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{'item': 'KLVwG-755/2/2014'}

Obsah (8)Art. 129§ 35§ 25a§ 44§ 67§ 74§ 12aArt. 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.04.2014 GeschäftszahlKLVwG-755/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd

Art. 129und Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG i

Vm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, georgische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt xxxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zuzuordnende Festnahme und Abschiebung

Artikel 129

und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde betreffend die Festnahme der Beschwerdeführerin am 11.9.2010 wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde betreffend die Festnahme der Beschwerdeführerin am 11.9.2010 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 12.9.2010 von Wien-Schwechat nach Georgien wird für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 12.9.2010 von Wien-Schwechat nach Georgien wird für rechtswidrig erklärt. III.

§ 35Abs. 1, 3 und 4 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt Euro 887,20 (Euro 57,40 an Vorlageaufwand, Euro 368,80 an Schriftsatzaufwand und Euro 461,-- an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt Euro 887,20 (Euro 57,40 an Vorlageaufwand, Euro 368,80 an Schriftsatzaufwand und Euro 461,-- an Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. IV.

§ 35Abs. 1, 2 und 4 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt Euro 1.659,60 (Euro 737,60 an Schriftsatzaufwand und Euro 922,-- an Verhandlungsaufwand) zu leisten.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt Euro 1.659,60 (Euro 737,60 an Schriftsatzaufwand und Euro 922,-- an Verhandlungsaufwand) zu leisten. V. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 27.10.2010 ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eine auf § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützte Beschwerde betreffend die der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zuzuordnende Festnahme der Beschwerdeführerin am 11.09.2010 eingelangt.Am 27.10.2010 ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eine auf Paragraph 82, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützte Beschwerde betreffend die der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zuzuordnende Festnahme der Beschwerdeführerin am 11.09.2010 eingelangt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am 20.8.2005 nach Österreich eingereist sei und dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 1.7.2010 (xxx) abgewiesen worden. Sie habe innerhalb der Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof um Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde beantragt. Über diesen Antrag sei noch keine Entscheidung ergangen. Am 3.8.2010 habe die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt einen Antrag

§ 44Abs.

3 NAG (zu Zahl: xxx) eingebracht. Am 26.8.2010 sei der Beschwerdeführerin eine negative Stellungnahme der Sicherheitsdirektion iSd § 44b Abs. 2 NAG mit dem Auftrag zur Äußerung zugestellt worden. Am 3.8.2010 habe die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt einen Antrag

