. Dies wurde damals mit xxx (brandschutztechnischer Amtssachverständige) und xxx (Arbeitsinspektoriat) einvernehmlich abgehandelt. Auch im Bereich des "Wintergartens" an der Ostseite, kommt es bei Schneefall oder Wind immer wieder zu Schneeverfrachtungen. Ich kann deshalb nicht verstehen, warum eine Schiebetüre deren Öffnen auch bei Schnee oder Schneeverfrachtung im Notfall jederzeit möglich ist, nicht als Fluchtweg bzw. Fluchttüre anerkannt wird! Eine nach außen zu öffnende Fluchttüre mit Panikverschluß jedoch, vor der möglicherweise Schnee liegen könnte und die in diesen Fall keinesfalls geöffnet werden kann, von der Behörde gefordert wird. Sollte die Behörde von ihrer Auflage nicht abweichen und mir eine nach außen zu öffnende Fluchttüre vorschreiben, möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass im causalen Schadenfall ich nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Das Verschulden lege sohin alleine bei der Behörde und ich wäre in jeden Fall schad- und klagslos zu halten.“ Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der xxx KG vom 12.11.2013 vorgelegt, in welchem diese ausführt wie folgt: „Aufgrund der klimatischen Verhältnisse vor Ort ist die Schiebetüre sicher die Sicherste und einfachste Lösung für den Fluchtweg. Dafür gibt es folgende Begründung.
  7. Da die Türe seitlich zum Wegschieben ist funktioniert sie sowohl bei Druck von außen (Schneeverwehung), wie auch bei Druck von innen (flüchtende Menschen).
  8. Die Schiebeebene ist an der Innenseite (Warme Seite) somit ist auch ein vereisen der Türe wirksam verhindert.
  9. Der Öffnungsmechanismus ist in einem Zug und mit einem auch bei Gedränge leicht zu fassenden großen Hebel zu bewerkstelligen.
  10. Durch das Schieben des Flügels entlang des Fixelementes können auch keine Flüchtenden Personen im Weg sein, sowie dies bei einer Drehtürlösung nach innen zB der Fall wäre Diese Lösung entspricht hier zwar nicht dem was in den Normen EN 1125 oder EN179 bezügliche Fluchttüren festgelegt ist, aber ist in diesem Sonderfall den genormten Varianten bei weitem überlegen.“ Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand fand am 27.2.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher vom Vertreter des Arbeitsinspektorates nachfolgende Stellungnahme abgegeben wurde: „Die Vorschreibung des Auflagenpunktes
  11. im angefochtenen Bescheid geht konform mit der Arbeitsstättenverordnung. Gemäß § 20 Abs. 3 AstV muss sich die Fluchttüre in die Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn im Gefahrenfall mehr als 15 Personen auf einen Notausgang angewiesen sind. Weiters wird auf § 19 Abs. 1 Z 4 AstV verwiesen, wonach Fluchtwege jederzeit ungehindert benutzbar sein müssen, so lange ArbeitnehmerInnen, die auf diese angewiesen sein könnten, sich in der Arbeitsstätte aufhalten. Diese Bestimmung impliziert die Schneeräumung. Weiters wird auf § 17 Abs. 3 der AstV verwiesen, wonach Endausgänge als Ausgänge definiert sind, die in einen sicheren öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen und dadurch ist ebenfalls eine Schneeräumung impliziert. „Die Vorschreibung des Auflagenpunktes
  12. im angefochtenen Bescheid geht konform mit der Arbeitsstättenverordnung. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AstV muss sich die Fluchttüre in die Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn im Gefahrenfall mehr als 15 Personen auf einen Notausgang angewiesen sind. Weiters wird auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, AstV verwiesen, wonach Fluchtwege jederzeit ungehindert benutzbar sein müssen, so lange ArbeitnehmerInnen, die auf diese angewiesen sein könnten, sich in der Arbeitsstätte aufhalten. Diese Bestimmung impliziert die Schneeräumung. Weiters wird auf Paragraph 17, Absatz 3, der AstV verwiesen, wonach Endausgänge als Ausgänge definiert sind, die in einen sicheren öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen und dadurch ist ebenfalls eine Schneeräumung impliziert. Aus Sicht des AI wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Andere technische Lösungen, die der Arbeitsstättenverordnung entsprechen würden sind im gegenständlichen Fall nicht möglich. Im Erlass des BMWA, Zahl: BMWA-461.304/0016-III/2/2007 vom 17.3.2007 werden Ausnahmen von der AstV geregelt, so unter anderem dann, wenn es sich um eine Schutzhütte der Kategorie I handelt, welche nicht mit Hilfsmitteln erreichbar ist und der Aufstieg mindestens eine Stunde beträgt. Gegenständliche Ausnahme trifft in diesem Fall nicht zu, zumal gegenständliche Hütte sowohl mit einem Lift