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{'item': 'KUVS-2196-2198/8/2013'}

Obsah (19)§ 50§ 25a§ 53§ 64Art. 267§ 52§ 3Art. 10Art. 15§ 60§ 4§ 2§ 5§ 12§ 54Art. 4§ 168§ 38Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlKUVS-2196-2198/8/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 50Vw

GVG römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n, und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Poli- zeikommissart Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Poli- zeikommissart Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, , a u f g e h o b e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, wurde

§ 53Abs.

1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz 2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Fa. xxx stehenden Glückspielgeräte, Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, wurde

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz 2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Fa. xxx stehenden Glückspielgeräte, ● Gerät Nr. 1006 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1007 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1009 WEBAK Bell Skater angeordnet. Gleichzeitig wurde

§ 64Abs.

2 AVG einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. angeordnet. Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, erhob der Berufungswerber (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt xxx fristgerecht die Berufung (nunmehr Beschwerde) im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Spielbeschreibung der einzelnen Spiele auf den Geräten nicht vorliege, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Der lediglich formularhaft und generalisierend wiedergegebene Spielverlauf sogenannter „virtueller Walzenspiele“ sei zur Begründung eines hinreichendes Verdachtes eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes keinesfalls ausreichend. Dieser generalisierende Spielverlauf treffe auf alle auf gegenständlichen Geräten angebotenen Spiele nicht zu. Wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen im Allgemeinen und zu der Feststellung im Besonderen, dass mit gegenständlichen Spielapparaten Spiele durchgeführt worden seien, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängen, gelange, sei nicht nachvollziehbar. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, bis zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorläge. In diesem Zusammenhang führte der Rechtsanwalt xxx in der Berufungsvorlage vom 23.9.2013 weiters aus, dass die belangte Behörde hiervon ausgehe, dass die Geräte nur bis zum 31.5.2013 (Ablauf der Bewilligungsplakette) legal betrieben werden durften. Da die Bewilligung abgelaufen sei, sei das Aufstellen der Geräte in betriebs- und spielbereitem Zustand verboten. Dies sei unrichtig. § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG laute (auszugsweise): „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung (…) in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit).“ Dies bedeute, dass Glücksspielautomaten, die am 19.8.2010 (Inkrafttreten der Übergangsbestimmung) aufrecht konzessioniert gewesen seien, unmittelbar aufgrund dieser Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2014 weiterbetrieben werden dürfen; dies auch in dem hier vorliegenden Fall, wenn die Konzession zwischen 19.8.2010 und 31.12.2014 ablaufen würde (diese Rechtsansicht würde im Übrigen auch der UVS Wien vertreten). Kurzum, würden aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG die verfahrensgegenständlichen Geräte mit Berufung auf die erteilte landesgesetzliche Bewilligung jedenfalls bis zum 31.12.2014 legal betrieben werden dürfen. Sollte die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangen, dass der Betrieb der gegenständlichen Geräte nicht von der landesgesetzlichen Bewilligung gedeckt sei, liege in diesem Fall eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit überhaupt nicht vor. Auf den verfahrensgegenständlichen Spielapparaten können Spiele durch Betätigen der Start- oder der Auto(matik)-Start-Taste ausgelöst werden und bestehe jeweils eine Gamble-Möglichkeit (die Geräte würden mit diesen Spielfunktionen aufgrund der landesgesetzlichen Bewilligung von einem Sachverständigen abgenommen).In diesem Zusammenhang führte der Rechtsanwalt xxx in der Berufungsvorlage vom 23.9.2013 weiters aus, dass die belangte Behörde hiervon ausgehe, dass die Geräte nur bis zum 31.5.2013 (Ablauf der Bewilligungsplakette) legal betrieben werden durften. Da die Bewilligung abgelaufen sei, sei das Aufstellen der Geräte in betriebs- und spielbereitem Zustand verboten. Dies sei unrichtig. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG laute (auszugsweise): „Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung (…) in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit).“ Dies bedeute, dass Glücksspielautomaten, die am 19.8.2010 (Inkrafttreten der Übergangsbestimmung) aufrecht konzessioniert gewesen seien, unmittelbar aufgrund dieser Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2014 weiterbetrieben werden dürfen; dies auch in dem hier vorliegenden Fall, wenn die Konzession zwischen 19.8.2010 und 31.12.2014 ablaufen würde (diese Rechtsansicht würde im Übrigen auch der UVS Wien vertreten). Kurzum, würden aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG die verfahrensgegenständlichen Geräte mit Berufung auf die erteilte landesgesetzliche Bewilligung jedenfalls bis zum 31.12.2014 legal betrieben werden dürfen. Sollte die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangen, dass der Betrieb der gegenständlichen Geräte nicht von der landesgesetzlichen Bewilligung gedeckt sei, liege in diesem Fall eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit überhaupt nicht vor. Auf den verfahrensgegenständlichen Spielapparaten können Spiele durch Betätigen der Start- oder der Auto(matik)-Start-Taste ausgelöst werden und bestehe jeweils eine Gamble-Möglichkeit (die Geräte würden mit diesen Spielfunktionen aufgrund der landesgesetzlichen Bewilligung von einem Sachverständigen abgenommen). Gamble-Funktion: Der Spieler habe immer die Möglichkeit, einen von ihm erzielten Gewinn (z.B. einen Gewinn von Euro 20,-- plus Supergames) in voller Höhe bei einem weiteren „Gamble-Spiel“ einzusetzen, verbunden mit der Möglichkeit, entweder den Einsatz zu verlieren oder den Gewinn zu verdoppeln. Dieses Spiel würde durch Drücken der „Gamble-Taste“ ausgelöst und ende eben in der beschriebenen Form entweder durch Gewinn oder Verlust. Zum Automatikmodus: Das hieße, dass die Starttaste nur einmal gedrückt würde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant sei, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Ferner könne nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Starttaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Aufgrund offensichtlich gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibe kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit. Schließlich sei erwähnt, dass auch das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertrete, dass bei der angebotenen Möglichkeit von Serienspielen bzw. auch des Vorhandenseins einer Gamble-Funktion diese Geräte bzw. die hierauf angebotenen Spiele vollautomatisch in den Anwendungsbereich des § 168 StGB fallen und sohin ausschließlich Gerichtszuständigkeit feststehe. Schließlich sei diese Rechtsansicht durch den VfGH bestätigt worden. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes

§ 53GSp

G stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang wird auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft verwiesen. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte

§ 53GSp

G stelle eine gegen das unionsrechtliche begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen „Engelmann“ und „Winner Wetten GmbH“ hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelte sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtwidriger Umstände von vornherein eine Konzession erhalten konnten, nicht entgegen gehalten werden dürfen. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur sei daher – sollten für die erkennende Behörde noch Zweifel am Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG bestehen – dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerdevorlage genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der UVS Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.8.2012 an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorentscheidung

