GVG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 180,-- und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden. II. Der
G) zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird neu festgesetzt und verringert sich daher auf Euro 18,--. Dem Beschwerdeführer werden
GVG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt.römisch zwei. Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird neu festgesetzt und verringert sich daher auf Euro 18,--. Dem Beschwerdeführer werden
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt. III.
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Eingangs ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am xxx anhängig wurde und mit Ablauf des 31.12.2013 als ein beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängiges Verfahren
7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen ist.Eingangs ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am xxx anhängig wurde und mit Ablauf des 31.12.2013 als ein beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängiges Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen ist. I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde über xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe von 360,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am xxx um xxx Uhr in xxx Lxxx, StrKm xxx, Fahrtrichtung xxx, § 52 lit
VO 1960 zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass das Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebenen Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2d StVO 1960 sieht für denjenigen, welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet, eine Geldstrafe von Euro 70,-- bis Euro 2.180,-- vor (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden bis zu sechs Wochen).
Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 10 a, StVO 1960 zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass das Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebenen Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 sieht für denjenigen, welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet, eine Geldstrafe von Euro 70,-- bis Euro 2.180,-- vor (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden bis zu sechs Wochen). Am besagten Tag war der Beschwerdeführer nicht bereitschaftsdiensthabender Arzt und ist er in seiner Privatzeit zur Patientin (Kleinkind, Fieberkrampf) gefahren. Zu seinem Vorbringen, er könne als in xxx wohnhafter Mediziner in wesentlich kürzerer Zeit zu einem Patienten nach xxx gelangen als ein Rettungswagen des Rettungsdienstes „Rotes Kreuz“ vom Standort xxx im Falle, dass jener des Standortes xxx gerade im Einsatz ist, ist zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht dies nicht zu beurteilen vermag, jedoch für akute lebensbedrohliche Fälle von den Rettungsdiensten auch schnellere Transportmöglichkeiten (etwa Hubschrauber) zur Verfügung stehen. Der Rettungsdienst wird im gesamten Landesgebiet des Bundeslandes Kärnten durch das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz, LGBl 96/1992, gewährleistet, somit auch am Wohnort der kleinen Patientin des Beschwerdeführers. Ein Notstand im Sinne des § 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lag daher nicht vor (vgl. VwGH 25.06.2002, 99/03/0270). Zu seinem Vorbringen, er könne als in xxx wohnhafter Mediziner in wesentlich kürzerer Zeit zu einem Patienten nach xxx gelangen als ein Rettungswagen des Rettungsdienstes „Rotes Kreuz“ vom Standort xxx im Falle, dass jener des Standortes xxx gerade im Einsatz ist, ist zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht dies nicht zu beurteilen vermag, jedoch für akute lebensbedrohliche Fälle von den Rettungsdiensten auch schnellere Transportmöglichkeiten (etwa Hubschrauber) zur Verfügung stehen. Der Rettungsdienst wird im gesamten Landesgebiet des Bundeslandes Kärnten durch das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz, Landesgesetzblatt 96 aus 1992,, gewährleistet, somit auch am Wohnort der kleinen Patientin des Beschwerdeführers. Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lag daher nicht vor vergleiche VwGH 25.06.2002, 99/03/0270). Es ist erwiesen und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Die Strafbemessung hat so zu erfolgen, dass sich diese im Rahmen des möglichen Strafausmaßes in der konkreten Verwaltungsvorschrift bewegt, auf die Auswirkungen der Strafe und andere zu erwartende Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht nimmt, Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht vernachlässigt werden und objektive und subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung in der Nichtbeachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung liegt und ist der Schutzzweck der Norm „StVO 1960“ die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen ist und der Schutzzweck der mit Verordnung für die Zeitspanne des xxx-Treffens kundgemachten „30er-Beschränkung“ die Beibehaltung der Verkehrssicherheit trotz erhöhtem Verkehrsaufkommens in dieser Zeit ist (objektives Kriterium). Das Verschulden beruht auf Fahrlässigkeit (subjektives Kriterium): dies ergibt sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am xxx, wonach während des xxx-Treffens am betroffenen Straßenstück die höchstzulässige Geschwindigkeit von im Jahr xxx noch geltenden 70 km/h auf 30 km/h herabgesetzt war und somit außerhalb der Zeitspanne des xxx-Treffens – in welche der Tag der Tat fiel – die von ihm gesetzte Verwaltungsübertretung die außerhalb des xxx-Treffens geltende höchstzulässige Geschwindigkeit um bloß 7 km/h überschritten wäre und er vermeint, die 30 km/h-Beschränkung dürfte ihm nicht aufgefallen sein. Als subjektives Kriterium ist
G zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sind sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind. Das Verschulden beruht auf Fahrlässigkeit (subjektives Kriterium): dies ergibt sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am xxx, wonach während des xxx-Treffens am betroffenen Straßenstück die höchstzulässige Geschwindigkeit von im Jahr xxx noch geltenden 70 km/h auf 30 km/h herabgesetzt war und somit außerhalb der Zeitspanne des xxx-Treffens – in welche der Tag der Tat fiel – die von ihm gesetzte Verwaltungsübertretung die außerhalb des xxx-Treffens geltende höchstzulässige Geschwindigkeit um bloß 7 km/h überschritten wäre und er vermeint, die 30 km/h-Beschränkung dürfte ihm nicht aufgefallen sein. Als subjektives Kriterium ist
Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sind sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bereute in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Tat. Es lagen keine Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 StGB vor. Als Strafmilderungsgründe im Sinne des § 34 StGB war zu werten: der Beschwerdeführer hat Reue gezeigt (§ 34 Abs. 1 Z 17) und hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und steht die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch (§ 34 Abs. 1 Z 2). Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bereute in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Tat. Es lagen keine Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 33, StGB vor. Als Strafmilderungsgründe im Sinne des Paragraph 34, StGB war zu werten: der Beschwerdeführer hat Reue gezeigt (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17,) und hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und steht die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,). Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse (Sorgepflicht für die Ehefrau, Umsatz von € 50.000,-- pro Quartal) sind für sich genommen nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu begründen. Die verhängte Strafe soll einen spürbaren Nachteil darstellen, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, künftig eine solche Verwaltungsübertretung wieder zu begehen und ihm künftig die für die Verkehrserfordernisse entsprechende Sorgfalt aufzubringen (Individualabschreckung). Ein weiterer Aspekt der Individualabschreckung ist es, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem im Namen der Republik rechtsprechenden Landesverwaltungsgericht der Rechtsgemeinschaft „Staat“ gegenüber steht und daraus eine „Prävention durch Verfahren“ einhergeht. Als Generalprävention bewirkt die verhängte Strafe, dass auch andere Verkehrsteilnehmer von der Übertretung des § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 abgehalten werden, weil sie erkennen, dass die Begehung einer in der Rechtsordnung verpönten Tat in der Praxis auch tatsächlich geahndet wird.Als Generalprävention bewirkt die verhängte Strafe, dass auch andere Verkehrsteilnehmer von der Übertretung des Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 10 a, StVO 1960 abgehalten werden, weil sie erkennen, dass die Begehung einer in der Rechtsordnung verpönten Tat in der Praxis auch tatsächlich geahndet wird. Zur Höhe der verhängten Strafe ist zu sagen, dass der Gesetzgeber für die von der StVO 1960 gebotene höchstzulässige Geschwindigkeit, welche vom Beschwerdeführer überschritten wurde, eine Geldstrafe von Euro 70,-- bis Euro 2.180,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens ist es Sache der Vollziehung, die konkret erforderliche Sanktion zu ermitteln und zu verhängen und in die Strafbemessung spezial- und generalpräventive Überlegungen einfließen zu lassen. Die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht gemilderte Strafe in Höhe von Euro 180,-- scheint sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um einen spürbaren finanziellen Nachteil darzustellen und den Beschwerdeführer künftig – auch auf dem Weg zu seinen Patienten! – dazu zu veranlassen, die der Verkehrssicherheit dienenden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten und für den Straßenverkehr die notwendige Sorgfalt aufzubringen. Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass bereits mit der gemilderten Strafhöhe das spezial- und generalpräventive Auslangen gefunden wird. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je Euro 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2160.5.2013
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