Paragraph 44, Absatz 3, NAG (zu Zahl: xxx) eingebracht. Am 26.8.2010 sei der Beschwerdeführerin eine negative Stellungnahme der Sicherheitsdirektion iSd Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG mit dem Auftrag zur Äußerung zugestellt worden. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin lautet: „- es bestanden enge und zu berücksichtigende Bindungen im Sinne des Art. 8 MRK und § 11 Abs 3 NAG zum Bundesgebiet sowohl in privater als auch in familiärer Hinsicht;„- es bestanden enge und zu berücksichtigende Bindungen im Sinne des Artikel 8, MRK und Paragraph 11, Absatz 3, NAG zum Bundesgebiet sowohl in privater als auch in familiärer Hinsicht; - dieser Sachverhalt hatte sich gegenüber dem Stand zum 11.06.2010 (mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) bzw. 01.07.2010 (Ausfertigungsdatum der Entscheidung des Asylgerichtshofes) auch insoweit maßgeblich geändert, als es der Beschwerdeführerin endlich gelungen war, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und eine Beschäftigung aufzunehmen, welche sie in die Lage versetzte, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen; - die im Asylverfahren als „Freundschaft“ festgestellte Beziehung zu xxx (welcher in Österreich als Flüchtling anerkannt wurde und daher dauernd zum Aufenthalt berechtigt ist) ging weit über eine bloße „Freundschaft“ hinaus; der Eheschließung stand nur der Umstand entgegen, daß die Ehe mit ihrem Ehemann (vor dem sie nach Österreich geflohen ist) noch nicht geschieden war; - sie lebte seit August 2005 in Österreich und verfügte bis 16.07.2010 auch über eine Aufenthaltsberechtigung; - die Beschwerdeführerin hatte sich auch äußerst erfolgreich für ihre Integration in die österreichische Gesellschaft engagiert; - nach Absolvierung mehrerer Sprachkurse (zuletzt im Jänner bis März 2010 Deutsch als Fremdsprache - Fortgeschrittene II, bei der Projektgruppe Frauen) spricht sie sehr gut Deutsch und hatte sich auch bereits zur ÖIF-Prüfung - Deutsch als Fremdsprache, A2 angemeldet, deren Ablegung den Nachweis der Integrationsvereinbarung darstellt. Nach Ablegen dieser Prüfung (Termin 30.09.2010) wäre der Beschwerdeführerin sogar eine „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ zu erteilen gewesen, sodaß sie dann auch ungehindert für ihren Lebensunterhalt sorgen hätte können;- nach Absolvierung mehrerer Sprachkurse (zuletzt im Jänner bis März 2010 Deutsch als Fremdsprache - Fortgeschrittene römisch zwei, bei der Projektgruppe Frauen) spricht sie sehr gut Deutsch und hatte sich auch bereits zur ÖIF-Prüfung - Deutsch als Fremdsprache, A2 angemeldet, deren Ablegung den Nachweis der Integrationsvereinbarung darstellt. Nach Ablegen dieser Prüfung (Termin 30.09.2010) wäre der Beschwerdeführerin sogar eine „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ zu erteilen gewesen, sodaß sie dann auch ungehindert für ihren Lebensunterhalt sorgen hätte können; - die Beschwerdeführerin hatte sich intensiv bemüht, im Bereich ihrer Möglichkeiten als Asylwerberin (Kontingentbewilligung im Fremdenverkehr) Arbeit zu finden und war damit zuletzt auch erfolgreich. So hatte sie Beschäftigung als Stubenmädchen gefunden und diese zur zuletzt auch erfolgreich. So hatte sie Beschäftigung als Stubenmädchen gefunden und diese zur großen Zufriedenheit ihrer Dienstgeberin (Pension xxx in xxx) ausgeübt. Für den Fall der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte man sie dann auch gerne wieder als Arbeitskraft aufgenommen. - mit dieser Tätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen, welches jedenfalls zur Deckung ihres Unterhaltes ausreichte; - weiters arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Mediathek xxx, bei der Veranstaltung des monatlichen „interkulturellen Frühstücks“ regelmäßig und aktiv mit. Auch durch ihr Engagement in der Pfarrgemeinde xxx und im täglichen Leben konnte sie enge Kontakte zur österreichischen Bevölkerung knüpfen und war solcherart hervorragend in die österreichische Gesellschaft integriert; - gleichzeitig bedurfte die Beschwerdeführerin aber auch als Folge des vor ihrer Flucht nach Österreich erlittenen Schicksals psychiatrischer Betreuung zur Bewältigung ihrer daraus resultierenden Angststörung und Depression. Von Seiten des Klinikums Klagenfurt wurde in diesem Zusammenhang eine stationäre Behandlung nahegelegt.“ Die belangte Behörde habe jedoch offenbar schon lange vor Ablauf der Äußerungsfrist die Festnahme der Beschwerdeführerin und deren Abschiebung vorbereitet. Am 11.9.2010 sei die Festnahme der Beschwerdeführerin versucht worden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings an ihrem Wohnort nicht angetroffen worden. Sie habe sich jedoch noch am selben Tag gestellt und sei sie dann festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Klagenfurt überstellt worden. Noch am 11.9.2010 habe sie einen neuen Asylantrag gestellt. Ohne den als Mandatsbescheid zu erlassenden Bescheid abzuwarten, sei die Beschwerdeführerin trotz des zu diesem Zeitpunkt anhängigen Aufenthaltsverfahrens am 12.9.2010 auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben worden. Die Beschwerdeführerin machte nachstehende Beschwerdegründe geltend: 1. Wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin am 03.08.2010 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44