als auch mit Fahrzeugen (Skido im Winter bzw. PKW im Sommer) erreichbar ist. Aus der Sicht des AI ist die Vorschreibung gegenständlicher Auflage erforderlich und gerechtfertigt, um eine gesicherte Flucht zu ermöglichen. Wenn mir die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder vorgehalten werden, so kann ich zweifelsfrei angeben, dass die vorhandenen Schiebetüren nicht als Fluchttüren geeignet sind, da sie nicht in Fluchtrichtung öffnen und keinesfalls der Arbeitsstättenverordnung und deren einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Automatische Türen sind auch nur dann zulässig, wenn auf diesen Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind, dies ergibt sich aus § 20 Abs. 4 AstV.“Aus Sicht des AI wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Andere technische Lösungen, die der Arbeitsstättenverordnung entsprechen würden sind im gegenständlichen Fall nicht möglich. Im Erlass des BMWA, Zahl: BMWA-461.304/0016-III/2/2007 vom 17.3.2007 werden Ausnahmen von der AstV geregelt, so unter anderem dann, wenn es sich um eine Schutzhütte der Kategorie römisch eins handelt, welche nicht mit Hilfsmitteln erreichbar ist und der Aufstieg mindestens eine Stunde beträgt. Gegenständliche Ausnahme trifft in diesem Fall nicht zu, zumal gegenständliche Hütte sowohl mit einem Lift als auch mit Fahrzeugen (Skido im Winter bzw. PKW im Sommer) erreichbar ist. Aus der Sicht des AI ist die Vorschreibung gegenständlicher Auflage erforderlich und gerechtfertigt, um eine gesicherte Flucht zu ermöglichen. Wenn mir die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder vorgehalten werden, so kann ich zweifelsfrei angeben, dass die vorhandenen Schiebetüren nicht als Fluchttüren geeignet sind, da sie nicht in Fluchtrichtung öffnen und keinesfalls der Arbeitsstättenverordnung und deren einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Automatische Türen sind auch nur dann zulässig, wenn auf diesen Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind, dies ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz 4, AstV.“ Seitens des Beschwerdeführers wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.2.2014 ergänzend vorgebracht, dass durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7.10.2013, Zahl: xxx, vorgeschriebene zentrale Brandmeldeanlage es den im Gastronomiebetrieb aufhältigen Personen aufgrund rechtzeitiger Alarmierung jederzeit möglich wäre rechtzeitig zu flüchten. Aufgrund der großen Höhenlage könne es immer durch Wetterereignisse zu Blitzschnee und Schneeverfrachtungen kommen, wodurch ein Öffnen der Fluchttüre nach außen nicht zu jeder Stunde gewährleistet werden kann. Weiters führte er aus, dass entsprechend der Arbeitsstättenverordnung auch elektronische Schiebetüren möglich wären und laut § 20 Arbeitsstättenverordnung betreffend die Anforderungen an Notausgänge nirgendwo dezidiert angeführt sei, dass Fluchttüren in Fluchtrichtung mit einem Panikverschluss zu öffnen sein müssen. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.2.2014 ergänzend vorgebracht, dass durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7.10.2013, Zahl: xxx, vorgeschriebene zentrale Brandmeldeanlage es den im Gastronomiebetrieb aufhältigen Personen aufgrund rechtzeitiger Alarmierung jederzeit möglich wäre rechtzeitig zu flüchten. Aufgrund der großen Höhenlage könne es immer durch Wetterereignisse zu Blitzschnee und Schneeverfrachtungen kommen, wodurch ein Öffnen der Fluchttüre nach außen nicht zu jeder Stunde gewährleistet werden kann. Weiters führte er aus, dass entsprechend der Arbeitsstättenverordnung auch elektronische Schiebetüren möglich wären und laut , Paragraph 20, Arbeitsstättenverordnung betreffend die Anforderungen an Notausgänge nirgendwo dezidiert angeführt sei, dass Fluchttüren in Fluchtrichtung mit einem Panikverschluss zu öffnen sein müssen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 359b Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 lautet:Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 lautet:

(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
  4. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. […]
(8)Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(8)Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. § 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lautet:Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lautet:
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
  1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
  2. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, [...]
