GVG römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n, und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Poli- zeikommissart Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.434/13, und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Poli- zeikommissart Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.434/13, , a u f g e h o b e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.434/13, wurde
1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz 2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Firma xxx stehenden Glückspielgeräte, Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.434/13, wurde
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz 2010 zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Firma xxx stehenden Glückspielgeräte, ● Gerät Nr. 3020.112 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.112 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.113 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.113 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.114 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.114 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.110 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) ● Gerät Nr. 3020.111 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) angeordnet. Gleichzeitig wurde
2 AVG einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. angeordnet. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, vom 5.9.2013, Zahl: S-20.434/13, erhob der Berufungswerber (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch xxx fristgerecht die Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus: Wie bereits in der Stellungnahme vom 6.8.2013 vorgebracht worden sei, handle es sich bei den nunmehr beschlagnahmten Geräten um reine Internetterminals, welche hinsichtlich ihrer Funktionalität und Konfiguration mit jenen vergleichbar seien, welche auch in herkömmlichen Internetcafes aufgestellt seien. Mit diesen Terminals könne auf das gesamte World-Wide-Web zugegriffen werden. Auf welchen Seiten der jeweiliger Nutzer tatsächlich zugreife, liege einzig in der Verantwortung des Nutzers und könne darauf weder durch die Einschreiterin noch eine sonstige dritte Person Einfluss genommen werden. Tatsächlich gelange der Terminalnutzer nach Einstieg in das Internet auf die Google-Suchmaske, auf welche Seite der Nutzer sodann weitereinsteige, liege ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich. Richtig sei, dass der Terminalnutzer durch Eingabe der Zahlenfolgen „111 777 111“ auf eine Seite der xxx gelange; auf diese Seite könne jedoch mit jedem internetfähigen Gerät durch Eingabe dieser Zahlenfolge auf einfachem Wege zugegriffen werden. Dass es sich bei dieser aufgerufenen Seite um eine Spieleplattform handle, sei schlichtweg falsch und könne von jedermann durch Eingabe der genannten Zahlenfolge überprüft werden. Wenn nun ein Terminalnutzer etwa ein Guthaben durch den Erwerb einer entsprechenden Bonkarte herstelle, so könne er hiermit jedwede denkbare Transaktion im Internet ausführen. Beispielsweise könne er Rechnungen begleichen, Bestellungen aufgeben oder aber auch auf Sportereignisse Wetten abschließen. Hierbei handle es sich im Wesentlichen um eine vergleichbare Alternative zur allseits bekannten „paysafecard“, bei welcher auch niemand den Vorwurf erheben würde, dass mittels dem Verkauf dieser Karten (verbotene) Glücksspiele veranstaltet werden. Wenn ein Terminalnutzer auf welcher Seite auch immer im World-Wide-Web Glücksspiele durchführe, so bleibe dies ihm überlassen und sei es schlichtweg für den Betreiber von Internetterminals nicht möglich, den Zugang zu allen Seiten mit verbotenen Inhalten zu sperren. Im Übrigen sei das Internetglücksspiel in Österreich nicht geregelt und das Durchführen von Online-Glücksspielen auch nicht strafbar, sondern würde im Gegenteil in nahezu jeder Werbeeinschaltung im Fernsehen überbordend beworben. Die belangte Behörde wäre zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten handle es sich um reine Internetterminals, mit denen auch auf jede Glücksspielseite im Internet zugegriffen werden könne. Dass auf diversen Seiten auch Einsätze von weit über Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, sei offensichtlich und wohl notorisch. Des Weiteren können Online-Walzenspiele auf nahezu allen Seiten von Glücksspielanbietern des World-Wide-Web in Automatikmodus gespielt werden und bestehe jeweils eine Gamble-Möglichkeit. Gamble-Funktion: Der Spieler habe immer die Möglichkeit, einen von ihm erzielten Gewinn (z.B. einen Gewinn von Euro 20,00 plus Supergames) in voller Höhe bei einem weiteren „Gamble-Spiel“ einzusetzen, verbunden mit der Möglichkeit, entweder den Einsatz zu verlieren oder den Gewinn zu verdoppeln. Dieses Spiel würde durch Drücken der „Gamble-Taste“ ausgelöst und ende eben in der beschriebenen Form entweder durch Gewinn oder Verlust. Zum Automatikmodus: Das hieße, dass die Starttaste nur 1 x gedrückt würde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant sei, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Ferner könne nicht ein einzelnes Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Starttaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Aufgrund offensichtlicher gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibe kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; dies gelte auch im Beschlagnahmeverfahren. Schließlich sei erwähnt, dass selbst das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertrete, dass bei der angebotenen Möglichkeit von Serienspielen bzw. auch das Vorhandenseins einer Gamble-Funktion diese Geräte bzw. die hierauf angebotenen Spiele vollautomatisch in den Anwendungsbereich des § 168 StGB fallen würden und sohin ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes
G stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang werde auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft verwiesen sowie sei auf die Entscheidungen „Engelmann“ und „Winner Wetten GmbH“ hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelte sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtwidriger Umstände von vornherein eine Konzession erhalten konnten, nicht entgegen gehalten werden dürften. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur sei daher – sollten für die erkennende Behörde noch Zweifel am Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG bestehen – dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerdevorlage genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der UVS Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.8.2012 an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorentscheidung
Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorliege. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das hieße, dass die Starttaste nur 1 x gedrückt würde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant sei, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich sei. Ferner könne nicht ein einzelnes Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Starttaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Aufgrund offensichtlicher gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibe kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit; dies gelte auch im Beschlagnahmeverfahren. Schließlich sei erwähnt, dass selbst das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertrete, dass bei der angebotenen Möglichkeit von Serienspielen bzw. auch das Vorhandenseins einer Gamble-Funktion diese Geräte bzw. die hierauf angebotenen Spiele vollautomatisch in den Anwendungsbereich des Paragraph 168, StGB fallen würden und sohin ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes
Paragraph 53, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßene Sanktion dar. In diesem Zusammenhang werde auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft verwiesen sowie sei auf die Entscheidungen „Engelmann“ und „Winner Wetten GmbH“ hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelte sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtwidriger Umstände von vornherein eine Konzession erhalten konnten, nicht entgegen gehalten werden dürften. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur sei daher – sollten für die erkennende Behörde noch Zweifel am Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG bestehen – dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof die in der Beschwerdevorlage genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der UVS Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.8.2012 an den Gerichtshof der Europäischen Union einen Antrag auf Vorentscheidung
Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die bei der Kontrolle allfällig anwesend gewesenen Spieler als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer verbotenen Ausspielung vorliege. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bereits in der Stellungnahme vom 6.8.2013 gegen die vorläufige Beschlagnahme getätigten Äußerungen wiederholt worden sind. Die belangte Behörde hat den Bezug haben Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Berufung (nunmehr Beschwerde) abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Am 8.6.2013 in der Zeit um 21.15 Uhr haben Organe des Stadtpolizeikommandos Villach in den Räumlichkeiten des Lokals xxx, etabliert in xxx, eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz, durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass die neben anderen Geräten, folgende Geräte: Am 8.6.2013 in der Zeit um 21.15 Uhr haben Organe des Stadtpolizeikommandos Villach in den Räumlichkeiten des Lokals xxx, etabliert in xxx, eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz, durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass die neben anderen Geräten, folgende Geräte: ● Gerät Nr. 3020.112 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.112 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.113 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.113 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.114 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.114 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.110 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) ● Gerät Nr. 3020.111 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) betriebs- und spielbereit aufgestellt worden wären und damit verbotene Ausspielungen nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes angeboten worden seien. Das Bespielen der o.a. Geräte durch die Zeugen xxx und xxx wäre von den Beamten bildlich dokumentiert worden. Ebenso wären alle Spielgeräte und deren Zustand beim Einschreiten fotografisch festgehalten worden. Zu den o.a. Internetgeräten habe die Verantwortliche, xxx, angegeben, dass diese ca. 1 Monat in den Betriebsräumlichkeiten aufgestellt seien, aber erst seit 14 Tagen in Betrieb seien. Wie den Aussagen der Zeugin xxx und der Angesellten xxxbei ihrer Zeugeneinvernahmen zu entnehmen sei, erfolge der Spieleinsatz für die Internetgeräte durch Erwerb einer Karte, wobei der entsprechende Geldeinsatz vom Kunden über eine sogenannte „Bonbox“ auf die Karte gebucht würde. Des Weiteren bestehe für den Kunden einmal monatlich die Möglichkeit über die Angestellten eine Sammlermünze im Wert von 5 Euro um 25 Euro zu kaufen und der Kunde erhalte dafür 70 Bonuspunkte, welche einen Wert von 70 Euro entsprechen würden, wobei 20 Euro der Kunde bezahlt und 50 Euro Bonus von xxx dazukommen und bei der „Bonbox“ aufgebucht werden. Diese Buchungen würden von den Angestellten der Firma xxx vorgenommen. An den Geräten würde die Karte auf ein Kartelesegerät aufgelegt und der Internetzugang durch einen 4-stelligen Kundencode aktiviert, woraufhin die Suchmaske Google erscheinen würde. Durch Eingabe des Codes 111 777 111 gelange man über Google auf die Startseite der Spieleplattform xxx. Auf dieser Seite würde der Kunde unter ca. 50 Spielen auswählen und auf ein beliebiges Spiel einsteigen, wobei der maximale Einsatz pro Spiel bei 10 Euro liege. Der Kredit von der Kundenkarte würde auf das Kreditkonto des gewählten Spieles übertragen. Der Kredit verändere sich je nach Verlust und Gewinn. Nach Beendigung des Spieles würde ein bestehendes Guthaben wieder auf die Karte übertragen. Das Guthaben könne dann entweder auf der Karte belassen werden, auf einem anderen Internetgerät bzw. für Wetteinsätze verwendet oder bei der „Bonbox“ ausbezahlt werden. Für Kunden, die mit dem Ablauf an der „Bonbox“ bzw. den Internetgeräten nicht vertraut seien, übernehme der jeweilige Angestellte der Firma xxx einmalig die Aufbuchung bei der „Bonbox“ und der Einstieg beim Internetgerät mit der Erklärung wie der Vorgang ablaufe. Dazu würde von xxx in ihrer Vernehmung angeführt, dass die Kunden bei der erstmaligen Erklärung durch die Angestellten immer auf die xxx Spieleplattform geführt werden würden bzw. diese erklärt würde. Sie selbst wäre von ihrem Arbeitgeber nicht eingeschult worden und habe auch keine schriftliche Anweisung erhalten, wie dem Kunden der Einstieg zu erklären sei, sondern habe von Kollegen die entsprechende Erklärung erhalten und was von ihr auch so an die Kunden weitergegeben würde. Zwar könne man auf den Internetgeräten auch ganz normal in das Internet einsteigen aber praktisch würden diese Geräte von den Kunden nur zum Spielen verwendet werden. Aufgrund der Zeugenaussagen und den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Beamten sei jedenfalls der begründete Verdacht vorgelegen, dass damit mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen (§ 2/4 GSpG) stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes
G vorgelegen sei, wäre