Abs 3 NAG beantragt und war das diesbezügliche Verfahren bei der belangten Behörde zur Zeit ihrer Festnahme und nachfolgenden Abschiebung nach wie vor zu Geschäftszahl xxx anhängig.1. Wie bereits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin am 03.08.2010 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44, Absatz 3, NAG beantragt und war das diesbezügliche Verfahren bei der belangten Behörde zur Zeit ihrer Festnahme und nachfolgenden Abschiebung nach wie vor zu Geschäftszahl xxx anhängig. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls unzulässig. Nach mittlerweile gefestigter Judikatur sehen die §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 NAG die Erteilung (quotenfreier) Niederlassungsbewilligungen unter den dort jeweils angeführten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ergibt sich nicht nur - wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich angesprochen - das Recht (und die Pflicht) zur Stellung des Antrages im Inland, sondern daraus ist auch zwingend das Recht abzuleiten, die Entscheidung über den Antrag im Inland abwarten zu dürfen. Da die Erteilung der genannten humanitären Niederlassungsbewilligungen jeweils den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich voraussetzt, hätte nämlich jedes Verlassen des Bundesgebietes zur Konsequenz, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden könnte (vgl. 2009/21/0293).Nach mittlerweile gefestigter Judikatur sehen die Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 NAG die Erteilung (quotenfreier) Niederlassungsbewilligungen unter den dort jeweils angeführten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ergibt sich nicht nur - wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich angesprochen - das Recht (und die Pflicht) zur Stellung des Antrages im Inland, sondern daraus ist auch zwingend das Recht abzuleiten, die Entscheidung über den Antrag im Inland abwarten zu dürfen. Da die Erteilung der genannten humanitären Niederlassungsbewilligungen jeweils den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich voraussetzt, hätte nämlich jedes Verlassen des Bundesgebietes zur Konsequenz, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden könnte vergleiche 2009/21/0293). Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und ebensowenig war daher naturgemäß ihre Abschiebung zulässig.

  1. Darüber hinaus standen auch die Bestimmungen des § 12a AsylG der Zulässigkeit der Abschiebung entgegen.
  2. Darüber hinaus standen auch die Bestimmungen des Paragraph 12 a, AsylG der Zulässigkeit der Abschiebung entgegen. 2.
  3. Die Anwendung des § 12a Abs 1 scheidet mangels Vorliegens einer Entscheidung gem. § 5 AsylG von vornherein aus.2.
  4. Die Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz eins, scheidet mangels Vorliegens einer Entscheidung gem. Paragraph 5, AsylG von vornherein aus. 2.
  5. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Folgeantrag gestellt, sodaß ihr faktischer Abschiebeschutz unter den (kumulativen) Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 1-3 AsylG allenfalls vom Bundesasylamt mittels Bescheides aufgehoben werden hätte können. Ein solcher Bescheid lag jedoch im Zeitpunkt der Abschiebung nicht vor.2.
  6. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Folgeantrag gestellt, sodaß ihr faktischer Abschiebeschutz unter den (kumulativen) Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG allenfalls vom Bundesasylamt mittels Bescheides aufgehoben werden hätte können. Ein solcher Bescheid lag jedoch im Zeitpunkt der Abschiebung nicht vor. 2.
  7. Die Bestimmung des § 12a Abs 3 AsylG kommt aus nachstehenden Gründen nicht zum Tragen:2.
  8. Die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt aus nachstehenden Gründen nicht zum Tragen: Unter den kumulativen Voraussetzungen der in Z 1-3 dieses Absatzes kommt faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn der Folgeantrag innerhalb von 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wird.Unter den kumulativen Voraussetzungen der in Ziffer eins -, 3, dieses Absatzes kommt faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn der Folgeantrag innerhalb von 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wird. § 12a Abs 3 Z 2 AsylG verlangt als eine dieser kumulativen Voraussetzungen, daß „der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 67 Abs 4 FPG)“. Diese Bestimmung setzt also eine Verständigung im Sinne des § 67 Abs 4 FPG voraus.Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG verlangt als eine dieser kumulativen Voraussetzungen, daß „der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist , (Paragraph 67, Absatz 4, FPG)“. Diese Bestimmung setzt also eine Verständigung im Sinne des , Paragraph 67, Absatz 4, FPG voraus.

