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{'item': 'KUVS-1453-1456/7/2013'}

Obsah (19)§ 50§ 25a§ 53§ 64§ 15Art. 267§ 52§ 3Art. 10Art. 15§ 60§ 4§ 2§ 5§ 54Art. 4§ 168§ 38Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlKUVS-1453-1456/7/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Be

§ 50Vw

GVG römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n, und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Poli- zeikommissart Villach, vom 24.05.2013, Zahl: xxx, und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Poli- zeikommissart Villach, vom 24.05.2013, Zahl: xxx, , a u f g e h o b e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 24.05.2013, Zahl: xxx, wurde

§ 53Abs.

1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz 2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Fa. xxx stehenden Glückspielgeräte, Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 24.05.2013, Zahl: xxx, wurde

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz 2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Fa. xxx stehenden Glückspielgeräte, ● Gerät Nr. 2: „Photo Play 2000“, SerNr.: lt. Typenschild: 01/2225 BJ 1996, ● Gerät Nr. 3: „Bildschirm mit Tastatur und Router“ ohne nähere Bezeichnung, ● Gerät Nr. 5: „Photo Play 2000 Fun World“, SerNr.: lt. lt. Typenschild: 2550004- 01-2,1, lfd. Nr. 02/7001, ● Gerät Nr. 6: „Photo Play 2000“, ohne Typenschild angeordnet. Gleichzeitig wurde

§ 64Abs.

2 AVG einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. angeordnet. Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 24.05.2013, Zahl:xxx, erhob der Berufungswerber (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch xxx, fristgerecht die Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus: Mit gegenständlichen Geräten würde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden. Bei gegenständlichen Geräten handle es sich weder um Glücksspielautomaten, noch um elektronische Lotterien, noch um einen sonstigen Eingriffsgegenstand im Sinne des Glücksspielgesetzes und würde sohin jedenfalls kein Verdacht bestehen, gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere nicht gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen zu haben. Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht worden sei, handle es sich bei gegenständlichen Geräten um reine Internetterminals. Hierauf, auf welche Seiten die Nutzer jeweils zugreifen, würden Dritte keinen Einfluss haben, sondern liege dies ausschließlich in der Verantwortung des jeweiligen Nutzers. Folge man der Argumentation der belangten Behörde, wäre jegliches Aufstellen von internetfähigen Geräten dem Glücksspielgesetz zu unterstellen, und wären in konsequenter Weise alle in Internetcafes zur Verfügung stehenden Geräte – sowie auch jeder Heimcomputer – zu beschlagnahmen, könnten doch mit jedem Gerät mit Internetanbindung Seiten, auf denen Einsätze bei Glücksspielen getätigt werden könne, aufgerufen werden. Auf den Geräten wäre unübersehbar der Vermerk angebracht gewesen, dass „Sie für den Inhalt, der von Ihnen aufgerufenen Internetseiten, selbst verantwortlich sind. Bitte beachten Sie diese Gesetze.“ Im Übrigen sei das Online-Glücksspiel vom Regelungsumfang des Glücksspielgesetzes ausgenommen. Es sei beantragt worden, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und alle bei der Kontrolle anwesenden Kontrollorgane sowie die betretenen Spieler einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer Übertretung des Glückspielgesetzes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG voraussetze. Dieser Verdacht müsse ausreichend substantiiert sein. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein müsse, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinne des GSpG sei, erfordere die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde(n) für den beschwerten Einschreiter nicht möglich sei. Hierzu sei zumindest die Darstellung des ansatzweisen Spielablaufes erforderlich; lediglich der Hinweis auf das Vorliegen von Walzenspielen reiche jedenfalls nicht aus. Ein Spielablauf sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die von der Behörde aus ihren Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes gespielt werden konnten bzw. tatsächlich gespielt worden seien, sei somit durch ihre Feststellungen nicht ausreichend begründet. Es könne erst anhand eines dargestellten Spielablaufes festgestellt werden, ob der Verdacht naheliege oder nicht. Da eine Spielbeschreibung der einzelnen durchgeführten Spiele auf den Geräten nicht vorliege, könne nicht nachvollzogen werden, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen im Allgemeinen und zu der Feststellung im Besonderen, dass mit gegenständlichem Gegenstand Spiele durchgeführt worden seien, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängen würden, gelange, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Das Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit würde allein aufgrund der mangelnden Feststellungen im Bescheid nicht überprüfbar werden können. Feststellungen zum höchstmöglichen Einsatz würden gänzlich fehlen. Es würde jedoch davon ausgegangen, dass Einzeleinsätze von über Euro 10,00 auf gegenständlichen Internetseiten tatsächlich geleistet werden konnten und geleistet worden seien. Zudem sei der Lichtbildbeilage zu entnehmen, dass die dokumentierten Spiele im Automatikmodus gespielt werden konnten. Das hieße, dass die Starttaste nur 1 x gedrückt würde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant sei, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Ferner würde nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Starttaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Allein durch diese Umstände würde bereits der strafbare Versuch von Serienspielen

§ 15i

Vm § 168 Abs. 1 StGB gegeben sein, weshalb im gegenständlichen Verfahren eine diesbezügliche zusätzliche Ahndung durch die Verwaltungsstrafbehörde jedenfalls ausscheiden müsse. Aufgrund offensichtlicher gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibe kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; dies gelte auch im Beschlagnahmeverfahren. Schließlich sei erwähnt, dass selbst das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertrete, dass bei der angebotenen Möglichkeit von Serienspielen bzw. auch das Vorhandenseins einer Gamble-Funktion diese Geräte bzw. die hierauf angebotenen Spiele vollautomatisch in den Anwendungsbereich des § 168 StGB fallen würden und sohin ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes

§ 53GSp

G stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang werde auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft verwiesen sowie sei auf die Entscheidungen „Engelmann“ und „Winner Wetten GmbH“ hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelte sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtwidriger Umstände von vornherein eine Konzession erhalten konnten, nicht entgegen gehalten werden dürften. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur sei daher – sollten für die erkennende Behörde noch Zweifel am Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG bestehen – dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerdevorlage genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der UVS Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.8.2012 an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorentscheidung

Art. 267AEUV gestellt.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorliege. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit gegenständlichen Geräten würde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden. Bei gegenständlichen Geräten handle es sich weder um Glücksspielautomaten, noch um elektronische Lotterien, noch um einen sonstigen Eingriffsgegenstand im Sinne des Glücksspielgesetzes und würde sohin jedenfalls kein Verdacht bestehen, gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen zu haben. Wie bereits in der Rechtfertigung vorgebracht worden sei, handle es sich bei gegenständlichen Geräten um reine Internetterminals. Hierauf, auf welche Seiten die Nutzer jeweils zugreifen, würden Dritte keinen Einfluss haben, sondern liege dies ausschließlich in der Verantwortung des jeweiligen Nutzers. Folge man der Argumentation der belangten Behörde, wäre jegliches Aufstellen von internetfähigen Geräten dem Glücksspielgesetz zu unterstellen, und wären in konsequenter Weise alle in Internetcafes zur Verfügung stehenden Geräte – sowie auch jeder Heimcomputer – zu beschlagnahmen, könnten doch mit jedem Gerät mit Internetanbindung Seiten, auf denen Einsätze bei Glücksspielen getätigt werden könne, aufgerufen werden. Auf den Geräten wäre unübersehbar der Vermerk angebracht gewesen, dass „Sie für den Inhalt, der von Ihnen aufgerufenen Internetseiten, selbst verantwortlich sind. Bitte beachten Sie diese Gesetze.“ Im Übrigen sei das Online-Glücksspiel vom Regelungsumfang des Glücksspielgesetzes ausgenommen. Es sei beantragt worden, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und alle bei der Kontrolle anwesenden Kontrollorgane sowie die betretenen Spieler einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer Übertretung des Glückspielgesetzes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG das Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG voraussetze. Dieser Verdacht müsse ausreichend substantiiert sein. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein müsse, ob das durchgeführte Spiel tatsächlich ein Glücksspiel im Sinne des GSpG sei, erfordere die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde(n) für den beschwerten Einschreiter nicht möglich sei. Hierzu sei zumindest die Darstellung des ansatzweisen Spielablaufes erforderlich; lediglich der Hinweis auf das Vorliegen von Walzenspielen reiche jedenfalls nicht aus. Ein Spielablauf sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die von der Behörde aus ihren Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes gespielt werden konnten bzw. tatsächlich gespielt worden seien, sei somit durch ihre Feststellungen nicht ausreichend begründet. Es könne erst anhand eines dargestellten Spielablaufes festgestellt werden, ob der Verdacht naheliege oder nicht. Da eine Spielbeschreibung der einzelnen durchgeführten Spiele auf den Geräten nicht vorliege, könne nicht nachvollzogen werden, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen im Allgemeinen und zu der Feststellung im Besonderen, dass mit gegenständlichem Gegenstand Spiele durchgeführt worden seien, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängen würden, gelange, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Das Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit würde allein aufgrund der mangelnden Feststellungen im Bescheid nicht überprüfbar werden können. Feststellungen zum höchstmöglichen Einsatz würden gänzlich fehlen. Es würde jedoch davon ausgegangen, dass Einzeleinsätze von über Euro 10,00 auf gegenständlichen Internetseiten tatsächlich geleistet werden konnten und geleistet worden seien. Zudem sei der Lichtbildbeilage zu entnehmen, dass die dokumentierten Spiele im Automatikmodus gespielt werden konnten. Das hieße, dass die Starttaste nur 1 x gedrückt würde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant sei, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Ferner würde nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Starttaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Allein durch diese Umstände würde bereits der strafbare Versuch von Serienspielen

