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{'item': 'KLVwG-1144/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlKLVwG-1144/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 16.5.2013, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 16.12.2013, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal zurückverwiesen. Darüber hinaus wird die Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2014, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 16.12.2013, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal zurückverwiesen. Darüber hinaus wird die Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.2014, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 5.12.2011 (eingelangt am 5.1.2012) ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal, um die Erteilung der Baubewilligung für die teilweise Änderung des Verwendungszweckes der Räumlichkeiten beim bestehenden Wohngebäude in Betriebsfläche auf Parzelle Nr. xxx, der KG xxx. Mit der Kundmachung vom 16.1.2012 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG für den 26.1.2012 eine mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom 16.1.2012 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG für den 26.1.2012 eine mündliche Bauverhandlung an. Mit Eingabe vom 25.1.2012 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das geplante Vorhaben und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bauwerber über keine Zufahrtsmöglichkeit zum ersten Untergeschoss des Wohngebäudes xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, verfügt. Bislang sei die Benützung dieser Zufahrt durch den Anrainer xxx akzeptiert worden. Auf Grund der geplanten Nutzungsänderung in eine gewerbliche Nutzung sei die weitere Benützung seiner Grundstücke jedoch nicht mehr zulässig und sei dazu ein Verfahren beim Bezirksgericht Hermagor anhängig. Im vorliegenden Fall würden die Abstandsflächen der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten werden. Mit dem Bescheid vom 3.7.2012, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die teilweise Änderung des Verwendungszweckes der Räumlichkeiten im ersten sowie zweiten Untergeschoss beim bestehenden Wohngebäude xxx auf der Parzelle xxx, der KG xxx. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Anrainers xxx wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25.10.2012, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die Kärntner Landesregierung gab mit ihrem Bescheid vom 17.6.2013, Zahl: xxx, der gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal erhobenen rechtzeitigen Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Lesachtal vom 25.10.2012, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Lesachtal zurück. Tragend für diese Entscheidung war, dass auf Grund der geplanten Verwendungszweckänderung im ersten Untergeschoss als Werkstätte und Büros sowie im zweiten Untergeschoss als Lackierraum die Baubehörde zu beurteilen gehabt hätte, ob für die Verwirklichung des geplantes Verwendungszweckes eine Vergrößerung der Abstände im Sinne des § 8 Abs. 1 K-BV erforderlich sei. Weiters führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20.9.2012 Bezug auf einen zu errichtenden Kamin und einen Lüftungsschacht nehmen würde, welcher jedoch in den genehmigten Einreichunterlagen nicht dargestellt sei, weshalb diese bauliche Veränderung keinen Projektsbestandteil darstellen würde. Abschließend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der Anrainer xxx durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 verletzt worden sei.Die Kärntner Landesregierung gab mit ihrem Bescheid vom 17.6.2013, Zahl: xxx, der gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal erhobenen rechtzeitigen Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Lesachtal vom 25.10.2012, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Lesachtal zurück. Tragend für diese Entscheidung war, dass auf Grund der geplanten Verwendungszweckänderung im ersten Untergeschoss als Werkstätte und Büros sowie im zweiten Untergeschoss als Lackierraum die Baubehörde zu beurteilen gehabt hätte, ob für die Verwirklichung des geplantes Verwendungszweckes eine Vergrößerung der Abstände im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, K-BV erforderlich sei. Weiters führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20.9.2012 Bezug auf einen zu errichtenden Kamin und einen Lüftungsschacht nehmen würde, welcher jedoch in den genehmigten Einreichunterlagen nicht dargestellt sei, weshalb diese bauliche Veränderung keinen Projektsbestandteil darstellen würde. Abschließend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der Anrainer xxx durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996 verletzt worden sei. Mit der Eingabe vom 26.9.2013 (Eingangsvermerke der Gemeinde Lesachtal vom 27.9.2013 sowie vom 2.1.2014) legte der Bauwerber xxx geänderte Projektsunterlagen – Baubeschreibung vom 19.9.2013, Ergänzung zum Einreichplan vom 19.9.2013, Plannummer xxx – vor. In der Folge holte die Baubehörde zweiter Instanz ein ergänzendes bautechnisches Gutachten vom 31.10.2013 ein, welches zum Schluss kommt, dass im Zuge der Verwendungsänderung keine baulichen Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden würden. Die Errichtung der Abgasanlage und des Entlüftungsschachtes seien als untergeordnete Bauteile zu definieren. Aus diesem Grund würden diese Maßnahmen nicht in der Abstandsflächenregelung fallen, weshalb auch eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 K-BV nicht zu beurteilen sei. In seiner Stellungnahme zu diesem bautechnischen Gutachten führte der Anrainer xxx im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Lackierraum mit erheblichen Immissionen durch Lärm und Gestank zu rechnen sei, weshalb der Anrainer unzumutbar beeinträchtigt werden würde. Aus diesem Grund sei jedenfalls eine Vergrößerung der Abstände gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Bauvorschrift erforderlich. Sowohl die Abgasanlage als auch der Entlüftungsschacht seien als bauliche Maßnahmen und nicht als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren, weshalb diese baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abstandsflächenregelung relevant seien. Durch die geplante Errichtung des Lüftungsschachtes und der Abgasanlage würde der bereits derzeit gegebene verringerte Abstand neuerlich verringert und würde der Abstand zum Grundstück des Anrainers nur mehr 30 cm betragen. Die Abstandsflächen würden um weitere 20 cm auf lediglich 30 cm verringert werden. Schließlich führte der Anrainer aus, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes in Werkstätten-, Büro- sowie Lackierraum örtlich unzumutbare Immissionen entstehen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Vergrößerung der Abstandsflächen gegeben seien. In der Folge holte die Baubehörde zweiter Instanz ein ergänzendes bautechnisches Gutachten vom 31.10.2013 ein, welches zum Schluss kommt, dass im Zuge der Verwendungsänderung keine baulichen Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden würden. Die Errichtung der Abgasanlage und des Entlüftungsschachtes seien als untergeordnete Bauteile zu definieren. Aus diesem Grund würden diese Maßnahmen nicht in der Abstandsflächenregelung fallen, weshalb auch eine Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 K-BV nicht zu beurteilen sei. In seiner Stellungnahme zu diesem bautechnischen Gutachten führte der Anrainer xxx im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Lackierraum mit erheblichen Immissionen durch Lärm und Gestank zu rechnen sei, weshalb der Anrainer unzumutbar beeinträchtigt werden würde. Aus diesem Grund sei jedenfalls eine Vergrößerung der Abstände gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Bauvorschrift erforderlich. Sowohl die Abgasanlage als auch der Entlüftungsschacht seien als bauliche Maßnahmen und nicht als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren, weshalb diese baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abstandsflächenregelung relevant seien. Durch die geplante Errichtung des Lüftungsschachtes und der Abgasanlage würde der bereits derzeit gegebene verringerte Abstand neuerlich verringert und würde der Abstand zum Grundstück des Anrainers nur mehr 30 cm betragen. Die Abstandsflächen würden um weitere 20 cm auf lediglich 30 cm verringert werden. Schließlich führte der Anrainer aus, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes in Werkstätten-, Büro- sowie Lackierraum örtlich unzumutbare Immissionen entstehen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Vergrößerung der Abstandsflächen gegeben seien. Mit dem Bescheid vom 16.12.2013, Zahl: 131-9/2-2012-2, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lesachtal vom 3.7.2012 nach Maßgabe der ergänzend vorgelegten Einreichunterlagen vom 19.9.2013 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei der geplanten Luft- und Abgasanlage sowie den Kamin um bauliche Maßnahmen handeln würde und nicht um untergeordnete Bauteile, weshalb diese baulichen Maßnahmen in die Abstandsregelung der Kärntner Bauvorschriften fallen würden. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 der Kärntner Bauvorschriften nicht gegeben, weil der neuerlichen Verringerung der Interessen der Sicherheit entgegen stehen würden und auch kein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde. Durch die Veränderung des Verwendungszweckes im zweiten Untergeschoss des vorhandenen Gebäudes in einen Lackierraum sind größere Auswirkungen und Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Grundstückes xxx zu erwarten. Im Besonderen verwies der Beschwerdeführer auf Lärm, Gestank, Luftverschmutzung und verschmutztes Wasser. Für die gegenständliche Kfz-Lackieranlage sei eine Luftumwälzung von 15.000 bis 30.000 m³ pro Stunde erforderlich und werden die diesbezüglichen Immissionen im Bescheid der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Immissionen und andererseits ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Auswirkungen der Immissionen auf den Beschwerdeführer einholen müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei der geplanten Luft- und Abgasanlage sowie den Kamin um bauliche Maßnahmen handeln würde und nicht um untergeordnete Bauteile, weshalb diese baulichen Maßnahmen in die Abstandsregelung der Kärntner Bauvorschriften fallen würden. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen gemäß Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften nicht gegeben, weil der neuerlichen Verringerung der Interessen der Sicherheit entgegen stehen würden und auch kein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden würde. Durch die Veränderung des Verwendungszweckes im zweiten Untergeschoss des vorhandenen Gebäudes in einen Lackierraum sind größere Auswirkungen und Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Grundstückes xxx zu erwarten. Im Besonderen verwies der Beschwerdeführer auf Lärm, Gestank, Luftverschmutzung und verschmutztes Wasser. Für die gegenständliche Kfz-Lackieranlage sei eine Luftumwälzung von 15.000 bis 30.000 m³ pro Stunde erforderlich und werden die diesbezüglichen Immissionen im Bescheid der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde ein immissionstechnisches Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Immissionen und andererseits ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Auswirkungen der Immissionen auf den Beschwerdeführer einholen müssen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes bestimmt: „Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 und wurde gegen diesen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden“.„Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 und wurde gegen diesen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden“. § 3 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz legt fest:Paragraph 3, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz legt fest: „In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Abs. 1 bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 die Vorstellung ist.“„In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Absatz eins bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Absatz eins bis 3 die Vorstellung ist.“ § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – bestimmt: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens – den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens – den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Art. IV Abs. 1 des Gesetzes LGBL Nr. 80/2012 bestimmt, dass die Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 mit 1.10.2012 in Kraft tritt.Artikel römisch vier, Absatz eins, des Gesetzes LGBL Nr. 80 aus 2012, bestimmt, dass die Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 mit 1.10.2012 in Kraft tritt. Art. IV Abs. 3 dieser Übergangsbestimmung legt fest, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind, sofern in Abs. 4 bis 6 nichts anderes angeordnet ist.Artikel römisch vier, Absatz 3, dieser Übergangsbestimmung legt fest, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind, sofern in Absatz 4 bis 6 nichts anderes angeordnet ist. § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 – LGBl Nr. 62/1996 idF LGBl Nr. 16/2009 bestimmt, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 – Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009, bestimmt, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind. Im Sinn der Bestimmung § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.Im Sinn der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke. Entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Bauwilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Entsprechend der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, gegen die Erteilung der Bauwilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionschutz der Anrainer. III. Erwägungen und Ergebnisrömisch drei. Erwägungen und Ergebnis In Anwendung der Bestimmung § 3 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz war gegen den Bescheid der Gemeinde Lesachtal vom 16.12.2013, welcher gegenüber dem Beschwerdeführer am 19.12.2013 erlassen wurde, bis 29.1.2014 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig, weshalb sich die am 2.1.2014 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig erweist. In Anwendung der Bestimmung Paragraph 3, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz war gegen den Bescheid der Gemeinde Lesachtal vom 16.12.2013, welcher gegenüber dem Beschwerdeführer am 19.12.2013 erlassen wurde, bis 29.1.2014 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig, weshalb sich die am 2.1.2014 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig erweist. Aufgrund der nach Abhaltung der örtlichen mündlichen Bauverhandlung erfolgten Projektsänderung in Bezug auf die nunmehr im Projekt dargestellte Errichtung einer Abluftanlage sowie eines Kamines können dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen der Präklusion im Sinne des § 42 AVG nicht entgegen gehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung dazu im Wesentlichen aus, dass Präklusion (Teilverlust der Parteistellung) zwar dann nicht vorliegt, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher grundsätzlich nicht bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war. Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen, jedoch nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse der Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist ebenfalls eine früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (vgl. dazu VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111).Aufgrund der nach Abhaltung der örtlichen mündlichen Bauverhandlung erfolgten Projektsänderung in Bezug auf die nunmehr im Projekt dargestellte Errichtung einer Abluftanlage sowie eines Kamines können dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen der Präklusion im Sinne des Paragraph 42, AVG nicht entgegen gehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung dazu im Wesentlichen aus, dass Präklusion (Teilverlust der Parteistellung) zwar dann nicht vorliegt, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, dass der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann daher grundsätzlich nicht bewirken, dass gegenüber einem später vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung zur Bauverhandlung war. Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen, jedoch nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse der Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist ebenfalls eine früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen vergleiche dazu VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsprechung, dass im der Kundmachung sowie der Bauverhandlung zu Grunde liegenden Einreichplan ein Kamin bzw. eine Abluftanlage nicht enthalten ist. Dem gegenüber erfolgte die Projektsergänzung aufgrund der aufhebenden Vorstellungsentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 17.6.2013. Das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt ist hinsichtlich seiner Lage, Größe und dem Verwendungszweck zwar mit dem ursprünglich eingereichten Bauvorhaben im Wesentlichen übereinstimmend und daher als zulässige Projektsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zu beurteilen. Aufgrund der nunmehr geplanten Abluftanlage sowie des Kamines sind jedoch Auswirkungen im Hinblick auf Immissionen in Bezug auf das Anrainergrundstück zu erwarten. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Bauwillen erfasste und bewilligte Vorhaben das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers betreffend den Immissionsschutz im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 in nachteiligerer Weise berührt, als dies beim ursprünglich eingereichten Projekt der Fall gewesen ist. Aus diesen Gründen ist die Präklusion in Bezug auf die geltend gemachten Lärm- und Luftimmissionen nicht eingetreten. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsprechung, dass im der Kundmachung sowie der Bauverhandlung zu Grunde liegenden Einreichplan ein Kamin bzw. eine Abluftanlage nicht enthalten ist. Dem gegenüber erfolgte die Projektsergänzung aufgrund der aufhebenden Vorstellungsentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 17.6.2013. Das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt ist hinsichtlich seiner Lage, Größe und dem Verwendungszweck zwar mit dem ursprünglich eingereichten Bauvorhaben im Wesentlichen übereinstimmend und daher als zulässige Projektsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu beurteilen. Aufgrund der nunmehr geplanten Abluftanlage sowie des Kamines sind jedoch Auswirkungen im Hinblick auf Immissionen in Bezug auf das Anrainergrundstück zu erwarten. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Bauwillen erfasste und bewilligte Vorhaben das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers betreffend den Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 in nachteiligerer Weise berührt, als dies beim ursprünglich eingereichten Projekt der Fall gewesen ist. Aus diesen Gründen ist die Präklusion in Bezug auf die geltend gemachten Lärm- und Luftimmissionen nicht eingetreten. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus kein Neuerungsverbot (vgl. dazu VwGH 29.1.2008, 2007/05/0195), weshalb die erstmals in der gegenständlichen Beschwerde relevierte örtlich unzumutbare Belästigung resultierend aus Lärm, Gestank und Luftverschmutzung beachtlich ist.Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus kein Neuerungsverbot vergleiche dazu VwGH 29.1.2008, 2007/05/0195), weshalb die erstmals in der gegenständlichen Beschwerde relevierte örtlich unzumutbare Belästigung resultierend aus Lärm, Gestank und Luftverschmutzung beachtlich ist. Auf Grund der zeitlichen Lage des gegenständlichen Verfahrens ist auf Grund der Einbringung des Bauansuchens am 5. Jänner 2012 und dem Inkrafttreten der Novelle der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 80/2012, am 1.10.2012 sowie der Übergangsbestimmung Art. VI Abs. 3 die Kärntner Bauordnung 1996 idF vor der Novelle LGBl Nr. 80/2012 anzuwenden, zumal diese Regelung bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind.Auf Grund der zeitlichen Lage des gegenständlichen Verfahrens ist auf Grund der Einbringung des Bauansuchens am 5. Jänner 2012 und dem Inkrafttreten der Novelle der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, am 1.10.2012 sowie der Übergangsbestimmung Artikel römisch sechs, Absatz 3, die Kärntner Bauordnung 1996 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, anzuwenden, zumal diese Regelung bestimmt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind. Das Baugrundstück xx, KG xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lesachtal als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat – abgesehen von in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. der Kärntner Bauvorschriften, allenfalls des Kärntner Kanalisationsgesetzes enthaltenden Immissionsschutzbestimmungen – im Dorfgebiet bezüglich der im § 26 K-BO 1996 an Bauvorhaben gestellte Anforderungen ein Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 erblickt.Der Verwaltungsgerichtshof hat – abgesehen von in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. der Kärntner Bauvorschriften, allenfalls des Kärntner Kanalisationsgesetzes enthaltenden Immissionsschutzbestimmungen – im Dorfgebiet bezüglich der im Paragraph 26, K-BO 1996 an Bauvorhaben gestellte Anforderungen ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 erblickt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nach § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996, Einwendungen des Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionschutz der Anrainer gestützt werden können. Die Anforderungen des Schallschutzes im § 26 leg cit ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung gesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (Bauland-Dorfgebiet) den Nachbarn keinen Einspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Dem Anrainer kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens des Bauwerbers zu erwartenden Lärmimmissionen zu (VwGH 24.1.2013, 2011/06/0070).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Kärntner Bauordnung 1996, Einwendungen des Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionschutz der Anrainer gestützt werden können. Die Anforderungen des Schallschutzes im Paragraph 26, leg cit ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung gesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (Bauland-Dorfgebiet) den Nachbarn keinen Einspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Dem Anrainer kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens des Bauwerbers zu erwartenden Lärmimmissionen zu (VwGH 24.1.2013, 2011/06/0070). In Bezug auf die Frage, welche Lärm- und Luftimmissionen an der für den Anrainer maßgeblichen Grundstücksgrenze zu erwarten sind, wurden im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keinerlei Ermittlungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die Prüfung in Bezug auf diese Immissionen, welche im Verfahren vor der Gewerbebehörde geführt wurde, nicht mit dem Prüfumfang der Baubehörde übereinstimmt. Maßgeblicher Beurteilungspunkt im gewerbebehördlichen Verfahren ist das nächstgelegene Wohngebäude. Im Verfahren vor der Baubehörde ist maßgeblicher Immissionspunkt die Anrainergrundstücksgrenze. Es können daher die immissionstechnischen Gutachten, welche im Gewerbeverfahren abgegeben wurden, nicht ohne weiteres im Bauverfahren herangezogen werden. Es ist daher festzustellen, dass es die belangte Behörde jedenfalls verabsäumt hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt insoweit festzustellen, ob örtlich unzumutbare Lärm- und Luftimmissionen an der Grundstücksgrenze herrühren, vom geplanten Bauvorhaben zu erwarten sind. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall auf Grund der mangelhaften Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, im Besonderen auf Grund des gänzlichen Fehlens von immissionstechnischen sowie medizinischen Gutachten vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall auf Grund der mangelhaften Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, im Besonderen auf Grund des gänzlichen Fehlens von immissionstechnischen sowie medizinischen Gutachten vor. Auf Grund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1144.2.2014

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