1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2)
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Minister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 2)
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Minister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3)
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.3)
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde, 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist belangte Behörde Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG ist belangte Behörde 1)
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2)
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 2)
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3)
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 3)
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4)
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 4)
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5)
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.5)
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Gemäß § 106 Abs. 1 StPO steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1) ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2) eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Gemäß § 106 Abs. 3 StPO ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gemäß Paragraph 106, Absatz 3, StPO ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im gegenständlichen Fall nunmehr führt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 10.3.2014 aus, dass er von xxx und xxx , welche dem Sicherheitsdienst xxx GmbH angehörten, ohne Vorankündigung im Würgegriff zum Parkplatz verbracht worden sei. Dort sei er rechtswidrig angehalten worden. Hinsichtlich dieses Vorgehens stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein Begehren und wurde aufgrund dessen zur Verbesserung seiner Eingabe aufgefordert, wobei der Beschwerdeführer in seiner Verbesserung vom 20.3.2014 ausführt, dass er sich aufgrund seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10.3.2014 beschwert und zwar deshalb, weil durch die beiden Sicherheitsmänner der Firma xxx GmbH, nämlich xxx und xxx, Fakten verdreht worden seien. Darüber hinaus führte er aus, dass ihm durch xxx am 10.3.2014 nicht gestattet gewesen sei eine Tonaufzeichnung während der Vernehmung durchzuführen, dass Körperverletzungen egal seien, so lange keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und dass bei der Vernehmung die Behauptung der beiden Männer, xxx und xxx, es sei eine Dose aus der Jackentasche gefallen, von xxx nicht als Faktenverdrehung erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schriftsatz, er möchte weiterhin, wie in jüngster Vergangenheit, von der staatlichen Behörde menschlich behandelt werden. Er verurteile weiterhin jede Verletzung der in der Grundrechtscharta der Europäischen Union angeführten Artikel und Kapitel an seiner Person und anderer, weil mögliche Verletzungen der GRC dem Teufel zuzuschreiben seien. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG, wenn im Verfahren gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG, wenn im Verfahren gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im Gegenstand war nunmehr die Beschwerde nicht iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgeführt und wurde trotz Aufforderung auch nicht entsprechend verbessert.Im Gegenstand war nunmehr die Beschwerde nicht iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgeführt und wurde trotz Aufforderung auch nicht entsprechend verbessert. Als Beschwerdegrund kann im Gegenstand die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Verletzung einfachgesetzlicher und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und im Gegenstand auf eine Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu lauten.Als Beschwerdegrund kann im Gegenstand die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Verletzung einfachgesetzlicher und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, VwGVG abzustellen und im Gegenstand auf eine Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu lauten. Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers und dessen Schriftsatz vom 20.3.2014 geht ein solches begründetes Begehren nicht hervor, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Hinsichtlich des Vorgehens der Mitarbeiter der Firma xxx GmbH ist festzuhalten, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt und Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin aufgrund einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichem Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.Hinsichtlich des Vorgehens der Mitarbeiter der Firma xxx GmbH ist festzuhalten, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, , B-VG auf die zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt und Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin aufgrund einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichem Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde. Hinsichtlich des Einschreitens der beiden Security-Mitarbeiter ist nunmehr auszuführen, dass der Beschwerdeführer festhält, dass diese im Rahmen einer Veranstaltung im Gasthof xxx in xxx tätig wurden und führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass er eine Anzeige wegen Amtsanmaßung eingebracht habe, sodass bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 10.3.2014 keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass die gegenständlichen Security-Mitarbeiter im Rahmen einer hoheitlichen Verwaltung tätig geworden seien bzw. hinsichtlich dieser Security-Mitarbeiter eine funktionelle Zuordnung zur Hoheitsverwaltung gegeben sein könnte. Der Beschwerdeführer hat auch in seinem Schriftsatz vom 20.3.2014 diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Es ist daher aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich der beiden Security-Mitarbeiter nicht von einer Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder ihrer Organe in ihrem Dienste auszugehen war, die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend der beiden Beamten, xxx und xxx, wonach keine Alkomatenmessung im Zuge der Einvernahme durchgeführt worden sei und hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20.3.2014, in welchem er auf seine Beschuldigtenvernehmung