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 168, Absatz eins, StGB gegeben sein, weshalb im gegenständlichen Verfahren eine diesbezügliche zusätzliche Ahndung durch die Verwaltungsstrafbehörde jedenfalls ausscheiden müsse. Aufgrund offensichtlicher gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibe kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; dies gelte auch im Beschlagnahmeverfahren. Schließlich sei erwähnt, dass selbst das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertrete, dass bei der angebotenen Möglichkeit von Serienspielen bzw. auch das Vorhandenseins einer Gamble-Funktion diese Geräte bzw. die hierauf angebotenen Spiele vollautomatisch in den Anwendungsbereich des Paragraph 168, StGB fallen würden und sohin ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes

Paragraph 53, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang werde auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft verwiesen sowie sei auf die Entscheidungen „Engelmann“ und „Winner Wetten GmbH“ hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelte sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtwidriger Umstände von vornherein eine Konzession erhalten konnten, nicht entgegen gehalten werden dürften. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur sei daher – sollten für die erkennende Behörde noch Zweifel am Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG bestehen – dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerdevorlage genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der UVS Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.8.2012 an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorentscheidung

Artikel 267, AEUV gestellt.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorliege. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsvertretung des Herrn Dr. Ruth bereits in der Stellungnahme vom 19.3.2013 gegen die vorläufige Beschlagnahme ausgeführt wurde, dass es sich bei allen Geräten um Internetterminals handle. Diese würden im gesamten World-Wide-Web-Bereich betrieben werden können. Mit den Internetterminals sei es, wie durch die Lichtbildbeilage unschwer zu erkennen, jederzeit möglich das gesamte Web zu nutzen, auch Spielseiten. Der Betreiber sei nicht verpflichtet, zu schauen, auf welche Seiten die Kunden zugreifen würden. Wenn nach einer bestimmten Zeit nur mehr ein Zugriff auf die „Kleine Zeitung“ möglich gewesen sei, so liege dies wahrscheinlich an einer Fehlbedingung. Den Kontrollorganen wäre es jederzeit möglich gewesen, auf das World-Wide-Web zuzugreifen, und jede Seite, die das World-Wide-Web biete, aufzurufen. Die xxx GesmbH sei jedenfalls weder Veranstalter noch Betreiber der einzelnen Webseiten, die auf den Lichtbildern zu sehen seien und habe mit einer Ausspielung überhaupt nichts zu tun. Der Aufkleber auf den Geräten wäre von den einsatzhabenden Beamten offenbar vergessen worden zu dokumentieren. Die belangte Behörde hat den Bezug haben Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Berufung (nunmehr Beschwerde) abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Am 21.1.2013 in der Zeit um 17.15 Uhr – 20 Uhr haben Organe des Stadtpolizeikommandos Villach in den Räumlichkeiten des Lokals „xxx“, etabliert in xxx, eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass mit den im Lokal aufgestellten Geräten: Am 21.1.2013 in der Zeit um 17.15 Uhr – 20 Uhr haben Organe des Stadtpolizeikommandos Villach in den Räumlichkeiten des Lokals „xxx“, etabliert in xxx, eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass mit den im Lokal aufgestellten Geräten: ● Gerät Nr. 2: „Photo Play 2000“, SerNr.: lt. Typenschild: 01/2225 BJ 1996, ● Gerät Nr. 3: „Bildschirm mit Tastatur und Router“ ohne nähere Bezeichnung, ● Gerät Nr. 5: „Photo Play 2000 Fun World“, SerNr.: lt. lt. Typenschild: 2550004- 01-2,1, lfd. Nr. 02/7001, ● Gerät Nr. 6: „Photo Play 2000“, ohne Typenschild verbotene Ausspielungen nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durchgeführt worden seien. Konkret wäre von den Organen des Stadtpolizeikommandos Villach in Zusammenwirken mit Kontrollorganen des Amtes der Kärntner Landesregierung anlässlich der Kontrolle festgestellt worden: ● Gerät Nr. 2 (bespielt durch Zeugin xxx) ● Gerät Nr. 3 (Bildschirm mit Tastatur – bespielt durch Zeugen xxx) ● Gerät Nr. 5 (bespielt durch Zeugin xxx) ● Gerät Nr. 6 (unbespielt, jedoch betriebs- und voll funktionsfähig). Die Standgeräte wären über einen Internet LAN-Anschluss und einem LAN-Router und der Monitor (Gerät Nr. 3) über eine WLAN-Verbindung an das System angeschlossen gewesen (Lichtbildbeilage, Abb. 3 u. 4). Der ermittelte Mindesteinsatz würde 0,05 Cent und jener auf dem Gerät als Höchsteinsatz ausgewiesene Spieleinsatz würde auf einem Gerät Euro 10,00 betragen (Lichtbildbeilage, Abb. 8 u. 9). Die Bespielung der Geräte sei bildlich dokumentiert. Eine nähere Kontrolle bzw. Testspiele an den einzelnen Geräten sei nicht mehr möglich gewesen, da die Geräte durch einen Fernzugriff systematisch „heruntergefahren“ worden seien (Lichtbildbeilage, Abb. 11 – 19). Nach diesem Vorgang konnte lediglich auf eine Homepageseite der „Kleinen Zeitung“ zugegriffen werden. Ein Zugang zum Spiel selbst sei nicht mehr möglich gewesen. An den kontrollierten Geräten selbst sei kein Münz- oder Geldscheineinwurf möglich gewesen. Der Einsatz des Spielkapitals sei über einen sog. Multifunktionsterminal erfolgt (Lichtbildbeilage, Abb. 26 u. 27), wo ein entsprechender Bon (der Anzeige im Original beigeschlossen – „Secure Bonuscard“) ausgeworfen worden wäre. Dieser konnte nach entsprechender PIN-Eingabe auf die jeweiligen Geräte aufgebucht werden. Laut Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung seien für die gegenständliche Lokalität 8 Spielgeräte genehmigt. Jene von den Organen festgestellten Spielgeräte würden in diesem Bescheid keine Berücksichtigung finden und würden diese somit keiner Bewilligung unterliegen. Da aufgrund der fehlenden Bewilligung jedenfalls der begründete Verdacht bestanden habe, dass mit den Geräten verbotene Ausspielungen (§ 2/4 GSpG) angeboten bzw. stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes

§ 52/1 GSp

G vorgelegen sei, wäre

§ 53/2 GSp

G von den Organen der öffentlichen Aufsicht eine vorläufige Beschlagnahme folgender Geräte erfolgt:Da aufgrund der fehlenden Bewilligung jedenfalls der begründete Verdacht bestanden habe, dass mit den Geräten verbotene Ausspielungen (Paragraph 2 /, 4, GSpG) angeboten bzw. stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes

Paragraph 52 /, eins, GSpG vorgelegen sei, wäre

Paragraph 53 /, 2, GSpG von den Organen der öffentlichen Aufsicht eine vorläufige Beschlagnahme folgender Geräte erfolgt: ● Gerät Nr. 2: „Photo Play 2000“, SerNr.: lt. Typenschild: 01/2225 BJ 1996, ● Gerät Nr. 3: „Bildschirm mit Tastatur und Router“ ohne nähere Bezeichnung, ● Gerät Nr. 5: „Photo Play 2000 Fun World“, SerNr.: lt. lt. Typenschild: 2550004- 01-2,1, lfd. Nr. 02/7001, ● Gerät Nr. 6: „Photo Play 2000“, ohne Typenschild. Diese vorläufig beschlagnahmten Geräte (Nr. 2, 5 und 6) und deren Anschlüsse seien mittels „Versiegelungsband“ versiegelt worden und seien in den Räumlichkeiten des Lokals verblieben. Bescheinigungen über die erfolgte vorläufige Beschlagnahme seien an die anwesende Vertreterin Frau xxx ausgefolgt worden. Weiters sei dieser mitgeteilt worden, dass die drei beschlagnahmten Geräte (Nr. 2, 5 und 6) vor Ort zu bleiben haben. Auf die besonderen Strafbestimmungen der §§ 271 und 272 StGB wäre von den einschreitenden Organen ausdrücklich hingewiesen worden. Der Bildschirm samt Tastatur (Gerät Nr. 3) und Geräteanschlüsse, sowie der Router seien ebenfalls in Beschlag genommen worden und würden sich diese in den Räumlichkeiten des xxx des SPK Villach befinden. Auch über diese Beschlagnahme sei eine entsprechende Bescheinigung ausgefolgt worden.Diese vorläufig beschlagnahmten Geräte (Nr. 2, 5 und 6) und deren Anschlüsse seien mittels „Versiegelungsband“ versiegelt worden und seien in den Räumlichkeiten des Lokals verblieben. Bescheinigungen über die erfolgte vorläufige Beschlagnahme seien an die anwesende Vertreterin Frau xxx ausgefolgt worden. Weiters sei dieser mitgeteilt worden, dass die drei beschlagnahmten Geräte (Nr. 2, 5 und 6) vor Ort zu bleiben haben. Auf die besonderen Strafbestimmungen der Paragraphen 271 und 272 StGB wäre von den einschreitenden Organen ausdrücklich hingewiesen worden. Der Bildschirm samt Tastatur (Gerät Nr. 3) und Geräteanschlüsse, sowie der Router seien ebenfalls in Beschlag genommen worden und würden sich diese in den Räumlichkeiten des xxx des SPK Villach befinden. Auch über diese Beschlagnahme sei eine entsprechende Bescheinigung ausgefolgt worden. Über das Gewerbeamt des Magistrats der Stadt Villach sei als gewerberechtlicher Verantwortlicher der Firma „xxx“, xxx ausgemittelt und daher auch gegenständliche Anzeigenerstattung vorgenommen worden. Anlässlich der vorläufigen Beschlagnahme der Geräte am 21.1.2013 seien der Eigentümer des Gerätes, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert worden, sich binnen 4 Wochen bei der zuständigen Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, zu melden. Am 20.2.2013 langte ein mit 19.2.2013 datiertes Schreiben des Rechtsanwaltes xxx bei der Landespolizeidirektion Kärnten ein, in dem er angibt, die Betreiber des Lokals in xxx, rechtsfreundlich zu vertreten. Es handle sich dabei um die Firma xxx GmbH, zudem wird ersucht Akteneinsicht zu gewähren. Dem Ersuchen um Übermittlung der Anzeige wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten mit Schreiben vom 27.2.2013 entsprochen. Mit Datum vom 19.3.2013 langte vom Rechtsanwalt xxx eine Stellungnahme ein, die in verkürzter Weise denselben Inhalt, wie das Beschwerdevorbringen, aufweist. Daraufhin erließ die Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, mit Erledigung vom 24.5.2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 7.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die Zeugen Grinsp. xxx, Grinsp. xxx, Herr xxx, Frau xxx und Herr xxx gehört wurden sowie die vorgelegten Urkunden (Lichtbildbeilagen) erörtert wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2014 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Erklärung abgegeben, dass die xxx GmbH Eigentümerin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Geräte ist. Zum Schreiben des Rechtsanwalts xxx vom 19.2.2013 an die Landespolizeidirektion Kärnten, hält er fest, dass dieses ein Versehen ist und wird die oben angeführte Richtigstellung beantragt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2014 wurde der Zeuge Grinsp. xxx einvernommen und gab er dabei an, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er habe am 21.1.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen sowie den Kontrollorganen des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Kontrolle im xxx in xxx, durchgeführt. Dabei habe er festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben. Da die Organe der Kärntner Landesregierung bei solchen Kontrollen die erforderlichen Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung mithaben würden, erfolge auch diesbezüglich eine Kontrolle, ob gegenständliche Geräte eine Bewilligung im Sinne dieser Bescheide aufweisen. Die Geräte wären mit keiner Plakette (Bewilligungsplakette des Amtes der Kärntner Landesregierung) versehen gewesen. Zur Funktionsweise bzw. zu den technischen Eigenschaften könne er keine konkreten Angaben machen, da dies dem technischen Sachverständigen obliege. Am Laptop (Bildschirm) sei ersichtlich gewesen, dass durch einen Fernzugriff das geöffnete Spiel heruntergefahren worden sei. Ob er diese Aussage selbst wahrgenommen habe bzw. ihm durch einen von seinen Kollegen mitgeteilt worden sei, daran könne er sich nicht mehr genau erinnern. Auf die Frage, wie der Fernzugriff auf die Geräte stattgefunden habe, gab er an, dass er dazu keine konkreten Angaben machen könne. Er könne auch nicht ausschließen, dass dies auf einen technischen Fehler beruhe, da er kein Techniker sei. Er selbst habe keines der beschlagnahmten Geräte bespielt. Auch zur Darstellung des Spielablaufes (Spielbeschreibung) würde er keine Angaben machen können. Auf die Frage, ob die Zeugin xxx auf die Funktionsweise der Geräte einvernommen worden sei, gab er an, dass eine solche Frage nicht Gegenstand der Einvernahme gewesen sei. Auf die Frage, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte, gab er an, dass möglicherweise auf einem Gerät Euro 10,00 ersichtlich gewesen seien. Auf die Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet gewesen seien und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt würde, führte er aus, dass er dazu keine Angaben machen könne. Auf die Frage, ob die gegenständlichen Geräte mit einer Geldschein- bzw. Münzeinwurftaste ausgestattet gewesen seien, gab er an, dass beim Laptop dies nicht der Fall gewesen sei und bei den anderen Geräten sei dies nach seiner Erinnerung ebenfalls nicht möglich gewesen. Auch auf die Frage, ob mehrere Spiele auf diesen Geräten enthalten gewesen seien, gab er an, dass seinerseits eine solche Kontrolle nicht stattgefunden habe. Der Zeuge Grinsp. xxx führte in der Verhandlung am 7.4.2014 aus, dass er gemeinsam mit seinen Kollegen sowie den Kontrollorganen des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Kontrolle im xxx in xxx, durchgeführt habe. Er habe dabei festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben. Dies seien drei Standgeräte und ein Bildschirm (Laptop) mit Tastatur gewesen. Die Bewilligungsplakette habe auf den Geräten gefehlt und wären diese somit mit keiner Plakette versehen gewesen. Zwei Standgeräte sowie der Bildschirm (Laptop) seien von den in der Anzeige angeführten Spielern (Gästen im Lokal) bespielt worden. Bei dieser Bespielung wäre er anwesend gewesen und habe diesbezüglich selbständige Wahrnehmungen getroffen. Die im Akt sich befindlichen fotografischen Aufzeichnungen bzw. Ablichtungen habe er gemeinsam mit xxx vorgenommen. Die Walzenspiele, die auf den Lichtbildern erkennbar seien, wären auf den zwei bespielten Geräten sowie auf dem Bildschirm gespielt worden. Ein Gerät sei nicht bespielt worden, sei jedoch betriebs- und spielbereit gewesen, zumal es am Netz angeschlossen gewesen sei. Eine persönliche Bespielung der Geräte habe