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{'item': 'KLVwG-117-118/17/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 130§ 80§ 81§ 82§ 83§ 116§ 119§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.03.2014 GeschäftszahlKLVwG-117-118/17/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Be

§ 28Vw

GVG als u n b e g r ü n d e t römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 28, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n und die im Spruchteil III. unter Punkt B)

  1. (Fachbereich Gewässerökologie) vorgeschriebene Auflage des angefochtenen Bescheides der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 09.12.2013, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt und präzisiert, als die Abbausohle mindestens 1 m über der Oberfläche der Dichtschicht zu bleiben hat (Kontrollen sind monatlich durchzuführen).und die im Spruchteil römisch drei. unter Punkt B)
  2. (Fachbereich Gewässerökologie) vorgeschriebene Auflage des angefochtenen Bescheides der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 09.12.2013, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt und präzisiert, als die Abbausohle mindestens 1 m über der Oberfläche der Dichtschicht zu bleiben hat (Kontrollen sind monatlich durchzuführen). II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingaben vom 03.07.2012 und vom 13.07.2012 beantragte xxx bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan um die mineralrohstoffrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sand- und Kiesabbaues auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, Gemeinde xxx, für die Errichtung von Schutzwällen als Teil der Bergbauanlage, für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan sowie für den Einsatz der vorgesehenen Abbau- und Aufschlussgeräte. Mit Schreiben vom 16.10.2012, Zahl: xxx hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als