G von den Organen der öffentlichen Aufsicht eine vorläufige Beschlagnahme folgender Geräte erfolgt: Aufgrund der Zeugenaussagen und den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Beamten sei jedenfalls der begründete Verdacht vorgelegen, dass damit mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen (Paragraph 2 /, 4, GSpG) stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes
Paragraph 52 /, eins, GSpG vorgelegen sei, wäre
Paragraph 53 /, 2, GSpG von den Organen der öffentlichen Aufsicht eine vorläufige Beschlagnahme folgender Geräte erfolgt: ● Gerät Nr. 3020.112 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.112 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.113 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.113 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.114 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.114 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.110 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) ● Gerät Nr. 3020.111 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät). Diese beschlagnahmten Standgeräte xxx(Nr.112 bis 114) wären mittels „Versiegelungsband“ versiegelt worden und seien vorerst in den Räumlichkeiten des Lokals verblieben. Die beiden Tischgeräte (Nr. 110 bis 111) wären nach der Beschlagnahme von den Beamten zur Dienststelle des SPK Villach, operativer Kriminaldienst, verbracht worden. Bescheinigungen über die erfolgte vorläufige Beschlagnahme seien an die anwesende Vertreterin, xxx, ausgefolgt worden. Weiter wäre dieser mitgeteilt worden, dass die drei (Nr. 112 bis 114) beschlagnahmten Geräte vor Ort zu bleiben haben. Auf die besonderen Strafbestimmungen der §§ 271 und 272 StGB wäre von den einschreitenden Organen ausdrücklich hingewiesen worden. Diese beschlagnahmten Standgeräte xxx(Nr.112 bis 114) wären mittels „Versiegelungsband“ versiegelt worden und seien vorerst in den Räumlichkeiten des Lokals verblieben. Die beiden Tischgeräte (Nr. 110 bis 111) wären nach der Beschlagnahme von den Beamten zur Dienststelle des SPK Villach, operativer Kriminaldienst, verbracht worden. Bescheinigungen über die erfolgte vorläufige Beschlagnahme seien an die anwesende Vertreterin, xxx, ausgefolgt worden. Weiter wäre dieser mitgeteilt worden, dass die drei (Nr. 112 bis 114) beschlagnahmten Geräte vor Ort zu bleiben haben. Auf die besonderen Strafbestimmungen der Paragraphen 271 und 272 StGB wäre von den einschreitenden Organen ausdrücklich hingewiesen worden. Über das Gewerbeamt des Magistrats der Stadt Villach sei von den Polizeibeamten als Betreiber des Lokals xxx, die Firma „xxx“ vertreten durch xxx ausgemittelt und daher auch gegenständliche Anzeigenerstattung vorgenommen worden. Anlässlich der vorläufigen Beschlagnahme des Gerätes am 8.6.2013 seien der Eigentümer des Gerätes, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert worden, sich binnen 4 Wochen bei der zuständigen Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, zu melden. Am 12.7.2013 langte ein mit 11.7.2013 datiertes Schreiben des Rechtsanwaltes xxx, in dem er angibt, den Eigentümer der nachstehende Geräte ● Gerät Nr. 3020.112 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.112 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.113 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.113 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.114 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.114 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.110 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) ● Gerät Nr. 3020.111 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) zu vertreten. Es handle sich dabei um die Firma xxx, zudem wird ersucht Akteneinsicht zu gewähren. Die anderen drei, ebenfalls im Zuge dieser Amtshandlung von Organen des SPK Villach beschlagnahmten Standgeräte Marke xxx, würden im Eigentum der Firma xxx stehen. Auch dieser Eigentümer würde von xxx rechtsfreundlich vertreten. Dem Ersuchen um Übermittlung der Anzeige wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten mit Schreiben vom 16.7.2013 entsprochen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter auch ersucht mitzuteilen, wer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma xxx sei. Mit Datum vom 7.8.2013 langte von t xxx bei der Landespolizeidirektion Kärnten eine Stellungnahme ein, die denselben Inhalt aufweist, wie das Beschwerdevorbringen. Am 11.7.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Kärnten noch ein per E-Mail-Nachricht übermitteltes Schreiben der Rechtsabteilung der xxx, verfasst von xxx ein, in dem mitgeteilt wird, dass das Bestandsverhältnis des Lokals xxx, etabliert in xxx, von Seiten des Betreibers aufgelöst würde. Es würde daher ersucht mitzuteilen, wie mit den vor Ort beschlagnahmten Geräten weiter vorzugehen sei. Es sei in weiterer Folge vom Verfahrensleiter mit xxx in Telefongesprächen Einvernehmen darüber erzielt worden, dass die in der xxx verbliebenen Geräte auf Kosten der xxx an den Standort der Behörde xxx, verbracht würden. Die Verbringung der Automaten zum Polizeikommissariat Villach erfolgte am 31.7.2013 um 12 Uhr. Es ergaben sich dabei keine Vorfälle und wurden die Automaten in Lagerräumen im Keller des Polizeikommissariates Villach zwischengelagert (siehe Aktenvermerk vom 31.7.2013). Daraufhin erließ die Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, mit Erledigung vom 5.9.2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 8.4.2014 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gehört wurden sowie die vorgelegten Urkunden (Lichtbildbeilagen) erörtert wurden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 wurde der Zeuge xxx einvernommen und gab er dabei an, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er habe am 8.6.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen eine Kontrolle im xxx in der xxx, durchgeführt. Dabei habe er soweit er sich erinnern könne festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben. Es wäre dann möglicherweise von ihm oder einem Kollegen festgestellt worden, dass bei diesen Geräten die Bewilligungen ausgelaufen seien bzw. nicht vorhanden gewesen wären. Ob er selbst die Überprüfung vorgenommen habe, könne er nicht mehr genau beantworten. Danach habe er die Versiegelung der Geräte vorgenommen. Zur Funktionsweise bzw. zu den technischen Eigenschaften der Geräte könne er keine konkreten Aussagen tätigen, da dieses dem technischen Sachverständigen obliege. Auf die Frage, ob eine Darstellung des Spielablaufes (Spielbeschreibung) erfolgen kann, gab er an, dass er dazu keine detaillierten Angaben machen könne. Auf die Frage, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen könne, da er bei der Vernehmung persönlich nicht anwesend gewesen sei. Ob sich ein Spieler bzw. ein Kollege hinsichtlich des möglichen Höchsteinsatzes über Euro 10,00 geäußert habe, würde er sich erinnern, jedoch dazu könne er keine genauen Angaben machen. Auf die Frage, ob beobachtet worden sei, dass Glücksspiele gespielt worden wären, gab er an, dass dies nicht der Fall sei, da er lediglich die Versiegelung vorgenommen habe. Auch auf die Frage, ob die Gerät mit einer entsprechenden Platine ausgestattet seien und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt werde, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Zur Frage, ob die Angestellte des Lokals gewusst habe, dass es keine Bewilligungen für die im Lokal aufgestellten spiel- und betriebsbereiten Geräte gebe, gab er an, dass er dazu auch keine konkreten Angaben machen könne. Der Zeuge xxx führte in der Verhandlung am 8.4.2014 aus, dass er am 8.6.