er nicht vorgenommen. Ein Spiel, das gerade gespielt worden wäre, sei dokumentarisch beschrieben worden. Zur Frage, wieviele Spiele am Gerät enthalten gewesen seien, gab er an, dazu keine Angaben machen zu können. Auch auf die Frage, ob die Geräte mit einer Automatik-Start-Taste ausgestattet gewesen seien, könne er keine Angaben machen. Zur Frage, welcher Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten geleistet werden konnte, gab er an, dass auch auf den Lichtbildern ersichtlich sei, dass Euro 10,00 möglich gewesen seien. Danach wären die Geräte durch offenbar einen Fremdzugriff systematisch heruntergefahren worden. Am Monitor konnte eine Maustaste gesehen werden, und sei dann das Logo einer Zeitung aufgezeigt worden. Diesbezüglich würde er auf die im Akt sich befindlichen Lichtbilder verweisen. Auch dieses automatische Abfahren bzw. Herunterfahren der Geräte wäre bildlich dokumentiert. Danach wären die verfahrensgegenständlichen Geräte von ihm ordnungsgemäß versiegelt worden und die drei Standgeräte seien am Standort in xxx verblieben. Der Bildschirm mit Tastatur und Router wäre zur Verwahrung auf die Dienststelle des SPK Villach mitgenommen worden. Eine Befragung der Angestellten im Lokal, ob sie gewusst habe, dass es keine Bewilligungen für die im Lokal aufgestellten spiel- und betriebsbereiten Geräte gegeben habe, sei erfolgt, ob dies durch seine Person erfolgt sei, daran könne er sich nicht genau erinnern. Zur Frage, ob eine Einvernahme der Spieler erfolgt sei, gab er an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, wie der Höchsteinsatz ausgewählt worden sei, führte er aus, dass dies von den Organen der Landesregierung vorgenommen worden sei. Konkrete Angaben dazu könne er nicht abgeben. Auf die Frage, ob es sich bei diesen Euro 10,00 um den Höchsteinsatz handeln würde, gab er an, dass er nicht ausschließen könne, dass Möglichkeiten bestünden, den Höchsteinsatz auch zu erhöhen. Ob sich der Höchsteinsatz auf das jeweilige Gerät bzw. auf das jeweilige Spiel beziehe, könne von ihm nicht ausgeschlossen werden. Zur Frage, ob die Spieler den Walzenlauf manuell getätigt hätten, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Zur Frage, was der Schriftzug „Auto“ (ersichtlich bei Bild Nr. 9) bedeute, führte er aus, dass dies sich seiner Kenntnis entziehe. Auf die Frage, ob auch die höchstmöglichen Gewinne festgestellt worden seien, gab er an, dass dies von ihm nicht erfolgt sei. Zur Frage, ob die Spielauswahl aktiv von den jeweiligen Spielern ausgewählt worden sei, gab er an, dass er die Spieler dazu nicht befragt habe. Auch von ihm selber wurden dazu keine Wahrnehmungen getroffen. Auf die Frage, ob das Herunterfahren der Geräte auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen sei, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen könne, da er kein Techniker sei. Der Zeuge xxx, Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung, hat in der Verhandlung am 7.4.2014 Folgendes ausgesagt: „Das Land Kärnten hat mich als Aufsichtsorgan für Spiel- und Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz bestellt und wurde ich angelobt. Ich bin hauptberuflich als Unternehmer tätig. Ich wurde am 21.01.2013 zu einem Ortsaugenschein in xxx, zwecks Überprüfung von den im Lokal befindlichen Spielautomaten beigezogen. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten handelt es sich um einen Laptop und um drei Standgeräte. Die vorläufig beschlagnahmten Geräte inklusiv des Laptops haben keine Bewilligung durch die Kärntner Landesregierung erhalten. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden insgesamt 5 Geräte überprüft. Meine Aufgabe war es die Identität der vor Ort befindlichen Geräte zu eruieren bzw. festzustellen. Ich habe bei Kontrollen betreffend die genehmigten Geräte die Gerätenummer sowie die Vignette als auch die Plakette auf den Geräten zu prüfen. Gleichzeitig erfolgte eine Überprüfung der Platinen, ob diese versiegelt und verplombt sind. Die vorab genannten fünf genehmigten Standgeräte wurden einer Überprüfung unterzogen und wurden diese in Ordnung befunden. Im Lokal waren weiters vier nicht genehmigte Geräte betriebs- und spielbereit aufgestellt. Dabei habe ich festgestellt, dass diese Geräte keine Bewilligungen, keine Vignetten sowie Plaketten, aufwiesen, womit die Geräte nicht mehr in meine Zuständigkeit fallen, sondern in die der Bundesbehörde. Dies habe ich aus eigener Wahrnehmung festgestellt. Eine Versiegelung und Plombierung haben die Geräte nicht aufgewiesen und auch nicht können, da diese Geräte durch die Kärntner Landesregierung nicht bewilligt wurden und somit auch nicht registriert sind. Dies habe ich aus eigener Wahrnehmung festgestellt. Es wurden insgesamt drei Geräte bespielt und habe ich diese unmittelbar beobachtet und bildlich dokumentarisch festgehalten. Zum Spielablauf ist festzustellen, dass es sich um Walzenspiele gehandelt hat, die ähnlich den genehmigten Spielen sich darstellen, bis auf die Ausnahme der Einsätze, die höher (bis zu Euro 10,00) waren. Auch auf den Ablichtungen ist dies gut erkennbar. Zur Frage des möglichen Höchsteinsatzes an den verfahrensgegenständlichen Geräten kann ich keine genauen Angaben machen, da die einzelnen Geräte nacheinander von außen heruntergefahren worden sind. Auch in diesem Zusammenhang verweise ich auf die vorliegenden Bilder. Es waren auch Vernetzungskabel bei den Geräten angeschlossen. Ob die Geräte mit WLAN ausgestattet gewesen sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Nach Herunterfahren der Geräte waren die Spiele beendet. Eine Überprüfung bei den Geräten durch eine Geräteöffnung erfolgte nicht. Ob es sich bei den drei Standgeräten um bauartgleiche Geräte handelt, kann ich nicht genau angegeben, zumal auf den einzelnen Geräten sich unterschiedliche Spiele befinden. Auf die Frage, wieviele Spiele auf einem Gerät enthalten sind, gebe ich an, dass dies aufgrund der Software verschieden viele sein können. Bei den genehmigten Geräten wisse man, wieviele Spiele auf einem Gerät sich befinden, hingegen bei den nicht genehmigten, wisse man es nicht. Danach erfolgte die Versiegelung durch die Polizei und war dann die Amtshandlung für mich beendet. Auf die Frage, ob das Gerät mit einer Automatikstartertaste ausgestattet gewesen sei, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis habe. Sie sind so ähnlich aufgebaut, wie die normal genehmigten Geräte. Auf die Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet sind und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis habe. Da ich glaube, dass auf diese Geräte von außen durch einen Fernzugriff zugegriffen wurde, weisen diese Geräte keine entsprechende Platine auf. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers, was das Wort „Auto“ bedeutet, gebe ich an, dass es vermutlich eine Automatiktaste sei. Ich gebe an, dass ein Höchsteinsatz von über Euro 10,00 durchaus möglich sein kann. Dies ist aus meiner Sicht spekulativ. Diesbezüglich habe ich keine Feststellungen getroffen. Auf die Frage, ob die in Aussicht gestellten Gewinne dokumentiert worden seien, gebe ich an, dass dies auf den verfahrensgegenständlichen Geräten nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob auch eine Einvernahme der im Lokal sich befindlichen Spieler erfolgt sei, gebe ich an, von meiner Seite nicht. Auf die Frage, ob der Walzenlauf aktiv vom Spieler getätigt worden sei, gebe ich an, dass dies aktiv vom Spieler in Gang gesetzt worden sei. Der Spieler selbst hat gestartet. Auf die Frage, ob der Spieler einmal gestartet hat und der Walzenlauf sich automatisch wiederholt habe, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis habe, da ich kein Spieler sei. Auf die Frage, ob auf den Geräten Spiele installiert worden seien, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis habe, da eine Überprüfung der Geräte diesbezüglich von mir nicht erfolgt ist. Auf die Frage, ob die Möglichkeit eines Internetzugangs gewesen sei, gebe ich an, dass dies der Fall ist und somit die Möglichkeit eines Internetzugangs bestanden hat. Auf die Frage, ob die Spieler aktiv die Spielerauswahl aufgerufen haben, gebe ich an, dass nach meinen Informationen von den Angestellten vor Ort die Spiele aufgerufen werden und die Spieler dann darauf spielen, da die Spieler dies selbständig nicht vornehmen können. Teilweise habe ich diese Vorgangsweise von den Spielern mitgeteilt bekommen. Dies bezieht sich auf die verfahrensgegenständlichen Geräte. Mit den Spielern habe ich darüber gesprochen. Eine Einvernahme der Spieler meinerseits erfolgte nicht. Zur Frage, ob die höchstmöglichen Gewinne bei den verfahrensgegenständlichen Geräten festgestellt worden seien, gebe ich an, dass auch die Höchstgewinne nicht festgestellt werden konnten. Zur Frage, ob bei einem Einsatz von 0,25 Euro und einem Gewinn von 9,72 Euro bei der gleichen Gewinnkombination der Gewinn bei einem höheren Einsatz weit höher wäre, gebe ich an, dass dies schon möglich sein kann.