Art. 267AEUV gestellt.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorliege. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das hieße, dass die Starttaste nur einmal gedrückt würde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant sei, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Ferner könne nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Starttaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Aufgrund offensichtlich gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibe kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit. Schließlich sei erwähnt, dass auch das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertrete, dass bei der angebotenen Möglichkeit von Serienspielen bzw. auch des Vorhandenseins einer Gamble-Funktion diese Geräte bzw. die hierauf angebotenen Spiele vollautomatisch in den Anwendungsbereich des Paragraph 168, StGB fallen und sohin ausschließlich Gerichtszuständigkeit feststehe. Schließlich sei diese Rechtsansicht durch den VfGH bestätigt worden. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes

Paragraph 53, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang wird auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft verwiesen. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte

Paragraph 53, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtliche begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen „Engelmann“ und „Winner Wetten GmbH“ hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelte sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtwidriger Umstände von vornherein eine Konzession erhalten konnten, nicht entgegen gehalten werden dürfen. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur sei daher – sollten für die erkennende Behörde noch Zweifel am Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG bestehen – dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerdevorlage genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der UVS Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.8.2012 an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorentscheidung

Artikel 267, AEUV gestellt.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorliege. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits in der Stellungnahme vom 6.8.2013 gegen die vorläufige Beschlagnahme getätigten Äußerungen wiederholt worden sind. Die belangte Behörde hat den Bezug haben Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Berufung (nunmehr Beschwerde) abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Am 8.6.2013 haben Organe des Stadtpolizeikommandos Villach in der Zeit um 21.15 Uhr in den Räumlichkeiten des Lokals „xxx“, etabliert in xxx eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass die neben anderen Geräten, folgende GeräteAm 8.6.2013 haben Organe des Stadtpolizeikommandos Villach in der Zeit um 21.15 Uhr in den Räumlichkeiten des Lokals „xxx“, etabliert in xxx eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass die neben anderen Geräten, folgende Geräte ● Gerät Nr. 1006 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1007 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1009 WEBAK Bell Skater betrieb- und spielbereit aufgestellt worden wären und damit verbotene Ausspielungen nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes angeboten worden seien. Bei den Geräten handle es sich um Geräte, die bis zum 31.5.2013 legal mit einer gültigen Bewilligungsplakette des Amtes der Kärntner Landesregierung (Kleines Glücksspiel) betrieben werden durften. Die Bewilligung sei allerdings mit 31.5.2013 abgelaufen und sei das Aufstellen der Automaten in betriebs- und spielbereiten Zustand verboten. Da aufgrund der fehlenden Bewilligung jedenfalls der begründete Verdacht bestanden habe, dass mit den Geräten verbotene Ausspielungen (§ 2/4 GSpG) angeboten bzw. stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes

§ 52/1 GSp

G vorgelegen sei, wäre

§ 53/2 GSp

G von den Organen der öffentlichen Aufsicht eine vorläufige Beschlagnahme folgender Geräte erfolgt:Da aufgrund der fehlenden Bewilligung jedenfalls der begründete Verdacht bestanden habe, dass mit den Geräten verbotene Ausspielungen (Paragraph 2 /, 4, GSpG) angeboten bzw. stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes

