RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlKLVwG-1144/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 16.5.2013, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 16.12.2013, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal zurückverwiesen. Darüber hinaus wird die Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2014, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 16.12.2013, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal zurückverwiesen. Darüber hinaus wird die Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2014, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 5.12.2011 (eingelangt am 5.1.2012) ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal, um die Erteilung der Baubewilligung für die teilweise Änderung des Verwendungszweckes der Räumlichkeiten beim bestehenden Wohngebäude in Betriebsfläche auf Parzelle Nr. xxx, der KG xxx. Mit der Kundmachung vom 16.1.2012 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG für den 26.1.2012 eine mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom 16.1.2012 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG für den 26.1.2012 eine mündliche Bauverhandlung an. Mit Eingabe vom 25.1.2012 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das geplante Vorhaben und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bauwerber über keine Zufahrtsmöglichkeit zum ersten Untergeschoss des Wohngebäudes xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, verfügt. Bislang sei die Benützung dieser Zufahrt durch den Anrainer xxx akzeptiert worden. Auf Grund der geplanten Nutzungsänderung in eine gewerbliche Nutzung sei die weitere Benützung seiner Grundstücke jedoch nicht mehr zulässig und sei dazu ein Verfahren beim Bezirksgericht Hermagor anhängig. Im vorliegenden Fall würden die Abstandsflächen der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten werden. Mit dem Bescheid vom 3.7.2012, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die teilweise Änderung des Verwendungszweckes der Räumlichkeiten im ersten sowie zweiten Untergeschoss beim bestehenden Wohngebäude xxx auf der Parzelle xxx, der KG xxx. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Anrainers xxx wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25.10.2012, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die Kärntner Landesregierung gab mit ihrem Bescheid vom 17.6.2013, Zahl: xxx, der gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal erhobenen rechtzeitigen Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Lesachtal vom 25.10.2012, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Lesachtal zurück. Tragend für diese Entscheidung war, dass auf Grund der geplanten Verwendungszweckänderung im ersten Untergeschoss als Werkstätte und Büros sowie im zweiten Untergeschoss als Lackierraum die Baubehörde zu beurteilen gehabt hätte, ob für die Verwirklichung des geplantes Verwendungszweckes eine Vergrößerung der Abstände im Sinne des § 8 Abs. 1 K-BV erforderlich sei. Weiters führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20.9.2012 Bezug auf einen zu errichtenden Kamin und einen Lüftungsschacht nehmen würde, welcher jedoch in den genehmigten Einreichunterlagen nicht dargestellt sei, weshalb diese bauliche Veränderung keinen Projektsbestandteil darstellen würde. Abschließend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der Anrainer xxx durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 verletzt worden sei.Die Kärntner Landesregierung gab mit ihrem Bescheid vom 17.6.2013, Zahl: xxx, der gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal erhobenen rechtzeitigen Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Lesachtal vom 25.10.2012, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Lesachtal zurück. Tragend für diese Entscheidung war, dass auf Grund der geplanten Verwendungszweckänderung im ersten Untergeschoss als Werkstätte und Büros sowie im zweiten Untergeschoss als Lackierraum die Baubehörde zu beurteilen gehabt hätte, ob für die Verwirklichung des geplantes Verwendungszweckes eine Vergrößerung der Abstände im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, K-BV erforderlich sei. Weiters führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20.9.2012 Bezug auf einen zu errichtenden Kamin und einen Lüftungsschacht nehmen würde, welcher jedoch in den genehmigten Einreichunterlagen nicht dargestellt sei, weshalb diese bauliche Veränderung keinen Projektsbestandteil darstellen würde. Abschließend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der Anrainer xxx durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996 verletzt worden sei. Mit der Eingabe vom 26.9.2013 (Eingangsvermerke der Gemeinde Lesachtal vom 27.9.2013 sowie vom 2.1.2014) legte der Bauwerber xxx geänderte Projektsunterlagen – Baubeschreibung vom 19.9.2013, Ergänzung zum Einreichplan vom 19.9.2013, Plannummer xxx – vor. In der Folge holte die Baubehörde zweiter Instanz ein ergänzendes bautechnisches Gutachten vom 31.10.2013 ein, welches zum Schluss kommt, dass im Zuge der Verwendungsänderung keine baulichen Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden würden. Die Errichtung der Abgasanlage und des Entlüftungsschachtes seien als untergeordnete Bauteile zu definieren. Aus diesem Grund würden diese Maßnahmen nicht in der Abstandsflächenregelung fallen, weshalb auch eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 K-BV nicht zu beurteilen sei. In seiner Stellungnahme zu diesem bautechnischen Gutachten führte der Anrainer xxx im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Lackierraum mit erheblichen Immissionen durch Lärm und Gestank zu rechnen sei, weshalb der Anrainer unzumutbar beeinträchtigt werden würde. Aus diesem Grund sei jedenfalls eine Vergrößerung der Abstände gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Bauvorschrift erforderlich. Sowohl die Abgasanlage als auch der Entlüftungsschacht seien als bauliche Maßnahmen und nicht als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren, weshalb diese baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abstandsflächenregelung relevant seien. Durch die geplante Errichtung des Lüftungsschachtes und der Abgasanlage würde der bereits derzeit gegebene verringerte Abstand neuerlich verringert und würde der Abstand zum Grundstück des Anrainers nur mehr 30 cm betragen. Die Abstandsflächen würden um weitere 20 cm auf lediglich 30 cm verringert werden. Schließlich führte der Anrainer aus, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes in Werkstätten-, Büro- sowie Lackierraum örtlich unzumutbare Immissionen entstehen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Vergrößerung der Abstandsflächen gegeben seien. In der Folge holte die Baubehörde zweiter Instanz ein ergänzendes bautechnisches Gutachten vom 