“ Die Zeugin xxx hat in der Verhandlung (auszugsnachweise) Nachstehende ausgesagt: „Ich habe auf einem Internetterminal gespielt. Auf einen separaten aufgestellten Standgerät (Terminal) habe ich dreimal Euro 50,00 einbezahlen lassen. Diese Aufbuchung erfolgte nicht durch mich persönlich, sondern durch einen Angestellten des Lokals. Auf diesem Apparat erscheint dann der Geldbetrag und wird mittels ausgewiesenem Bon mit einer ziemlich langen Nummer ausgestellt. Der Höchsteinsatz beträgt Maximum Euro 10,00 je Gerät. Ich glaube, dass ich auf einen Internetterminal gespielt habe. Nach Abspielen der Spiele hat der Kriminalbeamte nochmals Euro 5,00 durch die Angestellte einzahlen lassen und sind dann die Geräte heruntergefahren worden. Das erste Gerät sowie das dritte Gerät, auf welchem eine Frau gespielt hat, wurden heruntergefahren. Eine Einzahlung bzw. ein Weiterspielen war somit unmöglich. Wer dieses Herunterfahren veranlasst hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf dem Spielgerät waren mehrere Spiele. Ich habe nur am ersten Apparat gespielt. Am Laptop hat der noch im Foyer wartende Zeuge gespielt. Am dritten Apparat hat seine Lebensgefährtin gespielt. Insgesamt waren es drei Standgeräte und ein Laptop. Bei Betreten des Lokals waren die Geräte mit der Ausnahme des Gerätes Nr. 2 alle spiel- und betriebsbereit. Bei meinem Betreten des Lokals waren bereits zwei Spieler im Lokal und spielten auf den Geräten. Ich habe auf dem bespielten Gerät ausschließlich ein Spiel gespielt. Ich bin auf diesem Gerät nicht ins Internet eingestiegen. Meines Erachtens war dies auch nicht möglich. Beim ersten Mal wurde ich durch die Angestellten bezüglich der Handhabe der Spielgeräte sowie des Aufbuchens des Spieleinsatzes aufgeklärt und haben auch diese jedes Mal für mich die Aufbuchung sowie das Aufrufen des Spieles am Apparat vorgenommen. Ob eine solche Vorgehensweise auch bei anderen Spielern vorgenommen wurde, kann ich nicht genau sagen, ich glaube aber schon, dass dies bei anderen Spielern der Fall war. Ich habe das Spiel auf 17, 18 Euro heruntergespielt. Nach Verspielung des Geldes hat der Beamte Euro 5,00 am Terminal aufbuchen lassen und war zu diesem Zeitpunkt ein Weiterspielen auf meinem Gerät nicht mehr möglich. Am dritten Standgerät, auf welchem eine Frau spielte, war noch ein Gewinn (unter Euro 20,00) ersichtlich, jedoch wurde auch dieses Gerät heruntergefahren. Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob auch im Automatikmodus gespielt wurde, gebe ich an, dass ich nicht im Automatikmodus gespielt habe. Auf die Frage, welche Gewinne möglich gewesen seien, gebe ich an, dass mit einem Euro 10,00 Einsatz, wie ich im Lokal gehört habe, jemand auf Euro 5.000,00 gekommen sei. Ich selber habe mit Einsatz 0,50 Euro bzw. auch mit einem Euro (sicherlich nicht höher) gespielt. Auf die Frage, ob auch ein Roulettespiel am Apparat möglich gewesen sei, gebe ich an, davon keine Kenntnis zu haben, da ich selbst ein Spiel mit Früchten (Zwetschgen, Orangen, Zitronen) gespielt habe. Auf die Frage, ob gespielt worden sei um Geld zu gewinnen, gebe ich an, dass dies der Fall sei. An diesem Tag habe ich nicht nur aus reinem Zeitvertreib gespielt.“ Der Zeuge xxx hat in der Verhandlung (auszugsweise) Nachstehendes ausgesagt: „Ich habe auf einem Laptop mit Tastatur ein Spiel gespielt. Um welches Spiel es sich handelte, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Nach Betreten des Lokals habe ich die Kellnerin aufgefordert mir 10 bis 15 oder 20 Euro auf einen Terminal aufzubuchen. Nach erfolgter Aufbuchung habe ich einen Bon mit einem Pincode erhalten und wurde mit diesem Pincode im Spielgerät das Spiel gestartet. Diese Vorgehensweise hat die Angestellte für mich gemacht, zumal ich nicht in der Lage bin, selber nach dieser Vorgehensweise Spiele aufzurufen. Mein Spieleinsatz war mit ca. 10, 15 Cent. Wie hoch der höchstmögliche Einsatz auf diesem Gerät war, entzieht sich meiner Kenntnis. Insgesamt habe ich ca. 2 x auf diesem Laptop gespielt, weshalb die Angestellte im Lokal ca. 2 x für mich eine Aufbuchung und Aufrufung der Spiele vorgenommen hat. Einmal habe ich 10 oder 20 Euro erhalten, ein anderes Mal wieder habe ich alles verloren. Einmal spielte ich mit den Früchten und ein anderes Mal habe ich mit einem anderen Spiel gespielt. Ich habe mein Spiel noch fertig gespielt und habe noch ca. 4 bis 5 Euro am Display des Laptops gesehen und dann war abrupt das Spiel beendet. Ob dies im Zusammenhang mit der Kontrolle gestanden hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich besuche ca. 1 x im Monat das gegenständliche Lokal. Grundsätzlich kenne ich mich bei den von mir bisher gespielten Spielen aus, dennoch brauche ich gelegentlich die Hilfe der Angestellten. Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wie hoch die Gewinne bei den gespielten Spielen gewesen seien, gebe ich an, dass ich darüber keine Angaben machen kann. Zur Frage, ob es eine Automatikfunktion gegeben habe, gebe ich an, dass ich jedes Mal mit Bestätigen der Maustaste ein neues Spiel gestartet habe. Auf der Seite des Gerätes sei das Wort „Automatik“ gestanden. Diese Funktion habe ich am gegenständlichen Gerät nie probiert. Zur Frage, ob ein Roulette oder Kartenspiel auf diesem Gerät möglich gewesen sei, gebe ich an, dass auf diesem Gerät mehrere Spiele enthalten waren. Ob nun ein Roulette oder Kartenspiel enthalten war, entzieht sich meiner Kenntnis. Zur Frage, ob es eine Funktion gegeben habe, die den Gewinn verdoppelt oder vervielfache, gebe ich an, dass ich darüber ebenfalls keine Angaben machen kann. Zur Frage, ob mit diesem Gerät auch ins Internet eingestiegen werden könne, oder andere Aktivitäten, wie Zeitung lesen usw. vorgenommen werden können, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis habe. Ich habe auf diesem Gerät immer Spiele gespielt.“ Aus den Zeugenaussagen der xxx und des xxx ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Geräte Nr. 2 und 3 durch diese bespielt wurden. Hingegen lassen sich aus allen Zeugenaussagen keine Feststellungen über die Art der Spiele treffen bzw. war durch die Zeugen eine Darstellung des ansatzweisen Spielablaufes nicht mehr möglich. Durch das erkennende Gericht wird festgehalten, dass die Zeugin xxx bereits am 21.1.2013, GZ: xxx, durch einen Beamten des Stadtpolizeikommandos Villach einvernommen wurde und sie dem Gericht am 1.4.2014 telefonisch mitteilte, dass sie auf diese Einvernahme verweise und bei den dort gemachten Angaben bleibe und deshalb diese zu ihrer Zeugenaussage erhebe. Ergänzungen werden dazu keine vorgebracht. Unstrittig ist, dass die Spielgeräte: ● Gerät Nr. 2: „Photo Play 2000“, SerNr.: lt. Typenschild: 01/2225 BJ 1996, ● Gerät Nr. 3: „Bildschirm mit Tastatur und Router“ ohne nähere Bezeichnung, ● Gerät Nr. 5: „Photo Play 2000 Fun World“, SerNr.: lt. lt. Typenschild: 2550004- 01-2,1, lfd. Nr. 02/7001, ● Gerät Nr. 6: „Photo Play 2000“, ohne Typenschild, am 21.1.2013 in xxx, von Organen der SPK Villach einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz unterzogen worden sind. Diese Geräte sind im Eigentum xxx GmbH. In der Verhandlung am 7.4.2014 wurden in Anwesenheit der Verfahrensparteien u.a. die Zeugen und das Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung Herr xxx einvernommen. Nach Auffassung der belangten Behörde hat bei sämtlichen Geräten der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes

§ 53Abs. 1 GSp

G bestanden und wurde die vorläufige Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme gegen eine Fortsetzung und Wiederholung der Verwaltungsübertretung ausgesprochen.Nach Auffassung der belangten Behörde hat bei sämtlichen Geräten der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bestanden und wurde die vorläufige Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme gegen eine Fortsetzung und Wiederholung der Verwaltungsübertretung ausgesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesem Vorbringen der belangten Behörde entgegengetreten. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde dargelegt, aus welchen Erwägungen hieraus kein hinreichender Verdacht dahingehend bestehe, dass mit dem Betrieb dieser Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Hinsichtlich des Vorbringens den Spielablauf der verfahrensgegenständlichen Geräte betreffend, führte der Rechtsvertreter aus, dass Feststellungen über die Art der Spiele bzw. des ansatzweisen Spielablaufes gänzlich fehlen würden und somit die Möglichkeit von Serienspielen nicht auszuschließen sei. Auch würden Feststellungen zum höchstmöglichen Einsatz an den Geräten fehlen. Dieses Vorbringen vermochte dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen zum Erfolg zu verhelfen: Rechtliche Beurteilung: Vorerst ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren

§ 3Abs.

7 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes, BGBl. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen war. Vorerst ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen war.

Art. 10Abs.

1 Z 4 und Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.

Art. 15Abs.

1 B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.

Artikel 15

, Absatz eins, B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, idgF, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, idgF, lauten wie folgt: „

§ 60Abs. 25 Z 2 GSp

G treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art. 8 Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs.

2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs.

2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Artikel 8, Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vgl. § 4 Abs. 2 GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind (vgl. dazu § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG).Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind vergleiche dazu Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG enthält eine Legaldefinition des Glücksspieles. Demnach sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG enthält eine Legaldefinition des Glücksspieles. Demnach sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2Abs. 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. § 2 Abs. 2 GSpG lautet: Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Paragraph 2, Absatz 2, GSpG lautet: Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

§ 2Abs. 3 GSp

G liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb

H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist.

Paragraph 2, Absatz 3, GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt (vgl. dazu § 2 Abs. 3 GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt (vgl. dazu VwGH vom 27.4.2012, 2011/02/0224):Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 3, GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt vergleiche dazu VwGH vom 27.4.2012, 2011/02/0224): „Nach § 5 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch § 2 Abs. 3 GSpG 1989 idF der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“„Nach Paragraph 5, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 in der Fassung der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“ Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Glückspielapparates ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. In diesem Zusammenhang gehen aus den Ausführungen der Zeugen, Grinsp. xxx, Grinsp. xxx und Herrn xxx, zur Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet gewesen seien und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst erfolge, hervor, dass sie dazu keine Angaben machen können.

§ 2Abs. 4 GSp

G sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4

ausgenommen sind.

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 3GSp

G ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Paragraph 3, GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4Abs. 1 GSp

G unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 4Abs. 2 GSp

G unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5Abs. 1 GSp

G sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

Paragraph 5, Absatz eins, GSpG sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)

  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von der Bewilligung maßgeblich ist. Somit ist auf das Glücksspielgesetz und nicht auf das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG) die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten zu stützen, die ohne aufrechte landesrechtliche Bewilligung betrieben werden (auch „Internet-Terminals“ stützen sich auf das Glücksspielgesetz; vgl. dazu VwGH vom 27.4.2012, 2012/17/0107).Somit ist auf das Glücksspielgesetz und nicht auf das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG) die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten zu stützen, die ohne aufrechte landesrechtliche Bewilligung betrieben werden (auch „Internet-Terminals“ stützen sich auf das Glücksspielgesetz; vergleiche dazu VwGH vom 27.4.2012, 2012/17/0107). Die in § 33 Abs. 3 K-VAG 2010 angeführten Bestimmungen des K-VAG 1997 gelten nur mehr für das Aufstellen und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligten Geldspielapparaten, für deren Überwachung und für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit diesen. Die in Paragraph 33, Absatz 3, K-VAG 2010 angeführten Bestimmungen des K-VAG 1997 gelten nur mehr für das Aufstellen und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligten Geldspielapparaten, für deren Überwachung und für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit diesen.