§ 67

Abs 4 FPG ist der Fremde ehestmöglich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist der Fremde ehestmöglich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren. Da die Beschwerdeführerin die Mitteilung über die Abschiebung (nach Angaben der Polizei) nicht bestätigt hat, läßt sich nicht zweifelsfrei klären, ob die Mitteilung vor oder nach dem Folgeantrag erfolgte. Ungeachtet dessen erfolgte die Mitteilung über die Abschiebung jedoch keinesfalls „ehestmöglich“ und entsprach daher nicht den Vorgaben des § 67 Abs 4 FPG, sodaß die Voraussetzung des § 12a Abs 3 Z 2 AsylG nicht erfüllt war, und § 12a Abs 3 AsylG dem faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen konnte.Da die Beschwerdeführerin die Mitteilung über die Abschiebung (nach Angaben der Polizei) nicht bestätigt hat, läßt sich nicht zweifelsfrei klären, ob die Mitteilung vor oder nach dem Folgeantrag erfolgte. Ungeachtet dessen erfolgte die Mitteilung über die Abschiebung jedoch keinesfalls „ehestmöglich“ und entsprach daher nicht den Vorgaben des Paragraph 67, Absatz 4, FPG, sodaß die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG nicht erfüllt war, und Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG dem faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen konnte. Die wesentliche Bedeutung der „ehestmöglichen“ Verständigung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satz des § 12a Abs 3 AsylG und der dort festgelegten 18-tägigen Frist. Stünde es der Fremdenbehörde nämlich - ohne Einfluß auf den faktischen Abschiebeschutz - völlig frei, wann sie den Fremden vom Abschiebetermin verständigt, so stünde es im Belieben der Behörde, die Abschiebung zu organisieren und dann mit der Mitteilung vom Abschiebetermin so lange zuzuwarten, bis zum Abschiebetermin weniger als 18 Tage verbleiben und damit die Schutzbestimmung über den faktischen Abschiebeschutz zu unterlaufen.Die wesentliche Bedeutung der „ehestmöglichen“ Verständigung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satz des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG und der dort festgelegten 18-tägigen Frist. Stünde es der Fremdenbehörde nämlich - ohne Einfluß auf den faktischen Abschiebeschutz - völlig frei, wann sie den Fremden vom Abschiebetermin verständigt, so stünde es im Belieben der Behörde, die Abschiebung zu organisieren und dann mit der Mitteilung vom Abschiebetermin so lange zuzuwarten, bis zum Abschiebetermin weniger als 18 Tage verbleiben und damit die Schutzbestimmung über den faktischen Abschiebeschutz zu unterlaufen. Mangels „ehestmöglicher“ Verständigung im Sinne des § 67 Abs 4 FPG stand sohin im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des § 12a Abs 3 AsylG dem faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin nicht entgegen.Mangels „ehestmöglicher“ Verständigung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, FPG stand sohin im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG dem faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin nicht entgegen. 2.

  1. Selbst im Fall des § 12a Abs 3 AsylG hätte jedoch die Entscheidung des Bun-desasylamtes über eine ausnahmsweise Zuerkennung (bei Vorliegen der in § 12a Abs 4 Z 1 u 2 AsylG angeführten Voraussetzungen) abgewartet werden müssen. 2.
  2. Selbst im Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG hätte jedoch die Entscheidung des Bun-desasylamtes über eine ausnahmsweise Zuerkennung (bei Vorliegen der in Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 AsylG angeführten Voraussetzungen) abgewartet werden müssen. § 12a Abs 4 Asy1G räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Der Mandatsbescheid ist ohnehin bereits ein Mittel, bei Gefahr im Verzug über unaufschiebbare Maßnahmen zu entscheiden. Insoweit die Rechtsordnung die Entscheidung mittels Mandatsbescheides ausnahmsweise zuläßt, nimmt sie schon unter Bedachtnahme auf die (vorauszusetzende) Dringlichkeit eine Einschränkung des Rechtsschutzes in Kauf.Paragraph 12 a, Absatz 4, Asy1G räumt ausdrücklich die Möglichkeit ein, über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Der Mandatsbescheid ist ohnehin bereits ein Mittel, bei Gefahr im Verzug über unaufschiebbare Maßnahmen zu entscheiden. Insoweit die Rechtsordnung die Entscheidung mittels Mandatsbescheides ausnahmsweise zuläßt, nimmt sie schon unter Bedachtnahme auf die (vorauszusetzende) Dringlichkeit eine Einschränkung des Rechtsschutzes in Kauf. Wenn aber das Gesetz (wie hier in § 12a Abs 4 AsylG) schon eine Reduktion auf diesen geringeren Rechtsschutz festschreibt, dann ist dieser jedenfalls als Minimum zu erachten.Wenn aber das Gesetz (wie hier in Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG) schon eine Reduktion auf diesen geringeren Rechtsschutz festschreibt, dann ist dieser jedenfalls als Minimum zu erachten. Die belangte Behörde hätte daher in jedem Fall die Entscheidung des Bundesasyl-amtes abwarten müssen; die Abschiebung der Beschwerdeführerin, ohne auch nur einen Mandatsbescheid über den faktischen Abschiebeschutz abzuwarten, erweist sich daher als widerrechtlich. Die Beschwerdeführerin stellt aus all diesen Gründen den A n t r a g , der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten möge
  3. die Rechtswidrigkeit der im Auftrag des Bezirkshauptmannes von Völkermarkt vollzogenen Festnahme und Abschiebung feststellen; und
  4. den Bund verpflichten, der Beschwerdeführerin den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 zzgl. € 17,70 an Gebühren innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16.12.2011, Zahl: KUVS-2167/15/2010, kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2013, Zahl: 2012/21/00118-5, wurde der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Beschwerde gegen die Abschiebung abgewiesen wurde sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am Tag vor ihrer Abschiebung neuerlich einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt habe, der im Hinblick auf ihren bereits rechtskräftig erledigten Antrag vom
  5. August 2005 als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 zu beurteilen wäre. Die belangte Behörde habe die Frage, ob der Beschwerdeführerin auf Grund diese Antrages faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, verneint, zur Begründung im Ergebnis aber nur darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt diese Auffassung vertreten habe. Richtigerweise wäre zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2013, Zahl: 2012/21/00118-5, wurde der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Beschwerde gegen die Abschiebung abgewiesen wurde sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am Tag vor ihrer Abschiebung neuerlich einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt habe, der im Hinblick auf ihren bereits rechtskräftig erledigten Antrag vom
  6. August 2005 als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 zu beurteilen wäre. Die belangte Behörde habe die Frage, ob der Beschwerdeführerin auf Grund diese Antrages faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, verneint, zur Begründung im Ergebnis aber nur darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt diese Auffassung vertreten habe. Richtigerweise wäre zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Asylgesetz 2005 erfüllt waren. Dass dies der Fall war, ergebe sich hinsichtlich des Vorliegens einer aufrechten Ausweisung (Z 1) und der Anhaltung nach einer Festnahme