vom 10.3.2014 verweist, in welchem ihm eine Tonaufzeichnung während der Vernehmung durch xxx nicht gestattet worden sei und die Aussage des xxx und xxx seitens des xxx nicht als Faktenverdrehung erkannt worden seien, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in dem in Betracht kommenden Umfang nur dann gegeben ist, wenn die Behörde einer bestimmten Person gegenüber rechtswidrig und unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat. Diese unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ist charakterisiert durch ein positives Handeln eines Verwaltungsorgans, ein Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung, dem individuellen Charakter der Maßnahme und der Wirksamkeit der Maßnahme im Außenverhältnis. Ein solcher Rechtseingriff (Außenwirksamkeit) durch Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive – auch durch Verfassungsgesetz eingeräumte – Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass ein derartiger Eingriff „im Allgemeinen“ dann bzw. „nur dann“ (VwGH 14.12.1993, 93/05/0191) vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188). Werden keine Zwangsmaßnahme gesetzt oder angedroht (vgl. auch VwGH 21.12.1998, 98/17/0011), oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpfbare faktische Amtshandlung (VfSlg 16.815/2003).Hinsichtlich der Ausführungen betreffend der beiden Beamten, xxx und xxx, wonach keine Alkomatenmessung im Zuge der Einvernahme durchgeführt worden sei und hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20.3.2014, in welchem er auf seine Beschuldigtenvernehmung vom 10.3.2014 verweist, in welchem ihm eine Tonaufzeichnung während der Vernehmung durch xxx nicht gestattet worden sei und die Aussage des xxx und xxx seitens des xxx nicht als Faktenverdrehung erkannt worden seien, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in dem in Betracht kommenden Umfang nur dann gegeben ist, wenn die Behörde einer bestimmten Person gegenüber rechtswidrig und unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat. Diese unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ist charakterisiert durch ein positives Handeln eines Verwaltungsorgans, ein Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung, dem individuellen Charakter der Maßnahme und der Wirksamkeit der Maßnahme im Außenverhältnis. Ein solcher Rechtseingriff (Außenwirksamkeit) durch Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive – auch durch Verfassungsgesetz eingeräumte – Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass ein derartiger Eingriff „im Allgemeinen“ dann bzw. „nur dann“ (VwGH 14.12.1993, 93/05/0191) vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188). Werden keine Zwangsmaßnahme gesetzt oder angedroht vergleiche auch VwGH 21.12.1998, 98/17/0011), oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpfbare faktische Amtshandlung (VfSlg 16.815 aus 2003,). Das Fehlen physischen Zwangs – faktischen Amtshandelns – reicht aber selbst nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht aus, um ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Verhaltens eines Verwaltungsorganes nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu werten. Vielmehr betonen sie in ständiger Rechtsprechung, dass auch ein bloße normative Anordnung (ein Befehl) im Gegensatz zu einer bloßen Mitteilung allein die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen kann, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit ihrer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat (VwGH 22.1.2002, 99/11/0294). Dem Befehlsadressaten muss bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (VwGH 20.2.2003, 2002/07/0069). Deren Androhung bezeichnet der Verfassungsgerichtshof als „unverzichtbares“ Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls (VfSlg. 12.791/1991). Deren Androhung bezeichnet der Verfassungsgerichtshof als „unverzichtbares“ Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls (VfSlg. 12.791 aus 1991,). Eine Aufforderung kann aber nicht schon deshalb als Maßnahme qualifiziert werden, wenn (weil) im Fall ihrer Nichtbeachtung „nur“ eine strafrechtliche Sanktion oder/und der Entzug einer Berechtigung nicht aber die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges, etwa eine Festnahme droht (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011). Eine Maßnahmenbeschwerde ist also schon dann zurückzuweisen, wenn es dem Betroffenen freisteht, der bekämpften Aufforderung unter dem Risiko der allfälligen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nicht Folge zu leisten. Anders ausgedrückt, kann auf Basis der zitierten Judikatur als allgemeines Prinzip mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten werden, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vorliegt, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069). Im gegenständlichen Fall nunmehr hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seinem Schriftsatz vom 20.3.2014 das Vorliegen eines derartigen Zwanges hinsichtlich der von ihm genannten Beamten behauptet. Es war daher, unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, auch aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus ist auch auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches gemäß § 106 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach ein Einspruch wegen Rechtsverletzung vorgesehen ist, wenn eine Person behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil Darüber hinaus ist auch auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO hinzuweisen, wonach ein Einspruch wegen Rechtsverletzung vorgesehen ist, wenn eine Person behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1) ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert, oder 2) eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sei. Dieser Einspruch wäre jedoch bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 25 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 25, , Absatz 2, VwGVG unterbleiben, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil hinsichtlich der Verfahrensvorschriften des VwGVG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil hinsichtlich der Verfahrensvorschriften des VwGVG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1093.7.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.