Mineralrohstoffgesetz für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe zuständige Behörde im Zusammenhang mit dem Ansuchen des xxx bei der zuständigen Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Anfrage gestellt, ob das geplante Vorhaben des xxx und zwar – laut vorgelegten Einreichunterlagen – für den „Sand- und Kiesabbau xxx“ in der Gemeinde xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, der Verpflichtung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) unterliegt. Zeitgleich wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16.10.2012, Zahl: xxx, die gegenständlichen Projektunterlagen den hierfür zuständigen Amtssachverständigen (ASV) der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen übermittelt, zu überprüfen, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus fachlicher Sicht verhandlungsreif bzw. ob die vorliegenden Projektunterlagen vollständig sind. Mit Schriftsatz vom 23.10.2012, Zahl: xxx, teilte der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung Nachstehendes mit: Der geplante Sand- und Kiesabbau liege zwischen der B317 und der Gemeindestraße nach xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxxund xxx, alle KG xxx. Auf einer Gesamtabbaufläche von 14,4 ha soll innerhalb der nächsten 20 Jahre Schotter im Ausmaß von etwa 800.000 m³ gewonnen werden. Derzeit würden die Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die nächstgelegenen Wohnobjekte seien mindestens 400 m entfernt. Laut geologischer Karte würde der Untergrund von nacheiszeitlichen Ablagerungen aufgebaut, wobei im Bereich des xxx mehrere Schichten unterschiedlicher Korngrößen wechseln und daher maximal 3 voneinander unabhängige Grundwasserleiter bestünden. Der „mittlere“ oder auch als „Hauptaquifer“ bezeichnete Grundwasserkörper würde weiter südlich im Bereich von xxx für die Trinkwasserversorgung herangezogen. Die Brunnen in xxx würden weite Bereiche von Mittelkärnten mit Trinkwasser versorgen. Im Zuge der Untergrunderkundung seien mehrere Schürfe angelegt worden. Dabei sei bei Schurf 2 festgestellt worden, dass ab einer Tiefe von ca. 11 m feinkornreiche Lagen (Schluffe, Lehm) anstehen. Grundwasser sei im Rahmen der Erkundung nicht angetroffen worden. Der Abbau soll bis in eine Tiefe von 10 bis maximal 15 m erfolgen. Hinsichtlich der Qualität sei der Rohstoff für den Straßenbau und als Betonzuschlagsstoff geeignet. Diesbezüglich würden Prüfberichte vorliegen. Der Abbau soll in zwei Scheiben von etwa 7 m von oben nach unten erfolgen. Die Endböschungen würden mit 2:3 hergestellt. Bermen seien aufgrund der geringen Böschungshöhe nicht erforderlich. Auf Basis der Untergrunderkundungen sei von einem Trockenabbau auszugehen. Grundwasser sei innerhalb der obersten 10 – 15 m nicht zu erwarten. Ab einer Tiefe von 11 m unter Gelände würden feinkornreiche Schichten anstehen (Schluffe und Lehm), die den Abbau in die Tiefe beschränken. Festgehalten werde, dass der geplante Rohstoffabbau in einem wasserwirtschaftlich sehr sensiblen Bereich zu liegen komme. Der Schutz des Grundwasserkörpers, der im Bereich von xxx für die Trinkwasserversorgung herangezogen werde, stehe daher aus Sicht der Geologie im Vordergrund und sei daher im Zuge der Rohstoffgewinnung besonderes Augenmerk auf den Schutz des sogenannten „Hauptaquifer“ zu legen. Aus fachlicher Sicht seien die feinkornreichen Schichten in einer Tiefe ab ca. 11 m jedenfalls zu erhalten und dürfe daher der Abbau nur bis 10 m unter Gelände erfolgen. Durch diese dichte Deckschichte bleibe der zur Trinkwasserversorgung genutzte Aquifer weiterhin geschützt und würde ein rasches Versickern von Oberflächenwässern und ein Eintrag von Düngemitteln aus der intensiv betriebenen Landwirtschaft minimiert. Grundsätzlich seien aus geologischer Sicht alle für eine fachliche Beurteilung relevanten Daten und Planunterlagen vorhanden. Das Projekt sei somit vollständig und verhandlungsreif. Die Auflagen würden im Rahmen der mündlichen Bewilligungsverhandlung vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 16.04.2013, Zahl: xxx, wurde seitens der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mitgeteilt, dass aus der Sicht der einzelnen Fachbereiche die vorgelegten Projektunterlagen für eine Beurteilung ausreichen. Von Seiten der zuständigen UVP-Behörde beim Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur) wurde mit Schreiben vom 19.06.2013, Zahl: xxx, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens inkl. der Einholung einer geologischen, naturschutz- und wasserwirtschaftlichen Stellungnahme die Rechtsansicht mitgeteilt, dass die von xxx geplante Errichtung einer Materialgewinnungsstätte auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, Gemeinde xxx, mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 144.503,15 m² nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, weshalb festgestellt wurde, dass für das gegenständliche geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die im Rahmen des UVP-Ermittlungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Landeshauptmannes von Kärnten als wasserwirtschaftliche Planung vom 25.03.2013, Zahl: xxx, in welcher kein Einwand gegen das geplante Vorhaben erhoben wurde, wurde an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als zuständige MinroG-Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt. Daraufhin wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit Kundmachung vom 19.09.2013, Zahl: xxx, für den 21.10.2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Bekanntmachung des Verhandlungsgegenstandes sowie die Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der mündlichen Verhandlung erfolgte nachweislich im Sinne der Anforderungen der §§ 116 Abs. 7 und 119 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) (durch Anschlag der oben angeführten Kundmachung vom 30.09.2013 bis 21.10.2013 an der Amtstafel der xxx und durch Verlautbarung in der Kleinen Zeitung am 27.09.2013). Auch wurde in der Zeit vom 19.09.2013 bis 21.10.2013 die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan sowie auf der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan kundgemacht. Daraufhin wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit Kundmachung vom 19.09.2013, Zahl: xxx, für den 21.10.2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Bekanntmachung des Verhandlungsgegenstandes sowie die Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der mündlichen Verhandlung erfolgte nachweislich im Sinne der Anforderungen der Paragraphen 116, Absatz 7 und 119 Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) (durch Anschlag der oben angeführten Kundmachung vom 30.09.2013 bis 21.10.2013 an der Amtstafel der xxx und durch Verlautbarung in der Kleinen Zeitung am 27.09.2013). Auch wurde in der Zeit vom 19.09.2013 bis 21.10.2013 die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan sowie auf der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan kundgemacht. Während der Kundmachungsfrist langten weder bei der MinroG-Behörde noch bei der Gemeinde xxx Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt ein. Im Rahmen der am 21.10.2013 stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurden aus den Fachbereichen Gewässerökologie, Geologie, Hochbau, Lärm, Brandschutz, Sicherheitstechnik, Luft und Umweltmedizin gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Aus sämtlichen vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ist klar und eindeutig ersichtlich, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen das vorliegende Projekt besteht. Auch der beigezogene Arbeitsinspektor kam zum selbigen Ergebnis. Anlässlich der am 21.10.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die Anrainerin xxx Folgendes aus: „Unser Hof befindet sich in xxx, das ist der geografische Mittelpunkt des xxx. In unmittelbarer Nähe südlich befindet sich eine Asphaltmischanlage in xxx, die sich durch großen Lärm und Abgasen oft ab 4 Uhr in der Früh sehr störend auswirkt. Ich vermute, die xxx Schottergrube nördlich vom Hof gelegen, soll als Zulieferbetrieb dienen und werden sich die Immissionen von beiden Seiten her durch Lärm, Staub, Abgase, Teergeruch weiter verstärken und nie mehr aufhören. Laut Zeitungsberichten gibt es für eine Asphaltmischanlage aufgrund von Anrainerprotesten kaum mehr eine Bewilligung. Unser Hausbrunnen wird aus dem ersten Grundwasserspiegel aus 16 m Tiefe gespeist. Die Aufschüttung eines 2 mal 7 = 14 m tiefen Lochs ist meist eine Müllablagerung. Woher soll so viel Humus kommen? Aus all diesen Gründen wird dieses Projekt abgelehnt. Vorgeschlagen wird, dass mit dem Abbau im Norden des Projektes begonnen wird.“ Durch xxx, wurde anlässlich der am 21.10.2013 stattgefundenen mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme erstattet: „Als Obmann der Grundwassergenossenschaft KG xxx gebe ich zur Errichtung und dem Betrieb des „Sand- und Kiesabbaues xxx“ eine begründete abweisende Stellungnahme ab. xxx ist mit dem Gutsbetrieb vlg. xxx mit 51,67 ha LN in der KG xxx Mitglied der oben genannten Interessensgemeinschaft und bezieht vom Wasserverband Klagenfurt-St. Veit eine jährliche Abgeltung für die Gestattung des Wasserbezuges. Außerdem befindet sich auf der genannten Fläche ein Bewässerungssystem. Das Wasser wird aus dem Grundwasserkörper des xxx entnommen. Mit Auftrag vom 03.02.1992 war das Institut für Meteorologie und Physik und die Versuchswirtschaft – Großenzersdorf (September 1992) je Universität für Bodenkultur mit der Erstellung eines Gutachtens „Wasserverband Klagenfurt – St. Veit an der Glan“ Wasserwerk xxx, betraut worden. Das Projektgebiet liegt zwischen xxx im Süden und xxx im Norden. Die westliche Grenze wird durch den xxxfluss gebildet, während im Osten der Silberbach die Begrenzung darstellt. Die Untersuchung konzentrierte sich auf xxx, xxx und xxx. Das Grundwassersystem ist in mehreren Stockwerken ausgebildet. Der oberste Grundwasserkörper ist anthropogen beeinflusst. Der zweite Grundwasserhorizont („Hauptaquifer“) hat eine Mächtigkeit von 12 bis 18 m lediglich im nördlichen Bereich des Projektgebietes Krappfeld besteht keine ausgeprägte Trennung zwischen den Grundwasserleitern. Eine ausgeprägte Trennung besteht im nördlichen Teil zwischen den beiden Grundwasserleitern nicht. In diesem sensiblen Bereich wird nun xxx auf vorerst 14,4 ha in 2 Scheiben von je 7 m Schotter abbauen. Die beiden erwähnten Gutachten müssten auf den nördlichen Bereich des Wasserprojektes „Wasserwerk xxx“ um xxx ergänzt werden. Zudem gestatte die wasserrechtliche Bewilligung vom 28.01.2003, Zahl: xxx, die Ausweitung des Schutzgebietes (Schutzzone II) – siehe Seite 19 Punkt 2.“„Als Obmann der Grundwassergenossenschaft KG xxx gebe ich zur Errichtung und dem Betrieb des „Sand- und Kiesabbaues xxx“ eine begründete abweisende Stellungnahme ab. xxx ist mit dem Gutsbetrieb vlg. xxx mit 51,67 ha LN in der KG xxx Mitglied der oben genannten Interessensgemeinschaft und bezieht vom Wasserverband Klagenfurt-St. Veit eine jährliche Abgeltung für die Gestattung des Wasserbezuges. Außerdem befindet sich auf der genannten Fläche ein Bewässerungssystem. Das Wasser wird aus dem Grundwasserkörper des xxx entnommen. Mit Auftrag vom 03.02.1992 war das Institut für Meteorologie und Physik und die Versuchswirtschaft – Großenzersdorf (September 1992) je Universität für Bodenkultur mit der Erstellung eines Gutachtens „Wasserverband Klagenfurt – St. Veit an der Glan“ Wasserwerk xxx, betraut worden. Das Projektgebiet liegt zwischen xxx im Süden und xxx im Norden. Die westliche Grenze wird durch den xxxfluss gebildet, während im Osten der Silberbach die Begrenzung darstellt. Die Untersuchung konzentrierte sich auf xxx, xxx und xxx. Das Grundwassersystem ist in mehreren Stockwerken ausgebildet. Der oberste Grundwasserkörper ist anthropogen beeinflusst. Der zweite Grundwasserhorizont („Hauptaquifer“) hat eine Mächtigkeit von 12 bis 18 m lediglich im nördlichen Bereich des Projektgebietes Krappfeld besteht keine ausgeprägte Trennung zwischen den Grundwasserleitern. Eine ausgeprägte Trennung besteht im nördlichen Teil zwischen den beiden Grundwasserleitern nicht. In diesem sensiblen Bereich wird nun xxx auf vorerst 14,4 ha in 2 Scheiben von je 7 m Schotter abbauen. Die beiden erwähnten Gutachten müssten auf den nördlichen Bereich des Wasserprojektes „Wasserwerk xxx“ um xxx ergänzt werden. Zudem gestatte die wasserrechtliche Bewilligung vom 28.01.2003, Zahl: xxx, die Ausweitung des Schutzgebietes (Schutzzone römisch zwei) – siehe Seite 19 Punkt 2.“ Seitens des geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 - Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung gutachterlich ausgeführt, dass auf die Ausführungen (xxx) der Vorprüfung vom 23.10.2012 verwiesen werde. Darin würde u.a. ausgeführt, dass der Abbau bis zum Antreffen der Dichtschicht (Lehm) bei ca. 11 m erfolge, wobei die Dichtschicht nicht verletzt werden dürfe, um auch zukünftig einen dauerhaften Schutz für die südlich der Abbaufläche gelegenen Trinkwasserversorgungsanlagen gewährleisten zu können. Bei Einhaltung der in der Verhandlungsniederschrift vorgeschlagenen Auflagen bestehe gegen den geplanten Schotterabbau aus geologischer Sicht kein Einwand. Der gewässerökologische Amtssachverständige der Abteilung 8 - Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in der mündlichen Verhandlung gutachterlich aus, dass das Abbaugebiet nicht im Grundwasserschutzgebiet liege, jedoch sei das Abbaugebiet aus fachlicher Sicht durch seine Nähe zum Grundwasserschutzgebiet des Brunnens xxx als sensibel einzustufen. Die Abbautiefe betrage 12 m, in Bereichen maximal 15 m, der Grundwasserflurabstand betrage ca. 42,5 – 45 m, es würden demnach noch mindestens 27,5 m bis zum anstehenden Grundwasserhorizont verbleiben. Des Weiteren würden mehrere Dichtschichten mit hängenden Grundwasserkörpern bestehen, welche zur Trinkwassernutzung genutzt würden. Der Abbau soll bis max. 1 m über der Dichtschicht aus Lehm erfolgen. Im Grubenareal soll ein Radlader und eine mobile Siebanlage eingesetzt werden, der Schotter soll mittels LKW abtransportiert werden. Zum Schutz des Grundwassers würde ein Radladerunterstand errichtet, auf diesen seien alle Wartungen und die Betankung vorzunehmen. Quellen und Gewässer seien in diesem Abbaugebiet nicht zu erwarten, es könnten jedoch Grundwasserschichten angetroffen werden, die in Verbindung mit dem Hauptaquifer liegen könnten. In diesem Fall würde die Abbauebene entsprechend mindestens 1 m über der Grundwasserschicht liegen. Eine Kieswaschanlage dürfe in diesem Bereich nicht betrieben werden, der gewonnene Schotter dürfe nur gesiebt werden. Abschließend stellte der gewässerökologische Amtssachverständige fest, dass bei Einhaltung der in der Verhandlungsniederschrift vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens bestehe. Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 9.12.2013, Zahl: xxx wurde xxx die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplans zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, Gemeinde xxx, mit einer Betriebszufahrt über den Gemeindeweg auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Im selbigen Bescheid wurde im Spruchteil II xxx, die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Bergbauanlage bestehend aus Schutzwällen auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung der Bergbauanlage wurde nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen (Einreichprojekt „Sand- und Kiesabbau xxx“, Gewinnungsbetriebsplan, Antragsteller: xxx,“, datiert mit Juni 2012, erstellt vom Ingenieurbüro für Bergwesen, xxx; Grundbuchsauszug, datiert mit 02.07.2012; „Lageplan Gewinnungsbetriebsplan xxx“, Maßstab 1:2000, GZ: xxx, Plannummer 008, datiert mit 04.05.2012, erstellt von xxx; „Rahmenplan Gewinnungsbetriebsplan xxx“, Maßstab 1:2000, xxx, Plannummer 008, datiert mit 08.05.2012, erstellt von xxx; „Aufschlussplan Gewinnungsbetriebsplan xxx“, Maßstab 1:2000, GZ: xxx, Plannummer 008, datiert mit 08.05.2012, erstellt von xxx; Gutachten über die Lärm- und Luftgütesituation mit IMMI-Ausbreitungsberechnung für die Errichtung der Sand- und xxx, KG xxx, datiert mit 27.03.2013, Befundnummer: xxx, erstellt von der xxx GmbH) erteilt und an die im Bescheid unter Punkt B) verfügten Auflagen gebunden.Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 9.12.2013, Zahl: xxx wurde xxx die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplans zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, Gemeinde xxx, mit einer Betriebszufahrt über den Gemeindeweg auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Im selbigen Bescheid wurde im Spruchteil römisch zwei xxx, die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Bergbauanlage bestehend aus Schutzwällen auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung der Bergbauanlage wurde nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen (Einreichprojekt „Sand- und Kiesabbau xxx“, Gewinnungsbetriebsplan, Antragsteller: xxx,“, datiert mit Juni 2012, erstellt vom Ingenieurbüro für Bergwesen, xxx; Grundbuchsauszug, datiert mit 02.07.2012; „Lageplan Gewinnungsbetriebsplan xxx“, Maßstab 1:2000, GZ: xxx, Plannummer 008, datiert mit 04.05.2012, erstellt von xxx; „Rahmenplan Gewinnungsbetriebsplan xxx“, Maßstab 1:2000, xxx, Plannummer 008, datiert mit 08.05.2012, erstellt von xxx; „Aufschlussplan Gewinnungsbetriebsplan xxx“, Maßstab 1:2000, GZ: xxx, Plannummer 008, datiert mit 08.05.2012, erstellt von xxx; Gutachten über die Lärm- und Luftgütesituation mit IMMI-Ausbreitungsberechnung für die Errichtung der Sand- und xxx, KG xxx, datiert mit 27.03.2013, Befundnummer: xxx, erstellt von der xxx GmbH) erteilt und an die im Bescheid unter Punkt B) verfügten Auflagen gebunden. Im Spruchteil III. des vorzitierten Bescheides wurde die von xxx, xxx, xxx und xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.10.2013 vorgebrachten Einwendungen gegen die beantragte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Sand- und Kiesabbaues auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Einwände des Herrn xxx. unter Hinweis auf die gutachterlichen Stellungnahmen des gewässerökologischen und des geologischen Amtssachverständigen als unbegründet abzuweisen waren, zumal bei projekt- und bescheidgemäßem Betrieb mit keinen negativen Einwirkungen auf den Grundwasserkörper zu rechnen ist. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des schall- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sowie der darauf basierenden schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen waren auch die Einwendungen der Anrainerin xxx abzuweisen, da dem Nachbarschaftsschutz hinreichend Rechnung getragen wird und die nächstgelegene Wohnnachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb gegenständlicher Sand- und Kiesgrube keiner unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Staub ausgesetzt werden wird, zumal sich die ortsübliche Schallsituation nicht nachteilig verändern wird und es – wenn überhaupt – nur zu irrelevanten Zusatzimmissionen durch Stickoxide, Staubdepositionen und Feinstaub kommen wird.Im Spruchteil römisch drei. des vorzitierten Bescheides wurde die von xxx, xxx, xxx und xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.10.2013 vorgebrachten Einwendungen gegen die beantragte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Sand- und Kiesabbaues auf Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Einwände des Herrn xxx. unter Hinweis auf die gutachterlichen Stellungnahmen des gewässerökologischen und des geologischen Amtssachverständigen als unbegründet abzuweisen waren, zumal bei projekt- und bescheidgemäßem Betrieb mit keinen negativen Einwirkungen auf den Grundwasserkörper zu rechnen ist. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des schall- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sowie der darauf basierenden schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen waren auch die Einwendungen der Anrainerin xxx abzuweisen, da dem Nachbarschaftsschutz hinreichend Rechnung getragen wird und die nächstgelegene Wohnnachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb gegenständlicher Sand- und Kiesgrube keiner unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Staub ausgesetzt werden wird, zumal sich die ortsübliche Schallsituation nicht nachteilig verändern wird und es – wenn überhaupt – nur zu irrelevanten Zusatzimmissionen durch Stickoxide, Staubdepositionen und Feinstaub kommen wird. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013, per Telefax am 23.12.2013 an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan übermittelt, wurden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 09.12.2013, Zahl: xxx, betreffend die mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung einer Bergbauanlage und für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan fristgerecht Berufungen (die nunmehr als Beschwerden zu werten sind) durch