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen sowie dem Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Überprüfung der im Lokal xxx in der xxx befindlichen Glücksspielgeräte durchgeführt habe. Dabei habe er gemeinsam mit seinen Kollegen festgestellt, dass sich alle verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben und würde auf die im Akt einliegende Anzeige verweisen. Die Internetterminals wären vernetzt gewesen, da Internetkabel an den Terminals angeschlossen gewesen wären. Mit diesen Geräten sei anhand einer Karte, die durch die Angestellte aufgeladen worden wäre, in das System eingestiegen worden. Nach Aufruf der Google-Suchmaske würde nach Eingabe einer Zahlenkombination auf eine Spieleplattform zugegriffen werden können. Dies habe er aus selbständiger Wahrnehmung festgestellt. Auf dieser Spieleplattform seien ca. 50 Spiele enthalten gewesen. Ebenso habe ein Testspiel durch die Zeugin xxx stattgefunden. Dies habe er aus eigener Feststellung wahrgenommen und sei auch beim Testspiel unmittelbar anwesend gewesen. Nach seiner Erinnerung seien das Testspiel auf den Geräten im hinteren Bereich des Lokals erfolgt. Die vorläufige Beschlagnahmung der Geräte sei deshalb erfolgt, da die Vermutung vorgelegen sei, dass die Geräte keine Bewilligungen des Amtes der Kärntner Landesregierung haben und wäre ein Höchsteinsatz am bespielten Gerät Euro 10,00 möglich gewesen. Zur Funktionsweise bzw. zu den technischen Eigenschaften der Geräte könne er keine Angaben machen. Eine persönliche Bespielung der Geräte habe er nicht vorgenommen. Im Anschluss seien auf der Dienststelle zwei Spieler sowie die Angestellte des Lokals zeugenschaftlich einvernommen worden. Die Geräte, die versiegelt worden seien, seien vor Ort im Lokal verblieben und die Bildschirme wären demontiert und zur Dienststelle SPK Villach mitgenommen worden. Zur Frage, welcher Höchsteinsatz an den Geräten geleistet werden konnte, gab er an, dass nach seiner Erinnerung beim Internetgerät Euro 10,00 möglich gewesen wären. Auf die Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet seien, und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird, gab er an, dass er hinsichtlich der technischen Möglichkeiten der Geräte auf den technischen Sachverständigen verweise. Nach erfolgter Versiegelung wäre die Amtshandlung beendet gewesen. Nach Befragen des Rechtsvertreters: Auf die Frage, ob die Internetterminals spielbereit gewesen seien, gab er an, dass seines Erachtens „spielbereit“ bedeute, dass diese Geräte aufgestellt und mittels einer Bonuskarte bespielt werden können. Auf die Frage, ob dies bei allen Geräten überprüft worden sei, gab er an, dass dies nur an einem Gerät im Lokal erfolgt sei. Bei welchem Gerät diese Überprüfung stattgefunden habe, dazu könne er keine genaue Angaben machen und verweise auf den Inhalt des Verwaltungsstrafaktes. Auf die Frage, ob versucht worden wäre, auf der Google-Suchmaske beispielsweise das Wetter abzufragen, gab er an, dass er hinsichtlich der Bespielung auf xxx verweisen würde. Auf die Frage, ob die Geräte untereinander vernetzt gewesen wären, gab er an, dass wir einen Switch gefunden haben, mit dem die Netzwerkkabel verbunden gewesen wären und das Gerät somit auch mit dem Internet verbunden gewesen wäre. Er habe nur die Bespielung dieses einen Gerätes mitverfolgt. Auf die Frage, welche Spiele am Gerät vorhanden gewesen seien, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen kann und auf den Akt bzw. auf xxx sowie auf den Kollegen xxx verweise. Auf die Frage, ob festgestellt worden sei, ob Glücksspiele auf dem Apparat enthalten gewesen seien, gab er an, dass dies von ihm nicht festgestellt worden sei. Auch hier verweise er auf den vorliegenden Akt. Auf die Frage, wie man den höchstmöglichen Einsatz am Gerät ausgewählt habe, gab er an, dass er diesbezüglich auf den Inhalt des Aktes verweise bzw. dass die Möglichkeit bestanden habe, bis auf Euro 10,00 zu spielen. Zur Frage, ob die Möglichkeit bestanden habe über Euro 10,00 am Gerät zu spielen, gab er an, dazu keine Angaben machen zu können. Auf die Frage, wie man das Spiel ausgelöst habe, gab er an, dass er auch dazu keine Angaben machen könne und auch hier wiederum auf den Akteninhalt verweise. Der Zeuge xxx führte in der Verhandlung am 8.4.2014 aus, dass er am 8.6.2013 gemeinsam mit seinen Kollegen sowie dem Kontrollorgan (xxx) des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Kontrolle im xxx in xxx, durchgeführt habe. Bei Betreten des Lokals habe er festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Geräte in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden haben. Eines dieser betriebs- und spielbereiten Geräte sei von einem Spieler (Zeugen) bespielt worden. Ein Standgerät wäre bespielt und wären die drei Standgeräte ans Netz angeschlossen und eingeschaltet gewesen. Er selbst habe keines der Geräte bespielt. Zur Funktionsweise bzw. zu den technischen Eigenschaften der Geräte gab er an, dass ein Walzenspiel gespielt worden sei und die anderen bespielten Geräte würden ein xxx Logo enthalten haben. xxx stehe für Internet xxx – würde er annehmen. Die im Akt sich befindlichen fotografischen Aufzeichnungen bzw. Ablichtungen habe er nicht vorgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Geräte würden keine Bewilligung aufgewiesen haben. Es wäre danach die Einvernahme der im Lokal sich befindlichen Spieler inklusiv der Angestellten durch seine Kollegen erfolgt. In weiterer Folge sei die vorläufige Beschlagnahme der Geräte erfolgt und wären die Standgeräte versiegelt worden. Auf die Frage, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Automaten jeweils geleistet werden konnte, gab er an, dass er glaube, dass bei Euro 10,00 dieser gelegen sei. Auf die Frage, wie viele Spiele bzw. welche Spiele sich auf den Geräten befunden haben, gab er an, dass er dazu keine konkreten Angaben machen könne. Es wäre lediglich an dem Gerät das bespielt worden sei, ein Walzenspiel im Gange gewesen. Dies habe er aus selbständiger Wahrnehmung festgestellt. Auf die Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet seien und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt werde, gab er an, dass er dazu keine konkreten Angaben machen könne. Auf die Frage des Rechtsvertreters, was bei xxx verboten sei, gab er an, dass im Zuge der Kontrolle über diese Seite