31.10.2013 ein, welches zum Schluss kommt, dass im Zuge der Verwendungsänderung keine baulichen Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden würden. Die Errichtung der Abgasanlage und des Entlüftungsschachtes seien als untergeordnete Bauteile zu definieren. Aus diesem Grund würden diese Maßnahmen nicht in der Abstandsflächenregelung fallen, weshalb auch eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 K-BV nicht zu beurteilen sei. In seiner Stellungnahme zu diesem bautechnischen Gutachten führte der Anrainer xxx im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Lackierraum mit erheblichen Immissionen durch Lärm und Gestank zu rechnen sei, weshalb der Anrainer unzumutbar beeinträchtigt werden würde. Aus diesem Grund sei jedenfalls eine Vergrößerung der Abstände gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Bauvorschrift erforderlich. Sowohl die Abgasanlage als auch der Entlüftungsschacht seien als bauliche Maßnahmen und nicht als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren, weshalb diese baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abstandsflächenregelung relevant seien. Durch die geplante Errichtung des Lüftungsschachtes und der Abgasanlage würde der bereits derzeit gegebene verringerte Abstand neuerlich verringert und würde der Abstand zum Grundstück des Anrainers nur mehr 30 cm betragen. Die Abstandsflächen würden um weitere 20 cm auf lediglich 30 cm verringert werden. Schließlich führte der Anrainer aus, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes in Werkstätten-, Büro- sowie Lackierraum örtlich unzumutbare Immissionen entstehen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Vergrößerung der Abstandsflächen gegeben seien. Mit dem Bescheid vom 16.12.2013, Zahl: 131-9/2-2012-2, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lesachtal vom 3.7.2012 nach Maßgabe der ergänzend vorgelegten Einreichunterlagen vom 19.9.2013 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei der geplanten Luft- und Abgasanlage sowie den Kamin um bauliche Maßnahmen handeln würde und nicht um untergeordnete Bauteile, weshalb diese baulichen Maßnahmen in die Abstandsregelung der Kärntner Bauvorschriften fallen würden. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 der Kärntner Bauvorschriften nicht gegeben, weil der neuerlichen Verringerung der Interessen der Sicherheit entgegen stehen würden und auch kein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde. Durch die Veränderung des Verwendungszweckes im zweiten Untergeschoss des vorhandenen Gebäudes in einen Lackierraum sind größere Auswirkungen und Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Grundstückes xxx zu erwarten. Im Besonderen verwies der Beschwerdeführer auf Lärm, Gestank, Luftverschmutzung und verschmutztes Wasser. Für die gegenständliche Kfz-Lackieranlage sei eine Luftumwälzung von 15.000 bis 30.000 m³ pro Stunde erforderlich und werden die diesbezüglichen Immissionen im Bescheid der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Immissionen und andererseits ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Auswirkungen der Immissionen auf den Beschwerdeführer einholen müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei der geplanten Luft- und Abgasanlage sowie den Kamin um bauliche Maßnahmen handeln würde und nicht um untergeordnete Bauteile, weshalb diese baulichen Maßnahmen in die Abstandsregelung der Kärntner Bauvorschriften fallen würden. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen gemäß Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften nicht gegeben, weil der neuerlichen Verringerung der Interessen der Sicherheit entgegen stehen würden und auch kein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde. Durch die Veränderung des Verwendungszweckes im zweiten Untergeschoss des vorhandenen Gebäudes in einen Lackierraum sind größere Auswirkungen und Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Grundstückes xxx zu erwarten. Im Besonderen verwies der Beschwerdeführer auf Lärm, Gestank, Luftverschmutzung und verschmutztes Wasser. Für die gegenständliche Kfz-Lackieranlage sei eine Luftumwälzung von 15.000 bis 30.000 m³ pro Stunde erforderlich und werden die diesbezüglichen Immissionen im Bescheid der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Immissionen und andererseits ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Auswirkungen der Immissionen auf den Beschwerdeführer einholen müssen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes bestimmt: „Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 und wurde gegen diesen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden“.„Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 und wurde gegen diesen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden“. § 3 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz legt fest:Paragraph 3, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz legt fest: „In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Abs. 1 bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 die Vorstellung ist.“„In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Absatz eins bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Absatz eins bis 3 die Vorstellung ist.“ § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens – den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens – den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Art. IV Abs. 1 des Gesetzes LGBL Nr. 80/2012 bestimmt, dass die Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 mit 1.10.2012 in Kraft tritt.Artikel römisch vier, Absatz eins, des Gesetzes LGBL Nr. 80 aus 2012, bestimmt, dass die Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 mit 1.10.2012 in Kraft tritt. Art. IV Abs. 3 dieser Übergangsbestimmung legt fest, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind, sofern in Abs. 4 bis 6 nichts anderes angeordnet ist.Artikel römisch vier, Absatz 3, dieser Übergangsbestimmung legt fest, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind, sofern in Absatz 4 bis 6 nichts anderes angeordnet ist. § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 – LGBl Nr. 62/1996 idF LGBl Nr. 16/2009 bestimmt, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 – Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009, bestimmt, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind. Im Sinn der Bestimmung § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.Im Sinn der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke. Entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Bauwilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Entsprechend der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, gegen die Erteilung der Bauwilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
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