§ 50Abs. 1 GSp

G sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

Paragraph 50, Absatz eins, GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 60.000,-- und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu Euro 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 60.000,-- und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu Euro 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

§ 53Abs. 1 GSp

G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 ver- stoßen wird oder1. der Verdacht besteht, dass ,
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder,
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, ver- stoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

§ 54Abs. 1 GSp

G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).

der Bestimmung des § 53 Abs. 2 GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G ausgenommen ist.

der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG ausgenommen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides

§ 53Abs. 3 GSp

G nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein (vgl. dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223).Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides

Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein vergleiche dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen (vgl. dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen vergleiche dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Das Landesverwaltungsgericht hat somit aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden, ob die Beschlagnahme verfahrensgegenständlicher Geräte weiter aufrecht erhalten werden kann. Bei dieser Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen der Parteien und Zeugen einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung

Art. 4Abs. 1 7. ZPEMRK im Hinblick auf § 168 St

GB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, Zl. B 422/2013-9, wie folgt Stellung genommen:Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK im Hinblick auf Paragraph 168, St

GB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, Zl. B 422/2013-9, wie folgt Stellung genommen: Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über Euro 10,00) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter Euro 10,00 an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („ wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“ - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG).Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über Euro 10,00) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter Euro 10,00 an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („ wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“ - Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung

Art. 4Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. Vf

Slg. 15.199/1998 mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glückspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 ermöglicht.Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, (Ziffer eins,) GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung vergleiche Vf

Slg. 15.199 aus 1998, mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glückspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt, würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst.Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt, würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 168, StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

§ 168Abs. 1 St

GB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über Euro 10,00.Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über Euro 10,00. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über Euro 10,00 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.7.2013, 2012/17/0249 – in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22.8.2012, 2012/17/0156, und vom 15.3.2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem GSpG und der Strafgerichte nach § 168 StGB – an.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über Euro 10,00 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.7.2013, 2012/17/0249 – in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22.8.2012, 2012/17/0156, und vom 15.3.2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem GSpG und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB – an. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der oben wiedergegebenen Grundsätze daraus Folgendes festzustellen: Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in ihrer Berufung (Beschwerde) ausdrücklich vorgebracht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten bzw. mit den gegenständlichen Internetseiten Spiele mit einem höheren Einsatz als Euro 10,00 hätten durchgeführt werden können und auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Zudem sei auch der Lichtbildbeilage zu entnehmen, dass die dokumentierten Spiele im Automatikmodus gespielt werden konnten, was wiederum bedeute, dass die Startseite nur 1 x gedrückt werde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsse. Bei der Durchführung solcher Serienspiele sei eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich. Weiters würde nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Startertaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Im Rahmen der am 7.4.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten die Zeugenbefragungen u.a. zu den Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Geräte, insbesondere welcher mögliche Höchsteinsatz an diesen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Der Zeuge Grinsp. xxx führte in der mündlichen Verhandlung am 7.4.2014 aus, dass er dazu keine konkreten Angaben machen kann und war eine solche Frage auch nicht Gegenstand der Einvernahme der Verantwortlichen des Lokals gewesen. Der Zeuge Grinsp. xxx führte in der Verhandlung am 7.4.2014 dazu aus, dass – wie auf den Lichtbildern ersichtlich – ein Einsatz von Euro 10,00 möglich gewesen ist. Danach wurden die Geräte durch offenbar einen Fremdzugriff systematisch heruntergefahren. Auf die Frage, wie der Höchsteinsatz ausgewählt wurde, führte er aus, dass dieses von den Organen der Landesregierung vorgenommen wurde er dazu keine konkreten Angaben machen kann. Auf die Frage, ob es sich bei diesen Euro 10,00 um den Höchsteinsatz handelt, gab er an, dass er nicht ausschließen kann, dass Möglichkeiten bestehen, den Höchsteinsatz auch zu erhöhen. Ob sich der Höchsteinsatz auf das jeweilige Gerät bzw. auf das jeweilige Spiel bezieht, kann von ihm auch nicht ausgeschlossen werden. Ob die Spieler den Walzenlauf manuell getätigt hätten, gab er an, dass er auch dazu keine Angaben machen kann. Zur Frage, was der Schriftzug „Auto“ (ersichtlich bei Bild Nr. 9) bedeutet, führte er aus, dass dies sich seiner Kenntnis entzieht. Auf die Frage, ob auch die höchstmöglichen Gewinne festgestellt wurden, gab er an, dass dies von ihm nicht erfolgt ist. Ob die Spielauswahl aktiv von den jeweiligen Spielern ausgewählt wurde, gab er an, dass er die Spieler dazu nicht befragt habe. Auch von ihm selber wurden dazu keine Wahrnehmungen getroffen. Auf die Frage, ob das Herunterfahren der Geräte auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen ist, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen kann, da er kein Techniker ist. xxx als Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in der Verhandlung am 7.4.2014 zum Spielablauf aus, dass es sich um Walzenspiele gehandelt hat, die sich ähnlich den genehmigten Spielen darstellen, bis auf die Ausnahme der Einsätze, die höher (bis zu Euro 10,00) waren. Auf die Frage des möglichen Höchsteinsatzes an den verfahrensgegenständlichen Geräten, führte er aus, dass er keine genauen Angaben machen kann, da die einzelnen Geräte nacheinander von außen heruntergefahren wurden. Eine Überprüfung bei den Geräten durch eine Geräteöffnung erfolgte nicht. Auf die Frage, ob das Gerät mit einer Automatikstartertaste ausgestattet gewesen ist, gab er an, dass er darüber keine Kenntnis hat. Auf die Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet sind und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird, führte er aus, dass er darüber keine Kenntnis hat. Weiters führte er aus, dass ein Höchsteinsatz von über Euro 10,00 durchaus möglich ist. Diesbezüglich wurden keine Feststellungen getroffen. Auf die Frage, ob die in Aussicht gestellten Gewinne dokumentiert wurden, gab er an, dass dies auf den verfahrensgegenständlichen Geräten nicht der Fall war. Auf die Frage, ob der Walzenlauf aktiv vom Spieler getätigt wurde, gab er an, dass dies aktiv vom Spieler in Gang gesetzt worden sei. Der Spieler selbst habe gestartet. Auf die Frage, ob der Spieler einmal gestartet und der Walzenlauf sich automatisch wiederholt hat, gab er an, dass er darüber keine Kenntnis hat. Auf die Frage, ob auf den Geräten Spiele installiert wurden, gab er an, dass er darüber keine Kenntnis hat, da eine Überprüfung der Geräte diesbezüglich von ihm nicht erfolgt ist. Auf die Frage, ob die Möglichkeit eines Internetzugangs bestanden hat, führte er aus, dass die Möglichkeit eines Internetzugangs bestanden hat. Zur Frage, ober die höchstmöglichen Gewinne bei den verfahrensgegenständlichen Geräten festgestellt wurden, gab er an, dass auch die Höchstgewinne nicht festgestellt werden konnten. Zur Frage, ob bei einem Einsatz von 0,25 Euro und einem Gewinn von 9,72 Euro bei der gleichen Gewinnkombination der Gewinn bei einem höheren Einsatz weit höher wäre, gab er an, dass dies schon möglich sein kann. Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, ob eines der auf den konkreten - jeweils gesondert zu beurteilenden – Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über Euro 10,00 ermöglichte, d.h., welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