durch einen Zugangscode auf diese Spieleplattform eingestiegen werden hätte können. Aufgrund dessen würde dann die Beschlagnahme des Gerätes erfolgt sein. Tatsache sei, dass mit diesen aufgestellten Geräten eine Ausspielung stattgefunden habe, weshalb eine Beschlagnahme erfolgt sei. Auf die Frage, auf welchem Gerät das Walzenspiel beobachtet worden sei, gab er an, dass das Gerät 113 damit bespielt worden sei. Auf die Frage, ob auch Symbole am Gerät beobachtet worden seien, gab er an, dass er Symbole keine nennen könne. Auf die Frage, um was es ich bei dem Walzenspiel gehandelt habe , gab er an, dass nach einer bestimmten Reihenfolge von Symbolen ein Gewinn oder ein eventueller Verlust entstehen könne. Die Frage, ob dies ein selbständiger Ablauf gewesen sei, habe er nicht beantworten können. Auf die Frage, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlieren durch Zufall oder durch Geschick abgehängt habe, gab er an, dass er diesbezüglich keine Feststellungen gemacht habe. Zur Frage, wie man den Höchsteinsatz auf dem Gerät ausgewählt habe, gab er an, dass er dazu keine Beobachtungen gemacht habe. Laut Chefinspektor xxx wäre ein Höchsteinsatz am gegenständlichen Gerät bis zu Euro 10,00 möglich gewesen. Er wisse auch nicht wie viele Spiele angeboten worden seien. Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde, ob der Spieler irgendwelche Geschicklichkeitsmaßnahmen an den Tag gelegt habe, gab er an, dazu keine Angaben machen könne. Ob Angaben wie Euro am Display aufgeschienen seien, kann er ebenfalls nicht beantworten. Auf Befragen des Rechtsvertreters, wie viele Tasten am Gerät vorhanden gewesen wären bzw. welche Taste der Spieler betätigt habe, gab er an, dass er dazu keine konkreten Angaben machen könne. Auf die Frage, ob das Gerät mit einem Touch-Screen ausgestattet gewesen sei, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Der Zeuge xxx, Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung, hat in der Verhandlung am 8.4.2014 Folgendes ausgesagt: „Im Rahmen der am 8.6.2013 in xxx, vorgenommenen Kontrolle erfolgte eine Überprüfung auf verfahrensgegenständlichen Internetterminals. Das Land Kärnten hat mich als Aufsichtsorgan für Spiel- und Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz bestellt. Ich bin hauptberuflich als Unternehmer tätig. Ich habe keine Überprüfung der Geräte vorgenommen, weil ich nicht mehr zuständig war, da die Zuständigkeit der Bundesbehörde gegeben war. Die verfahrensgegenständlichen Geräte haben keine Bewilligung durch die Kärntner Landesregierung erhalten. Dabei habe ich festgestellt, dass diese Geräte keine Bewilligungen, keine Vignetten von der akkreditierten Prüfungsstelle sowie keine Plaketten vom Amt der Kärntner Landesregierung, aufwiesen. Dies habe ich aus eigener Wahrnehmung festgestellt. Nach Einschreiten der Polizei, nachdem auf den Geräten Glücksspiele enthalten waren und auch auf einem Gerät von einem Spieler gespielt wurde, wurde die vorläufige Beschlagnahmung vorgenommen. Ein Gast hat auf einem Standgerät Bell-Scater gespielt und ein anderer Gast auf einen dieser Terminals. Ich habe die Bespielung unmittelbar beobachtet. Ich glaube die Polizei hat das Ganze dokumentiert. Ich selbst habe dies lediglich beobachtet und die Angestellte des Lokals hat das ganze Prozedere (Aufbuchung der Karte, Spielen der Geräte) uns vorgezeigt. Ob dieses vorgenannte Prozedere von Seiten der Angestellten vorgenommen wird, weiß ich nicht bzw. müsste man die Spieler fragen. Nachdem ich gemeinsam mit den Polizeibeamten festgestellt habe, dass Glückspiele gespielt wurden, erfolgte die vorläufige Beschlagnahme. Der mögliche Höchsteinsatz je Gerät betrage max. Euro 10,00. Ob der Einsatz von über 10 Euro möglich ist, dazu kann ich keine Angaben machen. Ob Serienspiele veranlasst werden könnten, gebe ich an, dass ich das nicht wisse. Auf die Frage, welche Software-Versionen auf den Geräten vorhanden waren, gebe ich an, dass auf einer bestimmten immer derselben Plattform xxx eingestiegen wird. Danach gibt die Angestellte einen Code ein und danach erfolgt der Aufruf der Spiele. Zur Frage, ob Internetkabel bei den Geräten angeschlossen waren, gebe ich an, dass dies der Fall war. Auf die Fragen, wie viele Spiele und welche Spiele sich auf den Geräten befunden haben, gebe ich an, dass ich dazu keine Beobachtungen gemacht habe. Walzenspiele, die so ähnlich funktionieren wie genehmigte, habe ich wahrgenommen. Auf die Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet sind und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird, gebe ich an, dass keine Platine sondern eine Software am Gerät installiert ist. Da mit jedem Computer in eine Plattform eingestiegen werden kann wird somit die Entscheidung nicht am Computer getroffen. Über Befragen des Rechtsvertreters, wie viel Guthaben auf den Geräten enthalten waren, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Auf die Frage, mit welcher Taste man den Einsatz ausgewählt hat, gebe ich an, dass es dazu gesondert eine Taste gibt. Was auf dieser Taste draufgestanden ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Mindesteinsatz war 20 Cent. Dies kann jedoch auch weniger sein. In welchen Schritten der Einsatz gesteigert worden ist, gebe ich an, 20, 40, 80, 160. Wir haben aber nicht alle Einsätze ausprobiert. Ich gebe dazu an, dass es eine Verdoppelung sein kann, jedoch nicht muss. Ich kann auch nicht ausschließen, dass mit Einsatz Euro 15,00 pro Spiel gespielt werden kann. Zur Frage, ob es die Möglichkeit des Auslösens einer Automatikstarttaste gibt, gebe ich an, dass dies möglich ist, sofern eine solche Taste vorhanden ist. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde, wie hoch der „große Einsatz“ gewesen ist, gebe ich an, dass ich dazu keine Angaben machen kann. Von Seiten der Angestellten des Lokals wurde die Vorgehensweise vorgezeigt. Auch die Angestellte habe gesagt, dass bis Euro 10,00 gespielt werden könne.“ Der Zeuge xxx hat in der Verhandlung (auszugsweise) Nachstehendes ausgesagt: „Ich habe bereits am 8.6.2013 eine zeugenschaftliche Aussage bei der Landespolizeidirektion getätigt. Ich bleibe bei den dort gemachten Angaben und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage. Ergänzend gebe ich heute an, dass ich niemals auf einen Internetterminal gespielt habe. Zur Frage der belangten Behörde warum nicht, gebe ich an, da ich mich damit nicht auskenne. Auch wurden meinerseits diesbezüglich keine Beobachtungen vorgenommen. Ich habe am Glockenautomaten gespielt. Es handle sich dabei um das letzte Gerät im hinteren Bereich des Lokals, wo drei Geldspielautomaten nebeneinander gestanden haben. Ich habe in Anwesenheit der Beamten das Gerät Nr. 1009 bespielt. Zur Frage, ob Kenntnis darüber bestand, dass die Geräte nicht bewilligt sind, gebe ich an, dass ich darüber keine Kenntnis hatte.