Paragraph 52 /, eins, GSpG vorgelegen sei, wäre

Paragraph 53 /, 2, GSpG von den Organen der öffentlichen Aufsicht eine vorläufige Beschlagnahme folgender Geräte erfolgt: ● Gerät Nr. 1006 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1007 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1009 WEBAK Bell Skater. Diese vorläufig beschlagnahmten Geräte seien mittels „Versiegelungsband“ versiegelt worden und seien vorerst in den Räumlichkeiten des Lokals verblieben. Bescheinigungen über die erfolgte vorläufige Beschlagnahme seien an die anwesende Vertreterin, xxx, ausgefolgt worden. Weiters sei dieser mitgeteilt worden, dass die drei beschlagnahmten Geräte vor Ort zu bleiben haben. Auf die besonderen Strafbestimmungen der §§ 271 und 272 StGB wäre von den einschreitenden Organen ausdrücklich hingewiesen worden. Über das Gewerbeamt des Magistrats der Stadt xxx sei von den Polizeibeamten als Betreiber des Lokals xxx, die Firma „xxx“, vertreten durch xxx ausgemittelt und daher auch gegenständliche Anzeigenerstattung vorgenommen worden.Diese vorläufig beschlagnahmten Geräte seien mittels „Versiegelungsband“ versiegelt worden und seien vorerst in den Räumlichkeiten des Lokals verblieben. Bescheinigungen über die erfolgte vorläufige Beschlagnahme seien an die anwesende Vertreterin, xxx, ausgefolgt worden. Weiters sei dieser mitgeteilt worden, dass die drei beschlagnahmten Geräte vor Ort zu bleiben haben. Auf die besonderen Strafbestimmungen der Paragraphen 271 und 272 StGB wäre von den einschreitenden Organen ausdrücklich hingewiesen worden. Über das Gewerbeamt des Magistrats der Stadt xxx sei von den Polizeibeamten als Betreiber des Lokals xxx, die Firma „xxx“, vertreten durch xxx ausgemittelt und daher auch gegenständliche Anzeigenerstattung vorgenommen worden. Anlässlich der vorläufigen Beschlagnahme der Geräte am 8.6.2013 seien der Eigentümer des Gerätes, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert worden, sich binnen 4 Wochen bei der zuständigen Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, zu melden. Am 12.7.2013 langte ein mit 11.7.2013 datiertes Schreiben des Rechtsanwaltes xxx ein, in dem er angibt, den Eigentümer der nachstehenden Geräte ● Gerät Nr. 1006 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1007 WEBAK Bell Skater ● Gerät Nr. 1009 WEBAK Bell Skater zu vertreten. Es handle sich dabei um die Firma xxx zudem wurde ersucht, Akteneinsicht zu gewähren. Die anderen 5, ebenfalls im Zuge dieser Amtshandlung von Organen des SPK Villach beschlagnahmten Internetterminals, würden im Eigentum der Firma xxx stehen. Auch dieser Eigentümer würde von Rechtsanwalt xxx rechtsfreundlich vertreten. Dem Ersuchen um Übermittlung der Anzeige wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten mit Schreiben vom 16.7.2013 entsprochen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter auch ersucht mitzuteilen, wer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der xxx GmbH ist. Mit Datum 7.8.2013 langte vom Rechtsanwalt xxx bei der Landespolizeidirektion Kärnten eine Stellungnahme ein, die in verkürzter Weise denselben Inhalt, wie das Beschwerdevorbringen, aufweist. Am 11.7.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Kärnten noch ein per E-Mail-Nachricht übermitteltes Schreiben der Rechtsabteilung der xxx GmbH, verfasst von xxx, ein, in dem mitgeteilt wird, dass das Bestandsverhältnis des Lokals xxx, etabliert in xxx, von Seiten des Betreibers aufgelöst werde. Es würde daher ersucht mitzuteilen, wie mit den vor Ort beschlagnahmten Geräten weitervorzugehen sei. Es wäre in weiterer Folge vom Verfahrensleiter mit xxx in Telefongesprächen Einvernehmen darüber erzielt worden, dass die in der xxxgasse verbliebenen Geräte auf Kosten der xxx GmbH an den Standort der Behörde verbracht würden. Die Verbringung der Automaten zum Polizeikommissariat Villach erfolgte am 31.7.2013 um 12 Uhr. Es haben sich dabei keine Vorfälle ergeben und wurden die Automaten (Gerät Nr. 1006 WEBAK Bell Skater, Gerät Nr. 1007 WEBAK Bell Skater, Gerät Nr. 1009 WEBAK Bell Skater) in Lagerräumen des SPK Villach im Keller zwischengelagert (siehe Aktenvermerk vom 31.7.2013). Daraufhin erließ die Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, mit Erledigung vom 5.9.2013 den angefochtenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 1.4.2014 und am 8.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gehört wurden sowie die vorgelegten Urkunden (Lichtbildbeilagen) erörtert wurden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.4.2014 wurde der Zeuge xxx einvernommen und gab er dabei an, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er habe am 8.6.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen eine Kontrolle im xxx in der xxxgasse durchgeführt. Dabei habe er bei Betreten des Lokals festgestellt, dass sich die drei verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben. Die Geräte wären mit einer Plakette (Bewilligungsplakette des Amtes der Kärntner Landesregierung) versehen gewesen und wäre diese Plakette im Zeitpunkt der Kontrolle nicht gültig gewesen. Ob diese drei Geräte durch die Kontrollorgane bespielt worden seien, dazu könne er nur auf den Inhalt der Anzeige verweisen. Er selbst habe keines der beschlagnahmten Geräte bespielt und habe auch hinsichtlich der Spiele auf den Geräten keine selbständig Wahrnehmung getroffen. Auf die Frage, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Auch die Frage, welche bzw. wie viele Spiele sich auf den Geräten befunden haben, könne er nicht beantworten. Ob die Geräte mit einer Automatikstarttaste ausgestattet gewesen seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Auf die Frage des Rechtsvertreters, um welche drei Standgeräte mit Marke und Type es sich in heutiger Verhandlung handle, gab er an, dass er dies nicht beantworten könne. Er habe gemeinsam mit den Kollegen die Versiegelung der drei Spielgeräte vorgenommen. Der Rest der Kollegenschaft habe die Einvernahme der im Lokal anwesenden Spieler vorgenommen. Die drei versiegelten Geräte seien vor Ort verblieben und sei durch die Einschreitenden die im Lokal befindliche Verantwortliche darüber informiert worden, dass die Geräte vor Ort zu bleiben haben. Das Lokal sei dann von der Verantwortlichen gesperrt worden. Danach sei die Amtshandlung beendet worden. Der Zeuge xxx führte in der Verhandlung am 1.4.2014 aus, dass er am 8.6.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen sowie dem Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Überprüfung des Lokals xxx in der xxxgasse inklusive aller dort aufgestellten Geräte durchgeführt habe. Dabei habe er gemeinsam mit seine Kollegen festgestellt, dass bei den Standgeräten der Marke Bell Scater die Bewilligungen abgelaufen seien. Die Geräte seien mit einer Plakette versehen gewesen, worauf die Gerätenummer und das Ablaufdatum vermerkt gewesen seien. In diesem Zusammenhang verweise er auf die im Akt einliegende Anzeige und auf die fotografischen Ablichtungen. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wer diese Ablichtungen erstellt habe, es könne jemand vom Erkennungsdienst oder er selbst gewesen sein. Auch hier verweise er auf den Inhalt der Anzeige. Er selbst habe keines der beschlagnahmten Geräte bespielt. Beim Betreten des Lokals habe ein Lokalbesucher das letzte Gerät an der Wand bespielt. Überdies sei auch durch xxx ein Testspiel vorgenommen worden. Auf welchem genauen Gerät dieses Testspiel vorgenommen worden sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Es wären auch noch andere Internetterminals im Lokal vorhanden gewesen, welche einer Kontrolle unterzogen worden wären. Auf die Frage, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte, gab er an, dass sich dies seiner Kenntnis entziehe. Auch die Frage, welche bzw. wie viele Spiele sich auf diesen Geräten befunden haben, könne er nicht beantworten. Auch ob die Geräte mit einer Automatikstarttaste ausgestattet gewesen seien, entziehe sich seiner Kenntnis und verweise er auf den Inhalt der Anzeige. Vor der Versiegelung der Geräte seien mit der Angestellten hinsichtlich der Bewilligungen für die Standgeräte Gespräche geführt worden. Zur Frage, ob die Angestellte gewusst hätte, dass die Bewilligungen bereits ausgelaufen seien, gab er an, dass dies nicht in ihrer Kenntnis gewesen sei. Die beiden anwesenden Lokalbesucher einschließlich der sich im Lokal befindlichen Angestellte seien als Zeugen auf der Dienststelle einvernommen worden. Der Zeuge xxx, Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung, hat in der Verhandlung am 1.4.2014 (auszugsweise) Folgendes ausgesagt: „Das Land Kärnten hat mich als Aufsichtsorgan für Spiel- und Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz bestellt. Ich bin hauptberuflich als Unternehmer tätig. Ich wurde am 8.6.2013 zu einem Ortsaugenschein zwecks Überprüfung von Spielautomaten in der xxxgasse beigezogen. Die im Akt einliegende Anzeige vom 13.6.2013 kenne ich nicht. Die Geräte Nr. 1006, 1007 und 1009 wurden von der Kärntner Landesregierung