  1. die Grundwassergenossenschaft KG xxx, vertreten durch xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, sowie
  2. xxx, erhoben. In der Beschwerdevorlage vom 23.12.2013 von xxx wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einwendungen mündlich vorgetragen und in Schriftform abgegeben worden seien. Ihre Stellungnahme sei als Beilage A) zum Akt genommen worden. Diese Einwendungen seien im angeführten Bescheid einfach unbegründet abgewiesen worden, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Außerdem hätte für das gegenständliche Verfahren, ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung, der nunmehr angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen. Für dieses Verfahren komme das Übergangsrecht des § 3 Abs. 1 und 2 VwGbK-ÜG zur Anwendung, zumal in der 2 Wochenfrist Sonn- und Feiertage nicht mitzuzählen seien. Dass das Abbaugebiet nicht im Grundwasserschutzgebiet des Brunnen xxx liege (Amtssachverständiger xxx und xxx) stehe im vollen Widerspruch zum Gutachten der Universität für Bodenkultur 1991, welches im Auftrag des „Wasserverbandes-Klagenfurt-St. Veit an der Glan“ erstellt worden sei. Langtitel: Gutachten über mögliche Veränderungen des Kleinklimas im xxx im Zusammenhang mit dem Projekt „Wasserwerk xxx“. Das Projektgebiet liege zwischen xxx im Süden und xxx im Norden. Die westliche Grenze werde durch den xxxfluß gebildet, während im Osten der xxxbach die Begrenzung darstelle. Habe sich der Wasserverband in eigener Willkür vom sensiblen Nordbereich des Projektes entledigt? Die Auflage - Punkt
  3. des Gewässerschutzes – auf Bescheid Seite 10, sei vollständig zu definieren; sonst könnten auch Nassbaggerungen angedacht werden. Wie bereits erwähnt sei xxx der geografische Mittelpunkt des xxx. Ihre Grundstücke xxx und xxx, je KG Kxxx, würden den einzig typischen Terrassenabfall hin zur xxx bilden, was natürliche Quellen austreten lasse und Vernässungen hervorrufe. Das Schotterabbaugebiet auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, auf vorerst 14,4 ha sei ein erster Akt. Ab 20 ha bestehe eine UVP-Pflicht! Jeder Eingriff in die sensible Schotterterrasse wirke sich letztendlich auf den einzigen durch die angeführten Parzellen in ihrem Eigentum stehenden Terrassenabbruch aus und verletze daher die ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte. Verschmutzungen und Kontaminierungen der Wasservorkommen seien zu befürchten. Es sei ihr unverständlich, dass ihre Einwendungen bei den Amtssachverständigen, d.h. vom geologischen und gewässerökologischen sowie über den schalltechnischen bis zum medizinischen Amtssachverständigen voll der Ignoranz unterlegen hätten. Aufgrund dieser Berufungsausführungen stelle sie den Antrag, den angeführten Bescheid abzuweisen bzw. wegen mangelhaften Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.In der Beschwerdevorlage vom 23.12.2013 von xxx wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einwendungen mündlich vorgetragen und in Schriftform abgegeben worden seien. Ihre Stellungnahme sei als Beilage A) zum Akt genommen worden. Diese Einwendungen seien im angeführten Bescheid einfach unbegründet abgewiesen worden, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Außerdem hätte für das gegenständliche Verfahren, ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung, der nunmehr angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen. Für dieses Verfahren komme das Übergangsrecht des Paragraph 3, Absatz eins und 2 VwGbK-ÜG zur Anwendung, zumal in der 2 Wochenfrist Sonn- und Feiertage nicht mitzuzählen seien. Dass das Abbaugebiet nicht im Grundwasserschutzgebiet des Brunnen xxx liege (Amtssachverständiger xxx und xxx) stehe im vollen Widerspruch zum Gutachten der Universität für Bodenkultur 1991, welches im Auftrag des „Wasserverbandes-Klagenfurt-St. Veit an der Glan“ erstellt worden sei. Langtitel: Gutachten über mögliche Veränderungen des Kleinklimas im xxx im Zusammenhang mit dem Projekt „Wasserwerk xxx“. Das Projektgebiet liege zwischen xxx im Süden und xxx im Norden. Die westliche Grenze werde durch den xxxfluß gebildet, während im Osten der xxxbach die Begrenzung darstelle. Habe sich der Wasserverband in eigener Willkür vom sensiblen Nordbereich des Projektes entledigt? Die Auflage - Punkt
  4. des Gewässerschutzes – auf Bescheid Seite 10, sei vollständig zu definieren; sonst könnten auch Nassbaggerungen angedacht werden. Wie bereits erwähnt sei xxx der geografische Mittelpunkt des xxx. Ihre Grundstücke xxx und xxx, je KG Kxxx, würden den einzig typischen Terrassenabfall hin zur xxx bilden, was natürliche Quellen austreten lasse und Vernässungen hervorrufe. Das Schotterabbaugebiet auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, auf vorerst 14,4 ha sei ein erster Akt. Ab 20 ha bestehe eine UVP-Pflicht! Jeder Eingriff in die sensible Schotterterrasse wirke sich letztendlich auf den einzigen durch die angeführten Parzellen in ihrem Eigentum stehenden Terrassenabbruch aus und verletze daher die ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte. Verschmutzungen und Kontaminierungen der Wasservorkommen seien zu befürchten. Es sei ihr unverständlich, dass ihre Einwendungen bei den Amtssachverständigen, d.h. vom geologischen und gewässerökologischen sowie über den schalltechnischen bis zum medizinischen Amtssachverständigen voll der Ignoranz unterlegen hätten. Aufgrund dieser Berufungsausführungen stelle sie den Antrag, den angeführten Bescheid abzuweisen bzw. wegen mangelhaften Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. In der Beschwerdevorlage vom 20.12.2013 führt der Rechtsanwalt xxx im Wesentlichen aus, dass das Krappfeld den tiefsten Teil eines mit quartären und tertiären Lockergesteinen verfüllten Einbruchsbecken darstelle, das treppenförmig entlang von nord-süd-streichenden tektonischen Brüchen zwischen den xxx Alpen im Westen und der xxxalpe im Osten abgesenkt sei. Der Beckenuntergrund würde großteils von phyllitischen Gesteinen der xxx Decke und mergeligen Ablagerungen der Oberkreide gebildet. Die Beckenfüllung beginne mit jungtertiären Feinkornablagerungen, die dem Beckenuntergrund direkt auflagern. Darüber würden eiszeitliche und nacheiszeitliche, bis zu 80 m mächtige junge Lockergesteine folgen. Diese Lockergesteinsverfüllung sei sehr inhomogen ausgebildet. Durch die Einschaltung von fein-kornreichen Lagen komme es im xxx zur Ausbildung von mehreren Grundwasserhorizonten. Im Bereich der xxx trete unter einer mittel- bis grobsandigen und kiesigen Schicht ein tonig-schluffiger Horizont auf. Dieser stelle die Stauschicht für einen seicht liegenden, hängenden Grundwasserkörper dar. Dieser hängende Aquifer sei an den Terrassenabfällen zur xxx und zum xxxbach angeschnitten, was zum Austritt von kleinen Quellen und Vernässungen führe. Aufgrund fehlender dichter Deckschichten und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Terrassenfläche sei dieses seicht liegende Grundwasser anthropogen stark beeinflusst. Darunter folge ein Horizont mit fein- bis grobsandigen Kiesen, die den Hauptgrundwasserleiter darstellen. Der Grundwasserspiegel befinde sich im Bereich der relevanten Brunnenfelder – so auch bei der Parzelle xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers mit der alten Brunnenanlage der Gemeinde – etwa 27 bis 28 m unter Gelände, die Oberkante des Grundwasserstauers (schluffig-tonige Schichten) liege etwa in 45 m Tiefe. Die Grundwassermächtigkeit dieses Hauptgrundwasserleiters betrage etwa 17 bis 18 m. Im nördlichen Bereich der KG Krasta, besonders im Bereich des Grundstückes 201/2 stehe der obere Grundwasserhorizont mit einer Lehmtauschicht in 12 m Tiefe vielfach in Verbindung mit dem tieferen Horizont, aus dem nach dem vorigen Absatz die Grundwasserentnahme des Beschwerdeführers stattfinde. Es sei daher evident, dass ein Eingriff in die geringe Überdeckung der 1., damit permissiven Stauschicht eine evidente Gefährdung der Grundwasserneubildung im Einzugsbereich der Brunnenanlage des Beschwerdeführers darstelle. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerdevorlage vorgebracht, dass der Sensibilitätsnachweis des Amtssachverständigen zu einer konkreten Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Expertisen des Joanneum Research und der Universität für Bodenkultur definitiv erweitert hätte werden müssen. Eine durchgängig fehlende Trennung zwischen den beiden betroffenen Grundwasserleitern gerade im Bereich des Grundstückes Nr. xxx KG xxx, warne zu größter Vorsicht und erzwinge eine Überprüfung des Einwandes des Berufungswerbers in gutachterlicher Sicht. Insoweit sei der Bescheid daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens. Dies sei umso bedenklicher, als unmittelbar im nördlichen Anschlussbereich an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die sanierte Altlast Rosswiese der TCW bestehe (AKL Bescheid Zahl: xxx vom 16.04.1992) die einer Dauerüberwachung unterliege und auf Grundwasserbeeinflussung, insbesondere Oberflächenwässer-Abflussverhältnisse reaktiv sei. Es sei unerfindlich, warum die Behörde auf diesen Umstand überhaupt nicht eingegangen sei. Durch das Aufgraben von 14 ha im sensibelsten Bereich des ganzen Krappfelds würde eine latente Gefährdungslage massiv erweitert. Das beeinträchtige subjektiv auch die Rechte der Grundwassergenossenschaft KG xxx als Gewinnungsberechtigte in einem Aquifer, der im Bereich der geplanten Schottergewinnungsflächen vom oberen Aquifer nicht getrennt sei und daher bei südwärts gerichteter Grundwassereinstromrichtung (siehe Gutachten Joanneum) massiv gefährdet würde. Gestützt auf diese Beschwerdeausführungen stelle der Beschwerdeführer nachstehende Anträge: Die Berufungsbehörde wolle den Bescheid dahingehend abändern, dass beide Anträge, gerichtet auf Bewilligung der Errichtung einer Bergbauanlage bestehend aus Schutzwällen und gerichtet auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den bezeichneten Parzellen abzuweisen seien. In eventu würde beantragt, den Bescheid in beiden Positionen wegen mangelhaften Verfahrens aufzuheben und der Erstbehörde neuerliche Entscheidung in Bindung an eine Rechtsansicht der Berufungsbehörde unter Einschluss von wesentlichen Verfahrensergänzungen aufzutragen. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt gemeinsam mit den Beschwerden vor. In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 26.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf die am 26.03.2014 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Gewässerökologie und Geologie der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz gehört. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20.01.2014, KLVwG-117-118/3/2014, erging an den Rechtsanwalt xxx das Ersuchen, die in der Beschwerdevorlage angeführten Joanneum Research Gutachten dem Gericht vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 29.01.2014 wurde das Gutachten Joanneum Research und das Begleitgutachten im Verfahren 8-WV-529/23-2002 samt Beilagen 1 – 50 übermittelt. Im Schriftsatz zur Urkundenvorlage wird dargelegt, dass in den vorgelegten Gutachten wiederholt ausgeführt würde, dass der Endbericht auf die Komplexität des hydrogeologischen Systems im xxx explizit hinweise. Festgehalten würde, dass der seicht liegende obere Grundwasserkörper keine durchgängige flächenhaft stauende Schicht aufweise und daher vom zu Trinkwasser und Wirtschaftszwecken genutzten Hauptaquifer nicht durchgängig getrennt sei (Seite 7 f). Dadurch würde der Hauptaquifer durch infiltrierende Niederschlagswässer flächenhaft angereichert. Ein ca. 10 m tiefer Eingriff in die obere Bodenschicht führe daher zwangsläufig zu einer massiven Veränderung der Einträge durch infiltrierende Niederschlagswässer und entsprechende Ausschwemmung massiv vorhandener Schadstoffeinträge aus der vorhandenen Bewirtschaftung. Insbesondere passiere auch eine Mobilisierung solcher Schadstoffeinträge durch seitlich dynamischere Einströmung von Niederschlagswasser. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 04.02.2014, Zahl: KLVwG-117-118/7/2014, an den geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen um Abgabe eines Gutachtens ausgesprochen, insbesondere um Beantwortung nachstehend angeführter Fragen: 1.) Wie sind diese im Beschwerdevorbringen angeführten Gutachten im Lichte ihrer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme zu werten bzw. haben diese bereits darin Berücksichtigung gefunden? 2.) Kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die sanierte Altlast Rosswiese der TCW im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben zu sehen sei bzw. stehe und somit einer Beurteilung zuzuführen gewesen wäre Berechtigung zu? Mit Schriftsatz vom 12.02.214, Zahl: 08-BA-19/1-2014, führte der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: Grundsätzlich sei der geologische Aufbau des Krappfeldes bzw. das hydrogeologische System aufgrund mehrfach durchgeführter Studien bekannt. Der Grundwasserkörper des xxx sei durch seine horizontale Schichtung charakterisiert. Der tiefste Aquifer sei gespannt und stehe mit dem darüber liegenden Hauptaquifer nicht im direkten Kontakt. Über dem Hauptgrundwasserleiter (Hauptaquifer) liege eine wasserstauende Schicht, über der wiederum ein seicht liegender gering mächtiger Grundwasserkörper ausgebildet sei. Dieser seichte und durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung stark beeinträchtigte Grundwasserkörper sei aber nicht über das gesamte xxx ausgedehnt. Die Ausdehnung des Stauers über dem obersten Grundwasserkörper und dem Hauptaquifer sei nicht im Detail bekannt. Untersuchungen würden zeigen, dass vor allem im südlichen Teil des xxx bis auf Höhe von xxx der xxx durchgehend vorliege. Im nördlichen Teil würden deutlich weniger Aufschlüsse vorliegen, wobei in diesem Bereich der xxx nicht durchgehend nachgewiesen werden könne. Die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes durchgeführten Untergrunderkundungen im Bereich des geplanten Schotterabbaues würden ergeben, dass ab einer Tiefe von 11 m unter GOK feinkornreiche Sedimente vorliegen (Schurf 2). Grundwasser wäre im Zuge der Erkundungen nicht angetroffen worden. In einem Grundwasserpegel 500 m nordöstlich der Abbaufläche sei der Grundwasserspiegel bei 42 m gemessen worden. Es würde daher angenommen, dass der Grundwasserspiegel im Abbaugebiet etwa bei 40 m unter Gelände zu liegen kommen müsste. Grundsätzlich würden die Informationen, die durch die Untergrunderkundungen für das Genehmigungsverfahren gewonnen werden konnten, gut mit dem allgemeinen Kenntnisstand über das xxx zusammen passen. Der seichte Grundwasserkörper sei hier nicht angetroffen worden. Ab einer Tiefe von 11 m würden feinkornreiche Sedimente angetroffen, die möglicherweise der Dichtschicht unter dem seichten Grundwasserkörper entsprechen könnten. Da aber im unmittelbaren Nahbereich der Abbaufläche keine Bohrung existiere, könne die Dichtschicht nicht eindeutig nachgewiesen werden. Im Bewilligungsbescheid sei daher die Auflage festgelegt worden, dass der Abbau nur bis in eine Tiefe von maximal 10 m bzw. maximal bis zum Antreffen der Feinkornsedimente erfolgen dürfe. Weiters sei festgelegt worden, dass die feinkornreichen Sedimente nicht abgegraben werden dürfen und zum Schutz des Hauptgrundwasserleiters die Dichtschicht bestehen bleiben müsse. Darüber hinaus bleibe weiterhin ein Mindestabstand von etwa 30 m bis zum Wasserspiegel des Hauptaquifers bestehen. Aufgrund der Entfernung von mehr als 4 km zwischen Abbaufeld und Trinkwasserbrunnen sei aus fachlicher Sicht jedenfalls ein ausreichender Schutz für die Trinkwasserversorgungsanlage gegeben. Durch die Einschränkung hinsichtlich der Abbautiefe sei auch der Hauptgrundwasserleiter im Nahbereich des Abbaues ausreichend vor Verunreinigungen geschützt. Hinsichtlich der Altlast Rosswiese der TIAG sei nach Rücksprache mit dem zuständigen altlastensanierungstechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt worden, dass ein Zusammenhang zwischen Rohstoffgewinnung und Altlast aus fachlicher Sicht nicht gegeben sei. Die Altlast würde durch eine Abdeckung soweit gesichert, dass Niederschlagswässer den Körper der Altlast nicht durchströmen können. Ein Eingriff in die Oberflächenabdichtung sei durch das Vorhaben ausgeschlossen. Weiters führe das Vorhaben zu keinen Veränderungen der hydrogeologischen Situation am Standort der Altlast. Unabhängig davon liege die Sohle der Altlast ca. 20 m über dem Wasserspiegel des Hauptgrundwasserleiters, sodass auch während Grundwasserhochständen kein Grundwasser in die Altlast eindringen und Stoffe lösen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die in der Beschwerdevorlage genannten Gutachten in den geologischen Stellungnahmen für die Genehmigungen der Bergbauanlage und des Gewinnungsbetriebsplanes Berücksichtigung gefunden haben. Die geologische Stellungnahmen (Vorprüfung und Bewilligungsverhandlung) würden daher weiterhin aufrecht bleiben. Die Altlast Rosswiese sei durch die geplante Rohstoffentnahme nicht berührt und sei daher ein Zusammenhang zwischen Rohstoffgewinnung und Altlast aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 12.02.2014 des geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 wurde von der Rechtsanwaltskanzlei xxx und xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die rechtsfreundliche Vertretung für xxx bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 erfolgte seitens des Rechtsanwalts xxx eine Stellungnahme, worin ausgeführt wird, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Komplexität des hydrogeologischen Systems im xxx im angefragten Bereich nicht gerecht würde. Die Stellungnahme sei in sich widersprüchlich und basiere außerdem nur auf Vermutungen. Der Widerspruch liege darin, dass der Gutachter einerseits bestehende Unkenntnis über die Ausdehnung des xxx zwischen dem obersten seichten Grundwasserkörper und dem Hauptaquifer betone und dass der Gutachter andererseits ohne ausreichende Aufschlüsse, die der Gutachter berücksichtigen könnte, „feinkornreiche Sedimente“ aus einem einzigen Schurf