“ Die Zeugin xxx hat in der Verhandlung (auszugsweise) Nachstehendes ausgesagt: „Ich wurde bereits am 8.6.2013 von einem Polizisten auf der Dienststelle einvernommen. Ich bleibe bei meinen dort getätigten Angaben und Äußerungen. Am Anfang waren nur die Glockenautomaten im Lokal, zumindest was den hinteren Bereich des Lokals betrifft, zumal ich mir nicht sicher bin, welche Geräte im vorderen Bereich aufgestellt waren, da ich zum Großteil das Lokal im hinteren Bereich betreten habe. Ich habe auf einem Standgerät Spiele gespielt, um welche Spiele es sich im Konkreten gehandelt hat, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe mit unterschiedlichsten Spielen auf diesem Gerät gespielt. Mein Höchsteinsatz war nie höher als 0,25 Euro. Auf diesem Apparat war dieser Höchsteinsatz niemals höher. Ich habe auf einen Internetterminal mit einer Guthabenskarte gespielt. Ich glaube, dass ich 50 Euro vom Haus bekommen habe und 25 Euro selber gezahlt habe (oder auch umgekehrt). Dieses Guthaben wurde nicht von mir persönlich, sondern durch die Bedienung (welche auch dafür meines Erachtens angestellt war) auf die Karte aufgebucht. Diese Karte habe ich noch und zeige sie im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung auch der Richterin vor. Mit einem Bargeld konnte das gegenständliche Gerät nicht bedient werden, sondern ausschließlich mit der Karte, welche auch immer von der Angestellten aufgebucht wurde. Diese Vorgehensweise war bei mir jedes mal dieselbe. Die Angestellte zeigte mir dann, wo die Karte einzuführen ist und nach Eingabe des Spieleinsatzes wurde das Spiel aufgerufen und konnte ich dann auch auf diesem Gerät spielen. Ich musste auch für ein neues Spiel jedes mal eine Taste drücken. Wenn ich auf ein anderes Spiel gewechselt habe, musste ich auf eine Taste drücken, ansonsten lief das Spiel solange, solange ein Guthaben vorhanden war. Auch die Auszahlung erfolgte ausschließlich über die Karte über die Angestellte im Lokal. Ich habe mit gegenständlicher Karte immer nur Spiele gespielt. Ich bin auch nicht darüber in Kenntnis, dass ich mit dieser Karte etwas anderes machen könnte. Die Angestellte hat mir meine Auszahlung vorgenommen. Es waren ca. 200 bis 270 Euro. Danach wurde ich von den Polizisten einvernommen. Über Befragen des Rechtsvertreters, ob für die Karte ein Formular ausgefüllt werden musste, gebe ich an, dass ich einen Reisepass vorzeigen musste. Ob ich ein Formular unterschrieben habe, weiß ich nicht mehr. Über Befragen der belangten Behörde, gab sie an, dass beim Glockenspiel eine Automatiktaste vorhanden war. Ob beim Internetspiel eine Automatiktaste war, weiß ich nicht. Ob ich die Spiele als einzeln oder als Automatik ablaufen habe lassen, weiß ich auch nicht mehr. Solange ein Geld vorhanden ist, läuft das Spiel, d.h. es läuft ein paar Sekunden und bleibt dann wieder stehen. Dies funktioniert solange bis kein Geld mehr vorhanden ist. Ich kann das Automatikspiel auch jederzeit stoppen.“ Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Rechtsvertretung in ihrem Schlussvortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 vorbringt, dass auf den Internetterminals sowohl Serienspiele als auch Einzelspiele mit einem Einsatz von bis zu Euro 50,00 möglich waren. Aus der Zeugenaussage der xxx und des xxx ergibt sich für das erkennende Gericht, dass (zumindest) zwei Geräte durch diese bespielt wurden. Hingegen lassen sich aus allen Zeugenaussagen keine Feststellungen über die Art der Spiele treffen bzw. war durch die Zeugen eine Darstellung des ansatzweisen Spielablaufes nicht mehr möglich. Durch das erkennende Gericht wird festgehalten, dass die Zeugin xxx bereits am 8.6.2013, GZ: B6/45515/2013, durch einen Beamten des Stadtpolizeikommandos Villach einvernommen wurde und sie dem Gericht am 1.4.2014 telefonisch mitteilte, dass sie auf diese Einvernahme verweise und bei den dort gemachten Angaben bleibe und deshalb diese zu ihrer Zeugenaussage erhebe. Ergänzungen werden dazu keine vorgebracht. Auch die Zeugen xxx sowie xxx wurden bereits am 8.6.2013 durch einen Beamten des Stadtpolizeikommandos Villach einvernommen und verwiesen beide im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 auf diese Einvernahmen und erhoben diese zu ihrer Zeugenaussagen. Unstrittig ist, dass die Geräte ● Gerät Nr. 3020.112 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.112 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.113 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.113 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.114 XXX (Standgerät) Gerät Nr. 3020.114 römisch 30 (Standgerät) ● Gerät Nr. 3020.110 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) ● Gerät Nr. 3020.111 Tischgerät (Monitor inkl. Kartenlesegerät) am 8.6.2013 in xxx, von Organen der SPK Villach einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz unterzogen worden sind. Diese Geräte sind im Eigentum der Firma xxx. In der Verhandlung am 8.4.2014 wurden in Anwesenheit der Verfahrensparteien u.a. die Zeugen und das Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx einvernommen. Nach Auffassung der belangten Behörde hat bei sämtlichen Geräten der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes
G bestanden und wurde die vorläufige Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme gegen eine Fortsetzung und Wiederholung der Verwaltungsübertretung ausgesprochen.Nach Auffassung der belangten Behörde hat bei sämtlichen Geräten der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bestanden und wurde die vorläufige Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme gegen eine Fortsetzung und Wiederholung der Verwaltungsübertretung ausgesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesem Vorbringen der belangten Behörde entgegengetreten. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde dargelegt, aus welchen Erwägungen heraus kein hinreichender Verdacht dahingehend bestehe, dass mit dem Betrieb dieser Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Hinsichtlich des Vorbringens den Spielablauf der verfahrensgegenständlichen Geräte betreffend, führte der Rechtsvertreter aus, dass Feststellungen über die Art der Spiele bzw. des ansatzweisen Spielablaufes gänzlich fehlen würden und somit die Möglichkeit von Serienspielen nicht auszuschließen sei. Auch würden Feststellungen zum höchstmöglichen Einsatz an den Geräten fehlen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 brachte xxx vor, dass auf den Internetterminals sowohl Serienspiele als auch Einzelspiele mit einem Einsatz von bis zu Euro 50,00 möglich gewesen seien. Dieses Vorbringen vermochte dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen zum Erfolg zu verhelfen: Rechtliche Beurteilung: Vorerst ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren
7 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes, BGBl. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen war. Vorerst ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuführen war.