§ 74Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG i

Vm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG (Z 3 lit c) zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten und werde von der Beschwerdeführerin insoweit auch nicht in Abrede gestellt. Strittig sei aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 2 Asylgesetz 2005 vor der Antragstellung über den Abschiebetermin informiert worden sei. Dazu hätte die belangte Behörde feststellen müssen, ob der Antrag auf internationalem Schutz vor oder nach der Bekanntgabe des Abschiebetermins (am 11. September 2010 um 09.30 Uhr) gestellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei hingegen nicht entscheidend, ob die Information über den Abschiebetermin bereits früher erteilt hätte werden können. Es entspreche nicht der ratio legis des § 12a Abs. 3 Z 2 Asylgesetz 2005 iVm § 67 Abs. 4 FPG (idF des FrÄG 2009) dem Fremden rechtzeitig vor dem Abschiebetermin eine dem faktischen Abschiebeschutz begründende Asylantragstellung zu ermöglichen; vielmehr sollen durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird. Darauf, ob der Abschiebetermin „ehestmöglich“ im Sinne des § 67 Abs. 4 FPG mitgeteilt wurde, komme es dabei nicht an.Paragraph 12 a, Absatz 3, Asylgesetz 2005 erfüllt waren. Dass dies der Fall war, ergebe sich hinsichtlich des Vorliegens einer aufrechten Ausweisung (Ziffer eins,) und der Anhaltung nach einer Festnahme

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Ziffer 3, Litera c,) zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten und werde von der Beschwerdeführerin insoweit auch nicht in Abrede gestellt. Strittig sei aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 vor der Antragstellung über den Abschiebetermin informiert worden sei. Dazu hätte die belangte Behörde feststellen müssen, ob der Antrag auf internationalem Schutz vor oder nach der Bekanntgabe des Abschiebetermins (am 11. September 2010 um 09.30 Uhr) gestellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei hingegen nicht entscheidend, ob die Information über den Abschiebetermin bereits früher erteilt hätte werden können. Es entspreche nicht der ratio legis des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2009) dem Fremden rechtzeitig vor dem Abschiebetermin eine dem faktischen Abschiebeschutz begründende Asylantragstellung zu ermöglichen; vielmehr sollen durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird. Darauf, ob der Abschiebetermin „ehestmöglich“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, FPG mitgeteilt wurde, komme es dabei nicht an. Sollte der Beschwerdeführerin

§ 12aAbs.