(2)auf einer 14 ha großen Betriebsfläche als „xxx“ ansehen würde. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und aktenwidrig. Denn aufgrund von „Ergebnissen früherer Untersuchungen“ (HARUM & FANK, 1990; NACHTNEBEL et al., 1991) würde angenommen, dass der Bereich nördlich von xxx für eine direkte Grundwasseranreicherung des Hauptaquifers des xxx aus infiltrierenden Niederschlägen verfügbar, also nicht durch einen Stauer über dem Hauptaquifer getrennt sei. Nur der südliche Teil des Hauptgrundwasserleiters sei gegen eine direkt Anreicherung aus dieser Quelle aufgrund der genannten Ausprägungen abgedichtet. Dagegen lasse sich fachlich keineswegs argumentieren, - so aber der Gutachter – dass „ein Mindestabstand von etwa 30 m bis zum Wasserspiegel des Hauptaquifers bestehe und aufgrund der Entfernung von mehr als 4 km zwischen Abbaufeld und Trinkwasserbrunnen aus fachlicher Sicht jedenfalls ein ausreichender Schutz für die Trinkwasserversorgungsanlage gegeben sei“. Denn zu beurteilen sei zum einen nicht die Entfernung zum Brunnen xxx, sondern zur Brunnenstelle der Wassergenossenschaft in xxx und deren Einzugsbereich von mehreren hundert Metern, den die Stellungnahme des Gutachters nicht einmal erwähne. Und zu beurteilen sei zum anderen nicht der Abstand der Eingriffstiefe des Bergbauvorhabens zum Wasserspiegel des Hauptquifers, sondern die Frage, ob diese Geländezone wasserdurchlässig sei oder nicht. Sie sei sehr wohl wasserdurchlässig, weil mit (HARUM & FANK, 1990; NACHTNEBEL et al., 1991) würde angenommen, „dass der Bereich nördlich von xxx für eine direkte Grundwasseranreicherung des Hauptaquifers des Krappfeld aus infiltrierenden Niederschlägen verfügbar, also nicht durch einen Stauer über dem Hauptquifer getrennt sei“. Zum gleichen Ergebnis komme eine Zusammenfassung des Gutachtens Joanneum Research und Begleitgutachten im Verfahren 8-WV-529/23-2002, angefertigt von Univ. Doz. Dr. Johann Fank aus Februar 2005, die unter einem vorgelegt werde. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass für das 14 ha große Betriebsgelände von einer fehlenden Dichtschicht über dem Hauptquifer auszugehen sei, weil das auch von der Studie und ihrer Zusammenfassung aus 2005 eindrucksvoll bestätigt werden würde, weshalb es dort zu einem lebhaften Austausch von Niederschlagswasserneubildung in Richtung Hauptquifer komme, dann unter dem Einfluss einer Bergbauanlage mit schwerem Geräteeinsatz und Verkehrsentwicklung. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen sei daher nicht geeignet, eine Grundlage für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu bieten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten werde ersucht, eine solche übergeordnete Beurteilung durch einen unbefangenen, allenfalls außeramtlichen Sachverständigen durchzuführen, um die unverantwortliche Einflussnahme auf den Hauptaquifer durch mehrere Hektar große Abgrabung von 10 m Tiefe im sensibelsten, ungetrennten Bodenbereich des xxx zu verifizieren. Im Rahmen der am 26.03.2014 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zu den vorliegenden Beschwerden gutachterlich aus, dass die beantragte Schotterentnahme im Trockenabbauverfahren durchgeführt werde. Es seien keine Nassaufbereitungen vorgesehen, weshalb auch keine Wässer, die im Zuge einer Nassaufbereitung anfallen würden, zur Versickerung gebracht werden müssen. Es würden in der Schottergrube keine Abwässer versickert, lediglich Niederschlagswässer können im Bereich der Sohle versickern. Diese seien jedoch keinesfalls verunreinigte Wässer und daher für den darunter liegenden Aquifer unbedenklich. Nach der Absenkung um etwa 10 m würden immer noch ca. 30 m bis zum Grundwasserspiegel verbleiben. Das bedeute, dass Niederschlagswässer nicht direkt in den Grundwasserkörper eindringen können. Die (eventuell) vorhandene Dichtschicht in 10 m Tiefe sei für den Schutz des Grundwasserkörpers eher unbedeutend. Möglicherweise liege im nördlichen Teil kein durchgehender „Stauer“ vor, dies würde auch im Gutachten des Univ. Doz. Dr. Johann Fank festgehalten. Bereichsweise würden aber feinkornreiche Schichten im Untergrund vorliegen können.