1 Z 4 und Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.
1 B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.
, Absatz eins, B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, idgF, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, idgF, lauten wie folgt: „
G treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art. 8 Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung
2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“„
Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG treten nach erfolgter Notifikation im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Artikel 8, Richtlinie 98/34/EG die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung
Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des
Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“ Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vgl. § 4 Abs. 2 GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung
G in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind (vgl. dazu § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG).Mit der Übergangsregelung hat der Landesgesetzgeber der durch die Glücksspielgesetz Novelle 2010 veränderten Kompetenzlage Rechnung getragen. Das Automatenglückspiel unterliegt nur soweit nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, als es sich um Landesausspielungen mit Glückspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG handelt (die die Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes voraussetzen; vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, GSpG) oder um Glückspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind vergleiche dazu Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG). Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG enthält eine Legaldefinition des Glücksspieles. Demnach sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG enthält eine Legaldefinition des Glücksspieles. Demnach sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten
H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist.
Paragraph 2, Absatz 3, GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten
Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt (vgl. dazu § 2 Abs. 3 GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt (vgl. dazu VwGH vom 27.4.2012, 2011/02/0224):Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt somit nur dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 3, GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.4.2012 wie folgt erkannt vergleiche dazu VwGH vom 27.4.2012, 2011/02/0224): „Nach § 5 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch § 2 Abs. 3 GSpG 1989 idF der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“„Nach Paragraph 5, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 sind Geldspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes Apparate (Glücksspielapparate, Geldspielautomaten), mit denen um Gewinn oder Verlust gespielt wird und bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbsttätig herbeigeführt wird. Auch Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 in der Fassung der Novelle 2010 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss. Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird.“ Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Glückspielapparates ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtslage, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. In diesem Zusammenhang gehen aus den Ausführungen der Zeugen, xxx, xxx, xxx zur Frage, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet gewesen seien und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst erfolge, hervor, dass sie dazu keine Angaben machen können. xxx führte dazu aus, dass keine Platine, sondern eine Software am Gerät installiert ist. Da mit jedem Computer in eine Plattform eingestiegen werden kann, wird die Entscheidung somit nicht am Computer getroffen.
G sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Paragraph 3, GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
G unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
G unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
G sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
Paragraph 5, Absatz eins, GSpG sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,), sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
G sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
Paragraph 50, Absatz eins, GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 60.000,-- und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu Euro 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 60.000,-- und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu Euro 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. dazu VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche dazu VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).
der Bestimmung des § 53 Abs. 2 GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen ist.
der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides
G nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein (vgl. dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223).Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides
Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein vergleiche dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen (vgl. dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen vergleiche dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Das Landesverwaltungsgericht hat somit aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden, ob die Beschlagnahme verfahrensgegenständlicher Geräte weiter aufrecht erhalten werden kann. Bei dieser Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen der Parteien und Zeugen einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung
GB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, Zl. B 422/2013-9, wie folgt Stellung genommen:Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung
GB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, Zl. B 422/2013-9, wie folgt Stellung genommen: Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über Euro 10,00) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter Euro 10,00 an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („ wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“ - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG).Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über Euro 10,00) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter Euro 10,00 an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („ wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“ - Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung
Slg. 15.199/1998 mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glückspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 ermöglicht.Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, (Ziffer eins,) GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung
Slg. 15.199 aus 1998, mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glückspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt, würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst.Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt, würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 168, StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem
GB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über Euro 10,00.Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem
Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über Euro 10,00. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über Euro 10,00 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.7.2013, 2012/17/0249 – in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22.8.2012, 2012/17/0156, und vom 15.3.2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem GSpG und der Strafgerichte nach § 168 StGB – an.Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über Euro 10,00 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens Euro 10,00 oder mehr als Euro 10,00 tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.7.2013, 2012/17/0249 – in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom 22.8.2012, 2012/17/0156, und vom 15.3.2013, 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem GSpG und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB – an. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der oben wiedergegebenen Grundsätze daraus Folgendes festzustellen: Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat in ihrer Berufung (Beschwerde) ausdrücklich vorgebracht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Geräten bzw. mit den gegenständlichen Internetseiten Spiele mit einem höheren Einsatz als Euro 10,00 hätten durchgeführt werden können. Dass auf diversen Seiten auch Einsätzen von weit über Euro 10,00 pro Spiel geleistet werden können, sei offensichtlich und wohl notorisch. Des Weiteren können Online-Walzenspiele auf nahezu allen Seiten von Glücksspielanbietern des World-Wide-Web im Automatikmodus gespielt werden und bestehe jeweils eine Gamble-Möglichkeit. Somit sei die Möglichkeit gegeben, dass die dokumentierten Spiele im Automatikmodus gespielt werden konnten, was wiederum bedeute, dass die Startseite nur 1 x gedrückt werde und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen ablaufe, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsse. Bei der Durchführung solcher Serienspiele sei eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen könne, dessen Gesamteinsatz maßgeblich. Weiters würde nicht ein einziges Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handle, das mit dem Drücken der Startertaste beginne und erst mit Beendigung des Automatikmodus ende. Zu dem wurde im Schlussvortrag der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 von xxx vorgebracht, dass auf den