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(3)Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(3)Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt. […]
(5)Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(5)Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. […] § 19 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung lautet: Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen: […] 4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten. […] § 20 Arbeitsstättenverordnung lautet:Paragraph 20, Arbeitsstättenverordnung lautet:
(1)Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
  2. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
  3. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
  4. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
  5. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
(2)Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4)Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
  1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
  2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
  3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind. […] III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im Gegenstand wurde von der Bezirkshauptmannschaft Villach im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7.10.2013, Zahl: xxx,Im Gegenstand wurde von der Bezirkshauptmannschaft Villach im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7.10.2013, Zahl: xxx, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form der Adaptierung der bestehenden Terrasse als Wintergarten sowie der Neuerrichtung einer Verabreichungstheke im Gastraum II unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt.die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form der Adaptierung der bestehenden Terrasse als Wintergarten sowie der Neuerrichtung einer Verabreichungstheke im Gastraum römisch zwei unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt. Mit dem nunmehr bekämpften Auftrag
  4. des Bescheides vom 7.10.2013 wurden über Antrag des Arbeitsinspektorates Maßnahmen zur Sicherung der Flucht im Gefahrenfall vorgeschrieben, die dem Schutz der in der Betriebsanlage tätigen Arbeitnehmer und sonstigen Personen dienen. Wenn es sich, wie im Gegenstand, um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage iSd § 74 Abs. 2 GewO handelt, dann ist gemäß § 93 Abs. 1 AschG eine eigene Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich und sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 93 Abs. 2 bzw. 3 AschG im Betriebsanlagengenehmigungs(änderungs)verfahren zu berücksichtigen. Dies gilt gemäß § 93 Abs. 5 AschG auch für den Fall der vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Erteilung eines Betriebsanlagen-genehmigungs(änderungs)bescheides ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung unter Außerachtlassung der im Betriebsanlagen-genehmigungsänderungsverfahren zu berücksichtigenden Belange des Arbeitnehmerschutzes, würde gegen die in § 93 Abs. 2 AschG normierte Verfahrenskonzentration verstoßen. Die Betriebsanlage darf nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
  5. Auflage, Seite 764). Wenn es sich, wie im Gegenstand, um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO handelt, dann ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, AschG eine eigene Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich und sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes gemäß Paragraph 93, Absatz 2, bzw. 3 AschG im Betriebsanlagengenehmigungs(änderungs)verfahren zu berücksichtigen. Dies gilt gemäß Paragraph 93, Absatz 5, AschG auch für den Fall der vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Erteilung eines Betriebsanlagen-genehmigungs(änderungs)bescheides ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung unter Außerachtlassung der im Betriebsanlagen-genehmigungsänderungsverfahren zu berücksichtigenden Belange des Arbeitnehmerschutzes, würde gegen die in Paragraph 93, Absatz 2, AschG normierte Verfahrenskonzentration verstoßen. Die Betriebsanlage darf nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