den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 befristet bis 31.05.2013 bewilligt. Der Bescheid wurde im Zuge der Kontrolle seitens der Angestellten nicht vorgelegt. Meine Aufgabe war es die Identität der vor Ort befindlichen Standgeräte mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung zu vergleichen. Die Identität der drei besagten Geräte ist gegeben gewesen. Ich habe die Seriennummer sowie die Vignette und die Plakete auf den Geräten geprüft. Dabei habe ich festgestellt, dass diese Geräte befristet bis 31.5.2013 bewilligt waren und somit im Rahmen der Kontrolle die Bewilligungen ausgelaufen waren. Dies habe ich aus eigener Wahrnehmung festgestellt. Alle drei Standgeräte sind betriebsbereit und spielbereit gewesen. Ein Standgerät ist durch einen anwesenden Lokalbesucher (Spieler) bespielt worden. Ich bin bei der Bespielung anwesend gewesen. Es handelt sich bei allen Geräten um Geldspielautomaten. Der mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten betrage max. 50 Cent. Auf die Frage, ob Serienspiele veranlasst werden konnten, gebe ich an, dass auf diesen Geräten Serienspiele normalerweise nicht stattfinden könnten. Der Spieler tippe auf eine Starttaste, wonach das Walzenspiel beginne, wo sich dieser Figuren darauf drehen und nach einiger Zeit stehen bleiben. Danach stehe dann ein Gewinn oder ein Verlust fest. Zur Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet sind und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch die Apparate selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt werden, gebe ich an, dass ich davon ausgehe, dass durch das Gerät über den Gewinn oder Verlust entschieden wird. Wir haben das Gerät nicht diesbezüglich überprüft, da in diesem Zeitpunkt diese Geräte diesbezüglich meinerseits keiner Kontrolle mehr unterzogen werden konnten. Über Befragen des Rechtsvertreters, ob Internetkabel vor Ort bei den Geräten angeschlossen gewesen seien: Hierüber erfolgte meinerseits eine Überprüfung und war dies nicht der Fall. Ob die Geräte mit WLAN ausgestattete gewesen seien, könne ich nicht sagen. Wie viele Spiele auf den Geräten installiert gewesen seien, habe ich nicht kontrolliert. Welche Software-Versionen auf den Geräten gewesen seien, habe ich nicht kontrolliert. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde, ob ein Probespiel meinerseits durchgeführt worden sei, könne ich nicht beantworten, da ich mich daran nicht mehr erinnern könne. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten handelt es sich um bauartgleiche Geräte.“ Die Zeugin xxx hat in der Verhandlung (auszugsnachweise) Nachstehendes ausgesagt: „Ich habe auf einen Internetterminal mit einer Guthabenskarte gespielt. Ich habe dann abrupt mein Spiel beendet zumal alle Geräte verplombt worden seien. Ich verweise darauf, dass ich bereits am 8.6.2013 zeugenschaftlich einvernommen worden sei und bei den dort gemachten Angaben bleibe und deshalb diese zu meiner heutigen Zeugenaussage erhebe. Zuerst habe ich auf einen Glockenautomaten gespielt. Der Höchsteinsatz beim Glockenautomat betrage 45 Cent. Der Einsatz habe ausschließlich 45 Cent betragen. Ich habe diesen Einsatz auch nicht erhöht, obwohl die Möglichkeit bestünde. Die Angestellte habe mir auf einer Chipkarte 50 Euro von Seiten des Betreibers und 25 Euro meinerseits (oder auch umgekehrt), da ich mich daran nicht wirklich erinnern könne, aufgebucht. Hinsichtlich des Aufbuchens bzw. der Abwicklung mit der erforderlichen Chipkarte verweise ich auf meine Einvernahme am 8.6.2013. Auf diesen Internetterminal seien unterschiedlichste Spiele enthalten, wobei ich den Höchsteinsatz von 50 Cent niemals überschritten habe. Nach Betreten der Kontrollbeamten des Lokals sei ich mit diesen zur Dienststelle mitgegangen, um meine Zeugenaussage vorzunehmen. Über Befragen des Rechtsvertreters: Wie viele Spiele am Glockenautomat enthalten sind, gebe ich an, dass auf diesen nur das Spiel Glocken enthalten sei. Ich habe eine diesbezügliche Kontrolle nicht vorgenommen. Ich hätte jedoch gesehen, wenn andere Spieler unterschiedliche Spiele gespielt hätten. Somit gebe es nur das Spiel Glocken.“ Das erkennende Gericht hält fest, dass im Rahmen des fortgesetzten Beweisverfahrens in der am 8.4.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeugen xxx und xxx einvernommen wurden. Der Zeuge xxx führte in der Verhandlung am 8.4.2014 aus, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er habe am 8.6.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen eine Kontrolle im xxx in der xxxgasse, durchgeführt. Dabei habe er festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben. Seine Aufgabe wäre gewesen, die vorhandenen Plaketten bei den Geräten zu überprüfen und habe er dabei festgestellt dass diese bereits abgelaufen gewesen seien. Nach Überprüfung der Vignette habe er festgestellt, dass diese bereits ausgelaufen gewesen sei, da die Vignette bis Ende Mai befristet bewilligt gewesen wäre. Er selbst habe keines der beschlagnahmten Geräte bespielt; ein Gerät sei von einem Spieler im Lokal bespielt worden und sei dies bildlich dokumentiert. Er habe dieses Spiel unmittelbar beobachtet. Zum konkreten Spielablauf könne er keine konkreten Angaben machen. Zu den technischen Eigenschaften der Geräte gebe er an, dass es sich bei den Spielen um Walzenspiele gehandelt habe. Zum Ablauf der Spiele habe er keine selbständige Wahrnehmungen getroffen. Welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte, sei ihm nicht bekannt. xxx und xxx würden den Spielverlauf auf allen drei Geräten fotografisch dokumentiert haben. Auch die Frage, welche bzw. wie viele Spiele sich auf den Geräten befunden haben, könne er nicht beantworten, da von seiner Seite dies nicht überprüft worden sei. Auch ob die Geräte mit einer Automatikstarttaste ausgestattet gewesen seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Zeuge xxx hat in der Verhandlung (auszugsweise) Nachstehendes ausgesagt: „Ich habe bereits am 8.6.2013 eine zeugenschaftliche Aussage bei der Landespolizeidirektion Kärnten getätigt. Ich bleibe bei den dort gemachten Angaben und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage. Ich habe am Glockenautomaten gespielt. Ich kenne das Lokal schon ca. 5 Jahre. Vieles habe ich gewonnen und ab und zu habe ich verloren. Ich habe in Anwesenheit der Beamten das Gerät Nr. 1009 bespielt. Es handelt sich um das letzte Gerät im hinteren Bereich, wo drei Geldspielautomaten nebeneinander gestanden haben. Auf Befragen durch die Richterin, wie hoch der Höchsteinsatz war, gebe ich an, dass dies bei 0,45 Euro liegt. Damit kann man wenig gewinne. Bei einem Gewinn von Euro 10,00 spiele man dann höher, jedoch sei dies mit einem Risiko behaftet. Jeder Spieler spielt irgendwie „höher“. Natürlich ist dies begrenzt. Bei Vierfachspielen mit 45 Cent gewinne man natürlich mehr. Ich habe am verfahrensgegenständlichen Gerät normal gespielt. Ich kenne das Lokal schon 5 Jahre und ist dieses Lokal „total in Ordnung“. Ich habe das gegenständliche Gerät immer selbst bespielt. Zur Frage, ob Kenntnis darüber bestand, dass die Geräte nicht bewilligt sind, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis hatte. Über Befragen des Rechtsvertreters, wie viele Spiele am Glockenautomat installiert gewesen sind, gebe ich an, dass dies ca. 4 bis 5 Spiele sind. Ob bei dem Gerät die Autostarttaste gedrückt werden könne, gebe ich an, dass dies möglich ist. Da es automatisch erfolgt ist ein explizites Drücken nicht erforderlich, da es von selber läuft (man kann auch den Apparat kurzzeitig verlassen).“ Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bringt in ihrem Schlussvortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 vor, dass es auf allen Geräten möglich gewesen wäre, Serienspiele zu spielen und dieser Umstand den Veranstaltern auch bekannt gewesen wäre. Durch die Serienspiele würden sich eine besonders günstige Relation zwischen Einsatz und Gewinn ergeben haben und diente die diesbezügliche Automatikstarttaste der Gewinnmaximierung für den Veranstalter. Aus der Zeugenaussage des xxx ergibt sich für das erkennende Gericht, dass das Gerät Nr. 1009 bespielt wurde. Auch wurde durch die Zeugin xxx dargelegt, dass sie zuerst auf einen Glockenspielautomaten und anschließend auf einen Internetterminal gespielt hatte. Hingegen lassen sich aus allen Zeugenaussagen keine Feststellungen über die Art der Spiele treffen bzw. war durch die Zeugen eine Darstellung des ansatzweisen Spielablaufes nicht mehr möglich. Durch das erkennende Gericht wird festgehalten, dass die Zeugin xxx bereits am 8.6.2013, GZ: B6/45515/2013, durch einen Beamten des Stadtpolizeikommandos Villach einvernommen wurde und sie dem Gericht am 1.4.2014 telefonisch mitteilte, dass sie auf diese Einvernahme verweise und bei den dort gemachten Angaben bleibe und deshalb diese zu ihrer Zeugenaussage erhebe. Ergänzungen werden dazu keine vorgebracht. Auch die Zeugen xxx sowie xxx wurden bereits am 8.6.2013 durch einen Beamten des Stadtpolizeikommandos Villach einvernommen und verwiesen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 1.4.2014 und am 8.4.2014 auf diese Einvernahmen und erhoben diese zu ihren Zeugenaussagen. Unstrittig ist, dass die Geräte Nr. 1006 WEBAK Bell Skater, Gerät Nr. 1007 WEBAK Bell Skater und Gerät Nr. 1009 WEBAK Bell Skater, am 8.6.2013 in xxx, von Organen der SPK Villach einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz unterzogen worden sind. Diese Geräte sind im Eigentum der xxx GmbH. In den Verhandlungen am 1.4.2014 und am 8.4.2014 wurden in Anwesenheit der Verfahrensparteien u.a. die Zeugen und das Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx einvernommen. Nach Auffassung der belangten Behörde hat bei sämtlichen Geräten der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes

§ 53Abs. 1 GSp

G bestanden und wurde die vorläufige Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme gegen eine Fortsetzung und Wiederholung der Verwaltungsübertretung ausgesprochen.Nach Auffassung der belangten Behörde hat bei sämtlichen Geräten der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bestanden und wurde die vorläufige Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme gegen eine Fortsetzung und Wiederholung der Verwaltungsübertretung ausgesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesem Vorbringen der belangten Behörde entgegengetreten. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde dargelegt, aus welchen Erwägungen hieraus kein hinreichender Verdacht dahingehend bestehe, dass mit dem Betrieb dieser Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Hinsichtlich des Vorbringens den Spielablauf der verfahrensgegenständlichen Geräte betreffend, führte der Rechtsvertreter aus, dass Feststellungen über die Art der Spiele bzw. des ansatzweisen Spielablaufes gänzlich fehlen würden und somit die Möglichkeit von Serienspielen nicht auszuschließen sei. Auch würden Feststellungen zum höchstmöglichen Einsatz an den Geräten fehlen. Zudem brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schlussvortrag im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 vor, dass es auf allen Geräten möglich gewesen wäre, Serienspiele zu spielen und dieser Umstand den Veranstaltern auch bekannt gewesen wäre. Durch die Serienspiele würden sich eine besonders günstige Relation zwischen Einsatz und Gewinn ergeben haben und diente die diesbezügliche Automatikstarttaste der Gewinnmaximierung für den Veranstalter. Dieses Vorbringen vermochte dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen zum Erfolg zu verhelfen: Rechtliche Beurteilung: Vorerst ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren

§ 3Abs.

7 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes, BGBl. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen war. Vorerst ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen war.

Art. 10Abs.

1 Z 4 und Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.

Art. 15Abs.

1 B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.

Artikel 15

, Absatz eins, B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, idgF, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, idgF, lauten wie folgt: „

§ 60Abs. 25 Z 2 GSp

G treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art. 8 Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs.

2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs.

2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Artikel 8, Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum
  2. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Handelt es sich um einen Glücksspielautomaten, bei dem der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von Euro 0,50 und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von Euro 20 nicht übersteigt, der aber nicht über eine aufrechte Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. e K-VAG 1997 verfügt (weil er entweder nie bewilligt war oder die Bewilligung ausgelaufen ist), ist nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) vorzugehen, weshalb im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des GSpG anzuwenden sind.Handelt es sich um einen Glücksspielautomaten, bei dem der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von Euro 0,50 und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von Euro 20 nicht übersteigt, der aber nicht über eine aufrechte Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-VAG 1997 verfügt (weil er entweder nie bewilligt war oder die Bewilligung ausgelaufen ist), ist nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) vorzugehen, weshalb im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des GSpG anzuwenden sind. Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vgl. § 4 Abs. 2 GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind (vgl. dazu § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG).Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind vergleiche dazu Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG enthält eine Legaldefinition des Glücksspieles. Demnach sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG enthält eine Legaldefinition des Glücksspieles. Demnach sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2Abs. 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. § 2 Abs. 2 GSpG lautet: Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Paragraph 2, Absatz 2, GSpG lautet: Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

§ 2Abs. 3 GSp

G liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb

H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist.

Paragraph 2, Absatz 3, GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt (vgl. dazu § 2 Abs. 3 GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt (vgl. dazu VwGH vom 27.4.2012, 2011/02/0224):Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 3, GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt vergleiche dazu VwGH vom 27.4.2012, 2011/02/0224): „Nach § 5 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch § 2 Abs. 3 GSpG 1989 idF der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“„Nach Paragraph 5, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 in der Fassung der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“ Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Glückspielapparates ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. In diesem Zusammenhang geht aus der Zeugenaussage des xxx, zur Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet gewesen seien und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst erfolge, hervor, dass dazu keine Kontrolle erfolgt ist. Auch ob ein Testspiel seinerseits durchgeführt wurde, konnte er nicht beantworten, da er sich daran nicht mehr erinnern konnte. Der Zeuge xxx führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.4.2014 aus, dass er hinsichtlich der Spiele auf den Geräten keine selbständigen Wahrnehmungen getroffen hat, da er auch keines der beschlagnahmten Geräte bespielt hat. Auch die Frage, um welche drei Standgeräte mit Marke und Type es sich gehandelt hat, konnte er nicht beantworten. Ebenso ob die Geräte mit einer Automatikstarttaste ausgestattet waren, entzog sich seiner Kenntnis. Der Zeuge xxx führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1.4.2014 aus, dass er selbst keines der beschlagnahmten Geräte bespielt hat. Dazu gab er an, dass xxx ein Testspiel vorgenommen hat. Die Frage, welche bzw. wie viele Spiele sich auf den Geräten befunden haben, konnte er nicht beantworten. Auch ob die Geräte mit einer Automatikstarttaste ausgestattet waren, entzog sich seiner Kenntnis. Auch vom Zeugen xxx wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 zum Spielverlauf keine konkreten Angaben gemacht. Die Frage, welche bzw. wie viele Spiele sich auf den Geräten befunden haben, konnte er nicht beantworten. Auch ob die Geräte mit einer Automatikstarttaste ausgestattet waren, entzog sich seiner Kenntnis.