Untergrunderkundungen könnte aber im Bereich der Schottergrube eine etwas feinkornreichere Schicht vorliegen. Der geplante Schotterabbau stelle für den Grundwasserkörper keine Gefahr für eine Verunreinigung dar. Außerdem sei der Schotterabbau nicht im Nahbereich von genutztem Grundwasserbrunnen gelegen. Die Hauptzustromrichtung zu dem Brunnen erfolge über die Tiefenrinne, welche sich über xxx nach xxx erstrecke. Der Schotterabbau befinde sich seitlich zur Zuzugsrichtung. Der Brunnen der Gemeinde xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) sei in ausreichendem Umfang dauerhaft geschützt. Außerdem liege der geplante Abbau nicht im direkten Einzugsbereich des Brunnens der Gemeinde xxx, da dieser im östlichen Randbereich der Hauptströmungsrichtung des Grundwasserabflusses des Hauptaquifers, aus dem auch die Wasserentnahme erfolgt, situiert ist, während der geplante Schotterabbau im westlichen Randbereich zu liegen kommt und überdies zwischen Schotterabbau und Brunnen eine Entfernung von etwa 2.500 m gegeben ist. Der private Brunnen (Quelle) der Familie xxx liege ca. 1.500 m südlich des geplanten Abbaues. Der geplante Schotterabbau liege weit außerhalb eines möglichen Gefahrenbereiches. Aufgrund des Vorbringens von xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie durch den geplanten Abbau eine Verschmutzung ihrer Quelle befürchte, führte der geologische Amtssachverständige für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig aus, dass dadurch per se ein Widerspruch vorliegen würde, da der Schotterkörper in der Schottergrube wie ein „Filter“ funktioniere und, nachdem die Niederschlagswässer der Versickerung unterliegen würden, eine Grundwasserbildung aus dem Bereich der Schottergrube auszuschließen sei. Weiters erfolge auf Grund der eigenen Angaben von xxx die Wasserentnahme aus 16 m Tiefe, somit zweifellos aus dem obersten Grundwasserstockwerk, wobei dieser Horizont bei den Probeschürfen nicht angetroffen worden sei, sodass sich schon daraus auf Grund der logischen Denkgesetze ableiten ließe, dass eine Beeinflussung de facto ausgeschlossen werden könne. Der geplante Schotterabbau sei somit nicht in unmittelbarer Nähe zum Brunnen der Gemeinde xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx), zu den Brunnen in xxx sowie dem privaten Brunnen (Quelle der Familie xxx, ca. 1,5 km vom geplanten Schotterabbau entfernt am Grundstück der Familie xxx). Aus geologischer Sicht bestehe für die genannten Brunnen aufgrund der großen Entfernung und der Abbaumethode (Trockenabbau ohne Nassaufbereitung) keine Gefahr einer Beeinträchtigung durch den geplanten Schotterabbau. Sollten wider Erwarten wassergefährdende Stoffe aus einer der Baumaschinen austreten, seien unverzüglich Bodenauswechselungen vorzunehmen und wäre das verunreinigte Material zu entfernen (Standardauflage). Befestigte Abstellplätze für die Baumaschinen seien ebenfalls Standardauflagen. Eine reine mechanische Entnahme von Schotter sei nicht dazu geeignet, das Grundwasser qualitativ zu beeinträchtigen. Abschließend führte der geologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die feinkornreichen Schichten in einer Tiefe ab ca. 11 m jedenfalls zu erhalten seien und „dürfe daher der Abbau nur bis 10 m unter Gelände erfolgen“. Der gewässerökologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 gutachterlich aus, dass das Abbaugebiet nicht im Grundwasserschutzgebiet liege. Der Abbau soll bis maximal 1 m über der Dichtschicht aus Lehm erfolgen. Quellen und Gewässer seien in diesem Abbaugebiet nicht zu erwarten. In diesem Fall würde die Abbauebene entsprechend mindestens 1 m über der Oberfläche der Dichtschicht liegen. Zur unter Punkt