Internetterminals sowohl Serienspiele als auch Einzelspiele mit einem Einsatz von bis zu Euro 50,00 möglich waren. Im Rahmen der am 8.4.2014 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten die Zeugenbefragungen u.a. zu den Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Geräte, insbesondere welcher mögliche Höchsteinsatz an diesen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Der Zeuge xxx führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er dazu keine Angaben machen kann, da er bei der Vernehmung persönlich nicht anwesend war. Vom Zeugen xxx wird dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er glaubt, dass dieser bei Euro 10,00 lag, zumal laut xxx ein Höchsteinsatz bis zu Euro 10,00 möglich gewesen ist. xxx führte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass nach seiner Erinnerung die Möglichkeit bestanden hat, bis auf Euro 10,00 zu spielen. Zur Frage, ob die Möglichkeit bestanden hat, über Euro 10,00 zu spielen, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen kann. Auf die Frage, wie man das Spiel ausgelöst hat, gab er an, dazu ebenfalls keine Angaben machen zu können. xxx als Aufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in der mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 aus, dass der Einsatz über Euro 10,00 möglich ist, jedoch kann er dazu keine Angaben machen. Auf die Frage, ob Serienspiele veranlasst werden können, gab er an, dass er dass nicht wisse. Auf die Fragen, wie viele Spiele und welche Spiele sich auf den Geräten befunden haben, gab er an, dass er dazu keine Beobachtungen gemacht hat. Walzenspiele, die so ähnlich funktionieren wie genehmigte, hat er wahrgenommen. Auf die Frage, wie viel Guthaben auf den Geräten enthalten waren, gab er an, dass er das nicht weiß. Auf die Frage, mit welcher Taste man den Einsatz ausgewählt hat, gab er an, dass es dazu gesondert eine Taste gibt. Was auf dieser Taste draufgestanden sei, entzieht sich seiner Kenntnis. Der Mindesteinsatz war 20 Cent. Dies kann jedoch auch weniger sein. Er kann auch nicht ausschließen, dass mit Einsatz Euro 15,00 pro Spiel gespielt werden kann. Zur Frage, ob es die Möglichkeit des Auslösens einer Automatikstarttaste gibt, gab er an, dass dies möglich ist, sofern eine solche Taste vorhanden ist. Auf die Frage, wie hoch der „große Einsatz“ gewesen ist, gab er an, dass er dazu keine Angaben machen kann. Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, ob eines der auf den konkreten - jeweils gesondert zu beurteilenden – Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über Euro 10,00 ermöglichte, d.h., welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde
G besteht. Ausgehend von dem getroffenen Ermittlungsergebnis kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, ob eines der auf den konkreten - jeweils gesondert zu beurteilenden – Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über Euro 10,00 ermöglichte, d.h., welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten). Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht. Ausgehend von dem getroffenen Ermittlungsergebnis kann sohin die Frage des Vorliegens der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren in einer für das Beschlagnahmeverfahren erforderlichen Deutlichkeit ergeben, dass durch die Zeugenaussagen nicht ausreichend substantiiert dargelegt werden konnte, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten tatsächlich Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängt, durchgeführt bzw. gespielt wurden. Die Zeugenaussagen waren größtenteils von Unsicherheiten in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet. Es wurden auch durch die Zeugenaussagen keine Feststellungen über die Art des Spiels (der Spiele) bzw. zumindest über die Darstellung des ansatzweisen Spielablaufs getroffen, weshalb lediglich der Hinweis auf das Vorliegen von „virtuellen Walzenspielen“ jedenfalls nicht ausreicht, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten wurden. Insgesamt bzw. im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes kein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, weshalb eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte nicht ausgesprochen werden kann und die Beschlagnahme jedenfalls nicht aufrecht zu erhalten ist.Insgesamt bzw. im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.4.2014 ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes kein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und dabei auch nicht fortgesetzt gegen zumindest eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, weshalb eine Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte nicht ausgesprochen werden kann und die Beschlagnahme jedenfalls nicht aufrecht zu erhalten ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
GB durchgesetzt werden. Es gelte infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbarer EU-rechtliche begründetes Anwendungsverbot von konfligierendem Strafrecht.Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom
Paragraph 168, StGB durchgesetzt werden. Es gelte infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbarer EU-rechtliche begründetes Anwendungsverbot von konfligierendem Strafrecht. Hier wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, verwiesen, worin zu den unionsrechtlichen Bedenken ausgeführt wurde, dass der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, nicht dazu führe, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Es trifft nicht zu, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen „Placanica“ und „Stoß“ (EuGH 8.9.2010, verbundene Rechtssache C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) ableiten ließe, dass aus Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (in diese Richtung Koppensteiner, Der EuGH und das Glücksspiel, RdW 2011, 134 ff.). Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend ist, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionswidrigen Bestimmungen berufen könnte.Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend ist, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionswidrigen Bestimmungen berufen könnte. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht weiters festgestellt, dass es im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH nicht um den Betrieb einer Spielbank geht. Die xxx ist nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Es wird auch kein Sachverhalt behauptet, der die Anwendung des Unionsrechts ergäbe (vgl. dazu VwGH jeweils vom 27.4.2012, Zlen: 2011/17/0280 und 2011/17/0046).In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht weiters festgestellt, dass es im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH nicht um den Betrieb einer Spielbank geht. Die xxx ist nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Es wird auch kein Sachverhalt behauptet, der die Anwendung des Unionsrechts ergäbe vergleiche dazu VwGH jeweils vom 27.4.2012, Zlen: 2011/17/0280 und 2011/17/0046). Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behauptete unionswidrige Nichtzulassung im Verfahren zur Vergabe der Konzessionen beruhte jedenfalls nicht allein auf den als gemeinschaftswidrig erkannten Bestimmungen der österreichischen Rechtslage bzw. der Vorgangsweise der Behörde bei der Konzessionsvergabe. Die vom EuGH in dem von dem Rechtsanwalt xxx genannten Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß u.a., Rn 115, genannte Rechtsfolge, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe, greift im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit nicht. Auch wenn es sich im Beschwerdefall bei xxx um eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsform der spanischen xxx mit der österreichischen GmbH vergleichbar ist. Da die xxx gar nicht behauptet hat, über ein ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen, ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass die xxx schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen kann, weil im gegenständlichen Fall nach den Urteilen der Rechtssache C-64/08, Engelmann, die grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllt und deswegen eine Unionsrechtswidrigkeit nicht gegeben ist. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor. Es braucht daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher auf die Überlegungen der unionsrechtlichen Vorbringen eingegangen werden (vgl. VwGH vom 21.12.2012, 2012/17/0417, in dem diese Rechtsansicht betreffend eine s.r.o. nach tschechischem Recht vertreten wurde; weiters auch VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0340, VwGH vom 20.2.2014, 2013/17/0158 und VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068).Auch wenn es sich im Beschwerdefall bei xxx um eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsform der spanischen xxx mit der österreichischen GmbH vergleichbar ist. Da die xxx gar nicht behauptet hat, über ein ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen, ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass die xxx schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen kann, weil im gegenständlichen Fall nach den Urteilen der Rechtssache C-64/08, Engelmann, die grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllt und deswegen eine Unionsrechtswidrigkeit nicht gegeben ist. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor. Es braucht daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher auf die Überlegungen der unionsrechtlichen Vorbringen eingegangen werden vergleiche VwGH vom 21.12.2012, 2012/17/0417, in dem diese Rechtsansicht betreffend eine s.r.o. nach tschechischem Recht vertreten wurde; weiters auch VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0340, VwGH vom 20.2.2014, 2013/17/0158 und VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2201.2205.6.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.