  6. Auflage, Seite 764). Die Vorschreibung von Auflagen bzw. Aufträgen dient einerseits der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und andererseits dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer (VwGH 15.9.1999, 99/04/0028).Die Vorschreibung von Auflagen bzw. Aufträgen dient einerseits der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und andererseits dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer (VwGH 15.9.1999, 99/04/0028). Der Fluchtweg aus dem Wintergarten der gegenständlichen Betriebsanlage führt laut Projektsunterlagen (Einreichplan vom 03.09.2013, Plan Nr. 1/1) über einen Ausgang ins Freie, der mit einer mechanischen Hebe-Schiebetüre ausgestattet ist. Das als Fluchtweg dienende Schiebetürelement ist so ausgestattet, dass es durch Herunterdrücken einer Schnalle entriegelt wird und nur durch seitliches Verschieben öffenbar ist. Im gegenständlichen Wintergarten halten sich laut Projektsunterlagen und Angabe des Beschwerdeführers bis zu 28 Personen gleichzeitig auf, die auf diesen Notausgang angewiesen sind. Darüber hinaus sind, wie von der belangten Behörde festgestellt, weitere ca. 60 Personen im Gefahrenfall auf diesen Fluchtweg und Notausgang angewiesen. Entsprechend § 20 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind. Somit wird den Anforderungen an einen Notausgang gemäß § 20 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung nicht entsprochen.Der Fluchtweg aus dem Wintergarten der gegenständlichen Betriebsanlage führt laut Projektsunterlagen (Einreichplan vom 03.09.2013, Plan Nr. 1/1) über einen Ausgang ins Freie, der mit einer mechanischen Hebe-Schiebetüre ausgestattet ist. Das als Fluchtweg dienende Schiebetürelement ist so ausgestattet, dass es durch Herunterdrücken einer Schnalle entriegelt wird und nur durch seitliches Verschieben öffenbar ist. Im gegenständlichen Wintergarten halten sich laut Projektsunterlagen und Angabe des Beschwerdeführers bis zu 28 Personen gleichzeitig auf, die auf diesen Notausgang angewiesen sind. Darüber hinaus sind, wie von der belangten Behörde festgestellt, weitere ca. 60 Personen im Gefahrenfall auf diesen Fluchtweg und Notausgang angewiesen. Entsprechend Paragraph 20, Absatz 3, Arbeitsstättenverordnung muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind. Somit wird den Anforderungen an einen Notausgang gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Arbeitsstättenverordnung nicht entsprochen. Um den in der Betriebsanlage aufhältigen Arbeitnehmern und sonstigen Personen eine gesicherte Flucht im Gefahrenfall zu gewährleisten, ist der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den
  7. Aufsichtsbezirk Klagenfurt, abgegeben im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.2.2014, folgend die Vorschreibung des bekämpften Auftrages
  8. des Bescheides vom 7.10.2013, Zahl: xxx, jedenfalls erforderlich und gerechtfertigt zumal die vorhandene Schiebetüre nicht als Fluchttüre geeignet ist, da sie nicht in Fluchtrichtung öffnet und somit nicht der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Die im Erlass de BMWA vom 17.3.2007, Zahl: xxx, angeführten Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch Schneeverfrachtungen ein jederzeitiges sicheres Öffnen der Fluchttüre nach außen nicht möglich wäre, ist entgegenzuhalten, dass Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Arbeitsstättenverordnung jederzeit ungehindert benutzbar sein müssen, solange sich Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch Schneeverfrachtungen ein jederzeitiges sicheres Öffnen der Fluchttüre nach außen nicht möglich wäre, ist entgegenzuhalten, dass Fluchtwege gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitsstättenverordnung jederzeit ungehindert benutzbar sein müssen, solange sich Arbeitnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten. Dies beinhaltet auch die Schneeräumung, um die gegenständliche Fluchttüre jederzeit öffnen zu können. Gegebenenfalls wäre zusätzlich durch bauliche oder technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Schneeverfrachtungen ein Öffnen der Fluchttüre nicht behindern. Durch die Vorschreibung des Auftrages
  9. im Bescheid vom 7.10.2013, Zahl: xxx, wird sichergestellt, dass der Fluchtweg und der Notausgang (Fluchttüre) aus dem Wintergarten der Betriebsanlage den Anforderungen der §§ 18 bis 20 Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege und Notausgänge gerecht werden, um den Arbeitnehmern und den weiteren in der Betriebsanlage aufhaltenden Personen eine sichere Flucht im Gefahrenfall zu ermöglichen.Durch die Vorschreibung des Auftrages
  10. im Bescheid vom 7.10.2013, Zahl: xxx, wird sichergestellt, dass der Fluchtweg und der Notausgang (Fluchttüre) aus dem Wintergarten der Betriebsanlage den Anforderungen der Paragraphen 18 bis 20 Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege und Notausgänge gerecht werden, um den Arbeitnehmern und den weiteren in der Betriebsanlage aufhaltenden Personen eine sichere Flucht im Gefahrenfall zu ermöglichen. Um den vorgenannten Auftrag hinreichend zu konkretisieren, war er entsprechend abzuändern. Der Beschwerde war daher aus den oben dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2340.5.2013

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