  1. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 9.12.2013 vorgeschriebenen Auflage führte der gewässerökologische Amtssachverständige an, dass diese Auflage im Hinblick auf das geplante Trockenabbauverfahren ausreichend formuliert ist. Abschließend stellte der gewässerökologische Amtssachverständige fest, dass die von ihm vorgeschlagenen Auflagen (welche auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 9.12.2013 vorgeschrieben worden seien) vom Antragsteller xxx einzuhalten seien. Es wäre auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinerseits der Ausspruch getätigt worden, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen dem Projekt zugestimmt werde. Rechtliche Beurteilung: Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Berufungen eingebrachten Beschwerden 1.) der Grundwassergenossenschaft KG xxx, vertreten durch xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx sowie 2.) xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 09.12.2013, Zahl: xxx, aufgrund der Bestimmung Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBI Nr. 1/1930, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit
  2. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Vorweg ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Berufungen eingebrachten Beschwerden 1.) der Grundwassergenossenschaft KG xxx, vertreten durch xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx sowie 2.) xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 09.12.2013, Zahl: xxx, aufgrund der Bestimmung Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBI Nr. 1 aus 1930,, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit
  4. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.-pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 80Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (Minro

G) haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 leg. cit. für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

Paragraph 80, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraphen 81, Ziffer eins, 82, Absatz eins, 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 85, leg. cit. für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile). § 80 Abs. 2 MinroG lautet:Paragraph 80, Absatz 2, MinroG lautet: Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

  1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
  2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
  3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
  4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
  5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung,
  6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
  7. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Ziffer 2, sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
  8. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
  9. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
  10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten udgl) ausgearbeitet worden ist,
  11. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten udgl) ausgearbeitet worden ist,
  12. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.

§ 81Minro

G sind Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

Paragraph 81, MinroG sind Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:

  1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  3. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  4. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

§ 82Abs. 1 Minro

G ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsGemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als

  1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
  3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
  4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

§ 82Abs. 2 Minro

G ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wennGemäß Paragraph 82, Absatz 2, MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn

  1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
  2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
  3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L einzuhalten sind.3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L einzuhalten sind.