3 Asylgesetz 2005 tatsächlich kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sein, erweise sich ihre Abschiebung demnach als rechtswidrig, weil nicht die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 abgewartet wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gehe hervor, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamt

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes in den Fällen des § 12a Abs. 3 Asylgesetz 2005 dazu diene, den

Art. 13

EMRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtschutz zu gewährleisten. Dies setze aber jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK voraus, dass bereits ex ante eine Überprüfung erfolge; die nachträgliche Kontrolle im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sei nicht ausreichend. Gerade um - selbst im Fall einer Asylantragstellung innerhalb der letzten beiden Tage vor dem Abschiebetermin – eine förmliche Entscheidung durch das Bundesasylamt noch vor der Abschiebung zu ermöglichen, sei im Gesetz vorgesehen, dass diese Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides zu ergehen habe und die inhaltliche Prüfung – abgesehen vom Fall des § 12a Abs. 4 Z 1 Asylgesetz 2005 bei Antragstellung bis zum dritten Tag vor dem Abschiebetermin – grundsätzlich auf die objektive Situation im Herkunftsstaat beschränkt sei. Aus all dem sei verfassungskonform abzuleiten, dass eine Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes durchgeführt werden darf, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt wurde und zufolge den Erläuterungen der Mandatsbescheid nur „tunlichst“ vor Durchführung der Abschiebung zu ergehen hat, während in Ausnahmefällen die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen genügen soll. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzuges abzustellen sei, könne auch die nachträgliche negative Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes – wie im vorliegenden Falle – nichts mehr an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ändern. Sollte der Beschwerdeführerin

Paragraph 12 a, Absatz 3, Asylgesetz 2005 tatsächlich kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sein, erweise sich ihre Abschiebung demnach als rechtswidrig, weil nicht die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 abgewartet wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gehe hervor, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamt

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, Asylgesetz 2005 dazu diene, den

Artikel 13

, EMRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtschutz zu gewährleisten. Dies setze aber jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK voraus, dass bereits ex ante eine Überprüfung erfolge; die nachträgliche Kontrolle im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sei nicht ausreichend. Gerade um - selbst im Fall einer Asylantragstellung innerhalb der letzten beiden Tage vor dem Abschiebetermin – eine förmliche Entscheidung durch das Bundesasylamt noch vor der Abschiebung zu ermöglichen, sei im Gesetz vorgesehen, dass diese Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides zu ergehen habe und die inhaltliche Prüfung – abgesehen vom Fall des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 bei Antragstellung bis zum dritten Tag vor dem Abschiebetermin – grundsätzlich auf die objektive Situation im Herkunftsstaat beschränkt sei. Aus all dem sei verfassungskonform abzuleiten, dass eine Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes durchgeführt werden darf, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt wurde und zufolge den Erläuterungen der Mandatsbescheid nur „tunlichst“ vor Durchführung der Abschiebung zu ergehen hat, während in Ausnahmefällen die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen genügen soll. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzuges abzustellen sei, könne auch die nachträgliche negative Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes – wie im vorliegenden Falle – nichts mehr an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folge aus der Unzulässigkeit der Abschiebung aber nicht, dass im Beschwerdefall auch die Festnahme rechtswidrig war. Zum Zeitpunkt der Festnahme hatte die Beschwerdeführerin nämlich unstrittig noch keinen Antrag auf internationalem Schutz gestellt. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG lagen im Hinblick darauf vor, dass die Beschwerdeführerin zum einen ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und zum anderen – angesichts der aufrechten Ausweisung zunächst zu Recht - eine Abschiebung geplant war. Daran ändere auch der Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG noch nichts, da ein solcher Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch die Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entgegensteht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass (schon) die Festnahme der Beschwerdeführerin – sei es im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei es im Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit – unverhältnismäßig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folge aus der Unzulässigkeit der Abschiebung aber nicht, dass im Beschwerdefall auch die Festnahme rechtswidrig war. Zum Zeitpunkt der Festnahme hatte die Beschwerdeführerin nämlich unstrittig noch keinen Antrag auf internationalem Schutz gestellt. Die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG lagen im Hinblick darauf vor, dass die Beschwerdeführerin zum einen ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und zum anderen – angesichts der aufrechten Ausweisung zunächst zu Recht - eine Abschiebung geplant war. Daran ändere auch der Antrag nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG noch nichts, da ein solcher Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch die Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entgegensteht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass (schon) die Festnahme der Beschwerdeführerin – sei es im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, sei es im Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit – unverhältnismäßig war. Im Sinne der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes war die Abschiebung der Beschwerdeführerin für rechtswidrig zu erklären, weil die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 nicht abgewartet wurde. Hingegen lagen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG für die Festnahme der Beschwerdeführerin vor, sodass die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Im Sinne der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes war die Abschiebung der Beschwerdeführerin für rechtswidrig zu erklären, weil die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht abgewartet wurde. Hingegen lagen die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG für die Festnahme der Beschwerdeführerin vor, sodass die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl Nr. II 517/2013.Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 517 aus 2013,. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.755.2.2014

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