§ 2Abs. 4 GSp

G sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4

ausgenommen sind.

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 3GSp

G ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Paragraph 3, GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4Abs. 1 GSp

G unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 4Abs. 2 GSp

G unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5Abs. 1 GSp

G sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

Paragraph 5, Absatz eins, GSpG sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)

  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von der Bewilligung maßgeblich ist. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.5.2010, Zahl: 7-G-GS32-11/8/10, wurde

§§ 5Abs. 1 lit. e und 7 Abs. 3, 6a und 7 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG 1997), LGBl. Nr. 95/1997 id

F LGBl. Nr. 68/1998, LGBl. Nr. 27/1999, LGBl. Nr. 138/2001, LGBl. Nr. 77/2005 und LGBl. Nr. 22/2008, der xxx GmbH, mit dem Sitz in xxx, die persönliche Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb für 8 Geldspielapparate (darin enthalten die verfahrensgegenständlichen Geldspielapparate) für den Veranstaltungsort xx (Spielhalle „xxx“ – xxx GmbH), befristet bis 31.5.2013, erteilt. Gleichzeitig wurde

§ 12Abs.

1 leg. cit. die Bestellung des xxx, wohnhaft in xxx, Zustelladresse: xxx, zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer genehmigt.

§ 5Abs. 1 lit. e Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95/1997 id

F LGBl. Nr. 68/1998, LGBl. Nr. 27/1999, LGBl. Nr. 138/2001, LGBl. Nr. 77/2005 und LGBl. Nr. 22/2008, bedürfen die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten einer Bewilligung der Landesregierung. Weiters ist dem Spruchteil dieses Bescheides zu entnehmen, dass bei den Geldspielapparaten der Spieleinsatz

§ 5Abs.

4 leg. cit. nur durch den Einwurf von Scheidemünzen oder Wertkarten sowie durch Abbuchen vom Display getätigt werden darf. Die Herstellung eines Guthabens am Display darf durch den Einwurf von Scheidemünzen oder Wertmarken, durch Einführung von Banknoten oder durch Aufbuchen der Gewinne erfolgen. Je Spiel darf der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von 50 Cent und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von Euro 20,-- nicht übersteigen. Geldspielapparate dürfen während eines Spieles nur so lange ein Zwischenergebnis des Spielergebnisses anzeigen, als der Betrag oder Gegenwert von Euro 20,-- nicht überschritten ist. Das Spielprogramm des Geldspielapparates muss so eingerichtet sein, dass vom Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles mindestens fünf Sekunden liegen; der Einsatz für das nächste Spiel bei ein und demselben Apparat darf nicht vor dem Ende des vorhergehenden Spieles möglich sein. Die Summe der erzielten Gewinne muss auf der Basis einer Berechnungsserie von mindestens 100.000 Spielen wenigstens 85 v.H. der Summe der gespielten Einsätze betragen. Wenn das Halten von Teilergebnissen des vorherigen Spiels für das nachfolgende Spiel möglich ist, errechnet sich dieser Hundertsatz auf der Basis der allenfalls vom Geldspielapparat vorgeschlagenen relativ günstigsten Entscheidung des Spielers. Das Vernetzen von Geldspielapparaten zum Zwecke von Einzelgewinnen, die den Betrag oder den Gegenwert von Euro 20,-- überschreiten, ist verboten.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.5.2010, Zahl: 7-G-GS32-11/8/10, wurde

Paragraphen 5, Absatz eins, Litera e und 7 Absatz 3, 6 a und 7 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005, und Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, der xxx GmbH, mit dem Sitz in xxx, die persönliche Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb für 8 Geldspielapparate (darin enthalten die verfahrensgegenständlichen Geldspielapparate) für den Veranstaltungsort xx (Spielhalle „xxx“ – xxx GmbH), befristet bis 31.5.2013, erteilt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. die Bestellung des xxx, wohnhaft in xxx, Zustelladresse: xxx, zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer genehmigt.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005, und Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, bedürfen die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten einer Bewilligung der Landesregierung. Weiters ist dem Spruchteil dieses Bescheides zu entnehmen, dass bei den Geldspielapparaten der Spieleinsatz

Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. nur durch den Einwurf von Scheidemünzen oder Wertkarten sowie durch Abbuchen vom Display getätigt werden darf. Die Herstellung eines Guthabens am Display darf durch den Einwurf von Scheidemünzen oder Wertmarken, durch Einführung von Banknoten oder durch Aufbuchen der Gewinne erfolgen. Je Spiel darf der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von 50 Cent und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von Euro 20,-- nicht übersteigen. Geldspielapparate dürfen während eines Spieles nur so lange ein Zwischenergebnis des Spielergebnisses anzeigen, als der Betrag oder Gegenwert von Euro 20,-- nicht überschritten ist. Das Spielprogramm des Geldspielapparates muss so eingerichtet sein, dass vom Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles mindestens fünf Sekunden liegen; der Einsatz für das nächste Spiel bei ein und demselben Apparat darf nicht vor dem Ende des vorhergehenden Spieles möglich sein. Die Summe der erzielten Gewinne muss auf der Basis einer Berechnungsserie von mindestens 100.000 Spielen wenigstens 85 v.H. der Summe der gespielten Einsätze betragen. Wenn das Halten von Teilergebnissen des vorherigen Spiels für das nachfolgende Spiel möglich ist, errechnet sich dieser Hundertsatz auf der Basis der allenfalls vom Geldspielapparat vorgeschlagenen relativ günstigsten Entscheidung des Spielers. Das Vernetzen von Geldspielapparaten zum Zwecke von Einzelgewinnen, die den Betrag oder den Gegenwert von Euro 20,-- überschreiten, ist verboten. Somit ist auf das Glücksspielgesetz und nicht auf das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG) die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten zu stützen, die ohne aufrechte landesrechtliche Bewilligung betrieben werden (auch „Internet-Terminals“ stützen sich auf das Glücksspielgesetz; vgl. dazu VwGH vom 27.4.2012, 2012/17/0107). Die in § 33 Abs. 3 K-VAG 2010 angeführten Bestimmungen des K-VAG 1997 gelten nur mehr für das Aufstellen und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligten Geldspielapparaten, für deren Überwachung und für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit diesen. Somit ist auf das Glücksspielgesetz und nicht auf das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG) die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten zu stützen, die ohne aufrechte landesrechtliche Bewilligung betrieben werden (auch „Internet-Terminals“ stützen sich auf das Glücksspielgesetz; vergleiche dazu VwGH vom 27.4.2012, 2012/17/0107). Die in Paragraph 33, Absatz 3, K-VAG 2010 angeführten Bestimmungen des K-VAG 1997 gelten nur mehr für das Aufstellen und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligten Geldspielapparaten, für deren Überwachung und für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit diesen.