§ 168St

GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde

§ 52Abs. 1 GSp

G besteht. Ausgehend von dem getroffenen Ermittlungsergebnis kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, ob eines der auf den konkreten - jeweils gesondert zu beurteilenden – Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über Euro 10,00 ermöglichte, d.h., welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht. Ausgehend von dem getroffenen Ermittlungsergebnis kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren in einer für das Beschlagnahmeverfahren erforderlichen Deutlichkeit ergeben, dass durch die Zeugenaussagen nicht ausreichend substantiiert dargelegt werden konnte, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten tatsächlich Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängt, durchgeführt bzw. gespielt wurden. Die Zeugenaussagen waren größtenteils von Unsicherheiten in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet. Es wurden auch durch die Zeugenaussagen keine Feststellungen über die Art des Spiels (der Spiele) bzw. zumindest über die Darstellung des ansatzweisen Spielablaufs getroffen, weshalb lediglich der Hinweis auf das Vorliegen von „Walzenspielen“ oder „Früchten“ jedenfalls nicht ausreicht, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetz angeboten wurden. Insgesamt bzw. im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes kein substantiierte Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, weshalb eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte nicht ausgesprochen werden kann und die Beschlagnahme jedenfalls nicht aufrecht zu erhalten ist.Insgesamt bzw. im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes kein substantiierte Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, weshalb eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte nicht ausgesprochen werden kann und die Beschlagnahme jedenfalls nicht aufrecht zu erhalten ist.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass kein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, weshalb in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 24.5.2013, Zahl: xxx, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass kein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, weshalb in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 24.5.2013, Zahl: xxx, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu den unionsrechtlichen Bedenken: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt in seinem Beschwerdeschriftsatz u.a. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 9.9.2010 in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) an. Es wurde dazu ausgeführt, dass Herr Engelmann über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich verfügt habe. Weiters wurde vorgebracht, dass, ebenso wenig wie Herr Engelmann, auch die xxx GmbH über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Glücksspielautomaten in Österreich verfüge, da sie von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen sei, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die Casinos Austria AG vergeben worden sei. Ebenso wurde ausgeführt, dass das Sanktionsverbot jüngst auch vom Landesgericht Ried im Innkreis in seinem Berufungsurteil vom 23.4.2012 bestätigt worden sei. Es wurde wie folgt ausgeführt: Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom
  2. September 2010 in der RsC 64/08 „Engelmann“ für die Anwendung des § 168 StGB liege bislang, soweit auch unter Einsatz von RIS-Justiz überschaubar, eine Entscheidung des OGH nicht vor. Vielmehr sei hierzu eine kontroversielle Diskussion zwischen Vertretern der Lehre einerseits und einer gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen andererseits entstanden. Dabei schließe sich das Berufungsgericht den Vertretern der Lehre an, wobei ihm die Rechtsansicht des Univ. Prof. Dr. Dr. Peter Lebisch im Rahmen dessen Rechtsgutachens vom
  3. November 2010 am überzeugendsten erschienen sei. Danach komme Lebisch, der sich u.a. auch ausführlich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen auseinandergesetzt habe, zum Ergebnis, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Engelmann“ die EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln in den entscheidenden Fragen des Sitzerfordernisses und der intransparenten Vergabe der Konzessionen ohne Ausschreibung ergebe. Die diesbezüglichen Regeln des österreichischen Glücksspielrechts würden daher gegen die Artikel 43 und 49 EG – nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV – verstoßen. Diese EU-Rechtswidrigkeit in Bezug auf das österreichische Marktzugangsrecht schlage auf das strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsregime durch: Seien die glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln EU-rechtswidrig, dürfen diese auch nicht im Wege eines Strafverfahrens

§ 168St

GB durchgesetzt werden. Es gelte infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbarer EU-rechtliche begründetes Anwendungsverbot von konfligierendem Strafrecht.Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom

  1. September 2010 in der RsC 64/08 „Engelmann“ für die Anwendung des Paragraph 168, StGB liege bislang, soweit auch unter Einsatz von RIS-Justiz überschaubar, eine Entscheidung des OGH nicht vor. Vielmehr sei hierzu eine kontroversielle Diskussion zwischen Vertretern der Lehre einerseits und einer gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen andererseits entstanden. Dabei schließe sich das Berufungsgericht den Vertretern der Lehre an, wobei ihm die Rechtsansicht des Univ. Prof. Dr. Dr. Peter Lebisch im Rahmen dessen Rechtsgutachens vom
  2. November 2010 am überzeugendsten erschienen sei. Danach komme Lebisch, der sich u.a. auch ausführlich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen auseinandergesetzt habe, zum Ergebnis, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Engelmann“ die EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln in den entscheidenden Fragen des Sitzerfordernisses und der intransparenten Vergabe der Konzessionen ohne Ausschreibung ergebe. Die diesbezüglichen Regeln des österreichischen Glücksspielrechts würden daher gegen die Artikel 43 und 49 EG – nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV – verstoßen. Diese EU-Rechtswidrigkeit in Bezug auf das österreichische Marktzugangsrecht schlage auf das strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsregime durch: Seien die glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln EU-rechtswidrig, dürfen diese auch nicht im Wege eines Strafverfahrens

Paragraph 168, StGB durchgesetzt werden. Es gelte infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbarer EU-rechtliche begründetes Anwendungsverbot von konfligierendem Strafrecht. Hier wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, verwiesen, worin zu den unionsrechtlichen Bedenken ausgeführt wurde, dass der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, nicht dazu führe, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Es trifft nicht zu, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen „Placanica“ und „Stoß“ (EuGH 8.9.2010, verbundene Rechtssache C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) ableiten ließe, dass aus Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (in diese Richtung Koppensteiner, Der EuGH und das Glücksspiel, RdW 2011, 134 ff.). Da erkennende Gericht stellt dazu fest, dass die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend ist, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionswidrigen Bestimmungen berufen könnte.Da erkennende Gericht stellt dazu fest, dass die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend ist, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionswidrigen Bestimmungen berufen könnte. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass es im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH nicht um den Betrieb einer Spielbank geht. Die Firma xxx GmbH ist nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Es wird auch kein Sachverhalt behauptet, der die Anwendung des Unionsrecht ergäbe (vgl. dazu VwGH jeweils vom 27.4.2012, Zlen: 2011/17/0280 und 2011/17/0046).In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass es im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH nicht um den Betrieb einer Spielbank geht. Die Firma xxx GmbH ist nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Es wird auch kein Sachverhalt behauptet, der die Anwendung des Unionsrecht ergäbe vergleiche dazu VwGH jeweils vom 27.4.2012, Zlen: 2011/17/0280 und 2011/17/0046). Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behauptete unionswidrige Nichtzulassung im Verfahren zur Vergabe der Konzessionen beruhte jedenfalls nicht allein auf den als gemeinschaftswidrig erkannten Bestimmungen der österreichischen Rechtslage bzw. der Vorgangsweisen der Behörden bei der Konzessionsvergabe. Die vom EuGH in dem von dem Rechtsanwalt xxx genannten Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß u.a., Rn 115, genannte Rechtsfolge, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe, greift im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor, zumal die xxx GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in der Lage ist, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession der erforderlichen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat (§ 21 Abs. 2 Z 1 GSpG) und des notwendigen Gesellschaftskapitals (Z 3 leg. cit.) zu erfüllen. Es braucht daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher auf die Überlegungen der unionsrechtlichen Vorbringen eingegangen werden (siehe auch VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0340 und vom 20.2.2014, 2013/17/0158).Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behauptete unionswidrige Nichtzulassung im Verfahren zur Vergabe der Konzessionen beruhte jedenfalls nicht allein auf den als gemeinschaftswidrig erkannten Bestimmungen der österreichischen Rechtslage bzw. der Vorgangsweisen der Behörden bei der Konzessionsvergabe. Die vom EuGH in dem von dem Rechtsanwalt xxx genannten Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß u.a., Rn 115, genannte Rechtsfolge, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe, greift im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor, zumal die xxx GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in der Lage ist, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession der erforderlichen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG) und des notwendigen Gesellschaftskapitals (Ziffer 3, leg. cit.) zu erfüllen. Es braucht daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher auf die Überlegungen der unionsrechtlichen Vorbringen eingegangen werden (siehe auch VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0340 und vom 20.2.2014, 2013/17/0158). Mit dem unionsrechtliche Bedenken betreffenden Vorbringen gelingt es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich um eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und die gegenständlichen Glücksspiele – laut unbestrittener Feststellung – in Österreich stattfinden, weshalb kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrechts führt (vgl. z.B. die VwGH Erkenntnisse vom 28.5.2013, 2012/17/0567, vom 27.2.2013, 2012/17/0592, mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2012, 2011/17/0046).Mit dem unionsrechtliche Bedenken betreffenden Vorbringen gelingt es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich um eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und die gegenständlichen Glücksspiele – laut unbestrittener Feststellung – in Österreich stattfinden, weshalb kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrechts führt vergleiche z.B. die VwGH Erkenntnisse vom 28.5.2013, 2012/17/0567, vom 27.2.2013, 2012/17/0592, mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2012, 2011/17/0046). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Die Revision ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1453.1456.7.2013

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