§ 83Abs. 1 Minro

G ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennGemäß Paragraph 83, Absatz eins, MinroG ist neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

  1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
  2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,
  3. die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,
  4. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
  5. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu. § 83 Abs. 2 MinroG lautet:Paragraph 83, Absatz 2, MinroG lautet: Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. § 83 Abs. 3 MinroG lautet: Paragraph 83, Absatz 3, MinroG lautet: Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken. § 113 Abs. 1 MinroG lautet:Paragraph 113, Absatz eins, MinroG lautet: Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondereDer Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere
  6. den Planungszeitraum,
  7. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
  8. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
  9. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
  10. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
  11. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
  12. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit enthalten muss. Nach § 116 Abs. 1 MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennNach Paragraph 116, Absatz eins, MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
  13. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
  14. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben),
  15. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
  16. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
  17. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
  18. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
  19. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
  20. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
  21. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
  22. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

§ 116Abs. 3 Minro

G sind Parteien im Genehmigungsverfahren:

Paragraph 116, Absatz 3, MinroG sind Parteien im Genehmigungsverfahren:

  1. der Genehmigungswerber,
  2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt,
  3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  5. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. Nach § 116 Abs. 10 MinroG sind für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.Nach Paragraph 116, Absatz 10, MinroG sind für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, auch noch die Paragraphen 81, 82 und 83 anzuwenden. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. § 119 Abs. 1 normiert, dass zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen ist.

§ 119Abs.

6 leg. cit. sind Parteien im Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber (Z 1), die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Nahebereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird (Z 2), Nachbarn (Z 3): das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Paragraph 119, Absatz eins, normiert, dass zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen ist.

Paragraph 119, Absatz 6, leg. cit. sind Parteien im Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber (Ziffer eins,), die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Nahebereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird (Ziffer 2,), Nachbarn (Ziffer 3,): das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Die von xxx vorgelegten Projektunterlagen entsprechen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 MinroG und wurden von den dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als vollständig, plausibel und nachvollziehbar beurteilt. Die von xxx vorgelegten Projektunterlagen entsprechen den Anforderungen des Paragraph 80, Absatz 2, MinroG und wurden von den dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als vollständig, plausibel und nachvollziehbar beurteilt. Zur Frage, ob das gegenständlich geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist, wurde von der MinroG-Behörde auf Basis der seitens der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des MinroG durchgeführt. Dabei wurden im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens für die Fachbereiche Gewässerökologie, Geologie, Hochbau, Lärm, Brandschutz, Sicherheitstechnik, Luft und Umweltmedizin gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Die gutachterlichen Stellungnahmen der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fachbereiche Geologie und Gewässerökologie werden auszugsweise wiedergegeben. Im Zuge des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hat der geologische Amtssachverständige (ASV) der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seinen gutachterlichen Stellungnahmen schlüssig, vollständig und nachvollziehbar im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Untergrunderkundung (auf dieser Basis ist von einem Trockenabbau auszugehen) mehrere Schürfe angelegt (insgesamt drei) und dabei festgestellt wurde, dass ab einer Tiefe von ca. 11 m feinkornreiche Lagen (Schluffe, Lehm) anstehen. Als entscheidungsrelevantes Ergebnis stellte der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass die feinkornreichen Schichten in einer Tiefe ab ca. 11 m jedenfalls zu erhalten sind und „darf daher der Abbau nur bis 10 m unter Gelände erfolgen“. Durch diese dichte Deckschichte bleibe der zur Trinkwasserversorgung genutzte Aquifer weiterhin geschützt und werde überdies ein rasches Versickern von Oberflächenwässern und ein Eintrag von Düngemitteln aus der intensiven Landwirtschaft minimiert. Grundwasser sei im Rahmen der Erkundung nicht angetroffen worden. Seitens des Amtssachverständigen für den Fachbereich Gewässerökologie der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der gutachterlichen Stellungnahme schlüssig, vollständig und nachziehbar die Auffassung vertreten, dass Quellen und Gewässer in diesem Abbaugebiet nicht zu erwarten seien. Es könnten jedoch Grundwasserschichten angetroffen werden, die in Verbindung mit dem Hauptaquifer liegen könnten. Eine Kieswaschanlage dürfe in diesem Bereich nicht betrieben werden, der gewonnene Schotter dürfe nur gesiebt werden. Durch die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für die Fachbereiche Gewässerökologie, Geologie, Hochbau, Lärm, Brandschutz, Sicherheitstechnik, Luft und Umweltmedizin wurde jeweils festgestellt, dass gegen den geplanten Schotterabbau bei Einhaltung der vorgeschlagenen und im Bescheid übernommenen Auflagen kein Einwand besteht. Dies bedeutet, dass hinsichtlich sämtlicher im vorliegenden Zusammenhang maßgeblicher Emissionsquellen keine Verschlechterungen zu erwarten sind, weshalb es mangels Änderung der relevanten Emissionsquellen auch immissionsseitig – also hinsichtlich Lärm, Staub und Luftschadstoffen – zu keinen nennenswerten Änderungen bzw., wenn überhaupt, zu irrelevanten Zusatzimmissionen durch Stickoxide, Staubdepositionen und Feinstaub kommen kann. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen vorgebrachten Einwendungen betreffend mögliche Beeinträchtigungen des Quell- und Grundwassers wurden diese unter Verweis auf die Stellungnahmen des geologischen und gewässerökologischen Amtssachverständigen abgewiesen. Auf diese gutachterlichen Grundlagen stützt die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 5, 80, 81, 82, 83, 112, 113, 115, 116, 118, 119 und 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz, auf dessen Grundlage die mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen betreffend einerseits die Errichtung einer Bergbauanlage bestehend aus Schutzwällen und andererseits eines Gewinnungsbetriebsplanes zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt werden. Auf diese gutachterlichen Grundlagen stützt die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan ihre Entscheidung auf die Bestimmungen der Paragraphen 5, 80, 81, 82, 83, 112, 113, 115, 116, 118, 119 und 171 Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz, auf dessen Grundlage die mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen betreffend einerseits die Errichtung einer Bergbauanlage bestehend aus Schutzwällen und andererseits eines Gewinnungsbetriebsplanes zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt werden. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist nunmehr festzuhalten, dass die Art und Weise, wie die Beweise (gutachterliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen, Ortsaugenschein, Untergrunderkundungen) erhoben wurden, den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des AVG entspricht. Insbesondere wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Diese entsprechen wiederum den allgemeinen Standards für derartige gutachterliche Stellungnahmen und sind inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass alle eingeholten fachgutachterlichen Stellungnahmen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und dem Stand der Technik entsprechen. Die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstellten Gutachten waren daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen waren von der Erstbehörde die Einwendungen der xxxx, dass es zu zusätzlichen Lärm- und Staubbelastungen bei den Anrainern kommt, zu Recht als unbegründet abzuweisen, da die nächstgelegene Wohnnachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb gegenständlicher Sand- und Kiesgrube keiner unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Staub ausgesetzt wird, zumal sich die ortsübliche Schallsituation nicht nachteilig verändern und es – wenn überhaupt – nur zu irrelevanten Zusatzimmissionen durch Stickoxide, Staubdepositionen und Feinstaub kommen wird. Gleich verhält es sich mit der Einwendung, dass es durch Staubentwicklung zu einer negativen Auswirkung kommt, da der gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung folgend, eine Überschreitung der Depositionsgrenzwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird. Auch zum Vorbringen einer erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung stellt das erkennende Gericht fest, dass hinsichtlich der Naturschutzinteressen für das gegenständliche Vorhaben gesondert eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen ist. Weiters stellt das erkennende Gericht fest, dass im vorliegenden Erkenntnis der Auflagenpunkt 6. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 9.12.2013 mit der Maßgabe bestätigt und präzisiert wird, dass dieser Auflagenpunkt wie folgt lautet: „Die Abbausohle hat mindestens 1 m über der Oberfläche der Dichtschicht zu bleiben (Kontrollen sind monatlich durchzuführen).“ Dabei geht der gewässerökologische ASV davon aus, dass der Zustand einer „Nassbaggerung“ vermieden wird, wenn über der Oberfläche der Dichtschicht eine Überdeckung von 1 m verbleibt, indem in dieser Überdeckung sich durch Niederschläge ansammelndes gestautes, seichtes Grundwasser, versickern kann. Der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 –Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung stellte für das erkennende Gericht nachvollziehbar fest, dass der private Brunnen (Quelle) der Familie xxx ca. 1.500 m südlich des geplanten Abbaues liegt. Der geplante Schotterabbau liegt somit weit außerhalb eines möglichen Gefahrenbereiches. Zum Vorbringen von xxx, dass sie durch den geplanten Abbau eine Verschmutzung ihrer Quelle befürchte, führte der geologische Amtssachverständige für das erkennende Gericht ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig aus, dass dadurch per se ein Widerspruch vorliegt, da der Schotterkörper in der Schottergrube wie ein „Filter“ funktioniert und somit die Niederschlagswässer zur Versickerung gelangen, weshalb eine Grundwasserbildung aus dem Bereich der Schottergrube auszuschließen ist. Weiters erfolgt auf Grund der eigenen Angaben von xxx die Wasserentnahme aus 16 m Tiefe, somit zweifellos aus dem obersten Grundwasserstockwerk, wobei dieser Horizont bei den Probeschürfen nicht angetroffen wurde, sodass sich schon daraus auf Grund der logischen Denkgesetze ableiten lässt, dass eine Beeinflussung de facto ausgeschlossen werden kann. Abschließend führt der geologische Amtssachverständige zu allen genannten Brunnen aus, dass aufgrund der großen Entfernung und der Abbaumethode (Trockenabbau ohne Nassaufbereitung) keine Gefahr einer Beeinträchtigung durch den geplanten Schotterabbau vorliegt. Summa summarum gehen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen von xxx ins Leere. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Grundwassergenossenschaft KG xxx, vertreten durch xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme durch den geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt. Der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige kam aufgrund seiner neuerlichen Prüfung sowie in der am 26.03.2014 erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der beantragten Schotterentnahme um ein Trockenabbauverfahren handelt, sowie auch keine Nassaufbereitung vorgesehen sind und somit auch keine Wässer, die im Zuge einer Nassaufbereitung anfallen würden, zur Versickerung gebracht werden müssen. Ebenfalls werden in der Schottergrube keine Abwässer versickern. Lediglich die Niederschlagswässer können im Bereich der Sohle versickern, wobei dies keinesfalls verunreinigte Wässer und diese somit für den darunterliegenden Aquifer unbedenklich sind. Dazu stellte der geologische Amtssachverständige fest, dass nach der Absenkung des Geländeniveaus um etwa 10 m immer noch ca. 30 m bis zum Grundwasserspiegel verbleiben, was bedeutet, dass Niederschlagswässer nicht direkt in den Grundwasserkörper eindringen können. Außerdem ist der geplante Schotterabbau nicht im Nahbereich vom genutzten Grundwasserbrunnen gelegen, zumal sich der Abbau seitlich westlich zur Zuzugsrichtung des Hauptaquifers befindet und die Hauptzustromrichtung zu den Brunnen über die Tiefenrinne erfolgt, welche sich über xxx nach xxx erstreckt. Abschließend stellt der Amtssachverständige fest, dass sowohl für den Brunnen der Gemeinde xxx (Parzelle Nr.xxx, KG xxx), die Brunnen in xxx sowie den privaten Brunnen (Quelle der Familie xxx) aufgrund der großen Entfernung und der Abbaumethode (Trockenabbau ohne Nassaufbereitung) keine Gefahr einer Beeinträchtigung durch den geplanten Schotterabbau besteht. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist es für das erkennende Gericht eindeutig nachvollziehbar, dass der geplante Schotterabbau für den Grundwasserkörper keine Gefahr hinsichtlich einer Verunreinigung darstellt. Auch sind die getätigten Aussagen des geologischen Amtssachverständigen, dass zu allen genannten Brunnen aufgrund der großen Entfernung und der Abbaumethode (Trockenabbau ohne Nassaufbereitung) keine Gefahr einer Beeinträchtigung durch den geplanten Schotterabbau vorliegt, schlüssig und nachvollziehbar. Die Argumentationen des Rechtsanwalts xxx, dass es durch den geplanten Schotterabbau zu Auswirkungen auf den „Genossenschaftsbrunnen bzw. zur Brunnenstelle der Wassergenossenschaft in xxx und deren Einzugsbereich von mehreren hundert Metern“ kommen könnte, ist für das erkennende Gericht insofern nicht nachvollziehbar, zumal die Grundwassergenossenschaft KG xxx keinen Brunnen besitzt. Die Grundwassergenossenschaft KG xxx ist zwar als Wassergenossenschaft mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 08.05.2001, Zahl: xxx, anerkannt, jedoch ohne Wasserrecht. Im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.01.2003, Zahl: xxx, wurde