§ 50Abs. 1 GSp

G sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

Paragraph 50, Absatz eins, GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 60.000,-- und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu Euro 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 60.000,-- und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu Euro 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

§ 53Abs. 1 GSp

G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 ver- stoßen wird oder1. der Verdacht besteht, dass ,
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder,
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, ver- stoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

§ 54Abs. 1 GSp

G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).

der Bestimmung des § 53 Abs. 2 GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G ausgenommen ist.

der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG ausgenommen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides

§ 53Abs. 3 GSp

G nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein (vgl. dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223).Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides

Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein vergleiche dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen (vgl. dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen vergleiche dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Das Landesverwaltungsgericht hat somit aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden, ob die Beschlagnahme verfahrensgegenständlicher Geräte weiter aufrecht erhalten werden kann. Bei dieser Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen der Parteien und Zeugen einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung

Art. 4Abs. 1 7. ZPEMRK im Hinblick auf § 168 St

GB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, Zl. B 422/2013-9, wie folgt Stellung genommen:Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK im Hinblick auf Paragraph 168, St

GB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, Zl. B 422/2013-9, wie folgt Stellung genommen: Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über Euro 10,00) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter Euro 10,00 an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („ wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“ - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG).Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über Euro 10,00) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter Euro 10,00 an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („ wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“ - Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung

Art. 4Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. Vf

Slg. 15.199/1998 mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glückspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 ermöglicht.Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, (Ziffer eins,) GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung vergleiche Vf

Slg. 15.199 aus 1998, mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glückspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt, würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst.Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt, würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 168, StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

§ 168Abs. 1 St

GB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über Euro 10,00.Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über Euro 10,00. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über Euro 10,00 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.7.2013, 2012/17/0249 – in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22.8.2012, 2012/17/0156, und vom 15.3.2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem GSpG und der Strafgerichte nach § 168 StGB – an.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über Euro 10,00 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.7.2013, 2012/17/0249 – in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22.8.2012, 2012/17/0156, und vom 15.3.2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem GSpG und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB – an. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der oben wiedergegebenen Grundsätze daraus Folgendes festzustellen: Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in seiner Berufung (Beschwerde) ausdrücklich vorgebracht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten bzw. mit den gegenständlichen Internetseiten Spiele mit einem höheren Einsatz als Euro 10,00 hätten durchgeführt werden können und auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Zudem sei die Möglichkeit gegeben, dass die dokumentierten Spiele im Automatikmodus gespielt werden konnten, was wiederum bedeute, dass die Startseite nur 1 x gedrückt werde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsse. Bei der Durchführung solcher Serienspiele sei eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Weiters würde nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Startertaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Zu dem wurde im Schlussvortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 von Rechtsanwalt xxx vorgebracht, dass es auf allen Geräten möglich war, Serienspiele zu spielen und dieser Umstand den Veranstaltern auch bekannt war. Durch die Serienspiele ergab sich eine besonders günstige Relation zwischen Einsatz und Gewinn und diente diesbezüglich die Automatikstarttaste der Gewinnmaximierung für den Veranstalter. Im Rahmen der am 1.4.2014 und am 8.4.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen erfolgten die Zeugenbefragungen u.a. zu den Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Geräte, insbesondere welcher mögliche Höchsteinsatz an diesen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Die Zeugen xxx, xxx und xxx führten in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie dazu keine konkreten Angaben machen können. xxx als Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in der mündlichen Verhandlung am 1.4.2014 aus, dass der mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten max. 50 Cent beträgt. Auf die Frage, ob Serienspiele veranlasst werden könnten, gab er an, dass auf diesen Geräten Serienspiele normalerweise nicht stattfinden könnten. Über Befragen des Rechtsvertreters, ob Internetkabel vor Ort bei den Geräten angeschlossen gewesen seien, gab er an, dass dies nicht der Fall war. Ob die Geräte mit WLAN ausgestattet gewesen seien, könne er nicht sagen. Wie viele Spiele auf den Geräten installiert gewesen seien, habe er nicht kontrolliert. Welche Software-Versionen auf den Geräten gewesen seien, habe er auch nicht kontrolliert. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde, ob ein Probespiel seinerseits durchgeführt worden sei, könne er nicht beantworten, da er sich daran nicht mehr erinnern könne. Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, ob eines der auf den konkreten - jeweils gesondert zu beurteilenden – Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über Euro 10,00 ermöglichte, d.h., welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

§ 168St

GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde

§ 52Abs. 1 GSp

G besteht. Ausgehend von dem getroffenen Ermittlungsergebnis kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, ob eines der auf den konkreten - jeweils gesondert zu beurteilenden – Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über Euro 10,00 ermöglichte, d.h., welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht. Ausgehend von dem getroffenen Ermittlungsergebnis kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren mit der Deutlichkeit ergeben, dass durch die Zeugenaussagen nicht ausreichend substantiiert dargelegt werden konnte, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten tatsächlich Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängt, durchgeführt bzw. gespielt wurden. Die Zeugenaussagen waren größtenteils von Unsicherheiten in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet. Es wurden auch durch die Zeugenaussagen keine Feststellungen über die Art des Spiels (der Spiele) bzw. zumindest über die Darstellung des ansatzweisen Spielablaufs getroffen, weshalb lediglich der Hinweis auf das Vorliegen von „Walzenspielen“ oder „Früchten“ jedenfalls nicht ausreicht, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetz angeboten wurden. Insgesamt bzw. im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes kein substantiierte Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, weshalb eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte nicht ausgesprochen werden kann und die Beschlagnahme jedenfalls nicht aufrecht zu erhalten ist.Insgesamt bzw. im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes kein substantiierte Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, weshalb eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte nicht ausgesprochen werden kann und die Beschlagnahme jedenfalls nicht aufrecht zu erhalten ist.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass kein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, weshalb in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Diesbezüglich ist nun unter Heranziehung des gegenständlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass kein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, weshalb in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.433/13, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu den unionsrechtlichen Bedenken: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt in seinem Beschwerdeschriftsatz u.a. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 9.9.2010 in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) an. Es wurde dazu ausgeführt, dass Herr Engelmann über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich verfügt habe. Weiters wurde vorgebracht, dass, ebenso wenig wie xxx, auch xxx GmbH über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Glücksspielautomaten in Österreich verfüge, da sie von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen sei, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die xxx AG vergeben worden sei. Ebenso wurde ausgeführt, dass das Sanktionsverbot jüngst auch vom Landesgericht Ried im Innkreis in seinem Berufungsurteil vom 23.4.2012 bestätigt worden sei. Es wurde wie folgt ausgeführt: Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom
  2. September 2010 in der RsC 64/08 „Engelmann“ für die Anwendung des § 168 StGB liege bislang, soweit auch unter Einsatz von RIS-Justiz überschaubar, eine Entscheidung des OGH nicht vor. Vielmehr sei hierzu eine kontroversielle Diskussion zwischen Vertretern der Lehre einerseits und einer gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen andererseits entstanden. Dabei schließe sich das Berufungsgericht den Vertretern der Lehre an, wobei ihm die Rechtsansicht des Univ. Prof. Dr. Dr. Peter Lebisch im Rahmen dessen Rechtsgutachens vom
  3. November 2010 am überzeugendsten erschienen sei. Danach komme Lebisch, der sich u.a. auch ausführlich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen auseinandergesetzt habe, zum Ergebnis, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Engelmann“ die EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln in den entscheidenden Fragen des Sitzerfordernisses und der intransparenten Vergabe der Konzessionen ohne Ausschreibung ergebe. Die diesbezüglichen Regeln des österreichischen Glücksspielrechts würden daher gegen die Artikel 43 und 49 EG – nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV – verstoßen. Diese EU-Rechtswidrigkeit in Bezug auf das österreichische Marktzugangsrecht schlage auf das strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsregime durch: Seien die glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln EU-rechtswidrig, dürfen diese auch nicht im Wege eines Strafverfahrens

§ 168St

GB durchgesetzt werden. Es gelte infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbarer EU-rechtliche begründetes Anwendungsverbot von konfligierendem Strafrecht.Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom

  1. September 2010 in der RsC 64/08 „Engelmann“ für die Anwendung des Paragraph 168, StGB liege bislang, soweit auch unter Einsatz von RIS-Justiz überschaubar, eine Entscheidung des OGH nicht vor. Vielmehr sei hierzu eine kontroversielle Diskussion zwischen Vertretern der Lehre einerseits und einer gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen andererseits entstanden. Dabei schließe sich das Berufungsgericht den Vertretern der Lehre an, wobei ihm die Rechtsansicht des Univ. Prof. Dr. Dr. Peter Lebisch im Rahmen dessen Rechtsgutachens vom
  2. November 2010 am überzeugendsten erschienen sei. Danach komme Lebisch, der sich u.a. auch ausführlich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen auseinandergesetzt habe, zum Ergebnis, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Engelmann“ die EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln in den entscheidenden Fragen des Sitzerfordernisses und der intransparenten Vergabe der Konzessionen ohne Ausschreibung ergebe. Die diesbezüglichen Regeln des österreichischen Glücksspielrechts würden daher gegen die Artikel 43 und 49 EG – nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV – verstoßen. Diese EU-Rechtswidrigkeit in Bezug auf das österreichische Marktzugangsrecht schlage auf das strafrechtliche Rechtsdurchsetzungsregime durch: Seien die glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln EU-rechtswidrig, dürfen diese auch nicht im Wege eines Strafverfahrens

Paragraph 168, StGB durchgesetzt werden. Es gelte infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbarer EU-rechtliche begründetes Anwendungsverbot von konfligierendem Strafrecht. Hier wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, verwiesen, worin zu den unionsrechtlichen Bedenken ausgeführt wurde, dass der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, nicht dazu führe, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Es trifft nicht zu, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen „Placanica“ und „Stoß“ (EuGH 8.9.2010, verbundene Rechtssache C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) ableiten ließe, dass aus Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (in diese Richtung Koppensteiner, Der EuGH und das Glücksspiel, RdW 2011, 134 ff.). Da erkennende Gericht stellt dazu fest, dass die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend ist, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionswidrigen Bestimmungen berufen könnte.Da erkennende Gericht stellt dazu fest, dass die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend ist, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionswidrigen Bestimmungen berufen könnte. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass es im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH nicht um den Betrieb einer Spielbank geht. Die Firma xxx ist nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Es wird auch kein Sachverhalt behauptet, der die Anwendung des Unionsrecht ergäbe (vgl. dazu VwGH jeweils vom 27.4.2012, Zlen: 2011/17/0280 und 2011/17/0046).In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass es im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH nicht um den Betrieb einer Spielbank geht. Die Firma xxx ist nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Es wird auch kein Sachverhalt behauptet, der die Anwendung des Unionsrecht ergäbe vergleiche dazu VwGH jeweils vom 27.4.2012, Zlen: 2011/17/0280 und 2011/17/0046). Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behauptete unionswidrige Nichtzulassung im Verfahren zur Vergabe der Konzessionen beruhte jedenfalls nicht allein auf den als gemeinschaftswidrig erkannten Bestimmungen der österreichischen Rechtslage bzw. der Vorgangsweisen der Behörden bei der Konzessionsvergabe. Die vom EuGH in dem von dem Rechtsanwalt xxx genannten Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß u.a., Rn 115, genannte Rechtsfolge, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe, greift im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor, zumal die xxx GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in der Lage ist, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession der erforderlichen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat (§ 21 Abs. 2 Z 1 GSpG) und des notwendigen Gesellschaftskapitals (Z 3 leg. cit.) zu erfüllen. Es braucht daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher auf die Überlegungen der unionsrechtlichen Vorbringen eingegangen werden (siehe auch VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0340 und vom 20.2.2014, 2013/17/0158).Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behauptete unionswidrige Nichtzulassung im Verfahren zur Vergabe der Konzessionen beruhte jedenfalls nicht allein auf den als gemeinschaftswidrig erkannten Bestimmungen der österreichischen Rechtslage bzw. der Vorgangsweisen der Behörden bei der Konzessionsvergabe. Die vom EuGH in dem von dem Rechtsanwalt xxx genannten Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß u.a., Rn 115, genannte Rechtsfolge, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe, greift im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor, zumal die xxx GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in der Lage ist, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession der erforderlichen Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG) und des notwendigen Gesellschaftskapitals (Ziffer 3, leg. cit.) zu erfüllen. Es braucht daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher auf die Überlegungen der unionsrechtlichen Vorbringen eingegangen werden (siehe auch VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0340 und vom 20.2.2014, 2013/17/0158). Mit dem unionsrechtliche Bedenken betreffenden Vorbringen gelingt es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich um eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und die gegenständlichen Glücksspiele – laut unbestrittener Feststellung – in Österreich stattfinden, weshalb kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrechts führt (vgl. z.B. die VwGH Erkenntnisse vom 28.5.2013, 2012/17/0567, vom 27.2.2013, 2012/17/0592, mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2012, 2011/17/0046).Mit dem unionsrechtliche Bedenken betreffenden Vorbringen gelingt es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich um eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und die gegenständlichen Glücksspiele – laut unbestrittener Feststellung – in Österreich stattfinden, weshalb kein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des Unionsrechts führt vergleiche z.B. die VwGH Erkenntnisse vom 28.5.2013, 2012/17/0567, vom 27.2.2013, 2012/17/0592, mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 27.4.2012, 2011/17/0046). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2196.2198.8.2013

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