dem § 99 Abs. 1 lit. c WRG und § 111 Abs. 3 idgF der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002, unter Spruchteil IV. ein Vertrag zwischen der Grundwassergenossenschaft KG xxx, vertreten durch xxx, mit dem Wasserverband Klagenfurt-St. Veit an der Glan, beurkundet. Darin wurde lediglich u.a. vereinbart, dass die Grundwassergenossenschaft KG xxx zukünftig einen Konsens von max. 40 l/s für Beregnungszwecke anstreben möchte bzw. will.Im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.01.2003, Zahl: xxx, wurde

dem Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG und Paragraph 111, Absatz 3, idgF der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, unter Spruchteil römisch vier. ein Vertrag zwischen der Grundwassergenossenschaft KG xxx, vertreten durch xxx, mit dem Wasserverband Klagenfurt-St. Veit an der Glan, beurkundet. Darin wurde lediglich u.a. vereinbart, dass die Grundwassergenossenschaft KG xxx zukünftig einen Konsens von max. 40 l/s für Beregnungszwecke anstreben möchte bzw. will. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass aufgrund einer Nachfrage bei der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt wurde, dass derzeit keine Anträge auf Bewilligung bei den zuständigen Behörde vorliegen und auch solche nicht bekannt sind. Weiters ist dem Wasserbuch zu entnehmen, dass für den Brunnen xxx eine Änderung hinsichtlich des Wasserberechtigten und der Nutzungsart sowie der Konsensmenge nicht eingetreten ist. Auch im Überprüfungsbericht (datiert mit 2012)

§ 134

WRG ist die Gemeinde xxx als Wasserberechtigter geführt und ist in diesem festgehalten, dass zukünftig der bestehende Brunnen auf Parzelle Nr.xxx für die Notwasserversorgung und Sportbewässerung genutzt werden soll. Somit ist festzuhalten, dass die Grundwassergenossenschaft KG xxx keinen Bewilligungsbescheid für die Bewässerung aus dem Brunnen xxx erteilt bekommen hat. In diesem Fall würde sich auch keine Parteistellung im Sinne des § 116 Abs. 3 MinroG ergeben. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass aufgrund einer Nachfrage bei der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt wurde, dass derzeit keine Anträge auf Bewilligung bei den zuständigen Behörde vorliegen und auch solche nicht bekannt sind. Weiters ist dem Wasserbuch zu entnehmen, dass für den Brunnen xxx eine Änderung hinsichtlich des Wasserberechtigten und der Nutzungsart sowie der Konsensmenge nicht eingetreten ist. Auch im Überprüfungsbericht (datiert mit 2012)

Paragraph 134, WRG ist die Gemeinde xxx als Wasserberechtigter geführt und ist in diesem festgehalten, dass zukünftig der bestehende Brunnen auf Parzelle Nr.xxx für die Notwasserversorgung und Sportbewässerung genutzt werden soll. Somit ist festzuhalten, dass die Grundwassergenossenschaft KG xxx keinen Bewilligungsbescheid für die Bewässerung aus dem Brunnen xxx erteilt bekommen hat. In diesem Fall würde sich auch keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, MinroG ergeben. Ungeachtet dessen erfolgte im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens eine gutachterliche Beurteilung der oben genannten Brunnen, nämlich des Brunnens der Gemeinde xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx), der Brunnen in xxx und des privaten Brunnens (Quelle) der Familie xxx. Als Ergebnis dieser Prüfung ist festzuhalten, dass aus Sicht des geologischen und gewässerökologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung für die genannten Brunnen aufgrund der großen Entfernung und der Abbaumethode (Trockenabbau ohne Nassaufbereitung) keine Gefahr einer Beeinträchtigung durch den geplanten Schotterabbau besteht. Die im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt xxx vorgebrachten Einwendungen sind unter Hinweis auf die gutachterlichen Stellungnahmen des geologischen und gewässerökologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung unbegründet, zumal bei projekt- und bescheidgemäßem Betrieb mit keinen negativen Einwirkungen auf den Grundwasserkörper zu rechnen ist. Eine Gefährdung von Gewässern oder des Grundwassers liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Diesbezüglich ist nunmehr unter Heranziehung des Ergebnisses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass die bescheidmäßige Genehmigung sowie die Anordnung der im Bescheid ausgeführten Auflagen, in Form der durch das erkennende Gericht abgeänderten Formulierung des Auflagenpunktes 6., durch die MinroG-Behörde auszusprechen waren. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.117.118.17.2014

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